Urteil
4 L 136/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:0920.4L136.21.00
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Leitsätze
Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte gemäß 542 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) sind an die im Zeitpunkt der Entscheidung nachgewiesene oder anderweitig feststehende Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigung und nicht an deren bloße Möglichkeit geknüpft.(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte gemäß 542 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) sind an die im Zeitpunkt der Entscheidung nachgewiesene oder anderweitig feststehende Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigung und nicht an deren bloße Möglichkeit geknüpft.(Rn.44) Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Inobhutnahme der vier Kinder des Klägers durch die Beklagte rechtmäßig und die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO abzuweisen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht noch davon ausgegangen, dass die Inobhutnahme der vier Kinder des Klägers bereits vor Klageerhebung beendet war und damit die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist. Beim Kläger liegt auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) in Form eines Rehabilitationsinteresses vor, weil die Inobhutnahme mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht des Klägers verbunden war, der dem Ansehen des Klägers abträglich war und gegen den gerichtlicher Rechtsschutz bis zum Eintritt der Erledigung nicht herbeigeführt werden konnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Februar 2022 - 12 A 1402/18 -, juris, Rn. 74 ff. m. w. N.). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings unbegründet. Die Inobhutnahme der vier Kinder des Klägers durch die Beklagte ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die (erledigte) Inobhutnahme ist § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Nach dieser Regelung ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und (a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder (b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorausgesetzte dringende Gefahr für das Wohl der vier Kinder des Klägers lag zum Zeitpunkt der Inobhutnahme nach der insoweit maßgeblichen prognostischen ex-ante-Betrachtung durch die Beklagte (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Februar 2022 - 12 A 1402/18 -, juris, Rn. 110 ff. m. w. N.) vor, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. Die Beklagte hat es auch nicht zu Unrecht unterlassen, den Kläger über die Inobhutnahme unverzüglich zu unterrichten bzw. aufgrund von dessen Widerspruch gegen die Inobhutnahme ein familiengerichtliches Verfahren einzuleiten. Gemäß 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamtes eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) oder eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII setzt danach die unverzügliche Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und ggf. die Bewertung und Berücksichtigung ihres Widerspruchs gegen die Inobhutnahme voraus (vgl. Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, Rn. 12, 35a). Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, so ist das Jugendamt zur Inobhutnahme berechtigt, wenn und solange eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist ein Einverständnis beider Elternteile erforderlich, weil es sich insoweit um eine wesentliche Angelegenheit im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, Rn. 14). Die Kindesmutter wurde über die Inobhutnahme unterrichtet und widersprach dieser nicht. Ob der Kläger über die Inobhutnahme ordnungsgemäß unterrichtet wurde, indem er hierüber durch das Jugendamt W-Stadt informiert wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Unerheblich ist auch, dass auf das Schreiben des Klägers vom 17. November 2017, das als Widerspruch gegen die Inobhutnahme zu werten ist, entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII kein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Denn im Zeitraum vom Beginn bis zur Beendigung der Inobhutnahme war nicht