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Urteil

8 K 3/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1218.8K3.24.00
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Leitsätze
Die Sollvorschrift des § 58 Abs 1 S 2 LwAnpG lässt es grundsätzlich zu, im Bodenordnungsverfahren ausnahmsweise von einer Abfindung durch Land der gleichen Qualitätsstufe abzusehen. Hierfür reicht es aber nicht allein aus, dass zunächst vergeblich versucht wurde, ein wertgleiches Grundstück der gleichen Qualitätsstufe als Abfindungsgrundstück zu finden. Vielmehr ist - auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie nach Art 14 Abs 1 S 1 GG - zu prüfen, ob für den weichenden Grundstückseigentümer die Abfindung mit Flächen einer min-deren Qualitätsstufe nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. (Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sollvorschrift des § 58 Abs 1 S 2 LwAnpG lässt es grundsätzlich zu, im Bodenordnungsverfahren ausnahmsweise von einer Abfindung durch Land der gleichen Qualitätsstufe abzusehen. Hierfür reicht es aber nicht allein aus, dass zunächst vergeblich versucht wurde, ein wertgleiches Grundstück der gleichen Qualitätsstufe als Abfindungsgrundstück zu finden. Vielmehr ist - auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie nach Art 14 Abs 1 S 1 GG - zu prüfen, ob für den weichenden Grundstückseigentümer die Abfindung mit Flächen einer min-deren Qualitätsstufe nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. (Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. . Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einstellungsbeschluss des Beklagten vom 3. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 11. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Einstellungsbeschluss sind die §§ 64 Satz 1, 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Gemäß § 64 Satz 1 ist das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, nach den Vorschriften des 8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Nach § 63 Abs. 2 LwAnpG sind für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, kann die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Einstellung des Verfahrens anordnen. 1. Zuständig für die Entscheidung über die Einstellung ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zwar die obere Flurbereinigungsbehörde. Gleichwohl ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Regelung gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG nur sinngemäß anwendbar ist, die Zuständigkeit der unteren Flurbereinigungsbehörde. Die Zuständigkeitsregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG knüpft ersichtlich daran an, dass gemäß § 4 FlurbG die Zuständigkeit der Anordnung der Flurbereinigung durch Beschluss bei der oberen Flurbereinigungsbehörde liegt. Es soll also diejenige Behörde über die Einstellung des Verfahrens entscheiden, die auch das Verfahrens eingeleitet hat. Dieser Rechtsgedanke ist auch bei der sinngemäßen Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Bodenordnungsverfahren zu beachten (so bereits Urteil des Senats vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.; ebenso Urteil vom 30. Mai 2024 - 8 K 1/23 - juris Rn. 24). Demnach ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der Beklagte das Bodenordnungsverfahren eingeleitet hat, dessen Zuständigkeit für die Einstellung des Verfahrens. 2. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens sind erfüllt. Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG handelt es sich um eine Vorschrift, die der oberen Flurbereinigungsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum einräumt. Während die Frage, ob die zur Verfahrenseinstellung Anlass gebenden Umstände nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die gerichtliche Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung im Übrigen Einschränkungen. Die der Behörde aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung verlangen ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen. Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahingehend, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Erwägungen gelten auch, wenn es um die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens geht. Denn die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verfahrensfortführung erfordert für das Flurbereinigungsverfahren und das Bodenordnungsverfahren vergleichbare Einschätzungen und Bewertungen (BVerwG, a.a.O Rn. 4). a) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass zahlreiche Versuche unternommen wurden, eine einvernehmliche Vereinbarung über eine Land- bzw. Geldabfindung zu erzielen, die letztlich erfolglos blieben. Alle Bemühungen, geeignetes Tauschland zu finden, sind gescheitert. Insbesondere blieben Anfragen bei der Bodenverwertungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, der Verwaltungsgemeinschaft „Westlicher Saalkreis", der TLG I. GmbH und der LGSA sowie öffentliche Bekanntmachungen ohne Ergebnis. Die vorgeschlagenen Flächen waren nicht geeignet, den Beigeladenen wertgleich abzufinden. Bei den erfolglosen Bemühungen um geeignetes Tauschland handelt es sich um „nachträglich eingetretene Umstände“, auf die der Beklagte unter Berücksichtigung des ihm nach den oben dargestellten Maßstäben zustehenden Beurteilungsspielraums die Prognose stützen konnte, dass eine Fortführung des Bodenordnungsverfahrens nicht zweckmäßig erscheint. