Beschluss
5 L 10/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0206.5L10.23.00
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Leitsätze
1. Der Personalrat muss prüfen, ob er dienststelleninternen Sachverstand heranziehen kann, bevor er einen Rechtsanwalt mit der Beratung zu stritten Rechtsfragen außerhalb eines Beschlussverfahrens beauftragt.(Rn.42)
2. Das bedeutet, dass vorrangig in der Dienststelle tätige Juristen heranzuziehen sind.(Rn.42)
3. Einem Angebot der Dienststelle, einen hausinternen Juristen oder einen Juristen des nachgeordneten Bereichs zur Klärung strittiger Fragen zur Verfügung zu stellen, darf sich der Personalrat nicht ohne sachliche Gründe verschließen.(Rn.44)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 26. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Personalrat muss prüfen, ob er dienststelleninternen Sachverstand heranziehen kann, bevor er einen Rechtsanwalt mit der Beratung zu stritten Rechtsfragen außerhalb eines Beschlussverfahrens beauftragt.(Rn.42) 2. Das bedeutet, dass vorrangig in der Dienststelle tätige Juristen heranzuziehen sind.(Rn.42) 3. Einem Angebot der Dienststelle, einen hausinternen Juristen oder einen Juristen des nachgeordneten Bereichs zur Klärung strittiger Fragen zur Verfügung zu stellen, darf sich der Personalrat nicht ohne sachliche Gründe verschließen.(Rn.44) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 26. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt die Erstattung der Kosten eines anwaltlichen Gutachtens, das er im Auftrag des bei der beteiligten Ministerin gebildeten Hauptpersonalrats erstellt hatte. Gegenstand des erstellten Gutachtens war die Beantwortung von Fragen zu den Themen „Informationsanspruch bei Auswahlentscheidungen“ und „Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG LSA“. Anlässlich mehrerer Stellenbesetzungsverfahren kam es ab Mai 2021 zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Hauptpersonalrat bei dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt und der Beteiligten über den Umfang der vorzulegenden Unterlagen, insbesondere der Bewerbungsunterlagen und der dienstlichen Beurteilungen. Dabei ging es u.a. um die geplante Besetzung des Dienstpostens des Regionalbereichsleiters Mitte bei der Landesstraßenbaubehörde (LSBB) im Frühjahr 2021 und des Dezernatsleiters 54 im Landesamt für Vermessung und Geoinformation im November 2021. Im März 2022 schrieb das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt die Stelle des Fachbereichsleiters/der Fachbereichsleiterin Z 23 der Landesstraßenbaubehörde aus. Es gingen zwei Bewerbungen ein, wobei ein Bewerber seine Bewerbung später zurückzog. Die Dienststelle leitete am 4. Mai 2022 das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ein und bat den Hauptpersonalrat um Zustimmung zur Übertragung der höherwertigen Tätigkeit und Höhergruppierung des verbliebenen Bewerbers. Per E-Mail vom 13. Mai 2022 bestätigte der Hauptpersonalrat den Eingang des Antrags und wies darauf hin, dass sich die Äußerungsfrist gemäß § 37 PersVG LSA verlängere, weil dem erstinstanzlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müsse. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 teilte der Hauptpersonalrat der Dienststelle weiter mit, dass der Antrag unvollständig sei; es fehle an der schriftlichen Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen. Darüber hinaus könne der Hauptpersonalrat anhand der Begleitunterlagen nicht erkennen, ob die konstitutive Anforderung und die nicht-konstitutiven Merkmale erfüllt würden. Mit E-Mail vom 23. Mai 2022 teilte die Dienststelle dem Hauptpersonalrat mit, dass § 37 PersVG LSA keine Anwendung finde und die Zustimmungsfiktion am 27. Mai 2022 eintrete. Mit weiterem Schreiben vom 9. Juni 2022 erläuterte die Dienststelle dem Hauptpersonalrat, aus welchen Gründen die ausgeschriebene Stelle ihres Erachtens mit dem verbliebenen Bewerber besetzt werden dürfe, wies darauf hin, dass eine aktuelle Regelbeurteilung nicht vorliegen müsse und eine Beurteilung Teil der Personalakte sei, die der Kenntnisnahme des Personalrats entzogen sei, sofern der Beschäftigte keine Zustimmung erteilt habe. „Im Rahmen der guten Zusammenarbeit“ teilte er „dennoch“ mit, wie der Bewerber in der letzten Regelbeurteilung hinsichtlich der Leistungsbefähigung insgesamt und in der Befähigungsbeurteilung in den Einzelnoten beurteilt worden ist. Daraufhin stimmte der Hauptpersonalrat am 16. Juni 2022 der beabsichtigten Maßnahme zu, da die Dienststelle ihrer Informationspflicht nachgekommen sei und dem Hauptpersonalrat die geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. In derselben Sitzung beschloss der Hauptpersonalrat unter TOP 6, „für zukünftige Angelegenheiten“ den Antragsteller mit der Rechtsberatung zu beauftragen. Man kam überein, mit dem Antragsteller einen „Beratungstermin“ zu vereinbaren. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Hauptpersonalrat der Dienststelle mit, dass er sich in seiner Sitzung vom 16. Juni 2022 mit dem Schreiben vom 9. Juni 2022 befasst und festgestellt habe, dass zur Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG LSA und zur Informationspflicht des Ministeriums weiterhin Meinungsverschiedenheiten bestünden. Zur Herbeiführung der Rechtssicherheit für zukünftige Angelegenheiten habe der Hauptpersonalrat deshalb beschlossen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsberatung und -vertretung zu beauftragen. Eventuell anfallende Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes seien nach § 42 Abs. 1 PersVG LSA vom Ministerium zu tragen. Am 19. Juli 2022 wurde dem Hauptpersonalrat mündlich mitgeteilt, dass eine Kostentragung durch die Dienststelle nicht erfolgen werde, er aber die Möglichkeit habe, einen Juristen aus dem Ministerium zu beauftragen. Am 20. Juli 2022 fand ein Gespräch des Antragstellers mit dem Hauptpersonalrat statt. Im Anschluss daran beschloss der Hauptpersonalrat in seiner Sitzung vom 28. Juli 2022, den Antragsteller mit der Erstellung eines Gutachtens zur Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG LSA sowie zur Informationspflicht des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Hauptpersonalrat „in einem Auswahlverfahren zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung - Binnendifferenzierung“ zu beauftragen. Der Hauptpersonalrat teilte der Dienststelle den gefassten Beschluss mit Schreiben vom 2. August 2022 mit und wies erneut darauf hin, dass die anfallenden Kosten für die Erstellung des Gutachtens nach § 42 Abs. 1 PersVG LSA vom Ministerium zu tragen seien. Der Antragsteller übersandte dem Hauptpersonalrat „im Hinblick auf unser Beratungsgespräch am 20. Juli 2022 und dem übersandten Schriftverkehr“ ein Schreiben vom 5. August 2022, das zusätzliche Ausführungen zum „Informationsanspruch bei Auswahlentscheidungen“ und der „Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG LSA“ enthielt. Mit Rechnung Nr. 12200207 vom 5. August 2022, mit der ein Zeithonorar für die Tätigkeit vom 20. Juli 2022 bis zum 5. August 2022 abgerechnet wurde, stellte der Antragsteller dem Hauptpersonalrat für die „Erstellung eines Gutachtens“ ab dem 4. August 2022 einen Betrag von 1.190,00 € in Rechnung und bat um Ausgleich bis zum 19. August 2022. Mit Schreiben vom 9. August 2022 teilte die Dienststelle dem Hauptpersonalrat mit, dass eine Kostenübernahme nicht erfolgen könne. Zur Begründung hieß es, die Einholung des Gutachtens sei nicht erforderlich gewesen. In den bisherigen Schriftsätzen der Dienststelle sei umfangreich und wiederholt die Rechtsanwendung unter Hinweis auf die einschlägige Kommentierung dargelegt worden. Die Frage der Anwendung des § 71 PersVG LSA hätte auch durch Nutzung von Fachliteratur/Kommentierung oder durch die Beurteilung durch einen anderen landesinternen Juristen und/oder Erörterungsgespräche geklärt werden können. Auch hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Unterlagen sei die Heranziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen. Da in dem konkreten Fall letztlich alle Unterlagen vorgelegt worden seien, sei der Personalvorgang abgeschlossen gewesen. Ein „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ liege nicht vor, da hinsichtlich der Unterlagen jeweils im Einzelfall zu beurteilen sei, welche Unterlagen für die Entscheidung erforderlich seien. Am 6. Oktober 2022 trat der Hauptpersonalrat seinen Kostenübernahmeanspruch in Höhe von 1.190,00 € an die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers ab. Der Antragsteller hat am 11. November 2022 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 PersVG LSA seien erfüllt. Entscheidend sei, ob ein außenstehender Dritter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes habe für geboten halten dürfen. Soweit die Auffassung vertreten werde, dass dies erst dann anzunehmen sei, wenn zuvor alle internen Beratungs- und Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden seien, also ggf. auch ein in der Dienststelle tätiger Jurist um Rat gefragt werden müsse, so reichten diese Anforderungen über das Vertretbare hinaus. Denn es könne nicht erwartet werden, dass diejenigen, die für die Dienststelle eine bestimmte Auffassung rechtlich begründet hätten, nunmehr auf die Vorstellungen des Personalrates einschwenkten. Auch müsse beachtet werden, dass dem Personalrat im Gegensatz zu den Vertretern der Dienststelle eine Reihe einschlägiger Kenntnisse fehlten, weshalb aus Gründen der „Waffengleichheit“ die Einschaltung eines Rechtsanwaltes möglich sein müsse. Der Ermessensspielraum, der dem Personalrat hierbei zur Verfügung stehe, sei vorliegend nicht überschritten worden. Bei ihm, dem Antragsteller, handele es sich um einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der seit vielen Jahren als Referent Seminare zum Thema Personalvertretungsrecht halte und auch einen Kommentar zum Personalvertretungsrecht Sachsen-Anhalt erstellt habe. Im Vergleich zu anderen Juristen verfüge er deshalb - gerade auf dem Gebiet des sachsen-anhaltischen Personalvertretungsrechts - über eine besondere Expertise. Der Anspruch sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes ergebe sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der daneben geforderte Betrag von 40,00 € basiere auf § 288 Abs. 5 BGB. Der Antragsteller hat beantragt, die Beteiligte zu verpflichten, an den Antragsteller einen Betrag von 1.190,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.08.2022 zu zahlen und zu verurteilen, an den Antragsteller einen Betrag von 40,00 € zu zahlen. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt. Mit Beschluss vom 26. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers abgelehnt: Es sei schon zweifelhaft, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle vorgelegen hätten. Letztlich könne dies aber dahinstehen. Jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehe hinsichtlich der hier in Rede stehenden Anwaltskosten kein Freistellungsanspruch des Hauptpersonalrats nach § 42 Abs. 1 PersVG LSA. Die Personalvertretungen unterlägen dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Daher sei zumindest zu erwarten, dass der Personalrat zunächst alle Möglichkeiten der Klärung zweifelhafter Fragen innerhalb der Behördenorganisation nutze und sich aus eigener Kraft ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Bild über die Rechtslage verschaffe. Dabei müsse er jedenfalls die ihm zur Verfügung stehende Literatur und verfügbare Rechtsprechungsdatenbanken sichten, die bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gewonnenen Erkenntnisse ausschöpfen sowie dienststelleninternen Sachverstand heranziehen. Dies habe der Hauptpersonalrat vor Beauftragung des Antragstellers versäumt, obwohl er Zugriff auf die Kommentierung zum Personalvertretungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt und - jedenfalls noch bis zum Ende des Jahres 2022 - auf die Rechtsprechungsdatenbank von juris gehabt habe. Auch gebe es bei der Dienststelle mehrere Juristen, an die man sich habe wenden können. Diese Möglichkeiten habe der Hauptpersonalrat nicht in Anspruch genommen. Der Einwand des Antragstellers, es könne nicht erwartet werden, dass diejenigen, die für die Dienststelle eine bestimmte Auffassung rechtlich begründet haben, nunmehr auf die Vorstellungen des Personalrates einschwenkten, könne nicht zu überzeugen. Dies gelte hier schon deshalb, weil die ablehnende Stellungnahme der Dienststelle vom 9. August 2022 nicht das Ergebnis einer juristischen Stellungnahme eines hausinternen Juristen gewesen sei. Ausweislich einer handschriftlichen Notiz vom 3. August 2022 auf dem Schreiben des Hauptpersonalrats vom 16. Juni 2022 (Bl. 43 der Gerichtsakte) sei ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Sache durch einen Juristen im Hause klären zu lassen. Abgesehen davon gebe es in der Dienststelle mehrere Juristen. Damit habe für den Personalrat die Möglichkeit bestanden, ggf. noch einen weiteren Juristen um Rat zu fragen. Dass diese nicht willens oder zeitlich in der Lage gewesen seien, zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es erschließe sich auch nicht, weshalb der Personalrat nicht versucht habe, die ihn interessierenden Fragen durch einen Blick in die Rechtsprechungsdatenbank juris zu klären. Bestehe damit der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht, habe der Antragsteller auch keine Ansprüche aus Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB und auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 8. Juni 2023 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt und ausgeführt: Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle lägen vor. Insbesondere habe der Hauptpersonalrat in seiner Sitzung vom 16. Juni 2022 zunächst die Beauftragung eines Rechtsbeistandes zwecks einfacher Rechtsberatung beschlossen. Erst nach dieser Beratung durch ihn habe sich die Notwendigkeit der Erstellung eines Gutachtens ergeben, sodass der entsprechende Beschluss des Hauptpersonalrats auch erst zeitlich später, nämlich am 28. Juli 2022, gefasst worden sei. Der Hauptpersonalrat habe vor der Beauftragung eines Rechtsbeistands versucht, die im Raum stehenden Rechtsfragen anders als durch ein anwaltliches Gutachten zu klären, indem er über einen sehr langen Zeitraum anlassbezogen Gespräche zur Klärung der Rechtslage mit der Dienststelle geführt habe, weil die Begleitunterlagen der Dienststelle zu den Anträgen auf Zustimmung in Personalauswahlverfahren mit anschließender Stellenbesetzung aus seiner Sicht regelmäßig (bis Ende 2022) unvollständig gewesen seien. So habe man z.B. Gespräche am 8. Juni 2021, am 6. Juli 2021, am 23. November 2021 sowie am 15. März 2022 geführt. Der Hauptpersonalratsvorsitzende habe den Staatssekretär zudem am 17. Juni 2022 telefonisch über den gefassten Beschluss vom 16. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt und ihm am 30. August 2022 das Gutachten ausgehändigt. In der Folgezeit sei dann mehrfach die Kostentragungspflicht der Dienststelle erörtert worden, was auch erstinstanzlich vorgetragen worden sei. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen und völlig zu Unrecht in seinem Beschluss unberücksichtigt gelassen. Auf die zur Verfügung stehende Kommentierung von Bieler zum PersVG LSA und die zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften habe der Hauptpersonalrat ebenfalls zurückgegriffen. Auch das Skript aus der Fortbildungsveranstaltung des Aus- und Fortbildungsinstituts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. bis 29. November 2017 zu § 71 PersVG LSA habe der Hauptpersonalrat in seiner E-Mail vom 24. Mai 2022 an den Staatssekretär zitiert.Seit dem 8. Juni 2021 seien durch den Hauptpersonalrat regelmäßig Gespräche geführt worden, und zwar mit den hausinternen Juristinnen der Dienststelle, der Referatsleiterin … und der Referentin des Referates …, sowie mit den Staatssekretären und der Ministerin. Es seien sämtliche hausinternen Möglichkeiten zur Klärung der Rechtslage ausgeschöpft worden. Ferner habe dem Hauptpersonalrat auch kein Ansprechpartner der zuständigen Gewerkschaft (ver.di) zur Verfügung gestanden. Insgesamt sei das Verwaltungsgericht seiner Hinweispflicht aus § 139 ZPO nicht nachgekommen, sodass der Beschluss keinen Bestand haben könne. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2023 abzuändern und die Beteiligte zu verpflichten, an den Antragsteller einen Betrag von 1.190,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.08.2022 zu zahlen sowie zu verurteilen, an den Antragsteller einen Betrag von 40,00 € zu zahlen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen vor: Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht hätten nicht vorgelegen.Der Beschluss über die Beauftragung des Antragstellers (Beschluss 05) sei erfolgt, nachdem der Hauptpersonalrat bereits im Beschluss 03 und 04 der Sitzung vom 16. Juni 2023 die Zustimmung im bis dahin noch strittigen Stellenbesetzungsverfahren erteilt habe, so dass dieses Verfahren abgeschlossen gewesen sei. Soweit mit dem o. g. Beschluss zunächst nur eine einfache Rechtsberatung durch den Hauptpersonalrat beauftragt worden sein soll, fehle es an der genauen Festlegung, worüber diese Rechtsberatung habe erfolgen sollen.Gegen eine Beauftragung vor Gutachtenerstellung spreche im Übrigen, dass in der Honorarrechnung aufgeführt sei: 22.07.2022 „Durchsicht und Recherche hinsichtlich der vom HPR am 21.07.2022 übersandten Unterlagen mit dem Ziel der Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen „Informationsanspruch bei Auswahlentscheidungen“ und „Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG“. In der Kostenrechnung des Antragstellers werde aufgeführt „Informationsanspruch bei Auswahlentscheidungen“ und „Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG“. In der Niederschrift vom 28. Juli 2023 heiße es zur Beauftragung zu den Fragen „Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG“ und nunmehr konkretisiert „Informationspflicht des MID gegenüber dem HPR bei Auswahlverfahren zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung – Binnendifferenzierung“. Da der Beschluss nicht nur zeitlich nach dem Tätigwerden des Antragstellers gefasst worden sei, sondern auch die konkrete Fragestellung offensichtlich erst im Nachhinein erfolgt sei, zeige sich, dass sich der Hauptpersonalrat mit den Voraussetzungen der Kostentragungspflicht im Vorfeld der Beauftragung nicht auseinandergesetzt habe. Der Hauptpersonalrat habe auch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Zwar sei richtig, dass es verschiedenen Gespräche gegeben habe. Die Dienststelle habe auch umfangreich zu den Thematiken, insbesondere auch wiederholt zur Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG LSA, zuletzt mit Schriftsatz vom 9. Juni 2022, vorgetragen. Demgegenüber scheine dem Hauptpersonalratsvorsitzenden ein Anstrich im Skript einer Fortbildung „Diese Personalräte müssen den ÖPR vor ihrer Entscheidung anhören. In diesem Fall verdoppelt sich die jeweilige Zustimmungsfrist.