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Urteil

4 A 386/22 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2022 war zwar ursprünglich im angegriffenen Umfang rechtswidrig, weil die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt seines Erlasses noch nicht entstanden war. Der Bescheid unterliegt gleichwohl nicht der gerichtlichen Aufhebung, weil er bis zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung geheilt wurde, d.h. er ist nunmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg für die Einzugsbereiche der Kläranlagen Naumburg, Uichteritz und Prießnitz des Beklagten vom 29. Januar 2020 - BS 2020 -, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung, d.h. am 25. Februar 2020, in Kraft getreten ist. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014, - 4 L 59/13 -, juris, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 29. Januar 2020 sind nicht ersichtlich (vgl. dazu 1.2.). Der BS 2020 ging zwar mit der BS 2018 bereits eine wirksame Beitragssatzung voraus (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020, - 4 L 96/18 -, juris; vgl. auch 1.2.). Hier hat jedoch gleichwohl die BS 2020 Anwendung zu finden, weil die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit der klägerischen Grundstücke an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten - wie noch auszuführen ist (vgl. dazu 2.) - erstmals im Jahr 2023 hergestellt wurde. 1.1. Die sachliche Beitragspflicht des klägerischen Grundstückes ist nicht auf der Grundlage vorangegangener Beitragssatzungen des AZV Osterfeld bzw. des beklagten Verbandes entstanden. a) Für das Grundstück der Klägerin ist die sachliche Beitragspflicht nicht auf der Grundlage etwaiger vorangegangener Beitragssatzungen des Rechtsvorgängers des Beklagten, des AZV Osterfeld, entstanden. Der AZV Osterfeld hatte erstmals in der 3. Änderungssatzung vom 28. Oktober 1998 zu seiner Entwässerungsabgabensatzung vom 24. Juli 1996 die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung im Abrechnungsgebiet der Kläranlage Weickelsdorf mit einem Beitragssatz von 10,77 DM/m2 vorgesehen. In der 4. Änderungssatzung vom 31. Mai 2001 wurde der Beitragssatz auf 4,07 DM/m2 geändert, in der 5. Änderungssatzung vom 5. September 2002 dann auf 2,08 €/m2 festgesetzt. In der 7. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung waren erstmals (unterschiedlich hohe) Beiträge für alle drei Kläranlagen in Schleinitz, Osterfeld und Weickelsdorf vorgesehen. Eine einheitliche Beitragserhebung im gesamten Verbandsgebiet des AZV Osterfeld war erstmals in der 12. Änderungssatzung vom 11. Januar 2007 vorgesehen. Der hierin vorgesehene Beitrag war indes auf die geplante neue Kläranlage Osterfeld/Lissen bezogen, die nie gebaut wurde. Gleiches gilt für die 15. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung des Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 19. Dezember 2011, die lediglich Änderungen hinsichtlich der Grundgebühr vorsieht. Eine Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin konnte auf der Grundlage dieser Satzungen bereits deshalb nicht entstehen, weil die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderliche betriebsfertige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung vor dem Grundstück der Klägerin erstmals mit dem Anschluss des Grundstückes an die Kläranlage Naumburg des Beklagten im Jahr 2016 erfolgt ist. Eine beitragsrechtliche Vorteilslage für das Grundstück der Klägerin ist insbesondere nicht bereits mit dem Anschluss dieses Grundstückes an die Kläranlage Weickelsdorf im Jahr 2007 bzw. mit einer gegebenenfalls zuvor bestehenden Anschlussmöglichkeit an diese Kläranlage entstanden. Die eine Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Maßgeblich ist insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 - juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 22. Januar 2019 - 4 L 93/17 - juris Rn.43; VG Halle, Urteil vom 16. August 2018 - 4 A 277/16 - juris Rn. 43). Hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, so ergibt sich maßgeblich aus diesem, ob den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Einrichtung eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Urteil vom 04. Dezember 2003 - 1 L 226/03 - juris; Beschluss vom 28. November 2006 - 4 L 384/06 -, juris). Eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 115/89 -; VGH Bayern, Beschluss vom 18. September 2000 - 23 ZB 00.1949 -, beide zitiert nach juris) können ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen, stellen aber jedenfalls Indizien für das Vorhandensein eines solchen Konzeptes dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2006, a.a.O.). Danach ist die öffentliche Einrichtung des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers für das Grundstück der Klägerin nicht bereits mit der Herstellung des Anschlusses an die Kläranlage Weickelsdorf im Jahr 2007 oder mit einer zuvor bestehenden Anschlussmöglichkeit an diese Kläranlage betriebsfertig hergestellt gewesen. Denn weder die Gemeinde Weickelsdorf bzw. die Gemeinde Heidegrund noch der AZV Osterfeld hatten jemals beabsichtigt, die Kläranlage Weickelsdorf den Grundstückseigentümern als Dauerlösung zur Abwasserentsorgung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr war bereits seit dem Jahr 1992 die Errichtung eines neuen Klärwerks geplant, zu dessen Errichtung es infolge der Eingliederung in den beklagten Abwasserzweckverband aber nie gekommen ist (so bereits VG Halle, Urteil vom 12. Januar 2023, 4 A 333/21 HAL, juris; Urteil vom 11. Juni 2024, 4 A 378/22 HAL, n.V.). Dies ergibt sich zum einen aus dem Abwasserbeseitigungskonzept des AZV Osterfeld vom 28. Oktober 1993, wonach beabsichtigt war, eine zentrale Kläranlage zu errichten. Bedingt durch die Gewerbegebiete sollten in Osterfeld, Unterkaka und Weickelsdorf ausdrücklich als solche bezeichnete „Zwischenlösungen“ geschaffen werden, um die für die wirtschaftliche Entwicklung der Region dringend erforderlichen wirtschaftlichen Ansiedlungen zu ermöglichen. Soweit unter 3.2.1. des Konzeptes ausgeführt wird, dass die Möglichkeit geprüft werden solle, ob die Zwischenlösung Weickelsdorf als Endlösung Bestand haben könne, stellt sich die Situation zwar im Vergleich zu den anderen zwei geplanten Kläranlagen - wie die Klägerin zutreffend einwendet - insoweit anders dar, als offenbar in Bezug auf die Kläranlage Weickelsdorf die Möglichkeit in Betracht gezogen wurde, sie doch noch als Endlösung zu etablieren zu können. Ein Planungswille, der die Kläranlage Weickelsdorf als Endlösung, d.h. als dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung, ansieht, geht hieraus jedoch gerade nicht hervor. Die Ausführungen unter 3.2.1 des genannten Konzeptes sind vielmehr - wie die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zutreffend ausführt - als Prüfauftrag an die Verwaltung des Abwasserzweckverbandes zu verstehen, ob die im Zeitpunkt der Konzepterstellung ausdrücklich als Zwischenlösung vorgesehene Kläranlage Weickelsdorf in Zukunft auch als Endlösung in Betracht kommen könne. Der entsprechende Prüfauftrag wird schließlich im Gesamtentwässerungskonzept vom 22. September 1997 wiederholt, wobei auch hierin nach wie vor die Kläranlage Weickelsdorf ausdrücklich als Zwischenlösung bezeichnet wird. Die Ausführungen des STAU im Schreiben an das Regierungspräsidium Halle vom 26. Januar 1995, in denen darauf hingewiesen wird, dass die Kläranlage Weickelsdorf immer nur „Übergangslösung“ bleiben könne und nicht als „Endlösung“ in Betracht komme, wären zwar - wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit richtig einwendet - nicht geeignet, einen anderweitigen zum Ausdruck gekommenen Willen des damals zuständigen Planungsträgers in Frage zu stellen, sind jedoch auch nicht dazu geeignet, den „Prüfauftrag“, auf den sie sich offenbar beziehen, als festen Planungswillen zu etablieren. Zu einer Manifestation eines entsprechenden Planungswillens ist es dann auch nicht gekommen, wie ein Blick auf den Gesamtentwässerungsplan aus dem Jahr 2001 deutlich macht, in dem ausdrücklich die Stilllegung der Kläranlage Weickelsdorf mit der Inbetriebnahme der damals vorgesehenen Hauptkläranlage Osterfeld vorgesehen ist. Ein Rückbau der drei als Zwischenlösungen geplanten Kläranlagen - einschließlich der Kläranlage Weickelsdorf - ist dann schließlich auch im Abwasserbeseitigungskonzept des AZV Osterfeld vom 18. Juni 2007 vorgesehen. Danach ergibt sich bereits aus den vorliegenden Abwasserbeseitigungskonzepten eindeutig, dass auch die Kläranlage Weickelsdorf stets nur als Zwischenlösung vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, andere Indizien zur Ermittlung des mutmaßlichen Planungswillens des AZV Osterfeld heranzuziehen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, der AZV Osterfeld habe entgegen der insoweit eindeutigen Äußerungen in seinen