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben damit der Einstellungsentscheidung tatsächlich zutreffende und sachgerechte Erwägungen zugrunde gelegt. b) Die Prognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte - wie der Kläger meint - fehlerhaft eine Abfindung allein durch Bauland und nicht auch (notfalls gegen den Willen des Beigeladenen) durch landwirtschaftliche Flächen in Betracht gezogen hat. Gemäß § 58 Abs. 1 LwAnpG muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der Grundeigentümer, der Flächen in das Bodenordnungsverfahren einbringt, grundsätzlich mit Flächen derselben Qualitätsstufe abzufinden ist. Flächen, die ohne weiteres Zutun Dritter baulich genutzt werden können, sind für denjenigen, der sie eingebracht hat, von besonderem Wert, und zwar nicht nur unter dem wirtschaftlichen Aspekt der Verwertung im Wege der Grundstücksveräußerung, sondern auch und in erster Line unter dem Gesichtspunkt, die Bebaubarkeit als Nutzungsmöglichkeit für sich selbst in Anspruch zu nehmen. Diesem Selbstnutzungsinteresse wird eine Landabfindung, die, was den erreichten Stand baulicher Entwicklung angeht, hinter dem Zustand erschlossenen, sofort bebaubaren Landes zurückbleibt, auch dann nicht gerecht, wenn für das Weniger an Qualität ein entsprechendes Mehr an Fläche gegeben wird. Denn dieses Mehr gleicht den Verlust der Möglichkeit, die Abfindung wie die Einlage ohne weiteres der baulichen Nutzung zuzuführen, nicht aus. Auch die Möglichkeit, die zugewiesene, im Umfang größere Abfindungsfläche zu veräußern, sichert schon deshalb keinen adäquaten Ersatz, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Teilnehmer mit dem Veräußerungserlös stets ein Grundstück erwerben kann, das hinsichtlich seiner Bebaubarkeit dem in das Verfahren eingebrachten Altbesitz entspricht. Der einzelne Teilnehmer hat deshalb einen Anspruch darauf, dass im Rahmen der ihm zu gewährenden Gesamtabfindung Einlagegrundstücke, deren Erschließung im Sinne gesichert ist und die mit Rücksicht darauf die Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung erfüllen, mit Bauflächen gleicher Qualität abgefunden werden. Hierfür spricht auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Bei der Abfindung für erschlossene und mit Rücksicht darauf baureife Flächen ist im Hinblick auf die Knappheit und des besonderen Werts baureifer Flächen dem Postulat der Bestandssicherung in der Weise Rechnung zu tragen, dass als Abfindung Grundstücke auszuweisen sind, die hinsichtlich ihrer Qualität nicht hinter dem Altbesitz zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1990 - 5 C 1.87 - juris Rn. 13 f. zur Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren nach § 44 FlurbG). Der Grundsatz, dass der Grundeigentümer, der baureife Flächen in das Bodenordnungsverfahren einbringt, grundsätzlich mit Land der gleichen Entwicklungsstufe abzufinden ist, gilt auch im Bodenordnungsrecht (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. August 2017 - OVG 70 A 20.15 - juris Rn. 32; ThürOVG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 - juris Rn. 58; OVG MV, Urteil vom 30. März 1999 - 9 K 8/96 - juris Rn. 45). In der Rechtsprechung wird aber auch vertreten, dass im Bodenordnungsverfahren Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten können, wenn trotz hinreichender Bemühungen der zuständigen Flurbereinigungsbehörde keine entsprechende Abfindungsfläche zur Verfügung steht (so ThürOVG, a.a.O. Rn. 62; OVG MV, a.a.O. Rn. 51, vgl. auch Urteil des Senats vom 20. Juni 2013 - 8 K 12/11 BeckRS 2013, 199689 Rn. 40, beck-online). Begründet wird dies damit, dass das Bodenordnungsverfahren gegenüber dem Flurbereinigungsverfahren Besonderheiten aufweist: Die mit fremdem Gebäudeeigentum belasteten Flächen, die der Grundeigentümer in das Verfahren einbringt, seien im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften aufgrund des ihnen nach dem Recht der DDR zustehenden umfassenden Bodennutzungsrechts (vgl. § 18 LPG-Gesetz 1982) regelmäßig Ackerflächen (oder anderweitig landwirtschaftlich genutzte Flächen) gewesen, die außer einer Anbindung an das landwirtschaftliche Wegenetz oder an das Straßennetz keine Erschließung aufgewiesen hätten. Die weitere Erschließung dieser Flächen sei in aller Regel nicht durch den Grundeigentümer veranlasst oder finanziert worden, sondern im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude durch den damaligen Gebäudeeigentümer (ggf. teilweise auch durch staatliche Stellen). Dementsprechend sei dem jetzt in das Bodenordnungsverfahren eingebrachten Land die Qualitätsstufe des baureifen Landes erst durch seine bauliche Nutzung zugefallen, die der jeweilige Gebäudeeigentümer finanziert hätte. Dem trage das Sachenrechtsbereinigungsgesetz bei der Ermittlung des Bodenwerts und des Kaufpreises durch den regelmäßig vorzunehmenden Erschließungskostenabzug nach § 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SachRBerG und die Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes nach § 68 Abs. 1 SachRBerG Rechnung (vgl. ThürOVG, Urteil vom 23. Mai 2012 a.a.O. Rn. 60). Die Abfindung mit einer Fläche minderer Qualität sei insbesondere dann mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, wenn sich die vom Grundeigentümer in das Bodenordnungsverfahren eingebrachte Fläche im Außenbereich befinde und daher ohnehin grundsätzlich nur für eine (weitere) Bebauung mit nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben zur Verfügung stehe (ThürOVG, a.a.O. Rn. 67). Außerdem könne das eingebrachte Grundstück zwar als Bauland zu qualifizieren, aber selbst relativ klein sein. Das treffe vor allem in sogenannten Häuslebauerfällen zu, da das Nutzungsrecht und damit die zuzuweisende Funktionalfläche in der Regel nur zu einer Größe von 500 m2 bestanden habe. Unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes und der gleichen Qualität des Grundstückes als baureifes Land würden sich daher in vielen Fällen Grundstücke ergeben, die lediglich die Hälfte dieser Fläche ausmachten und damit wegen dieser Größe nicht mehr bebaubar seien (OVG MV, Urteil vom 30. März 1999 - 9 K 8/96 - juris Rn. 50). Auf der anderen Seite stünden dem Gebäudeeigentümer oft keine geeigneten Flächen gleicher Qualitätsstufe zur Verfügung, die er als Abfindungsflächen in das Verfahren einbringen könne. Auch die Flurbereinigungsbehörde werde in vielen Fällen keine geeigneten baureifen Flächen als Tauschflächen ermitteln können. Würde in diesem Fall an dem Erfordernis festgehalten, den Bodeneigentümer mit Flächen gleicher Qualität abzufinden, könnten Bodenordnungsverfahren oft nicht erfolgreich zu de geführt und müssten ohne Ergebnis eingestellt werden, so dass Grund- und Gebäudeeigentümer eine von ihnen gewünschte Klärung der Eigentumsverhältnisse in einem Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz herbeiführen müssten (vgl. ThürOVG, a.a.O Rn. 61). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für Ausnahmen von dem Grundsatz der Abfindung mit Land der gleichen Entwicklungsstufe ist der Umstand, dass es sich bei der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG um eine Sollvorschrift handelt. Danach ist im Regelfall so zu verfahren; es kann aber in begründeten Einzelfällen auch abweichend entschieden werden (vgl. OVG MV, a.a.O. Rn. 51). Auch bei Anerkennung von Ausnahmen wird davon ausgegangen, dass zunächst versucht werden muss, unter Beachtung aller Vorgaben dieser Vorschrift ein wertgleiches Grundstück der gleichen Qualitätsstufe als Abfindungsgrundstück zu finden (vgl. ThürOVG, a.a.O. Rn. 66), wobei sich die Ermittlungsversuche nicht auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Flurbereinigungsbehörde beziehen müssen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 20. Juni 2023, a.a.O., ebenso ThürOVG, a.a.O. Rn. 66; a.A. OVG MV, a.a.O. Rn. 52). Auch der Senat geht davon aus, dass es die Sollvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG grundsätzlich zulässt, im Bodenordnungsverfahren ausnahmsweise von einer Abfindung durch Land der gleichen Qualitätsstufe abzusehen. Hierfür reicht es aber nicht allein aus, dass zunächst vergeblich versucht wurde, ein wertgleiches Grundstück der gleichen Qualitätsstufe als Abfindungsgrundstück zu finden. Vielmehr ist - auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - zu prüfen, ob für den weichenden Grundstückseigentümer die Abfindung mit Flächen einer minderen Qualitätsstufe nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zumutbar ist (differenzierend auch: OVG Bln-Bbg, a.a.O. Rn. 36). Nach diesem Maßstab ist die Erwägung in dem Widerspruchsbescheid, dass der Beigeladene grundsätzlich nur durch Bauland und nicht gegen seinen Willen durch landwirtschaftliche Flächen abgefunden werden könne, nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass das Einlagegrundstück des Beigeladenen 37/14 der Flur 17 erst durch die Errichtung von Gebäuden auf diesem Grundstück und auf Grundstücken in der näheren Umgebung sowie Erschließungsmaßnahmen der damaligen LPG die Qualitätsstufe eines baureifen Landes erlangt hat. Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht allein eine Abweichung von den in § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG genannten Grundsätzen rechtfertigen, zumal der Umstand, dass das Grundstück durch das Gebäudeeigentum belastet ist, bereits mit der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nach § 68 Abs. 1 SachenRBerG zu berücksichtigen ist. Nach der Regelung des § 68 Abs. 1 SachenRBerG, die im Verfahren nach § 56, 64 LwAnpG anwendbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 45.15 - juris Rn. 10), ist bei der Wertberechnung grundsätzlich vom hälftigen Grundstückswert auszugehen. Im vorliegenden Fall ist vor allem von Bedeutung, dass es sich bei dem Einlagegrundstück um ein solches im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB handelt, das von Bebauung mit gewerblicher Nutzung umgeben ist. Dazu gehören nach Darstellung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung neben dem Landwirtschaftsbetrieb der Landgut B. KG die Trockenhalle des Lebensmittelhandels Saale Obst Erzeuger und Absatzgenossenschaft e.G. und ein weiterer Handelsbetrieb. Außerdem gibt es das Gebäude einer ehemaligen Gokart-Bahn, dessen derzeitige Nutzung allerdings unbekannt ist, und eine größere Photovoltaikanlage. Das Einlagegrundstück des Beigeladenen weist also unabhängig von den auf ihm errichteten Gebäuden die Qualität von Bauland im Innenbereich nach § 34 BauGB auf. Der vorliegende Sachverhalt weicht vor diesem Hintergrund erheblich von demjenigen ab, welcher der Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Mai 2012, a.a.O.) zugrunde lag. In dem von diesem Gericht entschiedenen Fall befand sich die in das Bodenordnungsverfahren eingebrachte Fläche im Außenbereich, so dass als (weitere) Bebauung grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in Betracht kamen. In dem Widerspruchsbescheid wird auch zutreffend darauf hingewiesen, dass eine etwaige Abfindungsfläche im Hinblick auf die Größe des Einlagegrundstücks von 1,372 ha auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nach § 68 Abs. 1 SachenRBerG noch eine hinreichende Größe für eine Bebauung aufweist. Die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, dass sich bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes Grundstücke ergeben könnten, die wegen ihrer geringen Größe nicht mehr bebaubar seien, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund weist das Grundstück des Beigeladenen im Hinblick auf seine Lage und Größe keine Einschränkungen auf, die bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Abfindung durch eine Fläche von minderer Qualität mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erheblich ins Gewicht fallen. Es kommt hinzu, dass der Beigeladene als Betreiber eines größeren Automobilhandels ohne Bezug zur Landwirtschaft ersichtlich kein Interesse an der eigenen Nutzung einer Ackerfläche hat. Für eine wirtschaftliche Verwertung würde er - wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat - die Flächen verkaufen. Damit würde sich die Abfindung im Ergebnis wie eine Abfindung in Geld auswirken, was gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG ohne Zustimmung des Teilnehmers nicht zulässig ist (näher dazu Abschnitt g). Daher kommt auch dem Umstand, dass Gebäudeeigentümer in der Regel nicht über geeignetes Ersatzland verfügen und deshalb nicht als geeignete Tauschpartner (vgl. § 54 Abs. 2 LwAnpG) für einen nach § 56 Abs. 1 LwAnpG vordringlich durchzuführenden freiwilligen Landtausch nach § 54 Abs. 1 LwAnpG in Betracht kommen und auch die Behörde oft keine geeigneten baureifen Flächen als Tauschflächen finden kann, keine so große Bedeutung zu, dass eine Abfindung des Beigeladenen durch Ackerland in Kauf genommen werden muss. Kommt eine wertgleiche Abfindung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Abfindung mit Land der gleichen Qualitätsstufe (auch bei Anerkennung von Ausnahmen, die aber mit der Eigentumsgarantie und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stehen müssen) nicht in Betracht, so ist es mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar, dass ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss die vom Grund- und Gebäudeeigentümer gewünschte Klärung der Eigentumsverhältnisse in einem Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz herbeiführt werden (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 30. Mai 2024 - 8 K 1/23 - juris Rn. 31). c) Der Prognose, dass das Verfahren voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, liegt auch nicht die fehlerhafte Erwägung zugrunde, dass hierfür nur eine einvernehmliche Lösung in Betracht komme. Gemäß § 56 Abs. 1 LwAnpG ist ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen, wenn ein freiwilliger Landtausch nicht zustande kommt. Der freiwillige Landtausch ist damit vordringlich. Das Bodenordnungsverfahren soll aber notfalls auch eine Regelung durch eine Abfindung gegen den Willen des betroffenen Beteiligten ermöglichen. Der Beklagte hat seinen Einstellungsbeschluss vom 3. Mai 2019 (auch) damit begründet, dass den Beteiligten der Wille zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Bodenordnung fehle und der Verfahrensbezug zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur in einer einvernehmlichen Regelung der Beteiligten als begründet angesehen werde. Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen so zu verstehen sind, dass der Beklagte eine nicht einvernehmliche Lösung grundsätzlich ausgeschlossen hat oder ob lediglich zum Ausdruck kommen sollte, dass nach Einschätzung des Beklagten zum betreffenden Zeitpunkt alle Möglichkeiten zu einer anderweitigen Lösung ausgeschöpft waren. Denn jedenfalls hat der Beklagte nach Erlass des Einstellungsbeschlusses im Widerspruchsverfahren weitere Bemühungen unternommen, um dem Bodenordnungsverfahren zum Erfolg zu verhelfen. Diese Bemühungen sind erfolglos geblieben, weil keine Grundstücke gefunden wurden, die als Abfindungsfläche geeignet gewesen wären. Die Widerspruchsbehörde hat die fraglichen Erwägungen in dem Einstellungsbeschluss auch nicht weiter aufgegriffen und ist unabhängig von der Möglichkeit eines freiwilligen Landtauschs davon ausgegangen, dass die Fortführung des Verfahrens nicht erfolgversprechend sein wird. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass das bisherige Verfahren maßgeblich von einer fehlerhaften Einstellung des Beklagten geprägt war, die gewünschte Zusammenführung von Grund und Boden könne nur aufgrund einvernehmlich mit Zustimmung des Beigeladenen erreicht werden. Das zeigt schon der Umstand, dass der Beklagte mit dem Bodenordnungsplan vom 27. Juni 2007 und dem Nachtrag 1 vom 6. März 2014 Landabfindungen vorgesehen hatte, mit denen der Beigeladene gerade nicht einverstanden war. Die Annahme, dass das Bodenordnungsverfahren zu keinem positiven Ergebnis führen wird, ist letztlich nicht auf ein starres Beharren des Beklagten auf einer einvernehmlichen Lösung, sondern auf die Unmöglichkeit zurückzuführen, dem Beigeladenen eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende Abfindungsfläche zur Verfügung zu stellen. d) Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte und die Widerspruchsbehörde dem Anliegen des Klägers, das Flurstück … der Flur … der Gemarkung Sch-Stadt sowie ggf. weitere anliegende Grundstücke als Tauschflächen zur Verfügung zu stellen, nicht nähergetreten sind, lässt sich keine fehlerhafte Prognose der Erfolgsaussichten des Bodenordnungsverfahrens ableiten. Bei diesen Flächen handelt es sich um unbebaute Ackerflächen im Außenbereich nach § 35 BauGB, die - anders als das Einlagegrundstück - keine Baulandqualität aufweisen. Sie wären daher im vorliegenden Fall nicht gegen den Willen des Beigeladenen als Abfindungsfläche geeignet gewesen. e) Aus den Erwägungen des Klägers, dass er im Schreiben vom 26. November 2012 seine Bereitschaft gezeigt habe, den Beigeladenen mit mehr als der im Verfahren ermittelten Wertstellung abzufinden, ergibt sich nichts Abweichendes. Denn mit einer Abfindung über die ermittelte Wertfindung hinaus kann die mangelnde Eignung nicht bebaubarer Flächen als Abfindungsflächen nicht kompensiert werden. f) Ebenso ist es unerheblich, dass - wie der Kläger vorträgt - die Aufhebung des Bodenordnungsplans am 28. November 2017 nicht auf einer fehlenden Eignung der Flächen zur Landabfindung, sondern auf einer fehlerhaften Wertermittlung beruht. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die seinerzeit in Betracht gezogene Lösung nicht mehr weiterverfolgt wurde und auf absehbare Zeit nicht realisiert werden kann. g) Schließlich scheidet eine Geldabfindung ohne die Zustimmung des Beigeladenen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 2 LwAnpG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 - juris Rn. 32). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG für die Übertragung von Grundstücken ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zu einer anderweitigen Abfindung nur eine Landabfindung zulässig ist, kommt allein bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG auch gegen den Willen des Teilnehmers in Geld ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 juris Rn. 19, vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. Mai 2024, a.a.O. Rn. 33). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Ist das angebotene Tauschland nicht nach den Maßstäben des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG für die Landabfindung geeignet, weil es sich - wie hier - um Flächen minderer Qualität handelt und eine Abfindung durch solche Flächen auch nicht ausnahmsweise in Betracht kommt, kann der Qualitätsmangel nicht durch eine zusätzliche Abfindung in Geld ausgeglichen werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens Sch-Stadt I (Verfahrensnummer 611-42 SK 206) durch den Beschluss des Beklagten vom 3. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 11. März 2024. Der Kläger ist mit Eintragung vom 8. Mai 2013 Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden in der Gemeinde A-Stadt, Ortsteil Sch-Stadt, die sich u.a. auf dem Grundstück des Flurstücks … der Flur … der Gemarkung Sch-Stadt befinden. Bis zur Eigentumsübertragung war der Kläger gemeinsam mit seinem Vater, Herrn H., Eigentümer des Gebäudeeigentums. Die Gebäude sind integraler Bestandteil der Hofstelle eines Landwirtschaftsbetriebs der Landgut B. KG, deren Gesellschafter der Kläger ist. Auf dieser stehen das Verwaltungsgebäude, ein Reparaturstützpunkt, Unterstellhallen für landwirtschaftliche Gerätschaften und zur Lagerung im landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugter Güter sowie für die Unterbringung weiterer landwirtschaftlicher Produkte. Die Gebäude wurden von der örtlichen LPG im Rahmen deren gesetzlichen Nutzungsrechts zu DDR-Zeiten errichtet. Das Gebäudeeigentum wurde mit Bescheiden des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 21. Februar 1996 festgestellt (Beiakte H) und am 20. Dezember 1996 als „Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2 EGBGB, § 27 LPG-G“ in das Grundbuch eingetragen (Beiakte N). Eigentümer des genannten Grundstücks ist gemäß der Grundbucheintragung vom 3. Januar 1994 (Auflassung am 11. Juli 1991/13. März 1992) der Beigeladene. Das Grundstück hat eine Fläche von 1,3792 ha. Es ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche ausgewiesen. In der Umgebung befinden sich mehrere Gewerbebetriebe. Ein im Jahr 1996 unter anderem auf Antrag des Klägers und seines Vaters eingeleitetes Bodenordnungsverfahren wurde im Jahr 1999 eingestellt. Vergeblich war versucht worden, Flächen, die im Flächennutzungsplan als Gewerbeflächen dargestellt waren, als Abfindungsflächen bereitzustellen. Die Suche bezog sich im Wesentlichen auf das Gebiet der heutigen Gemeinde A-Stadt (Gemarkungen Sch-Stadt, S-Stadt, F-Stedt, L-Stadt, B-Stedt, B-Stedt und Z-Stadt). Anfragen an die TLG, Bodenverwertungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (BWG) und die Verwaltungsgemeinschaft und Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (LGSA) waren ergebnislos. Angebotene Grundstücke in den Gemarkungen L-Stadt und O-Stadt wurden vom Beigeladenen abgelehnt. Auch eine nach der Einstellung angestrebte privatrechtliche Regelung zwischen den Boden- und Gebäudeeigentümern scheiterte. Am 11. September 2003 (vgl. Beiakte S Bl. 2 f.) beantragten der Kläger und sein Vater erneut die Zusammenlegung des getrennten Eigentums nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG). Der Beklagte schrieb im Jahr 2004 zur Ermittlung wertgleichen Tauschlandes die BWG, die Verwaltungsgemeinschaft „Westlicher Saalkreis", die TLG I. GmbH sowie die LGSA an und machte die Tauschlandsuche öffentlich bekannt. Gesucht wurde nach Grundstücken, die im Flächennutzungsplan als Bauerwartungsland bzw. als Rohbauland ausgewiesen oder im Bereich der Ortslage eine gewerbliche Bebauung zulassen und damit nach den §§ 30, 33 und 34 BauGB für eine gewerbliche Nutzung bestimmt waren. Die Suche endete ergebnislos. Lediglich die LGSA reagierte mit Schreiben vom 8. November 2004 (Beiakte S Bl. 60). In dem Schreiben teilte sie mit, dass in Sch-Stadt keine und in der Umgebung nur begrenzt entsprechende Flächen zur Verfügung stünden, die als Ersatzland verwendet werden könnten. Die angebotenen Flächen seien nicht geeignet, weil sie eine ungünstige Erschließungssituation (Angrenzung an Wohnbebauung, keine gewerbliche Nutzbarkeit) und Größe (zu großer Flächenverlust für den Bodeneigentümer) aufwiesen. Da ein freiwilliger Landtausch zwischen den Beteiligten mangels Einigung nicht durchgeführt werden konnte, leitete der Beklagte das Bodenordnungsverfahren Sch-Stadt mit einem öffentlich bekanntgemachten und seit 19. September 2005 bestandskräftigen Beschluss vom 20. Juli 2005 ein. Das Bodenordnungsverfahren umfasste neben dem streitgegenständlichen Grundstück (Flurstück …, Flur … der Gemarkung Sch-Stadt) aufgrund eines weiteren vorliegenden Antrags zur Regelung von Nutzungsrechten das Flurstück …, Flur …, Gemarkung Sch-Stadt sowie alle aufstehenden Gebäude und die Flächen zur vorgesehenen wertgleichen Landabfindung in der Gemarkung D-Stadt, Flur …, Flurstücke … und …. Am 15. März 2006 fand mit den Teilnehmern des Verfahrens ein gemeinsames Gespräch über die Flurordnung, Wertermittlung und Abfindung in Abwesenheit des geladenen Beigeladenen statt. Am 27. Juni 2007 erfolgte der Anhörungstermin zur Bekanntgabe des Bodenordnungsplans. Dem Beigeladenen - als weichenden Bodeneigentümer - wurde eine Abfindungsfläche von 1.728 m2 aus den Flurstücken … und …, beide Flur … der Gemarkung D-Stadt, zugeteilt. Im Rahmen der Anhörung am 27. Juni 2007 erhob der Beigeladene Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan. Der Widerspruch richtete sich gegen die Wertermittlung der Einlageflächen, den daraus ermittelten Abfindungsanspruch und die aus Sicht des Beigeladenen mangelnde Wertgleichheit der zugewiesenen Abfindungsfläche. Mit Teilungsbeschluss des Beklagten vom 29. Oktober 2007 wurde das Verfahrensgebiet Sch-Stadt in die Verfahren Sch-Stadt I und II geteilt. Das Gebiet Sch-Stadt I umfasste nicht mehr das Flurstück … in der Flur … Gemarkung Sch-Stadt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 wurde dem Beigeladenen der geänderte Bodenordnungsplan zum Bodenordnungsverfahren Sch-Stadt I übersandt, wobei ihm das 0,1782 ha große in der Gemarkung D-Stadt, Flur … gelegene Flurstück … (vormals … und …) als Abfindungsfläche zugeteilt blieb. Der Beigeladene hielt seinen Widerspruch mit Schreiben vom 25. Februar 2008 aufrecht. lm Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Beiakte Q) wurde erneut eine umfangreiche Tauschlandsuche durchgeführt. Hierfür wurden im Jahr 2009 wiederum die Bodenverwertungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, die Verwaltungsgemeinschaft „Westlicher Saalkreis", die TLG I. GmbH sowie die LGSA angeschrieben. Die Suche erfolgte auch mittels öffentlicher Bekanntmachung durch den Beklagten. Gesucht wurde erneut nach Grundstücken, die im Flächennutzungsplan als Bauerwartungsland bzw. als Rohbauland ausgewiesen waren oder im Bereich der Ortslage eine gewerbliche Bebauung zuließen und damit nach den §§ 30, 33 f. BauGB für eine gewerbliche Nutzung bestimmt waren. Die TLG I. GmbH und BWG teilten jeweils mit Schreiben vom 2. März 2009 mit, keine Austauschflächen im Gebiet bereitstellen zu können. Auf die öffentliche Bekanntmachung zur Tauschlandsuche des Beklagten sowie auf das Anschreiben an die Verwaltungsgemeinschaft „Westlicher Saalkreis“ gab es keine Reaktionen. Die LGSA teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2009 mit, dass in der Gemeinde Sch-Stadt keine und in der Umgebung nur begrenzt entsprechende Flächen zur Verfügung stünden, die als Ersatzland verwendet werden könnten. Mit Schreiben vom 14. April 2009 wurde der Beigeladene über das Ergebnis der erneuten Tauschlandsuche informiert. Es erfolgte seinerseits weder eine Zustimmung zu einer von der LGSA vorgeschlagenen Abfindungsflächen noch zu einer auch nur teilweisen Abfindung in Geld. Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 gab das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt dem Widerspruch des Beigeladenen in Bezug auf die fehlende Wertgleichheit des Einlage- zum Abfindungsgrundstück statt. Die Abfindung sei zwar gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG rechnerisch wertgleich. Die Fläche habe jedoch im Vergleich zur Einlage nur eine Größe von 12,92 %. Die Verkleinerung der Abfindungsfläche um 87,08 Prozent stelle einen nicht anderweitig auszugleichenden Nachteil in der Abfindung dar. Zwar sei auch die Zuweisung eines Grundstücks mit minderer Qualität möglich, wenn trotz eines entsprechenden Anspruchs des Grundeigentümers eine in der Qualität entsprechende - soweit erforderlich baureife - Ausgleichsfläche nicht zur Verfügung stehe, jedoch sei keine der ermittelten Abfindungsflächen geeignet gewesen, den Abfindungsanspruch zu erfüllen. Der Beklagte wurde aufgefordert, den Beigeladenen in einem Nachtrag zum Bodenordnungsplan wertgleich abzufinden bzw. in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die Weiterführung des Bodenordnungsverfahrens zu entscheiden. Der Beklagte beabsichtigte zunächst, das Verfahren wegen des Fehlens wertgleichen Tauschlandes einzustellen. Er übersandte den Beteiligten im Rahmen einer Anhörung einen Entwurf des Beschlusses zur Einstellung des Bodenordnungsverfahrens Sch-Stadt I. Unter dem 31. Mai 2012 schlug der Kläger neue mögliche Tauschflächen als Tauschland vor (Beiakte U Bl. 58) und unterbreitete unter dem 26. November 2012 verschiedene Lösungsvorschläge. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 wurde der Beigeladene über die Weiterführung des Bodenordnungsverfahrens Sch-Stadt I durch Abfindung mit wertgleichem Land informiert und zu einem Erörterungstermin am 17. Januar 2013 geladen. Dieser Termin wurde vom Beigeladenen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen. Mit Änderungsanordnung Nr. 1 vom 19. Februar 2013 wurde das Verfahrensgebiet Sch-Stadt I um das Flurstück … Flur … der Gemarkung Sch-Stadt (Eigentümerin: Frau K.) erweitert. Die Flurstücke … und …, Flur … in der Gemarkung D-Stadt wurden ausgeschlossen (vgl. Beiakte U). Mit Änderungsanordnung Nr. 2 vom 16. September 2013 wurde das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück …, Flur … der Gemarkung Sch-Stadt zum Verfahrensgebiet hinzugezogen, um einen Ringtausch zwischen dem Kläger und Frau K. zu ermöglichen (vgl. Beiakte V). In der Folge wurde der Nachtrag 1 zum Bodenordnungsverfahren Sch-Stadt I erstellt und den Beteiligten bekanntgemacht. Am 6. März 2014 fand eine Anhörung zum Nachtrag 1 statt (vgl. Beiakte V Bl. 40). Gemäß dem Nachtrag 1 wurde dem Beigeladenen das Flurstück … (ehemals …), Flur … in der Gemarkung Sch-Stadt als Abfindungsfläche zugeteilt. Das Flurstück umfasst eine Fläche von 0,5940 ha. Als Wert wurden 44.550,00 WE ermittelt. Der Beigeladene erhob im Anhörungstermin am 6. März 2014 Widerspruch gegen den Nachtrag 1 zum Bodenordnungsplan, weil er die Abfindungsfläche nicht für wertgleich hielt. Zudem forderte er die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens. Gegen den am 10. Juli 2015 ergangenen ablehnenden Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts des Landes Sachsen-Anhalt erhob der Beigeladene Klage (Az. 8 K 3/15). Der Senat stellte das Klageverfahren ein, nachdem der Prozessvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Bodenordnungsplan einschließlich aller Nachträge aufhoben hatte. Laut Vermerk des Sitzungsvertreters des Beklagten vom 28. November 2017 war Grund für die Aufhebung, dass der Senat die Wertermittlung für nicht nachvollziehbar hielt. Es seien ohne plausible Begründung Abschläge vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Wertermittlung habe sich eine erhebliche Wertdifferenz zwischen Einlage- und Abfindungsgrundstück ergeben. Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass erneut beabsichtigt sei, das Bodenordnungsverfahren Sch-Stadt l einzustellen. Hierbei wurde eingeschätzt, dass eine Weiterführung des Verfahrens nicht zweckmäßig sei, da die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nicht erreicht werden könne. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2018, dass er und der Beigeladene Gespräche zur einvernehmlichen Klärung der Angelegenheit führen wollten. Die gesetzten Fristen wurden auf Antrag des Klägers, der angekündigt hatte, die Einbringung weiterer Flächen in das Bodenordnungsverfahren zu prüfen, um eine Wertgleichheit mit der Fläche des Beigeladenen herzustellen, mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. Januar 2019. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 teilte der Kläger mit, dass eine Einigung mit dem Beigeladenen zwar nicht zu erreichen sei, er jedoch weiterhin bereit sei, entsprechende Tauschgrundstücke zu aktualisierter Wertermittlung zur Verfügung zu stellen. In der Anlage überreichte der Kläger eine Vereinbarung zwischen ihm und Frau K. vom 24. Oktober 2018. Darin erklärte diese unter Verweis auf ihre ursprüngliche Erklärung vom 27. November 2012, das ihr gehörende Tauschgrundstück (…, Flur … der Gemarkung Sch-Stadt) mit der Maßgabe in das Verfahren einzulegen, so viel geeignetes Tauschland zur Verfügung zu stellen, wie im Verfahren tatsächlich benötigt werde, um die Wertgleichheit herzustellen (vgl. Beiakte V Bl. 95 ff.). Unter dem 13. Februar 2019 unterrichtete der Beklagte den Beigeladenen über das Angebot des Klägers und teilte mit, dass er nur bei vorliegender Zustimmung des Beigeladenen bereit sei, das Bodenordnungsverfahren weiterzuführen und abzuschließen. Eine Rückmeldung des Beigeladenen bis zum avisierten Termin erfolgte nicht. Der Beklagte ging daraufhin davon aus, dass das angebotene Grundstück für den Beigeladenen als Landabfindung nicht in Frage komme. Der Beklagte stellte daraufhin das Bodenordnungsverfahren Sch-Stadt l mit Beschluss vom 3. Mai 2019 ein. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass das vorliegende Bodenordnungsverfahren nach über 20 Jahren Verfahrensdauer als endgültig gescheitert anzusehen sei. Den Beteiligten fehle der Wille zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Bodenordnung. Die Weiterführung des Verfahrens sei angesichts der bis dato unternommenen Anstrengungen, die die behördliche Bearbeitungskapazität bei Weitem überstiegen, als nicht zweckmäßig anzusehen. Der Verfahrensbezug zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz werde nur in einer einvernehmlichen Regelung der Beteiligten als begründet angesehen. Diese Einigung sei nicht zustande gekommen. Eine gemäß § 62 LwAnpG verfahrenskostenfreie Durchführung einer Bodenordnung sei nicht mehr gerechtfertigt. Gegen den Einstellungsbeschluss legte der Kläger unter dem 21. Mai 2019 Widerspruch ein (vgl. Beiakte P). Zur Begründung führte er aus: Der Beklagte habe die Einstellung rein subjektiv mit der langen Verfahrensdauer sowie unrichtig begründet. Er, der Kläger, habe sehr wohl den Willen zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Bodenordnung. Der Beklagte ziehe unzulässig den Schluss, dass das Ziel der Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nicht erreicht werden könne, obgleich dies auch gegen den Willen des Betroffenen möglich sei. Der Beklagte habe die Zweigliedrigkeit des Verfahrens nicht beachtet, weil er ausschließlich mit dem fehlenden Willen zur Einigung argumentiere und nur einen freiwilligen Landtausch in Betracht ziehe. Dem stehe die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens, das vorliegend eröffnet worden sei, gegenüber. Er, der Kläger, habe als Gebäudeeigentümer geeignetes Tauschland zur Verfügung gestellt, wie der 1. Nachtrag zum Bodenordnungsverfahren vom 6. März 2014 zeige. Die Aufhebung des Bodenordnungsplans im Termin vor dem Senat im Verfahren 8 K 3/15 beruhe darauf, dass die Wertermittlung unrichtig gewesen sei, und nicht etwa auf einer mangelnden Eignung des Tauschlandes. Der Beklagte sei in dem Verfahren nicht der eigenen Verpflichtung nachgekommen, der Frage der Geeignetheit von wertgleichen Grundstücken nachzugehen. Er berücksichtige nicht die Besonderheit des Bodenordnungs- gegenüber dem Flurbereinigungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Mai 2012 - 7 F 34/09 -) komme aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer erfolgreichen Bereinigung die Zuweisung eines Grundstücks minderer Qualität gegen den Willen des Betroffenen in Betracht. Der Beklagte hätte die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, ggf. landwirtschaftliche Grundstücke einzubeziehen. Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass der Zivilrechtsweg zur Klärung der Interessen offen stünde. Der Beklagte, der seit über 20 Jahren das Verfahren geleitet habe, verkenne die damit verbundenen Risiken. Ein Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verlagere das Problem nur und löse es nicht. Insbesondere werde das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht berücksichtigt, da die Verfahrenskosten anders als in § 62 LwAnpG nicht der Staat trage. Der Beigeladene habe bereits bei dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 1992 von dem fremden Gebäudeeigentum gewusst und keine Bereitschaft zur Übertragung des Bodeneigentums auf den Gebäudeeigentümer gegen Wertabfindung gezeigt. Der Einstellungsbeschluss sei auch ermessensfehlerhaft, weil es dem Beklagten vornehmlich darauf angekommen sei, den fehlenden Einigungswillen der Parteien nicht mehr hinzunehmen. Dies treffe für ihn als Gebäudeeigentümer schon nicht zu. Er habe zielführende Einigungsvorschläge unterbreitet, wie etwa im Schreiben vom 26. November 2012. Dies zeige seine Bereitschaft, den Beigeladenen mit mehr als der im Verfahren ermittelten Wertstellung abzufinden. Die Aufhebung des Bodenordnungsplans im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. November 2017 bedinge die Einstellung des Verfahrens nicht. Vielmehr hätte der Beklagte erneut, insbesondere unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Frau K. vom 24. Oktober 2018, die Einlage eines größeren Grundstücks prüfen müssen. lm Zuge der Bearbeitung des Widerspruchs führte der Beklagte eine erneute Tauschlandsuche, öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde A-Stadt vom 24. November 2022, durch. Eine entsprechende Anfrage stellte der Beklagte auch an die LGSA und die BWG. Die Suche bezog sich auf die Bereitstellung von Tauschland im Raum Halle und den Gemarkungen der Gemeinde A-Stadt (Sch-Stadt, K-Stadt, B-Stedt, B-Stedt, F-Stedt, S-Stadt, L-Stadt und H-Stedt). Lediglich die LGSA hat (erneut) zwei Flurstücke in der Gemarkung R-Burg angeboten (Flurstück …, 1.063 m2 sowie Flurstück …, 2.533 m2). Diese Flurstücke seien im Flächennutzungsplan der Stadt Halle als Wohnbaufläche beplant, ohne dass eine Bebauung unmittelbar bevorstünde. Gegenwärtig handele es sich um Ackerflächen. Aufgrund der Lage hinter einem Wohngebiet, ohne entsprechende Erschließung und die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung sowie angesichts der Größe der Grundstücke scheide eine Verwendung als Tauschfläche aus. Die Zuteilung dieser Flächen würde eine Verkleinerung des Grundeigentums von rund 75 % bedeuten, so dass eine wertgleiche Abfindung nicht gegeben wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2023 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen „Widerspruch der Landgut B. KG“ als unbegründet zurück. Hierbei ging die Widerspruchsbehörde davon aus, dass die Landgut B. KG Gebäudeeigentümerin sei. Die Landgut B. KG erhob daraufhin Klage (Az. 8 K 2/23). Mit Bescheid vom 22. Februar 2024 hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruchsbescheid auf. Das gerichtliche Verfahren wurde eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten. Mit Bescheid vom 11. März 2024 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen den Einstellungsbeschluss zurück. Zur