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Beschluss

5 L 2/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0715.5L2.24.00
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Leitsätze
1. Außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens folgt aus dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass die Erstattungspflicht für Aufwendungen dienststellenfremder Personen voraussetzt, dass der Personalrat aufgrund eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten die Aufwendungen für die Inanspruchnahme externen Sachverstands, etwa für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle, bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte.(Rn.29) 2. Um eine rechtzeitige Prüfung der Kostenübernahme zu ermöglichen, ist es in verfahrensmäßiger Hinsicht erforderlich, dass der Personalrat eine - die materiellen Vorgaben berücksichtigende - Abwägungsentscheidung trifft. Die Personalvertretung hat spätestens bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines (dienststellenfremden) Beisitzers die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als deren mittelbare Folge zu berücksichtigen.(Rn.39) 3. Diese zunächst internen Überlegungen des Personalrats bilden die Grundlage des Beschlusses über die Bestellung eines externen Beisitzers. Sie sind mit dem Beschluss der Dienststelle offenzulegen. Dementsprechend ist der Personalrat gehalten, die Dienststelle rechtzeitig über seine Abwägungsentscheidung zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu informieren. Dabei hat er in den Gründen seines Beschlusses näher darzulegen, dass er auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen konnte.(Rn.40) 4. Der Pflicht des Personalrats zur frühzeitigen Darlegung seiner Gründe für die Zuziehung eines externen Beisitzers korrespondiert dabei die Pflicht der Dienststelle zur rechtzeitigen Darlegung der Ablehnungsgründe. Gerade das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit wird es dabei gebieten, dass die Dienststelle den Personalrat auf mögliche Versäumnisse bei der Beschlussfassung hinweist, um diesem gegebenenfalls die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen.(Rn.40)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 26. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens folgt aus dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass die Erstattungspflicht für Aufwendungen dienststellenfremder Personen voraussetzt, dass der Personalrat aufgrund eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten die Aufwendungen für die Inanspruchnahme externen Sachverstands, etwa für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle, bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte.(Rn.29) 2. Um eine rechtzeitige Prüfung der Kostenübernahme zu ermöglichen, ist es in verfahrensmäßiger Hinsicht erforderlich, dass der Personalrat eine - die materiellen Vorgaben berücksichtigende - Abwägungsentscheidung trifft. Die Personalvertretung hat spätestens bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines (dienststellenfremden) Beisitzers die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als deren mittelbare Folge zu berücksichtigen.(Rn.39) 3. Diese zunächst internen Überlegungen des Personalrats bilden die Grundlage des Beschlusses über die Bestellung eines externen Beisitzers. Sie sind mit dem Beschluss der Dienststelle offenzulegen. Dementsprechend ist der Personalrat gehalten, die Dienststelle rechtzeitig über seine Abwägungsentscheidung zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu informieren. Dabei hat er in den Gründen seines Beschlusses näher darzulegen, dass er auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen konnte.(Rn.40) 4. Der Pflicht des Personalrats zur frühzeitigen Darlegung seiner Gründe für die Zuziehung eines externen Beisitzers korrespondiert dabei die Pflicht der Dienststelle zur rechtzeitigen Darlegung der Ablehnungsgründe. Gerade das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit wird es dabei gebieten, dass die Dienststelle den Personalrat auf mögliche Versäumnisse bei der Beschlussfassung hinweist, um diesem gegebenenfalls die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen.(Rn.40) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 26. