Beschluss
9 S 3123/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2020 - 12 K 4146/20 - wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine Schülerin der Kursstufe eines Gymnasiums, begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf das Zeugnis des zweiten Kurshalbjahres der Jahrgangsstufe 1 des Schuljahres 2019/20. 2 Im Rahmen der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse am 27.07.2020 erhielt die Antragstellerin lediglich einen nicht unterschriebenen Zeugnisentwurf, der hinsichtlich des Kurses des Leistungsfachs Deutsch, des Kurses des Basisfachs Bildende Kunst und der Besonderen Lernleistung nach § 15 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform vom 19.10.2018 (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO; GBl. S. 388) die Einträge „- fehlt -“ bzw. „?“ sowie eine Bewertung für die Kurse der Basisfächer Mathematik, Physik und Ethik mit 15, 11 bzw. 8 Punkten sowie des Leistungsfachs Sport mit 8 Punkten enthielt. Zur Begründung teilte die Schule mit, dass die Antragstellerin in den Fächern Deutsch und Kunst einzelne notwendige Leistungen krankheitsbedingt noch nicht erbracht habe, so dass eine Notenvergabe vor Nachholung der fehlenden Klausur bzw. der fehlenden praktischen Leistung nicht erfolgen könne. Im Rahmen der Besonderen Lernleistung könne auch eine Eintragung von Teilnoten erst erfolgen, wenn sämtliche Teilleistungen - einschließlich des hier noch fehlenden Kolloquiums - erbracht worden seien; im Übrigen entsprächen die eingetragenen Noten den gezeigten Leistungen der Antragstellerin. 3 Mit Schriftsatz vom 13.08.2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, den Antragsgegner gemäß § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr ein Zeugnis unter Eintragung leistungsgerechter Noten in den Kursen der Fächer Deutsch, Bildende Kunst, Physik und Sport auszustellen und die in den Bereichen „Jahresleistung“ und „Dokumentation“ erzielten Teilleistungen der Besonderen Lernleistung in das Zeugnis einzutragen. 4 Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ein unterschriebenes, dem zuvor übergebenen Zeugnisentwurf im Übrigen entsprechendes Zeugnis mit Datum vom 23.07.2020 übersandt, das im Feld „Bemerkungen“ den zuvor nicht vorhandenen Eintrag „Vorläufiges Zeugnis. Die Leistungsfeststellung in Ethik, Mathematik und im Seminarkurs konnte krankheitsbedingt nicht abgeschlossen werden“ enthält. 5 Mit Beschluss vom 10.09.2020, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 21.09.2020 zugestellt wurde, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. 6 Mit Beschwerdeschriftsatz vom 21.10.2020 hat die Antragstellerin zunächst beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.09.2020 - 12 K 4146/20 - im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 7 der Antragstellerin ein formal gültiges, verwertbares Zeugnis für das zweite Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 mit Unterschrift des Schuldirektors und des Tutors auszustellen, in dieses Zeugnis leistungsgerechte Noten für die Fächer Deutsch und Bildende Kunst einzutragen, unter „besondere Lernleistung“ die bisher erbrachten Leistungen im Rahmen des Seminarkurses (Jahresleistung und Dokumentation) einzutragen, im Fach Sport die Note von 8 Punkte auf 9 Punkte zu ändern und im Fach Physik die Note von 11 Punkte auf 12 Punkte zu ändern 8 sowie 9 der Antragstellerin Einsicht in die benotete Seminararbeit (= Dokumentation) zu gewähren. 10 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Schule der Antragstellerin Termine für die Erbringung schriftlicher bzw. praktischer Leistungen in den Kursen der Fächer Deutsch und Bildende Kunst sowie für die Durchführung des Kolloquiums mitgeteilt, an denen diese unter Verweis auf das laufende Gerichtsverfahren, eine ihrer Ansicht nach ungenügende Vorbereitung und eine Erkrankung nicht teilgenommen hat. Unter dem 03.11.2020 wurde der Antragstellerin daraufhin ein unterschriebenes Zeugnis mit Datum vom 21.10.2020 ausgehändigt, das - abweichend vom auf den 23.07.2020 datierten Zeugnis - keine „Bemerkungen“ und eine Bewertung des Kurses des Leistungsfachs Deutsch mit 7 Punkten, eine Bewertung des Kurses des Basisfachs Bildende Kunst mit 2 Punkten und eine Bewertung der Besonderen Lernleistung mit 7 Punkten (incl. Jahresleistung 10 Punkte, Dokumentation 6 Punkte und Kolloquium 0 Punkte) enthält. 11 Zuletzt hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.11.2020 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 12 das am 03.11.2020 übergebene Zeugnis mit der Maßgabe abzuändern, für das Fach Deutsch eine Note von 10 Notenpunkten einzutragen, für das Fach Bildende Kunst eine leistungsgerechte Note - mindestens jedoch 8 Notenpunkte - einzutragen, hinsichtlich der Dokumentation des Seminarkurses eine leistungsgerechte Note - mindestens jedoch 8 Notenpunkte - einzutragen, die Note im Fach Sport von 8 Notenpunkten auf 9 Notenpunkte abzuändern und die Note im Fach Physik von 11 Notenpunkten auf 12 Notenpunkte abzuändern 13 sowie 14 der Antragstellerin Einsichtnahme in die Bewertung der Seminararbeit / Dokumentation zu gewähren, die Benotung des Kolloquiums mit 0 Notenpunkten aus dem Zeugnis zu entfernen, der Antragstellerin nach Einsichtnahme in die bewertete Seminararbeit die Ablegung des Kolloquiums sowie die Durchführung einer entsprechenden Vorbereitungsveranstaltung zu ermöglichen und die Gesamtnote für den Seminarkurs nach Durchführung des Kolloquiums neu zu berechnen und abzuändern. 