Urteil
4 L 25/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:0920.4L25.22.00
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Leitsätze
1. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2022 (- 1 BvR 798/19, 1 BvR 2894/19 -, juris) ergibt sich nicht, dass durch den Anschluss eines Grundstücks an eine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung die Erhebung eines (weiteren) Herstellungsbeitrages wegen eines fehlenden Vorteils von vornherein ausgeschlossen ist, falls das Grundstück später an eine (neue) Einrichtung eines anderen Trägers angeschlossen wird oder eine solche Anschlussmöglichkeit erhält.(Rn.30)
2. Eine generelle Aufrundungsregelung, wonach als Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe gilt, und zwar auf ganze Zahlen aufgerundet, ist - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar.(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2022 (- 1 BvR 798/19, 1 BvR 2894/19 -, juris) ergibt sich nicht, dass durch den Anschluss eines Grundstücks an eine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung die Erhebung eines (weiteren) Herstellungsbeitrages wegen eines fehlenden Vorteils von vornherein ausgeschlossen ist, falls das Grundstück später an eine (neue) Einrichtung eines anderen Trägers angeschlossen wird oder eine solche Anschlussmöglichkeit erhält.(Rn.30) 2. Eine generelle Aufrundungsregelung, wonach als Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe gilt, und zwar auf ganze Zahlen aufgerundet, ist - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar.(Rn.40) Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Sein Bescheid vom 9. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu dem streitgegenständlichen Herstellungsbeitrag ist die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung Teil: Schmutzwasser des Beklagten vom 7. November 2018. 1. Der Heranziehung steht nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin schon einmal an eine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde A-Stadt angeschlossen war, die am 23. Januar 2003 eine Herstellungsbeitragssatzung erlassen hatte. Da der Beklagte aufgrund des Beitrittsvertrages vom 4. November 2011 seit 1. Januar 2012 die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in der Gemeinde A-Stadt ausübt und die Gemeinde A-Stadt zu diesem Zweck ihr Anlagevermögen auf den Beklagten übertragen hat, nimmt die Klägerin seit dem 1. Januar 2012 die öffentliche Einrichtung des Beklagten in Anspruch. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 2019, handelt es sich um eine neue öffentliche Einrichtung, für die im Grundsatz erneut Herstellungsbeiträge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zur Abgeltung eines neuen Vorteils erhoben werden konnten. Diese Feststellung ist nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts, an dessen rechtliche Beurteilung der Senat gem. § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist, bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Rdnr. 13 - 15). Es ist nach diesem Urteil nur zu prüfen, ob und inwieweit mit der mit der streitigen Beitragserhebung (auch) Herstellungsaufwand geltend gemacht wird, der bereits Gegenstand eines früheren Beitragsschuldverhältnisses war und für den die Klägerin an die ehemalige Einrichtungsträgerin wegen Festsetzungsverjährung keine Beiträge mehr hätte zahlen müssen (vgl. Rdnr. 24, 37). Denn dann handelt es sich um eine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition der Klägerin, die auch vom Beklagten als neuem Einrichtungsträger zu beachten ist, wenn und soweit er Beiträge erhebt, die (auch) den Aufwand für die technische Herstellung der übernommenen Anlage oder Anlagenteile abgelten sollen. Hinsichtlich der Art und Weise, wie dieser Vertrauensposition im Einzelnen Rechnung getragen wird, steht dem Beklagten grundsätzlich eine weite Ausgestaltungsbefugnis zu, die nur dadurch eingeschränkt wird, dass eine Heranziehung von Grundstückseigentümern, die bereits von der Gemeinde A-Stadt zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen wurden, durch ihn gem. § 9 Abs. 2 des Beitrittsvertrages ausgeschlossen ist. Aus den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts folgt nichts anderes. Insbesondere entfalten sie keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, die einer Bindungswirkung des Revisionsurteils vorgehen würde (vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, § 144 Rdnr. 77, m.w.N.; Schoch/Schneider, VwGO, § 144 Rdnr. 126, m.w.N.; Eyermann, VwGO, 15. A., § 144 Rdnr. 28, m.w.N.). Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2022 (- 1 BvR 798/19, 1 BvR 2894/19 -, juris) ergibt sich nicht, dass durch den Anschluss eines Grundstücks an eine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung die Erhebung eines (weiteren) Herstellungsbeitrages wegen eines fehlenden Vorteils von vornherein ausgeschlossen ist, falls das Grundstück später an eine (neue) Einrichtung eines anderen Trägers angeschlossen wird oder eine solche Anschlussmöglichkeit erhält. In diesem Beschluss verweist das Bundesverfassungsgericht auf seinen Beschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -), wonach der Wechsel eines Aufgabenträgers nicht dazu führe, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf hypothetische Festsetzungsverjährung berufen könne; bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband oder der Gründung eines Zweckverbands durch mehrere Gemeinden gelte nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2022, a.a.O., Rdnr. 8, 17). Danach beruht das schutzwürdige Vertrauen, das auch nicht durch einen Wechsel des Aufgabenträgers verloren geht, darauf, dass der Beitragsschuldner nach dem geltenden Recht nicht mehr mit einer Heranziehung zu rechnen braucht, weil die Beitragsschuld nach der Rechtslage entweder durch Festsetzungsverjährung erloschen ist oder nicht mehr zur Entstehung gebracht werden kann, weil sie in der juristischen Sekunde ihres Entstehens wegen Festsetzungsverjährung erlischt (sog. hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O., Rdnr. 62-64). Letzteres war im Land Brandenburg, zu dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, der Fall, weil es dort für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach der maßgeblichen Rechtslage unerheblich war, ob die (erste) Satzung wirksam war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O., Rdnr. 45). Die Rechtslage in Sachsen-Anhalt ist jedoch eine andere. Hier entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA - und beginnt damit der Lauf der Festsetzungsverjährung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 KAG LSA - seit jeher frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Abgabensatzung (st. Rspr., vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, juris, Rdnr. 24). Da die sachliche Beitragspflicht auf der Grundlage der Abwasserabgabensatzung der Gemeinde A-Stadt vom 23. Januar 2003 nicht entstanden ist, weil diese Satzung unwirksam war (dazu unter 2.), konnte die Beitragsschuld auch nicht verjähren. Insoweit konnte sich deshalb auch kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin bilden, nicht noch zu einer Beitragsforderung herangezogen zu werden. Dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2022 eine andere Beurteilung gebietet, ist für den Senat nicht erkennbar. Denn auch in diesem Beschluss hebt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf das durch die hypothetische Verjährung - das heißt auf das durch die geltende Rechtslage - begründete Vertrauen ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2022, a.a.O., Rdnr. 13, 15 f.). Die in dem Beschluss vom 12. April 2022 (a.a.O., Rdnr. 15, 17) enthaltene Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 (- 1 BvL 1/19 -, juris, Rdnr. 62) und die darin weiter enthaltene Feststellung (a.a.O., Rdnr. 16), dass die Leistung der (früheren) Kommune, d.h. der Anschluss an die Wasser- und Abwasseranlage, sich durch das Aufgehen in ein größeres Verbandsgebiet nicht verändert habe, beziehen sich ebenfalls auf den Eintritt der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung. Hätte das Bundesverfassungsgericht im Übrigen - wie die Klägerin meint - die Erhebung von Herstellungsbeiträgen durch einen neuen Aufgabenträger wegen eines fehlenden Vorteils des Grundstückseigentümers für unzulässig erachtet, wäre eine solche Unzulässigkeit unabhängig von der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung des Beitragsanspruchs des vorherigen Aufgabenträgers gegeben und das Gericht hätte diese nicht zur Begründung seiner Entscheidung heranziehen müssen. Das Bundesverfassungsgericht verweist sogar in dem Beschluss vom 12. April 2022 (a.a.O., Rdnr. 10) auf die in dem vorliegenden Verfahren ergangene Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 (- 9 C 10.20 -, Rdnr. 16 ff.), in der das Bundesverwaltungsgericht gerade die Erhebung von Herstellungsbeiträgen durch einen neuen Aufgabenträger bundesrechtlich im Grundsatz nicht beanstandet und nur auf eine mögliche Festsetzungsverjährung des Beitragsanspruchs des vorherigen Aufgabenträgers abgestellt hat. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, der vom Senat in dem Urteil vom 20. August 2019 verwendete Begriff des „verständigen Grundstückseigentümers“ (a.a.O., Rdnr. 34) stehe nicht mit dem vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriff des „objektiven Empfängerhorizonts“ (vgl. Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris, Rdnr. 69) in Übereinstimmung, verkennt sie, dass es dabei jeweils um einen unterschiedlichen Regelungsrahmen geht. Auf den verständigen Grundstückseigentümer ist abzustellen, um landesrechtlich die grundlegende Umgestaltung einer bereits vorhandenen Einrichtung, durch die nach der Verkehrsauffassung eine neue und andere Einrichtung geschaffen wird, von der - identitätswahrenden - räumlichen Erweiterung der bisherigen Einrichtung abzugrenzen. Hingegen dient der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende (faktische) Vorteil entsteht und der für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein muss, der Umsetzung des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Auch die sonstigen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend. Ihre Auffassung, es gehe in Sachsen-Anhalt bei der Feststellung eines Vorteils darum, ob das Grundstück von der Errichtung dieser konkreten Einrichtungen anhand einer zeitlich historischen Vergleichsbetrachtung tatsächlich wirtschaftlich (neu) profitiere und für den Eigentümer müsse eine Verbesserung der Erschließungssituation erkennbar sein, entspricht - wie der Senat schon in dem Urteil vom 20. August 2019 (- 4 L 134/17 -, juris, Rdnr. 36) im Einzelnen dargelegt hat - nicht dem konkret „einrichtungsbezogenen“ Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA a.F. (= § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA) spricht im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin für die vom Senat vertretene Auffassung. Denn trotz einer der Sache nach gleichkommenden („tatsächlichen“) Vorteilslage zu DDR-Zeiten werden auch solche Grundstückseigentümer zu einem Beitrag für die erstmalige Herstellung einer Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA herangezogen, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA am 16. