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Beschluss

4 M 149/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1121.4M149.24.00
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Leitsätze
1. Eine Sparkasse kann als Anstalt des öffentlichen Rechts i.S.v. § 1 Abs. 2 SpkG-LSA (juris: SparkG ST 2016) die Eröffnung und Führung eines Girokontos nur dann verweigern, wenn dies durch einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist.(Rn.7) 2. Insbesondere eine verfassungsfeindliche Zielsetzung stellt keinen Grund zur Ungleichbehandlung durch Vorenthaltung eines Girokontos dar, wenn ein Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 3 ff. VereinsG noch nicht förmlich durch die zuständige Stelle festgestellt wurde.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 10. Oktober 2024 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens ein Girokonto zu eröffnen und zu führen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sparkasse kann als Anstalt des öffentlichen Rechts i.S.v. § 1 Abs. 2 SpkG-LSA (juris: SparkG ST 2016) die Eröffnung und Führung eines Girokontos nur dann verweigern, wenn dies durch einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist.(Rn.7) 2. Insbesondere eine verfassungsfeindliche Zielsetzung stellt keinen Grund zur Ungleichbehandlung durch Vorenthaltung eines Girokontos dar, wenn ein Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 3 ff. VereinsG noch nicht förmlich durch die zuständige Stelle festgestellt wurde.(Rn.15) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 10. Oktober 2024 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens ein Girokonto zu eröffnen und zu führen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, ein seit dem 29. Oktober 2024 im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragenes Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in A-Stadt, dessen Gegenstand die Herausgabe der Zeitschrift „C.-Magazin“ sowie weiterer Publikationen und die Organisation von damit im Zusammenhang stehender Veranstaltungen und Filmproduktionen ist, ihr Begehren weiter, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2024 ein Girokonto zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Kontoeröffnung seien schon mangels eines entsprechenden Antrags bei der Antragsgegnerin nicht erfüllt. Diesen Antrag auf Eröffnung eines Firmenkontos hat die Antragstellerin am 11. Oktober 2024 nachgeholt. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist zulässig; insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist dann gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und ihm kein einfacherer Weg zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, vor § 40 Rn. 30 ff.). So liegt es hier. Die Antragstellerin hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, zu klären, ob ihr ein Anspruch auf Kontoeröffnung und Kontoführung bei der Antragsgegnerin zusteht. Hierzu ist sie auf das gerichtliche Verfahren angewiesen, weil ihr andere Möglichkeiten nicht zur Verfügung standen, nachdem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Kontoeröffnung und Kontoführung abgelehnt hat. Die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, gegen die Kündigung der bestandenen Geschäftsbeziehungen zu anderen Banken gerichtlich vorzugehen. Es steht der Antragstellerin frei, sich stattdessen um die Eröffnung eines neuen Girokontos bei einer Sparkasse an ihrem Geschäftssitz zu bemühen. Insoweit ist dem Einwand der Antragsgegnerin nicht zu folgen. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wenn – wie hier – eine vorläufige Regelung des Gerichts (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) begehrt wird. Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 1. Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch der Antragstellerin auf Kontoeröffnung bei der Antragsgegnerin und Kontoführung zu den bei der Antragsgegnerin für Unternehmen üblichen Konditionen folgt aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 SpkG-LSA i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil die Verweigerung gegenüber der Antragstellerin, ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, eine Ungleichbehandlung darstellt, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Auch wenn die Antragstellerin vom Verfassungsschutz des Bundes beobachtet wird, versperrt ihr dies nicht die Möglichkeit, sich auf ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG zu berufen. Denn damit hat die Antragstellerin dieses Grundrecht nicht verwirkt. Unabhängig davon, dass Art. 3 GG nicht zu den in Art. 18 Satz 1 GG benannten Grundrechten gehört, die einer Verwirkung unterliegen können, fehlt es im Fall der Antragstellerin bereits an dem nach Art. 18 Satz 2 GG erforderlichen Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts über die Verwirkung und ihr Ausmaß. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SpkG-LSA die Aufgabe, als selbständiges Wirtschaftsunternehmen in ihrem Geschäftsgebiet flächendeckend die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 3 SpkG-LSA führt sie ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags. Mit der Bereitstellung von Girokonten gewährt sie daher öffentliche Leistungen, ist im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge als Teil der vollziehenden Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG tätig und insoweit unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dem steht eine privatrechtliche Natur der Vertragsverhältnisse zu den Kunden, insbesondere der Girokontoverträge, nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 2 BvR 2456/18, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 19. August 2014 - 4 A 810/13 -, juris Rn. 28; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 10 ME 77/10 -, juris). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, ohne sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Urt. vom 23.10.1951- 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14). Der Gleichheitssatz erschöpft sich aber nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 -, juris Rn. 21). Verletzt ist das Willkürverbot jedenfalls dann, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 -, juris Rn. 97). Dies gilt auch dann, wenn eine Gruppe von Betroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen bereits keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79 -, juris Rn. 147). Über Art. 19 Abs. 3 GG ist dieser allgemeine Gleichheitssatz auf juristische Personen anzuwenden. Gemessen daran setzt ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf die Eröffnung und Führung eines Girokontos bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts voraus, dass die begehrte Leistung einem Anderen bereits tatsächlich erbracht wird, welcher - wie die sich auf eine Gleichbehandlung berufende Antragstellerin - derselben Vergleichsgruppe angehört (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 19. August 2014 - 4 A 810/13 -, juris Rn. 29; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 10 ME 77/10 -, juris Rn. 26). Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist hier nicht - sowie die Antragsgegnerin meint - mit Organisationen und Bestrebungen vergleichbar, die von den Verfassungsschutzämtern als erwiesen rechtsextrem beobachtet werden. Gemeinsamer Bezugspunkt der Vergleichsgruppen ist hier die Eigenschaft der Antragstellerin als Verein, der sich wirtschaftlich betätigt. Denn ob das hier in Rede stehende Differenzierungskriterium, nämlich die Beobachtung der Antragstellerin durch den Verfassungsschutz, tragfähig ist oder nicht, ist demgegenüber auf der Ebene der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu klären. Es ist methodisch unzulässig, dieses Kriterium auf die Ebene der Vergleichsgruppenbildung vorzuverlagern und damit eine Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG zu umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 5 C 6.22 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 31. März 2021 - 5 C 2.20 -, juris Rn. 101). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in ihrem Geschäftsbereich keine Girokonten für sich wirtschaftlich betätigende Vereine führt. Ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Wirtschaftsunternehmen durch Verweigerung des Girokontos rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. a) Die Antragsgegnerin kann sich zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin für den Antrag auf Eröffnung eines Girokontos die wirtschaftlich Berechtigten nicht ausdrücklich angegeben hat. Die Antragsgegnerin ist als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes aus Anlass der Kontoeröffnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GwG verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem neuen Vertragspartner die gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, insbesondere abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und, soweit dies der Fall ist, den wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG und des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 GwG zu identifizieren. Die Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl über den sog. wirtschaftlich Berechtigten, das heißt diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird, als auch über die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners sachgerechte, zutreffende und aktuelle Informationen vorliegen, um sich die für die Schaffung effizienter interner Sicherungsmaßnahmen notwendige Transparenz der Geschäftsstruktur verschaffen zu können. Zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten ist zumindest dessen Name zu erheben, § 11 Abs. 5 S. 1 GWG. Die Erhebung des Namens umfasst grundsätzlich