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Beschluss

4 M 157/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1013.4M157.22.00
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Leitsätze
Die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA (juris: SchulG St 2018) entwickelten Maßgaben gelten entsprechend auch bei der Prüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA (juris: SchulG St 2018)(Rn.6) (Rn.7) .
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 7. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA (juris: SchulG St 2018) entwickelten Maßgaben gelten entsprechend auch bei der Prüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA (juris: SchulG St 2018)(Rn.6) (Rn.7) . Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 7. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrer Tochter N. vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 6 A 261/22 HAL eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch des Ch-Gymnasiums in H-Stadt ab dem Schuljahr 2021/2022 zu erteilen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Einwände der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Antragsteller den für die begehrte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 ff. ZPO nicht glaubhaft gemacht haben. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung – etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden – nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Da mit der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Grund des mit der Entscheidung im Klageverfahren verbundenen Zeitablaufs die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen wird, kann eine Regelung nur ergehen, wenn das Begehren der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Rechtsgrundlage für die von den Antragstellern begehrte Ausnahmegenehmigung ist § 41 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA. Nach § 41 Abs. 2 SchulG LSA kann der Schulträger für andere allgemeinbildende Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche festlegen (Satz 1). Sofern Schuleinzugsbereiche festgelegt sind, haben die Schülerinnen und Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen (Satz 2). Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde (Satz 3). Zur Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA für den Besuch einer Grundschule oder Sekundarschule in einem anderen Schulbezirk hat der Senat mit Beschlüssen vom 9. November 2021 (- 4 M 214/21 -) und vom 30. August 2021 (- 4 M 195/21 -, m.w.N.) folgende Maßgaben aufgestellt: „Ist als Grundsatz vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen, zu besuchen haben, so kann die Schulbehörde im Rahmen der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens eine Ausnahme davon nur zulassen, wenn den für eine Ausnahme geltend gemachten Gründen ein Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, im Einzelfall eine Abweichung vom Regelfall zuzulassen, und für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgesehenen Schulbezirkssystem unzumutbar erscheinen lässt. Das ist nur der Fall, wenn der Besuch der Schule im Schulbezirk zu einer über die mit der Einrichtung von Schulbezirken im Allgemeinen verbundenen Erschwernisse hinausgehenden Belastung führt, die bei einem Festhalten an der Beschulung im Schulbezirk eine Härte begründet. Wann ein solcher „Härtefall“ im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Eine solche Feststellung ist vielmehr von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dabei ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, aber auch Gründe in der Person der Eltern, welche als Erziehungsberechtigte durch die Verfassung geschützt werden. Als Umstände, die eine „Härte“ im vorgenannten Sinne begründen können, können vor allem solche gelten, die einen sachlichen Bezug zur Schulbezirkseinteilung, also zum Wohnort des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten, dem täglichen Schulweg bzw. dem Standort der Schule aufweisen. Bloße „Unbequemlichkeiten“ oder Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern in gleicher oder ähnlicher Weise betreffen oder die in dem Umstand liegen, dass der Schulträger von seiner Wahlfreiheit Gebrauch gemacht und einen Schulbezirk festgelegt hat, stellen keine „Härte“ im vorgenannten Sinne dar. Insbesondere ein gegebenenfalls erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag, die durch ein Festhalten am Schulbezirkssystem bedingt sind, vermögen grundsätzlich einen Ausnahmefall nicht zu begründen; derartige Nachteile sind vielmehr regelmäßig hinzunehmen.