“ als einzige Begründung zu genügen. Zudem werde bestritten, dass dem Hauptpersonalrat bei der Gewerkschaft kein Ansprechpartner zur Verfügung gestanden habe. Auch die Inanspruchnahme einer rechtlichen Einschätzung durch verwaltungsinterne Juristen habe der Hauptpersonalrat nicht in Erwägung gezogen.Zur Notwendigkeit der Klärung der Fragen für zukünftige Angelegenheiten sei angemerkt, dass es sich bei der Frage zu § 71 Abs. 2 PersVG LSA um eine reine Frage der Anwendung handele. Die zweite Frage dürfte immer nur im konkreten Einzelfall zu beantworten sein. Zur Ergänzung der Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II. I. Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Beteiligte zu verpflichten, an den Antragsteller einen Betrag von 1.190 € nebst Zinsen zu zahlen sowie zu verurteilen, an den Antragsteller einen Betrag von 40,00 € zu zahlen, zu Recht abgelehnt. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 42 Abs. 1 PersVG LSA in Betracht. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Anspruch auch abgetreten werden, so dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 PersVG LSA sind indes nicht erfüllt. 1. Die Regelung, die inhaltlich der Regelung des § 44 Abs. 1 BPersVG entspricht (vgl. Bieler, in: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, PersVG LSA, § 42 Rdnr. 1), bestimmt klarstellend, dass der Kostenersatz an die Notwendigkeit der Aufwendungen geknüpft ist. Ob die entstehenden Kosten notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sind, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, sondern es ist vom Zeitpunkt der Entscheidung des Personalrats auszugehen. Für diese Abwägung, bei der dem Personalrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, ist auf das Urteil eines vernünftigen Dritten im Zeitpunkt des Auftrags an den Rechtsanwalt abzustellen. Der Personalrat muss also wie jeder, der auf Kosten anderer handeln kann, die Maßstäbe einhalten, die er gegebenenfalls anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten und dementsprechend sein Wahlrecht hinsichtlich seiner Vertretung ausüben (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG: BAG, Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 6 ABR 2/85 -, juris). Dies folgt aus dem auch für eine Personalvertretung geltenden Grundsatz, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - juris m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Fachsenats, dass aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten ist und die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hat, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wird mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 12. März 2009 - 5 L 6/07 - juris Rn. 30). Außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens folgt aus dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine strengere Betrachtungsweise. Die Erstattungspflicht setzt insoweit voraus, dass der Personalrat aufgrund eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten eine anwaltliche Beratung zu den betreffenden Fragen für geboten halten durfte. So ist der Personalrat vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts gehalten, seine Möglichkeiten auszuschöpfen, um die aufgeworfene Frage aus eigener Kraft, erforderlichenfalls in Kontakt mit der Dienststelle, zu klären. Er muss dabei seine Literatur und die ihm in Schulungen vermittelten Kenntnisse zu Rate ziehen. Er hat auch zu prüfen, ob es genügt, gewerkschaftlichen Rat oder dienststelleninternen Sachverstand heranzuziehen. Ist für ihn auf diese Weise hingegen keine Klärung seiner Fragen möglich, kann er auch im Einzelfall und ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beschließen um die streitigen Fragen zu klären. Für eine solche Hinzuziehung kann auch sprechen, dass von der Hinzuziehung eines außerhalb der Verwaltung stehenden, unabhängigen Rechtskundigen eine positive und letztlich auch kostensparende Wirkung ausgehen kann, indem sie zu einer objektiven Würdigung und Streitschlichtung bis hin zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen kann (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 9 A 785/18.PL - juris Rn. 35; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 18 LP 1/12 - juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL - juris Rn. 38). In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss der Beauftragung ein ernsthafter Einigungsversuch mit der Dienststelle und bei dessen Scheitern ein Beschluss des Personalrats als Gremium vorhergehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL - juris Rn. 40). Denn auch bei der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts steht die insoweit eingeräumte Beurteilungsermächtigung nur dem Personalrat in seiner Gesamtheit zu. Deren sachgerechter Gebrauch setzt pflichtmäßig eine Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände durch dieses Gremium voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11/90 - juris Rn. 31). Eine stillschweigende und nachträgliche Genehmigung der Bevollmächtigung eines Anwalts reicht mithin nicht (HmbOVG, Beschluss vom 11. Juni 2001 - 8 Bf 370/00.PVL - juris Rn. 24). 