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit als dienststellenfremder Beisitzer einer Einigungsstelle. Der Beteiligte leitete mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 das Mitbestimmungsverfahren des Personalrates gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA zur befristeten Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters ein. Der bei dem Beteiligten gebildete Personalrat stimmte unter den 9. November 2022 zwar der Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters, nicht hingegen der Eingruppierung desselben in die Entgeltgruppe E9a, Stufe 1 zu. Er begründete dies mit ausführlichen Erwägungen zum Eingruppierungsrecht. Der Beteiligte bat unter dem 18. November 2022 die Geschäftsstelle der Einigungsstelle um die Bildung einer Einigungsstelle zur Klärung dieses Sachverhalts. Diese forderte die Beteiligten des Einigungsstellenverfahrens zur Benennung eines Vorsitzenden auf. Der Personalrat stimmte der von der Dienststelle benannten Vorsitzenden zu und teilte mit demselben Schreiben vom 5. Dezember 2022 mit, dass als Beisitzer seitens des Personalrates neben zwei Beschäftigten des Beteiligten auch der Antragsteller teilnehmen werde. Es werde um Kostenerstattung für Letzteren gebeten. Da der Personalrat nicht über den gebotenen notwendigen Sachverstand in der Breite und Tiefe bezüglich des Eingruppierungsrechts verfüge, sei es notwendig, den Antragsteller als externen Experten auf Seiten des Personalrats hinzuzuziehen. Der Beteiligte teilte unter dem 8. Dezember 2022 mit, wer seinerseits als Beisitzer an der Einigungsstelle teilnehmen werde. Eine Äußerung zu den Kosten des Antragstellers enthielt dieses Schreiben nicht. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 an den Beteiligten und schlug vor, für seine Beisitzertätigkeit für den Personalrat ein Honorar in Höhe von 70 % des Honorars der Einigungsstellenvorsitzenden zur Abrechnung zu bringen und bat hierzu um Bestätigung. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2022 teilte die Geschäftsstelle der Einigungsstelle dem Antragsteller ohne weitere Begründung mit, dass der Beteiligte die Übernahme der Kosten für seine Tätigkeit als externer Beisitzer abgelehnt habe. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 trug der Antragsteller umfangreich zu der anstehenden Sitzung der Einigungsstelle am 12. Januar 2023 vor, an der er auch teilnahm, wofür er unter dem 8. Mai 2023 gegenüber dem Personalrat des Beteiligten Rechnung legte. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 lehnte der Beteiligte den Ausgleich der Kostennote ab. Er habe bereits vor der zunächst für den 19. Dezember 2022 in Aussicht genommenen Sitzung mitteilen lassen, dass eine Kostenübernahme nicht erfolge und diese Auffassung auf Nachfrage am 12. Januar 2023 bestätigt. Eine Honorarabrede zwischen ihm und dem Antragsteller sei nicht zu Stande gekommen, so dass kein Vergütungsanspruch bestehe. Die vom Personalrat mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 dargelegten Gründe seien nicht ausreichend, um einen Vergütungsanspruch zu begründen. Am 27. September 2023 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er die Verpflichtung des Beteiligten zum Ausgleich seiner Kosten begehrt. Der Antrag sei zulässig, da es sich um Kosten der Führung der Geschäfte eines Personalrates handele. Er sei auch begründet, denn der Personalrat habe ihn als dienststellenfremden Beisitzer zu der Einigungsstelle bestellt und er habe diese Aufgabe wahrgenommen. Seine Bestellung sei gemäß § 42 Abs. 1 PersVG LSA notwendig gewesen, der Personalrat habe auf seine Dienste nicht verzichten können und deshalb seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Auch sei die Interessenabwägung nicht einseitig zu Lasten der Dienststelle vorgenommen worden. Die subjektive Einschätzung des Personalrates, in der Einigungsstelle gegenüber den auf Arbeitgeberseite bestellten Volljuristen zumindest fachlich hinsichtlich der Eingruppierungsfragen unterlegen zu sein, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es gehe um sehr komplizierte Rechtsfragen, die für Nichtjuristen ohne Sonderwissen, das bei den Personalratsmitgliedern nicht erwartet werden könne, sehr schwer zu behandeln seien. Der Personalrat habe nicht einmal eine Schulung zum Eingruppierungsrecht besucht. Er verwies auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 (6 P 1/90), dessen Anforderungen hier erfüllt seien. Der Personalrat habe auf andere zumutbare Weise als durch seine Bestellung keine qualifizierten Personen gewinnen können, die sein Vertrauen genössen. Zum Beweis hierfür wurden Zeugen benannt. Die Tätigkeit als Beisitzer in Einigungsstellen gehöre zu seinem Tätigkeitsfeld. Für den Verdienstausfall sei Aufwendungsersatz zu den Sätzen zu leisten, zu denen seine berufliche Tätigkeit üblicherweise vergütet werde. Das Verwaltungsgericht wies mit der Eingangsverfügung auf die möglicherweise erforderliche Abtretung des Erstattungsanspruchs des Personalrats an den Antragsteller sowie darauf hin, dass es mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2022 bislang an Darlegungen des Personalrats zu seiner Abwägungsentscheidung im Beschluss zur Bestellung des Antragstellers fehle. Diese könnten im Beschlussverfahren nicht nachgeholt oder durch das Gericht ersetzt werden. Der Antragsteller führte dazu aus, einen ausführlicheren Beschluss gebe es nicht. Der Personalrat habe aber das Gebot der Chancengleichheit wahren und ebenfalls einen Juristen für die Einigungsstelle berufen wollen. Zudem sei die Schwierigkeit des Eingruppierungsrechts in die Abwägung einbezogen worden. Er benenne nur im Ausnahmefall externe Beisitzer, vorliegend sei dies geboten