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Beschluss

4 M 3/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) ist auch bei berufsbildenden Schulen für den Regelfall eine Beschulung am Ort des Wohnsitzes (d.h. im Einzugsbereich der jeweiligen Schule) vorgesehen.(Rn.9) 2. § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) ist weiterhin dahingehend auszulegen, dass in Ausnahmefällen der Besuch einer außerhalb des Einzugsbereichs liegenden berufsbildenden Schule erlaubt ist. Es spricht viel dafür, dass insoweit - wie bei § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA -juris: SchulG ST 2018- (vgl. zur Vorgängerregelung OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. November 2017 – 3 M 241/07 , juris, Rdnr. 4) - die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung davon abhängig ist, dass im konkreten Einzelfall gewichtige Gründe dafür bestehen, wenn von der Beschulung im Schuleinzugsbereich abgesehen wird, d. h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als „Härte“ darstellen. (Rn.12) 3. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles hat das Landesverwaltungsamt zu treffen, das als (untere) staatliche Schulbehörde (vgl. § 82 Abs. 2 SchulG LSA -juris: SchulG ST 2018-) die dem Land zukommende Schulaufsicht (§ 82 Abs. 1 SchulG LSA -juris: SchulG ST 2018-) wahrnimmt.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) ist auch bei berufsbildenden Schulen für den Regelfall eine Beschulung am Ort des Wohnsitzes (d.h. im Einzugsbereich der jeweiligen Schule) vorgesehen.(Rn.9) 2. § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) ist weiterhin dahingehend auszulegen, dass in Ausnahmefällen der Besuch einer außerhalb des Einzugsbereichs liegenden berufsbildenden Schule erlaubt ist. Es spricht viel dafür, dass insoweit - wie bei § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA -juris: SchulG ST 2018- (vgl. zur Vorgängerregelung OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. November 2017 – 3 M 241/07 , juris, Rdnr. 4) - die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung davon abhängig ist, dass im konkreten Einzelfall gewichtige Gründe dafür bestehen, wenn von der Beschulung im Schuleinzugsbereich abgesehen wird, d. h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als „Härte“ darstellen. (Rn.12) 3. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles hat das Landesverwaltungsamt zu treffen, das als (untere) staatliche Schulbehörde (vgl. § 82 Abs. 2 SchulG LSA -juris: SchulG ST 2018-) die dem Land zukommende Schulaufsicht (§ 82 Abs. 1 SchulG LSA -juris: SchulG ST 2018-) wahrnimmt.(Rn.14) Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Die Antragstellerin wohnt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld und besuchte die 12. Klasse der Fachoberschule (Technik) der Berufsbildenden Schulen Anhalt-Bitterfeld am Standort A-Stadt. Sie beantragte am 25. Juni 2020 bei dem Antragsgegner eine Sondergenehmigung für den Besuch des Anhaltischen Berufsschulzentrums in Dessau-Roßlau. Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 lehnte der Antragsgegner als Schulträger der Berufsbildenden Schulen Anhalt-Bitterfeld das Begehren ab, da kein Härtefall gegeben sei. Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Halle am 10. September 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 9. Juli 2020 vorläufig festgestellt, dass sie zur Aufnahme ihrer Ausbildung zum Schuljahr 2020/2021 am Berufsschulzentrum „H. J.“, Fachoberschule Technik, der Beigeladenen keiner Genehmigung durch den Antragsgegner bedarf. Seit dem 29. September 2020 besucht die Antragstellerin den Bildungsgang „2-jähr. Fachoberschule Technik - Ingenieurstechnik“ des Anhaltischen Berufsschulzentrums. 1. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner insbesondere ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Dazu ist ausreichend, dass sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine (stattgebende) Beschwerdeentscheidung verbessern kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris, Rdnr. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. A., § 146 Rdnr. 42, m.w.N.; Eyermann, VwGO, 15. A., § 146 Rdnr. 30). Es spricht schon Einiges dafür, dass diese Voraussetzung bereits dadurch gegeben ist, dass eine (vorläufige) Bestätigung der Auffassung des Antragsgegners im Hinblick auf weitere Anwendungsfälle von Bedeutung wäre. Jedenfalls aber ist nach überschlägiger Prüfung nicht ausgeschlossen, dass der Besuch des Anhaltischen Berufsschulzentrums durch die Antragstellerin bei einer der Beschwerde stattgebenden Entscheidung beendet werden könnte. Denn die Beigeladene hatte die Erteilung einer Genehmigung des Antragsgegners für notwendig gehalten, so dass die Teilnahme der Antragstellerin am Unterricht des Anhaltischen Berufsschulzentrums erst durch die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ermöglicht wurde. Auf einen der Beendigung ihres Schulbesuches entgegenstehenden Vertrauensschutz könnte sich die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg berufen. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Einwände des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Die Antragstellerin hat im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners einen Anordnungsanspruch hinreichend geltend gemacht. Sie bedurfte zur Aufnahme ihrer Ausbildung zum Schuljahr 2020/2021 am Berufsschulzentrum „H. J.