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Beschluss

4 M 140/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Regelung des § 190 InsO ist auch innerhalb eines Insolvenzplanverfahrens anwendbar, sofern der Insolvenzplan hierauf verweist.(Rn.25) 2. Eine einem Absonderungsrecht unterliegende und zur Insolvenztabelle für den Ausfall angemeldete Forderung nimmt dann nicht an der Verteilung der Insolvenzmasse teil, wenn der Gläubiger den Ausfall nicht gemäß § 190 InsO geltend gemacht hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die so angemeldete Forderung nicht dem Erlass nach § 227 Abs. 1 InsO unterliegen würde.(Rn.19) (Rn.22) 3. § 256 InsO ist auf das Absonderungsrecht als Recht auf Befriedigung aus einer Sicherheit nicht anwendbar, sondern umfasst nur die nach § 190 InsO geltend gemachte Ausfallforderung.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 190 InsO ist auch innerhalb eines Insolvenzplanverfahrens anwendbar, sofern der Insolvenzplan hierauf verweist.(Rn.25) 2. Eine einem Absonderungsrecht unterliegende und zur Insolvenztabelle für den Ausfall angemeldete Forderung nimmt dann nicht an der Verteilung der Insolvenzmasse teil, wenn der Gläubiger den Ausfall nicht gemäß § 190 InsO geltend gemacht hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die so angemeldete Forderung nicht dem Erlass nach § 227 Abs. 1 InsO unterliegen würde.(Rn.19) (Rn.22) 3. § 256 InsO ist auf das Absonderungsrecht als Recht auf Befriedigung aus einer Sicherheit nicht anwendbar, sondern umfasst nur die nach § 190 InsO geltend gemachte Ausfallforderung.(Rn.32) I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin gegenüber einer Drittschuldnerin erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Die Antragsgegnerin setzte gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004 Anschlussbeiträge für die öffentliche Schmutzwasserkanalisation in Höhe von 758.412,15 Euro sowie mit einem Nacherhebungsbescheid vom 26. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2009 als Beitrag für die öffentliche Abwasseranlage 904.366,85 Euro fest. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2011 wurde der vorgenannte Bescheid in Höhe von 54.124,40 Euro aufgehoben (Az. 9 A 157/09 MD). Mit Beschluss des Amtsgericht Magdeburg vom 1. Mai 2007 wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 340 IN …/07 (371)). Daraufhin meldete die Antragsgegnerin unter dem 29. Mai 2007 aus dem Bescheid vom 28. Oktober 2004 eine Forderung i. H. v. 758.417,15 Euro sowie am 26. April 2010 unter Bezugnahme auf den Beitragsbescheid vom 26. April 2009 eine solche in Höhe von 904.366,85 Euro zum Insolvenzverfahren an. Soweit die Forderungen durch Absonderungsrechte gesichert waren, teilte die Antragsgegnerin dies bei der Anmeldung mit. Später wurden diese Sicherungen teilweise eingefordert und Zwangsversteigerungen durchgeführt. Aufgrund der entsprechenden Verwertungserlöse wurden 361.474,70 Euro der angemeldeten Forderungen später wieder zurückgenommen. Zu einem geringen Teil wurden von der Insolvenzverwalterin bestrittene Forderungen durch die Antragsgegnerin nicht weiter verfolgt, sodass abschließend unter der laufenden Tabellennummer 115 eine Forderung in Höhe von 489.188,15 Euro sowie eine Forderung in Höhe von 543.599,54 Euro „festgestellt für den Ausfall“ unter der laufenden Tabellennummer 219 festgestellt wurden. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 26. September 2017 nahmen die Gläubiger den von der Antragstellerin vorgelegten Insolvenzplan vom 11. Juli 2017 an. Aus diesem geht u. a. hervor, dass keine Gruppe absonderungsberechtigter Gläubiger gebildet wird und die Quote „rd. 1,52 %“ betragen werde. Das Amtsgericht Magdeburg bestätigte den Insolvenzplan mit Beschluss vom 26. September 2017. Während des Insolvenzverfahrens betrieb die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihres insolvenzrechtlichen Absonderungsrechts beim Amtsgericht Schönebeck die Zwangsvollstreckung aus den der Beitragerhebung zugrunde gelegten Grundstücken. Bei einem ersten Versteigerungstermin am 10. Mai 2012 wurde kein wirksames Gebot abgegeben. Auf die unter der laufenden Tabellennummer 115 festgestellte Forderung bewirkte die Insolvenzverwalterin unter dem 15. Dezember 2017 eine Auszahlung in Höhe von 9.381,50 Euro. Auf die unter der laufenden Tabellennummer 219 für den Ausfall festgestellte Forderung entfiel keine Auszahlung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. April 2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 18. Dezember 2018 hob das Amtsgericht Schönebeck nach einem weiteren erfolglosen Versteigerungstermin das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des Absonderungsrechts der Antragsgegnerin auf. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 924.267,00 Euro auf und kündigte mit Schreiben vom 21. August 2019 die Pfändung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 932.680,56 Euro an. Nachdem die Antragstellerin der Zahlungsaufforderung in der Folgezeit nicht nachkam, erließ die Antragsgegnerin am 28. April 2020 gegenüber der Oldenburgischen Landesbank als Drittschuldnerin die hier streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der sie Forderungen in Höhe von 974.677,70 Euro geltend macht. Als Forderungsgrund benannte sie „Aussetzungszinsen u. a.“ und fügte - jedenfalls der der Antragstellerin übersandten Abschrift - eine Forderungsaufstellung bei, in der diverse Forderungen (u. a. in Gestalt von Grundstücksbezeichnungen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlägen etc.) sowie Erfüllungen (Teilerlasse, Verkaufserlöse etc.) aufgeführt sind. Die Hauptforderungen wurden mit 573.728,54 Euro beziffert, die Nebenforderungen, Zinsen und Säumniszuschläge mit insgesamt 400.949,16 Euro. Am 15. Mai 2020 hat die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (Az. 9 A 143/20 MD) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 2. November 2020 (Az. 9 B 144/20) ordnete das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung der Klage an, soweit in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein Betrag in Höhe von 952.252,70 Euro vollstreckt wird, da aufgrund der Wirkungen des Insolvenzverfahrens die Forderungen nicht mehr durchsetzbar seien. Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13. November 2020 Beschwerde erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 9 A 143/20 MD) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. April 2020 zu Recht in dem hier streitgegenständlichen Umfang angeordnet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die hier streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. April 2020 rechtswidrig ist, weil die darin zu vollstreckenden Forderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. April 2018 über das Vermögen der Antragstellerin nicht mehr durchsetzbar sind. 1. Einer Vollstreckung der in der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend gemachten Forderungen steht § 227 Abs. 1 InsO entgegen. Nach § 227 Abs. 1 InsO wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit, sofern im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift hier anwendbar ist, da der Insolvenzplan vom 11. Juli 2017 keine von § 227 Abs. 1 InsO abweichende Regelung enthält. Weiterhin ist auch die mit der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu vollstreckende Forderung der Antragsgegnerin von der Regelungswirkung des § 227 Abs. 1 InsO erfasst. Nach Ziffer 1 des Zweiten Abschnitts des Insolvenzplanes vom 11. Juli 2017 nehmen nur festgestellte oder in die Rückstellung aufgenommene Forderungen an den Regelungen des Insolvenzplanes teil. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die mit der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend gemachte Hauptforderung in diesem Sinne festgestellt. Die Antragsgegnerin will mit der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung Forderungen vollstrecken, die - nach ihrem eigenen Vortrag - in der Insolvenztabelle unter der laufenden Tabellennummer 219 „für den Ausfall“ festgestellt wurden und durch ein Absonderungsrecht i. S. d. §§ 49 ff. InsO gesichert sind. Gemäß § 174 ff. InsO können nur Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet und damit nach § 181 InsO festgestellt werden. Absonderungsrechte stellen zwar grundsätzlich keine Insolvenzforderung dar, da sie nicht insolvenzmäßig befriedigt werden, sondern den betreffenden Gegenstand ganz der Masse entziehen bzw. vorrangige Befriedigung aus dem Erlös nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO gewähren (Zenker, in: BeckOK, InsO § 174 Rn. 2). Absonderungsrechte unterliegen daher auch nicht dem Anmeldungs- und Prüfungsverfahren der §§ 174 ff. InsO (Riedel, in: Münchener Kommentar, InsO, § 174 Rn. 8; Zenker, a. a. O., § 174 Rn. 2). Liegt aber einem Absonderungsrecht - wie hier - eine Insolvenzforderung zugrunde, kann sie ihrerseits nach § 174 InsO angemeldet werden, um mit dem Ausfall an der Verteilung der Insolvenzmasse teilzunehmen. Dabei wird - wie hier - in der Bemerkungsspalte der Tabelle festgehalten, dass die Forderung für den Ausfall festgestellt ist. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aber nicht, dass die so festgestellte Forderung eine uneingeschränkte Insolvenzforderung darstellt und zwangsläufig an der Verteilung teilnimmt. Denn bei einer Verteilung wird die Forderung nur mit den sich aus § 52 Satz 2 InsO ergebenden Einschränkungen - also mit dem sogenannten Ausfall - berücksichtigt, soweit der Gläubiger nicht ausdrücklich auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet. Denn nach § 52 InsO steht es jedem absonderungsberechtigten Gläubiger frei, sein Absonderungsrecht zu verwerten oder den Ausfall innerhalb der Voraussetzungen des § 190 InsO geltend zu machen. Beides parallel zu verfolgen ist durch § 52 InsO ausgeschlossen. Die Feststellung der Forderung als „Ausfallforderung“ hat aber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - lediglich Erinnerungswert für das Verteilungsverfahren und entbindet den Gläubiger entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht davon, die Höhe ihres Ausfalls vor der Schlussverteilung nach § 190 InsO nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (Ganter, in: Münchener Kommentar, InsO, § 52 Rn. 17 f., 21; Haneke, in: BeckOK, InsO, § 52 Rn. 7 f.; Andres, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 52 Rn. 10; Thole, in: Schmidt, InsO, § 52 Rn. 11). Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass im Zeitpunkt der Feststellung zur Tabelle die Höhe des Ausfalls noch nicht feststeht, wenn der absonderungsberechtigte Gläubiger - wie hier - zunächst sein Absonderungsrecht geltend macht. Um die positiven Wirkungen des Insolvenzplanes vom 11. Juli 2017 für die Ausfallforderung für sich zu beanspruchen, namentlich an der Verteilung der Masse teilzunehmen, hätte die Antragsgegnerin nach den Regelungen im Insolvenzplan vom 11. Juli 2017 gegenüber dem Insolvenzverwalter ihren Ausfall i. S. d. § 190 InsO nachweisen bzw. glaubhaft machen müssen. Dies hat sie versäumt. Nach Ziffer 3.1 des Zweiten Abschnitts des Insolvenzplanes vom 11. Juli 2017 erhalten die Gläubiger der Auffanggruppe in ihrer Gesamtheit zur Abgeltung ihrer ungesicherten Forderungen einen Betrag i. H. v. insgesamt 145.000,- Euro. Im Zeitpunkt der Annahme des Insolvenzplanes betrug die voraussichtliche Quote damit ca. 1,52 %. Die Auszahlung der Quote erfolgte drei Monate nach Rechtskraft des Insolvenzplanes. Weiter heißt es auf Seite 11 des Planes: „Ansonsten gelten die für die Verteilung durch die Insolvenzverwalterin die §§ 187 ff. InsO entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses nach § 188 InsO die Bestätigung des Planes durch das Insolvenzgericht nach § 248 InsO tritt.“ Durch den Verweis auf die den § 187 InsO nachfolgenden Paragrafen ist in dem Insolvenzplan selbst geregelt, dass die Vorschriften über die Verteilung, die im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Insolvenzordnung mit dem § 187 InsO beginnen und die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger nach § 190 InsO umfassen, für die Verteilung Anwendung finden, worauf die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 zu Recht hinweist. Nach § 190 Abs. 1 InsO hat ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 InsO vorgesehenen Ausschlussfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift genügt es zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlussfrist dem Verwalter nachweist, dass die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt und der absonderungsberechtigte Gläubiger ist endgültig präkludiert. Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - die persönliche Forderung im Prüfungsverfahren geprüft und in voller Höhe zur Tabelle festgestellt worden ist (Kebekus/Schwarzer, in: Münchener Kommentar, InsO, § 190 Rn. 8; Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, § 190 Rn. 20). Dass - wie die Antragsgegnerin meint - allein § 190 InsO hier aus der Anwendung der Vorschriften über die Verteilung ausgenommen sein soll, lässt sich dem Insolvenzplan vom 11. Juli 2017 nicht entnehmen. Auch die Argumentation der Antragsgegnerin kann eine solche Auffassung nicht begründen: Soweit die Antragsgegnerin hierzu meint, dass eine Bezugnahme auf § 190 InsO dem Insolvenzplanverfahren wesensfremd sei und hierzu auf Seite 2 ihrer Beschwerdebegründung vom 19. November 2020 darauf verweist, dass § 190 InsO eine Situation regele, in der nach einem Regelinsolvenzverfahren die Verteilung der Masse anstehe und es eine solche Situation innerhalb eines Insolvenzplanverfahrens nicht gebe, verkennt die Antragsgegnerin, dass auch im Insolvenzplanverfahren die Verteilung der Masse anstehen kann. Gemäß § 217 Abs. 1 Satz 1 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass die Verteilung an die Beteiligten - wie hier - durch den Insolvenzplan geregelt werden kann. Wenn nun nach eigener Auffassung der Antragsgegnerin der Sinn und Zweck der in § 190 InsO normierten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger an der Verteilung darin besteht, dass Insolvenzverfahren beenden zu können, indem der absonderungsberechtigte Gläubiger innerhalb der Frist des § 189 InsO seinen Ausfall gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen muss, gilt dies ebenso für das vorliegende Insolvenzplanverfahren. Da auch hier eine Verteilung der Masse zur Abgeltung ungesicherter Forderungen nach dem Insolvenzplan vom 11. Juli 2017 vorgesehen war, war es hier ebenso notwendig wie bei der Verteilung im Regelinsolvenzverfahren, dass absonderungsberechtigte Gläubiger ihren Ausfall bei dem Insolvenzverwalter vor der Verteilung geltend machen müssen. Gäbe es diese Voraussetzung nicht, könnte - wie die Antragsgegnerin selbst einräumt - der Insolvenzverwalter eine Verteilung der Masse nicht vornehmen, da Unklarheit darüber bestehen würde, in welcher Höhe der absonderungsberechtigte Gläubiger bei der Verteilung zu berücksichtigen sei. Die Höhe des Ausfalls und Berücksichtigung bei der Verteilung wirkt sich nämlich gegenüber allen an der Verteilung teilnehmenden Gläubigern aus, da ihre Quote geringer ausfällt, je höher die quotenmäßig zu berücksichtigende Ausfallforderung ist. Danach ist es auch unerheblich, ob - wie die Antragsgegnerin auf Seite 3 ihrer Beschwerdebegründung vom 19. November 2020 meint - vorliegend kein Grund bestanden haben sollte, ihr Absonderungsrecht zu verwerten. Denn sie hat letztlich ihr Wahlrecht nach § 52 InsO dergestalt ausgeübt, dass sie auf ihr Absonderungsrecht nicht verzichtet, der Befriedung durch Vollstreckung also dem Vorrang gegeben hat und nur bei einem möglichen Ausfall mit der Ausfallforderung an der Verteilung teilnehmen wollte. Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die nach § 190 Abs. 1 Satz 1 InsO maßgebliche Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO knüpfe an die öffentliche Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses nach § 188 InsO, welches in einem Insolvenzplanverfahren nicht bestehe. Denn - wie bereits zitiert - sieht der Insolvenzplan vom 11. Juli 2017 in Ziffer 3.1 des Zweiten Teils ausdrücklich vor, dass an die Stelle der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses nach § 188 InsO die Bestätigung des Planes durch das Insolvenzgericht nach § 248 InsO tritt. Insoweit begann die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO mit der Bestätigung durch das Insolvenzgericht mit Ablauf des 26. September 2017. Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, der Plan enthalte den grundlegenden Fehler, dass für Gläubiger, die Forderungen für den Ausfall geltend gemacht haben, weder eine Regelung im Plan enthalten ist, noch eine (mindestens entsprechende) quotale Befriedung vorgesehen worden sei. Denn nach dem Vorstehenden erklärte der Insolvenzplan vom 11. Juli 2017 die Regelungen nach §§ 187 ff. InsO ausdrücklich für anwendbar. Diese Regelungen beinhalten die rechtlichen Vorgaben, wie aus einem Absonderungsrecht eine Ausfallforderung wird, die sodann nach Ziffer 3.1 des Zweiten Abschnitts des Insolvenzplanes vom 11. Juli 2017 an der Verteilung teilnimmt. Musste die Antragsgegnerin den Ausfall nach alledem gemäß § 190 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweisen, sofern der Ausfall schon feststand oder nach Abs. 2 glaubhaft