“ Diese Maßgaben gelten - wie es das Verwaltungsgericht ohne nähere Beschäftigung mit der Problematik im Ergebnis zur Recht angenommen hat - entsprechend auch bei der Prüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA, so dass im Gegensatz zur Rechtsansicht der Antragsteller eine „persönliche Belastung als Vorstufe der Härte“ für eine Ausnahme nicht ausreichend ist. Da § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA für Schulbezirke und § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA für Schuleinzugsbereiche gleichermaßen verbindlich festlegen, dass Schülerinnen und Schüler die Schule zu besuchen haben, in deren Schulbezirk bzw. Schuleinzugsbereich sie wohnen, ist auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in beiden Fallgestaltungen vom Bestehen einer Härte abhängig. Nur dann ist eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall erlaubt (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 4 M 3/21 -, juris, Rdnr. 12 zur Ausnahme nach § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA im Falle eines Einzugsbereiches einer berufsbildenden Schule). Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, eine vollumfängliche Übertragung des in der Rechtsprechung zu den Schulbezirken entwickelten strengen Maßstabs sei nicht angezeigt, weil die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen und Sekundarschulen seitens des Gesetzgebers als Regelfall vorgeschrieben werde, während die Bildung von Schuleinzugsbereichen im Ermessen des Schulträgers liege. Zwar sieht § 41 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA vor, dass der Schulträger für andere allgemeinbildende Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche festlegen kann, während § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA für Grundschulen und Sekundarschulen bestimmt, dass der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke festlegt, außer die Schulträger verzichten gem. § 41 Abs. 1a Satz 1 SchulG LSA mit Zustimmung der Schulbehörde darauf. Allerdings erfolgt auch die Einrichtung eines Schuleinzugsbereiches grundsätzlich mit dem Zweck, die Auslastung der jeweiligen Schule zu steuern, da mit § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA eine strikte Wohnsitzbindung besteht. Soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, ist deshalb eine Ausnahmeregelung dahingehend auszulegen, dass schulorganisatorische Gründe im Regelfall - außer es liegt eine Härte vor, die eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigt - den Vorrang haben sollen. Dass die Einrichtung des Einzugsbereiches an sich Ergebnis einer schulorganisatorischen Abwägungsentscheidung des jeweiligen Schulträgers ist, ändert daran nichts. Die Rechtsprechung des vormals für das Schulrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 8. August 2001 - 2 M 225/01 -, juris) und des 3. Senates des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - 3 M 241/07 -, juris) ist schon deshalb nicht übertragbar, weil mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. 223, 228) eine Änderung des § 41 Abs. 2 SchulG LSA vorgenommen wurde. Nach den vorgenannten Maßgaben haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass das Erfordernis, aufgrund des Besuchs eines bestimmten Schulstandortes einen seit mehreren Jahren ausgeübten Leistungssport - hier: Schwimmen - aufgeben zu müssen, eine besondere Härte darstellen könne. Es lasse sich aber schon nicht feststellen, dass der Besuch des zuständigen Gymnasiums in W-Stadt für die Tochter der Antragsteller unzumutbar sei. Das Training bei dem SSV … e.V. an Donnerstagen (16.00 bis 18.00 Uhr) und an Freitagen (16.30 bis 18.00) könne sie regelmäßig mit Hilfe der Antragstellerin zu 1. rechtzeitig erreichen. Auch das Training an Montagen (15.30 bis 17.00 Uhr) und Dienstagen (16.30 bis 18.00 Uhr) könne sie mit dem öffentlichen Nahverkehr pünktlich besuchen, wenn sie nach Ende der 6. Stunde (Schulschluss um 13:40 Uhr) ohne den Umweg über die elterliche Wohnung direkt nach H-Stadt fahre. Auf Unterrichtszeiten in der 7./8. Stunde könnten sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, weil der Antragsgegner unwidersprochen vortrage, dass die Schule in den Klassenstufen 5 und 6 in diesem Zeitfenster nur Arbeitsgemeinschaften anbiete, deren Besuch freiwillig sei. Dass der Unterricht der Tochter der Antragsteller in den kommenden Jahren später enden könnte, rechtfertige