“, Fachoberschule Technik, der Beigeladenen aller Voraussicht nach zumindest keiner Genehmigung durch den Antragsgegner. a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass nach § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA auch bei berufsbildenden Schulen für den Regelfall eine Beschulung am Ort des Wohnsitzes (d.h. im Einzugsbereich der jeweiligen Schule) vorgesehen ist. Gemäß § 41 Abs. 5 SchulG LSA ist Einzugsbereich einer berufsbildenden Schule das Gebiet des Schulträgers oder der Schulträger, die eine Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 oder 2 getroffen haben (Satz 1). Liegen mehrere berufsbildende Schulen im Gebiet eines Schulträgers, hat er für diese mit Zustimmung der Schulbehörde den Einzugsbereich nach Schulformen, Berufsbereichen, Fachrichtungen und Ausbildungsberufen festzulegen (Satz 2). Schülerinnen und Schüler, die eine berufsbildende Schule besuchen, können anderen Schulen zugewiesen werden, wenn an der bisher besuchten Schule eine von der obersten Schulbehörde festgelegte Schülerzahl für eine Klasse eines bestimmten Bildungsganges nicht mehr erreicht wird (Satz 3). Aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA, systematischen Erwägungen sowie der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, dass es sich dabei um eine verbindliche Regelung handelt. Schon aus dem Begriff „Einzugsbereich“ ist jedenfalls für den schulischen Bereich zu schließen, dass damit eine Pflicht zum Besuch der jeweiligen Bildungseinrichtung verbunden ist. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Den Schulträgern wird dadurch erst ermöglicht - ggfs. durch Abschluss von Vereinbarungen nach § 66 Abs. 1 oder 2 SchulG LSA - dem Bedarf entsprechend Ausbildungskapazitäten vorzuhalten. Dementsprechend sieht § 41 Abs. 5 Satz 2 SchulG LSA vor, dass bei mehreren berufsbildenden Schulen im Gebiet eines Schulträgers die Einzugsbereiche nach Schulformen, Berufsbereichen, Fachrichtungen und Ausbildungsberufen differenziert werden und § 41 Abs. 6 Nr. 4 SchulG LSA ermächtigt die obere Schulbehörde, durch Verordnung Gebiete mehrerer Schulträger in Benehmen mit ihnen zu einem Einzugsbereich zusammenzufassen, „um ein regional ausgewogenes, an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiertes bestandsfähiges Angebot beruflicher Bildung und dessen personelle und organisatorische Sicherstellung zu gewährleisten“. Auch die Regelungen der §§ 66 Abs. 2, 66 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SchulG LSA machten ansonsten wenig Sinn. Wären die Einzugsbereiche i.S.d. § 41 Abs. 5 SchulG LSA lediglich unverbindliche Planungsvorgaben und die Entscheidung, welche berufsbildende Schule besucht wird - wie es die Antragstellerin wohl unter Hinweis auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 34 SchulG LSA vertritt - allein vom Willen der Schüler bzw. deren Eltern abhängig, hätten die Schulträger keine hinreichende Planungssicherheit. Damit wäre die Gefahr gegeben, dass die Schulträger Sach- und Bewirtschaftungskosten ineffektiv ausgeben bzw. die Ausbildungskapazitäten nicht ausreichend sind (vgl. dazu § 64 Abs. 1 SchulG LSA). Zudem wäre eine unverbindliche Festlegung auf das Gebiet eines oder mehrerer Schulträger dann keine tragfähige Planungsgrundlage, wenn wegen der örtlichen Gegebenheiten eine berufsbildende Schule auf dem Gebiet eines nicht zuständigen Schulträgers für viele Schüler näher erreichbar ist. Für einen solchen Regelungsgehalt des § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA gibt es auch sonst keinerlei Hinweis. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2 SchulG LSA, der mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 46ff.) eingeführt worden ist, gerade ausgeführt: „Da von den zurückgehenden Schülerzahlen auch die berufsbildenden Schulen betroffen sind und demnächst in noch größerem Ausmaße betroffen sein werden, sind die Voraussetzungen zu schaffen, ein regional ausgewogenes Unterrichtsangebot zu schaffen.“ (LT-DrS 4/1688 vom 30. Juni 2004, Seite 29). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass in § 41 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA ausdrücklich bestimmt ist, dass Schülerinnen und Schüler bei der Festlegung von Schulbezirken (für Grundschulen und Sekundarschulen) bzw. von Schuleinzugsbereichen (für andere allgemeinbildende Schulen) die Schule zu besuchen haben, in deren Schulbezirk sie wohnen bzw. - außer es besteht eine Vereinbarung - nach § 66 SchulG LSA - eine Schule im Gebiet des Schulträgers, in dem sie wohnen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei entweder um ein gesetzgeberisches Versehen handelt oder der Gesetzgeber bei der Einführung des § 41 Abs. 5 SchulG LSA davon ausgegangen ist, bei den Regelungen des § 41 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA und den damit korrespondierenden Ausnahmebestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA handele es sich lediglich um Klarstellungen, weil sich der entsprechende Regelungsgehalt schon aus der Festlegung von Schulbezirken bzw. Schuleinzugsbereichen