machen, sofern er noch nicht feststand, damit dieser als Ausfallforderung an der Verteilung nach Ziffer 3.1 des Zweiten Abschnitts des Insolvenzplanes vom 11. Juli 2017 teilnimmt, so hat sie diese Voraussetzung unstreitig nicht erfüllt. Da die Antragsgegnerin hier selbst die Verwertung der Sicherheit vornehmen durfte (und nicht der Insolvenzverwalter) und auch im Wege der Zwangsversteigerung die Verwertung (erfolglos) betrieb, lag es nach § 190 InsO in ihrer Sphäre, den Insolvenzverwalter über den voraussichtlichen Ausfall zu informieren und die damit bedingte Teilnahme an der Verteilung zu bewirken. So ist sie durch die Feststellung der Forderung zur Tabelle zwar zur Insolvenzgläubigerin geworden, jedoch ohne das Recht, an der Verteilung der Masse teilzunehmen. Insoweit geltend auch die Regelungen des Insolvenzplanes vom 17. Juli 2017 für die dem Absonderungsrecht zugrundeliegende Forderung, hier insbesondere auch der (persönlichen) Haftungsausschuss nach § 227 Abs. 1 InsO. 2. Die Antragsgegnerin kann entgegen ihrer auf Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 19. November 2020 vertretenen Auffassung ihre Forderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch nicht nach § 201 Abs. 1 InsO frei vollstrecken. Danach können die Insolvenzgläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. Die Antragsgegnerin verkennt, dass die Regelung des § 201 InsO durch die Spezialregelung des § 227 Abs. 1 InsO im Insolvenzplanverfahren verdrängt wird (BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 -, juris Rn. 21; Lüer/ Streit, in: Uhlenbruck, InsO, § 227 Rn. 1). 3. Soweit die Antragsgegnerin meint, dass sie ihre Forderung nunmehr nach der sog. Wiederauflebensklausel nach den §§ 255, 256 InsO vollstrecken könne, da die Antragstellerin (unstreitig) keine Quote auf ihre Ausfallforderung gezahlt habe und innerhalb der §§ 255, 256 InsO die §§ 189, 190 InsO keine Anwendung finden würden, kann sie damit ebenso wenig durchdringen. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung in § 223 InsO nicht, dass die Voraussetzung des § 190 InsO für die Anwendung der sog. Wiederauflebensklausel nach den §§ 255, 256 InsO keine Geltung beanspruchen. Nach § 223 Abs. 1 InsO wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt, soweit im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist. § 223 Abs. 1 InsO bezieht sich allein auf das Absonderungsrecht als Recht zur Befriedung aus Gegenständen. §§ 255, 256 InsO hingegen beziehen sich auf die Ausfallforderung. Gemäß § 255 Abs. 1 InsO wird - sofern auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern wie hier durch Ziffer 3.1 des Zeiten Abschnitts des Insolvenzplanes vom 11. Juni 2017 gestundet oder teilweise erlassen worden sind - die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Nach § 256 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ein Rückstand mit der Erfüllung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 InsO nicht anzunehmen, wenn die Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers noch nicht feststeht und der Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststellung ihrer Höhe in dem Ausmaß berücksichtigt, das der Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht des Gläubigers bei der Abstimmung über den Plan entspricht. Das Absonderungsrecht, also nach § 223 Abs. 1 InsO das Recht zur Befriedung aus Gegenständen, und die Ausfallforderung sind nicht gleichbedeutend. Ihnen liegt zwar dieselbe Forderung gegenüber dem Insolvenzschuldner zugrunde, sie nehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens aber völlig unterschiedliche Stellungen ein. Denn das Absonderungsrecht nimmt vorliegend nach Ziffer 2.1 des Zweiten Abschnitts des Insolvenzplanes vom 11. Juli 2017 in Verbindung mit § 223 Abs. 1 InsO nicht am Insolvenzplan und der darin enthaltenden Stundungen bzw. Teilerlass teil. Aus diesem Grund kann sich die Antragsgegnerin auf die Wiederauflebensklausel nach §§ 255, 256 InsO in Bezug auf ihr Absonderungsrecht schon gar nicht berufen, da dieses nicht von der Stundung bzw. Teilerlass des Insolvenzplanes betroffen ist. Sie könnte sich nur dann auf die §§ 255, 256 InsO berufen, wenn ihr Absonderungsrecht zu einer Ausfallforderung geworden ist, die am Insolvenzplan teilnimmt und damit auch dem in Ziffer 3.1 des Zweiten Abschnitts des Insolvenzplanes