15 Auf Aufforderung des Berichterstatters hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.12.2020 ergänzend zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes vorgetragen. II. 16 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Dies gilt ungeachtet der Frage, inwieweit die zuletzt gestellten Anträge hinreichend bestimmt sind und sich im Rahmen zulässiger Antragsänderung halten [zu letzterem unten II. 2. c) aa)]. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben jedenfalls nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, begegnet auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken. 17 1. Soweit die Antragstellerin ihren Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Ausstellung eines Zeugnisses für das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 1 der Kursstufe des Schuljahres 2019/20 weiterverfolgt, greifen ihre Einwände gegen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Zwar dürfte der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin in Folge der Übersendung des auf den 23.07.2020 datierten Zeugnisses an den früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht erfüllt bzw. in sonstiger Weise erloschen sein, weil dieses Zeugnis Eintragungen enthielt, die sich ersichtlich nicht auf die Antragstellerin beziehen und zum Teil im Widerspruch zu den eingetragenen Leistungen stehen. In dem im Beschwerdeverfahren zulässigerweise geltend gemachten Umfang [s.u. II. 2. c) aa)] ist der Anspruch jedoch jedenfalls in Folge der Übergabe eines weiteren Zeugnisses mit Datum vom 21.10.2020 erfüllt bzw. erloschen, da dieses die beschriebenen Mängel nicht mehr enthält. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines Zeugnisses mit abweichenden, für die Antragstellerin günstigeren Bewertungen im Leistungsfach Deutsch, in den Basisfächern Bildende Kunst, Physik und Sport sowie hinsichtlich einzelner Teilleistungen der „Besonderen Lernleistung“ (§ 15 AGVO) besteht demgegenüber nicht (sogleich 2.). 18 2. a) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin insbesondere gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass einer Notenvergabe im Fach Deutsch alleine auf Grundlage der von der Antragstellerin erbrachten Leistungen in Form mündlicher Leistungen und einer schriftlichen Hausarbeit der Grundsatz der Chancengleichheit entgegenstehe, da die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen in deutlichem Missverhältnis zu den zu erbringenden und von den übrigen Schülern erbrachten Leistungen stünden, da sie - anders als diese - an der angebotenen Aufsatzklausur nicht teilgenommen habe. 19 aa) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin zunächst ein, dass mit dem Fachlehrer des Kurses des Leistungsfachs Deutsch die Anfertigung einer Hausarbeit vereinbart worden sei, die „dann wie eine Klausur zähle“. Denn der Senat geht nach Würdigung des Gesamtvorbringens der Beteiligten und auf der Grundlage der vorliegenden Akten nicht davon aus, dass die vereinbarte „gleichwertige Leistungsfeststellung“ in Form einer Hausarbeit an die Stelle einer schriftlichen Klausur treten sollte. 20 Aus § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AGVO ergibt sich grundsätzlich, dass in den Kursen der Leistungs- und Basisfächer - außer im Fach Sport - in den ersten drei Schulhalbjahren mindestens je zwei bzw. mindestens eine Klassenarbeit anzufertigen sind. Ausnahmen hierzu sind in § 7 Abs. 2 Satz 2 AGVO lediglich in den Kursen der Basisfächer des Faches Literatur und Theater und des Vertiefungskurses Sprache vorgesehen, nicht jedoch für die Kurse der Leistungsfächer. Diese Ausnahmeregelung ist grundsätzlich abschließend. Dementsprechend können z.B. schriftliche Hausarbeiten nicht an die Stelle der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AGVO vorgeschriebenen Pflichtklausuren treten, sondern sind nach § 7 Abs. 3 Satz 1 AGVO „neben den Klassenarbeiten“ als „gleichwertige Feststellungen von Leistungen vorgesehen“. 