Urteil
1 A 408/14
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2016:1006.1A408.14.0A
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Leitsätze
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.3.2016 - 6 C 6.15 - und vom 15.6.2016 - 6 C 35.15 -).(Rn.27)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2014 - 6 K 1819/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.3.2016 - 6 C 6.15 - und vom 15.6.2016 - 6 C 35.15 -).(Rn.27) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2014 - 6 K 1819/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die mit Einverständnis beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom 3.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2013 ist, soweit darin für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 28.2.2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von 35,95 Euro sowie ein Säumniszuschlag von fünf Euro festgesetzt sind, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags seit dem 1.1.2013 in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in den §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 3, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in Verbindung mit § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV -, jeweils in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, dem der Saarländische Gesetzgeber durch Gesetz Nr. 1760 vom 30.11.2011 (Amtsblatt, Seite 1618 f.) zugestimmt hat. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Weiter bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV, dass der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV werden rückständige Beiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und die Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag nach § 8 RFinStV monatlich 17,98 Euro. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Bescheid liegen vor. Der Kläger bestreitet nicht, im Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 28.2.2013 unter der im Rubrum angegebenen Anschrift Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV gewesen zu sein. Daher war der Beklagte als zuständige Landesrundfunkanstalt berechtigt, durch den angefochtenen Bescheid vom 3.5.2013 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 28.2.2013 die trotz Fälligkeit nicht gezahlten und damit rückständigen Rundfunkbeiträge von zusammen 35,95 Euro zu erheben. Dass die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge erfüllt sind, stellt der Kläger nicht in Abrede. Soweit er die Ansicht vertritt, dass der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags für Januar und Februar 2013 auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 18.3. 2016 - BVerwG 6 C 6.15 - und vom 15.6.2016 - 6 C 35/15 - entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat vollumfänglich an. Das gegenteilige Vorbringen des Klägers gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. 1. Dies gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, dass den Ländern für die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages die Gesetzgebungszuständigkeit fehle, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele. Die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst BVerfG, Beschluss vom 25.6. 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 Rdnr. 45; BVerwG, Urteile vom 29. 4.2009 - 6 C 16.08 -, BVerwGE 134, 1 Rdnr. 12, vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 -, Juris, Rdnr. 12, und vom 15.6.2016 - 6 C 35/15 -, Juris Rdnr. 13. a. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014, wie vor, Rdnr. 41; BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 13, und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 14. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden BVerfG, Beschlüsse vom 4.2.1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244, 254 f. und vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343, 353 f.; BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 13 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 14. Wernsmann, ZG 2015, 79, 87 f.. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages - RStV - in der Fassung vom 17.12.2010 sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV. Gemäß § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden. BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Juris, Rdnr. 14, 15, und vom 15.6.2016, wie vor, Juris, Rdnr. 15, 16. b. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Als - wie dargelegt - nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG verfassungsrechtlich vorgegeben stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1, 16 f.; Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51, 52/06 - BVerfGE 132, 334 Rdnr. 48. Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk folgt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen und die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Demzufolge leitet sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch der Rundfunkanstalten ab, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen. Die Beitragserhebung stellt unter Beachtung des Gebots der Programmfreiheit das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 17 ff. und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 18 ff. unter Hinweisen auf BVerfG, Beschluss vom 6.10.1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 -, BVerfGE 87, 181, 201; Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90 f.. Für die verfassungsrechtlich gebotene Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach den §§ 2 ff. RBStV ist weiter erforderlich, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Dabei kann sich eine Vorzugslast im Sinne eines ausgleichspflichtigen individuellen Vorteils auch aus der Möglichkeit ergeben, ein Leistungsangebot zu nutzen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 25 f. und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 26 f.. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht erfüllt. Der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil liegt in der Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme. Der Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personal-Computer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personal-Computer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Daten lassen den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 29, 30 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 31, 32. 2. Im Weiteren vermag der Kläger die Rechtmäßigkeit der Anknüpfung der Beitragserhebung an das Innehaben einer Wohnung nicht mit der Behauptung in Frage zu stellen, dass es heute wesentlich mehr mobile als stationäre Empfangsgeräte gebe und die hauptsächliche Nutzung des öffentlichen Rundfunks daher außerhalb der Wohnung stattfinde. Die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die bisherige gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, hält sich innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte und demzufolge die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 32, 33 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 34, 35. Bei dieser Sachlage war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeiten zu gewährleisten BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 36 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 38. Dagegen kann es nicht entscheidend darauf ankommen, in welchem Umfang eine Nutzung des öffentlichen Rundfunks auch außerhalb der Wohnung durch mobile Empfangsgeräte erfolgt. Abgesehen davon, dass sich die hierfür maßgebende Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht verlässlich feststellen lässt, ist allein maßgeblich, dass der weitaus überwiegende Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten, stationären oder mobilen Personal-Computern sowie Internetzugängen ausgestattet ist und daher eine überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber Empfangsgeräte typischerweise innerhalb der Wohnung nutzt oder zumindest vorhält. Dies rechtfertigt die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung. Von daher kommt es auch nicht auf die Beweisanregung des Klägers an, ein Sachverständigengutachten dazu einholen, dass mindestens 30 Prozent aller Rundfunknutzer das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten außerhalb der Verfügungsgewalt von Raumeinheiten nutzten. Ebenso wenig überzeugt der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil - nach seiner Behauptung - 40 Millionen Nutzer von Privathaushalten die Beträge für 112 Millionen Nutzer von Handys und Tablets bezahlen müssten, die die Leistungen des öffentlichen Rundfunks außerhalb der Wohnung in Anspruch nähmen. Der Kläger verkennt, dass die Nutzer von Handys oder Tablets - ausgenommen Minderjährige und wohnungslose Personen - als Inhaber einer Wohnung an der Rundfunkfinanzierung beteiligt sind. Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen ist indessen von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber gedeckt. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 49 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 51. Von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungsinhaber gegenüber den Nutzern mobiler Empfangsgeräte wie Handy oder Tablets kann daher keine Rede sein. 3. Fehl geht auch der Einwand des Klägers, der Gesetzgeber habe bei der Berechnung der Beiträge die monatliche Grundgebühr und die Fernsehgebühr einfach addiert, ohne zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Wohnungen in Deutschland wesentlich höher als die Anzahl der vor Einführung der neuen Gebühr vorhandenen Gebührenzahler sei, hierdurch habe er seine Einnahmen um ein Vielfaches erhöht mit der Folge, dass die Höhe des Rundfunkbeitrages in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der KEF nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind (§ 7 Abs. 2 RFinStV) vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteile vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 91 f. und vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -, BVerfGE 119, 181, 224 f.. Wird demnach die Höhe des Rundfunkbeitrages durch das unabhängige Gremium der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten unter Berücksichtigung der Gebote der Einhaltung des Programmauftrages sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt, vermag der Senat der ohne jede Substanz vorgetragenen Behauptung des Klägers, dass der streitgegenständliche Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 Euro (§ 8 RFinStV) „in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken“ stehe, nicht näher zu treten. 4. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ – gemeint ist offensichtlich: Informationsfreiheit – geltend macht, weil sein Zugang zu den abgerechneten Medien dadurch erschwert werde, dass er als Eigentümer einer Wohnung zu Gebühren herangezogen werde, während Nicht-Wohnungseigentümer freien Zugang zu den Informationen hätten, vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach den §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Rdnr. 50 und vom 15.6.2016, wie vor, Rdnr. 52. 5. Schließlich dringt der Kläger nicht mit seiner Rüge durch, durch den Beitragsbescheid in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Zwar greift die Beitragspflicht nach den §§ 2 f. RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Es kann aber aus den dargelegten Gründen nicht festgestellt werden, dass die Beitragsfestsetzung oder die ihr zugrundeliegenden Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages nicht mit geltendem Recht in Einklang stehen. II. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von fünf Euro. Rechtsgrundlage des für die Monate Dezember 2012 bis Februar 2013 festgesetzten Säumniszuschlages ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.9.2012. Danach wird, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8.- Euro fällig. Fallbezogen unterliegt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages keinen Zweifeln. Der Kläger war nicht nur, wie dargelegt, mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge für Januar und Februar 2013 im Rückstand. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass er gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für das im Dezember 2012 unstreitig zum Rundfunkempfang bereit gehaltene Radio gebührenpflichtig war und die Rundfunkgebühr in Höhe von 5,76 Euro nicht entrichtet hat. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Säumniszuschlag nicht um Mahnkosten, so dass es auch auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand nicht ankommt. Vielmehr dient der Säumniszuschlag insbesondere dazu, dem Beitragsgläubiger ein Druckmittel in die Hand zu geben und den Beitragspflichtigen zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung anzuhalten Sächsisches OVG, Beschluss vom 6.10.2015 – 3 B 177/15 -, Juris Rdnr. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.2.2015 – 2 S 2436/14 -, Juris, Rdnr. 7. Die durch Satzung festgelegte Höhe des Säumniszuschlages begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid abweichend von der normativen Regelung einen Säumniszuschlag von lediglich fünf Euro erhoben hat, verletzt dies den Kläger nicht in seinen Rechten. III. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40,95 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - nur noch - die Anfechtung eines Bescheides des Beklagten über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für die Zeit von Januar bis Februar 2013 und eines Säumniszuschlags. Der Kläger war seit Januar 1979 bei der früheren GEZ als Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer ... angemeldet. Zuletzt hielt der Kläger ab November 1991 ein Radio zum Rundfunkempfang bereit. Für dieses Radio leistete der Kläger Rundfunkgebühren bis einschließlich November 2012. Nachdem der Kläger weitere Zahlungen einstellte, setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 3.5.2013 rückständige Gebühren/Beiträge in Höhe von 46,72 Euro fest, bestehend aus der Rundfunkgebühr für ein Radio im Monat Dezember 2012 in Höhe von 5,76 Euro, einem Rundfunkbeitrag für die von dem Kläger innegehaltene Wohnung im Zeitraum Januar und Februar 2013 über 35,95 Euro und einem Säumniszuschlag von 5,- Euro. Gegen diesen Gebühren-/Beitragsbescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.5.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhe, und regte an, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages auszusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.9.2013, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23.9.2013 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei nicht verfassungswidrig. Durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten sei er in allen Bundesländern geltendes Landesrecht und bilde die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages. Danach seien ab dem 1.1.2013 für Wohnungen, Betriebsstätten, Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen sowie Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge zu entrichten. Mit seiner am 17.10.2013 eingegangenen Klage hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom 3.