geregelten Teilerlass unterliegt, womit die Anwendung der §§ 255, 256 InsO eröffnet wäre (so ausdrücklich: Freund: in BeckOK, InsO, § 256 Rn. 4; Huber/Madaus, in: Münchener Kommentar, InsO, § 256 Rn. 8; Lüer/Streit, a. a. O., § 256 Rn. 3). Wie bereits aufgezeigt war die Antragsgegnerin mit ihrer Ausfallforderung aber nicht bei der Verteilung zu berücksichtigen. Insoweit kann die Antragstellerin auch nicht in den Rückstand hinsichtlich der Erfüllung des Insolvenzplanes vom 11. Juli 2017 geraten sein. Unabhängig davon, dass hier schon der Anwendungsbereich der §§ 255, 256 InsO nicht eröffnet ist, da die Antragsgegnerin den Ausfall nicht gemäß § 190 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht hat, kann die Antragsgegnerin mit dem Verweis auf § 256 InsO deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht dargelegt hat, dass die übrigen Voraussetzungen der §§ 255, 256 InsO gegeben sind. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt - worauf die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 16. Dezember 2020 zu Recht hinweist -, dass sie die Antragstellerin nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO schriftlich gemahnt hat. Gemäß § 255 Abs. 1 InsO ist ein erheblicher Rückstand nämlich erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat. Diese Mahnung ist inhaltlich identisch mit der in § 286 Abs. 1 BGB normierten Mahnung. Denn gemeint ist die Aufforderung des Schuldners durch den Gläubiger, die nach dem Insolvenzplan ausstehende Leistung zu erbringen (Lüer/Streit, a. a. O., § 255 Rn. 10). Eine solche Mahnung ist aber weder den Akten noch dem Vortrag der Antragsgegnerin zu entnehmen. Insbesondere genügt die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2019 (Blatt 78 der GA VG) an die Antragstellerin dem Mahnerfordernis des § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht. Denn in dem Schreiben fordert die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, einen „geschuldeten Gesamtbetrag in Höhe von 924.267,06 Euro bis spätestens 21. Juni 2019“ zu überweisen (Blatt 78 der GA VG). Aus dem Schreiben geht schon nicht hervor, dass die Antragstellerin zur Zahlung einer nach dem Insolvenzplan ausstehenden Leistung aufgefordert wird. Dies ist auch nicht objektiv erkennbar, da eine Zahlung in Höhe von 924.267,06 Euro begehrt wird. Dieser Gesamtbetrag entspricht nicht ansatzweise dem Betrag, den die Antragstellerin als vermeintliche Quote auf den Ausfall der Verwertung ihrer Sicherheit nach dem Insolvenzplan an die Antragsgegnerin zu zahlen hätte. Ein solcher Betrag wäre um ein Vielfaches geringer. Nach Ziffer 3.1 des Zweiten Abschnitts des Insolvenzplanes vom 11. Juli 2017 erhalten die Gläubiger eine voraussichtliche Quote in Höhe von 1,52 %. Damit beträgt der Teilerlass für die nach Ziffer 1 des Zweiten Abschnitts des Insolvenzplanes festgestellten Forderungen ca. 98,48 %. Festgestellt zur Insolvenztabelle wurde der voraussichtliche Ausfall - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - mit rein deklaratorischer Wirkung in Höhe von 543.599,54 Euro. Die auf diesen Betrag entfallene Quote gemäß Ziffer 3.1 des Zweiten Abschnitts des Insolvenzplanes vom 11. Juli 2017 entspräche einem Betrag in Höhe von 8.262,71 Euro und liegt damit um mehr als ein Hundertfaches unter dem von der Antragsgegnerin in ihrer Zahlungsaufforderung vom 20. Mai 2019 geforderten Betrag in Höhe von 924.267,06 Euro. 4. Die Antragsgegnerin kann auch mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen nicht durchdringen. a) Es ist zunächst nicht dagegen zu erinnern, dass - wie die Antragsgegnerin meint -, dass Verwaltungsgericht „den Insolvenzplan auch für die durch Absonderungsrechte gesicherten Forderungen für verbindlich“ gehalten hat. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass dem Absonderungsrecht eine gesicherte Forderung unterliegt, die nach Ziffer 3.1 des Zweiten Abschnitts des Insolvenzplanes vom 11. Juli 2017 - der eine Befriedung nach Quote und damit einen Teilerlass nur für ungesicherte Forderungen vorsieht - nicht von den gestaltenden Regelungen des Insolvenzplanes umfasst wird. In diesem Zusammenhang geht das Verwaltungsgericht - anders als die Antragsgegnerin meint - ausdrücklich davon aus, dass das Absonderungsrecht auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. Seite 7 der UA). Da die Antragsgegnerin hier aber keine Befriedung aus einem Gegenstand begehrt - wie das Verwaltungsgerichts ebenso zu Recht festgestellt hat (vgl. Seite 7 der UA) -, sondern in das Vermögen der Antragstellerin vollstreckt, ist das rechtliche Schicksal des Absonderungsrechtes der Antragsgegnerin hier ohne Belang. Gleiches gilt für die Argumentation der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht behandele „rechtsirrig“ absonderungsberechtigte Gläubiger wie Insolvenzgläubiger. § 52 InsO sieht ausdrücklich vor, dass absonderungsberechtigte Gläubiger dann wie Insolvenzgläubiger behandelt werden, wenn sie auf ihr Absonderungsrecht verzichtet haben oder dieses bei ihnen ausgefallen ist. b) Der Antragsgegnerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichts dazu führen würden, dass absonderungsberechtigte Gläubiger schlechter gestellt werden würden als Insolvenzgläubiger. Denn nach § 52 InsO ist es dem absonderungsberechtigten Gläubiger freigestellt, ob er sein Absonderungsrecht geltend macht oder seine Forderung zur Tabelle anmeldet oder die Vollstreckung versucht und für den Fall des Ausfalls diesen als Insolvenzforderung geltend macht. Dass die Antragsgegnerin es hier versäumt hat, innerhalb der Frist des § 189 Abs.1 InsO ihren Ausfall gemäß § 190 InsO nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich und nicht in einer generellen Wertung begründet. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai 2012 (- IX ZR 206/11, juris) verweist, ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass in Rechtsprechung in Literatur Einigkeit darüber besteht, dass Gläubiger mit nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht präkludiert sind. Dies ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht aus §§ 227, 254b InsO. Denn diese Bestimmungen erstrecken nicht nur die negativen, sondern auch die positiven Planwirkungen auf alle am Insolvenzverfahren Beteiligten, insbesondere auch auf Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Dieser Personenkreis kann damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde, also die Planquote durchsetzen, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht (BAG, Urteil vom 19. November 2015, a. a. O., Rn. 21; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 -, juris Rn. 12; Lüer/Streit, a. a. O., § 254 InsO Rn. 7). Die Antragsgegnerin möchte vorliegend aber nicht - wie aufgezeigt - die ihr möglicherweise zustehende Planquote, sondern ihre Gesamtforderung vollstrecken. Dies ist nach § 227 InsO ausgeschlossen. Für die Erlangung einer Planquote hätte die Antragsgegnerin auch nicht schlicht vollstrecken dürfen, da ihr hierfür der Vollstreckungstitel fehlen würde. Eine mögliche Planquote kann nämlich mangels Tabelleneintrags nicht über § 257 Abs. 1 InsO durchgesetzt werden. Die Antragsgegnerin - will sie ihre Planquote auf die Ausfallforderung durchsetzen -, hätte daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen die Antragstellerin vor dem Insolvenzgericht Leistungsklage erheben und ihre Forderung auf diesem Wege titulieren müssen (BAG, Urteil vom 19. November 2015, a. a. O., Rn. 21; Madaus, a. a. O., § 254b Rn. 5). Eine Anmeldung oder Prüfung der Forderung, und damit auch eine Tabellenfeststellungsklage, ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung ist der Gesamtvollstreckungsbetrag einschließlich Nebenforderungen, Zinsen und Säumniszuschlägen (BFH, Beschluss vom 26. Januar 1998 - VII B 180/96 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2013 - 4 L 153/12 -, n.v.), denn der Antrag der Antragstellerin richtet sich gegen die Vollstreckung der Gesamtforderung. Der Gesamtvollstreckungsbetrag beträgt vorliegend 974.677,70 Euro. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war aber nur noch die Vollstreckung von 952.527,70 Euro, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines zu vollstreckendes Betrages in Höhe von 22.150,- Euro abgelehnt hat. Von dem verbleibenden Betrag entspricht der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsangelegenheiten nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ¼. Dieser Betrag war nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges nochmals um die Hälfte zu reduzieren. Hieraus ergibt sich der Streitwert in Höhe von 119.065,96 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).