21 Abweichend hiervon regelt Art. 2 § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020, den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen, den Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und -prüfung (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung) in der hier anzuwendenden, zuletzt durch die Erste Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung vom 15.05.2020 geänderten Fassung vom 29.04.2020 (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2019/2020; GBl. S. 231), dass eine durch Rechtsverordnung bestimmte Mindestanzahl schriftlicher Leistungen unterschritten werden durfte, wenn diese Vorgabe wegen der Betriebseinstellung in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs nicht eingehalten werden kann. Eine ausdrückliche Mindestzahl der zu erbringenden schriftlichen Leistungen war nicht vorgesehen. Dennoch durfte eine Mindestzahl von einer Klassenarbeit im Kurs des Leistungsfachs Deutsch vorliegend nicht unterschritten werden, da die Betriebseinstellung für die Kursstufe am 04.05.2020 endete und die Unmöglichkeit der Antragstellerin, an der für alle Kursteilnehmer angesetzten Klassenarbeit teilzunehmen, nicht auf der Betriebseinstellung, sondern auf ihrer individuellen Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung beruhte. Ein Absehen von der verbliebenen Pflichtklausur wäre daher allenfalls nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (NVO) möglich gewesen, wobei die Entscheidung über die nachträgliche Anfertigung einer „schriftlichen Arbeit“ im Ermessen des Fachlehrers steht. Selbst unter Zugrundelegung der seitens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren implizit zugrunde gelegten Annahme, dass diese Regelung neben der spezielleren Regelung des § 7 Abs. 1 und 2 AGVO über Klassenarbeiten in der Qualifikationsphase Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 Hs. 2 AGVO), dringt die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durch. 22 Denn die von der Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung vom 21.10.2020 glaubhaft gemachte Angabe des Fachlehrers Deutsch, dass das Angebot des Fachlehrers Physik, in seinem Kurs eine Hausarbeit zu schreiben, die „dann wie eine Klausur zähle“, auch bei ihm gelte, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die vereinbarte gleichwertige Leistungsfeststellung an die Stelle der durch § 7 Abs. 2 Satz 1 AGVO grundsätzlich vorgeschriebenen Pflichtklausur treten sollte. Ein solches Verständnis liegt - unabhängig davon, dass die geltenden Bestimmungen eine solche Ersetzung grundsätzlich nicht bzw. nur in den hier nicht einschlägigen, in § 7 Abs. 2 Satz 2 AGVO explizit geregelten Sonderfällen vorsehen - insbesondere schon deswegen nicht nahe, weil die hier in Bezug genommenen Angaben des Physiklehrers sich vorrangig auf eine Ersetzung bereits in anderer Form geplanter gleichartiger Leistungsfeststellungen durch eine gleichartige Leistungsfeststellung in Form einer Hausarbeit beziehen und auf die Ersetzung einer Pflichtklausur keinen Bezug nehmen. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass sich die Entscheidung des Fachlehrers nach § 8 Abs. 4 NVO lediglich auf die Anfertigung einer „entsprechenden“ Arbeit bezieht (vgl. hierzu Ebert (u.a.), Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 8 NVO Rn. 5). Auch aus der ergänzend vorgelegten E-Mail-Kommunikation mit dem Deutschlehrer der Antragstellerin aus dem Zeitraum vom 02.06. bis zum 09.06.2020 ergibt sich kein Hinweis auf eine solche Vereinbarung. Der Senat versteht den von der Antragstellerin kolportierten mündlichen Hinweis darauf, dass entsprechende Leistungsfeststellungen „dann wie eine Klausur zähl[t]en“, vielmehr als Hinweis darauf, dass entsprechende Leistungsfeststellungen mit gleichem Stellenwert wie bereits geschriebene oder noch zu schreibende Pflichtklausuren in die nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 AGVO zu bildende Zeugnisnote für den jeweiligen Kursabschnitt eingehen sollten. 23 Diese Auslegung zieht die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis in Zweifel, dass eine solche Vereinbarung für sie nur dann von Vorteil gewesen wäre, wenn die vereinbarte schriftliche Hausarbeit auch tatsächlich an die Stelle der abzuleistenden Klassenarbeit getreten wäre. Denn nach § 7 Abs. 3 Satz 1 AGVO sind entsprechende Leistungen von jedem Schüler in den ersten drei Schulhalbjahren in drei zu wählenden Fächern zu erbringen, wobei die Wahl der Fächer spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im ersten Schulhalbjahr erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 AGVO). Insoweit hat auch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen, sich bereits zu Beginn der Jahrgangsstufe 1 für eine gleichwertige Leistungsfeststellung im Fach Deutsch entschieden zu haben. Zwar war diese Verpflichtung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2019/2020 noch nicht durchgeführte Feststellungen von Leistungen entfallen (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2019/2020); nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung sollte Schülern jedoch Gelegenheit gegeben werden, eine solche Leistung dennoch auf freiwilliger Basis zu erbringen. Das Festhalten an der Erbringung einer gleichwertigen Leistungsfeststellung im Juni 2020 zwingt daher nicht zu der Annahme, dass diese nur auf die Ersetzung einer an sich verpflichtenden Klassenarbeit (und nicht z.B. die Notenverbesserung) abzielen konnte. 