den Nachnamen und mindestens einen Vornamen des wirtschaftlich Berechtigten (vgl. BT-Drs. 16/9038, 38). Die Erfassung weiterer Identifizierungsmerkmale wie beispielsweise Anschrift, Geburtstag und Staatsangehörigkeit ist nach dem Gesetzeswortlaut nur erforderlich, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenmehrheiten sind neben den Verfügungsberechtigten (z.B. dem Vorstand oder dem Geschäftsführer) unter anderem auch die wesentlichen Anteilseigner, in der Regel diejenigen, denen mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte zustehen, zu identifizieren (vgl. zum Ganzen: Figura, in: Herzog, Geldwäschegesetz, 5. Auflage 2023, § 11 Rn. 20 ff. m.w.N.). Mit der Vorlage des Gesellschaftervertrages vom 22. Oktober 2024, der Gesellschafterliste der Antragstellerin vom 17. Oktober 2024, dem Auszug aus dem Transparenzregister vom 17. Oktober 2024 sowie einer Kopie des Personalausweises des alleinigen Geschäftsführers, wirtschaftlich Berechtigten und alleinigen Gesellschafters der Antragstellerin Herr E. sowie der Angabe seiner Steueridentifikationsnummer verfügt die Antragsgegnerin über die dargestellten notwendigen Informationen, um ihren Prüfpflichten nachkommen zu können. Dass in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung darüberhinausgehende Informationen über die Antragstellerin oder ihren Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter erforderlich sind, ist von der Antragsgegnerin weder dargetan noch sonst ersichtlich. Damit kann sich die Antragsgegnerin insoweit nicht auf § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG berufen, der die Begründung einer Geschäftsbeziehung versagt, wenn der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GwG zu erfüllen. b) Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin verfüge nicht über einen Geschäftssitz in ihrem Geschäftsbereich, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin die Entfaltung einer geschäftlichen Tätigkeit im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin mit der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 1. Oktober 2024 und der eidesstattlichen Versicherung von Herrn P. vom 7. Oktober 2024 glaubhaft gemacht habe (BA S. 4 f.). Der Senat lässt es dahinstehen, ob sich bereits aus diesen eidesstattlichen Versicherungen hinreichend ergibt, ob die auf der Internetseite dargestellten wirtschaftlichen Tätigkeiten tatsächlich am Geschäftssitz in A-Stadt durchgeführt werden. Denn bis zu dem für den Senat maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung legte die Antragstellerin einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stendal vom 29. Oktober 2024 vor, aus dem sich ausschließlich der Ort A-Stadt als Geschäftssitz ergibt, einem Ort im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin. Mithin ist der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Sitz der Gesellschaft in Falkensee nunmehr jedenfalls ausdrücklich aufgegeben worden und kann daher unberücksichtigt bleiben. Unerheblich ist dabei, ob in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin für den Widerruf in der Widerrufsbelehrung eine Faxnummer mit der Vorwahl von W-Stadt (H.) angegeben ist. Das bloße Vorhalten eines Faxgerätes an diesem Ort kann bereits nicht den Schwerpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit dort begründen. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin zu ihrem Geschäftssitz im Impressum der Internetpräsenz, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin sowie in den Betreiber-Informationen des Youtube-Kanals sind bereits korrigiert worden und weisen ausschließlich den Ort A-Stadt als Geschäftssitz aus. c) Zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen vom Verfassungsschutz beobachtet und im Verfassungsschutzbericht 2023 vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erwähnt wird. Die Antragstellerin wird dort als Teil eines informellen Netzwerkes von Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen erfasst, in dem nationalkonservative bis rechtsextremistische Kräfte zusammenwirken, um anhand unterschiedlicher Strategien teilweise antiliberale und antidemokratische Positionen in Gesellschaft und Politik durchzusetzen („Neue Rechte“). Die Antragstellerin verbreite in ihren unterschiedlichen Publikationen regelmäßig antisemitische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte. Hauptmerkmal der verbreiteten Beiträge sei die Agitation gegen die parlamentarische Demokratie im Allgemeinen und gegen die Bundesregierung im Besonderen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2023, S. 99 und 102 f.). Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 verbot die Bundesministerin des Innern und für Heimat am 16. Juli 2024 die Vereinigung „C.