die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Dem treten die Antragsteller nicht hinreichend entgegen. Dass ihre Tochter das Training in H-Stadt an den vier Trainingstagen bei einem Besuch der Schule in W-Stadt nicht pünktlich erreichen kann, legen die Antragsteller nicht substanziiert dar. Sie bestreiten nicht, dass dort kein verpflichtender Schulunterricht in der 7. oder 8. Schulstunde angeboten wird. Selbst für den Tag mit dem frühesten Trainingsbeginn - Montag um 15.30 - ist aber schon nach den eigenen Darlegungen der Antragsteller grundsätzlich gewährleistet, dass ihre Tochter nach einer 6. Stunde mit dem öffentlichen Nahverkehr pünktlich in H-Stadt eintrifft. Soweit sie vortragen, dies setze - was teilweise auch bei einer Fahrt mit dem Pkw gelte - voraus, dass N. den Shuttlebus/den Schulbus pünktlich erreiche, kaum eine Wartezeit bei der Fähre zu verzeichnen sei und der Schul- sowie Regionalverkehr nicht durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen o. Ä. verzögert werde, handelt es sich bei der damit sinngemäß geltend gemachten Möglichkeit von Verzögerungen lediglich um nicht konkret belegte Vermutungen. Zudem wäre dienstags, donnerstags und freitags allein aufgrund des jeweils späteren Trainingsbeginns und des teilweise erfolgenden Transports mit dem Auto die Gefahr von Verzögerungen deutlich reduziert. Nicht durchgreifend ist ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass zu einem Schulbesuch nicht nur die Unterrichtszeit zähle, sondern auch die Zeit, welche für die Hausaufgaben oder in Vorbereitung auf den weiteren Unterricht sowie auf Leistungskontrollen aufgewandt werde, und es sei verfehlt, allein darauf abzustellen, ob ihre Tochter (im besten Fall) pünktlich oder nur mit wenigen Minuten Verspätung die Trainingsstätte nach dem Unterrichtsende erreichen könne. Insoweit legen sie lediglich für die Montage minutengenau den Tagesablauf ihrer Tochter dar, nach dem diese sich erst ab 18.30 Uhr ihren Hausaufgaben und der Vorbereitung auf den darauffolgenden Unterrichtstag widmen könne. Für die sonstigen Trainingstage fehlt es an einer solchen Darlegung. Damit haben die Antragsteller ihren Einwand nicht hinreichend substanziiert, da eine derartige Einschränkung an einem Tag der Woche für eine Härte nicht ausreicht. Dass die Trainingszeiten an den anderen Trainingstagen später beginnen, ist nicht genügend. Denn dadurch könnte die Tochter der Antragsteller möglicherweise vor dem Training, ggfs. noch in der Schule, die notwendigen Arbeiten durchführen. Daneben kann sie an zwei Tagen von der Antragstellerin zu 1. mit dem Pkw gefahren werden, wodurch sich die Fahrzeit verringern dürfte. Nicht abschließend entschieden werden muss danach, ob nicht allein schon aufgrund des trainingsfreien Tags in der Woche und der beiden Tage am Wochenende ein Festhalten an dem vorgesehenen Schuleinzugsbereich für die Tochter der Antragsteller nicht unzumutbar ist. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine Beschulung ihrer Tochter außerhalb des Schuleinzugsbereichs an den Sportschulen H-Stadt genehmigt worden wäre, was für eine besondere Härte im Falle des Besuches der zuständigen Schule in W-Stadt spreche. Denn es handelt sich bei den Sportschulen H-Stadt um eine Schule mit einem inhaltlichen Schwerpunkt i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA, deren Besuch gem. § 3 Abs. 4 SchulG LSA - abweichend von den Vorschriften für die anderen allgemeinbildenden Schulen - durch die Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vom 17. Juni 2010 (GVBl. S. 364) geregelt wird. Eine solche Schule wird in dem für die Tochter der Antragstellerin zuständigen Landkreis nicht vorgehalten. Die Sachlage ist damit schon nicht vergleichbar. Offenbleiben kann, ob es sich - wogegen mit dem Verwaltungsgericht allerdings vieles spricht - bei dem hier in Rede stehenden Schwimmtraining um eine bloße Freizeitaktivität handelt, die von vornherein nicht für das Bestehen einer Härte herangezogen werden kann. Ebenfalls offenbleiben kann, ob den Antragstellern erfolgreich entgegengehalten werden kann, sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass nur der Besuch der gewünschten Schule sich als für sie zumutbar darstellt und damit allein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ermessensgerecht wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und 2 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, S. 57 ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).