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Beschluss

4 L 276/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch eine Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers gegen den Eigentümer eines auf dem Grundstück verlaufenden Kanals hat nicht zur Folge, dass der Grundstückseigentümer den Kanal dulden müsste.(Rn.17) 2. Eine noch nicht bestandskräftige und nicht für sofort vollziehbar erklärte Verfügung zur Duldung eines im fremden Eigentum stehenden Kanals auf dem Grundstück genügt für eine dauerhafte Sicherung des Vorteils, der mit dem Beitrag abgegolten wird.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch eine Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers gegen den Eigentümer eines auf dem Grundstück verlaufenden Kanals hat nicht zur Folge, dass der Grundstückseigentümer den Kanal dulden müsste.(Rn.17) 2. Eine noch nicht bestandskräftige und nicht für sofort vollziehbar erklärte Verfügung zur Duldung eines im fremden Eigentum stehenden Kanals auf dem Grundstück genügt für eine dauerhafte Sicherung des Vorteils, der mit dem Beitrag abgegolten wird.(Rn.21) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht der Beklagte nicht in hinreichender Weise geltend. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2019 hat der Beklagte die Klägerin für vier Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die sachliche Beitragspflicht sei noch nicht entstanden, weil der die klägerischen Grundstücke und die gesamte Ortslage der ehemaligen Gemeinde (Z.) erschließende Kanal im Bereich der sog. Z. Gärten in einer im Eigentum von Dritten stehenden Privatstraße verlaufe und dessen rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger hinreichend dauerhaft gesichert sei. Die bloße Möglichkeit der Zwangssicherung nach § 93 WHG sei angesichts der daran geknüpften Voraussetzungen nicht als dauerhafte Sicherung anzusehen. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend. a) Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht notwendig, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 (- 4 L 210/19 -, juris Rn. 22) hat der beschließende Senat ausgeführt: „Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 - 4 L 462/06 -, juris, Rn. 4; vom 2. Dezember 2008 - 4 L 348/06 -, juris, Rn. 4; so auch bereits Beschluss vom 30. Juni 2003 - 1 M 253/02 -, juris, Rn. 3 f.; siehe ferner Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1050a ). Wenngleich nicht ausdrücklich betont, so versteht es sich dabei gleichsam von selbst, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum (des Entsorgungspflichtigen) stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 25. März 2019 - 4 L 87/18 -, S. 3 des Beschlussumdrucks, n.v.). Denn andernfalls steht der Annahme einer dauerhaft gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - zu der typischerweise ein Klärwerk gehört - das Zustimmungserfordernis anderer (privater) Grundstückseigentümer entgegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 4 M 213/11 -, juris, Rn. 5). Danach ist es unerheblich, an welcher Stelle auf dem Weg zum Klärwerk der Hauptsammler durch ein privates Grundstück verläuft und deshalb der Bestand der Leitung rechtlich gesichert werden muss. Dementsprechend findet sich in der Rechtsprechung des Senats auch keine räumliche Eingrenzung der rechtlichen Sicherung des Hauptsammlers, in den das Abwasser des jeweiligen Grundstücks eingeleitet wird.