Urteil
4 L 65/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
20Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1, Der Staat Burkina Faso ist willens und in der Lage, Einwohner vor einem ernsthaften Schaden ausgehend von Dritten zu schützen.(Rn.31)
2. Ein 34-jähriger burkinischer Staatsangehöriger, der elf Jahre die Schule besuchte, fließend französisch spricht und gelernter Buchhalter ist, ist in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau in Burkina Faso zu sichern. Von einer Gefährdung des Existenzminimums ist bei einer solchen Sachlage nicht auszugehen.(Rn.38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1, Der Staat Burkina Faso ist willens und in der Lage, Einwohner vor einem ernsthaften Schaden ausgehend von Dritten zu schützen.(Rn.31) 2. Ein 34-jähriger burkinischer Staatsangehöriger, der elf Jahre die Schule besuchte, fließend französisch spricht und gelernter Buchhalter ist, ist in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau in Burkina Faso zu sichern. Von einer Gefährdung des Existenzminimums ist bei einer solchen Sachlage nicht auszugehen.(Rn.38) Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG (I.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (II.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (III.). Auch die Abschiebungsandrohung (IV.) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig (V.). I. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Burkina Faso mit asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätte. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in den § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere dieser Verfolgungsgründe zu treffen. Die Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Sofern der Kläger bei einer Rückkehr nach Burkina Faso fürchtet, sein eventuell noch lebender Onkel oder dessen Verwandte würden sich für seine Gewalttat gegenüber dem Onkel an dem Kläger rächen wollen, knüpft eine solche Handlung schon nicht an einen der in § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Denn die Rache für eine verübte Gewalttat stellt keine Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Der vermeintliche Konflikt des Klägers mit den Angehörigen seines Onkels beruht vielmehr auf verübtem Unrecht, das strafrechtlicher Natur ist. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG u. a. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Da auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes Teil des internationalen Schutzes i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU ist, gelten auch hier die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit und Prognoseentscheidung ebenso wie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art drohen, ist danach anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17.12 u.a. -, juris Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die „reale Möglichkeit“ der Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Im Rahmen dieser Prognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers die Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr eines ernsthaften Schadens ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ für die Gefahr eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt die Gefahr eines ernsthaften Schadens ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris). Danach besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris m.w.N.). Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a. a. O.). Der Schutzsuchende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine poli-tische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321.85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 L 56/12 -, juris). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht (1.) und dass der burkinische Staat willens und in der Lage ist, den Kläger vor privatem Unrecht zu beschützen (Nr. 2). 1. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände sind reine Vermutungen und erreichen schon aus sich heraus nicht im Ansatz das dargestellte notwendige Maß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Senat unterstellt allerdings den Vortrag des Klägers, er habe seinen Onkel in O-Stadt vor fünf Jahren niedergeschlagen, um seine Ehefrau vor einer Genitalverstümmelung zu schützen, in dessen Folge der Onkel niedergegangen sei und am Kopf geblutet habe, woraufhin der Kläger unmittelbar O-Stadt verlassen habe, ausdrücklich als wahr. Mit seiner Vermutung - die er erstmals im Berufungsverfahren vorträgt -, entweder sein noch lebender Onkel oder in dessen Todesfalle dessen Verwandten würden bei einer Rückkehr dergestalt an ihm Rache nehmen wollen, dass sie die Sicherheitsbehörden des Flughafens in O-Stadt, die örtliche Polizei und sodann die zuständigen Justizangehörigen derart bestechen könnten, dass er eine ungerechtfertigte Haft, Folter oder andere körperliche Misshandlungen oder gar den Tod zu erwarten hätte, macht er keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe für die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend. Nach