Beschluss
1 C 356/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 KSVG (juris: KomSVwG SL) beachtlicher Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG (juris: KomSVwG SL), wonach Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderats öffentlich bekanntzumachen sind, führt zur Unwirksamkeit der in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Satzung.(Rn.19)
(Rn.23)
Tenor
Die am 18.11.2015 durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 27.11.2015 in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“ (Ausgabe 2015/48) bekannt gemachte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Steuern in der A-Stadt (Hebesatzsatzung) ist unwirksam, soweit darin in §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v.H. festgesetzt wurde.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 KSVG (juris: KomSVwG SL) beachtlicher Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG (juris: KomSVwG SL), wonach Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderats öffentlich bekanntzumachen sind, führt zur Unwirksamkeit der in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Satzung.(Rn.19) (Rn.23) Die am 18.11.2015 durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 27.11.2015 in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“ (Ausgabe 2015/48) bekannt gemachte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Steuern in der A-Stadt (Hebesatzsatzung) ist unwirksam, soweit darin in §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v.H. festgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind - je zur Hälfte - Eigentümer des von ihnen selbst bewohnten Hausanwesens A-Straße in A-Stadt und werden von der Antragsgegnerin zur Zahlung von Grundsteuer B für dieses Grundstück herangezogen. In seiner Sitzung vom 18.11.2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin unter Tagesordnungspunkt 10 „Neufassung der Hebesatzsatzung der Stadt A-Stadt zum 1.1.2016“ mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (20 Stimmen dafür, 8 Stimmen dagegen und eine Stimmenthaltung) aufgrund der §§ 12 KSVG, 2 und 3 KAG, 25 GrStG, § 16 GewStG in der jeweils zuletzt geänderten Fassung eine Änderung der „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt A-Stadt (Hebesatzsatzung)“ zum 1.1.2016 dahingehend, dass gemäß den §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatzsatzung der Hebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 (von 345 v.H.) auf 380 v.H. festgesetzt wird. Die Hebesatzsatzung in der Fassung vom 18.11.2015 wurde gemäß § 1 der „Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen in der Stadt A-Stadt“ in der Fassung vom 29.5.2002 am 27.11.2015 in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“ (Ausgabe 2015/48) veröffentlicht, wobei unter Ort und Zeitpunkt der Beschlussfassung sowie der Angabe des Namens und der Dienstbezeichnung des Vorsitzenden des Stadtrates folgender Hinweis angefügt war: „Gemäß § 12 Abs. 5 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.“ In der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung des Stadtrates sowie des öffentlichen und nicht-öffentlichen Teils der Tagesordnung vom 18.11.2015 in der Ausgabe 2015/46 von „A-Stadt Aktuell“ war der Tagesordnungspunkt 10 „Neufassung der Hebesatzsatzung der Stadt A-Stadt zum 1.1.2016“ nicht enthalten. Zu Beginn der Stadtratssitzung wurde der betreffende Tagesordnungspunkt mit dem einstimmigen Einverständnis der anwesenden Mitglieder des Stadtrates - 4 Stadtratsmitglieder fehlten entschuldigt - in die Tagesordnung aufgenommen. Auf der Grundlage der geänderten Hebesatzsatzung erließ die Antragsgegnerin unter dem 19.1.2016 gegenüber den Antragstellern für das Jahr 2016 einen Grundsteuerbescheid, in dem die Grundsteuer für ihr Grundstück nach dem erhöhten Hebesatz von 380 v.H. festgesetzt wurde. Mit am 24.11.2016 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenen Schriftsatz, der Antragsgegnerin zugestellt am 1.12.2016, beantragen die Antragsteller, die Hebesatzsatzung in der Fassung vom 18.11.2015 für unwirksam zu erklären, soweit der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) für die Zeit ab 1.1.2016 (von vormals 345 v.H.) auf 380 v.H. festgesetzt wird. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Hebesatzsatzung vom 18.11.2015 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und daher unwirksam sei, weil der Tagesordnungspunkt 10 der Stadtratssitzung vom 18.11.2015 betreffend die Neufassung der Hebesatzsatzung zum 1.1.2016 entgegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG i.V.m. § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen in der Stadt A-Stadt zuvor nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei. Daher hätte dieser Tagesordnungspunkt in der Stadtratssitzung vom 18.11.2015 nicht behandelt und hierzu kein Beschluss des Stadtrats ergehen dürfen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 KSVG, den Tagesordnungspunkt ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung erst in der Stadtratssitzung vom 18.12.2015 in die Tagesordnung aufzunehmen und hierüber einen Beschluss zu fassen, hätten offenkundig nicht vorgelegen, weil die Änderung der Hebesatzsatzung keine unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheit gewesen sei. Das schon längere Zeit vorhersehbare Thema hätte nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung eines entsprechenden Tagesordnungspunktes auch noch in einer weiteren Stadtratssitzung, z.B. im Dezember 2015, ohne Nachteile für die Antragsgegnerin behandelt werden können. Die angefochtene Satzung beruhe auf dem Verfahrensfehler, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung der beabsichtigten Steuererhöhung die Öffentlichkeit in größerem Maße als tatsächlich geschehen an der Sitzung des Stadtrats vom 18.11.2015 teilgenommen und ihren Unmut über mögliche Steuererhöhungen zum Ausdruck gebracht hätte und das Abstimmungsverhalten der Stadträte dann anders ausgefallen wäre, mithin die Steuererhöhung möglicherweise nicht mehrheitlich beschlossen worden wäre. Ein Verstoß gegen das Bekanntmachungsgebot sei ein absoluter Verfahrensmangel. Eine Satzung, die mit einem solchen Verfahrens- bzw. Formfehler behaftet sei, sei im Grundsatz rechtswidrig und schwebend unwirksam. Ein Verstoß gegen das Bekanntmachungsgebot könne nicht nach den §§ 44 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 4 KSVG geheilt werden. Der Verfahrensfehler könne nur über § 12 Abs. 6 KSVG durch Zeitablauf und Nichtbeanstandung geheilt werden, was vorliegend aber nicht der Fall sei, da der Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres nach öffentlicher Bekanntmachung der Satzung nach § 47 VwGO angegriffen worden sei. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt A-Stadt (Hebesatzsatzung) vom 18.11.2015, bekannt gemacht durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt „A-Stadt Aktuell“, Ausgabe 2015/48, vom 27.11.2015, für unwirksam zu erklären, soweit gemäß § 1 Nr. 1 b i.V.m. § 2 der Hebesatzsatzung der Hebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf 380 v.H. festgesetzt wird. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren der Sache nach entgegen und trägt vor, es sei zutreffend, dass der Tagesordnungspunkt 10 „Neufassung der Hebesatzsatzung der Stadt A-Stadt zum 1.1.2016“ aufgrund eines nicht mehr aufklärbaren Versehens nicht zuvor öffentlich in „A-Stadt Aktuell“ bekannt gemacht worden sei. Allerdings sei der besagte Tagesordnungspunkt allen Stadtratsmitgliedern mit zwei Ausnahmen per E-Mail vom 12.11.2015 unter Beifügung der geänderten Tagesordnung, die nunmehr auch den Tagesordnungspunkt 10 „Neufassung der Hebesatzsatzung der Stadt A-Stadt zum 1.1.2016“ enthalten habe, mitgeteilt worden. Zusätzlich sei die geänderte bzw. erweiterte Tagesordnung mit so vielen Exemplaren, wie eine Fraktion Mitglieder gehabt habe, in die Fraktionspostfächer im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eingelegt worden. Auf diese Weise hätten auch die beiden Mitglieder des Stadtrates, die nicht über eine E-Mail-Adresse verfügt hätten, vor der Stadtratssitzung vom 18.11.2015 Kenntnis von der erweiterten Tagesordnung erlangt. Der Stadtrat habe die Möglichkeit gehabt, in der Stadtratssitzung einer Erweiterung der Tagesordnung zu widersprechen und darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen zur Erweiterung der Tagesordnung nicht vorgelegen hätten, was indes nicht geschehen sei. Die somit allein fehlende öffentliche Bekanntmachung der Erweiterung der Tagesordnung habe sich auf die Beschlussfassung des Stadtrates nicht ausgewirkt. Die anderslautenden Spekulationen der Antragsteller lägen neben der Sache. Hätte nämlich die Öffentlichkeit in größerem Umfange an der Sitzung des Stadtrates teilgenommen, wäre sie nicht befugt gewesen, in der Sitzung ihren angeblichen Unmut zum Ausdruck zu bringen. Aufgrund seiner Ordnungsgewalt und seines öffentlich-rechtlichen Hausrechts hätte der Bürgermeister als Vorsitzender dies unterbinden können. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Abstimmung vom 18.11.2015 liege es auch fern, dass das Abstimmungsverhalten der Stadträte bei entsprechender Publizität ein anderes gewesen wäre. Wäre auf die unterbliebene öffentliche Bekanntmachung der erweiterten Tagesordnung zu einem früheren Zeitpunkt hingewiesen worden, hätte der streitgegenständliche Satzungsbeschluss noch bis zum 30.6.2016 unter Einhaltung aller Formvorschriften rückwirkend zum 1.1.2016 im Interesse der städtischen Finanzlage wiederholt werden können. Über die Gründe, weshalb die Antragsteller erst wenige Tage vor Ablauf der gesetzlichen Frist den vorliegenden Normenkontrollantrag ohne jede Vorankündigung eingereicht hätten, dürfe spekuliert werden. Dem halten die Antragsteller entgegen, dass neben dem Verfahrensfehler der fehlenden öffentlichen Bekanntmachung des besagten Tagesordnungspunktes nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin noch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. KSVG vorliege, wonach der Gemeinderat zu seiner Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen sei. In der schriftlichen Einladung an die Ratsmitglieder zur Ratssitzung vom 18.11.2015 habe nach den Angaben der Antragsgegnerin der betreffende Tagesordnungspunkt gefehlt. Ob die geänderte Tagesordnung per Mail vom 12.11.2015 übersandt bzw. in Fraktionspostfächer im Sitzungssaal des Rathauses eingelegt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Möglichkeit für eine elektronische Einberufung des Rats unter Mitteilung von Tagesordnungspunkten habe nicht bestanden. Vielmehr gelte die zwingende Formvorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 1.Hs. KSVG, wonach die Einladungen der Ratsmitglieder an deren Wohnanschrift unter Mitteilung aller Tagesordnungspunkte in Schriftform zu erfolgen habe. Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung habe überdies durch den Bürgermeister zu erfolgen. Die Mail sei nicht durch den Bürgermeister, sondern durch eine Frau verfasst und versendet worden, deren Stellung bei der Antragsgegnerin den Antragstellern nicht bekannt sei. Während dieser allein die Einberufung der Ratsmitglieder betreffende Formmangel mangels Rüge der bei der Ratssitzung anwesenden Mitglieder unerheblich sei, führe die fehlende öffentliche Bekanntmachung der Erweiterung der Tagesordnung im Fall der Rüge des Formfehlers per Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist - wie vorliegend geschehen - zwingend zur Unwirksamkeit der unter diesem Tagesordnungspunkt verabschiedeten Hebesatzsatzung. Eine Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern finde sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln, die den vorliegenden Fall nicht erfassten. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG bezögen sich nicht auf den Erlass kommunaler Satzungen. Dem Einwand der Antragsgegnerin, dass die Satzung zur Erhöhung der Grundsteuer auch bei öffentlicher Bekanntmachung erlassen worden und das Abstimmungsergebnis im Rat kein anderes gewesen wäre, komme daher rechtlich keine Bedeutung zu. Auf die hypothetische Frage, ob ohne den Form- bzw. Verfahrensfehler die Satzung genauso verabschiedet worden wäre wie mit dem Fehler, komme es nicht an, da die Änderungssatzung durch die fehlerhafte Beschlussfassung infiziert sei und rechtlich auf dem Verfahrensfehler beruhe. Im Übrigen sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung ungeachtet der rechtlichen Irrelevanz keinesfalls fernliegend, dass es bei entsprechender Publizität bei der Entscheidung über die Grundsteuererhöhung in der Ratssitzung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre als geschehen. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin sei der Bürgermeister mehrfach vor Juni 2016 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die öffentliche Bekanntmachung des betreffenden Tagesordnungspunktes der Ratssitzung vom 18.11.2015 unterlassen worden sei und dies die durch Normenkontrollantrag binnen Jahresfrist feststellbare Unwirksamkeit der Grundsteuererhöhungssatzung vom 18.11.2015 zur Folge habe, worauf dieser allerdings nicht reagiert habe. Derartige Hinweise seien durch Äußerungen des Vorsitzenden der X-Fraktion in der Stadtratssitzung vom 23.3.2016 erfolgt, die in das Sitzungsprotokoll der nächsten Ratssitzung vom 27.4.2016 aufgenommen worden seien, ebenso in dem Eilrechtsschutzverfahren 3 L 434/16 (dort Schriftsatz vom 21.4.2016) vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, das von der X-Fraktion wegen Nichtaufnahme beantragter Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung der Stadtratssitzung am 19.4.2015 betrieben worden sei, sowie in der Pressemitteilung der X-Fraktion vom 27.4.2016, die Anfang Mai 2016 auch in „A-Stadt Aktuell“ veröffentlich worden sei. Hieraus folge zugleich, dass der Verfahrensfehler nicht gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Alt. 3 KSVG geheilt worden sei. Zudem sei der Verfahrensfehler im Rahmen des vorliegenden, fristgerecht eingereichten Normenkontrollantrages beanstandet worden. Aber unabhängig davon, dass