nachgewiesen und für die Beklagte auch nicht anderweitig ersichtlich, dass der Kläger der Personensorgeberechtigte der vier in Obhut genommenen Kinder ist, sodass ihm gegenüber nach der auch insoweit maßgeblichen ex-ante-Betrachtung durch die Beklagte Pflichten nach § 42 SGB VIII nicht bestanden. Der Begriff „personensorgeberechtigt“ ist in § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII mit Wirkung für das gesamte Achte Buch des Sozialgesetzbuches definiert. Danach ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Maßgeblich für die Personensorgeberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind also grundsätzlich die bürgerlich-rechtlichen Regelungen zur Personensorge. Bei der Verweisung auf diese Regelungen handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Personensorgerecht. Dafür spricht der Zweck der Vorschrift, dass Ansprechpartner des Jugendamtes - soweit erforderlich - immer der nach aktuellem Recht Personensorgeberechtigte ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 5 C 2/17 -, juris, Rn. 9). Gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Gemäß § 1631 Abs. 1 BGB beinhaltet die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB weist danach die elterliche Sorge und damit auch die Personensorge den Eltern zu. Eltern meint hier Eltern im Rechtssinne, nicht biologische oder soziale Elternschaft. Die Elternschaft muss feststehen, für die Mutter nach § 1591 BGB, für den Vater nach §§ 1592 ff. BGB (vgl. MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1626 Rn. 16; Staudinger/Lettmaier , BGB § 1626 Rn. 128). § 1592 BGB enthält eine Legaldefinition der rechtlichen Vaterschaft und ist zwingendes Recht. § 1592 stellt die drei möglichen Formen der Vaterschaftszuordnung abschließend und gleichwertig nebeneinander. (Rechtlicher) Vater kann nur sein, wer einen der Tatbestände erfüllt (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2020, BGB § 1592 Rn. 1 f.; Staudinger/Rauscher , BGB, § 1592 Rn. 10). Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, (1.) der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, (2.) der die Vaterschaft anerkannt hat oder (3.) dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Im Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung der Inobhutnahme lag der Beklagten kein Nachweis darüber vor, dass der Kläger einen der drei Tatbestände des § 1592 BGB erfüllt und damit der Vater und Personensorgeberechtigte der vier Kinder ist. Insbesondere ergab sich aus der deutschen Übersetzung der Ausweispapiere der Kinder, die der Beklagten vorlagen, kein Hinweis auf die rechtliche Vaterschaft des Klägers. Auch sonst gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die rechtliche Vaterschaft des Klägers. Vielmehr hatte das Jugendamt W-Stadt, das die Familie bereits seit Jahren betreut hatte, der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung bislang keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen seine Sorgeberechtigung hervorgehe. Auch dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. November 2017, mit dem die unverzügliche Herausgabe der Kinder an den Kläger verlangt wurde, war kein Nachweis der rechtlichen Vaterschaft des Klägers beigefügt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagten Unterlagen vorlagen, aus denen sich die rechtliche Vaterschaft des Klägers abweichend von deutschem Recht nach dem Heimatrecht des Klägers ergab (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dass die Kinder des Klägers darum baten, mit ihrem Vater telefonieren zu dürfen, taugt nicht als Nachweis der rechtlichen Vaterschaft. Damit durfte die Beklagte im Hinblick auf den Kläger von einer ungeklärten Sorgerechtssituation ausgehen. Weitere Ermittlungen zur rechtlichen Vaterschaft des Klägers waren aufgrund der spezifischen Eilbedürftigkeit des Verfahrens (vgl. hierzu Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 1) nicht veranlasst. Die insoweit maßgeblichen Erkenntnisquellen - das Jugendamt W-Stadt und der Kläger selbst - waren unergiebig. Es ist nicht ersichtlich, wo sonst die Beklagte noch verlässliche Auskunft zur rechtlichen Vaterschaft des Klägers hätte erlangen können. Im Übrigen erschienen weitere Ermittlungen in der konkreten Eilsituation auch deshalb unangebracht, weil es dem Jugendamt W-Stadt über Jahre hinweg nicht gelungen war, die rechtliche Vaterschaft des Klägers zu klären. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, seine rechtliche Vaterschaft nachzuweisen, wozu er aufgrund der (nur) ihm vorliegenden Dokumente auch ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger gemäß § 42 Abs. 3 SGB VIII vorsorglich über die Inobhutnahme zu unterrichten und auf dessen Widerspruch ein familiengerichtliches Verfahren einzuleiten, weil aufgrund verschiedener Umstände die rechtliche Vaterschaft des Klägers und ein gemeinsames Sorgerecht mit der Kindesmutter ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen sei bzw. bestehende Rechte eines weiteren Elternteils (d. h. des Klägers) nicht mit hinreichender Sicherheit hätten ausgeschlossen werden können. Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte gemäß § 42 Abs. 3 SGB VIII sind an die im Zeitpunkt der Entscheidung nachgewiesene oder anderweitig feststehende Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigung und nicht an deren bloße Möglichkeit geknüpft. Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 42 SGB VIII, wo vom „Personensorgeberechtigten“ bzw. „Erziehungsberechtigten“ die Rede ist. Weiterhin verweist § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII für die Bestimmung des Personensorgeberechtigten auf die entsprechenden Regelungen des BGB, nach denen - wie ausgeführt - die rechtliche Elternschaft und damit die Personensorgeberechtigung von bestimmten, im Einzelfall jeweils festzustellenden Voraussetzungen abhängt. Die bloße Möglichkeit der rechtlichen Vaterschaft ist danach für die Berechtigung zur Personensorge unzureichend. Es ist nicht erkennbar, dass in § 42 SGB VIII das mit § 1592 BGB verfolgte „Ziel klarer Statusverhältnisse“ (vgl. Staudinger/Rauscher , BGB, § 1592 Rn. 20) zugunsten einer mehr oder weniger starken Plausibilitätsvermutung der Personensorgeberechtigung aufgeweicht werden soll. Auch der Sinn und Zweck des § 42 SGB VIII, eine zeitlich begrenzte Krisenintervention (Inobhutnahme) zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Eil- und Notfällen zu ermöglichen (vgl. Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 1) und der damit für das Jugendamt verbundene Zeitdruck (vgl. nur § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII: „unverzüglich)“ sprechen dafür, die Verpflichtung zur Information und ggf. Berücksichtigung eines Widerspruchs an gesetzlich bestimmte, ohne weiteres nachweisbare Kriterien (Personensorge- oder Erziehungsberechtigung) zu knüpfen. Hinzu kommt, dass der Widerspruch des Personensorgeberechtigten das Jugendamt zu bestimmten Handlungen verpflichtet („so hat“), nämlich entweder zur Übergabe des Kindes an den oder die Personensorgeberechtigten (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) oder zur Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Es liegt auf der Hand, dass insbesondere die Übergabe des Kindes an einen nur möglicherweise Personensorgeberechtigten nicht in Betracht kommt. Auch im Übrigen erweist sich die Inobhutnahme der Kinder nicht als rechtswidrig. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe irrigerweise im Wege der Amtshilfe für das Jugendamt der Stadt W-Stadt gehandelt und deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen der Inobhutnahme nicht selbst geprüft, kann er damit nicht durchdringen. Die Beklagte ist zutreffend von ihrer Zuständigkeit für die Inobhutnahme ausgegangen, weil sich die Kinder in ihrem Bereich vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufgehalten haben (§ 87 SGB VIII); demgemäß hat sie den Bescheid über die Inobhutnahme vom 30. Oktober 2017 nicht im Wege der Amtshilfe, sondern aus eigener Zuständigkeit erlassen. Dabei wurden die Voraussetzungen der Inobhutnahme von der Beklagten geprüft und deren Vorliegen - wie ausgeführt - zutreffend bejaht. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, gemäß § 42 Abs. 3 SGB VIII unverzüglich einen Vormund für die Kinder zu bestellen. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ist im Fall des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Die Regelung bezieht sich damit auf die Inobhutnahme eines ausländischen Kindes oder eines ausländischen Jugendlichen, der unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Beklagte ging vorliegend jedoch - zutreffend - von der Personensorgeberechtigung der Kindesmutter aus. Der Kläger kann schließlich auch nicht damit durchdringen, dass die Beklagte spätestens am 28. Oktober 2017 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII hätte stellen müssen, weil ihr seit diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass die Kindesmutter nach Einschätzung der Klinik „lebensuntüchtig“ sei und deshalb das Sorgerecht nicht habe ausüben können. Eine derartige Einschätzung lässt sich dem Kurzbrief des Universitätsklinikums H-Stadt vom 28. Oktober 2017 nicht entnehmen. Zwar erfolgte danach die Entlassung der Klägerin entgegen ärztlichem Rat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht bereit oder in der Lage war, die Personensorge auszuüben, enthält der Kurzbrief hingegen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Inobhutnahme seiner Kinder durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger und die Kindesmutter, Frau K., sind mit ihren sieben gemeinsamen Kindern im Jahr 2015 aus dem Irak als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Sie lebten zunächst in W-Stadt, wo das dortige Jugendamt seit März 2016 Kontakt zur Familie hatte. Am 19. Oktober 2017 verließ die - zu diesem Zeitpunkt vom Kläger getrennt lebende - Kindesmutter mit vier der gemeinsamen Kinder W-Stadt und suchte Zuflucht in einem kurdischen Frauenhaus in L-Stadt. Wegen eines bekannt gewordenen Suizidversuchs, den die Kindesmutter am 16. September 2017 in Anwesenheit der Kinder unternommen hatte, durfte sie dort nicht bleiben und wurde - veranlasst durch das Jugendamt L-Stadt - mit ihren Kindern in einer Mutter-Kind-Einrichtung des S-Park e.V. in H-Stadt untergebracht. Am 27. Oktober 2017 wurde dem Jugendamt W-Stadt von dort mitgeteilt, die Kindesmutter verhalte sich aggressiv, auch gegenüber den Kindern. Der psychische Zustand der Kindesmutter sei unklar, ebenso die Medikamenteneinnahme. Die Kindesmutter wurde vom Notdienst in die Psychiatrie eingewiesen. Auf entsprechendes Ersuchen des Jugendamtes W-Stadt nahm das Jugendamt der Beklagten die vier Kinder Kinder D. (geb. … 2014), F. (geb. … 2011), D. (geb. … 2007) und A. (geb. … 2003) in Obhut und brachte sie weiterhin in der Einrichtung des S-Park e.V. unter. Am 28. Oktober 2017 verließ die Kindesmutter gegen ärztlichen Rat die Psychiatrie und begab sich wieder zu ihren Kindern in die Einrichtung des S-Park e.V. Dort kam es erneut zur Eskalation. Es kam zu permanenten Wutausbrüchen der Kindesmutter, die sich auch gegen die Kinder richteten. Nach Rücksprache mit dem Jugendamt W-Stadt verfügte das Jugendamt der Beklagten am 30. Oktober 2017 erneut eine Inobhutnahme der Kinder, die zum Schutz vor der Kindesmutter in einer anderen Einrichtung in H-Stadt untergebracht wurden. Die sofortige Vollziehung der an die Kindesmutter gerichteten Bescheide wurde angeordnet. Am 2. November 2017 fand ein Gespräch zur Klärung des weiteren Verfahrens statt, in dessen Verlauf die Kindesmutter laut Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher ihr Einverständnis mit der Inobhutnahme der Kinder bis zur Klärung ihrer Verhältnisse erklärte. Das Jugendamt W-Stadt war zu dem Gespräch telefonisch zugeschaltet und erklärte, dass die Anrufung des Familiengerichts zur Zeit nicht notwendig sei. Die Kindesmutter habe gegen den Kläger wegen Morddrohung und Vergewaltigung Anzeige bei der Polizei erstattet. Bei einem anschließenden Besuch in der Einrichtung, in der die Kinder untergebracht waren, wurde durch Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten festgestellt, dass sich unter den aus der Einrichtung des S-Park e.V. mitgebrachten Sachen die Pässe aller Kinder befanden. Eines der Kinder fragte, ob es den Vater sprechen dürfe. Es wurde verabredet, dass Rücksprache mit dem Jugendamt