“ Dass es nach Darstellung des Beklagten bislang weder in Sachsen-Anhalt noch im Bundesgebiet Fälle gegeben habe, in denen ein Eigentümer eine über sein Grundstück verlaufende öffentliche Abwasserleitung im Wege der Selbsthilfe entfernt habe und dadurch die Versorgungssicherheit gefährdet worden sei, steht der Rechtsprechung des Senats von vornherein nicht entgegen. Auch ist nicht ersichtlich, woraus sich ergeben sollte, dass bei einem bestehenden Anspruch auf Beseitigung einer Leitung kein Recht auf Selbsthilfe besteht. Soweit der Beklagte dazu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Juli 2010 (- 1 L 656/10.KO -) hinweist, ergibt sich aus der Pressemitteilung, dass der Grundstückseigentümer in jenem Verfahren mit einer für sofort vollziehbaren wasserrechtlichen Verfügung verpflichtet worden war, eine Durchleitung auf seinem Grundstück zu dulden. Die bloße Möglichkeit, dass der Entsorgungsträger eine andere technische Lösung umsetzt, ist für eine ausreichende Sicherung der Entsorgung des von der Beitragserhebung betroffenen Grundstücks und damit das Entstehen eines Vorteils nicht ausreichend. Dass die Grundstücke, über welche der Kanal im Bereich der sog. Z. Gärten verlegt worden ist, in der Zukunft (teilweise) öffentliche Straßen werden sollen, hat für die Prüfung, ob die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Einwand des Beklagten, dass es durch die Leitungen keinerlei Beeinträchtigungen von Privatinteressen gebe. Dass vorliegend womöglich die Sperrwirkung des § 905 Satz 2 BGB greifen könnte, wonach der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat, hat der Beklagte schon nicht dargelegt. Auch die allgemeinen Hinweise des Beklagten auf die Rechtsprechung in anderen Bundesländern, für die schon keine Belege genannt werden, sowie die ebenfalls nicht weiter belegte Mahnung hinsichtlich der Tragweite der Problematik stellen keine rechtlich durchgreifenden Einwendungen dar. Es kann danach offen bleiben, ob die bloße Bezugnahme auf einen Schriftsatz, den der Beklagte in einem anderen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereicht hat, den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. b) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, ein Beseitigungsanspruch der Grundstückseigentümerin nach § 1004 BGB in Bezug auf den über ihr Grundstück verlaufenden Kanal sei inzwischen verjährt, weil der Kanal durch die ehemalige Gemeinde (Z.) übernommen worden sei und nunmehr in seinem Eigentum stehe. Es ist schon fraglich, ob eine Übertragung des Eigentums an dem Kanal an die ehemalige Gemeinde (Z.) nach dem Erschließungsvertrag vom 6. September 1994 vorgenommen worden ist. Die Klägerin hat eine solche Eigentumsübertragung bestritten. Eine schriftliche Bestätigung der Abnahme des Kanals i.S.d. § 6 Abs. 2 des Erschließungsvertrages, welche Voraussetzung für die Abnahme und damit gem. § 6 Abs. 3 des Erschließungsvertrages auch für den Eigentumsübergang ist, hat der Beklagte nicht vorgelegt. Zudem hätte die Gemeinde die Erschließungsanlage gem. § 6 Abs. 3 des Erschließungsvertrages frühestens mit der Übertragung der Erschließungsflächen (§ 4 des Erschließungsvertrages) in ihr Eigentum übernommen. Dazu fehlt es aber an jeglichem Vortrag des Beklagten, während die Klägerin dies substanziiert bestreitet. Jedenfalls hätte auch eine Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers gegen den Eigentümer eines auf dem Grundstück verlaufenden Kanals nicht zur Folge, dass der Grundstückseigentümer den Kanal dulden müsste. Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 -, juris Rn. 9, m.w.N.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Juli 2013 - 9 B 12.13 -, juris Rn. 4f., m.w.N.) unterliegt der Anspruch des Eigentümers gegenüber dem hoheitlichen Störer, die zur Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu dulden, nicht der Verjährung. Sind auf einem Grundstück fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht auch nach (etwaiger) Verjährung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu erhalten. Der Eigentümer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss (so auch VGH Bayern, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 CE 18.2597 -, juris Rn. 11). c) Ebenfalls nicht durchdringen kann der Beklagte mit dem Argument, eine Leitung könne niemals, z.B. durch verbotene Eigenmacht, „von heute auf morgen“ vom Grundstückseigentümer eigenmächtig entfernt oder auch durch gerichtliches Eilverfahren untersagt werden. Wenn ein Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung durch ein