gewesen. Zum Beweis der mündlichen Abwägung werden vier Personalratsmitglieder als Zeugen benannt. Die Dienststelle habe zudem zu spät, nämlich erst zwei Tage vor dem ursprünglich geplanten Tag des Einigungsstellenverfahrens die Übernahme der Kosten abgelehnt. Der Personalrat hätte nur noch nach Einberufung einer außerordentlichen Sitzung die Möglichkeit gehabt, eine andere Person als Beisitzer zu benennen. Ihm stehe daher die Antragsbefugnis zu. Es sei eine Frage der Begründetheit, ob ihm der geltend gemachte Anspruch zustehe. Der Antragsteller hat beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, an den Antragsteller 1.075,58 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20. Mai 2023 zu zahlen, den Beteiligten zu verurteilen, an den Antragsteller einen Betrag von 40,00 Euro zu zahlen, den Beteiligten zu verpflichten, den Antragsteller von den gegen ihn gerichteten Anwaltskosten für dieses Verfahren freizustellen. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er verwies auf die fragliche Aktivlegitimation des Antragstellers, da der Personalrat den Erstattungsanspruch (zunächst) nicht abgetreten habe. Es fehle an der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten, der Personalrat wie auch die Einigungsstelle seien dem Gebot der sparsamen Mittelverwendung unterworfen. Die Abwägungsentscheidung über die Zuziehung eines dienststellenfremden Beisitzers müsse der Dienststelle mitgeteilt werden, das sei nicht erfolgt. Es sei nicht erkennbar, ob der Personalrat sich überhaupt Gedanken über die Kostenverursachung gemacht und diese in seine Überlegung mit einbezogen habe. Vielmehr lege der Werdegang nahe, dass entstehende Kosten erstmals mit Übermittlung der Kostennote vom 8. Mai 2023 in die Erwägungen einbezogen worden seien. Es seien auch keine erfolglosen Bemühungen dargelegt, einen Beisitzer zu gewinnen, der gleichsam qualifiziert und vertrauenswürdig sei, aber keine Kosten verursache. Ein Grundsatz, dass innerhalb der Einigungsstelle sich die beruflichen Qualifikationen in einem ausgeglichenen Verhältnis bewegen müssten, sei im PersVG LSA nicht niedergelegt. Zudem treffe es auch nicht zu, dass der Personalrat, der regelmäßig Schulungen besuche, nicht über das erforderliche Wissen auf dem Gebiet des Eingruppierungsrechts verfüge. Der Beisitzer der Dienststelle sei zwar Volljurist, habe jedoch solche Schulungen noch nicht besucht und sei erst seit dem 1. April 2022 bei dem Beteiligten mit der Aufgabe als Fachdienstleiter Personal und Organisation betraut. Letztlich könne es der Dienststelle nicht vorgeworfen werden, wenn ein dienststellenexterner Beisitzer ohne die erforderliche Interessenabwägung bestellt werde und nach Ablehnung der Kostenerstattung keine Zeit mehr bleibe, eine andere Person zu bestellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. März 2024 abgelehnt. Nach der Abtretung des Anspruchs des Personalrats auf Kostenerstattung an den Antragsteller sei der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet. Es fehle an der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von den materiellen Anforderungen an den Kostenerstattungsanspruch in verfahrensmäßiger Hinsicht darzulegenden, die materiellen Vorgaben der Bestellung eines dienststellenfremden Beisitzers berücksichtigenden Abwägungsentscheidung des Personalrats. Die Personalvertretung habe den Nachweis zu erbringen, ob und welche Überlegungen und zumutbaren Anstrengungen sie unternommen habe, um eine andere Person zu finden, die gleichermaßen geeignet sei und ihr Vertrauen genieße, jedoch die Mitwirkung in der Einigungsstelle nicht von der Zahlung eines Honorars abhängig mache. Dementsprechend sei der Personalrat auch gehalten, die Dienststelle rechtzeitig über seine Abwägungsentscheidung zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu informieren. Denn die Dienststelle sei im allseitigen Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Übernahme von Kosten vor deren tatsächlicher Entstehung zu einer Überprüfung berechtigt und verpflichtet, wobei sie nachzuprüfen habe, ob die Personalvertretung innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt habe. Daran fehle es hier. Weder im Protokoll der Personalratssitzung noch im Beschluss zur Bestellung des Antragstellers als Beisitzer sei eine Abwägungsentscheidung dargelegt. Dies könne im gerichtlichen Verfahren nicht durch Zeugenbeweis nachgeholt werden, denn sei die Dienststelle vor der Kostenübernahme zu einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Kosten berechtigt und verpflichtet, setze dies eine Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen voraus, die der Kostenentstehung vorausgingen. Das zwingende vorherige Dokumentationserfordernis ergebe sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, nach denen es der Personalvertretung obliege, in den Gründen ihres Beschlusses näher darzulegen, dass sie auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann. Das Erfordernis einer