24 Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 26.06.2020, dem zufolge „[i]n den Abschluss- und Prüfungsklassen sowie den Jahrgangsstufen der Gymnasialen Oberstufe [...] alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden [sollten], um z.B. über geeignete Feststellungsprüfungen zu einer Note zu gelangen“ (S. 3 des Schreibens). Denn dieses Schreiben nimmt schon nicht spezifisch auf die Situation einer individuell krankheitsbedingt ausgefallenen Klassenarbeit Bezug und verweist lediglich auf die den Schulen eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten, ohne eine verbindliche Verfahrensgestaltung für den hier zu entscheidenden Einzelfall vorzugeben. Es geht zudem auch selbst davon aus, dass eine Notenbildung im Einzelfall unmöglich sein kann und gibt hierauf bezogene Vorgaben für die Zeugnisgestaltung vor (S. 2 des Schreibens). 25 bb) Aufgrund der vorstehenden Umstände kann offen bleiben, ob der Antragsgegner die mithin noch ausstehende Klassenarbeit der Antragstellerin im Fach Deutsch aufgrund deren Weigerung, an der ihr für den 05.10.2020 mitgeteilten Nachklausur teilzunehmen, zu Recht mit 0 Punkten bewertet hat. Denn auch bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens der Antragstellerin (zum entschuldigten Fehlen in der Nachklausur) könnte ihr vorliegend keine Abschlussnote erteilt werden. Sie könnte insbesondere auch die mit dem vorliegenden Antrag begehrte Anhebung auf 10 Notenpunkte nicht erreichen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Notenanhebung im Rahmen eines Begehrens nach § 123 VwGO nur in Betracht, wenn Bewertungsfehler geltend gemacht werden, die wenigstens zu einem Anspruch auf Neubewertung bei gleichzeitiger günstiger Prognose für die angestrebte Notenerteilung führen würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.10.2019 - 9 S 2547/19 -, vom 19.01.2012 - 9 S 3367/11 - und vom 30.09.1991 - 9 S 1529/91 -, juris, m. w. N.), wobei eine unterbliebene Leistungserbringung nicht Gegenstand einer (Neu-) Bewertung sein kann. Die Leistungserbringung kann nicht fingiert werden (Senatsbeschlüsse vom 23.10.2019 und vom 30.09.1991, jeweils a. a. O.). Indes hat die Antragstellerin im Fach Deutsch jedenfalls die erforderliche Mindestanzahl schriftlicher Klassenarbeiten im zweiten Schulhalbjahr nicht erbracht. Selbst wenn die Teilnahme an der Nachklausur aus Gründen unterblieben wäre, die nicht in ihre Verantwortungssphäre fallen, fehlte daher die Grundlage für eine positive Neubewertung mit dem begehrten Inhalt oder auch nur eine dahingehende Prognose (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.10.2019, a.a.O., Umdruck S. 3 sowie vom 30.09.1991, a.a.O. Rn. 3). 26 Bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens des Antragsgegners hätte der Antrag jedoch ebenfalls keinen Erfolg, weil die Antragstellerin dann keine Benotung mit 11 Punkten beanspruchen könnte und die nunmehr vorgenommene Gesamtbewertung mit 7 Punkten auf dieser Grundlage voraussichtlich keinen Bedenken begegnete. 27 b) Auch im Hinblick auf die zunächst unterbliebene Benotung im Kurs des Basisfachs „Bildende Kunst“ und die spätere Bewertung mit einer Gesamtnote von 2 Punkten (mangelhaft) bleibt der Antrag der Antragstellerin im Ergebnis ohne Erfolg. 28 aa) Allerdings hält die Antragstellerin der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Benotung alleine aufgrund eines in der letzten Unterrichtseinheit vor der Betriebseinstellung angefertigten Bildes dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspreche, mit Erfolg entgegen, dass die in der Unterrichtseinheit vom 13.03.2020 gefertigte praktische Arbeit - zusammen mit den bis zu diesem Zeitpunkt erzielten mündlichen Noten - bei allen Mitschülern die Grundlage für die Vergabe einer Zeugnisnote gewesen sei. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag auf leistungsgerechte Benotung im Fach Bildende Kunst ist mit Aushändigung des unterschriebenen Zeugnisses für das zweite Kurshalbjahr vom 21.10.2020 jedoch erfüllt; eine Benotung mit mehr als den hier vergebenen 2 Punkten kann die Antragstellerin voraussichtlich nicht beanspruchen. 29 So fehlt es zunächst an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der Beurteilungsspielraum der Fachlehrerin im vorliegenden Fall derart verdichtet hätte, dass aller Voraussicht nach von einer Bewertung des angeblich in der Unterrichtseinheit am 13.03.2020 angefertigten Bildes mit 8 Notenpunkten auszugehen wäre (vgl. zu den insoweit geltenden Anforderungen an die Prognosegrundlage Senatsbeschlüsse vom 23.10.2019, a.a.O., Umdruck S. 3 sowie vom 30.09.1991, a.a.O. Rn. 3). Jedenfalls aber teilt der Senat auch in Ansehung der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstaatlichen Versicherung vom 21.10.2020, der schriftlichen Zeugenerklärung vom 18.11.2020 und des von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbildes, das einen mit Datum und Ortsangabe versehenen Ausschnitt der praktischen Arbeit der Antragstellerin zeigt, die erheblichen Zweifel des Antragsgegners, ob