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Beschluss

9 E 609/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem selbständigen Vollstreckungsverfahren ist als Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich der in der Vollstreckungsverfügung ausgewiesene Gesamtvollstreckungsbetrag festzusetzen. • Die pauschale Empfehlung des Streitwertkatalogs, Vollstreckungsverfahren ohne Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache zu reduzieren, ist nur anwendbar, wenn das Vollstreckungsverfahren neben einem gegen denselben Schuldner geführten Hauptverfahren steht. • Steht das Vollstreckungsverfahren gegen eine unbeteiligte Dritte, die erstmals mit dem Forderungsbetrag in Anspruch genommen wird, im Raum, rechtfertigt dies keine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im selbständigen Vollstreckungsverfahren gegen unbeteiligte Dritte • Bei einem selbständigen Vollstreckungsverfahren ist als Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich der in der Vollstreckungsverfügung ausgewiesene Gesamtvollstreckungsbetrag festzusetzen. • Die pauschale Empfehlung des Streitwertkatalogs, Vollstreckungsverfahren ohne Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache zu reduzieren, ist nur anwendbar, wenn das Vollstreckungsverfahren neben einem gegen denselben Schuldner geführten Hauptverfahren steht. • Steht das Vollstreckungsverfahren gegen eine unbeteiligte Dritte, die erstmals mit dem Forderungsbetrag in Anspruch genommen wird, im Raum, rechtfertigt dies keine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs. Die Klägerin, eine unbeteiligte Dritte, wurde durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten wegen Benutzungsgebühren und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 10.648,13 Euro erstmals in Anspruch genommen. Die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht auf einen Betrag reduziert, worgegen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Streitwertbeschwerde erhoben. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, welcher Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG zuzüglich der Empfehlungen des Streitwertkatalogs zugrunde zu legen sei. Relevant war, ob die Reduzierungsempfehlung des Streitwertkatalogs Nr. 1.7.1 Satz 2 auf ein Viertel anzuwenden ist oder ob der volle in der Verfügung ausgewiesene Vollstreckungsbetrag maßgeblich bleibt. Entscheidend war, dass kein vorausgegangenes Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren gegen die Klägerin als Schuldnerin bestand und die Klägerin nicht Schuldnerin der zu vollstreckenden Forderungen ist. Das Gericht musste daher klären, ob sich die Klägerin als unbeteiligte Dritte auf die Katalogempfehlung berufen kann. • Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Streitwerts im selbständigen Vollstreckungsverfahren ist § 52 Abs. 1 GKG; danach ist in der Regel der in der Vollstreckungsverfügung ausgewiesene Gesamtvollstreckungsbetrag maßgeblich. • Die Empfehlung des Streitwertkatalogs (Nr. 1.7.1 Satz 2) zur Reduzierung des Streitwerts auf ein Viertel gilt nur, wenn das Vollstreckungsverfahren als Nebenverfahren zu einem gegen denselben Vollstreckungsschuldner bereits geführten Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren steht. • Hier lag kein vorausgegangenes Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren gegen die Klägerin vor, weil sie nicht Schuldnerin der Forderungen war; sie wurde als unbeteiligte Dritte erstmals in Anspruch genommen. • Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG richtete sich darauf, den gesamten in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgewiesenen Betrag von 10.648,13 Euro nicht zahlen zu müssen; dieses Interesse rechtfertigt die Festsetzung des vollen Gesamtvollstreckungsbetrags als Streitwert. • Folglich durfte die vom Streitwertkatalog empfohlene pauschale Reduzierung nicht angewendet werden und der volle Betrag war als Streitwert festzusetzen. Die Streitwertbeschwerde der Klägerin war begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren nach § 52 Abs. 1 GKG auf den in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgewiesenen Gesamtvollstreckungsbetrag von 10.648,13 Euro festgesetzt, weil die Klägerin als unbeteiligte Dritte erstmals in Anspruch genommen wurde und kein vorausgegangenes Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren gegen sie vorlag. Die Empfehlung zur Reduzierung des Streitwerts in Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs konnte daher nicht angewendet werden. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, Kostenerstattung wurde nicht zugesprochen. Der Beschluss ist unanfechtbar.