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Entsorgungsanlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Mai 2022 - 4 K 127/21 -, juris, Rdnr. 39, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris, Rdnr. 27 und Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 62/04 -, juris, Rdnr. 10). Die Privilegierung der Altanschlussnehmer durch § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA a.F. besteht allein darin, dass Aufwand für die nach dem 15. Juni 1991 geschaffenen Anlagenteile, die ausschließlich dazu dienen, neue Flächen durch die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu erschließen, bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages ausgeschieden wird. Das Bestehen eines zumindest faktischen Vorteils durch einen Anschluss bzw. eine Anschlussmöglichkeit zu DDR-Zeiten hat also gerade nicht zur Folge, dass die Entstehung eines Beitragsanspruches nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ausgeschlossen ist. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt unterstrich in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 4. Dezember 2003 (- 1 L 226/03 -, juris, Rdnr. 20) mit dem Begriff „grundstücksbezogene Betrachtungsweise“ lediglich seine Feststellung, dass mit einer Umbindung des vorhandenen Anschlusses an eine neu errichtete Gruppenkläranlage erstmalig eine öffentliche Einrichtung hergestellt wurde. Daraus lässt sich für die vorliegende streitige Problematik nichts gewinnen. 2. Die Heranziehung der Klägerin wird auch nicht ganz oder teilweise dadurch ausgeschlossen, dass die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück bereits auf Grundlage der Abwasserabgabensatzung der Gemeinde A-Stadt vom 23. Januar 2003 - AS 03 - entstanden und insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten ist. a) Eine sachliche Beitragspflicht auf der Grundlage dieser Satzung ist schon deshalb nicht entstanden, weil der Beitragsteil dieser Satzung (§§ 2 bis 11) nichtig ist. Dies folgt daraus, dass die Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 AS 03 - was der Senat in seinem Urteil vom 20. August 2019 noch ausdrücklich offengelassen hatte - nichtig ist. Danach gilt als Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet. Eine solche generelle Aufrundungsregelung ist - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten - mit dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rdnr. 53, m.w.N.; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rdnr. 44ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1914; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 4 L 34/11 -, juris, Rdnr. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. August 2003 - 9 LA 36/03 -, juris, Rdnr. 2; VG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 E 66/16 We -, juris, Rdnr. 22ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1039a; a.M.: VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 4 A 308/07 -, juris, Rdnr. 32 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - 4 C 61-68 und 80-84.75 -, BVerwGE 57, 240, 248 f.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 456a). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AS 03 gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA in der vom 30. April 2001 bis 14. März 2006 geltenden Fassung sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Seit 15. März 2006 enthält § 87 Abs. 2 BauO LSA eine Übergangsvorschrift, die in ihrem Satz 1 dem § 2 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA a.F. entspricht und in ihrem Satz 3 für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 eine abweichende Regelung trifft (Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, gelten als Vollgeschosse). Damit ist zunächst für alle Wohngebäude und später für einen Teil der Wohngebäude festgelegt, dass ein Vollgeschoss erst dann angenommen werden kann, wenn dieses eine Mindesthöhe von 2,30 m aufweist. Hiervon weicht der Satzungsgeber aber ohne hinreichenden Grund in den Fällen ab, in denen die Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan nicht angegeben ist. Selbst wenn man § 4 Abs. 4 Nr. 2 AS 03 für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete noch damit rechtfertigen wollte, dass in diesen Gebieten üblicherweise die Geschosshöhe die in Wohngebäuden anzutreffende Geschosshöhe übersteigt, ist eine Rechtfertigung der Regelung für sonstige Gebiete und damit (und vor allem) auch für Gebiete, in denen eine Wohnnutzung vorgesehen ist, nicht erkennbar. Denn sie führt dazu, dass bereits bei einer geringen Überschreitung der Höhe von 2,30 m (beziehungsweise der sich bei entsprechender Multiplikation ergebenden Gebäudehöhe) ein weiteres Vollgeschoss anzunehmen ist, ohne dass damit auch nur annähernd eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks einhergehen würde. Der dem Satzungsgeber im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eingeräumte Spielraum wird dadurch überschritten. Die Regelung wird auch nicht durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gerechtfertigt, da mit ihr gegenüber einer nach