die Antragstellerin diese Leistung in der Unterrichtseinheit vom 13.03.2020 erbracht hat. Hiergegen spricht neben dem Auffinden des Bildes erst am 07.10.2020 v.a. der Umstand, dass die Antragstellerin das Bild erst im Rahmen einer eigenmächtigen erneuten Durchsuchung des Bilderstapels gefunden haben will, der nach den unbestrittenen Angaben der Lehrerin W. bereits am 30.09.2020 - unter Beteiligung sowohl der Antragstellerin als auch der Lehrkraft - erfolglos durchsucht wurde. Auch die im Gedächtnisprotokoll der Lehrerin W. vermerkte und von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellte Krümmung des Bildes, die bei einem über Monate liegend gelagerten Bild nicht auftreten dürfte und sich voraussichtlich auch nicht alleine durch ein Einrollen des Bildes unmittelbar nach dessen Auffinden erklären lässt, rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Angabe der Antragstellerin, die praktische Arbeit schon am 13.03.2020 abgegeben und im Rahmen einer spontanen Suchaktion am 07.10.2020 wiedergefunden zu haben. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass ein „Verpacken“ einer nach Monaten wieder aufgefundenen Leistung, ohne diese zuvor der im Nebenraum befindlichen Fachlehrerin zu zeigen, wenig plausibel erscheint. In diesem Zusammenhang misst der Senat dem als Anlage 14 vorgelegten Screenshot, der ein Lichtbild des streitigen Kunstwerks unter Datumsangabe „13. März 10:15“ mit einer eingeblendeten Ortsangabe „...“ zeigt, einen allenfalls geringen Beweiswert bei, da Zeit- und Ortsangaben ohne weiteres nachträglich ergänzt werden können und es an jeglichen Angaben zu den Entstehungsumständen des Screenshots - insbesondere zu den Gründen, die die Antragstellerin zu einer entsprechenden Dokumentation unter Beifügung von Orts- und Zeitangaben veranlasst haben - fehlt. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass das von der Antragstellerin weiter vorgelegte Lichtbild einer praktischen Kunstarbeit eines Mitschülers, das am selben Tag entstanden sein soll, keine vergleichbaren Datums- oder Ortsangaben enthält. Dies lässt zumindest den Schluss zu, dass die entsprechenden Datumsangaben nachträglich manuell ergänzt worden sein dürften, so dass ihnen kein merklicher Beweiswert zukommt. Gleiches gilt für die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 21.10.2020, die eine Abgabe des Bildes am 13.03.2020 und ein späteres Auffinden des Bildes im Kunstraum durch die Antragstellerin behauptet, sich zu den näheren Umständen des Auffindens - insbesondere im Hinblick auf die vorangegangene Durchsuchung des Bilderstapels im Beisein der Fachlehrerin - aber nicht verhält. Die schriftliche Zeugenerklärung vom 18.11.2020 bestätigt schließlich lediglich den Umstand, dass das Bild am 07.10.2020 „gegen Ende der Stunde im Klassenzimmer unter einem Stapel gefunden“ wurde, trifft zu den Vorgängen unmittelbar im Vorfeld des (vermeintlichen oder tatsächlichen) Auffindens aber keine Aussage. Sie steht zudem im Widerspruch zur Angabe der Fachlehrerin in ihrer dienstlichen Erklärung vom 03.11.2020, dass nach den Angaben der unmittelbar im Nachgang zum Auffinden des Bildes befragen Schülerinnen und Schüler keiner der im Kunstraum Anwesenden den Auffindevorgang beobachtet habe. 30 bb) Angesichts dessen kann auch insoweit offen bleiben, ob der Antragsgegner die noch ausstehende Einzelleistung der Antragstellerin aufgrund deren Weigerung, an dem ihr für den 02.10.2020 mitgeteilten Nacharbeitstermin im Fach Bildende Kunst teilzunehmen, zu Recht mit 0 Punkten bewertet hat [s.o. II. 2. a) bb)]. Denn auch insoweit könnte die Antragstellerin weder die Vergabe einer Zeugnisnote im Kurs des Basisfachs „Bildende Kunst“ alleine auf Grundlage ihrer erzielten mündlichen Leistungen noch eine Bewertung aufgrund einer fingierten praktischen Leistung beanspruchen (s.o.). Sofern die Bewertung der praktischen Arbeitsleistung mit 0 Punkten einer rechtlichen Prüfung hingegen standhalten sollte, könnte die Antragstellerin eine bessere als die mittlerweile erhaltene Leistungsbewertung für das Fach Bildende Kunst ebenfalls nicht beanspruchen. 31 c) aa) Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals die Gewährung von Akteneinsicht im Hinblick auf die Benotung ihrer schriftlichen Seminararbeit („Dokumentation“) im Rahmen der „besonderen Lernleistung“, die Ermöglichung einer Teilnahme an einer Kolloquiumsprüfung im Rahmen der „besonderen Lernleistung“ unter Aufhebung der im Zeugnis vom 21.10.2020 enthaltenen Teilbewertung und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neuberechnung der Gesamtnote für die „besondere Lernleistung“ begeht, bleibt der Antrag schon aus prozessualen Gründen ohne Erfolg. Denn Gegenstand des erstinstanzlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war alleine die Erteilung eines Halbjahreszeugnisses unter Eintragung der bisher erbrachten Teilleistungen, nicht aber die Gewährung von Akteneinsicht oder die Bewertung bzw. Wiederholung des für den 08.10.2020 