2. Es ist schon zweifelhaft, ob der Beauftragung des Antragstellers zur Erstellung des Gutachtens zu den Fragen „Informationsanspruch bei Auswahlentscheidungen“ und „Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG LSA“ ein ordnungsgemäßer Beschluss des Hauptpersonalrats zugrunde lag. Gemäß dem Sitzungsprotokoll vom 16. Juni 2022 kam das Gremium überein, der Dienststelle in einem Schreiben mitzuteilen, dass „der HPR […] zur Rechtssicherheit für zukünftige Angelegenheiten beschlossen hat einen Rechtsanwalt mit der Rechtsberatung zu beauftragen“. Ferner geht aus dem Protokoll hervor, dass sich der Hauptpersonalrat für eine Vertretung durch den Antragsteller entschieden habe. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, welchen genauen Inhalt der Auftrag haben sollte. Der Vorsitzende des Hauptpersonalrats ist in der E-Mail vom 21. Juli 2022 davon ausgegangen, dass der Beschluss lediglich ein Beratungsgespräch umfassen sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift. Dort wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Niederschrift zur Sitzung vom 28. Juli 2022 deutlich werde, dass der Hauptpersonalrat am 16. Juni 2022 nur eine einfache Rechtsberatung durch den Antragsteller beschlossen und sich die Notwendigkeit eines Gutachtens erst später ergeben habe. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Hauptpersonalrat erst am 28. Juli 2022 beschlossen, den Antragsteller mit der Erstellung eines Gutachtens zu den fraglichen Themen zu beauftragen. Der Antragsteller hatte aber ausweislich seiner Rechnung vom 5. August 2022 bereits am 22. Juli 2022, also vor der Beschlussfassung über die Beauftragung des Gutachtens, die Durchsicht und Recherche von Unterlagen „mit dem Ziel der Erstellung eines Gutachtens“ zu den Themen „Informationsanspruch bei Auswahlentscheidungen“ und „Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG LSA“ durchgeführt. Wie bereits ausgeführt, geht aus dem Beschluss vom 16. Juni 2022 indes nicht hervor, dass die Rechtsberatung diese Themen umfassen sollte. Erst Recht ergibt sich aus dem Beschluss nicht, dass der Antragsteller „mit dem Ziel eines Gutachtens“ Unterlagen sichten und recherchieren sollte. Der Umstand, dass in der Rechnung vom 5. August 2022 der 4. August 2022 als „Beginn der Erstellung eines Gutachtens“ angegeben ist, mag dafür sprechen, dass das Gespräch am 22. Juli 2022 noch nicht Bestandteil des Gutachtens war und die eigentlichen Arbeiten am Gutachten erst am 4. August 2022 begonnen haben. Entsprechendes legt auch das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Anhörung vor dem Senat am 6. Februar 2023 nahe, er habe bei dem vorangegangenen Gespräch die Möglichkeit erwähnt, ein Gutachten zu erstellen; hierfür sei jedoch ein Beschluss erforderlich. Demnach scheidet jedenfalls die Erstattung der Kosten für die am 22. Juli 2022 erledigten Arbeiten aus, weil es zu diesem Zeitpunkt keinen Beschluss gab, den Antragsteller mit den für diesen Tag in Rechnung gestellten Arbeiten zu beauftragen. Der Antragsteller hat das Gespräch, das dem Beschluss vom 28. Juli 2022 vorausging, selbst als „Anbahnungsgespräch“ bezeichnet, das er nicht habe abrechnen wollen. Ginge man davon aus, dass die Arbeiten für das Gutachten erst am 4. August 2022 begonnen haben, liegt allerdings der Erstellung des Gutachtens der Beschluss vom 28. Juli 2022 zugrunde, wobei lediglich die Tätigkeiten vom 4. und 5. August abrechnungsfähig wären. 3. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Beauftragung des Antragstellers eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde lag, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 PersVG LSA in der Sache nicht erfüllt sind. a) Die Beauftragung des Antragstellers erfolgte außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens, so dass die hierfür genannten Einschränkungen im Hinblick auf die Erstattungspflicht von Rechtsanwaltskosten durch die Dienststelle eingreifen. Das im damaligen Zeitpunkt letzte anhängige Verfahren, bei dem die in dem Gutachten angesprochenen Fragen zwischen dem Hauptpersonalrat und der Beteiligten diskutiert wurden, war mit dem (zustimmenden) Beschluss des Hauptpersonalrats vom 