Vorteilsgesichtspunkten zulässigen „kaufmännischen“ Rundungsregelung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 4 L 34/11 -, juris, Rdnr. 16, Urteil vom 10. März 2011 - 4 L 385/08 -, juris, Rdnr. 35 und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 4 M 430/08 -, juris, Rdnr. 14) oder einer ebenfalls zulässigen Abrundungsregelung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 M 238/16 -; VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1914; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 -, juris, Rdnr. 75) keine Verwaltungsvereinfachung verbunden ist. Denn bei Anwendung einer Umrechnungsformel, die es ermöglichen soll, die Zahl der Vollgeschosse in Gebieten, in denen der Bebauungsplan diese nicht festlegt, zu ermitteln, ist es ohnehin geboten, die erforderlichen Daten zur Höhe der baulichen Anlagen dem Bebauungsplan zu entnehmen und die sich auf einen (einfachen) mathematischen Vorgang beschränkende Berechnung (Höhe geteilt durch 2,30) vorzunehmen. Eine Rechtfertigung des § 4 Abs. 4 Nr. 2 AS 03 nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - und vom 24. September 2009 - 9 BN 1.09 -, jeweils juris; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris) scheidet aus. Abgesehen davon, dass mit einer generellen Aufrundung auf die nächsthöhere Zahl gegenüber einer zulässigen Rundungsregelung keine erhebungstechnischen oder verwaltungspraktischen Vorteile verbunden sind, ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, es entspräche dem Regelfall, bereits bei einer geringen Überschreitung der maßgeblichen Höhe von 2,30 m (bzw. 4,60 m, 6,90 m usw.) sei eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks erreicht. Dass es von vornherein keinen Anwendungsbereich für § 4 Abs. 4 Nr. 2 AS 03 gab und die aufgezeigte Maßstabslücke ausnahmsweise unbeachtlich war, weil es im ehemaligen Beitragsgebiet der Stadt A-Stadt weder einen betreffenden Anwendungsfall gab noch dessen Entstehen auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris, Rdnr. 16, m.w.N. zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, juris, Rdnr. 75), ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substanziiert geltend gemacht worden. Der pauschale Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, eine faktische Relevanz des § 4 Abs. 4 Nr. 2 AS 03 werde bestritten, ist dazu nicht ausreichend. Die streitige Rundungsvorschrift ist auch nicht deshalb notwendig, um eine Abrundung auf "0" zu vermeiden. Unabhängig davon, dass Fälle bauplanerischer Festsetzungen von Höhen unterhalb 2,30 m für Wohnnutzungen nahezu ausgeschlossen sein dürften, kann der Satzungsgeber ohne weiteres für Fälle von bebaubaren Grundstücken, deren bauliche Ausnutzbarkeit aufgrund der Regelungen im Bebauungsplan auf Bauten unterhalb einer Höhe von 2,30 m begrenzt ist, bestimmen, dass mindestens ein Vollgeschoss anzunehmen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 - 6 K 326/15 -, juris, Rdnr. 30). Zudem liegt es wohl innerhalb seines Gestaltungsspielraums, dass, wenn er keine solche Festlegung vornimmt, mindestens immer ein Vollgeschoss anzunehmen ist. Damit können zwar Fälle verbunden sein, in denen möglicherweise trotz vorhandener und zur abwasserrelevanten Nutzung geeigneter Bebauung kein Vollgeschoss festgestellt wird. Zum einen dürfte es sich dabei aber um eine äußerst geringe Zahl von Fällen handeln, zum anderen können auch mit einer Mindestregelung Fälle erfasst werden, in denen trotz einer nicht zur abwasserrelevanten Nutzung geeigneten Bebauung ein Vollgeschoss festgesetzt wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 -, juris, Rdnr. 75). Soweit das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht eine Regelung gebilligt hat, die einen Umrechnungsfaktor von 2,8 und eine Aufrundung auf volle Zahlen vorgesehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - 4 C 61 - 68 und 80 - 84.75 -, juris; vgl. auch die sich auf Baumassen beziehenden Urteile vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 -, juris und vom 19. März 1982 - 8 C 35.81 u.a. -, juris), betraf dies Industriegrundstücke. Solchen Grundstücken erwachsen aber - insbesondere gegenüber Wohngrundstücken - andersartige erschließungsrechtliche Vorteile, da sich bei ihnen die Höhe der Baulichkeiten (insbesondere bei Industriehallen) nach der Art und dem Raumbedarf der aufzustellenden Maschinen und industriellen Einrichtungen bestimmt. Dass § 4 Abs. 4 Nr. 2 AS 03 zukünftig durch eine zulässige Rundungsregelung hätte ersetzt werden können und ihre Anwendung im Rahmen der Kalkulation gegenüber den zulässigen Rundungsregelungen allenfalls zu einer größeren Beitragsfläche und damit zu einem geringeren Beitrag führte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 9 A 272/10 -, juris, Rdnr. 38), spielt für seine Nichtigkeit keine Rolle. Die Möglichkeit einer Satzungsänderung ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung unerheblich. Weiterhin handelt es sich bei § 4 Abs. 4 Nr. 2 AS 03 (auch) um eine für das einzelne Grundstück geltende Maßstabsregelung. Ohne Erfolg hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, die Beitragssatzung der Gemeinde A-Stadt vom 23. Januar 2003 sei mehrfach vom Verwaltungsgericht Magdeburg und vom Oberverwaltungsgericht geprüft und nicht beanstandet worden. Selbst wenn dem so wäre - was jedenfalls für das Oberverwaltungsgericht nicht zutrifft - hinderte dies nicht eine Änderung der Rechtsprechung aufgrund der Berücksichtigung