Abwasserbeseitigungskonzepten die Kläranlage Weickelsdorf zu irgendeinem Zeitpunkt als endgültige Lösung der Abwasserbeseitigungssituation im Einzugsbereich dieser Kläranlage angesehen oder die jedenfalls geeignet wären, die Eindeutigkeit der in den Abwasserbeseitigungskonzepten enthaltenen Angaben hierzu nachhaltig in Frage zu stellen. Dies ergibt sich - entgegen der klägerischen Ausführungen - insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der AZV Osterfeld erstmals mit der 3. Änderungssatzung vom 28. Oktober 1998 zur Entwässerungsabgabensatzung und mit jeweils geänderten Beitragssätzen auch in nachfolgenden Änderungssatzungen zur Entwässerungsabgabensatzung die Erhebung eines Schmutzwasserbeitrages für das Abrechnungsgebiet der Kläranlage Weickelsdorf vorgesehen hat. Zwar deutet die Erhebung von Beiträgen für eine Abwasserentsorgungseinrichtung grundsätzlich darauf hin, dass der Aufgabenträger von der Schaffung einer dauerhaft gesicherten Entsorgungsmöglichkeit ausgeht. Allerdings wird hier aus den zu dieser Zeit bestehenden Abwasserbeseitigungskonzepten des AZV Osterfeld deutlich, dass der AZV Osterfeld auch noch zu dieser Zeit davon ausging, dass es sich bei den errichteten Kläranlagen um Zwischenlösungen handelte. Darauf deutet auch die vorliegende Globalkalkulation zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes für die öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen im Einzugsbereich Kleinhelmsdorf - Weickelsdorf von August 1998 (wortgleich in der Globalkalkulation von Januar 2001) hin. In der Vorbemerkung zu dieser Kalkulation heißt es, dass die zentrale Abwasserentsorgung im Gebiet des AZV Osterfeld mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen realisiert werde, wobei die jeweiligen Kläranlagen mit den angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken „bis zur Realisierung der zentralen Kläranlage in Osterfeld als selbständige Abschnitte im Sinne des § 6 Abs. 4 KAG LSA durch den AZV Osterfeld definiert sind und somit die einzelnen Abschnitte der Beitragsberechnung im Sinne der Globalkalkulation (Globalberechnung) unterliegen“. Danach war man offenbar bei Erstellung der Globalkalkulation der Auffassung, dass es sich bei den provisorisch errichteten Kläranlagen um selbständige Abschnitte im Sinne von § 6 Abs. 4 KAG LSA handelte, die als solche der Beitragserhebung unterliegen würden. In diesem Zusammenhang dürfte auch die von der Klägerin angesprochene Ermittlung beitragsfähiger Flächen im Jahr 1998 zu sehen sein. Die rechtlich fehlerhafte Einschätzung, bereits Beiträge erheben zu können, obgleich eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung noch nicht besteht, ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Kläranlage Weickelsdorf gleichwohl nach dem konzeptionell untersetzten Willen des AZV Osterfeld nach wie vor um eine Zwischenlösung handeln sollte. Dies gilt selbst für den Fall, dass - wie die Klägerin vorbringt - eine Erhebung von Beiträgen nach einer dieser Satzungen erfolgt sein sollte, was jedenfalls gegenüber der Klägerin auch nach deren Vortrag nicht der Fall war. Gegen diese Annahme spricht allerdings ein Schreiben des damaligen Verbandsvorsitzenden des AZV Osterfeld vom 11. September 2001 an den Landkreis Burgenlandkreis, in dem dieser darauf hinweist, dass bislang keine Beiträge erhoben worden seien und (lediglich) die Grundstückseigentümer in der Ortslage Roda der Gemeinde Weickelsdorf „Beitragsbescheide (Vorausleistungsbescheide)“ erhalten hätten. Soweit der AZV Osterfeld schließlich in seiner Abgabensatzung vom 11. Januar 2007 erstmals die Erhebung von einheitlichen Beiträgen vorsah, sollte dieser Beitrag ausdrücklich für die zentrale Kläranlage Osterfeld/Lissen erhoben werden, die dann aber nie errichtet wurde. Auch aus dem Umstand, dass u.a. die als Zwischenlösung gedachte Kläranlage Weickelsdorf dann schließlich über 20 Jahre genutzt wurde, bevor im Jahr 2016 die Umbindung an die zentrale Kläranlage des Beklagten erfolgte, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, dass es sich hierbei nicht um ein Provisorium gehandelt hat. Zwar dürfte im Fall des Fehlens anderer Anhaltspunkte eine lange Nutzungsdauer als ein Indiz dafür taugen, dass es sich bei einer Kläranlage nicht lediglich um eine Zwischenlösung handelte. Zu einer solchen Heranziehung von Indizien besteht aber in Fällen, in denen sich der Wille des Aufgabenträgers - wie hier - anhand vorliegender Entwässerungskonzepte eindeutig ermitteln lässt, kein Anlass. Die „alte“ Kläranlage in Weickelsdorf stellte sich deshalb lediglich als Übergangslösung bzw. Provisorium und damit nicht als – eine beitragsrechtliche Vorteilslage begründende – betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung dar. Die beitragsrechtliche Vorteilslage konnte infolgedessen nicht vor der Herstellung des Anschlusses der klägerischen Grundstücke an die Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten, an die das Grundstück der Klägerin nunmehr angeschlossen ist, entstehen, die frühestens nach Abschluss des Probebetriebs und der Bauabnahme angenommen werden kann (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2007 - 4 M 253/07 - juris Rn. 3; OVG Thüringen, Beschluss vom 06. Januar 2011 - 4 ZKO 548/09 - juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 MB 15/10 - juris Rn. 7), somit nicht vor dem 16. Februar 2016. Denn erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Abnahme des Verbindungssammlers. Die Beitragssatzungen des beklagten Abwasserzweckverbandes, die der BS 2018 vorausgegangen waren, kommen schließlich schon deshalb nicht als Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Beitragserhebung in Betracht, weil diese Satzungen nichtig gewesen sind (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 - juris Rn. 37 ff.). Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. 1.2. Als Rechtsgrundlage für die hier streitbefangene Beitragserhebung kam danach erstmals die BS 2018 in Betracht. Weder gegen diese Beitragssatzung noch gegen die nachfolgende BS 2020 sind durchgreifende rechtliche Bedenken ersichtlich (vgl. zur BS 2018 auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020, - 4 L 96/18 -, juris). Die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der BS 2018 greifen nicht durch. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Einwendungen sich auch auf die - auf derselben Globalkalkulation beruhenden - BS 2020 beziehen sollten. Ein Verstoß des in der BS 2018 vorgesehenen Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris) ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Beitragssatz unterschreitet nach dem Vorbringen des Beklagten den höchstzulässigen Beitragssatz nach der Kalkulation um 10 % und hält sich damit innerhalb des vom OVG Sachsen-Anhalt festgelegten „Sicherheitsabstands“ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020, 4 L 96/18, juris; Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, juris). Nach der vom Beklagten vorgelegten (aktuellen) Globalkalkulation 2018 beträgt der höchstzulässige Beitragssatz 4,26 €/m2, den der festgesetzte Beitragssatz von 3,84 €/m2 um ca. 10 % unterschreitet. Dass der höchstzulässige Beitragssatz noch höher liegt oder es sich um eine unzulässige bewusste Finanzierungsentscheidung des Beklagten handelt, ist nicht ersichtlich. Der Unterschied zu dem Beitragssatz von 2,62 €/m2 in der BS 2020 wiederum beruht darauf, dass mit dieser neuen Beitragssatzung nach Darlegungen des Beklagten nur noch 62 % der Aufwendungen über Beiträge und der Rest über verbrauchsabhängige Gebühren finanziert werden sollen. Soweit die Klägerin geltend macht, in der Globalkalkulation seien in Anlage 1, S. 11 Kosten für die Herstellung der Kläranlage Weickelsdorf enthalten, hat die Vertreterin des Beklagten ausgeführt, es seien keinerlei Kosten für die „alten“ drei Kläranlagen in die Kalkulation eingeflossen. Allerdings würden sich auf dem Grundstück der ehemaligen Kläranlage Weickelsdorf auch jetzt Anlagen befinden, die der zentralen Abwassereinrichtung zuzurechnen seien. Dem ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Sofern die Klägerin einwendet, der Beklagte habe in seine Kalkulation Kosten für die Herstellung des Schmutzwassernetzes (Ortsleitungen Weickelsdorf und entsprechende Schächte, S. 15 zu Anlage 1 der Globalkalkulation) eingestellt, die auf dem Gebiet des ehemaligen AZV Osterfeld bereits vor dessen Eingliederung in den beklagten Abwasserzweckverband entstanden sind, ist hiergegen bereits deshalb nichts zu erinnern, weil es sich hierbei um Aufwand handelt, der dem Beklagten im Zusammenhang mit der Eingliederung des AZV Osterfeld in den beklagten AZV für die Herstellung der zentralen Abwasserentsorgungsanlage entstanden ist. Für eine Einbeziehung von Aufwendungen für den Bau der Kläranlage oder auch des dazugehörigen Leitungsnetzes in die