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Urteil

8 K 1/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0530.8K1.23.00
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Leitsätze
Im Bodenordnungsverfahren scheidet eine Abfindung durch die Zuordnung von Gebäudeeigentum zum Grundeigentum ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten aus. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von der Klägerin ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Bodenordnungsverfahren scheidet eine Abfindung durch die Zuordnung von Gebäudeeigentum zum Grundeigentum ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten aus. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von der Klägerin ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einstellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Einstellungsbeschluss sind die §§ 64 Satz 1, 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Gemäß § 64 Satz 1 ist das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, nach den Vorschriften des 8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Nach § 63 Abs. 2 LwAnpG sind für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, kann die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Einstellung des Verfahrens anordnen. 1. Zuständig ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zwar die obere Flurbereinigungsbehörde. Gleichwohl ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Regelung gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG nur sinngemäß anwendbar ist, die Zuständigkeit der unteren Flurbereinigungsbehörde. Die Zuständigkeitsregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG knüpft ersichtlich daran an, dass gemäß § 4 FlurbG die Zuständigkeit der Anordnung der Flurbereinigung durch Beschluss bei der oberen Flurbereinigungsbehörde liegt. Es soll also diejenige Behörde über die Einstellung des Verfahrens entscheiden, die auch das Verfahrens eingeleitet hat. Dieser Rechtsgedanke ist auch bei der sinngemäßen Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Bodenordnungsverfahren zu beachten (so bereits Urteil des Senats vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 -). Demnach ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten - das damalige Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Weißenfels - das Bodenordnungsverfahren eingeleitet hat, die Zuständigkeit des Beklagten für die Einstellung des Verfahrens. 2. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens sind erfüllt. Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG handelt es sich um eine Vorschrift, die der oberen Flurbereinigungsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum einräumt. Während die Frage, ob die zur Verfahrenseinstellung Anlass gebenden Umstände nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die gerichtliche Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung im Übrigen Einschränkungen. Die der Behörde aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung verlangen ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen. Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76/09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Erwägungen gelten auch, wenn es um die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens geht. Denn die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verfahrensfortführung erfordert für das Flurbereinigungsverfahren und das Bodenordnungsverfahren vergleichbare Einschätzungen und Bewertungen (BVerwG, a.a.O Rn. 4). a) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass zahlreiche Versuche unternommen wurden, eine einvernehmliche Vereinbarung über eine Land- bzw. Geldabfindung zu erzielen, die letztlich erfolglos blieben. Insbesondere sind alle Bemühungen, geeignetes Tauschland zu finden, gescheitert. Tauschangebote der Klägerin blieben erfolglos, weil der Beigeladene eine Abfindung in Form einer Übertragung von Gebäudeeigentum abgelehnt hat. Der Beklagte hat sich vergeblich bemüht, Ersatzflächen zu beschaffen. Über weitere Tauschflächen kam keine Einigung zustande, weil die Klägerin mit den Kaufpreisen, die über den Preisen der Wertermittlung lagen, nicht einverstanden war. Gelingt es der Flurneuordnungsbehörde nicht, entsprechendes Tauschland zu ermitteln und bereit zu stellen, ist das Verfahren nach § 64 LwAnpG einzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5/03 - juris Rn. 24). Bei den erfolglosen Bemühungen um geeignetes Tauschland handelt es sich um „nachträglich eingetretene Umstände“, auf die der Beklagte unter Berücksichtigung des ihm nach den oben dargestellten Maßstäben zustehenden Beurteilungsspielraums die Prognose stützen konnte, dass eine Fortführung des Bodenordnungsverfahrens nicht zweckmäßig erscheint. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben damit der Einstellungsentscheidung tatsächlich zutreffende und sachgerechte Erwägungen zugrunde gelegt. b) Die Prognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte für die Übertragung von Grundeigentum vom Beigeladenen auf die Klägerin eine Abfindung durch Übertragung von Gebäudeeigentum nicht (mehr) in Betracht gezogen hat, nachdem der Beigeladene eine solche Abfindung abgelehnt hatte. Ein Bodenordnungsplan, der entsprechend den Vorstellungen der Klägerin u.a. die Übertragung mehrerer Gebäude der Klägerin an den Beigeladenen als Abfindung geregelt hätte, war nicht realisierbar, weil ein entsprechender Plan nicht mit der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG in Einklang gestanden hätte. Nach dieser Vorschrift muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. (Nur) mit seiner Zustimmung kann ein Teilnehmer statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Regelung gilt auch für ein nach § 64 Satz 1 LwAnpG eingeleitetes Bodenordnungsverfahren (Urteil des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 19). Der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG schließt die Möglichkeit einer Abfindung durch Gebäudeeigentum aus. Die Vorschriften des 8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, und damit auch § 58 LwAnpG, sind nach dem Wortlaut des § 64 Satz 1 LwAnpG nicht nur sinngemäß anwendbar. Gegen eine lediglich sinngemäße Anwendung spricht auch, dass der Neuordnungsanlass „Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen, Anpflanzungen und dem Eigentum an Grund und Boden“ bereits in § 53 Abs. 1 LwAnpG genannt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 33). Eine Abfindung durch die Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum ist demnach gesetzlich nicht vorgesehen (Urteil des Senats vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). Eine abweichende Regelung ist nur einvernehmlich möglich, wenn also der abzufindende Beteiligte einer Gebäudeabfindung zustimmt. Zwar sieht § 58 Abs. 2 LwAnpG nur für den Fall einer Geldabfindung eine Zustimmung des Teilnehmers vor. Da aber § 58 Abs. 1 LwAnpG ausschließlich eine Abfindung „durch Land von gleichem Wert“ regelt und eine Geldabfindung lediglich mit Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zulässig ist, scheidet eine Abfindung durch Gebäudeeigentum gegen den Willen des betroffenen Beteiligten erst recht aus. Aus § 58 Abs. 1 LwAnpG folgt dementsprechend in einem nach § 64 LwAnpG eingeleiteten Bodenordnungsverfahren ein Anspruch auf Abfindung durch Land von gleichem Wert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998, a.a.O. Rn. 31 f.). Der Einwand der Klägerin, im Rahmen der Übertragung des Gebäudeeigentums an den Grundstückseigentümer müsse dieser gar nicht abgefunden werden, da der Grundstückseigentümer behalte, was er immer gehabt habe, greift nicht durch. Denn der Beigeladene soll nach den Vorstellungen der Klägerin einen Teil der Fläche, die in seinem Eigentum steht, an die Klägerin verlieren; zuletzt hatte die Klägerin die Übertragung einer Fläche von ca. 1,1 ha vorgeschlagen. Die Erwägung der Klägerin, dass sie als Gebäudeeigentümerin für ihr Weichen ebenfalls in Land oder einem gleichartigen Recht oder in Geld abgefunden werden müsse, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Beigeladene für sein Weichen hinsichtlich des Grundeigentums zu einer Abfindung durch Gebäudeeigentum verpflichtet werden kann. Die Klägerin, die das Bodenordnungsverfahren beantragt hat, begehrt die Übernahme einer Fläche vom Beigeladenen. Hierfür müsste der Beigeladene abgefunden werden. Nach der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG ist - wie ausgeführt - gegen den Willen des weichenden Grundeigentümers nur eine Abfindung in Land möglich. Der Umstand, dass die Klägerin bereit ist, an anderer Stelle Gebäudeeigentum zugunsten des Beigeladenen aufzugeben, ist aufgrund dieser gesetzlichen Wertung unerheblich. An der Nutzung der fraglichen Gebäude haben weder die Klägerin noch der Beigeladene Interesse. Deshalb führt es nicht zu einem rechtlich unzulässigen Ungleichgewicht, wenn der Beigeladene nicht gezwungen werden kann, die Übernahme von Gebäudeeigentum, an dem er kein Interesse hat, im Wege einer „Mischlösung“ als Abfindung zu akzeptieren. Aus § 50 Abs. 4 FlurbG ergibt sich keine andere Wertung. Diese Regelung befasst sich mit der Frage, wie in einem Flurbereinigungsverfahren für andere, nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Bestandteile, für die keine Übernahmepflicht besteht, die Abfindung erfolgt (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 50 Rn. 16). Die Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Sonderregelung des § 58 LwAnpG zur (Land-)Abfindung im Bodenordnungsverfahren. § 50 Abs. 4 FlurbG trifft auch keine Aussage dazu, ob ein weichender Grundeigentümer durch Übertragung von Gebäudeeigentum abgefunden werden kann. Eine Gebäudeabfindung kommt auch nicht unter Berücksichtigung des Neuordnungsauftrags der Flurneuordnungsbehörde im Hinblick auf die Zusammenführung bzw. Neuordnung von Boden- und Gebäudeeigentum in Betracht. Wie bereits ausgeführt, steht einer Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum als Abfindung der klare Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG entgegen. Im Übrigen verfolgt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nach § 3 den Zweck, der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft zu dienen, und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu schaffen. Dementsprechend dient auch das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dem Ziel, das Grundeigentum dem Grundstückseigentümer wieder wirtschaftlich nutzbar zu machen und dem Gebäudeeigentümer das Grundstückseigentum zu verschaffen (Urteil des Senats vom 8. April 1997 - C 8 S 2/96 - juris Rn. 19). Dabei lässt § 64 Satz 1 LwAnpG erkennen, dass Ergebnis der Neuordnung in erster Linie die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer sein soll, auch wenn insoweit eine Rückkehr zu einer landwirtschaftlichen Nutzung der bebauten Flächen ausscheidet; denn nur so ist zu erklären, dass in § 64 