Urteil
4 L 20/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:1020.4L20.25.00
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Leitsätze
1. Die Verjährung der Kreisumlage richtet sich nach § 27 FAG LSA (juris: FinAusglG ST 2004), womit gemäß § 27 Abs. 3 FAG LSA (juris: FinAusglG ST 2004) die §§ 230 bis 232 AO (juris: AO 1977) hierauf entsprechende Anwendung finden.(Rn.33)
2. Ist die Zahlungsverjährung der Kreisumlage gemäß § 27 Abs. 3 FAG LSA (juris: FinAusglG ST 2004) i. V. m. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO (juris: AO 1977) durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen, so endet die Unterbrechung nicht, wenn die festgesetzte Kreisumlage innerhalb der Verjährungsfrist bezahlt wurde.(Rn.35)
(Rn.36)
3. Bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz in einer Heilungssatzung sind aktuelle Informationen über die finanzielle Situation des Landkreises und der Gemeinden zu berücksichtigen, worunter auch bestandskräftige Heranziehungen zur Kreisumlage für das betroffene Haushaltsjahr fallen.(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – vom 5. März 2025 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.179.030,– € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verjährung der Kreisumlage richtet sich nach § 27 FAG LSA (juris: FinAusglG ST 2004), womit gemäß § 27 Abs. 3 FAG LSA (juris: FinAusglG ST 2004) die §§ 230 bis 232 AO (juris: AO 1977) hierauf entsprechende Anwendung finden.(Rn.33) 2. Ist die Zahlungsverjährung der Kreisumlage gemäß § 27 Abs. 3 FAG LSA (juris: FinAusglG ST 2004) i. V. m. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO (juris: AO 1977) durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen, so endet die Unterbrechung nicht, wenn die festgesetzte Kreisumlage innerhalb der Verjährungsfrist bezahlt wurde.(Rn.35) (Rn.36) 3. Bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz in einer Heilungssatzung sind aktuelle Informationen über die finanzielle Situation des Landkreises und der Gemeinden zu berücksichtigen, worunter auch bestandskräftige Heranziehungen zur Kreisumlage für das betroffene Haushaltsjahr fallen.(Rn.46) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – vom 5. März 2025 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.179.030,– € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 18. September 2025 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 ff.), die vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht angegriffen wurde, keine Zweifel daran, dass der angefochtene Festsetzungsbescheid den ursprünglichen Festsetzungsbescheid vom 24. April 2017 vollständig ersetzt und die Klägerin damit im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO beschwert ist. II. Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet. 1. Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) erhebt der Landkreis, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Kreisumlage), um seinen erforderlichen Bedarf zu decken. Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen (§ 99 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG LSA) wird die Kreisumlage in der Haushaltssatzung in Vomhundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätze) bemessen. 2. Der angefochtene Bescheid lässt sich nicht auf § 5 der 3. ÄndS 2017 stützen. a) Zwar lässt § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA (in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. Juni 2022 ) zur Heilung einer fehlerhaft festgesetzten Umlage im Sinne von § 99 Abs. 3 KVG LSA zu, den Umlagesatz durch Änderung oder Erlass der Haushaltssatzung nach Ablauf des Haushaltsjahres neu festzusetzen, wobei die Höhe des ursprünglichen Umlagesatzes nicht überschritten werden darf. Hiermit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, das Jährlichkeitsprinzip des Haushalts (vgl. § 100 Abs. 1, § 103 Abs. 1 KVG LSA) zu durchbrechen, um die Behebung von Fehlern in einer Haushaltssatzung bzw. Nachtragshaushaltssatzung vergangener Haushaltsjahre zu ermöglichen (vgl. LTDrucks 8/1037, S. 4). Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend erfüllt. Die 3. ÄndS 2017 diente der Heilung der rechtswidrigen Festsetzung der Umlagesätze in der Haushaltssatzung des Beklagten vom 23. November 2016 (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 – 4 L 14/19 –, juris, Rn. 47 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – BVerwG 8 C 30.20 –, juris, Rn. 18 ff.) sowie in der 2. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2020 (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2023 – 4 L 22.22 –, juris, Rn. 20 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die 3. ÄndS 2017 und die darauf gestützte Heranziehung der Klägerin auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende grundsätzliche Verbot der „echten Rückwirkung“ bzw. der „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, juris, Rn. 38 ff. m. w. N.) findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Seine Anwendung setzt einen belastenden Eingriff in eine vom Berechtigten auf der Grundlage der Rechtsordnung erworbene individuelle Rechtsposition voraus. Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG, a. a. O., juris, Rn. 64 m. w. N.). So liegt es hier. Zwar handelt es sich bei der Festlegung des Umlagesatzes für die Kreisumlage in der 3. ÄndS 2017 um eine „echte Rückwirkung“, weil das Haushaltsjahr 2017 zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Die Klägerin durfte allerdings zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, von der Heranziehung zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 verschont zu bleiben. Art. 28 Abs. 2 GG verleiht einer Gemeinde keine individuelle Rechtsposition gegenüber einer solchen Heranziehung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21 –, juris, Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 8 C 21.19 –, juris, Rn. 14). Anderes mag allenfalls gelten, wenn das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage gegenüber einer Gemeinde mit für sie günstigem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21 –, juris, Rn. 24). Das ist hier nicht der Fall. Denn die übereinstimmende Erledigung des Verfahrens gegen den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. April 2017 erfolgte erst nach Inkrafttreten der 3. ÄndS 2017 sowie nach der Bekanntgabe des hier streitgegenständlichen Heranziehungsbescheides vom 16. Februar 2024. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der Rechtslage bis zum Erlass von § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA, der die landesrechtliche Grundlage für die Behebung von Fehlern einer Haushaltssatzung nach Ablauf des Haushaltsjahres bildet (zur früheren Rechtslage vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 – 4 L 14/19 –, juris, Rn. 64) wäre ebenfalls nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21 –, juris, Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 8 C 21.19 –, juris, Rn. 13). Ein über den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes hinausgehender Schutz vor einer rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung nach Ablauf des Haushaltsjahres folgt im Übrigen auch nicht aus dem haushaltsrechtlichen Jährlichkeitsprinzip gemäß Art. 110 Abs. 2 GG. Auch aus Art. 28 Abs. 2 GG ist kein absolutes Verbot von der Fehlerbehebung dienenden rückwirkenden Haushaltsbeschlüssen nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres herzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.November 2022 – 8 C 13.21 –, juris, Rn. 25). b) Auch unterfällt die Heranziehung der Klägerin nicht der Verjährung gemäß § 27 Abs. 1 FAG LSA. aa) Der Klägerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass sich die Verjährung der Kreisumlage nach § 27 FAG LSA richtet und deshalb für eine Anwendung von § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 53 VwVfG hier kein Raum ist. § 27 Abs. 3 FAG LSA verweist auf die entsprechende Geltung der §§ 230 bis 232 AO, die als verjährungsrechtliche Sonderregelungen der allgemeinen Verjährungsvorschrift gemäß § 53 VwVfG vorgehen (vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 53 Rn. 13) und deshalb auch auf die Kreisumlage anwendbar sind. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 1 FAG LSA, wonach „Ansprüche nach diesem Gesetz“ in drei Jahren verjähren. Bei der Kreisumlage handelt es sich um einen Anspruch nach dem FAG LSA, denn dieses regelt gemäß § 1 Abs. 1 FAG LSA neben dem übergemeindlichen Finanzausgleich den zwischengemeindlichen Finanzausgleich und insofern insbesondere die Kreisumlage (§§ 19 bis 21 FAG LSA). Daran ändert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Umstand nichts, dass gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA der Landkreis von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage zur Deckung seines erforderlichen Bedarfs erhebt, denn dies erfolgt nach § 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA „nach den hierfür geltenden Vorschriften“, mithin nach §§ 19 bis 21 FAG LSA, die § 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA konkretisieren und mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Die Gesetzessystematik stützt diese Auslegung. Die Verjährungsregelung des § 27 FAG LSA steht in Abschnitt 3 des Gesetzes (§§ 24 bis 29 FAG LSA) unter der Überschrift: „Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Schlussbestimmungen“. Nach der Regelungssystematik ist davon auszugehen, dass sich § 27 FAG LSA sowohl auf den in Abschnitt 1 des Gesetzes (§§ 1 bis 18 FAG LSA) geregelten übergemeindlichen Finanzausgleich als auch auf den in Abschnitt 2 geregelten zwischengemeindlichen Finanzausgleich (§§ 19 bis 23 FAG LSA) und damit auch auf die Kreisumlage bezieht. Hätte die Verjährungsregelung des § 27 FAG LSA ausschließlich für Ansprüche in Abschnitt 1 des Gesetzes gelten sollen, wie das Verwaltungsgericht meint, erschließt sich nicht, weshalb dies nicht in diesem Abschnitt geregelt wurde. Im Übrigen beziehen sich auch andere Regelungen im 3. Abschnitt des FAG LSA – teilweise ausdrücklich (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 FAG LSA) – auf die Kreisumlage. Auch die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. § 27 Abs. 3 FAG LSA in der heute geltenden Fassung wurde durch das „Gesetz zur Ablösung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze“ vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 641) eingefügt. In der Gesetzesbegründung heißt es, § 27 FAG LSA entspreche der Regelung des vorhergehenden Finanzausgleichsgesetzes und enthalte die erforderlichen Verfahrensregelungen betreffend die Verjährung der Ansprüche nach dem Finanzausgleichsgesetz (LTDrucks. 6/1410, S. 103). Eine Beschränkung auf bestimmte Ansprüche nach diesem Gesetz – insbesondere des 1. Abschnitts – lässt sich dem nicht entnehmen. bb) Der Anspruch des Beklagten auf Heranziehung der Klägerin zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 ist nicht durch Verjährung erloschen (§ 27 Abs. 3 FAG LSA i. V. m. § 232 AO). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FAG LSA verjähren Ansprüche nach dem FAG LSA – und damit auch die Kreisumlage nach § 19 FAG LSA – nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA). Der Anspruch entsteht in dem Jahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind (§ 27 Abs. 2 FAG LSA). Die §§ 230 bis 232 AO gelten entsprechend (§ 27 Abs. 3 FAG LSA). Da vorliegend um die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 gestritten wird, ist der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung der Kreisumlage im Jahr 2017 entstanden (§ 27 Abs. 2 FAG LSA) und die Verjährung dieses Anspruchs hat mit Ablauf des Jahres 2017 begonnen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA). Mit Ablauf des Jahres 2020 wäre der Anspruch mithin verjährt (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FAG LSA), wenn die Verjährung nicht gemäß § 27 Abs. 3 FAG LSA i. V. m. §§ 230, 231 AO gehemmt oder unterbrochen war bzw. ist. Letzteres ist hier der Fall. Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO wird die Verjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Die schriftliche Geltendmachung des Steueranspruchs durch die Finanzbehörde erfolgt durch schriftliches Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO), schriftliche Mahnung (§ 259 Satz 1 AO) oder kann zudem durch jedes Schreiben, das den Steuerpflichtigen zur Zahlung auffordert, erfolgen. Es muss sich klar ergeben, dass die Finanzbehörde eine Zahlung, wenn auch nicht sofort, erwartet, ebenso wie Art und Umfang des geltend gemachten Anspruchs und gegen wen er geltend gemacht wird (vgl. Oosterkamp, in: BeckOK AO, § 231 Rn. 5 ). Überträgt man diese Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 3 FAG LSA entsprechend auf die Heranziehung zur Kreisumlage, so wurde die Verjährung des Anspruchs durch die Bekanntgabe des Bescheids des Beklagten vom 24. April 2017, mit dem für Klägerin eine Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 5.784.933,– € festgesetzt wurde und dem sich eine entsprechende Zahlungsaufforderung gegenüber der Klägerin entnehmen lässt, unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung endete bislang nicht. Das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach dem Charakter der Unterbrechungshandlung. Im Gegensatz zu anderen Unterbrechungstatbeständen (vgl. § 231 Abs. 2 AO) ist das Ende der Unterbrechung im Fall der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht gesetzlich bestimmt. Insoweit endet die Unterbrechung mit dem Abschluss der Handlung, zum Beispiel mit der Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 231 Rn. 40 ; Kögel, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 231 AO Rn. 42 ). Mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO), deren (ungehemmter oder ununterbrochener) Ablauf zum Erlöschen des Anspruchs führt (§ 232 AO). Vorliegend endete die Verjährungsunterbrechung gemäß § 27 Abs. 3 FAG LSA i. V. m. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO schon deshalb nicht, weil die Klägerin ausweislich des – hier streitgegenständlichen – Festsetzungsbescheids vom 16. Februar 2024 die ursprünglich im Bescheid vom 24. April 2017 festgesetzte Kreisumlage in Höhe von 5.784.933,– € innerhalb der Verjährungsfrist gezahlt hat. Der Beklagte hatte deshalb keinen Anlass, den Anspruch erneut schriftlich geltend zu machen, um die Verjährung des Anspruchs erneut zu unterbrechen. Auch für die Vornahme anderer Unterbrechungshandlungen, etwa einen Zahlungsaufschub oder eine Stundung (§ 27 Abs. 3 FAG LSA i. V. m. § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO), war vor diesem Hintergrund kein Raum. Sie erschienen, soweit man sie überhaupt für zulässig hielte, als bloßer Formalismus, denn das Ziel der Verjährungsunterbrechung, dem Gläubiger des Zahlungsanspruchs genügend Zeit einzuräumen, seinen fälligen Anspruch zu verwirklichen (vgl. Klüger, in: Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 231 Rn. 2), wurde durch die Zahlung erfüllt. Vorliegend ist das Interesse der Klägerin auch nicht darauf gerichtet, Rechtssicherheit darüber zu erlangen, was sie aufgrund der Umlagefestsetzung noch zu zahlen hat, sondern ob und ggf. wieviel der bereits gezahlten Kreisumlage ihr zu erstatten ist (vgl. den Klageantrag zu 2.). Dies entspricht der Interessenlage, die der Regelung in § 231 Abs. 2 Satz 2 AO zugrunde liegt und die deshalb hier entsprechende Anwendung findet. Danach endet, wenn gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, wird, die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist. Da über den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten (vgl. den Klageantrag zu 2.) noch nicht rechtkräftig entschieden worden ist, hat die Verjährungsunterbrechung auch noch nicht geendet. Selbst wenn man stattdessen annähme, dass ungeachtet der Zahlung der Klägerin die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 27 Abs. 3 FAG LSA i. V. m. § 231 Abs. 2 AO hätte enden können, führte dies hier zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall wäre zu berücksichtigen, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung eine dem Steuerpflichtigen bekanntgegebene Maßnahme der Finanzbehörde bereits dann als taugliche schriftliche Geltendmachung ihres Zahlungsverlangens gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO ausreichen lässt, wenn sich aus ihr hinreichend deutlich der Wille der Behörde ergibt, an ihrer Steuerforderung festhalten und diese durchsetzen zu wollen. Demzufolge unterbricht auch jede an den Steuerpflichtigen gerichtete Maßnahme