vorherigen Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen folge im Übrigen aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 PersVG LSA. Es entspreche dem Gebot der Rücksichtnahme, die für eine kostenverursachende Maßnahme maßgeblichen Erwägungen vor der Kostenentstehung offenzulegen und der Dienststelle hierdurch die Möglichkeit der Prüfung zu eröffnen. Diese bestehe erkennbar nicht, wenn erst nachträglich anspruchsbegründende Umstände offengelegt und unter Beweis gestellt werden. Dagegen spreche nicht, dass in § 39 PersVG LSA keine materiellen Anforderungen an den Inhalt der Sitzungsniederschrift der Sitzungen des Personalrats gestellt werden. Denn das sage nichts darüber aus, welche Darlegungen der „Wortlaut der Beschlüsse“ (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PersVG LSA) im Einzelnen enthalten müsse. Da das Protokoll im Übrigen ohnehin nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsgültigkeit eines Beschlusses sei, könnten die Regelungen zum Protokoll auch keine Maßstäbe für die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Bestellung eines dienststellenfremden Beisitzers aufstellen. Da der Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach nicht entstanden sei, komme es auf die Frage der materiellen Notwendigkeit der einzelnen Aufwendungen nicht an. Am 26. April 2024 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und zur Begründung seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtige nicht die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, entspreche nicht der Logik und stelle unbegründete, im Gesetz keinerlei Stütze findende Rechtssätze auf. Das Recht des Personalrats auf Bestellung eines Beisitzers zu einer Einigungsstelle bestehe unabhängig davon, ob die Dienststelle dem zustimme. Die Zustimmung könne also auch nicht Voraussetzung der Kostenerstattung sein. § 42 Abs. 1 i.V.m. § 61 f. PersVG LSA als Anspruchsgrundlage seien den Regelungen der §§ 33, 34 und 40 BetrVG vergleichbar. Auch danach sei aber nur die objektive Erforderlichkeit der kostenauslösenden Maßnahme sowie die Beschlussfassung vor der Beauftragung erforderlich, ohne dass der Beschluss eines besonderen Inhalts bedürfe. Dafür gebe es auch keine gesetzliche Grundlage, ebensowenig wie für ein Zustimmungserfordernis des Dienstherrn, das ohnehin erst zu einem Zeitpunkt nach der Beschlussfassung greifen würde. Es sei nicht ersichtlich, was als allseitiges Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Kostenübernahme anzusehen sein solle, ein Genehmigungserfordernis könne daraus jedenfalls nicht folgen. Lege der Personalrat die Angemessenheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Bestellung und Teilnahme eines externen Beisitzers an dem Einigungsstellenverfahren dar, sei die Bestellung von Anfang an rechtmäßig gewesen und der Dienstherr könne die Kostenerstattung nicht verweigern. Sei die Bestellung hingegen nicht korrekt erfolgt und werde dies später mitgeteilt, müsse der Dienstherr keine Kosten tragen. Der Zeitpunkt der Mitteilung ändere nichts an der Kostenpflicht des Dienstherrn. Dies bestätige auch der Beschuss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 (6 P 1.90) Entfalte die Entscheidung des Personalrats unter Kostengesichtspunkten keine interne Bindung der Dienststelle, weil diese selbständig über die Kostentragung entscheide, komme es auf den Zeitpunkt der Mitteilung über die Bestellung nicht an. Weder der Personalrat noch die Dienststelle gingen ein finanzielles Risiko ein, da die Kostenerstattungsentscheidung im Falle einer nicht notwendigen Bestellung nie zulasten der öffentlichen Hand ausfallen könne. Sei schon nicht deutlich, woraus sich die Verpflichtung zu einer rechtzeitigen Information der Dienststelle ergeben solle, liege eine solche jedenfalls mit der Mitteilung vom 5. Dezember 2022 vor. Diese enthalte alle erforderlichen Informationen. Es bestünden keine gesetzlichen Vorgaben, wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Dienststelle zu informieren sei, insbesondere, dass dies mit einer Dokumentation der Abwägungsvorgänge zu erfolgen habe. Es sei daher auch möglich, dies im Beschlussverfahren nachzuholen, wozu er Beweis angeboten habe durch die Zeugenaussagen der Mitglieder des Personalrats. Das Verwaltungsgericht habe hier seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die Zeugeneinvernahme unterlassen habe. Ohne gesetzliche Anforderungen an den Inhalt eines Protokolls der Personalratssitzung, das in der Regel ein Ergebnisprotokoll sei und nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalte, könne es keine höheren Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse geben, die dort gefasst würden. Müsse der Beschluss selbst oder das Protokoll keine Auskunft über die Gründe seines Zustandekommens geben, so müsse es gestattet sein, diese nachträglich durch Zeugeneinvernahme darzulegen. Diese von vornherein für untauglich zu halten, weil die Zeugen sich nicht oder unzutreffend erinnern würden, sei eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Die Dienststelle könne, wenn sie zeitnah Auskunft über die Gründe der Bestellung begehre, diese auch selbständig einholen, etwa durch eine Anfrage beim Personalrat. Sie könne ihre Entscheidung zur Kostenübernahme auch revidieren, wenn sie diese im Nachhinein für falsch halte. Das Kostenrisiko trage allein der Beisitzer, nicht die öffentliche Hand. Er wiederhole das Angebot der Zeugeneinvernahme zu den Umständen seiner Bestellung, insbesondere der Alternativenprüfung. Der Antragsteller beantragt, 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 26.03.2024 zum Aktenzeichen: 17 A 7/23 MD wird aufgehoben. 