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Beschluss

4 M 87/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0506.4M87.21.00
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Leitsätze
1. Öffentliche Schulen handeln in inneren Schulangelegenheiten, die nicht ausdrücklich im Schulgesetz dem Schulträger zugewiesen sind, nach allgemeiner Auffassung generell für das Land (so auch OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2011 - 19 B 14/11 -, juris, Rdnr. 5ff.).(Rn.2) 2. Dieses Verwaltungshandeln ist daher rechtlich dem Land zuzurechnen, nicht aber, soweit nicht das Land selbst Schulträger ist, dem jeweiligen (kommunalen) Schulträger.(Rn.3) 3. Eine öffentliche Schule unterfällt auch dem in § 61 Nr. 3 VwGO verwendeten Behördenbegriff sowie dem Begriff der Landesbehörde i.S.d. § 8 AG VwGO LSA (juris: AG VwGO SN).(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Öffentliche Schulen handeln in inneren Schulangelegenheiten, die nicht ausdrücklich im Schulgesetz dem Schulträger zugewiesen sind, nach allgemeiner Auffassung generell für das Land (so auch OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2011 - 19 B 14/11 -, juris, Rdnr. 5ff.).(Rn.2) 2. Dieses Verwaltungshandeln ist daher rechtlich dem Land zuzurechnen, nicht aber, soweit nicht das Land selbst Schulträger ist, dem jeweiligen (kommunalen) Schulträger.(Rn.3) 3. Eine öffentliche Schule unterfällt auch dem in § 61 Nr. 3 VwGO verwendeten Behördenbegriff sowie dem Begriff der Landesbehörde i.S.d. § 8 AG VwGO LSA (juris: AG VwGO SN).(Rn.3) I. Der Senat hat die von Amts wegen vorgenommene Berichtigung des Rubrums, mit der die Stadt Halle (Saale) als Antragsgegnerin aufgenommen worden ist, nach eingehender Beratung wieder rückgängig gemacht. Nach der auf Anträge nach § 123 VwGO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist der Antrag gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Richtiger Antragsgegner des auf eine vorläufige Verpflichtung zur Leistungsbewertung bzw. -erhebung gerichteten Antrags gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist danach entgegen der zunächst gebildeten Rechtsauffassung des Senats gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 61 Nr. 3 VwGO, § 8 AG VwGO LSA das Gymnasium, das der Antragsteller besucht. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Schulgesetz Sachsen-Anhalt - SchulG LSA -. Anders als z.B. in § 1 Abs. 3 Satz 2 NSchG (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. September 2018 - 2 ME 486/19 -, juris, Rdnr. 13) fehlt in § 2 Abs. 2 SchulG LSA eine Bestimmung, dass Schulen nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten ihres Trägers und des Landes sind. Auch fehlt es an einer Regelung wie etwa in § 2 Abs. 2 Satz 4 SchulG Schleswig-Holstein, wonach Schulen, soweit sie als nichtrechtsfähige Anstalten auf Grund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder Eltern richten, als untere Landesbehörden gelten. Dass nicht die Stadt Halle (Saale) als Schulträgerin (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA) richtige Antragsgegnerin ist, folgt jedoch daraus, dass öffentliche Schulen in inneren Schulangelegenheiten, die nicht ausdrücklich im Schulgesetz dem Schulträger zugewiesen sind, nach allgemeiner Auffassung für das Land handeln (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Januar 2011 - 19 B 14/11 -, juris, Rdnr. 5ff.). Dieses Verwaltungshandeln ist daher rechtlich dem Land zuzurechnen, nicht aber, soweit nicht das Land selbst Schulträger ist, dem jeweiligen (kommunalen) Schulträger. In dem Bereich der inneren Schulangelegenheiten, die unmittelbar die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, also Unterricht und Erziehung in Erfüllung des Ausbildungs- und Erziehungsanspruchs der Schüler (Art. 25 Abs. 1 Verf LSA, § 1 Abs. 1 SchulG LSA) betreffen, nimmt die öffentliche Schule Aufgaben des Landes wahr, das im Rahmen seiner Aufsicht über das gesamte Schulwesen (Art. 29 Abs. 1 Verf LSA, Art. 7 Abs. 1 GG) und des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags die Verantwortung für die inhaltliche, organisatorische und planerische Gestaltung sowie personelle Untersetzung des Schulwesens trägt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SchulG LSA). Aufgaben des kommunalen Schulträgers hingegen nimmt die Schule im Bereich der inneren Schulangelegenheiten grundsätzlich nicht wahr. Dessen Aufgabenkreis beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung aufzuheben oder einzuschränken (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA) und ferner die Sachkosten und die vom Land nicht getragenen Personalkosten zu tragen (vgl. § 70 Abs. 1 SchulG LSA). Eine öffentliche Schule