angesetzten Kolloquiumstermins. Eine solche Antragsänderung, die nicht lediglich der Klarstellung oder Konkretisierung des erstinstanzlich verfolgten Rechtsschutzbegehrens dient und mit wesentlichen Änderungen der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, ist im Beschwerdeverfahren gegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Beschlüsse mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Regelfall unzulässig. Nach diesen Vorschriften muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nicht vereinbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.01.2020 - 9 S 2455/19 - und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, VBlBW 2011, 95, m.w.N.). Zwar kann hiervon eine Ausnahme zu machen sein, wenn Gründe des effektiven Rechtsschutzes dies gebieten (Senatsbeschlüsse, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 23 m.w.N). Für letzteres sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Im Übrigen dürfte der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht mittlerweile erledigt sein mit der Folge, dass der Antragstellerin insoweit das Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn mit der Gewährung ergänzender Akteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auch Einsicht in die Bewertung erhalten. 32 bb) Soweit die Antragstellerin weiterhin die Eintragung der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erbrachten Teilleistungen im Bereich der „Besonderen Lernleistung“ in das Halbjahreszeugnis für das zweite Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2019/20 begehrt, ist dieser Anspruch voraussichtlich durch die Eintragung der jeweiligen Teilleistungen in das der Antragstellerin am 03.11.2020 übergebene Halbjahreszeugnis vom 21.10.2020 erfüllt. 33 Insoweit kann offen bleiben, ob der Senat ungeachtet des auf den Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkten Prüfungsumfangs [oben II. 2. c) aa)] von Amts wegen berücksichtigen könnte, dass die besondere Lernleistung möglicherweise in Folge der zwischenzeitlich erfolgten Bewertung der Kolloquiumsleistung der Antragstellerin mit 0 Punkten als abgeschlossen gelten könnte. Insbesondere besteht kein Anlass für eine Prüfung, ob diese Benotung zu Recht erfolgt ist. Denn jedenfalls wären die von dem Antragsgegner vorgenommenen Einzelbewertungen in den Bereichen „Jahresleistung“ und „Dokumentation“, auf deren Anhebung das Antragsbegehren in zulässiger Weise gerichtet ist, nicht zu beanstanden [dazu sogleich unten cc)]. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf leistungsgerechte (Teil)Benotung wäre daher erfüllt. 34 cc) Soweit der Antragsgegner die Jahresleistung der Antragstellerin mit 10 Punkten bewertet hat, hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Soweit die Antragstellerin die nunmehr erfolgte Bewertung der Seminararbeit („Dokumentation“) mit 6 Punkten in Zweifel zieht und eine Bewertung mit mindestens 8 Punkten anstrebt, greifen die erhobenen Einwände voraussichtlich nicht durch. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Anspruch auf positive Neubewertung mit dem von der Antragstellerin begehrten Ergebnis. 35 aaa) Mit dem Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen der Vorbewertung mit 12 Punkten, die auf Grundlage eines zweiseitigen Entwurfs aus dem März 2020 erfolgte, und der letztendlich erfolgten Bewertung der dem Senat nicht vorliegenden, am 15.06.2020 abgegebenen Seminararbeit mit 6 Punkten, macht die Antragstellerin einen Bewertungsfehler geltend. 36 Indes sind Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216; Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, juris; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 - und vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris).Mit der Beschwerde wird indes nicht substantiiert dargetan, dass der Fachlehrer bei der fachlichen Bewertung der von der Antragstellerin erbrachten Leistung diesen Bewertungsspielraum überschritten hätte. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 AGVO ist eine abschnittsweise Teilbewertung der Dokumentation nicht vorgesehen, so dass eine Verrechnung der Vorbewertung mit der Bewertung der fertiggestellten Dokumentation nicht erfolgen kann. Aus der schriftlichen Bewertung der Dokumentation, von der auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Rahmen der Gewährung ergänzender Akteneinsicht Kenntnis erlangt hat, ergibt sich weiterhin, dass die Vorbewertung auf einer lediglich zweiseitigen Ausarbeitung beruhte und die Antragstellerin nach deren Abgabe keine der angebotenen Beratungsangebote wahrgenommen hat, so dass für die Lehrkräfte keinerlei Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Ausgestaltung der Ausarbeitung bestand. Dies ist mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint die ausführlich begründete Leistungsbewertung, gegen die die Antragstellerin keine inhaltlichen Einwände erhoben hat, auch in Ansehung der erheblich besseren Vornote nachvollziehbar. Unabhängig davon hat die Antragstellerin selbst bei Annahme eines Beurteilungsfehlers einen Anspruch auf Anhebung der Bewertung der Dokumentation auf 8 Punkte nicht glaubhaft gemacht. 