seinem eigenen Vortrag weiß der Kläger nicht einmal, ob sein Onkel den Schlag überlebt habe. Auch lässt er völlig offen, welche Angehörigen seines Onkels an ihm Rache nehmen würden. Der Kläger trägt auch nicht vor, in den vergangenen fünf Jahren Kontakt zu der Familie seines Onkels gehabt zu haben. Weiter vermutet er lediglich, dass die zur Genitalverstümmelung anwesenden Frauen oder deren Familien Rache nehmen könnten. Auch hier gehen seine Schilderungen nicht über bloße Mutmaßungen hinaus. Es bleibt letztlich offen, wer im Zeitpunkt einer Abschiebung an dem Kläger in welcher Form Rache nehmen wollen würde und weshalb der Kläger dies überhaupt annehme. Die Ausführungen sind insgesamt zu vage und oberflächlich, als dass hieraus die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr für einen ernsthaften Schaden abgeleitet werden könnte. Die Annahmen des Klägers haben nach eigener Darstellung nur spekulativen Charakter. Letztlich weiß der Kläger selbst nicht, was ihn in Burkina Faso erwartet. 2. Doch selbst bei Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Rache des Onkels des Klägers oder dessen Verwandten an dem Kläger bei Rückkehr nach Burkina Faso stünde § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Zuerkennung subsidiären Schutzes entgegen. Danach muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Senat geht nach der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass der burkinische Staat willens und in der Lage ist, dem Kläger Schutz vor einer vermeintlichen Gefahr durch entweder seinen Onkel oder dessen Verwandten zu bieten, denn es ist nichts hinreichend Substantiiertes dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Staat Burkina Faso nicht bereit oder in der Lage wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen von Familienangehörigen zu schützen. Burkina Faso verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Burkina Faso beteiligt sich an allen relevanten internationalen und regionalen Abkommen und verfügt damit über einen Rechtsrahmen zum Schutz der Menschenrechte. Dieser spiegelt sich in der nationalen Gesetzgebung wieder. In den letzten Jahren setzte die Regierung einige Strukturmaßnahmen zur Stärkung der Menschenrechte um. erweiterte den Titel des Justizministeriums um die Menschenrechte, richtete einen Fonds für die Opfer politischer Gewalt ein und führte Reformen im Justizapparat durch. Auch die Todesstrafe wurde abgeschafft (vgl. zum Ganzen: Austrian Development Agency, Länderinformation Burkina Faso, Stand: November 2020, Seite 3 f.). Die Verfassung und die Gesetze verbieten die willkürliche Festnahme und Inhaftierung und sehen das Recht von Personen vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Es kam zwar vereinzelt zu willkürlichen Verhaftungen, und Korruption in der Justiz und unzureichende Personalausstattung der Justiz, hauptsächlich aufgrund langwieriger Streiks von Beamten, hinderten die Inhaftierten daran, die Rechtmäßigkeit ihrer Verhaftung vor Gericht in Frage zu stellen (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Burkina Faso, Stand: 11. März 2020). Diese Vorgänge sind aber nicht strukturell bedingt, sondern traten nur temporär auf. Willkürliche Verhaftungen hatten nach den Erkenntnisquellen ihre Grundlage auch nicht in einem privaten innerfamiliären Konflikt, sondern waren stets politisch motiviert. Sofern der Kläger nunmehr erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, sein Onkel bzw. dessen Verwandte seien willens und in der Lage, durch Bestechung eine ungerechtfertigte Inhaftierung oder sogar Verurteilung und Folter des Klägers zu erreichen, genügt auch hier der substanzlose Vortrag des Klägers nicht, um zu einer hinreichenden Überzeugungsbildung zu gelangen. Im Ergebnis macht der Kläger - ohne auch nur im Ansatz konkret zu werden - geltend, die Familie seines Onkels sei in der Lage, den gesamten Sicherheits- und Justizapparat in Burkina Faso zu korrumpieren. Es bleibt dabei völlig unklar, über welche finanziellen Mittel sein Onkel oder dessen Verwandtschaft verfügen sollte, um einen derart großen Kreis an Sicherheitsbehörden zu bestechen. Selbst wenn in Burkina Faso generell ein höherer Grad an Korruption als etwa in Deutschland vorhanden sein sollte, so lässt sich daraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die staatlichen Behörden insgesamt - insbesondere die Polizei und Justiz - nicht willens sind, bei konkreten Angriffen und Bedrohungshandlungen zum Schutz der Bevölkerung einzuschreiten. Dagegen stellt die Bestechlichkeit einzelner Staatsbediensteter allenfalls ein individualisiertes Exzessverhalten einzelner Bediensteter dar und begründet nicht die Unzuverlässigkeit der burkinischen Polizei und Justiz als solcher. Insofern wäre dem Kläger zuzumuten, sich selbst an die übergeordneten Behörden zu wenden. Denn die die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit eines Staates besteht nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet wird. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten oder Fehlentscheidungen sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (st. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, juris Rn. 9; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Dezember 2020 - 4 LB 207/17 -, juris Rn. 40). Dies kann nach dem Vorstehenden für den burkinischen Staat angenommen werden. III. Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. So darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus Art. 3 EMRK folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat können aber nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9). Dies kann der Fall sein, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30285 - juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar gehört Burkina Faso zu einem der ärmsten Länder der Welt. Im Wege einer Gesamtgefahrenschau ist jedoch nicht anzunehmen, dass jede Person bei einer Rückführung nach Burkina Faso alsbald der sichere Tod droht oder dieser alsbald schwerste Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten hätte. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Burkina Faso keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein würde, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Die wirtschaftliche Situation in Burkina Faso stellt sich derzeit wie folgt dar: Burkina Faso gehört zu einem der ärmsten Länder der Welt und liegt im Human Development Index 2019 auf Rang 182 von 189 Ländern. Im Jahr 2018 lag das Wirtschaftswachstum in Burkina Faso noch bei 6,82 % und fiel im Jahr 2019 auf 5,7 % und im Jahr 2020 auf 0,8 %. Für das Jahr 2021 wird aber wieder ein Wirtschaftswachstum von 4,3 % angenommen (vgl. Auskunft der Internet-Plattform Statista, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/399077/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-burkina-faso/#statisticContainer, abgerufen am: 28. April 2021). Burkina Faso ist ein Agrarland. Mehr als 80 % der Bevölkerung leben und arbeiten in ländlichen Gebieten. Der Primärsektor, wozu neben der Landwirtschaft auch die Viehzucht, die Fischerei und das Forsten zählen, trägt mit 30-35 % zum Bruttoinlandsprodukt bei und stellt die Haupteinnahmequelle des Landes dar. Der Tertiärsektor, wozu Dienstleistungen zählen, ist regelmäßig mit 40-45 % am Bruttoinlandsprodukt beteiligt und wird geprägt durch Export- und Importhandel, sowie dem weitverbreiteten, meist informellen Kleinhandel, vom Transport und der Gastronomie (vgl. Das Länder-Informations-Portal, abrufbar unter: https://www.liportal.de/burkina-faso/wirtschaft-entwicklung, abgerufen am: 28. April 2021). Die Arbeitslosenquote liegt bei 77 %, weshalb auch 46,7 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben (vgl. Internetplattform Lexas, abrufbar unter: https://www.lexas.de/afrika/burkina_faso/index.aspx; abgerufen am: 28. April 2021). Eine kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Burkina Faso - wie in den meisten afrikanischen Staaten - nicht. Anfallende Behandlungskosten muss daher der Patient selber oder die Familie übernehmen. Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in den Städten wie O-Stadt durchgeführt werden. Die medizinische Versorgung ist vielfach technisch, operativ und/ oder hygienisch problematisch. In O-Stadt sind französischsprachige Fachärzte fast aller Fachrichtungen vorhanden und Apotheken in O-Stadt haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft (vgl. Auswärtiges Amt, Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 12. August 2020, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burkinafaso-node/burkinafasosicherheit/212336#content_5; abgerufen am: 28. April 2021). Ausgehend hiervon sind nach Überzeugung des Gerichts die Grundversorgung und die medizinische Versorgung in Burkina Faso für den Kläger jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger das zu seinem Lebensunterhalt und dem seiner Ehefrau Erforderliche erlangen kann. Der Kläger hat sowohl in der Elfenbeinküste als auch in Burkina Faso insgesamt 11 Jahre die Schule besucht und ist gelernter Buchhalter. Damit verfügt er über Qualifikationen und Kenntnisse, die ihn von anderen Arbeitssuchenden ohne berufliche Ausbildung unterscheidet und die ihm die Suche nach einer neuen Tätigkeit erleichtern können. Im Übrigen handelt es sich bei dem Kläger um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in der Lage sein sollte grundsätzlich sämtlichen Beschäftigungen bzw. Hilfstätigkeiten - auch körperlich anstrengenden - nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Dem Kläger sind alle Tätigkeiten zumutbar, auch solche, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft, ausgeübt werden können (vgl. zur Zumutbarkeit solcher Tätigkeiten: BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, juris). Solch eine Tätigkeit kann der Kläger auch im stark vertretenen Dienstleistungssektor finden. Insoweit kann der Kläger auf seine Vorkenntnisse als Buchhalter zurückgreifen. Darüber hinaus ist der Kläger nach eigenen Angaben der französischen Sprache mächtig, der offiziellen