im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO, aus der für den Steuerpflichtigen erkennbar wird, dass die Finanzbehörde ihren Zahlungsanspruch nicht aufgibt, als Realakt die Zahlungsverjährung (vgl. Klüger, in: Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 231 Rn. 9 m. w. N.). Nach dieser auf die Heranziehung zur Kreisumlage übertragbaren Rechtsprechung konnte die Unterbrechung der Verjährung vorliegend auch deshalb nicht enden, weil seit dem Jahr 2017 durchgehend Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten betreffend die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 anhängig waren bzw. sind und der Beklagte dabei über den gesamten Zeitraum hinweg in zahlreichen Schrift-sätzen seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, an der Kreisumlageerhebung festzuhalten. c) Allerdings verstößt der am 6. Dezember 2023 gefasste Beschluss des Kreistags des Beklagten, den Kreisumlagesatz für das Haushaltsjahr 2017 auf 35,9 v. H. festzusetzen, gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs gemäß Art. 28 Abs. 2 GG. aa) Der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs aus Art. 28 Abs. 2 GG verpflichtet den Kreis, die grundsätzlich gleichrangigen finanziellen Interessen der Gemeinden in Rechnung zu stellen, und verbietet ihm, seine eigenen Aufgaben und Interessen einseitig und rücksichtslos gegenüber deren Interessen und Aufgaben zu bevorzugen. Er verpflichtet den Kreis dazu, sowohl den eigenen als auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 30.20 –, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 30/21 –, juris, Rn. 64; jew. m. w. N.). Dem Kreistag müssen für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Daten und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 29.20 –, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 98/21 –, juris, Rn. 54). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass aus dem Gebot, aktuelle Informationen zu den Finanzbedarfen im betroffenen Haushaltsjahr zugrunde zu legen, die Verpflichtung des Landkreises folgt, im Fall einer Änderung des Umlagesatzes im laufenden Haushaltsjahr durch eine Nachtragshaushaltssatzung (§ 103 KVG LSA, § 20 Abs. 1 FAG LSA) die dem ursprünglich beschlossenen Umlagesatz zugrundeliegenden Bedarfsansätze des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden entsprechend zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den geänderten Umlagesatz das Haushaltsjahr beinahe abgelaufen ist und sich deshalb regelmäßig deutlich präzisere Einschätzungen der Ausgaben- und Einnahmensituation treffen lassen als bei einer reinen Prognoseentscheidung vor Beginn des Haushaltsjahres (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 30/21 –, juris, Rn. 71). Diese „Aktualisierungspflicht“ trifft den Landkreis aber insbesondere auch dann, wenn – wie hier – der Umlagesatz nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres (erneut) beschlossen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. Nichts anderes gilt für eine Satzung, die nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres rückwirkend zur Behebung von Fehlern der ursprünglichen Haushaltssatzung erlassen wird. Die landesrechtliche Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA bietet keine Grundlage dafür, den für ihre rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt auf denjenigen des Erlasses einer vorherigen Haushaltssatzung zurückzuverlagern. Die im Vorfeld des Satzungsbeschlusses ermittelten finanziellen Bedarfe zu berücksichtigen, trägt dem Gebot des Art. 28 Abs. 2 GG Rechnung, beim Erlass der Haushaltssatzung sicherzustellen, dass das Recht der Gemeinden auf aufgabenadäquate Finanzausstattung gewahrt wird. Erlaubt das Landesrecht zur Fehlerbehebung den erneuten Beschluss einer Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres, hat die Ermittlung, Berücksichtigung und Gewichtung der finanziellen Belange des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden ergebnisoffen zu erfolgen; sie darf nicht von vornherein auf eine Bestätigung des zuvor gefassten Beschlusses beschränkt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 30.21 –, juris, Rn. 23). Diese Ergebnisoffenheit setzt voraus, dass alle im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden Informationen über die finanzielle Situation des Kreises und der Gemeinden im betreffenden Haushaltsjahr betrachtet und in die Gewichtung einbezogen werden, auch wenn sie über die bei Erlass der ursprünglichen Haushaltssatzung aus der damaligen prognostischen ex ante-Sicht bekannten Informationen hinausgehen. Dass bei regulärem Erlass einer Haushaltssatzung nur prognostisch eingeschätzt werden kann, welcher Umlagesatz dem finanziellen Gleichrang von Kreis und Gemeinden und dem Recht der Gemeinden auf finanzielle Mindestausstattung und Wahrung ihrer Steuerhoheit Rechnung trägt, reduziert diese materiell-rechtlichen Gewährleistungen nicht auf ein Erfordernis fehlerfreier Prognose. Vielmehr hat der Kreis bei der Festlegung des Umlagesatzes die im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung zur Verfügung stehenden, für die Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erheblichen Informationen zu berücksichtigen. Bei rückwirkenden Haushaltssatzungen zur Fehlerbehebung schließt dies eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen, bei Erlass dieser Satzungen verfügbaren Daten mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13.21–, juris, Rn. 31). Danach sind etwa namhafte Überschüsse im Haushaltsergebnis des Kreises für das