Herstellungsbeitragskalkulation(en) ist es lediglich erforderlich, dass die Anlage zur Abwasserbeseitigungseinrichtung dem Einrichtungsträger gehört und ihm die eingestellten Aufwendungen auch entstanden sind (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Mai 2022, 4 K 127/21, juris Rn. 49). Dass dies nicht der Fall ist, ist weder von der Klägerin substanziiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Diesen Umstand stellt die Klägerin letztlich auch nicht in Frage, sondern wendet insoweit ein, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten wegen Ablaufes der Höchstfrist nach §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Dieser Einwand ist nicht durchgreifend. Die Frage, ob eine sachliche Beitragspflicht entstanden ist, spielt ausschließlich in Anfechtungsverfahren gegen einen Beitragsbescheid eine Rolle, nicht aber bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Satzung und der darin vorgesehenen Beitragssätze. Es handelt sich dabei um eine Frage, die allein die konkrete Beitragserhebung im Einzelfall betrifft. Die Wirksamkeit einer Satzung hängt hingegen nicht davon ab, ob auf ihrer Grundlage sachliche Beitragspflichten entstehen können (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 54/16 -, Rdnr. 29f.; Urteil vom 17. Mai 2022, - 4 K 127/21 -, juris Rn. 32). Ob das Altkanalnetz als Provisorium anzusehen ist oder gegebenenfalls zu einer provisorisch hergestellten Einrichtung gehörte, hat demgemäß für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragssatzung keine Bedeutung. Demgemäß ist für die Frage der ordnungsgemäßen Kalkulation des Beitragssatzes auch nicht von Belang, ob insoweit Aufwand auf Anlagen oder Anlagenteile entfällt, für die nach den §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA ggf. keine Beiträge mehr erhoben werden können. Die Kosten für die Kläranlage Uichteritz und das hierzu gehörende Leitungssystem des AZV Obere Saalegemeinden mussten nicht deshalb aus dem Aufwand für die streitbefangenen Herstellungsbeiträge ausgeschieden werden, weil der AZV Obere Saalegemeinden hierfür bereits vor Erlass der angefochtenen Beitragssatzungen Herstellungsbeiträge erhoben hatte. Auch insoweit ist maßgeblich, dass es sich um Aufwand handelt, der dem Beklagten für die Herstellung der Anlagen(teile) in seinem (gesamten) Verbandsgebiet entstanden ist (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 - juris Rn. 40 ff.). 2. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sind nach der BS 2020 für das klägerische Grundstück dem Grunde (dazu unter a) und der Höhe nach (dazu unter b) erfüllt. a) Das hier streitbefangene Grundstück verfügte zwar noch nicht zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2018 wie auch der BS 2020 am Tag nach ihrer Bekanntmachung über eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten, so dass die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BS 2018 wie auch nach der gleichlautenden Regelung in der BS 2020 zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstehen konnte. Nach § 3 Abs. 1 b) BS 2018/BS 2020 unterliegen der Beitragspflicht u.a. Grundstücke, die an die in § 1 definierte zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und für die eine bauliche, gewerbliche, industrielle Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder sonstigen Nutzung anstehen. Gemäß § 10 Abs. 1 BS 2018/BS 2020 entsteht die Beitragspflicht im Falle des § 3 Abs. 1 BS 2018/BS 2020, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann. Dass das Grundstück an die zentrale Kläranlage des Beklagten angeschlossen ist, steht nicht im Streit. Dieser Anschluss war jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2018 wie auch der BS 2020 noch nicht rechtlich dauerhaft gesichert. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020, - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50 ff.) wie auch des erkennenden Gerichtes ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines privaten Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Es versteht sich dabei gleichsam von selbst, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50 ff.; Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 L 210/19 -, juris, Rdnr. 22, m.w.N.). Dabei gilt der Begriff des öffentlichen Eigentums nicht nur für Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern für alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke (so auch OVG Sachsen-Anhalt Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 L 90/24 - n.V.). Allerdings reicht es für die rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit aus, wenn der Kanal an sich über ein öffentliches Grundstück bzw. ein dinglich gesichertes Grundstück verläuft. Dass auch etwaige Nebeneinrichtungen wie bzw. Belüftungsschächte sich auf öffentlichen bzw. dinglich gesicherten Grundstücken befinden, ist hingegen für die Annahme einer dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit nicht erforderlich. Danach ist nicht davon auszugehen, dass eine fehlende rechtliche Sicherung der Leitungsführung über lediglich einzelne Grundstücke einer insgesamt ca. 20 km langen Leitung der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit nicht entgegenstehen würde, weil eine fehlende rechtliche Sicherung der Leitungsführung über ein einzelnes Grundstück gegebenenfalls auch durch eine veränderte Leitungsführung behoben werden könne. Denn maßgeblich für die Frage der rechtlichen Sicherung ist die Sicherung der gesamten vorliegenden Leitungsführung. Der Beklagte hat unter Vorlage umfangreicher Unterlagen (Kartenmaterial, Widmungsverfügungen und Grundbucheintragungen) ausführlich zu den hinsichtlich der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben hierzu nach Einsichtnahme in die Unterlagen keine weiteren Einwendungen erhoben. Danach geht die Kammer davon aus, dass eine rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit des hier streitgegenständlichen Grundstückes im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide wie auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht gegeben war und der angegriffene Bescheid damit im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist, weil die Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlage des Beklagten nicht auf ganzer Länge rechtlich dauerhaft gesichert war. Allerdings ist der Mangel der teilweise fehlenden rechtlichen Sicherung der Leitungsführung über einzelne Grundstücke ausweislich der vorliegenden Unterlagen mittlerweile behoben, nachdem zuletzt am 11. Dezember 2023 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eines der Privatgrundstücke eingetragen wurde, über die der Anschluss der klägerischen Grundstücke an die Abwassereinrichtung des Beklagten verläuft. Der streitgegenständliche Bescheid ist danach mit Wirkung zum 12. Dezember 2023 geheilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 26. Februar 2024, 4 A 452/21 HAL, juris, Rn. 135 ff.) verwiesen, die sich die Kammer für das vorliegende Verfahren zu eigen macht. b) Die Heranziehung der Klägerin ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Das hier streitgegenständliche Grundstück ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1, Industrie- und Gewerbepark „Heidegrund Süd“ gelegen. Das in der Gemarkung A gelegene Grundstück, Flur A, Flurstück A weist eine Fläche von 17.673 m2 aus. Diese Fläche wurde nach § 6 Nr. 1 BS 2020 der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Nach § 7 Nr. 1 BS 2020 in Verbindung mit dem genannten Bebauungsplan sind 3 Vollgeschosse zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 2,62 €/m2 ergibt sich danach der zuletzt geforderte Herstellungsbeitrag i.H.v. 101.867,17 €. 