Satz 1 LwAnpG den Gebäudeeigentümern ein Antragsrecht mit der Folge zugestanden worden ist, dass der Grundeigentümer - zumindest in der Regel - weichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97-, juris Rn. 28; Urteile des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 20 und vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass Gebäudeeigentümer in der Regel nicht über geeignetes Ersatzland verfügen und deshalb nicht als geeignete Tauschpartner (vgl. § 54 Abs. 2 LwAnpG) für einen nach § 56 Abs. 1 LwAnpG vordringlich durchzuführenden freiwilligen Landtausch nach § 54 Abs. 1 LwAnpG in Betracht kommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber trotz dieser Schwierigkeiten eine vom Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG abweichende Auslegung dieser Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion des Grundsatzes wertgleicher Abfindung in Land abgelehnt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 34 f.). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Flurneuordnungsbehörde ggf. auch anderweitig zu beschaffendes geeignetes Ersatzland bereitzustellen und entsprechend § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in das Verfahren einzubeziehen hat (BVerwG, a.a.O.). Es ist davon ausgegangen, dass die Neuordnung scheitert, wenn eine einvernehmliche, auf den Einzelfall abgestimmte Lösung zwischen den Beteiligten nicht zu erreichen ist und auch keine wertgleiche Landabfindung gewährt werden kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 37). Dementsprechend entspricht es durchaus der gesetzlichen Regelung, dass ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn eine Landabfindung unmöglich ist. Dem Zustimmungsvorbehalt für eine andere Lösung kommt damit keine unangemessene Präjudizwirkung für das Bodenordnungsverfahren zu. Die Frage, ob das Bodenordnungsverfahren an der Weigerung des Grundstückeigentümers scheitert, eine Abfindung in Geld oder Gebäudeeigentum zu akzeptieren, hängt - worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen wird - davon ab, inwiefern im jeweiligen Verfahren Abfindungsland zur Verfügung steht. An der Beschaffung entsprechender Flächen kann auch der Gebäudeeigentümer mitwirken. Die Klägerin kann ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 2000 - 7 F 930/98 - juris Rn. 41) stützen. In der zitierten Entscheidung wird im Hinblick auf die Möglichkeit einer Übertragung von Gebäudeeigentum an den Grundstückseigentümer unter Bezugnahme auf Ziff. 1.2.2.3 der Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 30. Oktober 1992 darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass kein wertgleiches Ersatzland zur Verfügung stehe, die Bestellung eines unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Anlage zu befristenden Erbbraurechts als angemessener Interessenausgleich anzusehen sei. In diesen Ausführungen ist nicht davon die Rede, dass der Grundstückseigentümer, dessen Grundstücksfläche ganz oder teilweise auf den Gebäudeeigentümer übertragen werden soll, mit der Übernahme von Gebäudeeigentum (an anderer Stelle) abgefunden werden kann. Es geht vielmehr darum, dass dem Interesse eines weichenden Gebäudeeigentümers an der weiteren Nutzung des Gebäudes durch die Bestellung eines Erbbaurechts Rechnung getragen werden könne. Ein solches Interesse hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht. Denn soweit sie vorgeschlagen hat, einen Teil ihres Gebäudeeigentums an den Beigeladenen zu übertragen, will sie das Gebäudeeigentum aufgeben und die betreffenden Gebäude nicht mehr nutzen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG für die Übertragung von Grundstücken ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zu einer anderweitigen Abfindung nur eine Landabfindung zulässig ist, kommt allein bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG auch gegen den Willen des Teilnehmers in Geld ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 juris Rn. 19). Diese Ausnahme rechtfertigt es nicht, den abzufindenden Teilnehmer gegen seinen Willen mit der Übertragung von Gebäudeeigentum abzufinden. Für die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme gibt es mit der Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG eine gesetzliche Grundlage. Die Ausnahme resultiert aus dem Umstand, dass - gerade in Bodenordnungsverfahren - genau wertgleiche Abfindungsflächen vielfach nicht zur Verfügung stehen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 20). Die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Teilnehmer durch Land vom gleichen Wert abzufinden ist, wird durch den Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen nicht in Frage gestellt. c) Eine Abfindung mit Gebäudeeigentum gegen den Willen des Teilnehmers kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück im Wissen um die aufstehenden Gebäude erworben hat. Die Rechtsposition des Grundstückserwerbers ist in § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 15 FlurbG geregelt. Danach muss derjenige, der ein Grundstück erwirbt, das im Gebiet des Bodenordnungsverfahrens liegt, das bis zur seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Damit entspricht die Rechtsposition des Erwerbers derjenigen des bisherigen Grundstückseigentümers. Die Erwägung der Klägerin, der Käufer könne durch seine Weigerung einer Abfindung in Geld oder Gebäudeeigentum durch die Landabfindung ein Aliud erhalten, das im Wert deutlich höher sei als der ursprünglich gezahlte Kaufpreis, rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz der Landabfindung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG. Mit einer dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LwAnpG entsprechenden Auslegung ist auch in den von der Klägerin angesprochenen Fällen keineswegs zwangsläufig eine Benachteiligung des Gebäudeeigentümers verbunden. Ob der Käufer eines Grundstücks, das mit Gebäudeeigentum belastet ist, tatsächlich eine günstige Position im Bodenordnungsverfahren besitzt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielt für die Wertermittlung insbesondere die Restnutzungsdauer des Gebäudes eine Rolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5. 