37 bbb) Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin aufgrund eines „Härtefalles“ eine Anhebung der Benotung auf mindestens 8 Punkte begehrt. Denn die Antragstellerin beruft sich zwar darauf, dass ihr die Anfertigung der Dokumentation bis zum ursprünglich vereinbarten Abgabetermin am 25.05.2020 nicht möglich gewesen sei, weil ihr Laptop bzw. die darauf befindlichen Daten durch Virenbefall „zerstört“ worden seien, legt die näheren Umstände - insbesondere Art, Umfang und Begleitumstände des Schadens, etwaige Datensicherungsmaßnahmen und die Verfügbarkeit von Ersatzgeräten in der Familie - aber nicht dar und lässt zudem nicht erkennen, dass die seitens der Schule gewährte Nachfrist bis zum 15.06.2020 in Ansehung der bereits geleisteten Vorarbeiten aus sich heraus unangemessen kurz bemessen gewesen sei. Zu den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.06.2020 - 12 K 3009/20 -, mit dem dieses einen Antrag der Antragstellerin auf erneute Verlängerung der Abgabefrist im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, nimmt die Antragstellerin ebenso nicht Stellung. 38 Im Übrigen macht die Antragstellerin hier der Sache nach eine Anhebung der Note für die Dokumentation im Wege des „Nachteilsausgleichs“ geltend. Unter Nachteilsausgleich versteht man im Prüfungsrecht indes die - der Antragstellerin in Gestalt der Fristverlängerung bereits zugutegekommene - Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen, um Behinderungen zu kompensieren, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 259). Die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen im Wege des Nachteilsausgleichs muss ihrerseits im Verhältnis zu den anderen Prüflingen die Chancengleichheit wahren. Sie darf daher nicht zu einer Überkompensation, also einer Übervorteilung des betreffenden Prüflings führen; ebenso wenig darf mit ihr eine Modifizierung der Prüfungsinhalte einhergehen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259). Ausgehend hiervon stellt sich die begehrte Notenanhebung um zwei Punkte nicht als Nachteilsausgleich in Gestalt besonderer Prüfungsbedingungen dar, sondern als Absenkung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen und letztlich als - den Beurteilungsspielraum des Fachlehrers beeinträchtigende - Honorierung fiktiver Prüfungsleistungen. Selbst wenn - was vorliegend nicht glaubhaft gemacht ist - das Verfahren im Zusammenhang mit der Anfertigung der Dokumentation daher Fehler aufgewiesen hätte, wäre weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass hieraus Ansprüche der Antragstellerin erwachsen könnten, die über eine Wiederholung dieser Prüfungsleistung hinausgehen könnten (allgemein zur Abhängigkeit der Rechtsfolgen von der Art des geltend gemachten Rechtsfehlers vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 892). 39 ccc) Soweit die Antragstellerin weiterhin vorträgt, seit dem 01.06.2020 bis zum Ende der Nachfrist krankheitsbedingt nicht zur Anfertigung der Seminararbeit in der Lage gewesen zu sein, lässt das zum Beleg dieser Tatsache allein vorgelegte „hausärztliche Attest“ vom 01.06.2020, das lediglich auf eine „ernste Erkrankung“ verweist, aufgrund derer die Antragstellerin „bis auf weiteres“ nicht am Schulbetrieb teilnehmen könne, weder eine ärztliche Diagnose noch die hieraus konkret resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen erkennen. Auch wird der konkrete Zeitraum, für den die behauptete Leistungseinschränkung gelten soll, nicht näher beschrieben (vgl. zu den insoweit geltenden Nachweisanforderungen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2016 - 9 S 75/16 -, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 16.05.2019 - 2 LB 369/19 -, juris, Rn. 45). Überdies nimmt die Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.06.2020 Stellung und hat einen „Härtefall“ daher auch insoweit nicht glaubhaft gemacht. 40 dd) Im Übrigen hat die Antragstellerin auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass einer Eintragung von Teilleistungen vor Abschluss der insgesamt dreiteiligen besonderen Lernleistung die Regelung des § 15 Abs. 4 AGVO entgegenstehe, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass die in der besonderen Lernleistung erreichten (Einzel-)Bewertungen in das Zeugnis des Schulhalbjahres aufgenommen werden, in dem die besondere Lernleistung abgeschlossen wird. Eine Aufnahme von Einzelnoten in das Halbjahreszeugnis ist vor Abschluss der Gesamtleistung daher ausgeschlossen, auch wenn die von der Schulverwaltung verwendete Formatvorlage auch eine isolierte Ausweisung von Einzelnoten ermöglichen würde. Die gegen die Anwendung des § 15 Abs. 4 AGVO erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere teilt der Senat nicht die von der Antragstellerin erhobenen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschrift mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und hält es nicht für möglich oder geboten, die ihrem Wortlaut eindeutige Vorschrift im Lichte des Schreibens des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 26.06.2020 teleologisch zu reduzieren. 