3. Der Veranlagung der Klägerin steht nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (a). Eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 13b Satz 1 KAG LSA auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen (b). a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin - wie ausgeführt - erst zum 11. Dezember 2023 entstanden sein kann, ist die Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen. b) Der angegriffene Bescheid verstößt weiterhin auch nicht gegen § 13b Satz 1 KAG LSA, wonach eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist. Für das Entstehen der beitragsrechtlichen Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse in einer für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes erkennbaren Weise herbeigeführt hat, die - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu einem Beitragsanspruch führen können. Maßgeblich ist insoweit der Eintritt der faktischen Vorteilslage, wobei diese auch für den potentiellen Beitragspflichtigen erkennbar sein muss. Nur hierauf, nicht auf das Vorliegen gültigen Satzungsrechtes oder sonstige Umstände rechtlicher Natur, die einer Verwirklichung des Beitragstatbestandes entgegengestanden haben, bezieht sich § 13 b Satz 1 KAG LSA (vgl. hierzu LVerfG LSA, Urteil vom 24. Januar 2017,- LVG 1/16 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 05. Dezember 2018, - 9 A 301/17 MD -, juris Rn. 68 ff.; vgl. zur Erkennbarkeit auch BVerfG, Urteil vom 03. November 2021, - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 69, auch hierzu bereits VG Halle, Urteil vom 05. September 2022, - 4 A 142/19 HAL -, juris). Die insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bedeuten jedoch nicht, dass einem Grundstück eine Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA bereits mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an einen - wohin auch immer führenden - Abwassersammler zugewachsen ist bzw. unabhängig davon anzunehmen ist, ob die Anlage, an die der Anschluss erfolgte, nach dem konzeptionell untersetzten Willen des Aufgabenträgers eine dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung darstellen sollte. Bei dem Begriff des Vorteils handelt es sich – vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bindungen – um einen landesrechtlichen Begriff (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 9 C 19.14, juris). Bezogen auf das Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen bedeutet dies, dass das Bestehen einer Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA voraussetzt, dass für ein Grundstück die Möglichkeit besteht, die Abwasserentsorgung zukünftig mittels einer öffentlichen Einrichtung zu decken. Erforderlich ist insoweit das Vorliegen einer beitragsrelevanten Vorteilslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015, - 9 C 19/14 -, sowie Beschluss vom 08. März 2017 - 9 B 19.16 -, beide zitiert nach juris). Eine beitragsrelevante Vorteilslage kann aber erst dann entstehen, wenn der Aufgabenträger auch den konzeptionell untersetzten - Willen hat, einen Beitragstatbestand zu verwirklichen. Der Eintritt einer tatsächlichen Vorteilslage setzt danach im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen voraus, dass ein Anschluss an eine - nach dem erkennbar gewordenen Willen des zuständigen Aufgabenträgers - dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung möglich ist. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht (vgl. hierzu VG Halle, Urteil vom 5. September 2022 (Az. 4 A 142/19 HAL, juris Rn. 109 ff.; bestätigend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2023, - 4 L 168/22 -, n.v.). Danach ist die Vorteilslage im o.g. Sinne erst im Jahr 2016, d.h. mit dem tatsächlichen Anschluss des hier streitbefangenen Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten (Kläranlage Naumburg) gegeben gewesen. Insbesondere ist - entgegen dem klägerischen Vorbringen - nicht davon auszugehen, dass für das Grundstück der Klägerin bereits mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die im Jahr 1994 errichtete Kläranlage Weickelsdorf eine beitragsrelevante Vorteilslage im dargestellten Sinne entstanden ist. Denn bei der Kläranlage Weickelsdorf handelte es sich - wie bereits ausgeführt - um ein Provisorium, d.h. sie stellte nach dem erkennbar gewordenen Willen des Aufgabenträgers nicht bereits eine dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung im o.g. Sinne dar. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird für das vorliegende Verfahren gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101.867,17 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Abwasserbeiträgen durch den Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstückes Mühlenstraße 2 in Osterfeld, Flurstück A, Flur A, Gemarkung A mit einer Fläche von 17.673 m2. Das Grundstück ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1, Industrie- und Gewerbepark „Heidegrund Süd“ der Gemeinde Heidegrund in der Fassung der 1. Änderung, die im Jahr 2008 in Kraft getreten ist, gelegen und befindet sich innerhalb des Gewerbegebietes (GI 5), für das 3 Vollgeschosse festgesetzt sind. Das Flurstück war ursprünglich im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Osterfeld gelegen. Etwa ab 1991/1992 - noch vor Gründung des Abwasserzweckverbandes Osterfeld (im Folgenden: AZV Osterfeld) - wurden in der Stadt Osterfeld sowie verschiedenen Randgemeinden, so auch in Weickelsdorf, mehrere Gewerbegebiete ausgewiesen. Zur Erschließung der Gewerbegebiete wurden in den Jahren 1993 und 1994 drei kleinere Kläranlagen in Unterkaka (Schleinitz), Weickelsdorf und Osterfeld errichtet. Die Kläranlage Weickelsdorf wurde auf dem Flurstück A, Flur A der Gemarkung A errichtet. Im Abwasserbeseitigungskonzept des AZV Osterfeld vom 28. Oktober 1993 heißt es unter 1., dass der AZV Osterfeld in Wahrnehmung seines hoheitlichen Rechtes der Abwasserentsorgung den Bau einer Abwasserreinigungsanlage und der Hauptsammler plane. Unter 3.2 heißt es: „Bedingt durch die Gewerbegebiete sind an den jeweils vorgesehenen Standorten in Osterfeld, Unterkaka und Weickelsdorf Zwischenlösungen zu schaffen. Dabei wird die Abwasserreinigungsanlage Weickelsdorf eine Kapazität von 1000 EGW (mit Erweiterungsmöglichkeiten), die Abwasserreinigungsanlage Osterfeld von 300 EGW und die Abwasserreinigungsanlage Unterkaka von 2500 EGW haben.“ Unter 3.2.1 wird ausgeführt: „Ausgehend vom Leistungsvermögen des Vorfluters (Moschel) ist aus unserer Sicht festzustellen, dass die Zwischenlösungen Osterfeld und Unterkaka letztendlich tatsächlich nur als Zwischenlösung zu werten sind. Durch den Abwasserzweckverband Osterfeld ist dagegen die Möglichkeit zu prüfen, ob die Zwischenlösung Weickelsdorf nicht als Endlösung Bestand haben kann und so die Orte der Gemeinde Weickelsdorf und gegebenenfalls der Ort Kleinhelmsdorf sowie die Gewerbegebiete Weickelsdorf/Kleinhelmsdorf über diese Anlage entsorgt werden...“ In einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Umweltschutz (STAU) Halle an das Regierungspräsidium Halle vom 26. Januar 1995 zu den notwendigen Maßnahmen des AZV Osterfeld bis zum Jahr 2005 wird ausgeführt, dass der AZV Osterfeld die Errichtung einer Verbandskläranlage mit Standort Osterfeld plane. Bis zum Jahr 2005 sollten die Gemeinden bzw. Ortsteile Osterfeld, Goldschau, Waldau mit OT Haardorf, Schleinitz, Oberkaka (Gemeinde Unterkaka) und Meineweh an die zentrale Kläranlage angeschlossen werden. Zur Kläranlage Weickelsdorf ist in dem Schreiben ausgeführt: „Für das Wohn-und Gewerbegebiet Weickelsdorf/Roda sowie die Gemeinde Weickelsdorf mit OT Roda und die Gemeinde Kleinhelmsdorf ist eine KA nach dem Belebtschlammverfahren mit simultaner aerober Schlammstabilisierung für 1500 EW geplant, die für 1000 EW fertiggestellt ist. Die vom StAU Halle (S.) geforderten Einleitbedingungen für eine erste Ausbaustufe von 500 EW werden durch diese Anlage problemlos eingehalten. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist bis zum 15.9.2009 befristet. Eine Erweiterung der KA in Weickelsdorf ist auch bei erhöhten Anforderungen an die Reinigungsleistung nur als Übergangslösung möglich. Vor dem Endausbau auf 1500 EW ist ein Kostenvergleich gegenüber der Realisierung der Anschlussleitung zur Kläranlage Osterfeld aus wirtschaftlichen Aspekten erforderlich... Die Kläranlage Weickelsdorf als Endlösung zu betrachten, widerspricht der wasserwirtschaftlichen Zielstellung des Landes Sachsen-Anhalt, für den Steinbach mittelfristig die GGK II-III und längerfristig die GGK II zu erreichen. Der Anschluss der Gemeinden Weickelsdorf (mit Ortsteil Roda) und Kleinhelmsdorf an die zentrale Kläranlage in Osterfeld wird in den Jahren 2005-2009 realisiert.“ Am 24. Juli 1996 beschloss der AZV Osterfeld eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Entwässerung des Abwasserzweckverbandes Osterfeld (Entwässerungsabgabensatzung), die rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft treten sollte. Darin war unter anderem die Erhebung von Kanalbaubeiträgen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zur Abgeltung des mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigung gebotenen wirtschaftlichen Vorteils und Regelungen zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags vorgesehen. Die Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen wurden darin als eine einheitliche öffentliche Einrichtung zusammengefasst. Ein Beitragssatz für den Kanalbaubeitrag zur Herstellung der zentralen Abwasseranlage war in der Satzung nicht enthalten. Am 13. Februar 1997 beschloss der AZV Osterfeld die 1. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung, die unter anderem für die Herstellung der zentralen Abwasseranlage für die Schmutzwasserbeseitigung einen Beitragssatz von 0,00 DM pro Quadratmeter vorsah. In der gleichen Sitzung fasste der AZV Osterfeld einen Beschluss über die weitere Verfahrensweise bei der Beitrags- und Gebührenkalkulation für die Kläranlage Weickelsdorf und bestätigte eine Aufforderung seines Geschäftsführers an die Gemeinde Kleinhelmsdorf, eine Entscheidung über einen Beitritt zum AZV Osterfeld unter der Voraussetzung des Anschlusses an die Kläranlage Weickelsdorf zu treffen. In einer Konzeption des AZV Osterfeld zur Entwicklung einer geordneten Abwasserentsorgung (Gesamtentwässerungskonzept) vom 22. September 1997 heißt es unter anderem unter 3.2: „Bedingt durch die Gewerbegebiete sind an den jeweils vorgesehenen Standorten in Osterfeld, Unterkaka und Weickelsdorf Zwischenlösungen zu schaffen (...) Ausgehend vom Leistungsvermögen des Vorfluters (Moschel) ist festzustellen, dass die Zwischenlösungen Osterfeld und Schleinitz tatsächlich nur als Zwischenlösungen zu werten sind. Bis zur Errichtung einer zentralen Anlage sind geeignete Schritte einzuleiten, um eine Auslastung der Anlagen zu erreichen und die Belastung der Vorfluter so gering zu möglich zu halten. Dazu ist eine Abschlagsleitung für das gereinigte Abwasser der Kläranlage Schleinitz und der Kläranlage Osterfeld zu errichten, die in den Steinbach in Osterfeld/Naumburger Straße einleitet. Diese Leitung ist so zu bauen, dass sie später als Hauptsammler für die GE`s Osterfeld und Unterkaka und die Orte Oberkaka und Schleinitz sowie die Teile der Stadt Osterfeld genutzt werden kann.“ Am 2. April 1998 beschloss der AZV Osterfeld die 2. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung, mit der das Inkrafttreten der Abgabensatzung auf den Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung bestimmt wurde. In der Osterfelder Zeitung vom 12. Juni 1998 teilte der AZV Osterfeld unter anderem mit, dass das Ortsnetz in Weickelsdorf ausgebaut werde. Nach Baubeginn werde jeder Grundstückseigentümer einen Bescheid erhalten, in dem der Anschluss- und Benutzungszwang verfügt werde. Ferner wurden die Grundstückseigentümer aufgefordert, bei der Ermittlung der beitragsfähigen Flächen mitzuwirken. Zur Höhe der Beiträge werde es Informationen auf Einwohnerversammlungen geben. Am 28. Oktober 1998 beschloss der AZV Osterfeld die 3. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung, mit der ein Beitragssatz für die Schmutzwasserbeseitigung im Abrechnungsgebiet Weickelsdorf von 10,77 DM pro Quadratmeter festgelegt und unter anderem eine Änderung des Beitragsmaßstabes vorgenommen wurde. Dieser 3. Änderungssatzung lag eine Globalkalkulation zur Ermittlung des Beitragssatzes für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage im Abschnitt Weickelsdorf - Kalkulationszeitraum 1998-2001des IPW Ingenieurbüro Projektbetreuung Wassertechnik vom August 1998 zugrunde, die einen höchstzulässigen Beitragssatz von 10,76 DM pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche ermittelt hatte. In der Osterfelder Zeitung vom 13. November 1998 teilte der AZV Osterfeld im Zusammenhang mit der Information über den Beschluss über die Höhe der Beiträge für die an die Kläranlage Weickelsdorf angeschlossenen bzw. noch anzuschließenden Grundstücke mit, dass der weitere Ausbau verschiedener Ortsnetze geplant sei. Ferner hieß es: „Damit kommt der Abwasserzweckverband Osterfeld einen großen Schritt voran bezüglich der Auslastung der vorhandenen Kläranlagen, erst wenn dies erreicht ist, wird es an die Planung und den Bau einer zentralen Kläranlage gehen.“ Der Erläuterungsbericht von Mai 2001 zur Aktualisierung des Gesamtentwässerungskonzeptes für den AZV Osterfeld enthält unter anderem Festlegungen zur zeitlichen Abfolge der einzelnen Bauabschnitte der Ortsnetze im Hinblick auf den geplanten Anschluss an die noch zu errichtende Hauptkläranlage Osterfeld. Danach war für das Jahr 2008 in einem 13. Bauabschnitt der Anschluss der Kläranlage Weickelsdorf an den Bahnhof Waldau und die Verbindung vom Bahnhof Waldau zum Ortsnetz vorgesehen. Die Kläranlage Weickelsdorf sollte danach „mit Anschluss an das gesamte Netz stillegelegt“ werden. Am 31. Mai 2001 beschloss der AZV Osterfeld die 4. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung, die wiederum Änderungen des Beitragsmaßstabes enthielt und für den Kanalbaubeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung im Abrechnungsgebiet der Kläranlage Weickelsdorf einem Beitragssatz von 4,07 DM pro Quadratmeter festlegte. Dieser 4. Änderungssatzung lag eine erneute Globalberechnung zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes für die öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen im Einzugsbereich Kleinhelmsdorf-Weickelsdorf, Kalkulationszeitraum 1993-2004, des oben benannten Ingenieurbüros zugrunde, die einen höchstzulässigen Beitragssatz von 8,14 DM pro Quadratmeter ermittelt hatte. Am 5. September 2002 beschloss der Abwasserzweckverband Osterfeld die 5. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung, die unter anderem den Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet der Kläranlage Weickelsdorf auf 2,08 € pro Quadratmeter festlegte. Am 17. Dezember 2002 beschloss der Abwasserzweckverband Osterfeld die 6. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung, durch welche die Bestimmung über eine einheitliche öffentliche Einrichtung gestrichen wurde. Im Jahr 2003 beschloss der Abwasserzweckverband jeweils die 7, 8. und 9. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung, die jeweils die Benutzungsgebühren für die Entwässerungsanlagen bzw. den Beitragssatz für die Kläranlage Schleinitz betrafen. Am 13. Januar 2005 beschloss der Abwasserzweckverband die 10. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung und am 18. Mai 2006 die 11. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung. Beide Änderungen betrafen Benutzungsgebühren. Am 11. Januar 2007 beschloss der AZV Osterfeld die 12. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung, die im Abrechnungsgebiet der zentralen Abwasseranlage Osterfeld/Lissen einen Herstellungsbeitragssatz von 2,12 € pro Quadratmeter vorsah. Mit einer 13. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung wurden Grund- und Einleitgebühren für die Benutzung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage eingeführt. Im Januar 2007 erstellte der AZV Osterfeld ferner eine „Entwurfs- und Genehmigungsplanung zum Neubau der Hauptkläranlage Osterfeld mit Zuführung Kläranlage und Pumpwerk“. Darin heißt es unter 3.5. zu bestehenden Abwasseranlagen: „...Das Schmutzwasser wird über die neu gebauten Freigefällekanäle sowie Druckrohrleitungen den bestehenden, jedoch zeitlich befristet genehmigten, Kläranlagen Schleinitz, Osterfeld und Weickelsdorf zugeführt. Mit der Fertigstellung der Hauptkläranlage Osterfeld werden diese Anlagen außer Betrieb genommen.“ In einem Erläuterungsbericht zu einem Abwasserbeseitigungskonzept vom 18. Juni 2007 heißt es, dass es „derzeit drei Kläranlagen (KA Schleinitz, KA Osterfeld und Kara Weickelsdorf...) mit mechanisch-biologischer Reinigung und weitergehender N- Eliminierung (...) [gebe]. Diese werden mit der Inbetriebnahme der Hauptkläranlage Osterfeld - voraussichtlich im Jahr 2008 -, (...) nicht mehr benötigt und dann entsprechend zurückgebaut.“ Unter Punkt 3.5 heißt es zur Kläranlage Weickelsdorf: „Für das Jahr 2008 ist geplant, die zur Zeit noch bestehende Kläranlage Weickelsdorf zurückzubauen und die anfallenden Abwassermengen der Gemeinde Heidegrund über das neu zu bauend Pumpwerk „Heidegrund“ mit anschließender Druckrohrleitung zum Industriegebiet Osterfeld zu sammeln und von da über die vorhandenen Schmutzwasserkanäle der Stadt Osterfeld dem dann realisierten Pumpwerk „Lissen“ zuzuführen und letztendlich der Hauptkläranlage Osterfeld. Dann fällt auch der derzeit noch in den Steinbach mündende Kläranlagenüberlauf der Kläranlage Weickelsdorf weg.“ Eine zentrale Kläranlage Osterfeld/Lissen wurde nicht errichtet. Der AZV Osterfeld wurde neben dem Abwasserzweckverband Obere Saalegemeinden zum 1. Januar 2010 in den Beklagten eingegliedert. Nach der Eingliederung des AZV Osterfeld in den beklagten Abwasserzweckverband Naumburg entschied sich dieser, einen Verbindungssammler zur Kläranlage Naumburg zu errichten. Diese Änderung wurde im Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes Naumburg in der Fassung vom 21. März 2013 festgeschrieben. Die Errichtung des Verbindungsammlers von Osterfeld zur Kläranlage Naumburg wurde im Kalenderjahr 2014 begonnen. Der Beklagte legte ein Abnahmeprotokoll vor, wonach der Lückenschluss im Bereich Löbitz „Zum Wiesengrund“ am 19. Februar 2016 erfolgte. Hierbei handelte es sich nach den Angaben des Beklagten um die endgültige Abnahme des Verbindungsammlers zur Kläranlage Naumburg. Seither wird das im Bereich des ehemaligen AZV Osterfeld anfallende Abwasser in der Kläranlage Naumburg des Beklagten entsorgt. Die oben benannten drei Kläranlagen sind zeitgleich außer Betrieb genommen worden. Mit einer Änderungssatzung vom 6. September 2018 zu seiner Abwasserbeseitigungssatzung vom 14. Dezember 2017 führte der Beklagte die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der ehemaligen Abwasserzweckverbände Obere Saalegemeinden und Osterfeld, die er bis dahin in eigenständigen Einrichtungen fortgeführt hatte, mit den Anlagen in seinem Entsorgungsgebiet (ohne die Anlagen des ehemaligen AZV Bad Kösen) zu einer selbständigen Einrichtung zusammen. Am 29. November 2018 erließ der Beklagte eine „Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg für die Einzugsbereiche der Kläranlagen Naumburg, Uichteritz und Prießnitz“ (BS 20189. Die Satzung sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und enthält einen Beitragssatz in Höhe von 3,84 €/m2. Am 29. Januar 2020 beschloss der Beklagte in Ausübung seines Ermessens zur Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes über Beiträge und Gebühren eine Änderung des Beitragssatzes auf 2,62 €/m2 und hierzu eine Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg für die Einzugsbereiche der Kläranlagen Naumburg, Uichteritz und Prießnitz“ (BS 2020). Die Satzung sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Bereits mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-200-200-210-00-001-100 HB 2018-12-12) zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück zu einem Herstellungsbeitrag i.H.v. 149.301,50 € heran. Zur Begründung bezog er sich auf die BS 2018. Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 17.673 m2 und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 38.880,60 m2. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 09. Januar 2019, eingegangen bei dem Beklagten am 10. Januar 2019, Widerspruch ein. Der Beklagte erließ unter dem 31. August 2022 einen sogenannten Widerspruchs- und Teilerlassbescheid. Darin wies er den Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Bescheides). Ergänzend erließ der Beklagte im Wege des Doppelbelastungsausgleichs den Herstellungsbeitrag im Umfang von 47.434,33 € auf insgesamt 101.867,17 € (Ziff. 3 des Bescheides). Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. September 2022 zugestellt. Die Klägerin hat am 5. Oktober 2022 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beitragserhebung könne nicht auf die Beitragssatzung aus dem Jahr 2018 gestützt werden. Zum einen sei die sachliche Beitragspflicht bereits im August des Jahres 2007 entstanden (1.), zum anderen sei die Beitragssatzung 2018 ihrerseits unwirksam (2.). Hieraus folge zugleich, dass der Erhebung des Herstellungsbeitrages sowohl Festsetzungsverjährung als auch der Ablauf der Höchstfrist nach §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA entgegenstehe (3.). Darüber hinaus sei fraglich, ob die Anschlussmöglichkeit des hier streitbefangenen Grundstückes hinreichend gesichert sei. Insoweit sei der Beklagte beweispflichtig (4.). 1. Die beitragsbegründende Vorteilslage sei bereits mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit ihres Grundstückes an die Kläranlage Weickelsdorf entstanden. Nach den vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Fertigstellung des gesamten Abwasserkanalsystems für die Kläranlage Weickelsdorf Ende 2001 erfolgt sei. Auch der Grundstücksanschluss für das hier streitbefangene Grundstück sei in diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt gewesen. Wenn man die damalige Anschlusssituation nicht als ausreichend erachte, sei die Anschlussmöglichkeit aber jedenfalls im August 2007 hergestellt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich die abwasserseitige Erschließung des Industrie- und Gewerbegebietes Heidegrund Süd einschließlich der Grundstücksanschlüsse abgeschlossen gewesen. Dies ergebe sich aus der zu diesem Zeitpunkt erstellten Begründung einschließlich Umweltbericht zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Industrie-und Gewerbepark Heidegrund Süd. Diese Kläranlage stelle insbesondere kein bloßes Provisorium dar. Vielmehr handele es sich um eine dauerhaft hergestellte öffentliche Einrichtung. So sei hinsichtlich der Kläranlage Weickelsdorf - anders als bei den Kläranlagen Schleinitz/Unterkaka und Osterfeld - kein eindeutiger und ununterbrochener Planungswille als bloße Übergangslösung feststellbar. Vielmehr habe sich der Abwasserzweckverband Osterfeld bereits in der ersten Konzeption vorbehalten, die Kläranlage Weickelsdorf dauerhaft beizubehalten. Auch im Gesamtentwässerungskonzept vom 22. September 1997 sei der AZV Osterfeld davon ausgegangen, dass die Kläranlage Weickelsdorf möglicherweise auch als endgültige Abwasserbeseitigungsanlage dienen könne. Eine Entscheidung über die Einordnung der Kläranlage Weickelsdorf als Zwischen- oder aber als Endösung sei dem Abwasserbeseitigungskonzept 1997 nicht zu entnehmen, werde aber durch andere Indizien dahingehend nahegelegt, dass Sie nunmehr tatsächlich als endgültige Abwasserbeseitigungsanlage angesehen wurde. So habe der Abwasserzweckverband in der Osterfelder Zeitung vom 12. Juni 1998 unter der Überschrift „Bau des Ortsnetzes Weickelsdorf. Stand der Dinge“ mitgeteilt, dass ab Juni mit dem Beginn der Arbeiten gerechnet werden könne und die Grundstückseigentümer bereits über die Vorsprache des Ingenieurbüros zur Ermittlung der beitragsfähigen Flächen informiert worden seien. Dementsprechend sei dann in der 3. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung auch ein Beitragssatz für die Herstellung der zentralen Kläranlage von 10,77 DM pro Quadratmeter für die Schmutzwasserbeseitigung im Abrechnungsgebiet Weickelsdorf vorgesehen worden. Der Abwasserzweckverband Osterfeld habe also offenbar gemeint, für die Herstellung der Kläranlage Weickelsdorf Beiträge erheben zu können. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Abwasserzweckverband Osterfeld zu diesem Zeitpunkt von der Schaffung einer dauerhaft gesicherten Entsorgungsmöglichkeit mit der Kläranlage Weickelsdorf ausgegangen sei. Hinzu komme, dass die lange Betriebszeit der Kläranlage Weickelsdorf (fast 20 Jahre) gegen einen auf eine bloß provisorische Übergangslösung gerichteten Willen des AZV Osterfeld spreche. Der AZV Osterfeld habe dabei die 3 Kläranlagen in seinem Verbandsgebiet offenbar als jeweils eigenständige öffentliche Einrichtungen betrachtet und zunächst nur für Weickelsdorf überhaupt einen Beitragssatz festgelegt. Der Umstand, dass für die Kläranlage Weickelsdorf ein Beitragssatz vorgesehen worden sei und die erkennbar gewordene Vorstellung, in Kürze mit der Beitragserhebung zu beginnen, lasse eine Indizwirkung dahingehend zu, dass der Aufgabenträger von der Schaffung einer dauerhaften Abwasserentsorgung ausgegangen sei. Dabei erscheine nicht als ausgeschlossen, dass der AZV Osterfeld aufgrund der Abgabensatzung 1996 in Fassung einer der späteren Änderungssatzungen Herstellungsbeiträge erhoben habe. Hierauf deute jedenfalls der Umstand hin, dass der Abwasserzweckverband Osterfeld in seiner Sitzung vom 25. Mai 2009 über einen Stundungsantrag betreffend Anschlussbeiträge für Kanalbaubeiträge entschieden habe. Die Situation der Kläranlage Weickelsdorf stelle sich danach grundsätzlich anders dar als die Situation hinsichtlich der anderen beiden Kläranlagen im Verbandsgebiet des AZV Osterfeld. Aus den späteren Abwasserbeseitigungskonzepten des AZV Osterfeld ergebe sich nichts anderes. Zwar werde im Erläuterungsbericht zur Aktualisierung 2001 des Gesamtentwässerungskonzeptes dargestellt, dass mit dem für 2008 geplanten Anschluss der Kläranlage Weickelsdorf an den Bahnhof Waldau und Verbindung vom Bahnhof Waldau zum Ortsnetz bzw. dem Anschluss an das gesamte Netz die Kläranlage Weickelsdorf stillgelegt werde. Eine ausdrückliche Bezeichnung als provisorische oder vorübergehende Lösung sei jedoch damit nicht verbunden. Gleiches gelte für den Erläuterungsbericht für das Abwasserbeseitigungskonzept des AZV Osterfeld vom 18. Juni 2007. Darin werde ebenfalls dargestellt, dass die Kläranlage Weickelsdorf mit Inbetriebnahme der Hauptkläranlage Osterfeld voraussichtlich im Jahr 2008 nicht mehr benötigt und deshalb zurückgebaut werde. Selbst wenn man darin einen Willen des AZV Osterfeld erkennen wolle, die Kläranlage Weickelsdorf nur noch als Provisorium bis zur Fertigstellung der geplanten Hauptkläranlage Osterfeld zu betreiben, lasse dies nur auf den 2001 bzw. 2007 bestehenden Planungswillen des Verbandes schließen. Dieser sei aber nicht zwingend mit der vorherigen Konzeption einer Abwasserbeseitigungsanlage als Übergangslösung oder dauerhaft hergestellte Einrichtung identisch. Vielmehr würden spätere Änderungen die - wie hier - bereits zuvor erfolgte dauerhafte Herstellung der öffentlichen Einrichtung unberührt lassen. Das gelte auch für das Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten vom 6. Mai 2014, in dem alle 3 Kläranlagen als vorübergehende Lösungen bezeichnet worden seien. Auch die übrigen, vom Beklagten übersandten Unterlagen sprächen nicht gegen den mit der Festlegung eines Beitragssatzes und Ermittlung der beitragsfähigen Flächen indizierten Willen, die Kläranlage Weickelsdorf ab dem Jahr 1998 nicht nur als Übergangslösung zu betreiben. So könnten Schreiben anderer Behörden, wie z.B. des Staatlichen Amtes für Umweltschutz Halle, nicht auf den planerischen Willen des Abwasserzweckverbandes Osterfeld schließen lassen. Die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderliche wirksame Beitragssatzung sei bereits in der Abgabensatzung 1996 des AZV Osterfeld in der Fassung der 3. Änderungssatzung zu sehen. Diese Satzung sei wirksam. Hinsichtlich der Ausführungen hierzu im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. 