03 - juris Rn. 18). Auch wenn der Grundeigentümer in der Regel weichen muss, kommt - wie bereits ausgeführt - auch eine Übertragung von Gebäudeeigentum an den Grundstückseigentümer in Betracht, wenn gewichtigere Belange dafür sprechen, Boden und Gebäudeeigentum in seiner Hand zu vereinigen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum sich eine günstige Position des Grundeigentümers in einem bereits eingeleiteten oder bevorstehenden Bodenordnungsverfahren aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Landabfindung nicht auch auf die Höhe des Kaufpreises auswirken sollte. Sofern es dem Grundstückskäufer gelingt, entsprechend der Darstellung der Klägerin mit dem Kauf ein „gutes Geschäft“ zu machen, beruht dies nicht auf einer von der Klägerin angenommenen Unausgewogenheit der gesetzlichen Regelung, die eine Landabfindung vorsieht, sondern in erster Linie auf dem Verhandlungsgeschick des Grundstückskäufers. d) Auch die Erwägung der Klägerin, dass der Beigeladene und dessen Verwandte nicht Mitglieder der LPG „F.“ … gewesen seien und er scheinbar an den im Jahr 2002 erworbenen Flächen nie Interesse gehabt habe, so dass sein Verhalten „fast rechtsmissbräuchlich“ erscheine, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Rechtsstellung eines Teilnehmers im Bodenordnungsverfahren ist es unerheblich, ob der betreffende Teilnehmer der LPG angehört hat oder nicht. Auch ein (fast) rechtsmissbräuchliches Verhalten kann dem Beigeladenen nicht angelastet werden. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene - wie die Klägerin behauptet - kein Interesse an den erworbenen Flächen hat. Der Beigeladene will die Flächen offensichtlich (landwirtschaftlich) nutzen und das Eigentum zum Großteil auch nicht aufgeben. Er handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn kein Interesse daran hat, Gebäude zu nutzen, an denen er aufgrund des bestehenden Sondereigentums der Klägerin kein Eigentum erworben hat. Entsprechend kann ihm auch kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn er nicht bereit ist, für die Aufgabe von Grundeigentum die Übernahme von Gebäudeeigentums an anderer Stelle als Abfindung zu akzeptieren. Seine Haltung entspricht vielmehr der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 Abs. 1 und Abs. 2 LwAnpG. e) Die Prognose des Beklagten, dass eine Fortführung des Bodenordnungsverfahrens nicht zweckmäßig erscheint, ist auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil der Beklagte - wie die Klägerin meint - entgegen den Äußerungen des Beigeladenen im Gespräche vom 2. Oktober 2018 fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass dieser auf einer Abfindung in Land beharre. Der Beigeladene hat in dem Gespräch am 2. Oktober 2018 erklärt, dass er bei einem Angebot für geeignete Tauschflächen auf dem freien Markt auch eine Geldabfindung akzeptieren würde. Die Erklärung war aufgrund der Beschränkung auf „geeignete“ Tauschflächen und des Fehlens einer Angabe über die Höhe der Geldabfindung nur so zu verstehen, dass die Bereitschaft zur Geldabfindung von der jeweiligen Lage und Größe der Tauschflächen sowie von der Höhe der Geldabfindung abhängen sollte. In der Folgezeit wurden trotz aller Bemühungen - auch seitens des Beklagten - keine geeigneten Tauschflächen gefunden. Dabei hat auch die Klägerin den Erwerb einiger in Betracht kommender Flächen abgelehnt, weil die Kaufpreise über den ermittelten Grundstückswerten lagen. Angesichts dieser erfolglosen Bemühungen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte und die Widerspruchsbehörde in der Erklärung des Beigeladenen vom 2. Oktober 2018 keinen Anlass für die Annahme gesehen haben, es könne noch zu einer einvernehmlichen Lösung mit einer nach § 58 Abs. 2 LwAnpG möglichen Geldabfindung kommen. 3. Die Entscheidung, das Bodenordnungsverfahren einzustellen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO). Die Formulierung des gemäß §§ 64 Satz 1, 63 Abs. 2 LwAnpG im Bodenordnungsverfahren anwendbaren § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG stellt klar, dass der Behörde zwar ein Ermessen eingeräumt ist („kann“), dass diesem Ermessen aber angesichts der Fassung des Normtatbestandes enge Grenzen gezogen sind; „erscheint die Flurbereinigung ... nicht zweckmäßig“, so scheidet im Regelfall eine Ermessensausübung mit dem Ergebnis, dass das Verfahren fortzuführen sei, aus. Obgleich § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht als Soll-Vorschrift formuliert ist, ist demnach mit der Tatbestandserfüllung typischerweise die Rechtsfolge vorbezeichnet. Dagegen bleibt Raum für Ermessenserwägungen, soweit es zum Beispiel um die Frage geht, ob besondere Umstände eine bloße Teileinstellung oder eine Einstellung unter Nebenbestimmungen als zweckmäßig erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76/09 - juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Auch bei der Ermessensentscheidung durften sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde nicht darüber hinwegsetzen, dass für das Weichen des Beigeladenen hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Flächen eine Abfindung durch die Übertragung von Gebäudeeigentum aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen war. Ebenso wenig boten die Umstände, dass der Beigeladene die Flächen im Jahr 2002 in Kenntnis der aufstehenden Gebäude erworben und im Gespräch vom 2. Oktober 2018 eine Geldabfindung nicht ausgeschlossen hat, Anlass, sich bei Ausübung des Ermessens gegen eine (vollständige) Einstellung des Bodenordnungsverfahrens zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. V. Der Antrag, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist abzulehnen, weil für die entsprechende Feststellung der Notwendigkeit kein Raum ist, wenn dem Mandanten nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung - wie hier - kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (OVG LSA, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 4 L 92/21 - juris Rn. 4 m.w.N.) Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens Hassenhausen (Az. 42 BLK 115). Sie ist Eigentümerin von Gebäuden auf dem Grundstück der Flurstücke … (frühere Bezeichnung …) und … der Flur … der Gemarkung …. Bei den Gebäuden handelt es sich um eine ehemalige Milchviehanlage, die von der LPG „F.“ … im Rahmen eines seinerzeit bestehenden gesetzlichen Nutzungsrechts errichtet wurde. Die Klägerin ist ferner Eigentümerin der Flurstücke …, …, …, …. Sie betrieb auf diesen Flurstücken eine Milchproduktion mit zuletzt 130 Milchkühen. Auf Antrag der Klägerin leitete das damalige Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Weißenfels mit Beschluss vom 8. August 1996 das Bodenordnungsverfahren ein. Das Verfahrensgebiet umfasste eine Größe von 10,3527 ha u.a. mit den Flurstücken … und …. Mit 1. Änderungsbeschluss vom 18. August 2000 wurde das Flurstück … der Flur … mit 17,7020 ha einbezogen. Diese von der Klägerin bereitgestellte Fläche sollte als mögliche Landabfindung i.S. des § 58 Abs. 1 LwAnpG in Form einer Tauschfläche für den weichenden Grundstückseigentümer dienen. Im Jahr 2002 kaufte der Beigeladene mehrere Flurstücke, darunter die damaligen Flurstücke … und …. Nachdem die Klägerin das Tauschangebot zurückgenommen hatte, wurden das Flurstück … sowie weitere Flurstücke aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen und das Verfahren in das Bodenordnungsverfahren 42 BLK 346 und das - hier streitgegenständliche - Bodenordnungsverfahren 42 BLK 115 aufgespalten. Das Bodenordnungsverfahren 42 BLK 346 wurde am 8. Januar 2016 abgeschlossen. Dabei entstand das Flurstück …. Das streitgegenständliche Bodenordnungsverfahren 42 BLK 115 betraf die Flurstücke …, …, … der Flur … sowie … und … der Flur …. Mit 3. Änderungsbeschluss vom 8. März 2016 wurde das Flurstück … einbezogen. Das Verfahrensgebiet umfasste damit eine Fläche von 6,8350 ha. Bei Gesprächen über eine einvernehmliche Lösung erklärte der Beigeladene, dass er eine Landabfindung in Form einer wertgleichen Ausgleichfläche begehre und eine Abfindung durch Übertragung von Gebäudeeigentum ablehne. Die Klägerin erklärte, dass sie keine Austauschfläche in Ackerland zur Verfügung stellen könne, aber südlich des Verfahrensgebiets, auf dem Flurstück …, über eine Fläche verfüge, die sie aufwerten und als Austauschfläche zur Verfügung stellen könne. Mit Schreiben vom 27. März 2017 und 4. April 2017 legte die Klägerin einen Tauschplan vor, der die Übertragung mehrerer Gebäude der Klägerin an den Beigeladenen gegen die Übertragung eines Teils der Flurstücke … und … an die Klägerin sowie „eventuell“ eine landwirtschaftliche Ausgleichsfläche auf einem Teil des Flurstücks … vorsah. Der Beigeladene lehnte weiterhin eine Abfindung durch die Übertragung der Gebäude ab und forderte eine Abfindung in Ackerland. Bemühungen des Beklagten um Tauschflächen bei der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG), der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (LGSA) und beim Liegenschaftsamt der N-Stadt blieben erfolglos. Im Januar 2018 stellte die Klägerin die Milchproduktion am Standort H-Stadt ein. Sie teilte dem Beklagten mit, dass sie weite Teile des Gebäudeeigentums und der Betriebsflächen nicht mehr nutze. Sie benötige lediglich einen Streifen am südlichen Ende als Zuwegung und Funktionsfläche für zwei der Gebäude. Die Klägerin begehrte damit die Übernahme von ca. 1,1 ha. Sie regte an, dem Beigeladenen das nicht mehr benötigte Gebäudeeigentum als wertgleiche Abfindung zu übertragen. Der Beigeladene lehnte dies ab. Er erklärte gegenüber dem Beklagten am 2. Oktober 2018, dass er kein Interesse an einer Übernahme der Gebäude habe, bei einem Angebot für geeignete Tauschflächen auf dem freien Markt aber auch eine Geldabfindung akzeptieren würde. Im November 2018 und Januar 2019 wies der Beigeladene auf mögliche Flächen hin, die von der Klägerin als Tauschfläche erworben werden könnten. Ein entsprechender Tausch kam jedoch nicht zustande, weil die Klägerin mit den Kaufpreisen, die erheblich über den Preisen der Wertermittlung lagen, nicht einverstanden war. Der Beigeladene bat um Einstellung des Verfahrens. Der Beklagte informierte die Klägerin per E-Mail vom 21. Mai 2019 über dieses Begehren und erklärte, dass der Beigeladene einen Anspruch darauf habe, in Land abgefunden zu werden. Er kündigte eine Entscheidung bis zum 15. Juli 2019 an. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019, veröffentlicht am 24. Januar 2020, stellte der Beklagte das Bodenordnungsverfahren ein. Zur Begründung hieß es: Gemäß § 58 Abs. 1 LwAnpG müsse jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land im gleichen Wert abgefunden werden. Nach eingehenden Ermittlungen und Bemühungen sowohl durch die Behörde als auch durch die Teilnehmer könne dies aufgrund von Umständen, die nach der Verfahrensanordnung eingetreten seien, nicht gewährleistet werden. In einer „ausführlichen Begründung“ schilderte der Beklagte den Verfahrensablauf und erklärte, dass er die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen habe, dass eine Landabfindung mangels Ersatzlandes nicht zur Verfügung stehe und ihr auch keine Ersatzflächen, z.B. aus anderen Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahren zur Verfügung gestellt werden könnten. Soweit die Klägerin dem Grundstückseigentümer die Übernahme des Gebäudeeigentums angeboten habe, habe dies keinen Einfluss auf das Bodenordnungsverfahren. Das Bodenordnungsverfahren sehe wegen der klaren Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG eine Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum nicht vor (OVG LSA, Urteil vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 -). Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 6. Februar 2020 gegen diesen Beschluss Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Der Einstellungsbeschluss sei formell rechtswidrig, weil die Obere Flurbereinigungsbehörde, und damit gemäß § 9 Abs. 1 OrgG LSA i.V.m. dem Beschluss der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche das Landesverwaltungsamt für die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens zuständig sei. Der Einstellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Der Beklagte habe bei der Entscheidung über die Einstellung eine Zweckmäßigkeitsprüfung und eine prognostische Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Bodenordnung treffen müssen. Den damit verbunden Beurteilungsspielraum habe der Beklagte nicht wahrgenommen. In der Widerspruchsbegründung habe er lediglich die Vergangenheit beleuchtet, ohne dass eine Einschätzung von zukünftigen Ereignissen aufgrund einer Prognose erfolgt sei. Zudem habe der Beklagte die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte verkannt. Die Auffassung des Beklagten, dass eine Vereinigung des Gebäudeeigentums mit dem Grundeigentum nach dem Bodenordnungsverfahren nicht durch die Übernahme des Gebäudeeigentums seitens des Grundstückseigentümers erfolgen könne, stehe in Widerspruch zu der Zwecksetzung des Bodenordnungsverfahrens. Danach könne das Gebäudeeigentum an den Grundstückseigentümer übertragen werden, wenn kein wertgleiches Ersatzland zur Verfügung stehe und die Bestellung unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Anlage zu befriedigenden Erbbaurechts als angemessener Interessenausgleich zu sehen sei (ThürOVG, Urteil vom 5. Mai 2000 - 7 F 930/98 -). Auch der Auffassung des Beklagten, dass es gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG bzw. § 44 Abs. 6 FlurbG der Zustimmung des Gebäudeeigentümers zur Übernahme des Gebäudeeigentums bedürfe, sei nicht zu folgen. § 58 Abs. 2 LwAnpG sei systematisch nicht anwendbar. Die Vorschrift regele die Geldabfindung. Im Rahmen der Übertragung des Gebäudeeigentums an den Grundstückseigentümer müsse dieser jedoch gar nicht abgefunden werden, da der Grundstückseigentümer behalte, was er immer gehabt habe. Ein Zustimmungsvorbehalt käme einer Präjudizwirkung des Bodenordnungsverfahrens durch den Bodeneigentümer gleich. Eine Verweigerungshaltung würde das Verfahren verhindern, wenn eine Landabfindung unmöglich sei. Ein Zustimmungsvorbehalt erscheine unbillig, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Grundstückseigentümer das Grundstück im Wissen um die aufstehenden Gebäude erworben habe. Der Käufer könnte durch seine Weigerung durch die Landabfindung ein Aliud erhalten, das im Wert deutlich höher sei als der ursprünglich gezahlte Kaufpreis. Damit wäre der Grundstückseigentümer übervorteilt. Spekulationsgeschäften bei Grundstücken mit aufstehenden Gebäuden, die nicht zum Grundeigentum gehörten, sei Tür und Tor geöffnet. Dies widerspreche dem Zweck des Bodenordnungsverfahrens und sei politisch nicht gewollt gewesen. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 6. Februar 2023 zurück. Der Beklagte sei für die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens zuständig. Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG sei das Flurbereinigungsgesetz (nur) sinngemäß anzuwenden. Das Flurbereinigungsgesetz weise mit § 9 Abs. 1 FlurbG die Zuständigkeit zur Einstellung der Behörde zu, die auch für die Anordnung des Verfahrens zuständig sei. Deshalb halte es auch die Rechtsprechung für zulässig, dass über die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens diejenige Behörde entscheide, die das Verfahren eingeleitet habe (OVG LSA, Urteil vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 -). Dies sei der Beklagte als Funktionsnachfolger des Amts für Landwirtschaft und Flurneuordnung Weißenfels als (untere) Flurbereinigungsbehörde. Der Einstellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Es lägen nachträglich eingetretene Umstände vor, die im Falle ihres Vorliegens bereits bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens bewirkt hätten, dass das Bodenordnungsverfahren nicht eingeleitet worden wäre. In den letzten drei Jahren vor der Einstellung sei offenkundig geworden, dass es unmöglich sei, geeignetes Ersatzland für den Bodeneigentümer zu beschaffen und dass dieser auf Abfindung in Land beharre. Das Tauschangebot hinsichtlich des Flurstücks … der Flur … habe die Klägerin zurückgenommen. Die Beschaffung von Ersatzland durch den Beklagten sei trotz umfangreicher Bemühungen gescheitert. Die von der Klägerin seit 2017 bevorzugte Lösung, den weichenden Bodeneigentümer teilweise oder im Ganzen durch Übertragung von Gebäudeeigentum abzufinden, sei ohne dessen Zustimmung nicht möglich. Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Bodeneigentümer nicht ohne seine Zustimmung mit Baulichkeiten auf seinem Boden für sein Weichen zugunsten des Gebäudeeigentümers andernorts abgefunden werden könne. Hier solle der Bodeneigentümer nach dem Willen der Klägerin auf einem Teil seiner Fläche weichen und anstelle einer Landabfindung das Eigentum an anderer Stelle auf seiner Fläche aufstehender Gebäude zur Abfindung erhalten. Dies sei gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG ohne Zustimmung des Bodeneigentümers nicht möglich. Die Zustimmung müsse mit Land von gleichem Wert erfolgen. Dies gelte erst recht, wenn man - der Klägerin folgend - § 58 Abs. 2 LwAnpG für systematisch nicht anwendbar hielte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 26) zähle die Baulandqualität zu den wertbildenden Faktoren, denen ihm Rahmen der Prüfung des Gebots wertgleicher Abfindung ein besonderes Gewicht zukomme. Eine wertgleiche Abfindung werde in der Regel nur erreicht, wenn der weichende Bodeneigentümer mit Bauland gleicher Qualität abgefunden werde. Entsprechende Flächen hätten trotz umfangreich betriebener Tauschlandsuche nicht gefunden werden können. Eine über § 15 FlurbG hinausgehende Einschränkung der Rechte des weichenden Bodeneigentümers ergebe sich nicht aus dem Erwerb eines mit Gebäudeeigentum belasteten Grundstücks während des Bodenordnungsverfahrens. § 58 Abs. 2 LwAnpG enthalte hinsichtlich der Zulässigkeit einer überwiegenden oder vollständigen Abfindung eines Teilnehmers in Geld eine abschließende Regelung. Eine sinngemäße Anwendung flurbereinigungsrechtlicher Vorschriften mit dem Ziel, eine dem Grundsatz wertgleicher Abfindung in Land zuwiderlaufende Geldabfindung zu ermöglichen, komme im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht in Betracht. Verweigere der Bodeneigentümer eine Abfindung in Geld, sei zwar - wie die Klägerin vortrage - das Ergebnis des Verfahrens vorgezeichnet, wenn keine Abfindung mit wertgleichem Land möglich sei. Daraus folge aber nicht, dass der Zustimmungsvorbehalt die Einstellung des Verfahrens determiniere. Dieses Ergebnis hänge vielmehr davon ab, inwiefern im jeweiligen Verfahren Abfindungsland zur Verfügung stehe. Es stehe dem Gebäude- oder Anlageneigentümer als wirtschaftendem Landwirt frei, entsprechendes Land aus einem Portfolio als Abfindung für den seinem Nutzungsrecht weichenden Bodeneigentümer zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen, insbesondere wenn der Bodeneigentümer Ackerland vorziehen würde. Hiervon sei die Frage zu trennen, ob dem Grundstückseigentümer im Bodenordnungsverfahren gegen seinen Willen bzw. ohne seine Zustimmung Gebäudeeigentum übertragen werden könne. Eine „erzwungene“ Übernahme durch den Grundeigentümer widerspreche § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG. Zudem lasse § 64 Satz 1 LwAnpG erkennen, dass das Ergebnis der Neuordnung in erster Linie die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer sein solle, auch wenn insoweit eine Rückkehr zu einer landwirtschaftlichen Nutzung ausscheide. Denn nur so sei zu erklären, dass in § 64 Satz 1 LwAnpG den Gebäudeeigentümer ein Antragsrecht mit der Folge zugestanden worden sei, dass der Grundeigentümer - zumindest in der Regel - weichen müsse (OVG LSA, Urteil vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - Seite 10). Wenn die Neuordnung der Eigentumsstruktur im Interesse der Beteiligten nicht mit den Mitteln des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erfolgen könne, sei das Verfahren einzustellen, um den Beteiligten die Möglichkeit der Durchführung des Sachenrechtsbereinigungsverfahrens zu eröffnen. Eine über § 15 FlurbG hinausgehende Einschränkung der Rechte des weichenden Bodeneigentümers ergebe sich nicht aus dem Erwerb eines mit Gebäudeeigentum belasteten Grundstücks während des Bodenordnungsverfahrens. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz sei kein DDR-Unrechtsbereinigungsgesetz. Die Prognose des Beklagten, dass ein erfolgreicher Abschluss des Bodenordnungsverfahrens nicht zu erwarten sei, sei nach einer jahrelangen vergeblichen Suche nach geeigneter Abfindung nicht zu beanstanden und werde geteilt. Der Beklagte habe auch das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit Bescheid ebenfalls vom 6. Februar 2023 setzte das Landesverwaltungsamt Kosten für das Widerspruchsverfahren fest. Am 7. März 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, die sich seinerzeit sowohl gegen die Sachentscheidung als auch gegen den Kostenbescheid gerichtet hat. Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Der Einstellungsbeschluss leide an Ermessensfehlern. Der Beklagte sei unter Missachtung des im Gespräch vom 2. Oktober 2018 erklärten Willen des Grundstückseigentümers davon ausgegangen, dass dieser einer Abfindung nicht - und unter keinen Umständen - zustimmen werde und daher auf einer Abfindung in Land beharre. Dieser Gesichtspunkt sei für die Prognoseentscheidung des Beklagten tragend gewesen. Ferner sei der Beklagte rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Grundeigentümer nicht ohne seine Zustimmung das Gebäudeeigentum erhalten könne. Eine Zuordnung des Gebäudeeigentums durch die gesetzliche Verweisung von § 60 LwAnpG auf § 50 Abs. 4 FlurbG in sinngemäßer Anwendung sei möglich und rechtlich zulässig. Zudem entspreche eine solche Zuordnung dem Zweck des Verfahrens, eine sinnvolle Lösung des zugrundeliegenden sachenrechtlichen Konflikts zu finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 -). Der Gebäudeeigentümer müsse für sein Weichen ebenfalls in Land oder einem gleichartigen Recht oder in Geld abgefunden werden, ebenso wie der Grundstückseigentümer für sein Weichen an anderer Stelle. Für die Zulässigkeit der von ihr, der Klägerin, begehrten „Mischlösung“ im Bodenordnungsverfahren sprächen hier die besonderen Umstände des Falles: Der Beigeladene habe das Flurstück … in Wissen um die aufstehenden Gebäude und das selbständige Gebäudeeigentum und das laufende Bodenordnungsverfahren gekauft. Weder er noch seine Verwandten seien Mitglieder der LPG „F“ H-Stadt gewesen. Soweit er unbedingt Ackerland als Abfindung nach § 58 LwAnpG wünsche und hierauf beharre, erscheine dies fast rechtsmissbräuchlich, da er scheinbar an den im Jahr 2002 erworbenen Flächen nie Interesse gehabt habe. Am 25. September 2023 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen den Kostenbescheid vom 6. Februar 2023 gerichtet hat. Der Senat hat das Verfahren insoweit eingestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 2023 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Ein Ermessensfehler liege nicht darin, dass er den erklärten Willen des Bodeneigentümers im Gespräch vom 2. Oktober 2018 missachtet habe. Der Beigeladene sei seinerzeit irrtümlich davon ausgegangen, dass die Klägerin das auf dem privaten Markt angebotene Land, egal wie hoch der Preis sei, zu erwerben habe. Er hätte einer Abfindung in Geld nur zugestimmt, wenn er den marktüblichen Preis für den Erwerb einer geeigneten Fläche von der Klägerin erhalten hätte, und nicht den Preis der aktuellen Wertermittlung. Im Ergebnis habe keine (bedingungslose) Zustimmung des Bodeneigentümers zu einer Abfindung in Geld vorgelegen, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 LwAnpG erfülle. Außerdem habe der Bodeneigentümer mehrfach auf Ausschreibungen der BVVG und anderer Anbieter hingewiesen, bei denen Ackerflächen angeboten worden seien, die er als Abfindungsfläche akzeptiert hätte. Die Klägerin habe allerdings den Erwerb dieser Flächen abgelehnt, da die Kaufpreise über den ermittelten Grundstückswerten gelegen hätten. Die Auffassung der Klägerin, dass es grundsätzlich möglich sein müsse, das Eigentum an aufstehenden Gebäuden an den Bodeneigentümer zu übertragen, sei zwar grundsätzlich nicht falsch. Voraussetzung sei jedoch, dass der Bodeneigentümer mit der beabsichtigten Lösung einverstanden sei. Bei aller in diesem Zusammenhang vorgebrachter Rechtsprechung hätten beide Seiten die Vereinigung des Eigentums beim Bodeneigentümer gewollt. Vorliegend wolle der Gebäudeeigentümer das Grundeigentum nicht mehr, da er die darauf befindlichen Gebäude nicht nutze. Der Bodeneigentümer möchte die Gebäude ebenfalls nicht, wäre aber damit einverstanden, die Flächen in beräumten Zustand zu übernehmen. Die Flurbereinigungsbehörde könne dem Bodeneigentümer auf dessen Flächen aufstehende Gebäude nicht gegen seinen Willen zuordnen. Wenn ein Teilnehmer nur mit seiner Zustimmung in Geld abgefunden werden könne, müsse dies für landwirtschaftliche Gebäude, die er bislang nicht nutze und für die er vielleicht auch künftig keine Verwendung habe, erst recht gelten. Eine zwangsweise Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude unter gleichzeitigem Entzug von Bodeneigentum würde einen gravierenden Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG darstellen und wäre durch keine gesetzliche Regelung gedeckt. Der Bodeneigentümer müsse sich auch nicht vorhalten lassen, die Flächen im Wissen um die aufstehenden Gebäude und das laufende Verfahren erworben zu haben. Ein unter Beteiligung einer Fläche durchgeführtes Verfahren der Flurbereinigung oder Bodenordnung führe nicht dazu, dass die Fläche in ihrer Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sei. Der Erwerber einer solche Fläche trete lediglich als neuer Beteiligter dem Verfahren bei (§ 15 FlurbG) und müsse das bis dahin durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Hätten also bei Erwerb der Flächen Regelungen bestanden, nach denen der Grundeigentümer aufstehende Gebäude übernehmen müsse, hätte diese Regelung auch gegenüber dem Beigeladenen bestanden. Da es eine solche Regelung nicht gegeben habe, stehe es dem (neuen) Bodeneigentümer frei, im Verfahren entsprechende Wünsche zur Abfindung in Form wertgleichen Lands zu äußern. Soweit die Klägerin bemängele, dass er, der Beklagte, die Prognose lediglich auf die Erfahrungen aus dem bisherigen Verfahrensverlauf gestützt habe, sei anzumerken, dass sich aus diesen Erfahrungen in jedem Fall die Prognose ableiten lasse, dass auch in Zukunft keine Einigung unter den Beteiligten erzielt werde. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.