Beschluss
2 L 30/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Frage, ob Rückkehrern nach Armenien eine - wirksame - kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung steht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von Art und Ausmaß der Erkrankung und von der Frage, ob für die jeweilige Person die Kriterien für den kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung nach dem BBP ("Basic Benefit Package")-System erfüllt sind.(Rn.7)
2. Zur Rechtmäßigkeit der Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sich in Fällen, in denen keine individuellen Gründe für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes vorgebracht werden oder ersichtlich sind, bei der gebotenen Befristungsentscheidung für eine Frist von 30 Monaten zu entscheiden.(Rn.8)
3. Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch das Gesetz vom 15. August 2019 gibt keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzukehren, nach der in einer nach früherer Rechtslage ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch der Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann.(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob Rückkehrern nach Armenien eine - wirksame - kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung steht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von Art und Ausmaß der Erkrankung und von der Frage, ob für die jeweilige Person die Kriterien für den kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung nach dem BBP ("Basic Benefit Package")-System erfüllt sind.(Rn.7) 2. Zur Rechtmäßigkeit der Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sich in Fällen, in denen keine individuellen Gründe für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes vorgebracht werden oder ersichtlich sind, bei der gebotenen Befristungsentscheidung für eine Frist von 30 Monaten zu entscheiden.(Rn.8) 3. Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch das Gesetz vom 15. August 2019 gibt keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzukehren, nach der in einer nach früherer Rechtslage ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch der Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann.(Rn.17) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2020 - 3 A 100/19 MD - hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gerecht werdenden Weise dargelegt worden. „Grundsätzliche Bedeutung“ i. S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2016 - 4 A 2103/15.A - juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 09.10.2015 - 8 LA 146/15 - juris). 1. Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „in Armenien ein Gesundheitsversorgungssystem existiert, in dem kostenfreie Gesundheitsdienstleistungen tatsächlich verfügbar sind“. Ihr Vorbringen hierzu entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Frage zu den Gegebenheiten in dem Herkunftsland des Asylantragstellers genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Beschluss des Senats vom 28. September 2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 15). Die Klägerin trägt vor, die Fiktion eines Gesundheitssystems, das im Grundsatz kostenfreie Versorgung zur Verfügung stelle, werde von der im Frühsommer 2018 neu ins Amt gekommenen Regierung selbst nicht mehr aufrechterhalten. Der neue Ministerpräsident habe auf eine parlamentarische Anfrage geantwortet, dass (wie jedermann wisse) alle wirksamen medizinischen Leistungen vollständig selbst bezahlt werden müssten, weil das staatliche Gesundheitssystem überhaupt nicht funktioniere. Es fehlt schon an einer Quellenangabe für die vorgetragene Stellungnahme des armenischen Ministerpräsidenten. Ohne weitere Angaben ist nicht nachvollziehbar, wann und in welchem Zusammenhang die Aussage erfolgt ist. Aus der wiedergegebenen Äußerung des Ministerpräsidenten geht jedenfalls nicht hervor, dass sich die Situation nach der Ausreise der Klägerin aus Armenien (im Dezember 2018) verschlechtert haben soll. Die Klägerin erklärt nicht, warum für sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - die ärztlichen Untersuchungen und „alles was mit Diabetes zu tun hat“ kostenfrei gewesen sein sollen, wenn sie nunmehr behauptet, kostenfreie Gesundheitsleistungen seien tatsächlich nicht verfügbar. Sie setzt sich mit Erkenntnismitteln, die Aussagen zur medizinischen Versorgung in Armenien enthalten, auch nicht auseinander. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2019 heißt es, die primäre medizinische Versorgung sei wie früher grundsätzlich kostenfrei. Anders als in Zeiten der UdSSR gelte dies allerdings nur noch eingeschränkt für die sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwere den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden sei. Viele Menschen seien nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen (S. 19). Im Lagebericht wird weiter darauf hingewiesen, dass die Insulinabgabe grundsätzlich kostenlos erfolge (S. 20). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Länderanalyse (Armenien: Medizinische Behandlungen) vom 18. September 2019 (S. 5 f.) aus, dass zur Jahrtausendwende ein System partizipatorischer Zahlungen (Zuzahlungen) für Gesundheitsleistungen mit der Bezeichnung „Basic Benefit Package“ (BBP) eingerichtet worden sei. Damit erhielten bestimmte Kategorien verletzlicher Personen theoretisch kostenfreien (oder teilweise erstatteten) Zugang zum Gesundheitswesen entsprechend einem Anteilssystem. Die Weltbank halte fest, dass das BBP tatsächlich nur etwa die Hälfte der Kosten decke. Die Gesundheitszentren müssten daher die Versorgung der BBP-Begünstigten aus anderen Einnahmequellen finanzieren. Infolgedessen müssten Patienten für gewisse Gesundheitsdienste oft informell das Gesundheitspersonal bezahlen. Die verletzlichsten Personen profitierten von einer deutlichen Reduzierung ihrer Beteiligung an den Kosten. So erhielten beispielsweise Kinder unter sieben Jahren kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Gleiches gelte für Personen mit schweren Behinderungen. Behinderte Minderjährige, Waisen und Kinder kinderreicher Familien (mindestens vier Geschwister) hätten ebenfalls Anspruch auf kostenlose Behandlung bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Daraus folgt, dass zwar in vielen Fällen Zuzahlungen erforderlich sind. Für die generelle Behauptung der Klägerin, in Armenien existiere kein Gesundheitsversorgungssystem, in dem kostenfreie Gesundheitsdienstleistungen tatsächlich verfügbar sind, gibt es jedoch keine Belege. Die Frage, ob Rückkehrern nach Armenien eine - wirksame - kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung steht, hängt damit von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von Art und Ausmaß der Erkrankung und von der Frage, ob für die jeweilige Person die Kriterien für den kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung nach dem BBP-System erfüllt sind. 2. Die Klägerin hat einen Klärungsbedarf hinsichtlich der weiteren von ihr aufgeworfenen Frage, ob „eine Befristung [nach § 11 Abs. 2 AufenthG] auf 30 Monate vorgenommen werden darf, wenn lediglich keine Gründe für eine kürzere Befristungsdauer gegeben sind und eine Anordnung zur Einreise und Aufenthaltsverbot überhaupt nicht getroffen ist“, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Klägerin kombiniert mit dieser Fragestellung zwei Gesichtspunkte. Der erste Aspekt richtet sich auf die Zulässigkeit einer Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine besonderen individuellen Umstände für eine Abweichung zugunsten des Asylsuchenden angenommen hat (a). Ferner will die Klägerin geklärt wissen, ob eine Befristung nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 11 Abs. 2 AufenthG (noch) zulässig ist, wenn das Bundesamt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG erlassen hat (b). a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sich in Fällen, in denen keine individuellen Gründe für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes vorgebracht werden oder ersichtlich sind, bei der gebotenen Befristungsentscheidung für eine Frist von 30 Monaten zu entscheiden und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgesetzte Höchstmaß zur Hälfte auszuschöpfen, für zulässig gehalten (BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4; OVG MV, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 - juris Rn. 14; SchlHOVG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 3 LA 189/18 - juris Rn. 13; OVG RhPf, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 – juris Rn. 5). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Im Übrigen handelt es sich bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 3 AufenthG jeweils um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betroffenen an einer Wiedereinreise und dem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind (OVG MV, a.a.O.). Hiervon ist auch das Bundesamt für Migration ausgegangen (S. 15 des angefochtenen Bescheides). Bei der Bemessung der Frist hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umstände zu berücksichtigen. Hat das Bundesamt bei einer Festsetzung der Frist auf 30 Monate erläutert, welche Gesichtspunkte bei der Ermessensentscheidung allgemein zu berücksichtigen sind, und ausgeführt, dass keine individuellen Gründe vorliegen, die es gebieten ließen, eine kürzere oder längere Frist festzusetzen, ist es der nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG bestehenden Pflicht zur Begründung der Ermessensentscheidung nachgekommen. Das Fehlen besonderer individueller Gesichtspunkte für eine kürzere Befristung ist nicht mit dem Fehlen einer Begründung der Ermessensentscheidung gleichzusetzen. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass der Gesetzgeber keine Regelfall- oder Sollregelung getroffen habe, dass die Frist bei Fehlen besonderer individueller Gesichtspunkte auf 30 Monate festzusetzen sei, bietet keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Befristungsentscheidung. Die Befristung auf 30 Monate liegt - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Sie widerspricht auch nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der gesetzlichen Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass die Frist in solchen Fällen (regelmäßig) kürzer oder sogar auf 0 Monate festgesetzt werden soll. Denn auch in den Fällen, in denen keine individuellen Besonderheiten vorliegen, liegt ein Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften vor (vgl. zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bei der Befristungsentscheidung: Maor, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Ed., Stand: 1. November 2019, § 11 Rn. 19), Im Übrigen wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur wirksam, wenn der Ausländer seiner Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen (§ 38 Abs. 1 AsylG), nicht freiwillig nachkommt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 23 K 402.16/A – juris Rn.48). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Befristung auf 30 Monate ergeben sich auch nicht aus der Erwägung, dass es der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwehrt sei, zur Rechtfertigung des Ergebnisses der Ermessensentscheidung Gründe zu suchen, die von der Behörde gar nicht angeführt worden seien. Diese Erwägung geht schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung damit begründet hat, dass das Bundesamt die gesetzlichen Grenzen eingehalten habe und besondere Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Das Verwaltungsgericht hat also keine Gesichtspunkte aufgegriffen, die im angefochtenen Bescheid nicht genannt sind. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden und sogar rechtlich geboten, dass sich das Bundesamt - auch ohne dies in seinen Bescheiden ausdrücklich zu erwähnen - am Gleichheitsgrundsatz orientiert und in Fällen, in denen keine Besonderheiten vorgetragen oder ersichtlich sind, grundsätzlich die gleiche Frist bestimmt. b) Auch dem weiteren Aspekt der Fragestellung, ob eine Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG zulässig ist, wenn keine Anordnung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot getroffen wurde, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Klägerin führt aus, nach der Neufassung des § 11 AufenthG sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob überhaupt eine Befristungsentscheidung rechtmäßig oder erforderlich sein könne, wenn eine Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht ergangen sei. Die zum 21. August 2019 in Kraft getretene Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG sieht vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gesondert - mit der Ausweisungsverfügung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), mit der Abschiebungsandrohung oder mit der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) - zu erlassen ist. Nach der früheren Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG trat das Einreise- und Aufenthaltsverbot kraft Gesetzes durch die Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. ein. Diese Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht als mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar angesehen, da nach Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - juris Rn. 5; Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht ist aber zur früheren Rechtslage davon ausgegangen, dass in einer behördlichen Befristungsentscheidung (jedenfalls soweit sie vor der Abschiebung erfolgt ist) regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - juris Rn. 27; Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 25, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 42). Mit der Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot tritt nach der Neuregelung nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern ist in Form eines Verwaltungsaktes gesondert anzuordnen (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/10047 vom 10. Mai 2019, S. 31). Die Neuregelung gibt keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzukehren, nach der in einer nach früherer Rechtslage ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch der Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann (so auch BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 ZB 19.34094 - juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2020 - 6 K 1141.16 A - juris Rn. 90; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2019 - AN 18 K 18.50042 - juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2019 - 27 K 1769/18.A - juris Rn. 33; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 - juris