W-Stadt gehalten werden solle, ob Telefonate mit dem Kindesvater förderlich seien. Am 9. November 2017 teilte das Jugendamt W-Stadt dem Jugendamt der Beklagten mit, dass man sich im Team auf ein Clearing geeinigt habe. Es gebe viel Gewalt in der Familie, der Vater äußere sich abfällig über die Mutter. Er komme regelmäßig ins Amt und wisse, dass seine Kinder in Obhut genommen worden seien. Am 13. November 2017 gab das Jugendamt W-Stadt die telefonische Rückmeldung, dass Telefonate mit dem Vater genehmigt seien. Mit Anwaltsschreiben vom 14. November 2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und monierte, dass er entgegen der gesetzlichen Vorschriften über die Inobhutnahme nicht informiert worden sei. Nach seinem Kenntnisstand sei ein gerichtlicher Antrag nicht gestellt worden. Er forderte die Beklagte auf, die Maßnahme bis zum 17. November 2017 zu begründen und die Kinder an ihn herauszugeben. Hierauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2017 mit, dass der Kläger nach Rücksprache mit dem Jugendamt W-Stadt über die Inobhutnahme der Kinder mündlich durch die dort zuständige Sozialarbeiterin informiert worden sei. Es hätten im Jugendamt W-Stadt diverse Gespräche mit ihm zu dieser Problematik stattgefunden. Die Sorgerechtssituation sei zwischen den Eltern zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt. Eine zusätzliche Information des Klägers habe nicht stattgefunden, da das zuständige Jugendamt W-Stadt den Kläger informiert habe. Am 21. November 2017 teilte das Jugendamt W-Stadt telefonisch mit, dass an diesem Tag das Clearing beim Kläger begonnen habe. In 15 Fachleistungsstunden je Woche solle eine Psychologin prüfen, ob der Kläger in der Lage sei, die Kinder aufzunehmen und zu betreuen. Der Kläger habe gerichtlich die Herausgabe der in W-Stadt in Obhut genommenen 12-jährigen K. gefordert. Es fehlten Unterlagen, die belegten, dass es tatsächlich seine Kinder seien und er auch das Sorgerecht habe. Die Heiratsurkunde bringe der Kläger nicht bei. Es bestünden starke Bedenken. Die Heirat im Irak sei nach deutschem Recht auch nicht gültig. Hierauf wandte sich das Jugendamt der Beklagten mit der Rückfrage an das Jugendamt W-Stadt, ob der Vater mit der weiteren Unterbringung der Kinder im Rahmen der Inobhutnahme einverstanden sei und ob von dort trotzdem ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet werde. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass die Sorgerechtsverhältnisse ungeklärt seien. Mit Schreiben vom 29. November 2017 meldete der Kläger bei der Beklagten Amtshaftungsansprüche an und forderte für jeden Tag der Inobhutnahme der Kinder ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,- € je Kind. Ebenfalls mit Schreiben vom 29. November 2017 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Brühl, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kinder an ihn herauszugeben (Az. 38 F 214/17). Am 20. Dezember 2017 entzog das Amtsgericht Brühl auf Antrag des Jugendamtes W-Stadt den Eltern die vorläufige Sorge für die Kinder D., F., D. und A.. Das Jugendamt W-Stadt wurde zum Vormund bestellt. In dem Beschluss heißt es, die elterliche Sorge sei einstweilen auf das Jugendamt zu übertragen, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Es sei nicht festzustellen, dass die Kindeseltern derzeit in der Lage seien, die elementare Versorgung und Erziehung der Kinder zuverlässig auszuüben. Eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls sei mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei offen, ob es sich bei dem Kläger tatsächlich um den leiblichen bzw. rechtlichen Vater und Sorgeberechtigten der vier Kinder handele. So habe die Sorgerechtsfrage seit dem Beginn des Kontakts zum Jugendamt W-Stadt im März 2017 nicht geklärt werden können. Angeforderte Dokumente seien seitens der Familie zwar angekündigt, aber nicht vorgelegt worden. Aus dem vom Kläger am 28. November 2017 vorgelegten Schriftstück in arabischer Sprache würden sich hinreichende Erkenntnisse über die Vaterschaft bzw. die elterliche Sorge des Klägers nicht ergeben. Die Kinder wurden am 20. Dezember 2017 dem Jugendamt W-Stadt