2. Der Beteiligte wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.075,58 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20. Mai 2023 zu zahlen. 3. Der Beteiligte wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag von 40,00 € zu zahlen. 4. Der Beteiligte wird verpflichtet, den Antragsteller von den gegen ihn gerichteten Anwaltskosten für dieses Verfahren freizustellen. Der Beteiligte beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Unabhängig vom Fehlen der formellen Voraussetzung der Übersendung des begründeten Beschlusses fehle es auch an der Erforderlichkeit der Bestellung des Antragstellers. Denn der Personalrat sei ausreichend geschult, was sich an seiner umfangreichen Stellungnahme im Vorfeld der Einigungsstelle gezeigt habe. Allein die Herstellung von „Chancengleichheit“ zwischen zwei Juristen sei kein hinreichender Grund. Der Personalrat sei dem Gebot der Sparsamkeit verpflichtet und hätte neben eigenem vorhandenen Sachverstand auch gewerkschaftlichen Rat oder dienststelleninternen Sachverstand heranziehen müssen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Vorgangs des Beteiligten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Anhörung und Entscheidungsfindung. II. Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Beteiligten zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 1.075,58 € nebst Zinsen sowie weitere 40,00 EUR zu zahlen und ihn von den Verfahrenskosten freizustellen, zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht ein Anspruch gegen den Beteiligten auf Ausgleich seiner Kostennote vom 8. Mai 2023 nicht zu. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs des Personalrats gegenüber dem Beteiligten, den der Personalrat vorliegend an den Antragsteller abgetreten hat, der rechtzeitigen schriftlichen Übermittlung des begründeten Beschlusses zur Bestellung des Antragstellers bedurfte. Denn dem Beteiligten oblag, auch wenn ihm nicht das Recht zusteht, die Bestellung des Antragstellers durch den Personalrat zu untersagen, die Pflicht, vor der Entstehung möglicher Kosten zu prüfen, ob die Bestellung erforderlich war und dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprach. Das setzt voraus, dass der Personalrat der Dienststelle die Gründe darlegt, aus denen die Zuziehung eines dienststellenfremden Beisitzers erforderlich war. Dies umfasst neben der Frage der fehlenden eigenen Expertise in der zu verhandelnden Angelegenheit auch diejenige nach anderweit beizuziehendem, kostengünstigeren Beistand. Eine nachträgliche Darlegung der Gründe, insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren durch Zeugeneinvernahme, vermag die Funktion der Sicherstellung sparsamer Mittelverwendung nicht mehr zu erfüllen und ist daher nicht geeignet, eine Zahlungspflicht der Dienststelle zu begründen. A. Ein vertraglicher Anspruch des Antragstellers gegenüber der Dienststelle ist mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Dienststelle nicht entstanden. Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch des Antragstellers gegen den Beteiligten ist jedoch, jedenfalls nachdem der Personalrat diesen grundsätzlich ihm zustehenden Anspruch an den Antragsteller abgetreten hat, § 42 Abs. 1 PersVG LSA in entsprechender Anwendung. Nach § 42 Abs. 1 PersVG LSA trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden notwendigen Kosten. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen, auch wenn eine konkrete Verweisung in § 62 PersVG LSA nicht vorgesehen ist, in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 1 PersVG LSA dann auch solche, die für Tätigkeiten im eigenständigen personalvertretungsrechtlichen Organ der Einigungsstelle nach §§ 62 ff. PersVG LSA anfallen, da die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehenen Institutionen zu tragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - juris Rn. 36 und vom 25. Oktober 2016 - 5 P 7.15 - juris Rn. 29; vgl. auch RdErl. des MI [im Einvernehmen mit dem MF] vom 25. 1. 1994 – 15.21-03060.172 – MBl. LSA 1994, S. 487, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21.12.2001 [MBl. LSA 2002, S 226], juris). Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 PersVG LSA sind vorliegend indes nicht erfüllt. Die Regelung bestimmt klarstellend über den Wortlaut des im Übrigen vergleichbaren § 46 Abs. 1 BPersVG hinaus, dass der Kostenersatz an die Notwendigkeit der Aufwendungen geknüpft ist. Das Erfordernis der Notwendigkeit der Kosten verpflichtet den Personalrat dazu, die jeweils kostengünstigste Möglichkeit zur Aufgabenerfüllung zu wählen. Als Teil der Dienststelle unterliegt auch der Personalrat dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit wie der Verhältnismäßigkeit verpflichten den Personalrat zur sparsamen Mittelverwendung (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - juris m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - juris Rn. 16; Hedermann in BeckOK, BPersVG, 20. Edition Stand 1. April 2025, § 46 Rn. 11, 12). Ob die entstehenden Kosten notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sind, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, sondern es ist vom Zeitpunkt der Entscheidung des Personalrats auszugehen. Für diese Abwägung, bei der dem Personalrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, ist auf das Urteil eines vernünftigen Dritten im Zeitpunkt des Beschlusses zur Beauftragung des Rechtsanwalts abzustellen. Der Personalrat muss also wie jeder, der auf Kosten anderer handeln kann, die Maßstäbe einhalten, die er gegebenenfalls anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten und dementsprechend sein Wahlrecht hinsichtlich seiner Vertretung ausüben (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG: BAG, Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 6 ABR 2/85 -, juris). Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Fachsenats, dass aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte im gerichtlichen Beschlussverfahren die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten ist und die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hat, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wird mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 12. März 2009 - 5 L 6.07 - juris Rn. 30). Außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens folgt aus dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit demgegenüber eine strengere Betrachtungsweise. Die Erstattungspflicht für Aufwendungen dienststellenfremder Personen setzt insoweit voraus, dass der Personalrat aufgrund eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten die Aufwendungen für die Inanspruchnahme externen Sachverstands, hier für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beisitzer für eine Einigungsstelle, bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - juris Rn. 16). In materieller Hinsicht ist die vorgenannte Anforderung dahin zu konkretisieren, dass sich der mit der Bestellung eines dienststellenfremden Beisitzers verursachte und mit der Beisitzertätigkeit ausgelöste Kostenaufwand nach dem Gegenstand der Verhandlungen der Einigungsstelle als angemessen und erforderlich darstellen muss. Die wirtschaftliche, personale, soziale oder dienstliche Bedeutung der zu verhandelnden Angelegenheiten, ihr Schwierigkeitsgrad und ihre Zahl müssen die entstehenden Kosten rechtfertigen können. Je bedeutungsvoller, schwieriger, spezieller und zahlreicher sie sind, desto eher lässt sich der Einsatz besonders geeigneter und (aus der Sicht der Personalvertretung) besonders vertrauenswürdiger dienststellenfremder Beisitzer rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten. Mit Rücksicht auf die angestrebte Parität müssen die Personalvertretungen in bedeutsamen und schwierigen Angelegenheiten eine gravierende „Unterlegenheit“ ihrer Beisitzer nicht hinnehmen. Der Sachverstand, der regelmäßig von den durch die oberste Dienstbehörde bestellten Beisitzern repräsentiert wird, liefert auch ein Indiz für die Einstufung der Angelegenheit und damit für das Recht des Personalrats, entsprechend qualifizierte Beisitzer zu benennen. Dieses Benennungsrecht darf aber nicht schematisch allein nach dem Grundsatz der „Waffen-“ oder „Chancengleichheit“ ausgeübt werden. Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind auch die Bedeutung der Angelegenheit und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - juris Rn. 57). Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn er nicht durch anderweitige gleichwertige Maßnahmen insgesamt vermeidbar ist. Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - juris Rn. 17). So ist der Personalrat gehalten, seine eigenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das anstehende Thema in der Einigungsstelle aus eigener Kraft zu vertreten. Er muss dabei die ihm in Schulungen vermittelten Kenntnisse zu Rate ziehen. Er hat auch zu prüfen, ob es genügt, gewerkschaftlichen Rat oder dienststelleninternen Sachverstand heranzuziehen. Im Einzelfall und ausnahmsweise kann er die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beschließen, wenn ihm eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgabe unter Ausschöpfung aller dieser Möglichkeiten nicht möglich erscheint. Für eine solche Hinzuziehung eines außerhalb der Verwaltung stehenden, unabhängigen rechtskundigen Vertreters kann