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Beschluss

1 B 313/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2016:1025.1B313.16.0A
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Leitsätze
1. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung, die - gegebenenfalls umfangreiche - Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen.(Rn.3) 2. Für eine Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG in Eilrechtsschutzverfahren besteht ein Bedürfnis, wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich aussichtslos ist und die in diesem Fall gebotene folgenorientierte Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass dem Antragsteller die zu erwartende Vollziehung der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungsentscheidung bis zur Entscheidung über seinen Antrag schlechthin nicht zugemutet werden kann.(Rn.3) 3. Die in einem Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle abgegebene Zusicherung des Dienstherrn, dem im Auswahlverfahren übergangenen Beamten für den Fall seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren eine andere Planstelle außerhalb des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens freizuhalten, macht den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung, deren Ziel es ist, die - infolge der Ämterstabilität unumkehrbare - Ernennung der Konkurrenten des Antragstellers zu verhindern, nicht entbehrlich.(Rn.10) 4. Zur Berechnung des Streitwerts im Verfahren der Beschwerde gegen eine Zwischenregelung in Fällen der vorliegenden Art.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2016 – 2 L 1757/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.287,49 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung, die - gegebenenfalls umfangreiche - Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen.(Rn.3) 2. Für eine Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG in Eilrechtsschutzverfahren besteht ein Bedürfnis, wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich aussichtslos ist und die in diesem Fall gebotene folgenorientierte Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass dem Antragsteller die zu erwartende Vollziehung der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungsentscheidung bis zur Entscheidung über seinen Antrag schlechthin nicht zugemutet werden kann.(Rn.3) 3. Die in einem Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle abgegebene Zusicherung des Dienstherrn, dem im Auswahlverfahren übergangenen Beamten für den Fall seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren eine andere Planstelle außerhalb des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens freizuhalten, macht den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung, deren Ziel es ist, die - infolge der Ämterstabilität unumkehrbare - Ernennung der Konkurrenten des Antragstellers zu verhindern, nicht entbehrlich.(Rn.10) 4. Zur Berechnung des Streitwerts im Verfahren der Beschwerde gegen eine Zwischenregelung in Fällen der vorliegenden Art.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2016 – 2 L 1757/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.287,49 Euro festgesetzt. Mit seiner nach § 146 VwGO zulässigen, insbesondere die Fristen der §§ 147 Abs. 1 Satz 1 (Beschwerdefrist) und 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (Begründungsfrist) wahrenden Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.9.2016, durch den dem Antragsgegner untersagt wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens vor dem Antragsteller einem der zum 1. Oktober 2016 zur Beförderung vorgesehenen Polizeibeamten, die nach den Beförderungskriterien „aktuelle Beurteilung in der Wertungsstufe 2, Vorbeurteilung in der Wertungsstufe 3, Funktion A 12, Rangdienstalter 04/2009 ausgewählt worden sind, ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen. Bei dem in Rede stehenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte befristete Zwischenregelung. Diese erweist sich als sachgerecht. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sieht der Senat keine Veranlassung, die zugunsten des Antragstellers ergangene Zwischenregelung aufzuheben. Insoweit gibt das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Antragsgegners zur Frage nach dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung ist, die – gegebenenfalls umfangreiche – Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen. Für eine Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art besteht vielmehr bereits dann ein Bedürfnis, wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (hier nach § 123 Abs. 1 VwGO) nicht offensichtlich aussichtslos ist und die in diesem Fall gebotene folgenorientierte Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass dem Antragsteller die zu erwartende Vollziehung der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungsentscheidung bis zur Entscheidung über seinen Antrag schlechthin nicht zugemutet werden kann. Beschluss des Senats vom 31.3.2015 – 1 B 55/15 – Diese Voraussetzungen sind fallbezogen erfüllt. Einerseits war es dem Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, kurzfristig abschließend über den Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO zu entscheiden. Andererseits musste das Gericht in Rechnung stellen, dass es alsbald zur Aushändigung der Ernennungsurkunden an die für eine Beförderung vorgesehenen Beamten kommen konnte. Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunden würden aber wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität vollendete Tatsachen geschaffen, und damit wäre das Recht des Antragstellers auf Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG) unterlaufen. vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.12.2014 – 1 B 392/14 – und vom 30.3.2006 – 1 W 19/06 –, juris Das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Dies folgt hinsichtlich des Bestehens eines Anordnungsanspruchs aus derzeitiger Sicht schon daraus, dass die Sache noch nicht ausgeschrieben ist. Der Antragsteller hat sich in seinem Schriftsatz vom 20.10.2016 weitere Ausführungen in der Sache ausdrücklich vorbehalten. Von daher ist für die begehrte Aufhebung der vorläufigen Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes kein Raum. Beschluss des Senats vom 18.12.2014 – 1 B 392/14 – Auch fehlt es nicht offensichtlich an einem Anordnungsgrund für die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung. Der vom Antragsgegner insoweit vorgebrachte Einwand, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12, die der Antragsteller besetzen könnte, sollte er im Hauptsacheverfahren obsiegen, sei vorhanden und werde dem Kläger für diesen Fall ebenso wie das entsprechende Beförderungsbudget zugesagt, verfängt nicht. Zutreffend weist der Antragsteller insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats darauf hin, dass eine derartige Zusicherung den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entbehrlich macht, weil es sich bei der frei gehaltenen „Reservestelle“ um eine Stelle handelt, auf die sich das streitgegenständliche Vergabeverfahren nicht bezieht und die ihrerseits erst nach einem auf sie ausgerichteten neuerlichen Verwaltungsverfahren besetzt werden darf. Beschluss des Senats vom 30.3.2006 – 1 W 19/06 –, a.a.O. im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 – 2 C 14.02 –, BVerwGE 118, 370, zitiert nach juris Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Von einer Beiladung der Konkurrenten des Antragstellers um die streitgegenständliche Beförderungsstelle gemäß § 65 Abs. 1 VwGO hat der Senat mit Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten und den Umstand, dass die betreffenden Beamten im erstinstanzlichen Verfahren ohnehin noch beizuladen sein werden, im vorliegenden Zwischenverfahren nach Art. 19 Abs. 4 GG abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 47 Abs. 1 und 40 GKG unter Berücksichtigung der zum 1. September 2016 aufgrund des Gesetzes Nr. 1866 vom 23.9.2015 (Amtsbl. S. 720 ff.) erfolgten Besoldungserhöhung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes für Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes und damit auch für hierzu ergehende Beschwerdeentscheidungen 1/10 des Streitwertes des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen ist und dieser sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wiederum auf ein Viertel des Jahresbetrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes beläuft (siehe Nrn. 10.2 und 10.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), wobei eine weitere Halbierung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unterbleibt, weil dieses im Verhältnis zu dem Hauptsachebegehren, die beabsichtigte Beförderung eines Mitbewerbers zwecks Ermöglichung einer Neubescheidung der eigenen Bewerbung zu unterbinden, jedenfalls in Teilen die Hauptsache vorwegnimmt (Beschluss des Senats vom 21.6.2013 – 1 B 311/13 –). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.