Rn. 38). Die Klägerin führt hierzu aus, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass mit der Befristung in der Regel auch die (konkludente) Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots verbunden sei. Es sei „Tatfrage“, ob dies im Einzelfall auch so sei. Daher sei die Frage zu beantworten, ob sich aus dem Entscheidungszusammenhang und der Begründung ergebe, dass die Behörde das Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen gewissen Zeitraum für erforderlich gehalten habe. Wenn sich die Entscheidung nur zu der Frage verhalte, auf welchen Zeitraum ein durch das Gesetz unmittelbar geltendes Verbot befristet werden solle, könne man eine konkludente Anordnungsentscheidung nicht annehmen, weil sich die Behörde ausschließlich mit einer begünstigenden (befristenden) Entscheidung befasst habe. Ließen sich - wie hier - keine Gründe für eine belastende (anordnende) Entscheidung finden, sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine konkludente belastende Entscheidung erkennbar. Damit ist nach Auffassung der Klägerin die von ihr aufgeworfene Frage, ob „überhaupt“ eine Befristungsentscheidung zulässig ist, wenn in dem Bescheid keine Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erlassen wurde, von der individuellen Begründung des Bescheides abhängig und kann in verallgemeinerungsfähiger Form nicht beantwortet werden. Die Fragestellung lässt sich auch nicht in der Weise generalisieren, dass eine Befristungsentscheidung dann unzulässig sei, wenn das Bundesamt (mit der Begründung, dass individuelle Gründe für eine kürzere Befristung nicht vorliegen) eine Befristung auf 30 Monate vorgenommen hat. Die Annahme der Klägerin, in diesen Fällen scheide eine konkludente Anordnungsentscheidung aus, weil sich keine Gründe für eine belastende Entscheidung finden ließen, trifft nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Behörde mit dessen Befristung ein wirksames, rechtmäßiges Einreiseverbot voraussetzt, das sie der Sache nach zumindest vorsorglich konkludent, aber unbedingt für den Fall anordnet, dass ein Einreiseverbot nicht schon kraft Gesetzes entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018, a.a.O. Rn. 25). Demnach kommt es für die Annahme eines konkludent angeordneten Einreiseverbots nicht darauf an, ob die Behörde belastende Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einbezogen hat. Es trifft auch nicht zu, dass sich beim Fehlen individueller Gründe für eine kürzere Befristung in den Bescheiden des Bundesamts keine Gründe für eine belastende Entscheidung finden ließen. Bei einer Befristung auf 30 Monate, also die Hälfte der Maximaldauer, hat das Bundesamt regelmäßig das öffentliche Interesse, einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland zu unterbinden, berücksichtigt. Auch im angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt ausgeführt, dass bei der Festsetzung der Frist ein Ausgleich zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und dem öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, unrechtmäßige Aufenthalte zu vermeiden bzw. zu unterbinden, herzustellen sei. Die Regelung dürfe nicht ihren Zweck verfehlen, dem Antragsteller die Konsequenzen für den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufzuzeigen. Das Bundesamt hat ausgeführt, dass es keine Belange gebe, die es angezeigt erscheinen ließen, eine kürzere Frist zu setzen. Es lägen aber auch keine Anhaltspunkte vor, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden (S. 15 des angefochtenen Bescheides). Damit hat das Bundesamt seine Entscheidung sowohl in Richtung einer für die Klägerin günstigeren als auch in Richtung einer belastenderen Regelung abgewogen. Die Klägerin wird zudem den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht, weil sich die Frage zur Zulässigkeit einer Befristungsentscheidung ohne (ausdrückliche) Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf auslaufendes Recht bezieht. Mit der am 21. August 2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gesondert zu erlassen ist. Es ist gerichtsbekannt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nunmehr - der gesetzlichen Regelung entsprechend - ausdrücklich anordnet. Die Fragestellung der Klägerin ist also auf Fälle beschränkt, in denen das Bundesamt vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate vorgenommen hat. Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. In diesen Fällen hat der Kläger zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung darzulegen, dass sich die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage für Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellt oder die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2 L 116/16 - juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2015 - 12 A 2088/13 - juris Rn. 4). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).