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2013 rechtswidrig sei, da die Rechtsgrundlage, auf der beide Bescheide beruhten, verfassungswidrig sei. Bei der Rundfunkabgabe handele es sich um eine nicht der Kompetenz der Länder unterliegende Zwecksteuer, die auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Der Säumniszuschlag, der bereits vier Monate nach Fälligkeit der Forderung erhoben worden sei, sei angesichts des üblichen Zinssatzes von 2.- Euro pro Jahr sittenwidrig. Der Verwaltungsaufwand könne den Säumnisbescheid nicht rechtfertigen, da die Schreiben des Beklagten automatisiert verschickt würden. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 3.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Säumniszuschlag, den der Beklagte erhebe, rechtswidrig sei. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen betreffend die Wohnung des Klägers darstelle und der Säumniszuschlag rechtmäßig sei. Durch das mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 3.12.2014 - 6 K 1819/13 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger für den vom streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheid erfassten Zeitraum von Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2013 rundfunkgebühren- bzw. -beitragspflichtig und der festsetzte Säumniszuschlag von 5.- Euro rechtlich nicht zu beanstanden sei. Rechtsgrundlage für die für den Monat Dezember 2012 festgesetzte Rundfunkgebühr sei § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Der Kläger habe unstreitig im Dezember 2012 ein Radio zum Rundfunkempfang bereitgehalten und sei daher gebührenpflichtig gewesen. Die Rundfunkgebühr in Höhe von 5,76 Euro habe der Kläger für den Monat Dezember 2012 nicht entrichtet, so dass der Gebührenbescheid vom 3.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2013 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Verfassungsrechtliche Bedenken habe der Kläger gegen den bis zum 31.12.2012 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht geltend gemacht. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages seit dem 1.1.2013 in Höhe von monatlich 17,98 Euro seien die Regelungen in den §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Der Kläger habe nicht in Abrede gestellt, im Zeitraum von 1.1.2013 bis 28.2.2013 Inhaber einer Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse gewesen zu sein. Der Beklagte sei daher als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt gewesen, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die vom Kläger zu entrichtenden Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1.1.2013 bis 28.2.2013 seien, da der Beitrag nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sei, bei Erlass des Beitragsbescheides am 3.5.2013 trotz Fälligkeit noch nicht gezahlt und damit rückständig gewesen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags für Januar und Februar 2013 auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages begegne entgegen der Ansicht des Klägers gemäß der Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 27.1.2014 - 6 K 2134/13 - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Säumniszuschlag für die Monate Dezember 2012 bis Februar 2013 finde seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.9.2012. Nach dieser Vorschrift werde ein Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8.- Euro festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweise sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten und um eine gleichmäßige kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig und stelle sich entgegen der Annahme des Klägers nicht als sittenwidrig dar. Soweit der Beklagte vorliegend abweichend von der gesetzlichen Regelung lediglich einen Säumniszuschlag von 5.- Euro festgesetzt habe, sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass die Säumniszuschläge, die der Beklagte bei zukünftigen Beitragsbescheiden erheben werde, sittenwidrig und damit rechtswidrig seien, sei die Klage angesichts der sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, da der Kläger sich gegen künftige Säumniszuschläge mittels einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen könne. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 9.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 16.12.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 9.2.2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Darin wendet sich der Kläger nur noch gegen die Erhebung der Rundfunkbeiträge ab dem 1.1.2013 sowie des Säumniszuschlags. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass die Erhebung der Rundfunkbeiträge ab dem 1.1.2013 rechtswidrig sei. Bei den streitgegenständlichen Beiträgen handele es sich um Steuern, da sie dem Beitragspflichtigen ohne Rücksicht auf korrespondierende Maßnahmen der öffentlichen Hand auferlegt würden. Die Mutwilligkeit, das Programmangebot öffentlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen, rechtfertige nicht die Einordnung als Beitrag. Es gebe auch keine Erfahrung, dass die hauptsächliche Nutzung innerhalb der Wohnung erfolge. In Deutschland gebe es Millionen Smartphones, Laptops und ähnlicher Geräte, die gerade dazu dienten, Leistungen des Rundfunks außerhalb der Wohnung zu empfangen. Heute gebe es mehr mobile Geräte als stationäre Geräte in Deutschland, die an eine Nutzung innerhalb der Wohnung geknüpft seien. Es gebe keine statistischen Erhebungen, die belegten, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch nur vornehmlich in Wohnungen genutzt würden und erst recht nicht vornehmlich dort genutzt werden könnten. Im Gegenteil erfolgten die meisten Nutzungen außerhalb der Wohnung. Damit handele es sich bei der Zurverfügungstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks um eine Leistung des Staates, die voraussetzungslos von dem Bürger genutzt werden könne und deren Nutzung gerade nicht an das Vorhandensein einer Wohnung geknüpft sei. An seiner Einordnung als Steuer ändere nichts, dass der Rundfunkbeitrag nur zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werde. Es sei allein eine Angelegenheit des Empfängers der Gelder, wie er diese einsetze. Nach neuesten Erhebungen seien die erhobenen Beiträge im Übrigen viel zu hoch und lägen deutlich über dem Finanzbedarf der Rundfunkanstalten. Eine Steuer verliere auch nicht ihre Eigenschaft als Steuer, weil der Gesetzgeber, der die Steuer rechtswidrig erhebe, wie im vorliegenden Fall, beschließe, wie er die Steuer nutze. Im Jahr 2014 habe es in Deutschland 112 Millionen aktive Handys und Tablets gegeben. Diese Nutzer der Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterlägen gerade nicht der Nutzung in der Wohnung, sondern diese nutzten die Leistungen überall mit der Folge, dass die Rundfunkbeiträge rechtlich als Steuer und nicht als Beitrag einzuordnen seien. Der Gesetzgeber sei für die Erhebung dieser Steuer überhaupt nicht zuständig. Zuständig für allgemeine Steuern sei der Bund und nicht die Länder. Selbst wenn die Länder zuständig wären, hätten sie ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung der Gebührenhöhe die monatliche Grundgebühr und die Fernsehgebühr einfach addiert, ohne zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Wohnungen in Deutschland wesentlich höher als die Anzahl der vor Einführung der neuen Gebühren vorhandenen Gebührenzahler sei. Dadurch habe er seine Einnahmen um ein Vielfaches erhöht mit der Folge, dass die Höhe des Rundfunkbeitrages in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken stehe. Der Beklagte möge mitteilen, welche Einnahmen und Ausgaben er im Jahr 2014 gehabt habe und wie sich das Gebührenaufkommen vom Jahr 2013 auf das Jahr 2014 verändert habe. Die Anknüpfung der Gebühren an die Nutzung einer Wohnung verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass 40 Millionen Nutzer von Privathaushalten die Beiträge für 112 Millionen Handys und Tablets bezahlen müssten, die die Leistungen außerhalb der Wohnung in Anspruch nähmen, erfülle die Voraussetzungen der Willkür. Dieses Missverhältnis lasse sich nicht mit einer typisierenden Betrachtung rechtfertigen, da die Wohnungsnutzer im Vergleich zu den Handy- und Tablet-Nutzern derart in der Minderheit seien, dass das alleinige Abstellen der Beitragspflicht auf die Inhaberschaft einer Wohnung nicht mehr im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums erfolge. Soweit das erstinstanzliche Gericht meine, dass mit Blick auf die Vielzahl neuartiger, multifunktionaler, leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige oder mobile Personal-Computer, Mobiltelefone, TabletComputer und ähnliches, eine Feststellung der Nutzer des Rundfunks nicht mehr möglich sei, belege dies gerade, dass es sich um eine Steuer und nicht um einen Beitrag handele. Gerade aufgrund der Vielzahl von wohnungsunabhängigen Nutzern sei es nicht möglich, von einem Beitrag auszugehen, weil es sich um eine Leistung der Rundfunkanstalten handele, die jedermann an allen Orten im Rahmen der allgemein zur Verfügung stehenden Leistungen zur Verfügung gestellt würden, und es daher an der notwendigen Gegenleistung für die Wohnungsinhaber fehle. Es gehe gerade nicht um Abgabengerechtigkeit, sondern um die Benachteiligung der Wohnungsinhaber gegenüber den 112 Millionen Handy- und Tablet-Nutzern, die außerhalb der Wohnung die Leistungen des Rundfunks in Anspruch nähmen. Wenn es dem Gesetzgeber nicht gelinge, den Kreis der Leistungsempfänger auch nur zu beschreiben, weil die Nutzung des Rundfunks heute derart vielfältig sei, dass eine Erfassung nicht mehr möglich sei, könne es nichts mehr mit Beitragsgerechtigkeit zu tun haben, wenn eine Minderheit die Leistungen des Rundfunks bezahlen müsse. Das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner Abwägung, dass es nicht um eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Personen gehe, die kein Rundfunkgerät bereithielten, sondern darum, dass 112 Millionen Nutzer von mobilen Geräten durch 40 Millionen Wohnungsinhaber bezahlt würden. Die im Urteil verwandten statistischen Daten des Jahres 2013 seien überholt. Vom Jahr 2013 zum Jahr 2014 gebe es nochmal eine deutliche Erhöhung der Nutzer mobiler Geräte, so dass sich das Verhältnis zwischen