Beschluss
4 L 90/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1014.4L90.24.00
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Leitsätze
Für die rechtliche und tatsächlich dauerhafte Sicherung des Hauptsammlers zur Begründung einer Vorteilslage i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA (juris: KAG ST) bedarf es keiner Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit, wenn dieser über ein im öffentlichen Eigentum stehendes Grundstück verläuft.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 494.827,88 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die rechtliche und tatsächlich dauerhafte Sicherung des Hauptsammlers zur Begründung einer Vorteilslage i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA (juris: KAG ST) bedarf es keiner Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit, wenn dieser über ein im öffentlichen Eigentum stehendes Grundstück verläuft.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 494.827,88 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu rechtfertigen. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …, Industrie- und Gewerbepark „H-Süd“ der Gemeinde Heidegrund, für die sie mit Bescheiden vom 12. Dezember 2018 durch die Beklagte zu Herstellungsbeiträgen herangezogen wurde. Auf die Widersprüche der Klägerin sind die Bescheide im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Widerspruchsbescheiden vom 25. August 2022 teilweise im Hinblick auf die zu Grunde zu liegende Grundstücksfläche korrigiert und sodann im Rahmen des Doppelbelastungsausgleichs teilerlassen worden. Zur Erschließung dieser und anderer Grundstücke wurden in den Jahren 1993 und 1994 drei kleinere Kläranlagen in Unterak (Schleinitz), Weickelsdorf und Osterfeld errichtet. Die Kläranlage Weickelsdorf wurde auf dem Flurstück …, Flur … der Gemarkung W-Stadt errichtet. Als Eigentümerin dieses Grundstückes ist die Klägerin im Grundbuch von W-Stadt eingetragen. Seinerzeit plante der Abwasserzweckverband Osterfeld in Wahrnehmung seines hoheitlichen Rechts der Abwasserentsorgung den Bau einer Abwasserreinigungsanlage und der Hauptsammler. Diese Planungen sind nicht umgesetzt worden. Nach der Eingliederung des Abwasserzweckverbandes Osterfeld in den Beklagten zum 1. Januar 2010 erfolgt mit der Errichtung eines Verbindungssammlers seit dem 19. Februar 2016 die Entsorgung des im Bereich des ehemaligen Abwasserzweckverbandes Osterfeld anfallenden Abwassers in die Kläranlage in Naumburg. Gleichzeitig sind die drei benannten Kläranlagen außer Betrieb genommen worden. Mit dem hier angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Herstellungsbeitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchs- und Teilerlassbescheide abgewiesen. Rechtsgrundlage der Bescheide über einen Herstellungsbeitrag sei § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg für die Einzugsbereiche der Kläranlagen Naumburg, Uichteritz und Prießnitz des Beklagten vom 29. Januar 2020. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages seien für die klägerischen Grundstücke dem Grunde und der Höhe nach erfüllt. Insbesondere sei mit der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit am 11. Dezember 2023 für eines der Privatgrundstücke die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit der klägerischen Grundstücke an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten erstmalig hergestellt worden. Zudem stehe der Umstand, dass für die über das Flurstück … der Flur …, Gemarkung W-Stadt, führenden Leitungen und sonstigen im Dienst der Abwasserbeseitigung stehenden Bauwerke keine dingliche Sicherung vorliege, der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit der streitgegenständlichen Grundstücke nicht entgegen. Weil es einer rechtlichen Sicherung der Leitungsführung lediglich in den Fällen bedürfe, in denen die Leitung über Grundstücke verlaufe, die im Privateigentum stehen würden, und dieses Grundstück im Eigentum der Klägerin, ein öffentlicher Rechtsträger, stehe, sei eine rechtliche Sicherung der über dieses Grundstück führenden Leitungen und sonstigen im Dienste der Abwasserbeseitigung stehenden Bauwerke nicht erforderlich. Nach den Grundsätzen der rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit gelte der Begriff des öffentlichen Eigentums für alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke, unabhängig davon, ob es sich dabei um öffentlich gewidmete Flächen oder Fiskaleigentum handele. Die Klägerin sei kein privater Dritter in diesem Sinne. Zudem stehe der Veranlagung der Klägerin nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen und eine Beitragserhebung werde auch aufgrund der Regelung des § 13b Satz 1 KAG-LSA nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 ). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 19). Dies ist hier nicht der Fall. Mit ihrem Einwand, auch Leitungsteile der öffentlichen Einrichtung, die durch ein Grundstück verliefen, welches im öffentlichen Eigentum stehe, bedürften einer dinglichen Sicherung zugunsten des Entsorgungspflichtigen, stellt die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt ist, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 - 4 L 348/06 - und vom 20. Juli 2009 - 4 L 66/09 -, beide juris), was bedeutet, dass der Hauptsammler durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum stehen, oder – beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk – durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rn. 50 ff.). Dabei nimmt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Senats zutreffend an, der Begriff des öffentlichen Eigentums umfasse nicht nur Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern beziehe sich auf alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke (UA S. 13). Der dagegen erhobene Einwand der Klägerin, Grundstücke im öffentlichen Eigentum seien wie Grundstücke im Privateigentum zu behandeln, sofern es sich nicht um eine öffentliche Straße handele, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie führt insoweit aus, es könne der Kommentierung nicht entnommen werden, dass sich für Grundstücke, die sich eigentumsseitig in öffentlicher Hand befinden würden, generell und ohne konkrete Begründung die Notwendigkeit einer dinglichen Sicherung erübrigen würde. Auch Sinn und Zweck der Sicherung spreche dafür, dass zwischen Grundstücken in privater Hand und fiskalischen Grundstücken in öffentlicher Hand nicht unterschieden werden müsse und nicht unterschieden werden dürfe. Bei entsprechenden Grundstücken (für die es jeweils keine gesetzliche Duldungspflicht gebe) finde in der Regel ein Grundstücksverkehr statt, der dazu führe, dass regelmäßig Grundstücke den Eigentümer wechseln würden. Die dingliche Sicherung solle gerade diese Sachverhalte absichern und die Leitungssicherung entkoppeln von der Notwendigkeit, dass der Aufgabenträger mit einem neuen Eigentümer immer wieder neu verhandeln müsse. Das verfängt nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt für eine dauerhafte Sicherung nicht nur eine Grunddienstbarkeit in Betracht, sondern auch der Verlauf des Hauptsammlers über ein im öffentlichen Eigentum stehendes Grundstück ist genügend (vgl. zuletzt: Beschluss vom 7. Juni 2024 - 4 L 43/24 -, n.v. BA S. 11 f.). Der Begriff des öffentlichen Eigentums gilt dabei nicht nur für Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern bezieht sich auf alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rn. 50). Sofern die Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2019 (- 4 L 237/19 -) verweist, wonach es sich gleichsam von selbst verstehe, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein müsse, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen müsse, die „im öffentlichen Eigentum (des Entsorgungspflichtigen) stehen“, oder – beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk – durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert sei (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., juris, Rn. 22), so ist der Klammerzusatz „des Entsorgungspflichtigen“ lediglich beispielhaft gemeint, hingegen nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass es sich um im öffentlichen Eigentum des Entsorgungspflichtigen stehende Grundstücke handeln müsse. Dies hat der Senat später ausdrücklich klargestellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rn. 50). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin können auch Grundstücke im öffentlichen Eigentum ohne dauerhafte Nutzungsrechte an den Leitungen zu Gunsten des Entsorgungspflichtigen den mit einer dinglichen Sicherung verfolgten Zweck – die Lage und den Bestand der öffentlichen Einrichtung dauerhaft zu sichern – gewährleisten. Die öffentliche Gewalt ist an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 9 B 26.20 -, juris, Rn. 6). Grundrechtsgebunden ist danach jedes Handeln staatlicher Organe und Organisationen. Dies hindert den Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt nicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten insoweit auch am Privatrechtsverkehr teilzunehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 26). Dies unterscheidet den Bürger von der öffentlichen Gewalt. Kann jener sein Handeln im Rahmen der Gesetze nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein, handeln der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und sind ihnen rechenschaftspflichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011, a.a.O., ). Mit der Verpflichtung zum Gemeinwohl wäre es unvereinbar, wenn der öffentliche Eigentümer eines Grundstückes, durch welches ein (dinglich nicht gesicherter) Hauptsammler der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung verläuft, einschränkungslos eine die Abwasserentsorgung beeinträchtigende Maßnahme (z. B. die Beseitigung der Leitung) verlangen oder das Grundstück ohne vorherige dingliche Sicherung des Sammlers an eine Privatperson verkaufen könnte. Vielmehr verpflichtet das Gemeinwohl den öffentlichen Grundstückseigentümer insoweit dazu, eine konsensuale Lösung mit dem Entsorgungspflichtigen herbeizuführen, die dem öffentlichen Belang einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung (§ 55 WHG) im jeweiligen Einzelfall hinreichend Rechnung trägt. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass dem Entsorgungspflichtigen Gelegenheit gegeben werden muss, die Leitung – soweit möglich und zumutbar – umzuverlegen oder dass vor dem Grundstücksverkauf eine dingliche Sicherung zugunsten des Entsorgungspflichtigen einzutragen ist. Zwar ist es nicht ausgeschlossen und mag im Einzelfall vorkommen, dass ein im öffentlichen Eigentum stehendes Grundstück, über das ein Hauptsammler verläuft, versehentlich ohne vorherige Eintragung einer dinglichen Sicherung an eine Privatperson verkauft wird. Dies ändert jedoch nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen der rechtlich prinzipiell unbeschränkten Verfügungsbefugnis eines privaten Grundstückseigentümers, die einen Anspruch auf Beseitigung unberechtigt über das Grundstück verlaufender Abwasserleitungen umfasst (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Januar 2024 - 4 L 204/22 -, juris, Rn. 37 ff.), und der aus Gemeinwohlgründen von vornherein beschränkten Verfügungsbefugnis öffentlicher Grundstückseigentümer, die die Annahme einer dauerhaft gesicherten Vorteilslage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigt. Ohne dass es darauf ankommt weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von dem Umstand des öffentlichen Eigentums am Transitgrundstück eine dingliche Sicherung der durch das Transitgrundstück führenden Leitungen vorliegend auch deshalb nicht erforderlich sein dürfte, weil sich das Transitgrundstück gerade im (öffentlichen) Eigentum der Klägerin befindet. Nicht nur dauerhafte Nutzungsrechte für die Verlegung von Entwässerungsleitungen auf öffentlichen Grundstücken durch Gesetz – wie beispielsweise durch § 23 StrG LSA – oder als Ausfluss der Gestattungspflicht eines gemeindlichen Mitglieds in einem Zweckverband können eine dingliche Sicherung der Entwässerungsleitungen entbehrlich machen. Für Vorder- und Hinterliegergrundstücke hat der Senat bereits entschieden, dass im Falle des Hinterliegergrundstücks die auf Dauer geforderte Sicherung der Anschlussmöglichkeit schon dann gegeben ist, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum stehen. Dabei vermittelt die Eigentümeridentität eine ausreichende Sicherung des Leitungsrechts (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 L 135/17 -, n.v. S. 13 f. m.w.N.). Denn nicht nur das Ob und Wann der Anschlussnahme ist allein vom Willen des Eigentümers des herangezogenen Grundstücks abhängig, sondern der (identische) Eigentümer kann das bedingte Hindernis einer rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts jederzeit selbst durch die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Entsorgungspflichtigen ausräumen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 4 M 213/11 -, juris Rn. 3). Diese Erwägungen dürften auf den vorliegenden Fall der Eigentümeridentität hinsichtlich des herangezogenen Grundstücks sowie des Grundstücks, über das eine öffentliche Abwasserleitung verläuft, übertragbar sein, weil es auch hier allein vom Willen des Beitragsschuldners abhängt, das Fehlen einer rechtlichen Sicherung zugunsten des Entsorgungspflichtigen zu beseitigen. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. 2. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2016 - 4 L 46/16 -, juris Rn. 9). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2022 - 1 B 57.22 -, juris Rn. 13). Daran gemessen kommt den aufgeworfenen Fragen, „Ist eine Grunddienstbarkeit für die Absicherung einer öffentlichen Einrichtung (und damit als Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) notwendig, wenn die öffentliche Einrichtung eines Abwasserbeseitigungspflichtigen ein im Eigentum einer Gemeinde (nicht Mitgliedsgemeinde im Abwasserzweckverband) befindliches Grundstück quert, dass nicht als öffentliches Straßengrundstück einzustufen ist, sondern als Fiskalvermögen? Oder: Ist generell bei Grundstücken in öffentlicher Hand, wenn diese durch Entsorgungseinrichtungen eines Abwasserzweckverbandes tangiert sind, eine dingliche Besicherung als Voraussetzung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht nötig?“ keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil sie sich, wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1 dieses Beschlusses ergibt, schon anhand der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50, und Beschluss vom 7. Juni 2024 - 4 L 43/24 -, n.v. BA S. 11 f.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist geklärt, dass die Eintragung einer dinglichen Grunddienstbarkeit für Leitungen und sonstige im Dienst der Abwasserbeseitigung stehenden Bauwerke zugunsten des Entsorgungspflichtigen nicht erforderlich ist, sofern das querende Grundstück im öffentlichen Eigentum steht. Dies gilt für alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen Divergenz zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines dort genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 4 BN 35/12 -, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es sei vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 2020 (- 4 L 237/19 -) abgewichen, trifft dies nicht zu. Der Senat hat dort nicht den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz aufgestellt, dass bei öffentlichen Grundstücken (außer bei Straßengrundstücken) im Eigentum anderer Rechtsträger als dem Entsorgungspflichtigen die Notwendigkeit der dinglichen Sicherung gerade nicht entfällt. Wie bereits unter Ziffer 1 dieses Beschlusses erläutert, hat der Senat bei seinen Ausführungen zum Entstehen des beitragsrechtlichen Vorteils bei Transitgrundstücken im öffentlichen Eigentum den Zusatz „des Entsorgungspflichtigen“ als beispielhaft in Klammern gesetzt. Diesen möglicherweise missverständlichen Zusatz hat der Senat später dahingehend klargestellt, dass alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke gemeint sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rn. 50), worauf sich das Verwaltungsgericht zutreffend bezogen hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).