unterfällt auch dem in § 61 Nr. 3 VwGO verwendeten Behördenbegriff, der alle Behörden im (rein) organisationsrechtlichen Sinne umfasst, d.h. Verwaltungsstellen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder für einen sonstigen Verwaltungsträger, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, § 61 Rdnr. 8, m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. A., § 61 Rdnr. 34, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 78.15 -, juris, Rdnr. 8 zu § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nach den §§ 24 ff. SchulG LSA für öffentliche Schulen in Sachsen-Anhalt gegeben. Soweit in § 8 AG VwGO LSA auf „Landesbehörden“ abgestellt wird, handelt es sich nicht um Landesbehörden i.S.d. §§ 8 ff. OrgG LSA, sondern um Behörden i.S.d. § 61 Nr. 3 VwGO, deren Handeln - wie hier grundsätzlich das von öffentlichen Schulen in inneren Schulangelegenheiten - dem Land als Rechtsträger zuzurechnen ist (so i.E. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. September 2018 - 2 ME 486/19 -, juris, Rdnr. 13 für das AG VwGO Nds). II. Mit der Beschwerde verfolgt der am (…) 2004 geborene Antragsteller im Wesentlichen sein Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Neubewertung in den Fächern Mathematik und Physik unter Einbeziehung von im Distanzunterricht erbrachten Leistungen zu verpflichten, bzw. - in dem Fach Evangelische Religion mit dem Hauptantrag und den Fächern Mathematik und Physik hilfsweise - zu einer Neubewertung unter Einbeziehung solcher Leistungen, die er unter kurzfristiger Einräumung entsprechender Nachweismöglichkeiten noch erbringen werde. Soweit in dem mit der Beschwerdebegründung formulierten Hauptantrag bezüglich des Faches Evangelische Religion die Verpflichtung zur Durchführung einer in die Bewertung des ersten Kurshalbjahres einzubeziehenden „Leistungsbewertung“ anstatt „Leistungserhebung“ begehrt wird, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Eine Antragsänderung wäre im Beschwerdeverfahren im Übrigen grundsätzlich nicht statthaft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 4 M 3/20 -, m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 3 CE 20.3148 -, juris, Rdnr. 18, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 4 S 37/20 -, juris, Rdnr. 2, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 9 S 3123/20 -, juris, Rdnr. 31; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 10 ME 225/19 -, juris, Rdnr. 3, m.w.N.; Schoch/Schneider, VwGO, § 146 Rdnr. 13c, m.w.N.; a.M.: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. A., § 146 Rdnr. 94, m.w.N.). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dabei offenbleiben, ob der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie die Beschwerde schon deshalb unzulässig sind, weil der Antragsteller entgegen den §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB nur durch seine Mutter vertreten wird. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend macht, er werde „in schulrechtlichen Angelegenheiten wirksam durch dessen in diesen Angelegenheiten allein sorgeberechtigte Mutter vertreten“, wird allerdings darauf hingewiesen, dass er für die Behauptung der alleinigen Sorgeberechtigung seiner Mutter in Schulangelegenheiten trotz der dargelegten Zweifel des Verwaltungsgerichts keinen Nachweis vorlegt. Denn die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Danach hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 1. Ein mit dem Hauptantrag verfolgter Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einbeziehung von Leistungen des Antragstellers aus dem ab 16. Dezember 2020 erfolgten Distanzunterricht in den Fächern Mathematik und Physik in die Bewertung des vom 27. August 2020 bis 5. Februar 2021 laufenden ersten Kurshalbjahres 2020/2021 besteht schon deshalb nicht, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht darlegt - keine berücksichtigungsfähigen Leistungsnachweise vorliegen. Bei den von den Fachlehrerinnen in den Fächern Mathematik und Physik gestellten Aufgaben während des Distanzunterrichts handelte es sich um Hausaufgaben i.S.d. Nr. 4.2.4. des Erlasses des Kultusministeriums vom 26. Juni 2012 in der Fassung vom 24. März 2020 - Leistungsbewertungserlass -. Hausaufgaben sind danach in der Regel nicht zu benoten und können nur dann bewertet werden, wenn die zu Hause zu erbringenden Schülerleistungen in der Schule dargeboten werden oder eindeutig individuell zurechenbar sind. Unstrittig wurden diese Aufgaben von den Lehrerinnen nicht bewertet und sollten nach deren vom Antragsteller insoweit nicht angegriffenen Stellungnahmen auch nicht bewertet werden. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht durchgreifend. Der nach seiner Auffassung vom Leistungsbewertungserlass verlangte Grundsatz permanenter Leistungserhebung und -bewertung im Verlauf des Schuljahres ändert nichts daran, dass eine Leistungsbewertung das Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Leistungsnachweisen erfordert. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob in anderen Fächern während des Distanzunterrichts Leistungserhebungen durchgeführt worden sind und in dem Fach Physik des Antragstellers am 18. Februar 2021 eine Klausur zur Leistungsbewertung gestellt worden ist. Ebenfalls ist unerheblich, ob der Antragsgegner es entgegen der Nr. 3.1 der Empfehlungen für den Distanzunterricht des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Oktober 2020 unterlassen hat, für die streitigen Fächer ein Unterstützungs- und Distanzlernsystem zu implementieren. Eine generelle Einstufung von während des Distanzunterrichts gestellten Aufgaben als Hausaufgaben i.S.d. Nr. 4.2.4. des Leistungsbewertungserlasses hat das Verwaltungsgericht gerade nicht vorgenommen, sondern sich an der fachlich-pädagogischen Einstufung durch die Fachlehrerinnen orientiert. Dagegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts einzuwenden, da es den Lehrkräften obliegt zu entscheiden, welche Aufgaben zur Leistungsbewertung herangezogen werden (können). Dass nach Nr. 2.1 der Empfehlungen vom 22. Oktober 2020 der Unterricht so zu organisieren ist, dass Schülerinnen und Schüler zu Hause angemessene und gleichwertige Leistungsnachweise erbringen und nach der Nr. 2.2 der Empfehlungen die in den Phasen des Distanzlernens erworbenen Wissensbestände und Kompetenzen Gegenstand der Lernstanderhebung und Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler sind sowie die im Distanzunterricht erbrachten Leistungen entsprechend in der Benotung allgemein und in den Zeugnisnoten ihren Niederschlag finden, steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, welche Verbindlichkeit diese Empfehlungen für die Lehrkräfte haben, ergibt sich aus ihnen weder, dass während des Distanzunterrichts erstellte Hausarbeiten nunmehr ohne weiteres benotet werden können, noch, dass die Bearbeitung von gestellten Aufgaben im Distanzunterricht stets als zu bewertende Leistung anzusehen ist. Denn nach Nr. 2.2 der Empfehlungen gelten für die Leistungsbewertung die Vorgaben und Kriterien der geltenden Erlasse und Verordnungen sowie die Lehrplanverordnungen - soweit nicht durch Entscheidung der Behörde temporär außer Kraft gesetzt. Dementsprechend müssen nach der Nr. 2.2 der Empfehlungen für den Distanzunterricht geeignete Leistungserhebungsformate und Kommunikationswege vorliegen, welche mündliche und schriftliche Lernerfolgskontrollen ermöglichen. Dass ein Schulleiterbrief des Ministeriums für Bildung aus Herbst 2020 eine andere Rechtsauffassung vertritt, macht der Antragsteller schon nicht glaubhaft. Denn die als Beleg angeführte „Eidesstattliche Versicherung“ seines Vaters vom 8. April 2021, dem der Brief „aus eigener Erinnerung bekannt“ sei, verhält sich schon nicht zu dessen Inhalt. Der Inhalt des Gespräches des Vaters mit einem Schulleiter, der wiederum aus einer Schulleiterdienstberatung mit einer Referatsleiterin des Landesschulamtes berichtet habe, ist auf Grund der Mündlichkeit der angeblichen Hinweise der Referatsleiterin von vornherein nicht ausreichend, die geltende Erlasslage zu widerlegen. 2. Auch ein für das Fach Evangelische Religion mit dem Hauptantrag und für die Fächer Mathematik und Physik hilfsweise geltend gemachter Anspruch des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine (weitere) Leistungserhebung zu ermöglichen und deren Ergebnis in die jeweilige Bewertung des ersten Kurshalbjahres 2020/2021 einzubeziehen, besteht nicht. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, lag für das streitige Kurshalbjahr in diesen drei Fächern aus dem Unterricht während der Präsenzzeit trotz der ab dem 16. Dezember 2020 erfolgten, pandemiebedingten Schulschließung eine ausreichende Bewertungsgrundlage vor, so dass nicht schon deshalb eine (zusätzliche) Leistungserhebung notwendig ist. Die Anzahl der Unterrichtseinheiten während der Präsenzzeit lag deutlich über der Hälfte des regulären Unterrichtsumfangs. Weiterhin wurden unstreitig nicht nur die in der Qualifikationsphase vorgeschriebenen halbjährlichen Klausuren geschrieben, sondern auch mehrere weitere Leistungsnachweise erhoben, die benotet worden sind. Trotz des Unterrichtsausfalls war eine verlässliche Bewertung der Leistungen des Antragstellers damit möglich (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 1979 - XV A 824/78 -, juris, Rdnr. 45 für einen lediglich siebenwöchigen Betrachtungszeitraum). Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts greift der Kläger nicht hinreichend an. Soweit er vorbringt, dass es sich bei der Leistungsbewertung um einen permanenten Prozess handele und das Verwaltungsgericht postuliere, dass ein Notenschluss bereits fast zwei Monate früher rechtmäßig vorgenommen werden dürfe, zieht er gerade nicht in Zweifel, dass nach dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfang des Präsenzunterrichts und den dabei erhobenen Leistungsnachweisen eine verlässliche Leistungsbewertung des Antragstellers möglich war. Dies gilt auch für die weiteren Argumente des Antragstellers, dass der Antragsgegner es pflichtwidrig unterlassen habe, auf den wesentlich vorgezogenen Termin zum Notenschluss in den drei Fächern hinzuweisen und die Lehrkräfte nach Nr. 2.3 des Leistungsbewertungserlasses verpflichtet seien, eine Schülerin oder einen Schüler bei deutlicher Veränderung sowie im Falle einer zu erwartenden nicht ausreichenden Zeugnisnote zu informieren und mit ihr oder ihm Möglichkeiten der Leistungsverbesserung zu beraten sowie Fördermaßnahmen zu vereinbaren, wobei die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler zu beteiligen seien. b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der vom Verwaltungsgericht durchaus anerkannte Informationsverstoß eröffne einen Anspruch auf Notenverbesserungsmöglichkeiten nach Abschluss des Halbjahres, weil Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten gem. Nr. 2.1 Satz 1 Leistungsbewertungserlass ein Recht auf Auskunft über den erreichten Leistungsstand und den Stand der Kompetenzentwicklung hätten. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Informationsverstoß eröffne keinen Anspruch auf Notenverbesserungsmöglichkeiten nach Abschluss des Halbjahres; dies sei weder gesetzlich oder sonst durch Rechtsvorschrift vorgesehen oder gar geboten. Mit diesem Vortrag setzt sich der Antragsteller schon nicht i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend auseinander, da er nicht darlegt, warum sich aus einer Verletzung eines Auskunftsanspruches ein Anspruch auf eine (zusätzliche) Leistungserhebung nach Abschluss des Halbjahres ergibt. Sein Vortrag, die Regelung der Nr. 2.1 Satz 1 des Leistungsbewertungserlasses sei „nicht nur reine Förmelei“, sondern gebe „einen Anspruch“, lässt dies offen. Auch aus seinem Verweis, dass ein direkter Zusammenhang mit der Nr. 2.3 des Leistungsbewertungserlasses bestehe und die Nr. 2.1 Satz 1 des Leistungsbewertungserlasses den Schülern selbst und ihren Erziehungsberechtigten die Möglichkeit eröffnen solle, durch gezielte Einflussnahme in der Schule eine Verbesserung herbeizuführen, lässt sich nicht erkennen, warum ein über den Auskunftsanspruch hinausgehender Anspruch auf eine Leistungserhebung gegeben sein soll. Darüber hinaus tritt der Antragsteller nicht der weiteren - wohl für sich entscheidungstragenden - Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, ihm seien die Bewertungen seiner Klausuren und der anderen schriftlichen Leistungen bekannt gewesen und es habe ihm und seinen Eltern offen gestanden, die betreffenden Fachlehrerinnen zu kontaktieren. Vielmehr trägt er allein vor, der Antragsgegner habe keinerlei Hinweis auf ein Portal „Fuxnoten“ gegeben und sein Vater habe Einsicht in Unterlagen vor Ort in der Schule und nicht über das Onlineportal genommen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag sich allein auf die vom Verwaltungsgericht zusätzlich genannte Möglichkeit der Eltern des Antragstellers bezieht, über das Elternportal der Homepage der Schule regelmäßig Einsicht in die Noten ihrer Kinder nehmen zu können, setzt der Antragsteller sich nicht mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auseinander, dass das „elektronische Notenbuch“ und der Zugang zu diesem in einem Schreiben des Schulleiters an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Dezember 2019 eingehend erläutert worden sei und diese Einsichtnahmemöglichkeit bereits in früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren thematisiert worden sei. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte seien nicht verpflichtet, sich (online) über die Noten informieren zu müssen und die im Dezember 2020 durch seine Eltern schriftlich beantragte Einsichtnahme in Bewertungen und Noten des Antragstellers sei in rechtswidriger Weise abgelehnt worden, ändert das nichts daran, dass eine Verletzung eines Auskunftsanspruches nur vorliegt, wenn dem Berechtigten die begehrten Informationen nicht vorliegen und er auch keine (andere) zumutbare Möglichkeit hat, sich diese selbst zu beschaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und 2 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).