Begründung hieß es: Der Beklagte sei für den Einstellungsbeschluss zuständig. Über die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens entscheide nicht die obere Flurbereinigungsbehörde, sondern diejenige Flurbereinigungsbehörde, die das Bodenordnungsverfahren eingeleitet habe. Der Einstellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig, weil die Bodenordnung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr zweckmäßig erscheine. Der Grundeigentümer, der baureife Flächen in ein Bodenordnungsverfahren eingebracht habe, sei gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG mit Land der gleichen Entwicklungsstufe abzufinden. Wenn Flächen eingebracht würden, die ohne weiteres Zutun Dritter baulich genutzt werden könnten, werde eine wertgleiche Abfindung grundsätzlich nur dann erreicht, wenn der Betroffene wieder Bauland erhalte. Nach der Rechtsprechung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) sollten zwar unter Anwendung der Sollvorschrift des § 58 Abs. 2 LwAnpG Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein Grundstück gleicher Qualitätsstufe nicht zur Verfügung stehe. Die Übertragung einer solchen Ausnahme auf den vorliegenden Sachverhalt sei aber unbillig. Das Thüringische Oberverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Interessenausgleich zwischen Boden- und Gebäudeeigentümer durch die Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erfolge. Der Bodenwert bestimme sich gemäß § 19 Abs. 2 SachenRBerG nach dem um die Abzüge nach Satz 3 verminderten Wert eines baureifen Grundstücks. Zudem werde der Halbteilungsgrundsatz des § 68 Abs. 1 SachenRBerG angewandt. Der um Abzüge verminderte Werte werde halbiert, um der Belastung des zu bewertenden Grundstücks durch das Gebäudeeigentum Rechnung zu tragen. Man könne nicht die gleichen Gründe einerseits für den Wertabzug des Einlagegrundstücks analog dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und zusätzlich für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässige nicht wertgleiche Abfindung mit einem Grundstück minderer Qualität heranziehen. Ein Rechtsgrund hierfür ergebe sich nicht aus § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG, denn das Bundesverwaltungsgericht lasse eine Ausnahme im Zusammenhang mit der wortgleichen Regelung des § 44 Abs. 4 FlurbG gerade nicht zu. Zudem habe das Thüringische Oberverwaltungsgericht explizit auf eine weitere Besonderheit abgestellt, die hier nicht gegeben sei. In dem dort entschiedenen Fall habe das eingebrachte Grundstück im Außenbereich gelegen, so dass eine Bebauung nur mit privilegierten Vorhaben möglich gewesen sei. Das Grundstück des Beigeladenen als Einlagefläche liege demgegenüber im Innenbereich nach § 34 BauGB. Wegen der Knappheit und des besonderen Werts einer solchen Fläche sei dem Gedanken des eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes Rechnung zu tragen, indem als Abfindung ein Grundstück auszuweisen sei, das hinsichtlich der Qualität nicht hinter dem Einlagegrundstück zurückbleiben dürfe. Im Übrigen sei das 1,372 ha große Grundstück des Beigeladenen auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes noch groß genug, um eine Bebauung zu erlauben. Die Beschaffung von Ersatzland sei trotz umfangreicher Bemühungen gescheitert. Eine Abfindung mit Rohbauland durch den 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan sei auf Hinweis des Senats aufgehoben worden. Eine einvernehmliche Lösung sei nicht zu erzielen. Der Beigeladenen werde nach seinem Vorbringen auch künftig andere Flächen nicht akzeptieren und habe nicht mehr auf Tauschvorschläge reagiert. Der Einstellung der Beteiligten komme bei der Bewertung, ob eine Fortsetzung des Verfahrens zweckmäßig sei, besondere Bedeutung zu. Der Beklagte sei erst im laufenden Verfahren zu der sicheren Erkenntnis gekommen, dass eine wertgleiche Landabfindung nicht möglich sei. Damit seien nachträglich Umstände eingetreten, die eine Fortführung des Bodenordnungsverfahrens unzweckmäßig erscheinen ließen. Die Prognose sei nach jahrzehntelanger vergebliche Suche nicht zu beanstanden. Es sei nicht ersichtlich, welches besondere öffentliche Interesse an dem Bodenordnungsverfahren über das generelle öffentliche Interesse an der Herstellung BGB-konformer Eigentumsverhältnisse bestehen sollte. Von der Einstellung des Verfahrens seien nur die privaten Interessen des Klägers beeinträchtigt. Am 15. April 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Möglichkeit, die Teilnehmer neben der Landabfindung auch zu einer Geldabfindung zu bewegen, sei nicht im gebotenen Maße erörtert worden. Der Beklagte habe sich vielmehr darauf festgelegt, dass eine Landabfindung nicht in Betracht komme und hieraus den Schluss gezogen, dass das Bodenordnungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg habe. Dessen ungeachtet habe der Beklagte nicht ausreichend die Besonderheiten des Bodenordnungsverfahrens gegenüber dem Flurbereinigungsverfahren berücksichtigt. Von dem Grundsatz der gleichwertigen Abfindung in Land könne ausnahmsweise abgewichen werden. Das habe der Beklagte nicht erkannt. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 3. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 11. März 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Einstellungsbeschluss. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Kläger habe die Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts in falschem Zusammenhang genannt. § 58 LwAnpG verlange eine Abfindung in Land vom gleichen Wert; es müsse abgefunden werden. Die Sollbestimmung des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG lasse eine Ermessensentscheidung in Ausnahmefällen zu, die sich aber nicht am auszugleichenden Wert, sondern an der Lage, Bodengüte und ähnlichen Gesichtspunkten orientiere. In Ausnahmefällen könne eine minderwertige Bodengüte durch eine größere Fläche ausgeglichen werden. Ein Ermessensfehlgebrauch liege aber vor, wenn die Ausgleichsfläche wegen des Nutzungsvorhabens ungeeignet sei. Er, der Beigeladene, betreibe einen Kfz-Handel u.a. mit Nutzfahrzeugen und beabsichtige seit langem die Einrichtung eines Filialbetriebs in Halle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.