betreffende Haushaltsjahr bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Kreisumlage zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages über die den Bescheid tragende Haushaltssatzung bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13/21 –, juris, Rn. 30). bb) Daran gemessen erweist sich der in § 5 der 3. ÄndS 2017 festgesetzte Umlagesatz von 35,9 v. H. als unwirksam. Der Beklagte hat gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs gemäß Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen, da der Kreistag bei der Beschlussfassung über den Umlagesatz nicht die ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden aktuellen Informationen über den Finanzbedarf des Landkreises und der Kommunen im Haushaltsjahr 2017 berücksichtigt hat. Ausweislich seiner verschriftlichten Erwägungen in der Beschlussvorlage Nr. 0593/20/2023 hat der Beklagte bei der Festlegung des Umlagesatzes weder sein positives Jahresergebnis für das Haushaltsjahr 2017 i. H. v. 6.858.999,– € noch die festgestellten Jahresergebnisse der kreisangehörigen Gemeinden berücksichtigt. Vielmehr hat er den Umlagesatz ausdrücklich ohne Berücksichtigung der von den Gemeinden gezahlten und vom Beklagten vereinnahmten Kreisumlagen für das Haushaltsjahr 2017 festgelegt. Danach sei im Hinblick auf die für einen Haushaltsausgleich benötigten Einnahmen des Landkreises i. H. v. 58.590.332,– Mio. € ein Kreisumlagesatz i. H. v. 35,9 v. H. erforderlich und den Gemeinden zumutbar. Dabei hat der Beklagte allerdings unberücksichtigt gelassen, dass er im Haushaltsjahr 2017 tatsächlich Einnahmen in Höhe von 65.444.909,– € erzielt hat. Darüber hinaus hat er bei seiner Entscheidung die Jahresabschlüsse der kreisangehörigen Gemeinden ausgeblendet. Er hat damit außer Acht gelassen, dass die Umlagefestsetzung anhand der im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden aktuellen Finanzdaten, hierbei insbesondere Überschüsse im Haushaltsergebnis, erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 C 13/21 –, juris, Rn. 30). Bereits dieser Verfahrensfehler führt zur Unwirksamkeit des festgelegten Umlagesatzes. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es dabei unerheblich, dass der im Haushaltsjahr 2017 erzielte Überschuss des Beklagten auch und gerade auf der Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zu einer Kreisumlage auf der Grundlage der am 23. November 2016 beschlossenen Haushaltssatzung beruht, in der ein Umlagesatz von 40,1 v. H. bestimmt war. Es handelt sich bei diesen Zahlungen der Gemeinden um haushaltsrechtlich erfasste und verbuchte Erträge des Beklagten, die zur Deckung des erforderlichen Bedarfs im Haushaltsjahr 2017 verwendet und im Übrigen als Überschüsse den Rücklagen des Beklagten zugeführt wurden (vgl. §§ 22, 23 KomHVO). Die Heranziehungsbescheide sind bestandskräftig und gerichtlich nicht mehr anfechtbar. Deshalb dürfen die auf ihrer Grundlage erfolgten Umlagezahlungen bei der inhaltlichen Würdigung der finanziellen Belange, die anhand aktueller Erkenntnisse zur Haushaltssituation durchzuführen ist, nicht ausgeblendet werden. Die Begrenzung der Erhebung der Kreisumlage auf den erforderlichen Bedarf, der nicht bereits durch sonstige Erträge und Einzahlungen gedeckt ist (§ 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA), gilt auch für die rückwirkende Änderung des Umlagesatzes gemäß § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA in der hier maßgeblichen Fassung. Gleiches gilt für die Berücksichtigung des Grundsatzes des finanziellen Gleichrangs und der weiteren Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG. Es ist dem Beklagten nicht darin zu folgen, dass die Berücksichtigung der bestandskräftig gezahlten Kreisumlagen für das Haushaltsjahr 2017 zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Klägerin führte, wenn diese aufgrund des darauf beruhenden „Übererlöses“ von der Zahlung der Kreisumlage befreit wäre. Dass die Klägerin anders als die übrigen kreisangehörigen Gemeinden von ihren Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat – wobei sie im Gegensatz zu diesen auch das Prozessrisiko der Klageabweisung getragen hat –, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Auch konnte die Klägerin weder vorhersehen noch beeinflussen, ob und ggf. inwieweit eine nachträgliche Änderung des Kreisumlagesatzes durch den Beklagten dazu führt, dass sie nicht mehr zu einer Kreisumlage herangezogen werden kann. Entscheidet sich der Beklagte in diesem Fall – wie hier – gegen eine Neubescheidung derjenigen Gemeinden, die bereits bestandskräftig zur Kreisumlage das betroffene Haushaltsjahr herangezogen wurden, verantwortet er eine gegebenenfalls darauf beruhende Ungleichbehandlung gegenüber noch nicht bestandskräftig herangezogen Gemeinden als notwendige Folge seiner anderweitigen Bedarfsdeckung (§ 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA). c) Darüber hinaus verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen § 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA, wonach die Erhebung der Kreisumlage der Deckung des erforderlichen Bedarfs des Landkreises dient. Ist der Bedarf anderweitig gedeckt, scheidet eine (weitere) Erhebung der Kreisumlage aus. So liegt es hier. Selbst wenn man von dem im Haushaltsjahr 2017 erzielten Überschuss des Landkreises die darin enthaltene Zahlung der Klägerin i. H. v. 5.784.933,– € aufgrund des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 24. April 2017 abzieht, verbleibt für das Haushaltsjahr 2017 ein positiver Saldo i. H. v. 