16. Juni 2023 abgeschlossen. b) Die Beauftragung des Antragstellers zur Erstellung eines Gutachtens zu den Themen „Informationsanspruch bei Auswahlentscheidungen“ und „Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG LSA“ war nicht geboten, weil der Hauptpersonalrat nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, die aufgeworfenen Fragen auf andere - kostengünstigere - Weise zu klären. Hinsichtlich beider Fragen wäre es jedenfalls möglich gewesen, auf einen hausinternen Juristen oder einen Juristen im nachgeordneten Bereich zurückzugreifen. aa) Allerdings spricht zunächst viel dafür, dass andere Mittel als die Heranziehung eines Juristen zur Klärung der zwischen dem Hauptpersonalrat und der Beteiligten aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend gewesen wären. Dem Hauptpersonalrat standen zwar im fraglichen Zeitpunkt Fachzeitschriften, Kommentarliteratur, Skripten und zur Recherche die juristischen Datenbanken beck-online und juris zur Verfügung. Eindeutige Antworten auf die zwischen ihm und der Beteiligten mehrfach diskutierten und ungeklärten Fragen konnten sich jedoch für den Hauptpersonalrat aus diesen Quellen nicht ergeben. Im Hinblick auf die Frage, welche Unterlagen bei Auswahlentscheidungen zur Verfügung zu stellen sind, bestanden offenbar unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und in welchem Umfang schriftlich fixierte Auswahlerwägungen, ob im Fall des Vorsprungs eines Bewerbers auch Einzelbewertungen aus der dienstlichen Beurteilung und ob im Fall nur eines Bewerbers überhaupt Informationen aus der Regelbeurteilung mitzuteilen sind. Die dem Hauptpersonalrat zur Verfügung stehende Kommentierung des Personalvertretungsgesetzes von Bieler/Plaßmann/Vogelgesang/A.-Printzen gibt zwar in gewissem Umfang Aufschluss, welche Informationen dem Personalrat zugänglich zu machen sind. So wird dort etwa im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen angeführt, dass für die Einsichtnahme in Personalakten ein Einwilligungsvorbehalt der Bewerber besteht; dieser wird auch näher erläutert (§ 57 Rn. 142 ff.). Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Dienststellenleiter gleichwohl befugt ist, aus Anlass einer konkreten beteiligungspflichtigen Maßnahme Auskünfte über dienstliche Beurteilungen oder abschließende Bewertungen über die fachliche oder persönliche Eignung des Betroffenen mitzuteilen, auch wenn dieser damit nicht einverstanden ist (§ 57 Rn. 146). Eindeutige Antworten auf die aufgeworfenen Fragen lassen sich daraus jedoch für die Mitglieder des Personalrats, die mangels entsprechender Ausbildung nicht über qualifizierte juristische Fachkenntnisse verfügen, nicht ohne weiteres ableiten. Zur weiteren Frage, ob sich die Frist des § 71 Abs. 2 PersVG LSA (stets) verlängert, wenn dem erstinstanzlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss, hat zwar die Beteiligte in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2022 plausibel und nachvollziehbare Erläuterungen abgegeben. Gleichwohl konnten beim Hauptpersonalrat Zweifel an der Richtigkeit der von der Beteiligten vertretenen Auffassung verbleiben, weil die Darstellung in einem von einem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht verfassten Skript zu einer Fortbildungsveranstaltung auf eine andere Auslegung der Vorschrift hindeutet. Es spricht auch viel dafür, dass dem Hauptpersonalrat kein Ansprechpartner der zuständigen Gewerkschaft (ver.di) zur Verfügung stand. Insoweit hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass der frühere Ansprechpartner Herr T. nach seiner Kenntnis verstorben sei und die Gewerkschaft einen anderen Ansprechpartner nicht zur Seite gestellt habe. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Hauptpersonalrat auf juristischen Rat der Gewerkschaft zurückgreifen konnte, weil jedenfalls die Hinzuziehung eines hausinternen Juristen oder eines Juristen im nachgeordneten Bereich möglich und zumutbar gewesen wäre. bb) In der Rechtsprechung wird - wie bereits ausgeführt - die Auffassung vertreten, dass der Personalrat prüfen muss, ob er dienststelleninternen Sachverstand heranziehen kann, bevor er einen Rechtsanwalt mit der Beratung zu stritten Rechtsfragen außerhalb eines Beschlussverfahrens beauftragt. Das bedeutet, dass vorrangig auch in der Dienststelle tätige Juristen heranzuziehen sind. Die gegenteilige Auffassung von Bieler (a.a.O., § 42 Rn. 103), der meint, es könne nicht erwartet werden, dass diejenigen, die für die Dienststelle eine bestimmte Auffassung begründet haben, nunmehr auf die Vorstellungen des Personalrats einschwenkten, überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn in der Dienststelle oder dem nachgeordneten Bereich auch Juristen zur Verfügung