auch sprechen, dass davon eine positive und letztlich auch kostensparende Wirkung ausgehen kann, indem sie zu einer objektiven Würdigung und Streitschlichtung bis hin zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen kann (Beschluss des Senats vom 6. Februar 2024 - 5 L 10/23 - juris Rn. 29 - 32; SächsOVG, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 9 A 785/18.PL - juris Rn. 35; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 18 LP 1/12 - juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL - juris Rn. 38). Insbesondere im Rahmen einer Einigungsstelle ist diese Motivation nicht von der Hand zu weisen. Darf der Personalrat danach für die Einigungsstelle eigene, auch externe, Beisitzer bestellen, unterliegt dies zwar nicht, auch nicht unter Kostengesichtspunkten, der Zustimmung oder Genehmigung durch den Leiter der Dienststelle (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - juris zum insoweit vergleichbaren BPersVG). Der fehlenden Möglichkeit, die Hinzuziehung zu verhindern entspricht aber nicht die unbedingte Pflicht zur Kostenübernahme. Wenn jedoch die Dienststelle der Kostenübernahme widerspricht, wird es an Personalrat und externem Beisitzer liegen, zu entscheiden, ob er gleichwohl (und auf wessen Kosten) tätig wird. Daher ist die Dienststelle im allseitigen Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Übernahme von Kosten vor deren tatsächlicher Entstehung zu einer Überprüfung berechtigt und verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - juris Rn. 17 und Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - juris Rn. 57). Lehnt die Dienststelle die Kostenübernahme ab, verbleibt dem Personalrat die Möglichkeit, auf den externen Beisitzer zu verzichten oder weitere (überzeugende) Gründe für die Bestellung nachzureichen. Dem externen Beisitzer wird nur so die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob er auch ohne Zusage der Kostenübernahme tätig werden will. Nur so lassen sich im Nachgang Streitigkeiten um die Kostenübernahme vermeiden und die Tätigkeit der Einigungsstelle rechtssicher gestalten. Um eine rechtzeitige Prüfung der Kostenübernahme zu ermöglichen, ist es in verfahrensmäßiger Hinsicht erforderlich, dass der Personalrat eine - die materiellen Vorgaben berücksichtigende - Abwägungsentscheidung trifft. Die Personalvertretung hat spätestens bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines (dienststellenfremden) Beisitzers die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als deren mittelbare Folge zu berücksichtigen. Wie alle Stellen der Verwaltung hat auch sie, und zwar auch aus diesem Anlass, die allgemeinen Anforderungen an eine kostenverursachende Tätigkeit zu beachten. Trifft sie eine Auswahl, bei der diese Schranke nicht beachtet wird, berührt dies zwar die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Bestellungsaktes des Einigungsstellenbeisitzers nicht. Ihre Entscheidung kann dann jedoch unter Kostengesichtspunkten keine interne Bindung der Dienststelle entfalten. Es muss mithin eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers stattfinden. Es sind Überlegungen anzustellen und zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um eine andere Person zu finden, die gleichermaßen geeignet ist und das Vertrauen des Personalrats genießt, jedoch die Mitwirkung in der Einigungsstelle nicht von der Zahlung eines Honorars abhängig macht. Diese zunächst internen Überlegungen des Personalrats bilden die Grundlage des Beschlusses über die Bestellung eines externen Beisitzers. Sie sind mit dem Beschluss der Dienststelle offenzulegen. Dementsprechend ist der Personalrat auch gehalten, die Dienststelle rechtzeitig über seine Abwägungsentscheidung zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu informieren. Dabei hat der Personalrat grundsätzlich in den Gründen seines Beschlusses näher darzulegen, dass er auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen konnte (vgl. auch Ziffer 6 des RdErl. des MI [im Einvernehmen mit dem MF] vom 25. 1. 1994 – 15.21-03060.172 – MBl. LSA 1994, S. 487, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21.12.2001 [MBl. LSA 2002, S 226], juris). Denn die Dienststelle hat nachzuprüfen, ob die Personalvertretung innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt hat (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - juris Rn. 18 mit Anmerkung Störmer, jurisPR-BVerwG 17/2016 Anm. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom - 9 A 333/23.PL - juris Rn. 40). Eine solche Prüfung ist ihr - nachprüfbar - nur anhand der Darlegung der Gründe in dem Beschluss des Personalrats möglich. Ist die Dienststelle gehalten, im Vorfeld der Entstehung zu übernehmender Kosten zu prüfen, ob diese erforderlich sind, kann sie die Übernahme mit sachgerechter Begründung verweigern, wenn sie nach der Prüfung der dargelegten Gründe zu der nachvollziehbaren Überzeugung gelangt, die Zuziehung eines kostenpflichtigen externen Beisitzers sei nicht geboten, etwa weil hinreichender eigener oder kostenfreier externer Sachverstand zur Verfügung stehe oder weil die zu erwartenden Kosten das erforderliche Maß überstiegen. Der Pflicht des Personalrats zur frühzeitigen Darlegung seiner Gründe für die Zuziehung eines externen Beisitzers korrespondiert dabei die Pflicht der Dienststelle zur rechtzeitigen Darlegung der Ablehnungsgründe. Gerade das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit wird es dabei gebieten, dass die Dienststelle den Personalrat auf mögliche Versäumnisse bei der Beschlussfassung hinweist, um diesem gegebenenfalls die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Auch hierfür ist ein angemessener zeitlicher Vorlauf wichtig und die möglichst frühzeitige Information des Dienstherrn, dass der Personalrat kostenpflichtigen externen Sachverstand heranziehen will ebenso notwendig wie die möglichst zeitnahe Prüfung des Dienstherrn, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Personalrat vorliegend keinen den Anforderungen genügenden Beschluss gefasst und dem Dienstherrn zugeleitet, denn dieser enthält unstreitig keinerlei Darlegung zu den Überlegungen und Abwägungen im Vorfeld der Beauftragung des Antragstellers als Beisitzer der Einigungsstelle. Der bloße Hinweis darauf, der Personalrat selbst verfüge nicht über den gebotenen notwendigen Sachverstand genügt nicht, denn er lässt nicht erkennen, dass etwa geprüft worden wäre, ob andere Juristen der Dienststelle oder gewerkschaftlicher Beistand als Beisitzer in der Einigungsstelle gewonnen werden könnte. Zudem weist der Beteiligte zu Recht darauf hin, dass der Personalrat jedenfalls im Vorfeld der Anrufung der Einigungsstelle die Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung des weiter zu beschäftigenden Mitarbeiters umfangreich auch mit fachlichen Einlassungen zum Eingruppierungsrecht untersetzt hat und insofern davon ausgegangen werden konnte, dass dort einiger Sachverstand vorhanden war. Allein der Grundsatz der „Waffengleichheit“ genügt für die Annahme der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines externen, hier juristischen Beistands nicht. Fehlt es an den erforderlichen Darlegungen in dem der Bestellung des Antragstellers zugrundeliegenden Beschluss, kann auch nicht geprüft werden, ob die Abwägungen ausreichend waren, insbesondere, ob der Personalrat nicht auch hätte darauf verwiesen werden können, gegebenenfalls erforderlichen juristischen Sachverstand innerhalb der Dienststelle oder seitens einer Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen. Der Beteiligte musste sich auch nicht darauf verweisen lassen, die fehlende schriftliche Begründung durch Einholung von mündlichen Auskünften der Mitglieder des Personalrats oder der Personalratsvorsitzenden zu ersetzen. Das Erfordernis der Verschriftlichung der angestellten Überlegungen und Abwägungen hält auf der einen Seite den Personalrat dazu an, sich der vor allem finanziellen Tragweite der Hinzuziehung eines (kostenpflichtigen) Beistands schon im Einigungsstellenverfahren bewusst zu werden und die Notwendigkeit einer genauen Prüfung zu unterziehen und ermöglicht es auf der anderen Seite der Dienststelle, diese niedergelegten Abwägungen der eigenen Entscheidung über die Kostenübernahme zugrunde zu legen. Die Schriftform dient hier der Schaffung von Rechtssicherheit durch Verfahren. Dem wird ein mündlicher Vortrag auf Nachfrage nicht gerecht. Er widerspricht auch dem im Einigungsstellenverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz. Die Darlegung der Überzeugungsbildung kann auch nicht im gerichtlichen Beschlussverfahren nachgeholt werden. Denn die rechtzeitige Information der gegebenenfalls kostentragenden Dienststelle ist dazu bestimmt, dieser vor der Auslösung von Kosten die Geltendmachung von (qualifizierten) Einwänden gegenüber dem Personalrat zu ermöglichen (Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juni 2024 - 9 A 333/23.PL - juris Rn. 44). Dieser Zweck wird verfehlt, wenn eine Prüfung erst nach Entstehung der Kosten ermöglicht wird. Auf die Einvernahme der vom Antragsteller angebotenen Zeuginnen und Zeugen konnte daher verzichtet werden. Eine „Heilung“ der fehlenden formellen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch wäre damit nicht möglich gewesen. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass es einer Darlegung im Vorfeld nicht bedürfe, weil das Kostenrisiko letztlich bei ihm als dem bestellten Vertreter in der Einigungsstelle verbliebe. Denn die Prüfungspflicht ist Ausdruck der staatlichen Verpflichtung zur Sparsamkeit und des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit, sie dient im Ergebnis auch dem Schutz des Personalrats bzw. einzelner Mitglieder oder des beratenden Rechtsanwalts vor möglichen Regressansprüchen (vgl. zu einem solchen Fall im BetrVG: BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - juris). B. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. C. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.