-Magazin GmbH“ (hier die Antragstellerin) und ihre Teilorganisation „C. GmbH“ gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 des Vereinsgesetzes. Dagegen erhob unter anderem die Antragstellerin Anfechtungsklage und suchte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Beschluss vom 16. August 2024 daraufhin die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, soweit in der Verbotsverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, und führte zur Begründung aus, bei der Antragstellerin handele es sich ohne Rücksicht auf die Rechtsform um einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG, es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber zweifelhaft, ob die Antragstellerin den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG erfülle (Az. 6 VR 1/24, juris Rn. 17 und 24 ff.). Dieser Beschluss und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes erlangen für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bedeutung. Bei politischen Parteien stellt allein eine verfassungsfeindliche Zielsetzung - selbst wenn die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wird - keinen Grund zur Ungleichbehandlung durch Vorenthaltung eines Girokontos dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2/17 -, juris Rn. 37; BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 -, juris Rn. 22). Die Rechtsprechung hierzu ist auf einen (sonstigen) Verein, wie die Antragstellerin, zwar nicht ohne Weiteres übertragbar, weil sich diese nicht auf das in Art. 21 GG verankerte Parteienprivileg berufen kann. Die tragenden Erwägungen finden vorliegend aber ähnliche Anknüpfungspunkte. Denn ein Verein darf im Lichte des Art. 9 Abs. 2 GG nur unter engen Voraussetzungen verboten werden und genießt insoweit eine verfassungsrechtlich privilegierte Stellung hinsichtlich seiner Fortexistenz und deren Voraussetzungen. Die Rechtsgrundlage für ein Vereinsverbot findet sich in den §§ 3 ff. Vereinsgesetz - VereinsG -. Hiernach bedarf es zunächst einer förmlichen Feststellung durch die zuständige Stelle (Verbotsbehörde) dahingehend, dass der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft oder dieser sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. An einer solchen Feststellung fehlt es derzeit allerdings durch die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochenen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung und die Antragsgegnerin ist zu einer derartigen Feststellung auch nicht berufen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 LB 21/13 -, juris Rn. 65). Allein die Beobachtung und Berichterstattung des Verfassungsschutzes kann die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, d.h. die gleichheitswidrige Vorenthaltung eines Girokontos, nicht stützen, selbst wenn die Aufgabenwahrnehmung des Verfassungsschutzes wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Antragstellerin der Sache nach nicht zu beanstanden sein mag. Die Antragsgegnerin ist als Teil der vollziehenden Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte und nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Damit steht fest, dass sie sich verfassungstreu in dem Sinne zu verhalten hat, dass sie keine verfassungsfeindlichen Handlungen ihrer Kunden unterstützt. Anderseits hat sie aber auch die in Art. 9 Abs. 1 GG besonders geschützte Vereinigungsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 2 GG hierfür gesetzten Grenzen und das in §§ 3 ff. VereinsG geregelte Verbotsverfahren zu beachten. Ihr ist es deshalb verwehrt, die in § 3 Abs. 2 VereinsG der Verbotsbehörde vorbehaltene Feststellung gewissermaßen vorwegzunehmen und die Antragstellerin durch gleichheitswidrige Vorenthaltung eines Girokontos entgegen § 3 Abs. 1 VereinsG faktisch als bereits verboten zu behandeln. Etwas anderes mag gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Girokonto missbräuchlich verwendet werden soll, indem hiermit etwa konkrete strafbare Handlungen realisiert würden. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat vielmehr aufgezeigt, dass sie das Girokonto zur Erledigung allgemeiner, unternehmenstypischer Geschäfte begehrt. d) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die Antragstellerin verfüge über entsprechende Zahlungsmethoden, ist hierin ebenso kein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Antragstellerin zu erblicken. Daher kann dahinstehen, ob dies Überhaupt eine Ausnahme von der Sicherstellungsaufgabe der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 SpkG-LSA rechtfertigen könnte. Denn ein Ausnahmefall im vorgenannten Sinne ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil die Antragstellerin derzeit nicht über ein eigenes Girokonto bzw. eine hiermit gleichwertige Möglichkeit zur Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr verfügt. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, die Antragstellerin verfüge ausweislich ihrer Internetpräsenz über ApplePay, GooglePay, GiroPay bzw. eine Kreditkarte, ist die Antragstellerin diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren glaubhaft entgegengetreten. Hinter diesen Zahlungsdiensten stehe kein eigenes Girokonto, sondern ein externer Dienstleister (Ideal-Konto), um zunächst weiterhin Waren an die Kundschaft veräußern zu können. Die von der Antragstellerin angegebenen Internetseiten des Online-Handels belegen die Inanspruchnahme des Dienstleisters. Mit dieser Inanspruchnahme besteht zur Überzeugung des Senats keine Gleichwertigkeit mit einem Girokonto. Damit sind keine Zahlungen unmittelbar an Gläubiger, die über diese Zahlungsinstrumente nicht verfügen, und keine Banküberweisungen auf ein eigenes Konto möglich. Zudem werden Ein- und Auszahlungen von Bargeld nicht ermöglicht. Damit verfügt die Antragstellerin nicht über Einzahlungsinstrument, dass mit dem begehrten Girokonto hinsichtlich der Funktionalität gleichwertig wäre. e) Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die Antragstellerin habe keine zutreffenden Angaben über frühere bankmäßige Geschäftsverbindungen gemacht, ist auch hierin kein sachlicher Grund für die vorliegende Ungleichbehandlung zu erblicken. Der Senat folgt insoweit dem Verwaltungsgericht und verweist auf die zutreffenden Ausführungen, die Antragstellerin habe dargelegt, sie verfüge über keine Möglichkeit, eine für ihren Geschäftsbetrieb erforderliche Kontobeziehung zu erlangen. Auf das Ausschöpfen von Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Kündigung von früheren Geschäftsverbindungen mit Kreditinstituten vor der Eröffnung eines neuen Girokontos bei der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin nicht verwiesen werden. Dies ist der Antragstellerin im Hinblick auf die wirtschaftlich zwingende Teilnahme am bargeldlosen Geschäftsverkehr nicht zumutbar. f) Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin lässt sich auch nicht mit dem Grund rechtfertigen, aufgrund von Spendenaufrufen in der Vergangenheit sei anzunehmen, die Antragstellerin nehme weiterhin Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter an. § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG und § 15 Abs. 9 GwG statuieren die Nichtaufnahme neuer Geschäftsbeziehungen bei Nichterfüllung der Kernsorgfaltspflichten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GwG und § 15 GwG. Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG, auf den § 15 Abs. 9 GwG verweist, greift allerdings erst, wenn ein Verpflichteter die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in dem nach risikoorientierter Betrachtungsweise erforderlichen Umfang nicht erfüllen kann. Gemäß §§ 11 Abs. 6, 15 GwG besteht die Verpflichtung des Vertragspartners, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Änderungen anzuzeigen (vgl. Figura, in: Herzog, GwG, 5. Auflage 2023, § 10 Rn. 143). Zum einen vermochte die Antragsgegnerin als Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG mit ihrem Beschwerdevorbringen bereits nicht darzulegen, dass sie nicht in der Lage sein wird, den allgemeinen und besonderen Sorgfaltspflichten im Fall der Kontoeröffnung und Kontoführung für die Antragstellerin nachkommen zu können. Zum anderen sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Antragstellerin würde ihren vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Der Senat verweist auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. 2. Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nachweislich ohne Erfolg versucht, die ihr drohenden wesentlichen Nachteile durch Eröffnung eines Kontos bei einer anderen Bank abzuwenden. Zudem hat die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie als Verein und Unternehmerin auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen ist. 3. Der Senat sieht keinen Anlass, die unbeschränkt begehrte Anordnung in ihrer Geltung zeitlich zu begrenzen, und hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass mit diesem Vorgehen gegebenenfalls die erneute Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vermieden werden kann. Der Antragsgegnerin steht offen, auf eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung hinzuwirken (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 926 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG sowie in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. NVwZ-Beilage 2013, S. 58 ff.) für beide Rechtszüge jeweils auf je 2.500,00 € festzusetzen. Danach war der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Auffangstreitwert um die Hälfte zu reduzieren, da mit der Entscheidung eine Vorwegnahme in der Sache ganz oder zum Teil nicht ergeht. Die Kontoeröffnung und Kontoführung für die Antragstellerin kann bei entsprechender Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren jederzeit rückgängig gemacht werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).