stehen, die an der Meinungsbildung der Dienststelle zu den im Streit stehenden Fragen nicht mitgewirkt haben. Der Hauptpersonalrat konnte zwar im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen werden, juristischen Rat von Frau W. und Frau L. einzuholen, die nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten (allein) mit den Stellungnahmen der Dienststellenleitung befasst waren. Die Beteiligte hat jedoch darauf hingewiesen, dass im Justiziariat zwei weitere Juristen und im übrigen Hause acht Juristen sowie im nachgeordneten Bereich weitere Juristen tätig waren, die mit der Prüfung hätten befasst werden können. Gegen die Möglichkeit, andere Juristen der Dienststelle oder des nachgeordneten Bereichs heranzuziehen, kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, es könne nicht erwartet werden, dass diese Juristen von einer bereits von der Dienststellenleitung vertretenen Auffassung abweichen. Die mit der Prüfung der aufgeworfenen Fragen beauftragten Juristen hätten insoweit keiner Weisung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und auch keiner Loyalitätspflicht gegenüber der Dienststellenleitung unterlegen. Es wäre gerade Sinn und Zweck des Prüfungsauftrags gewesen, eine von der Auffassung der Dienststellenleitung unabhängige Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen abzugeben. Dabei kann es etwa im Hinblick auf die Vermeidung künftiger Auseinandersetzungen gerade im Interesse der Dienststellenleitung liegen, dass Schwächen der eigenen Auffassung überprüft und aufgezeigt werden. Es lässt sich auch nicht pauschal annehmen, dass die betroffenen Juristen - auch unbewusst - eher der Auffassung der Dienststellenleitung zuneigen können, weil es sich bei der Dienststellenleiterin letztlich um deren eigene Vorgesetzte handelt. Denn abgesehen davon, dass eine Dienststellenleitung nicht stets erwartet, dass ihr „nach dem Mund geredet“ wird, fällt andererseits ins Gewicht, dass der Personalrat ein Vertretungsorgan der Beschäftigten ist, zu denen auch die im Hause beschäftigten Juristen gehören. Aus diesen Erwägungen folgt aber nicht, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts generell ausgeschlossen ist, wenn Juristen in der Dienststelle oder im nachgeordneten Bereich für die Prüfung der zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat ungeklärten Fragen zur Verfügung stehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es Gründe gibt, die der Heranziehung hausinterner Juristen oder von Juristen aus dem nachgeordneten Bereich entgegenstehen. Ob und ggf. welche Juristen für die Prüfung in Betracht kommen, kann im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Personalrat und der Dienststelle geklärt werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Personalrat trotz der vorliegenden Stellungnahme eines Juristen aus dem Hause oder dem nachgeordneten Bereich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prüfung beauftragt, wenn der Personalrat die Stellungnahme mit plausiblen Argumenten für nicht überzeugend hält. Im vorliegenden Fall wäre der Hauptpersonalrat gehalten gewesen, sich vor der Beauftragung des Antragstellers juristischen Rat bei einem Juristen aus der Dienststelle oder dem nachgeordneten Bereich einzuholen. Für die Prüfung der zwischen dem Hauptpersonalrat und der Dienststellenleitung offenen Fragen stand eine Vielzahl von Juristen zur Verfügung. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass keiner dieser Juristen bereit oder fähig gewesen wäre, eine fundierte und neutrale Prüfung der Fragen durchzuführen. Der Hauptpersonalrat hätte vor der kostenauslösenden Beauftragung des Antragstellers als Rechtsanwalt im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit an die Dienststelle herantreten und klären können, wer aus dem Haus oder dem nachgeordneten Bereich für eine juristische Stellungnahme zur Verfügung steht. Dass die Dienststellenleitung bereit war, die Prüfung durch einen Juristen aus dem Hause oder dem nachgeordneten Bereich durchführen zu lassen, ergibt sich aus dem entsprechenden mündlichen Angebot vom 19. Juli 2022 und aus der Stellungnahme des Staatssekretärs vom 9. August 2022, in dem ausdrücklich „die Beurteilung durch einen anderen landesinternen Juristen und/oder Erörterungsgespräche“ als Alternative vorgeschlagen wurde. Einem Angebot der Dienststelle, einen Juristen zur Klärung strittiger Fragen zur Verfügung zu stellen, darf sich der Personalrat nicht ohne sachliche Gründe verschließen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Stellungnahme eines Juristen aus dem Hause oder dem nachgeordneten Bereich nicht ausgereicht hätte, die Angelegenheit zu klären. II. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.