eines erstmalig erkannten Mangels der Satzung. Soweit sie in der Verhandlung gerügt hat, dass den Beteiligten mit einer gerichtlichen Verfügung mitgeteilt worden sei, dass zu dieser Satzung kein weiterer Vortrag notwendig sei, stellt sie Inhalt und Adressaten dieser Verfügung falsch dar. Mit der an den Beklagten gerichteten Verfügung vom 22. Februar 2022 erklärte der Berichterstatter allein gegenüber dem Beklagten, dass der Senat davon ausgehe, der Beklagte habe zu der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als entscheidungstragend angesehenen Frage, ob der Beitragsanspruch der Gemeinde A-Stadt nach ihrer Abwasserabgabensatzung vom 23. Januar 2003 auf Grund der Nichtigkeit dieser Satzung festsetzungsverjährt war, schon umfassend vorgetragen. Die Klägerin war weder Adressatin dieser Verfügung noch war deren Inhalt an sie gerichtet. Die Verfügung wurde ihr dementsprechend auch ausdrücklich lediglich zur Kenntnisnahme übersandt. Die Nichtigkeit des § 4 Abs. 4 Nr. 2 AS 03 führt zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteils der Satzung; eine Teilnichtigkeit kann nicht angenommen werden. Die Satzung dürfte zwar auch ohne die nicht wirksamen Bestandteile sinnvoll und vollständig bleiben. Es kann aber nicht angenommen werden, die verbleibenden Satzungsregelungen würden dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entsprechen. Denn die verbleibende Regelung würde zur Folge haben, dass nicht mehr je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss anzunehmen wäre bzw. bei Bebauungsplänen mit Festsetzungen zur Höhe der Bauwerke die aufzurundende Zahl als Vollgeschosse zugrunde zu legen wären; vielmehr wäre nunmehr nur dann ein weiteres Vollgeschoss gegeben, wenn die Höhe von 2,30 m auch überschritten wäre. Im Ergebnis würde dies aber bedeuten, dass nicht bereits bei einem (geringen) Überschreiten des Wertes von 2,30 m und dessen Vielfachen sondern erst bei Erreichen eines vollen Zahlenwertes ein weiteres Vollgeschoss in die Berechnung des Beitrags einfließen würde. Dies käme einem Abrunden gleich, womit die Entscheidung des Satzungsgebers, in jedem Fall aufrunden zu wollen, in ihr Gegenteil verkehrt würde. b) Die Nichtigkeit des Beitragsteils der Satzung hat zur Folge, dass die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden ist und auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Daher kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine geschützte Vertrauensposition aufgrund einer Festsetzungsverjährung berufen. Es liegt auch keine Ungleichbehandlung zwischen den Grundstückseigentümern, die - wie die Klägerin - von der Gemeinde A-Stadt nicht zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen worden waren, und den Grundstückseigentümern vor, die schon einmal von der Gemeinde A-Stadt herangezogen worden waren und aufgrund des Übernahmevertrages vom Beklagten nicht (mehr) herangezogen werden dürfen. Nur bei Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht und späterem Eintritt der Festsetzungsverjährung wäre eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 6. Oktober 2021 zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aufgrund des Beitrittsvertrages vom 4. November 2011 lässt sich nichts anderes entnehmen. Das Gericht begründete damit nur, dass trotz eines Ausgestaltungsermessens des Beklagten die Erhebung des Herstellungsbeitrages ausgeschlossen sei, soweit er (auch) Herstellungsaufwand betrifft, der bereits Gegenstand des früheren Beitragsschuldverhältnisses und damit festsetzungsverjährt ist. c) Nicht abschließend entschieden werden muss, ob selbst eine Wirksamkeit des Beitragsteils der Satzung vom 23. Januar 2003 und eine dadurch eingetretene Festsetzungsverjährung des entstandenen Beitragsanspruchs der Gemeinde A-Stadt im Ergebnis keine Auswirkungen gehabt hätte, weil mit dem nunmehr streitigen Beitragsbescheid kein Herstellungsaufwand geltend gemacht wird, der bereits Gegenstand des früheren Beitragsschuldverhältnisses war. Nach der von der Klägerin insoweit nicht in Zweifel gezogenen Kalkulation 2015 des Beklagten hat er umlagefähige Investitionsaufwendungen in Höhe von 128.052.005,- € auf eine Beitragsfläche von 11.466.280 m2 umgelegt, was zu einer Beitragssatzobergrenze von 11,17 €/m2 führte. Selbst wenn man von den vom Beklagten angesetzten Investitionsaufwendungen den von der Klägerin errechneten Aufwand der Gemeinde A-Stadt in Höhe von 5.743.231,- € abzieht, ohne die Flächenseite zu verändern, ergäbe sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von 10,66 €/m2, der den der streitigen Beitragserhebung zugrundegelegten Beitragssatz von 10,23 €/m2 übersteigt. Auch dann wäre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 die Beitragsfestsetzung aufgrund einer eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass nach dem Trägerwechsel das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Klägerin nur zu berücksichtigen ist, wenn und soweit der Beklagte mit der Beitragserhebung (auch) Herstellungsaufwand geltend macht, der bereits Gegenstand des früheren Beitragsschuldverhältnisses war. Ob sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2022 (- 1 BvR 798/19 -, juris, Rdnr. 15, 16) trotz des darin enthaltenen Verweises auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 ergibt, dass bei einer eingetretenen Festsetzungsverjährung des Beitragsanspruchs des ersten Trägers der nachfolgende Träger auch nicht für die allein von ihm erbrachten Aufwendungen innerhalb der Festsetzungshöchstfrist einen Herstellungsbeitragsanspruch geltend machen darf, bedarf hier keiner Entscheidung. 