ergebe. b) § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA ist weiterhin dahingehend auszulegen, dass in Ausnahmefällen der Besuch einer außerhalb des Einzugsbereichs liegenden berufsbildenden Schule erlaubt ist. Denn eine ausnahmslos gegebene Verpflichtung zum Besuch der innerhalb des Einzugsbereichs liegenden berufsbildenden Schule wäre mit den Grundrechtspositionen der Schüler bzw. - bei minderjährigen Schülern - auch ihrer Eltern nicht in Übereinstimmung zu bringen. Das aus Art. 7 GG folgende Recht des Staates, schulorganisatorische Entscheidungen zu treffen, ist nicht schrankenlos. Diese Rechtsauffassung vertritt im Übrigen nicht nur die Antragstellerin, sondern auch der Antragsgegner, der bei Härtefällen im begründeten Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung bewilligt. Es spricht viel dafür, dass insoweit - wie bei § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA (vgl. zur Vorgängerregelung OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. November 2017 – 3 M 241/07 -, juris, Rdnr. 4) - die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung davon abhängig ist, dass im konkreten Einzelfall gewichtige Gründe dafür bestehen, wenn von der Beschulung im Schuleinzugsbereich abgesehen wird, d. h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als „Härte“ darstellen. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, einem von Gesetzes wegen grundsätzlich möglichen Wechsel des Schuleinzugsbereichs bzw. eine Beschulung außerhalb des durch den Wohnsitz vorgesehenen Schuleinzugsbereichs stehe lediglich unter dem Vorbehalt, dass die schulorganisatorischen Belange der Schule außerhalb des Schuleinzugsbereichs (z.B. Aufnahmekapazität), in dem die Schüler oder der Schüler wohnten, nicht derart beeinträchtigt würden, dass demgegenüber die von ihnen geltend gemachten Interessen und Belange zurücktreten müssten, handelt es sich um eine (nicht gekennzeichnete) Übernahme der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in einem Beschluss vom 20. November 2007 (- 3 M 241/07 -, juris, Rdnr. 3). Diese Rechtsprechung erfolgte aber zu der Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA a.F., wonach bei anderen allgemeinbildenden Schulen die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin, die nicht im Schuleinzugsbereich wohnten, abgelehnt werden konnte, wenn keine besonderen Gründe für die Aufnahme bestanden. Sie ist damit nicht auf § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA übertragbar. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles hat das Landesverwaltungsamt zu treffen, das als (untere) staatliche Schulbehörde (vgl. § 82 Abs. 2 SchulG LSA) die dem Land zukommende Schulaufsicht (§ 82 Abs. 1 SchulG LSA) wahrnimmt. Die Schulaufsicht umfasst gem. § 83 Abs. 1 Nr. 6 SchulG LSA die Wahrnehmung der Genehmigungs- und Entscheidungsvorbehalte nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes. Eine (zusätzliche) Genehmigung durch den für den Betroffenen nach dem Einzugsbereich eigentlich zuständigen Schulträger, dessen eigene (finanziellen) Interessen berührt sind, erfolgt nicht. Diese Vorgehensweise verstößt nicht gegen Vorgaben in dem Runderlass des Kultusministeriums vom 15. November 2010 (-3-8302), zuletzt geändert durch Runderlass vom 15. Mai 2018 (SVBl. S. 93), über das Verwaltungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an den berufsbildenden Schulen. Die allgemeine Regelung der Nr. 1.2 des Runderlasses wird für die Aufnahme in vollzeitschulische Bildungsgänge durch die Regelung in Nr. 3.4 Satz 4 des Runderlasses überlagert, wonach bei eigentlich nicht zuständigen berufsbildenden Schulen eine Aufnahme auch auf Grund einer Anordnung des Landesschulamtes erfolgen kann. Im Übrigen ist für Entscheidungen über Ausnahmen von der vergleichbaren Verpflichtung des § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG (Schulbezirk) bzw. des § 41 Abs. 2 Satz 2 (Schuleinzugsbereich) in § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA bzw. § 41 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA die Zuständigkeit der Schulbehörde festgelegt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden muss, ob ein Analogieschluss zu § 41 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA auf Grund einer planwidrigen Regelungslücke oder eine verfassungskonforme Auslegung des § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA vorzunehmen ist. Ein erkennbarer Wille des Landesgesetzgebers steht jedenfalls - wie oben dargelegt - der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. c) Da für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht der Antragsgegner, sondern das Landesverwaltungsamt zuständig ist, kommt es im vorliegenden Verfahren auf die dazu von der Antragstellerin genannten Gründe nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, wonach im Beschwerdeverfahren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gem. § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen wären, liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57ff.). Da die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, war eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht mehr notwendig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).