41 d) Im Hinblick auf die begehrte Anhebung der Note im Kurs des Basisfachs Sport von 8 auf 9 Punkten zieht die Antragstellerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Gewichtung von praktischen und theoretischen Leistungen im Verhältnis 1:1 nach Ziffer 2.4 der Durchführungsbestimmungen für das Fach Sport in den vier Halbjahren der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung 2021 nur für die Bewertung der Abiturprüfung vorgeschrieben sei und eine Gewichtung der theoretischen und praktischen Leistungen der Antragstellerin im Verhältnis 1:2 den der prüfenden Lehrkraft zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschreite, nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit sie diesbezüglich auf eine vermeintlich abweichende Bewertungspraxis in den Vorjahren oder an anderen Schulen verweist, die sie überdies nicht glaubhaft gemacht hat, verkennt sie, dass der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum der jeweiligen Lehrkraft zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.1991 - 9 S 2336/91 -, juris Rn. 9), die bei der Benotung systemgerecht verfahren und das Benotungssystem bei allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen anwenden muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.03.2008 - 2 ME 83/08 -, juris Rn. 16). Für eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin im Verhältnis zu anderen Kursteilnehmern ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere wäre eine - vom Antragsgegner zudem bestrittene - Benotung eines anderen Kursteilnehmers lediglich auf Grundlage seiner theoretischen Leistungen nicht geeignet, einen Anspruch der Antragstellerin auf gleichwertige Gewichtung der von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen zu begründen. Auch eine - seitens des betreuenden Sportlehrers ebenfalls bestrittene - unterbliebene Bekanntgabe des zu erwartenden Gewichtungsverhältnisses wäre nicht geeignet, einen Anspruch auf stärkere Gewichtung der theoretischen Leistungen der Antragstellerin zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2020 - 9 S 2494/19 -, Entscheidungsabdruck S. 6 und vom 03.01.2018 - 9 S 2606/17 -). Im Übrigen ist nichts dafür vorgetragen, dass die Antragstellerin im Vertrauen auf eine entsprechende Verwaltungspraxis schützenswerte Dispositionen getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 - 2 C 5.79 -, juris Rn. 18). 42 e) Auch im Hinblick auf die erstrebte Anhebung der Note im Kurs des Basisfachs Physik von 11 auf 12 Punkten bleibt der Antrag ohne Erfolg. 43 aa) Soweit die Antragstellerin an ihrer Behauptung festhält, dass ihre Physikklausur mit 13 statt mit 12 Punkten zu bewerten gewesen sei, setzt sie sich nicht mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Unabhängig davon könnten diesbezügliche Bewertungsrügen allenfalls zu einem Neubewertungsanspruch führen. Dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 123 VwGO die - oben bereits dargelegten - Voraussetzungen für eine positive Neubewertung der Physikklausur mit dem von der Antragstellerin begehrten Inhalt (13 Punkte) vorliegen, ist jedenfalls weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. 44 bb) Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie als einzige Schülerin ihres Kurses eine mündliche Note erhalten habe, deren Gewichtung im Verhältnis von 40:60 zur ermittelten Klausurnote zudem in Ansehung lediglich zweier Präsenzschultage den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der jeweiligen Lehrkraft überschreite, trifft dieses Vorbringen schon im Tatsächlichen nicht zu, da nach den Angaben des Fachlehrers alle Kursteilnehmer im betreffenden Halbjahr eine mündliche Note erhalten haben und der Präsenzunterricht im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/20 sowohl vor den Schulschließungen als auch an zwei weiteren Schultagen stattfand. Soweit die Antragstellerin dem unter eidesstattlicher Versicherung entgegenhält, dass der Fachlehrer ihr auf Nachfrage erklärt habe, dass es „in diesem Schulhalbjahr aufgrund der Corona-Pandemie überhaupt keine mündlichen Noten im Fach Physik bei ihm gebe“, fehlt es an jeglichen Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt diese Äußerung gefallen sein soll; jedenfalls folgt hieraus nicht zwingend, dass entsprechende Leistungserhebungen (z.B. im Zeitraum nach Wiedereröffnung des Schulbetriebs für die Kursstufe am 04.05.2020 bis zum Schuljahresende am 31.07.2020) tatsächlich nicht stattgefunden haben oder stattfinden durften. 45 f) Die Beschwerde bleibt daher insgesamt ohne Erfolg. 46 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs 2013 hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). 48 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).