Privatgrundstück verläuft, wird ein sicherer und dauerhafter Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA grundsätzlich nur geboten, wenn der Entsorgungspflichtige gewährleisten kann, dass er auf Dauer imstande ist, die Einrichtung wie eine eigene zwecks Inanspruchnahme zur Verfügung zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn Lage und rechtlicher Bestand des für die Entsorgung maßgeblichen Teils der öffentlichen Einrichtung dauerhaft rechtlich gesichert ist. Dass möglicherweise ein Anspruch hinsichtlich des (vorläufigen) Belassens der Leitung und der Durchleitung von Abwasser für einen Übergangszeitraum besteht (vgl. zu einer solchen „Notduldungsanordnung“ VGH Bayern, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 CE 18.2597-, juris Rn. 15) vermag eine vergleichbare Sicherung nicht zu gewährleisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 L 210/19 -, juris Rn. 15f. zu dem Fehlen zivilrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des privaten Grundstückseigentümers gegenüber dem Entsorgungspflichtigen). d) Dass der Landkreis Burgenlandkreis gegenüber der Eigentümerin der drei Flurstücke 140, 142, 146 der Flur A, Gemarkung (Z.), mit Bescheid vom 19. September 2019 eine wasserrechtliche Verfügung nach § 93 WHG zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser durch den Beklagten erlassen hat, stellt ebenfalls keine ausreichende Sicherung dar. Eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Verfügung nach § 93 WHG führt erst mit ihrer Bestandskraft zu einer dauerhaften rechtlichen Sicherung der Leitung. Bis dahin ist es nicht ausgeschlossen, dass die Verfügung in einem Rechtsbehelfsverfahren wieder aufgehoben wird. Die mögliche Dauer eines solchen Rechtsbehelfsverfahrens hat für die Frage der erforderlichen Qualität der rechtlichen Sicherung keine rechtliche Relevanz. Auch ist es nicht ausreichend, dass nach Ansicht der für die Beitragserhebung zuständigen Spruchkörper der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verfügung rechtmäßig oder sogar offensichtlich rechtmäßig ist. Schon da nicht ausgeschlossen ist, dass die für die wasserrechtliche Verfügung originär zuständigen Spruchkörper zu einer anderen Einschätzung kommen, ist eine dauerhafte Sicherung nicht gegeben. Dass die wasserrechtliche Verfügung bestandskräftig geworden ist, ist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr geht der Beklagte ausweislich seiner Antragsbegründung vom 27. November 2019 (Seite 10) selbst davon aus, dass die Verfügung noch nicht bestandskräftig ist. Ob es möglicherweise ausreicht, dass die Verfügung sofort vollziehbar ist, kann dahinstehen, da der Beklagte dies schon nicht geltend gemacht hat und auch dem Bescheid vom 19. September 2019 nicht zu entnehmen ist. Es kann danach offen bleiben, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - der Kanal noch über weitere in Privateigentum stehende Flächen führt, für die keine dingliche Sicherung besteht und auch keine wasserrechtliche Verfügung erlassen worden ist. Der Bescheid vom 19. September 2019 ist insoweit nicht eindeutig und der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin auch nicht entgegengetreten. Weiterhin nicht entschieden werden muss, ob - wie es das Verwaltungsgericht Magdeburg fordert (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris Rn. 30 und Urteil vom 28. März 2019 - 8 A 25/18 -, juris Rn. 48) - den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA entstanden ist. Dies wäre vorliegend wohl nicht der Fall, da der wasserrechtlichen Verfügung keine Rückwirkung beigemessen worden ist. e) Soweit der Beklagte vorbringt, die Rechtsprechung des beschließenden Senates sei mit dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 17. Juni 2019 - 9 A 138/17 MD -) dahingehend zu verstehen, dass es nur auf die dauerhafte Sicherung der für die Anschlussnahme des herangezogenen Grundstücks maßgeblichen Bestandteile der öffentlichen Einrichtung ankomme, d.h. die Sicherung der Grundstücksanschlussleitung und des Hauptsammlers in der vor dem Grundstück verlaufenden Straße, geht er fehl. Vielmehr kommt es, wie es der Senat in der von der Klägerin genannten Entscheidung vom 14. Oktober 2019 (- 4 L 210/19 -, juris Rn. 22) nochmals klargestellt hat, auch auf die tatsächliche und rechtliche Sicherung des Hauptsammlers, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk an (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. März 2019 - 4 L 87/18 -, S. 3 des Beschlussumdrucks, n.v.). 