1.074.066,– €. Aufgrund der feststehenden Bedarfsdeckung besteht für die Heranziehung der Klägerin zu einer Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass (mehr). d) Ob die Heranziehung der Klägerin zur Kreisumlage rechtmäßig wäre, wenn der Beklagte das Verfahren der Heranziehung zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 insgesamt wiederaufgegriffen und die bestandskräftigen Festsetzungsbescheide der übrigen kreisangehörigen Gemeinden dahingehend geändert hätte, dass der Heranziehung statt des ursprünglich festgelegten Umlagesatzes von 40,1 v. H. der in der 3. ÄndS 2017 bestimmte Umlagesatz von 35,9 v. H. zugrunde gelegt wird, bedarf keiner Entscheidung, weil der Beklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. e) Ob die Heranziehung der Klägerin zur Kreisumlage unter weiteren Mängeln leidet und auch deshalb rechtswidrig ist, kann nach alldem dahinstehen. 3. Mit dem Erfolg des Aufhebungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) war der Beklagte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO antragsgemäß auch zur Rückzahlung der bereits von der Klägerin gezahlten Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 in dem tenorierten Umfang zu verurteilen. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist begründet. Der Klägerin steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil die Rechtsgrundlage für den geleisteten Geldbetrag mit der Aufhebung des zugrundeliegenden Heranziehungsbescheids entfällt (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 113 VwGO Rn. 92 ). Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist auch bereits vollzogen (zu dieser Anspruchsvoraussetzung etwa Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 113 VwGO Rn. 84 ), weil die Klägerin die darin festgesetzte Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 aufgrund des Festsetzungsbescheids vom 24. April 2017, der durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2024 ersetzt wurde (vgl. S. 5 ff. des erstinstanzlichen Urteils), bereits bezahlt hat und der Festsetzungsbescheid vom 16. Februar 2024 die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der gezahlten Gelder darstellt. Soweit die Klägerin ferner die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder begehrt, die die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2024 festgesetzte Kreisumlage übersteigen, ist die Klage dagegen unbegründet. Hierbei handelt es sich nicht um die Rückgängigmachung der Folgen des vorliegend angefochtenen und aufgehobenen Verwaltungsakts, sondern der Folgen des – hier nicht streitgegenständlichen – Festsetzungsbescheids vom 24. April 2017. Die Klägerin kann in entsprechender Anwendung von § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Prozesszinsen verlangen, wobei der Zinsanspruch in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Klageerhebung am 5. März 2024 folgenden Tag besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 30.10 –, juris, Rn. 21). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.630.341,– € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin, eine Kommune des beklagten Landkreises, wendet sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017. Am 23. November 2016 beschloss der Kreistag des Beklagten die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017, in der ein Umlagesatz für die Kreisumlage von 40,1 v. H. bestimmt war. Mit Bescheid vom 24. April 2017 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 5.784.933,– € fest. Mit Urteil vom 21. November 2018 (9 A 135/17) hob das Verwaltungsgericht B-Stadt den Bescheid des Beklagten vom 24. April 2017 auf. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wies der erkennende Senat mit Urteil vom 17. März 2020 (4 L 14/19) zurück und führte zur Begründung aus, die Festsetzung des Umlagesatzes in der Haushaltssatzung 2017 sei unwirksam. Der Beklagte habe die aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs kommunaler Finanzbedarfe gemäß Art. 28 Abs. 2 GG abzuleitenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht beachtet und die Finanzsituation seiner Gemeinden nicht hinreichend ermittelt. In der rückwirkenden Änderungssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vom 2. Dezember 2020 setzte der Kreistag des Beklagten den Kreisumlagesatz erneut auf 40,1 v. H. fest. Auf die Revision des Beklagten stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2021 (8 C 30.20) das Verfahren teilweise ein, hob im Übrigen das Urteil des erkennenden Senats auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Das Berufungsurteil stehe nicht im Einklang mit Bundesrecht. Seine Annahme, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, könne wegen der inzwischen erlassenen, revisionsrechtlich zu berücksichtigenden rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 2017 nicht mehr allein auf Mängel der ursprünglichen Satzung gestützt werden. Mit Beschluss vom 7. September 2023 (4 L 22/22) wies der erkennende Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erneut zurück und lies die Revision nicht zu. Der in der Änderungssatzung vom 2. Dezember 2020 festgesetzte Umlagesatz sei unwirksam, da der Beschluss weder ergebnisoffen gefasst worden sei noch die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Verfügung stehenden aktuellen Informationen über den Finanzbedarf des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2017 berücksichtigt worden seien. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Beklagte Beschwerde ein. Am 6. Dezember 2023 beschloss der Beklagte die 3. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung 2017 und setzte darin den Umlagesatz für die Kreisumlage auf 35,9 v. H. fest. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision übereistimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 15. April 2024 (8 B 71.23) stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren ein und erklärte die zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidungen für wirkungslos. Bereits mit Schreiben vom 13. Juli 2023 und ergänzend durch E-Mail vom 10. Oktober 2023 hatte der Beklagte von seinen Mitgliedsgemeinden zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung für eine Heilungssatzung für das Haushaltsjahr 2017 umfangreiches Datenmaterial zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit abgefragt. Dies umfasste Angaben zum Stand der Jahresabschlüsse, zur Haushaltssicherung, zur Realsteuererhebung, zu den Jahresergebnissen 2013-2022, zur Abschöpfungsquote, zur Finanzplanung, zum Stand der Verbindlichkeiten und Rücklagen sowie zur Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben. Auf der Grundlage der übersandten Daten wurde die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden auf der Grundlage eines Punkteschemas ermittelt und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten gegenübergestellt. Diese aufbereitete Gegenüberstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit diente zur Vorbereitung eines Abwägungsvorgangs, nach dessen Ergebnis ein Umlagesatz für die Kreisumlage 2017 von 36,67 v. H. angemessen sei, der im Hinblick auf das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts des Beklagten indes auf 35,9 v. H. abzusenken sei. Darüber hinaus wurde eine Übersicht der Jahresergebnisse und der kumulierten Jahresergebnisse der kreisangehörigen Gemeinden und des Beklagten beigefügt. Daraus geht hervor, dass die Klägerin im Haushaltsjahr 2017 ein Defizit i. H. v. 4.229.479,– € erwirtschaftet hat, wohingegen der Beklagte das Haushaltsjahr 2017 mit einem positiven Saldo i. H. v. 6.858.999,– € abgeschlossen hat. Die erhobenen Daten zur Finanzsituation der Gemeinden und des Landkreises sowie die Ausführungen zum Abwägungsvorgang waren Gegenstand der Beschlussvorlage Nr. 0593/20/2023 des Beklagten vom 6. November 2023, die den Kreistagsmitgliedern vor der Beschlussfassung über die 3. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung 2017 (im Folgenden: 3. ÄndS 2017) am 6. Dezember 2023 vorgelegen hat. In der Begründung der Beschlussvorlage heißt es, die Notwendigkeit einer Heilungssatzung habe sich aus dem noch nicht rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens der Klägerin gegen die Heranziehung zur Kreisumlage 2017 auf der Grundlage der 1. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung 2017 ergeben. Mit dem Inkrafttreten des Beschlusses werde die Kreisumlage 2017 für die Klägerin erneut festgesetzt. Der Beschluss habe keine Auswirkungen auf die festgesetzten Kreisumlagen der übrigen Gemeinden, da deren Kreisumlagefestsetzungsbescheide vom 24. April 2017 bestandskräftig seien. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2024 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 5.179.030,– € fest. Dieser Betrag wurde von der Klägerin an den Beklagten vorläufig gezahlt. Mit der am 5. März 2024 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der rechtskräftigen Aufhebung des Heranziehungsbescheids vom 24. Juli 2017, jedenfalls aber durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2024 sei das Umlageverfahren mit einem für die Klägerin günstigen Ergebnis abgeschlossen worden, was ein schutzwürdiges Vertrauen gegen nachträgliche Änderungen begründe. Zudem bestehe im Hinblick auf die bestandskräftige Heranziehung der übrigen Gemeinden aufgrund des ursprünglichen (höheren) Umlagesatzes kein Umlagebedarf mehr. Die Ermittlung und Beurteilung des Finanzbedarfs seien fehlerhaft. Der Finanzbedarf des Beklagten sei nicht offengelegt worden. Darüber hinaus sei der Anspruch des Beklagten verjährt. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2024 aufzuheben, 2. der Beklagte zahlt an die Klägerin 5.630.341,– € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum der Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, denn bei dem Bescheid vom 16. Februar 2024 handele es sich lediglich um einen Änderungsbescheid in Bezug auf den Kreisumlagebescheid vom 24. April 2017. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 16. Februar 2024 auch rechtmäßig. Mit Urteil vom 5. März 2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin klagebefugt. Der Bescheid vom 16. Februar 2024 ändere nicht lediglich den Bescheid vom 24. April 2017 in für die Klägerin begünstigender Weise, sondern ersetze diesen und beschwere damit die Klägerin. Die Klage sei allerdings unbegründet. Der Beklagte sei gemäß – dem durch Gesetz vom 10. November 2020 angeführten und durch Gesetz vom 7. Juni 2022 neu gefassten - § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA befugt gewesen, den Kreisumlagesatz durch eine Heilungssatzung festzusetzen. Der in § 5 der 3. ÄndS 2017 festgelegte Umlagesatz sei auch im Übrigen rechtmäßig. Der Beklagte verfüge für das Jahr 2017 über einen durch Kreisumlagen deckungsfähigen Finanzbedarf. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte nach dem Jahresabschluss 2017 einen positiven Saldo i. H. v. 6.858.999,34 € aufweise. Denn dieser beruhe auch auf den Einnahmen des Kreises aus der bestandskräftigen Heranziehung von Gemeinden auf der Grundlage des ursprünglichen Kreisumlagesatzes von 40,1 v. H., die für die Ermittlung des Finanzbedarfs rechtlich unbeachtlich sei. Der Beklagte habe bei den in der 3. ÄndS 2017 festgesetzten Umlagesätzen dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen. Er habe hinreichend aktuelle und aussagekräftige Finanzdaten ermittelt und offengelegt. Der festgesetzte Kreisumlagesatz i. H. v. 35,9 v. H. bevorzuge die Finanzinteressen des Kreises nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber denen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot des Entzuges der Steuerkraft bzw. gegen den Grundsatz der finanziellen Mindestausstattung. Schließlich sei der Zahlungsanspruch des Beklagten auch nicht verjährt. Auf die Heranziehung zur Kreisumlage seien nicht die Verjährungsregelungen des § 27 FAG LSA anzuwenden; einschlägig sei vielmehr die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 53 VwVfG. Der Ablauf der hier einschlägigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB werde gemäß § 53 VwVfG durch einen Kreisumlagebescheid gehemmt. Damit sei der Anspruch des Beklagten auf die Heranziehung der Klägerin zur Kreisumlage 2017 im Zeitpunkt der Festsetzung im Bescheid vom 16. Februar 2024 noch nicht verjährt gewesen, weil die erste wirksame Haushaltssatzung vom 6. Dezember 2023 stamme. Am 7. März 2025 hat die Klägerin gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend, der Heranziehungsanspruch sei gemäß § 27 FAG verjährt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme eine analoge Anwendung von § 53 VwVfG nicht in Betracht. Der Heranziehungsbescheid verstoße auch gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Im Jahr 2017 habe jeder Umlageschuldner davon ausgehen dürfen, dass selbst Nachtragshaushaltssatzungen nur bis zum Ende des Haushaltsjahres beschlossen werden können und daher mit der rechtskräftigen Aufhebung des Heranziehungsbescheids die Umlageerhebung für das betreffende Haushaltsjahr nicht mehr möglich sei. Die später in das Gesetz eingefügte Möglichkeit von „Heilungssatzungen“ ändere daran nichts. Die Kreisumlageerhebung verstoße auch gegen § 99 Abs. 3 KVG LSA. Nach eigenem Vorbringen habe der Beklagte im Jahr 2017 einen Jahresüberschuss in Höhe von 6.858.999,– € erzielt, der die gegenüber der Klägerin geltend gemachte Kreisumlageforderung übersteige. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Umstand auch beachtlich, da bei Heilungssatzungen die aktuelle Finanzsituation zu berücksichtigen sei. Die Heilungssatzung sei darüber hinaus auch materiell fehlerhaft, weil der Beklagte den Finanzbedarf unzutreffend ermittelt habe. In der Beschlussvorlage seien die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen des Grundsatzes des finanziellen Gleichrangs, der finanziellen Mindestausstattung und der Steuerhoheit nicht herausgearbeitet worden. Der Beklagte habe auch keine sachgerechte Abwägung vorgenommen. Eine sachgerechte Prüfung der finanziellen Mindestausstattung der Klägerin sei nicht erfolgt. Auch die Steuerhoheit der Klägerin sei verletzt. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. März 2025 zu ändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2024 aufzuheben und 2 dem Beklagten aufzugeben, an die Klägerin 5.630.341,– € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum der Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, die Verjährung des Anspruchs auf die Erhebung der Kreisumlage richte sich nicht nach § 27 FAG LSA, sondern nach den §§ 194 ff. BGB. Vorliegend sei der Ablauf der Verjährung durch die Kreisumlagebescheide vom 24. April 2017 und vom 16. Februar 2024 gehemmt. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1 Satz 1 FAG LSA ausgehen wollte, wäre Verjährung noch nicht eingetreten, weil die Verjährung des Anspruchs nach § 231 Abs. 1 Nr. 8 AO durch schriftliche Geltendmachung im Kreisumlagebescheid vom 24. April 2017 unterbrochen worden sei und gemäß § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Jahres 2024 neu zu laufen begonnen habe. Die Heilungssatzung entfalte keine unzulässige Rückwirkung, weil damit nicht in einen abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen werde. Nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Finanzbedarf des Beklagten auch im Fall einer Heilungssatzung ohne die Einnahmen aus der Kreisumlage zu ermitteln. Die Geltung der Heilungssatzung und die Geltendmachung der daraus resultierenden Ansprüche durch erneute Bescheidung müssten getrennt betrachtet werden. Dementsprechend müssten die tatsächlichen Zahlungen auf die (früheren) Kreisumlageforderungen erst bei der Frage der (Neu-)Bescheidung berücksichtigt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sei eine Neubescheidung derjenigen Gemeinden, deren Heranziehungsbescheide aufgrund der früheren Haushaltssatzung bestandskräftig geworden seien, nicht geboten. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin als „Übererlös“ bezeichneten Mehreinnahme bei der Ermittlung des Defizits führte dagegen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Klägerin gegenüber den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Er habe auch weder gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen noch die finanziellen Belange unzureichend gegeneinander abgewogen. Auch seien weder die finanzielle Mindestausstattung noch die Steuerhoheit der Klägerin verletzt. Am 18. September 2025 hat ein mündlicher Verhandlungstermin vor dem Senat stattgefunden, in dem die Sache vertagt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen sind.