übergeben und auf dessen Veranlassung in Jugendhilfeeinrichtungen in der Umgebung untergebracht. Mit Beschluss vom 17. April 2018 hob das OLG Köln den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 20. Dezember 2017 auf (Az. 14 UF 22/18). Zur Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Anordnung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls lägen nicht vor. Dabei könne offenbleiben, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hätten. Denn jedenfalls aktuell seien solche Anhaltspunkte nicht mehr gegeben. Durch die vom Kläger im Parallelverfahren 14 UF 198/17 in deutscher Übersetzung vorgelegte Urkunde über die Registrierung einer außergerichtlich geschlossenen Ehe und durch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunden seien die Vaterschaft des Kindesvaters und das - bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung bestehende und nunmehr wiederherzustellende - gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern hinreichend belegt. Die Kinder waren schon vor dem Beschluss des OLG Köln in den Haushalt des Klägers übergeben worden. Bereits am 4. Januar 2018 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, dass er weder durch das Jugendamt W-Stadt noch durch das Jugendamt der Beklagten über die erfolgte Inobhutnahme informiert worden sei. Eine Begründung sei ihm gegenüber nicht erfolgt. Eine Rechtsmittelbelehrung habe er nicht erhalten. Das Jugendamt habe sich nicht an das Familiengericht gewandt. Da die Beklagte mit der Inobhutnahme im Besitz der Ausweisdokumente der Kinder gewesen sei, aus denen seine Vaterschaft und seine Sorgeberechtigung hervorgehe, könne sie nicht geltend machen, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben. Mit einer Übersetzung der Pässe der Kinder hätten sämtliche Unsicherheiten zu seiner Vatereigenschaft und seines Sorgerechts aus der Welt geschafft werden können. Mithin habe es die Beklagte unterlassen, weitere Aufklärung zur Sorgerechtssituation zu unternehmen. Auf die Untätigkeit des Jugendamtes W-Stadt könne sie sich nicht berufen. Seine Anschrift habe die Beklagte über das Jugendamt W-Stadt oder über eine Einwohnermeldeamtsanfrage jederzeit erfahren können. Er sei auch in sämtlichen Verwaltungsverfahren als Vater der Kinder geführt worden. Die Eheschließung sei gegenüber dem Jugendamt W-Stadt nachgewiesen worden. Eine Heiratsurkunde sei von ihm zu keinem Zeitpunkt verlangt worden. Es sei unstreitig, dass es sachgerecht gewesen sei, die Kinder der Mutter abzunehmen. Die Kinder hätten aber an ihn herausgegeben werden müssen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Brühl sei von der Beklagten durch wahrheitswidrige Behauptungen erschlichen worden. Nach dem Erörterungstermin habe sie die Ausweisdokumente vorgelegt, aus denen seine Vaterschaft hervorgegangen sei. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Inobhutnahme der Kinder D. (geb. … 2014), F. (geb. … 2011), D. (geb. … 2007) und A. (geb. … 2003) am 30. Oktober 2017 rechtswidrig war, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, die Kinder nicht an ihn herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs könne ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei dessen Unterrichtung und Herausgabe der Kinder an ihn nicht angezeigt gewesen, denn es habe am Nachweis seines Sorgerechts gefehlt. Eine Eheurkunde habe nicht vorgelegen. Das Jugendamt W-Stadt habe sie dahingehend informiert, dass der Kläger keine Dokumente vorgelegt habe, wonach er mit der Kindsmutter verheiratet sei oder es sich bei den vier Kindern um seine leiblichen Kinder handele. Ein Hinweis auf die Vaterschaft des Klägers habe sich in den Pässen der Kinder und in den Reisepässen nicht befunden. Insoweit könne auch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Brühl verwiesen werden, das von einer ungeklärten Sorgerechtssituation ausgegangen sei. Dass der Beschluss später aufgehoben worden sei, lasse nicht darauf schließen, dass die ex-ante-Einschätzung zu beanstanden gewesen sei. Das OLG Köln habe vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vorgelegen hätten. Mit Urteil vom 3. März 2021 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Inobhutnahme der Kinder D., F., D. und A. am 30. Oktober 2017 rechtswidrig war. Die umgestellte Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Inobhutnahme vom 30. Oktober 2017 sei mit der Entscheidung des Jugendamtes W-Stadt über Hilfen nach § 27, § 33 SGB VIII gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet worden, womit sich das Anfechtungsbegehren erledigt habe. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ein Rehabilitationsinteresse des Klägers sei jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die streitbefangene Maßnahme diskriminierenden Charakter gehabt habe. Die Klage sei auch begründet. Die Inobhutnahme der vier Kinder des Klägers sei rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar sei die Beklagte für die Inobhutnahme zuständig gewesen und habe nach der maßgeblichen ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Inobhutnahme eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bestanden. Die Inobhutnahme der vier Kinder stelle sich aber gleichwohl als rechtswidrig dar, weil die formellen Anforderungen des § 42 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt worden seien. Was die danach gebotene unverzügliche Unterrichtung der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten angehe, habe die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger nach Angaben des Jugendamtes W-Stadt von diesem über die Inobhutnahme informiert worden sei. Dass der Kläger zeitnah über die Unterbringung der Kinder in Kenntnis gesetzt worden sei, decke sich mit der Aktenlage. Ob und gegebenenfalls welche Informationen zur Gefährdungslage und damit zur Begründung der Inobhutnahme dem Kläger gegeben worden seien, lasse sich aber auch den von der Stadt W-Stadt übersandten Unterlagen nicht entnehmen, so dass eine Unterrichtung im Sinne des § 42 Abs. 3 SGB VIII fraglich sei. Jedenfalls aber sei dem Schreiben des Klägers vom 14. November 2017, mit dem er die Herausgabe der Kinder an sich gefordert hatte, ein Widerspruch gegen die Inobhutnahme zu entnehmen. Auf diesen Widerspruch sei jedoch entgegen § 42 Abs. 3 SGB VIII ein familiengerichtliches Verfahren nicht eingeleitet worden. Ohne Erfolg mache die Beklagte geltend, die Anforderungen des § 42 Abs. 3 SGB VIII hätten im konkreten Fall nicht bestanden, weil die Frage, ob der Kläger tatsächlich der leibliche oder rechtliche Vater der Kinder und mit der Kindesmutter gemeinsam sorgeberechtigt sei, bis zur Beendigung der Inobhutnahme nicht abschließend geklärt gewesen sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass für die Frage nach einem weiteren Sorgeberechtigten wie für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung auf eine ex-ante-Sicht der Beklagten abzustellen sei und die Beklagte auf der Grundlage der Informationen des Jugendamtes W-Stadt und der Pässe der Kinder, die in der deutschen Übersetzung keinen Hinweis auf den Kläger als Vater enthalten hätten, von einer ungeklärten Sorgerechtssituation habe ausgehen dürfen, hätte nach Auffassung des Gerichts jedenfalls auf den Widerspruch des Klägers - vorsorglich zur Wahrung seiner Rechte - ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet werden müssen. Denn unabhängig von der abschließenden Klärung dieser Frage habe spätestens im Anschluss an das Schreiben des Klägers vom 14. November 2017 hinreichend Anlass bestanden, die Vaterschaft des Klägers und ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter jedenfalls so ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass es nicht gerechtfertigt gewesen sei, sich ohne weitere Aufklärung über die Verpflichtung aus § 42 Abs. 3 SGB VIII hinwegzusetzen und trotz des Widerspruchs des Klägers gegen die Inobhutnahme von der Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung abzusehen. Nach dem Schreiben des Klägers vom 14. November 2017 habe das Jugendamt W-Stadt das Jugendamt der Beklagten zwar dahingehend informiert, dass die Sorgerechtssituation zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt sei. Diese Information sei jedoch angesichts der übrigen Umstände nicht mehr ausreichend gewesen, um von einem weiteren Nichteingreifen der Verpflichtungen nach § 42 Abs. 3 SGB VIII ausgehen zu dürfen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 22. Juli 2021 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen hat. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, dem Kläger stehe ein Widerspruchsrecht nach § 42 Abs. 3 SGB VIII nicht zur Seite. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Inobhutnahme nicht um einen Personensorge- oder Erziehungsberechtigten gehandelt habe. Jedenfalls habe der Kläger zum Zeitpunkt der Inobhutnahme und auch zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Amtsgericht Brühl eine Personensorge- und Erziehungsberechtigung nicht nachgewiesen. Das Sorgerecht sei insoweit ungeklärt gewesen. Eine mögliche biologische Vaterschaft genüge für die Personensorge des § 1626 BGB und damit für die Antrags- und Widerspruchsbefugnis des § 42 Abs. 3 SGB VIII nicht. Auch die Durchführung des Clearingverfahrens mit dem Kläger mit dem Ziel einer möglichen Installation einer Hilfe zur Erziehung zu Gunsten des Klägers führe nicht dazu, dass der Kläger rechtlicher Vater oder Personensorge- und Erziehungsberechtigter zum Zeitpunkt des Clearings geworden sei. Auch die Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens durch das Jugendamt W-Stadt führe nicht dazu, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Inobhutnahme nachweislich die Personensorge innegehabt habe. Schließlich führten auch der nachträgliche Nachweis des Sorgerechts durch eine deutsche Übersetzung der Urkunde der außergerichtlichen Ehe sowie die nachträglich vorgelegten Geburtsurkunden an das OLG Köln nicht dazu, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig sei. Zwar sei das Sorgerecht des Klägers damit ex post betrachtet nachgewiesen worden. Allerdings komme es für die Frage, ob ein Widerspruchsrecht des sorge- und erziehungsberechtigten Elternteils nach § 42 Abs. 3 SGB VIII vorliege, auf den Zeitpunkt und die Dauer der Inobhutnahme an. Zu diesem Zeitpunkt sei der Sorgerechtsnachweis des Klägers nicht erfolgt. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte vom Sorgerecht des Klägers gewusst habe. Aus der deutschen Übersetzung der Pässe sei ein entsprechender Nachweis der Vaterschaft nicht hervorgegangen. Es habe keinen Anlass gegeben, an der Richtigkeit der deutschen Übersetzung zu zweifeln. Auch sei der Nachweis der Vaterschaft des Klägers im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Köln durch die Vorlage der Geburtsurkunden und einer deutschen Übersetzung der Eheurkunde erfolgt, nicht durch die Übersetzung der Pässe der Kinder. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Beklagte habe weder im Auftrag noch im Wege der Amtshilfe für das Jugendamt W-Stadt gehandelt. Die irrige Annahme der Beklagten, sie habe in Amtshilfe für das Jugendamt W-Stadt gehandelt, führe dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inobhutnahme durch die Beklagte überhaupt nicht geprüft worden seien. Bereits insoweit dürfte die Inobhutnahme rechtswidrig sein. Infolge dessen habe es die Beklagte auch unterlassen, unverzüglich die Bestellung eines Vormunds zu beantragen. Die Beklagte hätte im Wege der Amtsermittlung durch eine einfache melderechtliche Datenabfrage in Erfahrung bringen müssen und können, dass er mit der Kindesmutter verheiratet sei und das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam ausgeübt worden sei. Auch eine Einsichtnahme in das Sorgerechtsregister sei offenkundig nicht erfolgt. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass aus dem Irak kommende Flüchtlingsfamilien, welche sieben gemeinsame Kinder haben, nicht verheiratet seien. Spätestens nachdem die Beklagte am 28. Oktober 2017 erfahren habe, dass die Kindesmutter nach Einschätzung der Klinik „lebensuntüchtig“ sei, sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Kindesmutter das Sorgerecht nicht habe ausüben können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte bei Unterstellung der Möglichkeit einer Alleinsorge der Kindesmutter ein gerichtlicher Antrag gestellt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.