3. Erste wirksame Beitragssatzung des Beklagten ist die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung Teil: Schmutzwasser des Beklagten vom 7. November 2018. a) Die vom Beklagten herangezogene Abwasserabgabensatzung vom 11. Juli 2012 stellt in ihrem § 4 Abs. 2 Satz 2 auch auf eine Mindesthöhe von 2,30 m über mindestens zwei Drittel der Grundfläche ab und enthält in § 4 Abs. 4 Nr. 10 eine der AS 03 entsprechende Aufrundungsregelung. Sie ist daher ebenfalls in ihrem Beitragsteil nichtig. Dass nach § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung die Höhe unbeachtlich ist, wenn das Geschoss tatsächlich dem Aufenthalt von Menschen dient, ist bei einer Festsetzung der Gebäudehöhe in einem Bebauungsplan ohne Belang. b) Erst die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung Teil: Schmutzwasser des Beklagten vom 7. November 2018 - AAS 2018 -, die in ihrem § 5 Abs. 1 denselben Beitragssatz (10,23 €/m2) festsetzt wie die Satzung vom 11. Juli 2012, enthält eine rechtmäßige Regelung. (1) Nach § 4 Abs. 2 AAS 2018 gelten als vorhandene Vollgeschosse Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m haben und wenn deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt (Satz 2). Soweit diese lichte Höhe nicht erreicht wird, gelten diese Geschosse trotzdem als Vollgeschosse, wenn in diesen Geschossen auf mindestens zwei Drittel der Grundfläche Aufenthaltsräume i. S. d. § 2 Abs. 5 BauO LSA errichtet sind oder errichtet werden können (Satz 3). Wenn im Bebauungsplan oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 3 BauGB statt der Anzahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gilt nach § 4 Abs. 4 Nr. 10 AAS 2018 in Kern, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Buchst. a) und in allen anderen Baugebieten die durch 2,75 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Buchst. b), jeweils auf ganze Zahlen abgerundet, mindestens aber ein Vollgeschoss. Mit einer Abrundungsregel wird - wie auch durch eine „kaufmännische“ Rundung - einerseits dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen und andererseits das Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA gewahrt. Anders als bei einer Satzungsregelung, wonach bei der Ermittlung der Vollgeschosse Bruchzahlen, die sich nach der Division des festgelegten Höchstmaßes der baulichen Anlage durch einen bestimmten Wert ergeben, bis auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden sind, schließt eine Abrundung eine Heranziehung für tatsächlich nicht baufähige Vollgeschosse aus (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 M 238/16 -). Keine durchgreifenden Bedenken bestehen auch gegen den Divisor von 2,75. Eine mit Art. 3 GG unvereinbare Ungleichbehandlung zwischen Grundstücken, für die der Bebauungsplan die höchstzulässige Vollgeschosszahl festsetzt und Grundstücken, für die der Bebauungsplan die höchstzulässige Höhe festsetzt, besteht dadurch nicht. Bei einer Umrechnung von Gebäudehöhe in die Zahl von Vollgeschossen ist jeweils noch die Höhe von Boden bzw. Decken zu berücksichtigen, so dass der Beklagte durch den gewählten Divisor - in Verbindung mit der Abrundungsregelung - den ihm innerhalb des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat. (2) Dass ansonsten durchgreifende Bedenken an der formellen und materiellen Wirksamkeit des Beitragsteils der Satzung vom 7. November 2018 bestehen, ist nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Einwände gegen die bislang als Rechtsgrundlage angesehene Abgabensatzung des Beklagten vom 11. Juli 2012, insbesondere gegen den Beitragssatz, hat die Klägerin nicht erhoben. Diese Satzung ist aber hinsichtlich des Beitragsteils mit der Satzung vom 7. November 2018 weitestgehend identisch. 4. Zweifel an der Berechnung des streitbefangenen Herstellungsbeitrags sind weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. 5. Die Ausschlussfrist des § 13 Satz 1 KAG LSA ist gewahrt, da der angefochtene Beitragsbescheid vom 9. Oktober 2014 vor Ablauf des Jahres 2015 und damit vor Ablauf der in § 18 Abs. 2 KAG LSA bestimmten Frist ergangen ist. Dass die als Rechtsgrundlage herangezogene Satzung vom 7. November 2018 erst danach erlassen wurde, ist nach der Rechtsprechung des Senats unschädlich (vgl. Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rdnr. 61, m.w.N.). Es kann offenbleiben, ob die sachliche Beitragspflicht zwingend vor Ablauf dieser Frist entstanden sein muss (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 -, juris, Rdnr. 67). Der Beitragsteil der Satzung ist gem. § 33 AAS 2018 rückwirkend zum 15. Oktober 2015 in Kraft getreten und damit ist die sachliche Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt entstanden. 6. Soweit die Klägerin einwendet, ihrer Heranziehung stehe bereits der von ihr geschlossene Grundstückskaufvertrag entgegen, aufgrund dessen bereits Gegenleistungen für die errichteten Anlagen zur Abwasserbeseitigung erbracht worden seien, kann sie auch damit nicht durchdringen. Zur Begründung wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 2019 (a.a.O., Rdnr. 52) Bezug genommen Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.193,31 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Anschlussbeitrags. Die Klägerin ist seit dem 14. Januar 1998 Miteigentümerin des Grundstücks „M-Grund …“ in A-Stadt (Flur …, Flurstücke … und …). Das Grundstück liegt in einem Erschließungsgebiet, in dem die inneren Erschließungsanlagen der Abwasserbeseitigung von einem privaten Erschließungsträger hergestellt wurden. Die Gemeinde A-Stadt erledigte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zunächst in eigener Verantwortung. Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 übertrug sie die Aufgabe der Abwasserbeseitigung sowie das zu diesem Zweck dienende Anlagevermögen auf den Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt bestand in der Gemeinde A-Stadt eine funktionsfähige zentrale Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung, an die das Grundstück der Klägerin bereits Mitte der 1990er Jahre angeschlossen worden war; eine Heranziehung der Klägerin zu Schmutzwasserbeiträgen durch die Gemeinde A-Stadt war entgegen einer Vielzahl anderer Fälle nicht erfolgt. Nach der auf der Grundlage des Beitrittsvertrages vom 4. November 2011 vereinbarten und mit der 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Beklagten vollzogenen Aufgabenübertragung nahm seit dem 1. Januar 2012 der Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in der Gemeinde A-Stadt wahr. Nach § 9 Ziffer 2 des Vertrages schied eine Heranziehung zu Anschlussbeiträgen durch den Beklagten aus, soweit die Gemeinde auf Grund des seinerzeit vorhandenen Ortsrechts Beiträge eingenommen hatte. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin auf der Grundlage seiner Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung Teil: Schmutzwasser vom 11. Juli 2012 einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Höhe von 2.193,31 € fest. Der Beitragsbemessung legte er eine beitragspflichtige Fläche von 536 m2, eine zweigeschossige Bebauung sowie einen Beitragssatz von 10,23 €/m2 zugrunde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 zurück. Am 2. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ihrer Heranziehung stehe der von ihr mit einer Erschließungsgesellschaft geschlossene Grundstückskaufvertrag entgegen, aufgrund dessen bereits Gegenleistungen für die errichteten Anlagen zur Abwasserbeseitigung erbracht worden seien. Zudem komme dem Beklagten nicht das Recht zu, die Wirksamkeit des ehemaligen Ortsrechts der Gemeinde A-Stadt in Abrede zu stellen. Es sei gerichtlich geklärt, dass die Gemeinde A-Stadt mit der Satzung vom 23. Januar 2003 über wirksames Anschlussbeitragsrecht verfügt habe. Damit sei mit Ablauf des 31. Dezembers 2008 Festsetzungsverjährung eingetreten. Der nachfolgende Wechsel eines Einrichtungsträgers lasse einen Anschlussbeitrag nicht noch einmal entstehen. Die Beitragserhebung sei im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auch verspätet. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2014 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den angefochtenen Bescheid mit der Begründung verteidigt, das frühere Ortsrecht der Gemeinde A-Stadt sei unwirksam. Mit Urteil vom 13. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2014 aufgehoben. Die sachliche Beitragspflicht sei bereits nach der Abwasserabgabensatzung der Gemeinde A-Stadt vom 23. Januar 2003 entstanden. Die Satzung sei wirksam bekanntgemacht worden und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die danach bei Inkrafttreten der Satzung entstandene sachliche Beitragspflicht sei im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung auf den Beklagten zum 1. Januar 2012 bereits festsetzungsverjährt gewesen. Der Beitragsanspruch sei damit erloschen. Entgegen der Ansicht des Beklagten entstehe im - hier vorliegenden - Fall der Aufgabenübertragung und der Einbindung der ehemaligen gemeindlichen Einrichtung bzw. der ehemaligen gemeindlichen (technischen) Anlagen ein Anschlussbeitrag nicht von neuem. Auf die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 20. August 2019 (- 4 L 134/17) das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Selbst wenn für das klägerische Grundstück schon einmal eine beitragsrechtliche Vorteilslage hinsichtlich einer Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde A-Stadt vorhanden gewesen und eine sachliche Herstellungsbeitragspflicht nach dem Satzungsrecht dieser Gemeinde entstanden - und anschließend verjährt - sein sollte, hindere dies nicht das Entstehen des (weiteren) Herstellungsbeitragsanspruchs gegenüber der Klägerin für eine Einrichtung des Beklagten. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 die Revision zugelassen. Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (- 9 C 10.20 -) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats wegen einer Verletzung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Beklagte trägt vor, er habe den gesamten Herstellungsaufwand der Gemeinde, ebenso wie die gesamten Flächen, in die Kalkulation eingestellt – also die bereits veranlagten und die nicht veranlagten. Durch diese Herangehensweise sei abgesichert, dass der Aufwand gleichmäßig verteilt werde und der bereits refinanzierte Aufwand nicht nochmals auf die „offenen Grundstücke“ verteilt werde. Der satzungsrechtliche Schmutzwasserbeitragssatz habe sich durch den Beitritt der Gemeinde A-Stadt nicht geändert. In der Kalkulation sei ein Aufwand von insgesamt 3.449.000,- € für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde A-Stadt eingestellt worden. Der verhältnismäßig geringe Unterschied zwischen der Beitragskalkulation aus dem Jahr 1999 und aus dem Jahr 2015 resultiere insbesondere daraus, dass im Jahr 1999 noch unterstellt worden sei, dass sämtliche Erschließungsgebiete zum Herstellungsaufwand abzukaufen seien, was sich später so nicht realisiert habe. Dies sei aber nicht erheblich. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2017 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, es liege schon keine hinreichende Auflistung der Aufwendungen vor, die auf die von der Gemeinde A-Stadt übernommenen Anlagenteile entfielen. Zudem seien in der Kalkulation vom 17. August 2015 Mehraufwendungen gegenüber der Kalkulation aus dem Jahre 1999 in Höhe von 2.257.110,- € enthalten. Der Beklagte habe in seinen Schriftsätzen nicht auf die in den gerichtlichen Verfügungen gestellten Fragen nachvollziehbar geantwortet. Eine Überprüfung der vorgelegten Kalkulationen ergebe folgendes: Der Beklagte habe nach dem Beitrittsvertrag vom 4. November 2011 für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde A-Stadt einen Kaufpreis in der Höhe von 5.544.376,26 € zu bezahlen, der in seinem Jahresabschluss mit Hilfe des Verkäufers und der Gemeinde zu aktivieren gewesen sei. Die Ergebnisse des Aktivierungsprozesses fänden sich in der Kalkulation 2015 wieder. Bezogen auf A-Stadt seien insgesamt 5.743.231,- € als Aufwand gebucht. Der Beklagte habe den gesamten Aufwand für den Erwerb der Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde in seine Kalkulation 2015 als beitragsrelevant eingestellt. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kaufpreis den Zeitwert des Anlagevermögens der Gemeinde wiedergebe und damit von dem Aufwand abgeleitet sei, den die Gemeinde ihrer Beitragskalkulation zugrunde gelegt habe. Sie sei also durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (auch) mit demjenigen Aufwand belastet worden, den die Gemeinde nach ihrer Beitragssatzung habe erheben wollen. Diese Feststellung führe nach dem Inhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beitragserhebung. Die angeblich unterschiedliche Behandlung von Erschließungsgebieten sei mit Nichtwissen zu bestreiten und ändere an den vorstehenden Feststellungen im Übrigen nichts. Der Umstand, dass der Beitragsanspruch des früheren Einrichtungsträgers festsetzungsverjährt sei, begründe eine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition. Es sei von vornherein unzulässig, sie mit diesen Kostenpositionen zu belasten. Eine Beitragserhebung komme auch im Hinblick auf mögliche Differenzbeträge nicht in Betracht. Das Ausgestaltungsermessen des Beklagten werde dadurch eingeschränkt, dass das Oberverwaltungsgericht festgestellt habe, dass eine Heranziehung von Grund-stückseigentümern, die bereits von der Gemeinde A-Stadt zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen worden seien, durch den Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 des Beitrittsvertrages vom 4. November 2011 ausgeschlossen sei. Eine abweichende Behandlung von Grundstückseigentümern, die von der Gemeinde wegen Eintritts von Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden könnten, gegenüber den ehemaligen Beitragszahlern verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Daneben liege eine weitere Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2022 (- 1 BvR 798/19 -) vor. In Anwendung dieser Entscheidung habe sich die vorteilsbegründende Leistung der Gemeinde durch das Aufgehen im Beklagten nicht etwa rückstandslos verflüchtigt, sondern werde vom übernehmenden Rechtsträger mit übernommen. Davon seien auch die Beteiligten der Eingliederungsvereinbarung übereinstimmend ausgegangen. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht ihre Ausführungen zur Bindungswirkung der Entscheidung vom 12. November 2015 bestätigt. Der Eintritt der Vorteilslage sei vom Entstehen der Beitragspflicht unabhängig zu betrachten, sie sei als rein tatsächlicher Vorgang rechtsbedeutsam. Eine einmal entstandene Vorteilslage gehe nicht durch die Übernahme der Einrichtungen durch einen anderen Einrichtungsträger unter. Sie trete weiterhin der Rechtsauffassung des Senats entgegen, wonach landesrechtlich bestimmt sei, dass der Vorteilsbegriff „konkret einrichtungsbezogen“ sei. Vielmehr gehe es nach wie vor darum, ob das Grundstück von der Errichtung dieser konkreten Einrichtung anhand einer zeitlich historischen Vergleichsbetrachtung tatsächlich wirtschaftlich (neu) profitiere. Sie halte an ihrer Auffassung fest, wonach die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA der vom Senat entwickelten Dogmatik entgegenstehe. Ausdrücklich spreche das Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 4. Dezember 2000 (- 1 L 226/03 -) von einer „grundstücksbezogenen Betrachtungsweise“. Wenn der Senat dies für die Nutzergruppe eines in Nachwendezeiten vorgenommenen Trägerwechsels anders sehe, widerspräche er sich selbst. Nicht die neue öffentliche Einrichtung als solche biete dem Altanschließer den Vorteil, sondern eine nun erstmalig dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an eine kommunale öffentliche Einrichtung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts führe dieser Umstand dazu, dass durch diese erstmalig den Alteigentümern gebotene Option Vorteile „in gleicher Höhe“ entstünden. Es bestätige damit die zweistufige Betrachtungsweise (neue Anlage plus erstmalige kommunale Einrichtung). Mit der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA offenbare der Landesgesetzgeber sein allgemeines Verständnis zum landesrechtlichen Vorteilsbegriff. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.