2. Die Beitragssatzung 2018 sei demgegenüber unwirksam. So seien in der Globalkalkulation 2018 Aufwendungen enthalten und nicht ausgegliedert, die bereits Teil des früheren Beitragsschuldverhältnisses mit dem Abwasserzweckverband Osterfeld gewesen seien, wie z.B. Aufwendungen für die Kläranlage Weickelsdorf (Anlage 1, S. 11, Spalte 9). Gleiches gelte für die unter der Überschrift „Schmutzwasserkanäle“ angesetzten Kosten für das Ortsnetz Weickelsdorf und die entsprechenden Schächte. Ferner sei in der Globalkalkulation Herstellungsaufwand des ehemaligen Abwasserzweckverbandes Obere Saalegemeinden berücksichtigt, der schon Anfang der 1990er Jahre angefallen sei, vor allem Kosten der Kläranlage Uichteritz, der Schmutzwasserkanäle, Druckrohrleitungen und Pumpwerke (Anlage 1, S. 10, 12 ff. 23, 25). Selbst wenn die sachliche Beitragspflicht hier mangels gültigen Satzungsrechtes nicht habe entstehen können, sei für diese Anlagen jedenfalls möglicherweise die Höchstfrist nach §§ 13 b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA mit Ablauf des 31. Dezember 2015 verstrichen gewesen mit der Folge, dass dieser Aufwand nicht in die Kalkulation hätte einfließen dürfen. Ähnliches gelte für den Herstellungsaufwand, der auf die eigenen Kläranlagen des Beklagten - Naumburg und Prießnitz – entfalle. Auch insoweit bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Höchstfrist nach §§ 13 b Satz1, 18 Abs. 2 KAG LSA bereits abgelaufen sei. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen folge zugleich, dass der hier angegriffenen Beitragserhebung sowohl die Festsetzungsverjährung als auch die Höchstfrist entgegenstehen würden. Die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO sei im Hinblick auf die bereits im Jahr 2007 entstandene sachliche Beitragspflicht bereits mit Ablauf des Jahres 2017 abgelaufen gewesen. Selbst wenn man dies - etwa im Hinblick auf die Wirksamkeit der Abgabensatzungen des AZV Osterfeld - anders sehe, sei jedenfalls die Höchstfrist nach §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA mit Ablauf des Jahres 2017 verstrichen gewesen. Denn im Jahr 2007 sei nicht nur der Grundstücksanschluss des hier streitgegenständlichen Grundstückes fertiggestellt gewesen, sondern es habe sich bei der Kläranlage Weickelsdorf nach der Vorstellung des Einrichtungsträgers gerade nicht lediglich um ein Provisorium gehandelt. 4. Schließlich stehe nach den Ausführungen des Beklagten die Frage im Raum, ob die Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten hinreichend dinglich gesichert sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der dinglichen Sicherung des Grundstückes mit der laufenden Nr. 272 (Anlagenkonvolut 25), weil die hierfür eingetragene Grunddienstbarkeit nicht auf den Beklagten laute, sondern zugunsten des Eigentümers der Grundstücke in der Gemarkung A, Flur A, Flurstücke A, A. Abgesehen davon würden die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ausschließlich die dingliche Sicherung von Grundstücken betreffen, die in privater Hand stünden. Ob die übrigen Grundstücke, über die Leitungen verlaufen, tatsächlich im öffentlichen Eigentum stünden, sei ohne Vorlage aller diesbezüglichen Grundbuchauszüge nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, den Abwasserbeitragsbescheid für Herstellungsbeiträge vom 12.12.2018 (Buchungszeichen 03-200-200-210-00-001-100) für das Grundstück Mühlenstraße 2, 06721 Osterfeld, Flurstück A, Flur A, Gemarkung A in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2022 (Az. 03/2002-002-10-00-001-100 WSTEB 31.08.2022) insoweit aufzuheben, als darin noch ein Herstellungsbeitrag von € 101.867,17 festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, der streitgegenständliche Bescheid sei jedenfalls inzwischen auf der Grundlage der Beitragssatzung 2020 im angegriffenen Umfang rechtmäßig. 1. Die Auffassung der Klägerin, Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung könne nur die Abgabensatzung des AZV Osterfeld von 1996 in der seit dem Jahr 2007 geltenden Fassung sein, gehe fehl. Die satzungsrechtliche Grundlage, nach der der Beitrag zu bemessen sei, richte sich – wovon auch die Klägerin ausgehe – nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens er sachlichen Beitragspflicht. Allerdings habe die neben dem Inkrafttreten der Satzung hierfür nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA erforderliche Inanspruchnahmemöglichkeit einer betriebsbereiten öffentlichen Einrichtung für das hier streitbefangene Grundstück nicht schon im Jahr 2007 mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die Kläranlage Weickelsdorf, sondern erst ab dem 16. Februar 2016 vorgelegen. Die Kläranlage Weickelsdorf sei nämlich - wie auch vom erkennenden Gericht im Urteil vom 12. Januar 2023 (Az: 4 A 333/21 HAL, n.V., S.10) angenommen - von vornherein nur als Provisorium errichtet worden und habe diesen Status bis zu ihrem Rückbau nie verloren. Entgegen der klägerischen Annahme sei die Einordnung der Kläranlage Weickelsdorf als provisorisch nie „ausdrücklich offen gelassen“ worden. So habe sich der AZV Osterfeld bereits in seinem Abwasserbeseitigungskonzept aus dem Jahr 1993 eindeutig dahingehend positioniert, dass die in Weickelsdorf zu errichtende Kläranlage eine Zwischenlösung sei. Allein dadurch, dass unter 3.2.1 des genannten Abwasserbeseitigungskonzeptes ein Auftrag an den AZV formuliert sei, die Möglichkeit zu prüfen, ob die Kläranlage Weickelsdorf nicht als Endlösung Bestand haben könne, hebe die Kläranlage Weickelsdorf nicht aus dem Stadium eines Provisoriums. Die Anmerkung mache vielmehr klar, dass der AZV Osterfeld auch hinsichtlich der Kläranlage Weickelsdorf von einer Zwischenlösung ausging. Für eine andere Einschätzung habe es dem AZV im Stadium der Konzepterstellung an Sach- und Fachkenntnis gefehlt. Deshalb habe das Konzept der Verwaltung den Prüfauftrag übermittelt, auch eine andere Bewertungsmöglichkeit zu überprüfen. Das Gesamtentwässerungskonzept vom 22. September 1997 äußere sich in der gleichen Art und Weise und wiederhole unter Punkt 3.2.1 dieselbe Prüfverpflichtung. Gleichzeitig sei auch im Gesamtentwässerungsplan von 1997 die Kläranlage Weickelsdorf definitiv stets als „Zwischenlösung“ bezeichnet worden. Das Festhalten an der Kläranlage Weickelsdorf als Zwischenlösung decke sich auch mit der Auffassung des Staatlichen Amtes für Umweltschutz (STAU), das in einem Schreiben an das Regierungspräsidium Halle vom 26. Januar 1995 speziell zur Kläranlage Weickelsdorf und anscheinend Bezug nehmend auf den an den AZV gerichteten Prüfauftrag ausgeführt habe, dass die Kläranlage Weickelsdorf auch mit einer Erweiterung immer nur eine „Übergangslösung“ bleiben könne und von vornherein nicht als „Endlösung“ in Betracht komme. Vor dem Hintergrund wundere es nicht, dass im Gesamtentwässerungsplan von 2001 schon klar sei, dass mit dem 13. Bauabschnitt Weickelsdorf an die neue Kläranlage angeschlossen werden solle. Im Abwasserbeseitigungskonzept des AZV Osterfeld vom 18. Juni 2007 werde schließlich differenzierungslos vom Rückbau aller drei Kläranlagen mit Inbetriebnahme der Hauptkläranlage Osterfeld ausgegangen. Entgegen den Darstellungen der Klägerin habe mithin ein deutlich zum Ausdruck kommender, ununterbrochener Planungswille des AZV Osterfeld für eine neue zentrale Kläranlage und eine eindeutig klare Einstufung der Kläranlage Weickelsdorf als Provisorium bestanden. Damit brauche es auch keiner weiteren Indizien zur Auslegung des Willens des Zweckverbandes oder der Gemeinde Weickelsdorf. Gleichwohl sei auch letztere in der Begründung zum Bebauungsplan „Heidegrund Süd“ davon ausgegangen, dass es sich bei der im Bebauungsplangebiet befindlichen Kläranlage um ein Provisorium handele. Sofern die Klägerin schließlich als „Indiz“ und Auslegungshilfe für ihre Einschätzung, es gebe kein klares Bekenntnis des AZV Osterfeld zum bloß provisorischen Charakter der Kläranlage Weickelsdorf, das Satzungsrecht des ehemaligen AZV Osterfeld heranziehe, sei neben der mangelnden Erforderlichkeit weiterer Auslegungshilfen das Satzungsrecht nicht mehr als ein Anhaltspunkt für ein fehlerhaftes Verständnis des Beitragsrechtes durch den ehemaligen AZV Osterfeld. 