Amtssprache in Burkina Faso. Mit diesen Sprachkenntnissen erhöht sich für den Kläger die Möglichkeit, durch Gelegenheitsarbeiten in Burkina Faso ein kleines Einkommen zu erzielen (auf die Sprachkenntnisse abstellend im Falle eines afghanischen Staatsangehörigen: VGH Bayern, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 13a B 14.30309 -, juris). Ebenso hat der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau mit seiner Flucht in die Bunderepublik Deutschland und Aufenthalten in anderen Ländern unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, sich an unbekannten Orten zurechtzufinden und sein Überleben zu sichern. Auch diese Eigenschaften werden ihm bei der Sicherung seines Lebensunterhaltes weiterhelfen. Auch wenn der Kläger nach seinem Vortrag die Hilfe seiner Verwandtschaft in Burkina Faso nicht in Anspruch nehmen können wird, so sind solche Verbindungen nicht zwingend erforderlich, um in Burkina Faso ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Insgesamt liegen daher im Fall des Klägers Umstände vor, die es ihm ermöglichen, sein Überleben in Burkina Faso zu sichern. Sofern der Kläger erstmals im Berufungsverfahren davon ausgeht, dass er in Burkina Faso seinen Lebensunterhalt deshalb nicht werde erwirtschaften können, weil er gesundheitlich für seine Frau sorgen müsse und diese ihm „nicht von der Seite weiche“, so erschöpft sich auch dieser Vortrag nur in Behauptungen. Zwar wurde die Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2019 verpflichtet, für die Ehefrau des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für die Elfenbeinküste aufgrund einer bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) festzustellen. Weiter leidet die Ehefrau der Klägerin an Bluthochdruck, Synositis, Arthrose, Diabetes und einer HIV-Infektion. Diese Erkrankungen mögen vor allem in ihrer Gesamtheit eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung psychischer und physischer Art darstellen. Allerdings folgt aus den genannten Erkrankungen nicht zwangsläufig, dass die Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer Erkrankungen auch derart pflege- und betreuungsbedürftig ist, dass der Kläger einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könnte. Der Kläger selbst hat erklärt, dass für seine Ehefrau keine Pflegebedürftigkeit festgestellt sei. Sonstige seine Behauptung stützende Atteste oder Nachweise hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. So ist es für das Gericht nicht verlässlich nachvollziehbar, dass tatsächlich ein derart hoher Betreuungsaufwand bestehe, der eine berufliche Tätigkeit des Klägers in Burkina Faso verbiete. Sofern der Kläger weiter vorträgt, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die für seine Ehefrau notwendigen Medikamente in Burkina Faso zu erlangen, so hat er es auch hier versäumt, Nachweise zu erbringen, welche lebenserhaltenden Medikamente für seine Ehefrau überhaupt notwendig sind. Daneben geht der Senat zwar davon aus, dass die Ehefrau des Klägers an den vorgenannten Krankheiten leidet. Allein der bestehende Bluthochdruck, Synositis, Arthrose, Diabetes und eine PTBS führen aber auch bei Ausbleiben einer medikamentösen Behandlung nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Denn aus der EMRK folgt kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen (hier: der Ehefrau des Klägers) einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23). Gleiches gilt für die HIV-Infektion der Ehefrau des Klägers. So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an HIV Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964 -, NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, a.a.O., Rn. 44). Eine derartige Ausnahmesituation hat der Kläger nicht vorgetragen, insbesondere nicht, dass die HIV-Erkrankung seiner Ehefrau bereits derart fortgeschritten, tödlich und unheilbar wäre. Daneben verteilt die Regierung in Burkina Faso kostenlose antiretrovirale Medikamente an HIV-positive Personen nach einer nationalen Richtlinie (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Burkina Faso, Stand: 11. März 2020). Aus welchen Gründen eine kostenlose Medikamentenabgabe für die Ehefrau des Klägers nicht erreichbar wäre, hat dieser ebenso wenig vorgetragen. 2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greift nicht ein. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Eine solche Erkrankung hat der Kläger für sich weder geltend gemacht, noch ist diese für den Senat erkennbar. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 84). Eine solche extreme Gefahrenlage ist für den Kläger nicht festzustellen. Wie ausgeführt, besteht nicht die Gefahr, dass das Existenzminimum des Klägers in Burkina Faso nicht gesichert ist. IV. Die nach alledem zu erlassende Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG und begegnet keinen Bedenken. V. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Begehren, den angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2017 aufzuheben, soweit er der Zuerkennung von Bleiberechten entgegensteht, auch die Aufhebung der Regelung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) begehrt. Auch insoweit hat die Klage keinen Erfolg. Die Regelung in Ziffer 6 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist auch nach der zum 21. August 2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. eintritt, sondern nunmehr gesondert - mit der Ausweisungsverfügung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), mit der Abschiebungsandrohung oder mit der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) - zu erlassen ist. Für die Entscheidung über die Befristung (§ 11 Abs. 3 AufenthG n.F.) fehlt es nicht an dem gebotenen Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die frühere Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht als mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar angesehen, da nach Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 -, juris Rn. 5; Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht ist aber zur früheren Rechtslage davon ausgegangen, dass in einer behördlichen Befristungsentscheidung (jedenfalls soweit sie vor der Abschiebung erfolgt ist) regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - juris Rn. 27; Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42). Mit der Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot tritt nach der Neuregelung nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern ist in Form eines Verwaltungsaktes gesondert anzuordnen (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/10047 vom 10. Mai 2019, S. 31). Die Neuregelung gibt keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzukehren, nach der in einer nach früherer Rechtslage ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch der Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2020 - 2 L 30/20 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Dauer der Frist unterliegt keinen Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Das Bundesamt hat sich dafür entschieden, die Befristung auf die Hälfte der Maximaldauer festzusetzen. Es ist gerichtsbekannt, dass dies der Praxis des Bundesamts entspricht, wenn keine besonderen individuellen Umstände für eine Abweichung ersichtlich sind. Diese Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2020, a.a.O., Rn. 19). V. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger, burkinischer Staatsangehöriger vom Volke der Lobi und christlichen Glaubens, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Oktober 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Oktober 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Asyl (Az..). Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt ebenfalls am 25. Oktober 2016 führte der Kläger im Wesentlichen aus, er habe Burkina Faso im Januar 2016 verlassen, da er seinen Onkel niedergeschlagen habe. Er selbst sei in der Elfenbeinküste geboren. Seine Eltern hätten sich dort politisch engagiert, er - der Kläger - sei nicht politisch aktiv. Er habe die Elfenbeinküste verlassen, da seine Eltern vor seinen Augen getötet worden seien. Aus diesem Grund sei er zu seinem Onkel nach Burkina Faso gezogen. Sein Onkel habe ihn dort behandelt und ihm sein Trauma genommen. In der Kirche habe er seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Sein Onkel sei der Auffassung gewesen, dass die Frau, die er heiraten wollen würde, erst beschnitten werden müsste. Die spätere Ehefrau des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt aber sehr krank gewesen. Aus diesem Grund habe er seinen Onkel gebeten, mit der Beschneidung noch zu warten, bis es seiner jetzigen Ehefrau gesundheitlich besser gehe. Sein Onkel habe dem zugestimmt, aber darauf bestanden, dass seine Ehefrau später beschnitten werde. An die Polizei habe er sich deshalb nicht gewandt, da eine Beschneidung die Regel in seiner Volksgruppe sei. Eines Tages habe sein Onkel gemeinsam mit älteren Frauen versucht, seine Ehefrau zu beschneiden. Als er dies mitbekommen habe, habe er sich gewehrt. Während dieses Streites habe er ein Stück Holz genommen, was sich in seiner Nähe befunden habe, und seinen Onkel geschlagen. Sein Onkel sei zu Boden gegangen und ohnmächtig geworden. Sein Kopf habe geblutet. Er wisse nicht, ob sein Onkel an den Verletzungen verstorben sei. Er habe dann das Geld seines Onkels an sich genommen und gemeinsam mit seiner Ehefrau die Flucht angetreten. Er sei in Panik geraten und davon ausgegangen, dass egal wohin er gegangen wäre, „sie“ ihn gefunden hätten. Bei einer Rückkehr nach Burkina Faso befürchte er, dass die Kinder seines Onkels oder die Familien der Frauen, die die Beschneidung hätten durchführen wollen, ihn töten würden, da diese ihn bei seiner Tat beobachtet hätten. In die Elfenbeinküste wolle er nicht zurück, da er dort seine Eltern verloren habe, wodurch er ein Trauma erlebt habe. Weitere Verwandte würden nicht mehr in Burkina Faso leben. Aus den vorgenannten Gründen sei er über Mali, Mauretanien, Marokko, Spanien und Frankreich nach Deutschland gereist. Bei der Flucht habe man ihm geholfen, da seine Ehefrau schwer krank sei. Am 1. November 2016 wurde ein Übernahmeersuchen an Spanien gerichtet. Die spanischen Behörden erklärten unter dem 28. November 2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Spanien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Klägers. Nachdem eine für den 24. April 2017 geplante Überstellung storniert werden musste und in dessen Folge die Überstellungsfrist abgelaufen war, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 21. Juni 2017 den Bescheid vom 3. Januar 2017 auf. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Ebenso wurde der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 bis 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Burkina Faso oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem Sachvortrag des Klägers mangele es bereits an der notwendigen Verknüpfung mit einem flüchtlingsrelevanten Merkmal. Darüber hinaus habe er seine Furcht vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht, da sein Vortrag erheblich von dem Vortrag seiner Ehefrau in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt abweiche. Am 3. Januar 2018 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen vor dem Bundesamt. Sein Onkel gehöre der ethnischen Religion des Animismus an. Deshalb sei er - der Onkel - tief verwurzelt in den Traditionen und befürworte insbesondere die Genitalverstümmelung der Frau. Aus diesem Grund habe er auch darauf bestanden, dass die Ehefrau des Klägers, die als Katholikin aus der Elfenbeinküste nicht beschnitten gewesen sei, beschnitten werden solle. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise internationalen subsidiären Schutz, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 16. April 2020 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 7. Kammer - die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Tatsachen oder sonstige Beweismittel glaubhaft gemacht, die die Annahme begründen könnten, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Kamerun (Zitat) künftig politische Verfolgung drohe. Da das Gericht davon ausgehe, dass sich die Sicherheitsbehörden Kameruns für den Kläger nicht interessierten und ihm gegen etwaige Nachstellung durch Verwandte eine interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung stehe, drohe dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Kläger habe darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2020 die Berufung wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, sein Onkel sei ein wohlhabender und einflussreicher Geschäftsmann, der über Macht nicht nur in seiner unmittelbaren Umgebung verfüge, sondern durchaus landesweit. Er pflege intensive Kontakte auch zu Sicherheitsbehörden und der Polizei, die ihm wohlgesonnen seien. Er - der Kläger - gehe davon aus, dass dies auch aufgrund der allgegenwärtigen Korruption der Fall sei. Sein Onkel hätte keine Probleme, bei einer Rückkehr entsprechende Stellen im Sicherheitsapparat des Staates zu bezahlen, um an eine Information etwa zum Aufenthaltsort des Klägers zu gelangen. Er - der Kläger - gehe davon aus, dass sein Onkel bereits die Sicherheitskräfte am Flughafen von O-Stadt derart instruiert bzw. bestochen habe, dass sein Onkel bei seiner Ankunft über den Flughafen umgehend informiert werden würde. Zwar wisse er nicht, ob sein Onkel die Auseinandersetzung überlebt habe, er müsse aber zunächst davon ausgehen. Sollte sein Onkel verstorben sein, würde dessen Verwandtschaft an seine Stelle treten und er müsste von ihnen Blutrache befürchten. Ein rechtsstaatliches Strafverfahren habe er in Burkina Faso nicht zu erwarten. Ihm drohe zunächst die unmittelbare Festnahme und im Gefängnis dann Folter und Misshandlung, wodurch regelmäßig Geständnisse erpresst werden würden. Mehrere Gefangene hätten bereits berichtet, dass sie über zwei Wochen ohne Anklage in Gewahrsam verbracht hätten und das Gericht auf Beschwerden über Folter nicht reagiert hätte. Schließlich hätte er - der Kläger - bei einer Rückkehr auch keine Aussicht, sein Überleben und das seiner Ehefrau aufgrund eigener Erwerbstätigkeit sicherzustellen, da er sich um seine schwerkranke Ehefrau kümmern müsste und sich deshalb auch nicht auf dem informellen Sektor beschäftigen lassen könnte. Seine Ehefrau habe eine HIV-Infektion und leide zusätzlich unter Bluthochdruck, Synositis, Arthrose, Diabetes sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Schon jetzt weiche sie ihm nie von der Seite. Er müsse auch ihre Medikamenteneinahme überwachen. Diese Medikamente würde er in Burkina Faso für seine Ehefrau gar nicht erhalten oder bezahlen können. Von seiner Verwandtschaft hätte der Kläger keine Unterstützung zu erwarten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. April 2020 - 7 A 1/18 MD - zu ändern sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Burkina Faso vorliegen und den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2017 mit Ausnahme der Ziffer 2 aufzuheben. Die Beklagte stellte keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen sind.