2. Der Beklagte zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (so BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, juris, m.w.N.). a) Als erste Frage formuliert der Beklagte: „Ist eine Anschlussmöglichkeit erst dann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer geboten, wenn die gesamte öffentliche Einrichtung (zwischen dem angeschlossenen Grundstück und der zentralen Kläranlage) im Bereich privater Grundstücke, die von der öffentlichen Einrichtung tangiert werden, dinglich gesichert sind bzw. entsprechende Zwangsrechte zugunsten des Aufgabenträgers bestehen?“ Diese Frage ist - wie oben unter 1. a) dargelegt - durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, welches der Beklagte auch auf Seite 24 seiner Zulassungsbegründungsschrift einräumt. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte daher auf eine Diskrepanz der Rechtsprechung innerhalb Sachsen-Anhalts und zitiert dazu ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2019 (- 9 A 138/17 MD -). Abgesehen davon, dass der Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2019 zeitlich nach diesem Urteil ergangen ist, wurde die bisherige Rechtsprechung des Senats in dem Urteil missverstanden. Aus dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2012 (- 4 M 231/11 -) ergab sich die vom Verwaltungsgericht Magdeburg gezogene Schlussfolgerung zu einer streng grundstücksbezogenen Auslegung nicht. Vielmehr ging es in dem Beschluss vom 27. Januar 2012 allein darum, ob es für eine tatsächliche und rechtliche Sicherung ausreicht, wenn sich Bestandteile der öffentlichen Einrichtung auf dem zum Abwasserbeseitigungsbeitrag herangezogenen Privatgrundstück selbst befinden. Gleiches gilt für die Einwendung des Beklagten, in anderen Bundesländern sei man von der im Beschluss des Senates vom 14. Oktober 2019 vertreten Rechtsauffassung abgerückt. Die zitierten Entscheidungen und Kommentierungen ergingen jeweils vor dem zitierten Beschluss des Senates und wurden bei der Entscheidungsfindung des Senates bereits berücksichtigt. Daneben handelt es sich vorliegend um die Auslegung von Landesrecht, sodass gegebenenfalls abweichende Auslegungen anderer Obergerichte zu deren Landesrecht keine Klärungsbedürftigkeit auslösen (Umkehrschluss aus: BVerfG, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 11). Auch die sonstigen Einwendungen des Beklagten führen nicht zu einer derartigen Klärungsbedürftigkeit der Frage, dass die Durchführung eines Berufungsverfahren erforderlich ist. b) Die weitere Frage des Beklagten „Reicht es für eine ggfs. rechtlich notwendige Sicherung eines Kanals im Rahmen der Sicherstellung der dauerhaften Entsorgungsmöglichkeit aus, wenn eine Verfügung nach § 93 WHG zur Zwangssicherung eines Kanals zwar ergangen ist, diese Verfügung allerdings noch nicht bestandskräftig geworden ist?“ lässt sich unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres beantworten. Wie oben dargelegt ist dies jedenfalls bei einer nicht für sofort vollziehbar erklärten Verfügung nicht der Fall. Darüber hinaus zeigt der Beklagte nicht in hinreichender Weise die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage auf, wenn er ausführt, dass im vorliegenden Fall das Erfordernis einer dinglichen Sicherung eine „reine Förmelei“ darstellen würde. Auch die sonstigen Darlegungen zu der Bedeutung der Frage betreffen nicht die Problematik einer (noch) nicht bestehenden Bestandskraft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).