Wohnungsnutzern und Nutzern mobiler Geräte noch einmal deutlich zu Lasten der Wohnungsnutzer verändert habe, die in einer immer größeren Minderheit seien. Daher sei der gesamte Ansatz des Verwaltungsgerichts falsch, das lediglich auf die wenigen Schwarzseher abstelle, die in der Vergangenheit keine Rundfunkbeiträge gezahlt hätten. Durch den Bescheid werde er zudem in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei dadurch verletzt, dass er als Eigentümer einer Wohnung zu Gebühren herangezogen werde, während Nicht-Wohnungseigentümer freien Zugang zu den Informationen hätten. Dadurch würde sein Zugang zu den abgerechneten Medien erschwert. Hinsichtlich des Säumniszuschlages fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Mahnkosten seien aufwandsbedingte Kosten und nachzuweisen. Sie dienten nicht dazu, Gebührenschuldner zu erziehen und abzustrafen, indem überhöhte Gebühren abgerechnet würden, für die es keine Rechtsgrundlage gebe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Mahnkosten in Höhe von 5.- Euro, selbst wenn sie unter den möglichen Mahnkosten blieben, gerechtfertigt seien. Der Beklagte müsse darlegen, welche Kosten ihm tatsächlich entstünden. Im automatisierten Mahnverfahren dürften dies Kosten von unter 1.- Euro sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2014 - 6 K 1819/13 - den Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom 3.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2013 aufzuheben, soweit darin für die Zeit vom 1.1.2013 bis 28.2.2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von 35,95 Euro und ein Säumniszuschlag von 5.- Euro festgesetzt sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass es sich bei der Forderung in Höhe 5.- Euro um einen Säumniszuschlag und nicht um Mahnkosten handele. Der Säumniszuschlag werde nicht für Kosten einer Mahnung erhoben, sondern stelle einen Zuschlag aufgrund der nicht oder verspätet vorgenommenen Zahlung einer Abgabe dar. Er sei weder Strafe noch Ausgleich für die verspätete Entrichtung, sondern ein Druckmittel eigener Art, den Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten. Die Höhe des Säumniszuschlages sei durch Satzung bestimmt. Da der Kläger die Rundfunkgebühr für Dezember 2012 und die Rundfunkbeiträge für Januar und Februar 2013 trotz Fälligkeit nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt habe, habe ein Säumniszuschlag in Höhe von 8.- Euro festgesetzt werden können. Dass ein Säumniszuschlag in Höhe von nur 5.- Euro festgesetzt worden sei, führe nicht dazu, dass der Kläger insoweit die Aufhebung des Bescheides verlangen könne. Entgegen der Ansicht des Klägers verstoße der angefochtene Bescheid weder gegen die informationelle Selbstbestimmung - dieses Vorbringen werde als Rüge der Verletzung der negativen Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstanden - noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit. § 2 Abs. 1 RBStV stelle eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für den Bescheid dar. Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers sei gegeben, da es sich beim Rundfunkbeitrag auch abgabenrechtlich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handele. Dem Kläger bleibe es auch nach Einführung des Rundfunkbeitrags unbenommen, Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht zu empfangen. Eine Verpflichtung zur Nutzung bestehe auch nach neuem Recht nicht. Das Grundrecht der negativen Informationsfreiheit sei daher nicht berührt. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhänge, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschlössen, erstrecke sich der Grundrechtsschutz zwar auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Da der Rundfunkbeitrag im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr aber nicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben werde, berühre er diese Schutzfunktion ebenfalls nicht. Anknüpfungspunkt der Beiträge sei allein die Verfügungsgewalt über Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich sei. Auch im Übrigen sei das Grundrecht der Informationsfreiheit durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht verletzt. Schon nach der früheren Rechtslage habe eine Abgabenerhebung ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten des Empfängers nicht gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen. Soweit der Kläger vortrage, dass es wesentlich mehr mobile Rundfunkempfangsgeräte gebe, mit denen außerhalb der Wohnung Rundfunk empfangen werde, als Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung, handele es sich um eine reine Vermutung des Klägers, die weder durch statistische Daten noch durch die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werde. Vielmehr liege nach der allgemeinen Lebenserfahrung der deutliche Schwerpunkt der Rundfunknutzung auch weiterhin in Raumeinheiten, mithin im privaten Bereich in Wohnungen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Anknüpfungspunkt des Innehabens einer Wohnung stehe daher nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden könne. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Abgabentatbestandes gestützt auf vorhandene statistische Angaben davon ausgehen dürfen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls im Schwerpunkt innerhalb der Wohnung erfolge, die mobile Nutzung außerhalb der Wohnung lediglich ergänzend hinzutrete und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst würden. Die Berechnung der Höhe des Rundfunkbeitrages erfolge nicht durch die Addition der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Vielmehr werde die Höhe des Rundfunkbeitrages durch das unabhängige Gremium der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ermittelt. Die Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs erfolge in einem dreistufigen kooperativen Verfahren und werde gemäß den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 14 RStV durchgeführt. Dieses Verfahren sei durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.9.2007 als verfassungsgemäß bestätigt worden. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ermittele den Bedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren. Zur Umstellung der Finanzierung sei dies 2011 für die Periode 2013 bis 2016 geschehen. Dabei habe die Kommission § 14 Abs. 2 Nr. 5 RStV beachtet und vorhandene Überschüsse als anrechenbare Eigenmittel zur Deckung des Finanzbedarfs berücksichtigt. Eventuell vorhandene Überschüsse seien von den Rundfunkanstalten zweckgebunden zu verwenden. Letztlich habe die Kommission einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt, dem ein Rundfunkbeitrag von 18,35 Euro entspreche. Da wegen Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungsbedarfs eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich gewesen sei, sei der Rundfunkbeitrag nicht angehoben worden. Nach dem vorläufigen Jahresabschluss des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beliefen sich die Gesamterträge aus dem Rundfunkbeitrag für das Jahr 2014 auf 8,324 Milliarden Euro. Im Vergleich zu den Erträgen 2013 seien das Mehrerträge von 643 Millionen Euro. Darin seien zu einem erheblichen Teil offene Forderungen enthalten, zu denen noch keine Zahlungen eingegangen seien (z.B. die Forderung gegen den Kläger). Auf der Basis dieses Jahres und einer Abschätzung für 2015 und 2016 ergäben sich in der laufenden Periode 2013 bis 2016 Mehrerträge von insgesamt ca. 1,5 Milliarden Euro. Dieser zweckgebundene Überschuss führe nicht zu tatsächlichen Mehreinnahmen der Rundfunkanstalten, denn die Kommission werde diesen bedarfsmindernd auf die nächste Beitragsperiode 2017 bis 2020 anrechnen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege ebenfalls nicht vor. Schon für die Prämisse, dass Wohnungsinhaber und Nutzer von mobilen Rundfunkempfangsgeräten, die diese nur außerhalb ihrer Wohnung nutzten, nicht deckungsgleich seien, gebe es keinen Ansatz. Aufgrund der Lebenserfahrung könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Personengruppen weit überwiegend deckungsgleich seien. Eine Benachteiligung von Wohnungsinhabern könne deswegen nicht angenommen werden. Dem hält der Kläger entgegen, der Beklagte bestätige zumindest, dass es eine ihm unbekannte Zahl von mobilen Rundfunkempfangsgeräten gebe, die außerhalb der Wohnung aktiviert würden. Soweit der Beklagte behaupte, dass es eine allgemeine Lebenserfahrung gebe, dass der Schwerpunkt der Rundfunknutzung innerhalb der Raumeinheiten liege, sei unklar, woher er diese allgemeine Lebenserfahrung nehme und was er unter einem Schwerpunkt verstehe. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Handys und Tablets überall genutzt würden. Der Durchschnittsbürger verbringe 500 Minuten am Tag mit Schlafen, 500 Minuten mit der Erwerbstätigkeit, 60 Minuten mit sozialen Kontakten, 150 Minuten mit Einkaufen und 150 Minuten mit Medien. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsbürger die Hälfte des Tages außerhalb der Wohnung verbringe. Dass in der Zeit Handys und Tablets genutzt würden, sei gerichtsbekannt. Der Beklagte möge die aktuellen statistischen Daten vorlegen, anstatt auf eine allgemeine Lebenserfahrung zu verweisen, die es so nicht gebe. Handys und Tablets würden überwiegend von jüngeren Leuten genutzt und dies millionenfach außerhalb der Wohnung. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der Finanzbedarf nicht auf alle Nutzer, sondern nur auf Wohnungseigentümer umgelegt werde. Der Kläger regt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung an, dass mindestens 30 Prozent aller Rundfunknutzer das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten außerhalb der Verfügungsgewalt von Raumeinheiten, die der bisherigen Gebührenpflicht unterliegen, nutzten. Mit Schriftsätzen vom 25.11.2015 und 12.1.2016 haben beide Beteiligte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 - hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, gegebenenfalls abweichende Erklärungen zu ihrem erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu geben. Hiervon haben beide Beteiligte keinen Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats war.