2. Nach aktueller Auffassung des erkennenden Gerichtes sei Rechtsgrundlage für die Anschlussbeitragsbescheide § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der BS 2020, da das Gericht davon ausgehe, dass die sachliche Beitragspflicht im hier maßgeblichen Geltungsbereich der Beitragssatzung erst am 12. Dezember 2023 gesichert gewesen sei. Die Frage, ob die sachliche Beitragspflicht bereits im Jahr 2018 mit dem Inkrafttreten der BS 2018 oder erst am 12. Dezember 2023 mit der Eintragung der letzten noch fehlenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingetreten sei, spiele vorliegend keine Rolle, da die Klägerin seit dem Jahr 2018 ununterbrochen als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes eingetragen sei. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit habe das erkennende Gericht weder hinsichtlich der BS 2018 noch hinsichtlich der BS 2020 gesehen. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung Zweifel an der Wirksamkeit der BS 2018 äußere, weil sie Anhaltspunkte dafür sehe, dass „schutzwürdigen, durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung oder Ablauf der Höchstfrist vermittelten Vertrauenspositionen nicht hinreichend Rechnung“ getragen werde, irre sie infolge der fehlerhaften (Vor-)Annahme, dass es bereits zu Zeiten des ehemaligen AZV Osterfeld eine dauerhaft betriebene öffentliche Einrichtung gegeben habe. Insoweit kritisiere sie, dass im Rahmen des Herstellungsaufwandes Kosten berücksichtigt worden seien, die wegen Ablaufs der Höchstfrist für die Beitragserhebung gemäß §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG-LSA nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Die Klägerin vermenge hier unzulässigerweise das Problem eventueller Festsetzungsverjährung und des Vertrauensschutzes im Falle von Doppelveranlagungen mit der Frage ordnungsgemäßer Aufwandskalkulation für den Herstellungsbeitrag, denn „festsetzungsverjährten Herstellungsaufwand im Zusammenhang mit der Kläranlage Weickelsdorf“ gebe es schlichtweg nicht. Für die Herstellung der provisorischen Kläranlagen sei auch kein Aufwand in die Kalkulation eingestellt. Allerdings befänden sich auf dem Grundstück, auf dem ehemals die Kläranlage Weickelsdorf gestanden habe, auch jetzt Anlagen, die der zentralen Abwasserentsorgung zuzurechnen seien. Auch die Schmutzwasserkanäle, die bereits vor der Anbindung an die zentrale Kläranlage des Verbandes hergestellt worden seien, seien Bestandteil der abgerechneten zentralen Abwasserentsorgungsanlage. Dass es keinen „festsetzungsverjährten Herstellungsaufwand“ gebe, gelte gleichermaßen, soweit die Klägerin moniere, in der Kalkulation sei auch Aufwand für Schmutzwasserkanäle und Druckrohrleitungen sowie Pumpwerke und die Kläranlage Uichteritz eingestellt worden, obwohl diese bereits 1994 in Betrieb genommen worden und zunächst für die Oberen Saalegemeinden als öffentliche Einrichtung betrieben worden sei. Die Klägerin scheine fälschlicherweise davon auszugehen, dass die gesetzliche Höchstfrist für die Beitragserhebung zugleich eine Befristung für den in die Kalkulation einzustellenden Herstellungsaufwand bedeute. Davon könne aber nicht die Rede sein. Der aktuelle Aufgabenträger sei im Übrigen im Jahr 2018 noch gesetzlich verpflichtet gewesen, kostendeckende Beiträge zu erheben. Das setze zunächst voraus, dass aller angefallener Aufwand, soweit er grundsätzlich nach den Regelungen des KAG ansatzfähig sei (also nicht der Aufwand für Altanlagen, vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA), in die Kalkulation eingestellt und im Verhältnis zu allen beitragsrelevanten Flächen ein entsprechender höchstzulässiger Beitragssatz ermittelt werden musste, der satzungsmäßig nur max. bis zu 20 % unter dem kalkulierten höchstzulässigen Beitragssatz liegen durfte. Die von der Klägerin angesprochene Frage, inwieweit mit der Beitragserhebung in durch die Festsetzungsverjährung vermittelte, verfassungsrechtlich geschützte Vertrauenspositionen eingegriffen werde, wenn und soweit der neue Einrichtungsträger bei der Bemessung seiner Beiträge Herstellungsaufwand berücksichtige, der bereits Gegenstand des früheren Beitragsschuldverhältnisses war und für den der vormalige Einrichtungsträger nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine Beiträge mehr erheben durfte, sei davon zu unterscheiden. Ebenfalls davon zu unterscheiden sei unter dem Stichwort Höchstfrist für die Beitragserhebung, worauf die Klägerin eigentlich abstelle, inwieweit Beitragsforderungen noch geltend gemacht werden könnten. In Bezug auf die Oberen Saalegemeinden verkenne die Klägerin, dass, obwohl sie von der Unwirksamkeit der Vorgängersatzungen wisse, mangels der Wirksamkeit einer Satzung vor der BS 2018 keine für die Festsetzungsverjährung maßgeblichen Beitragsschuldverhältnisse und mithin keine entsprechend zu berücksichtigenden Vertrauenspositionen hätten entstehen können (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG-LSA). Im Übrigen würde es im weiten Ausgestaltungsermessen des Beklagten liegen, wie er in einem solchen Fall verfahren würde, um der Vertrauensposition im einzelnen Rechnung zu tragen. Auch die Frage, ob Beitragsforderungen wegen Ablaufs der zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung noch geltend gemacht werden könnten, sei unabhängig von der Frage der ordnungsgemäßen Kalkulation des Beitrags. Sie könne nur in Abhängigkeit vom konkreten Eintritt der Vorteilslage (§ 13b Satz 1 KAG-LSA) einzelfallbezogen untersucht und beantwortet sowie bei der Geltendmachung von Beiträgen berücksichtigt werden. Die Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation aber könne die Klägerin jedenfalls nicht damit begründen, dass möglicherweise in einzelnen Fällen Beitragsforderungen wegen Ablaufs der Höchstgrenze für die Beitragserhebung nicht geltend gemacht werden könnten. Das gelte gleichermaßen, soweit sich die Klägerin auf Herstellungsaufwand berufe, der auf die Kläranlagen Naumburg und Prießnitz entfalle. Auch insoweit differenziere die Klägerin nicht hinreichend zwischen der satzungsrechtlichen Grundlage und der Erhebung von Beiträgen, bei der solche von der Klägerin ohnedies nur vermuteten Sachverhaltskonstellationen selbstverständlich Berücksichtigung finden müssten. Dass die Voraussetzungen für die Erhebung des Herstellungsbeitrages für das klägerische Grundstück dem Grunde und der Höhe nach erfüllt seien, stelle die Klägerin schließlich selbst nicht in Frage. 3. Schließlich sei die Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstückes hinreichend dinglich gesichert. Zum Nachweis verweist sie auf die im Verfahren zum Az 4 A 349/22 HAL und 4 A 378/22 HAL eingereichten Unterlagen und trägt unter Vorlage der entsprechenden Grundbuchauszüge ergänzend vor, bezüglich der laufenden Nr. 272 der Liste (Anlagenkonvolut 25) sei eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Flurstücke A, auf dem sich ein Regenrückhaltebecken befinde, und Nr. 190, der Standort der ehemaligen Kläranlage Weickelsdorf eingetragen. Bei den begünstigten Flurstücken handele es sich um öffentliche Grundstücke. Eigentümer dieser Grundstücke sei die Stadt Osterfeld, die über die Verbandsgemeinde Wethautal zudem Verbandsmitglied des beklagten Verbandes sei. Zum Nachweis des zuletzt mit klägerischem Schriftsatz vom 6. November 2024 in Frage gestellten öffentlichen Eigentums an den Grundstücken, die sich nach seinen Angaben in öffentlichem Eigentum befinden, überreicht der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2024 Kopien der entsprechenden Grundbuchauszüge, die im Termin von den klägerischen Prozessbevollmächtigten eingesehen wurden. 4. Entgegen der Annahme der Klägerin stünden der Beitragserhebung hier auch nicht Festsetzungsverjährung und/oder zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung entgegen. Der angefochtene Beitragsbescheid sei nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden. Ihm stehe entsprechend der Regelung des § 13b Satz 1 KAG-LSA auch nicht das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen. Ein Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist stehe schon im Hinblick darauf nicht im Raum, dass die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück frühestens im Jahr 2018 entstanden sei. Entgegen der Klägerin sei aber auch die zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung nicht im Jahr 2017 abgelaufen. Sie laufe frühestens mit Ablauf des Jahres 2026 ab. Grund hierfür sei, dass nicht auf den Anschluss an die Kläranlage Weickelsdorf als bloßes Provisorium abgestellt werden dürfe, sondern maßgeblich für den Eintritt der Vorteilslage i.S.d. § 13 b KAG LSA vielmehr der Anschluss an die dauerhafte öffentliche Einrichtung des AZV Naumburg sei. Denn erst mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an eine beitragsrelevante Einrichtung entstehe eine Vorteilslage i.S.d. § 13 b KAG LSA. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.