eine Heilung des Formfehlers somit bereits wegen rechtzeitiger und formgerechter Rüge des Mangels ausscheide, komme die Heilung des Fehlers durch Ablauf der Jahresfrist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG dann nicht in Betracht, wenn die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden seien, wozu nach § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG auch der Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gehöre. Das bedeute, dass der Formfehler bei Jahresablauf nur dann unbeachtlich sei, wenn der Hinweis auf die befristete Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 12 Abs. 6 KSVG erfolgt sei. Durch den Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung sollten die Bürger auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und auf die Rechtsfolgen der Unbeachtlichkeit aufmerksam gemacht werden. Der Heilungshinweis sei Tatbestandsvoraussetzung für die Unbeachtlichkeit der in § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG aufgeführten Rechtsverstöße. Für den Hinweis gälten ähnlich einer Rechtsbehelfsbelehrung strenge Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit und Klarheit. Diesen Erfordernissen genüge der in der amtlichen Bekanntmachung am Ende der geänderten Hebesatzsatzung aufgenommene „Hinweis“ nicht. Er sei von der Unterschrift des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nicht gedeckt und zudem aufgrund der Bezugnahme auf § 12 Abs. 5 KSVG falsch, unklar und irreführend. Sei demnach der Hinweis nicht ordnungsgemäß, habe schon gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. i.V.m. § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG die Heilungsfrist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG nicht gegriffen. Somit bleibe es dabei, dass der Verfahrensfehler in Form der fehlenden notwendigen öffentlichen Bekanntmachung des Tagesordnungspunktes der Ratssitzung zur Entscheidung über die Grundsteuererhöhung nicht geheilt worden sei und zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Satzung führe. Mit Schriftsätzen vom 13.2.2017 (8.8.2017) und 21.3.2017 haben die Beteiligten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats war. II. Der Normenkontrollantrag, über den gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anregung der Beteiligten durch Beschluss entschieden werden kann, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, ist zulässig und begründet. 1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Verfahrensgegenstand ist die am 18.11.2015 durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 27.11.2015 in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“ (Ausgabe 2015/48) bekannt gemachte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Steuern in der Stadt A-Stadt (Hebesatzsatzung), soweit darin in §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v.H. festgesetzt wurde. Bei der Hebesatzsatzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht gemäß den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag entscheidet. Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil sie Eigentümer eines im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung liegenden Grundstücks sind und von der Antragsgegnerin zur Zahlung von Grundsteuer B für dieses Grundstück herangezogen werden. Im Weiteren beachtet der am 24.11.2016 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene Normenkontrollantrag die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmte Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift, da die angegriffene Hebesatzsatzung am 27.11.2015 in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“ (Ausgabe 2015/48) bekannt gemacht wurde, und ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Antragsgegnerin als die die Satzung erlassende Körperschaft gerichtet. 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die am 18.11.2015 durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Neufassung der Hebesatzsatzung ist unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG zu Stande gekommen, weil der Tagesordnungspunkt, unter dem die Änderung der Hebesatzsatzung beschlossen worden ist, vor der Beschlussfassung des Stadtrates nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Rechtsfolge dieses Verfahrensfehlers ist, dass die Hebesatzsatzung vom 18.11.2015 in dem von den Antragstellern angegriffenen Umfang, also in Bezug auf die in den §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatzsatzung festgesetzte Anhebung des Hebesatzes für die Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v. H., unwirksam ist. a. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 1. Hs. KSVG wird der Gemeinderat von dem/der Bürgermeister/in nach Bedarf schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG öffentlich bekannt zu machen. Weiter bestimmt § 41 Abs. 5 KSVG, dass mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates über unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheiten beraten und Beschluss gefasst werden kann, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen waren. Diese Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall bezogen auf die in der Sitzung vom 18.11.2015 beschlossene Änderung der Hebesatzsatzung nicht beachtet. Nach § 1 der von den Antragstellern vorgelegten „Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen in der Stadt A-Stadt“ vom 26.9.2001, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 29.5.2002, deren aktuelle Gültigkeit die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt hat, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“. In der in dieser Form im Vorfeld der Stadtratssitzung vom 18.11.2015 in der Ausgabe 2015/46 der Zeitung „A-Stadt aktuell“ öffentlich bekannt gemachten Tagesordnung war der Tagesordnungspunkt 10 „Neufassung der Hebesatzsatzung der Stadt A-Stadt zum 1.1.2016“ nicht enthalten. Soweit nach den Darlegungen der Antragsgegnerin der Bürgermeister zu einem späteren Zeitpunkt den Mitgliedern des Stadtrates durch E-Mail bzw. Einlegung in die Fraktions-Postfächer eine um diesen Tagesordnungspunkt erweiterte Tagesordnung zukommen ließ, sind die von der Antragsgegnerin selbst festgelegten Bestimmungen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt. Damit steht fest, dass der Tagesordnungspunkt, unter dem in der Sitzung vom 18.11.2015 die geänderte Hebesatzsatzung beschlossen worden ist, entgegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG in Verbindung mit § 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentlichen Bekanntmachungen in der Stadt A-Stadt nicht in der gebotenen Form öffentlich bekannt gemacht worden ist. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht dadurch behoben worden, dass der Stadtrat nach Eröffnung der Sitzung am 18.11.2015 die Tagesordnung um den betreffenden Tagesordnungspunkt ergänzt hat. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 KSVG, unter denen über Angelegenheiten beraten und beschlossen werden kann, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen waren, lagen nicht vor. Die in der Sitzung vom 18.11.2015 beschlossene Änderung der Hebesatzsatzung war weder eine unvorhergesehene noch eine keinen Aufschub duldende Angelegenheit im Sinne dieser Norm. Unvorhergesehen war die Angelegenheit der Neufassung der Hebesatzsatzung schon deshalb nicht, weil der Werks- und Finanzausschuss bereits in seiner Sitzung vom 14.10.2015 einen entsprechenden Beschlussvorschlag für den Stadtrat beschlossen hat. Ebenso wenig ist die Antragsgegnerin dem Vortrag der Antragsteller entgegengetreten, dass eine Änderung der Hebesatzsatzung zum 1.1.2016 auch noch in einer späteren Stadtratssitzung, zum Beispiel im Dezember 2015, hätte vorgenommen werden können. Mithin fehlt es auch an dem kumulativen Tatbestandsmerkmal, dass die Angelegenheit keinen Aufschub geduldet hat. Demnach lagen die formellen Voraussetzungen für eine Beschlussfassung über die Änderung der Hebesatzsatzung zum 1.1.2016 in der Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 18.11.2015 nicht vor. b. Rechtsfolge des Rechtsverstoßes ist, dass die Hebesatzsatzung in der Fassung vom 18.11.2015 in dem von den Antragstellern angegriffenen Umfang, also hinsichtlich der in den §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatzsatzung bestimmten Anhebung des Hebesatzes für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v.H., unwirksam ist. aa. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 KSVG unter anderem dann nicht, wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Verfahrens- oder Formfehler unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. Weiter bestimmt § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG, dass bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen ist. Fallbezogen ist der Rechtsverstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG nicht gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG unbeachtlich. Er ist nämlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Hebesatzsatzung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 KSVG gerügt worden. Die Rüge des Rechtsverstoßes, zu der „jedermann“, jedenfalls aber ein satzungsbetroffener Grundstückseigentümer berechtigt ist OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.1996 - 2 N 1/96 -, SKZ, 1997, S. 82, ist innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Hebesatzsatzung unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gegenüber der Gemeinde erhoben worden. Eine wirksame Rüge des Verstoßes ist jedoch nicht durch die Antragsteller in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren erfolgt. Zwar kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch in der Weise gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht werden, dass der Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren in einem Schriftsatz vorträgt, der der Gemeinde zur Kenntnisnahme übersandt wird OVG des Landes Sachsen Anhalt, Urteil vom 14.2.2013 - 2 K 122/11 -, Juris, Rdnr. 62; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2007 - 5 S 2243/05 -, Juris, Rdnr. 58; Bayerischer VGH, Urteil vom 30.1.2009 - 1 N 08. 1119 -, Juris, Rdnr. 32. Der Normenkontrollantrag vom 23.11.2016 ist zwar am 24.11.2016 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingegangen, wurde der Antragsgegnerin ausweislich des von ihrem Bürgermeister unterzeichneten Empfangsbekenntnisses aber erst am 1.12.2016 zur Kenntnisnahme übersandt, so dass sie ihn erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Hebesatzsatzung (27.11.2015) erhielt. Der rechtzeitige Eingang bei Gericht wahrt die gegenüber der Gemeinde einzuhaltende Frist nicht, maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde. Die Vorschrift des § 167 ZPO über die Rückwirkung von Zustellungen kann nicht entsprechend angewendet werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Verfahrensbeteiligten durch Verzögerungen in dem ihrem Einfluss weitgehend entzogenen Zustellungsverfahren belastet werden. Eine entsprechende Verfahrenslage besteht beim Geltendmachen von Mängeln gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 KSVG nicht. Denn für die Rüge muss nicht das Gericht eingeschaltet werden, vielmehr kann der Betroffene seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten. Dies ist der reguläre Weg OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 14.2.2013, wie vor; Bayerischer VGH, Urteil vom 30.1.2009, wie vor; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.4.2007, wie vor. Den Anforderungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 KSVG Rechnung tragende Rügen sind indessen anderweitig erhoben worden. So sind Äußerungen des Vorsitzenden der X-Fraktion des Stadtrates der Antragsgegnerin, der nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsteller Eigentümer eines im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstückes und damit ebenfalls von der Hebesatzsatzung betroffen ist, in der Stadtratssitzung vom 23.3.2016 in der Niederschrift der nachfolgenden Stadtratssitzung vom 27.4.2016 (unter Öffentlicher Teil zu 1) dahingehend wiedergegeben worden, dass „die Aussagen bezüglich der „still und heimlich“ beschlossenen Anhebung der Grund- und Gewerbesteuer so zu verstehen seien, dass man im Vorfeld der Beratung im Rat die Thematik nicht in der Öffentlichkeit dargelegt und auch dazu nichts in der Presse veröffentlicht habe“. Mit diesen schriftlich niedergelegten Ausführungen ist ein konkreter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt in seinem Kern so angesprochen, dass der Antragsgegnerin eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wurde. Einer ausführlichen, ins Detail gehenden Beschreibung des Sachverhaltes bedurfte es nicht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2007, wie vor, Rdnr. 63 zur entsprechenden Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO BW Im Weiteren haben die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass Anfang Mai 2016 in der von der Antragsgegnerin bezogenen Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“, dem amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin, in der Ausgabe 18/2016 über eine Pressemitteilung der X-Fraktion im Stadtrat der Antragsgegnerin berichtet und deren Inhalt auszugsweise dahingehend wiedergegeben wurde, dass die Steuererhöhung - gemeint war die Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuer - still und heimlich erfolgt sei, weil sie zwar in öffentlicher Ratssitzung am 18.11.2015 mehrheitlich beschlossen, dieser Tagesordnungspunkt aber zuvor nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, öffentlich im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt gemacht worden sei. Schließlich ist in einem von der CDU-Stadtratsfraktion gegen den Bürgermeister der Antragsgegnerin betriebenen Eilrechtsschutzverfahren 3 L 434/16 vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufnahme von seitens der X-Fraktion beantragten Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung am 27.4.2016 zum Gegenstand hatte, mit Schriftsatz der X-Fraktion vom 21.4.2016 vorgetragen worden, dass „Ende des letzten Jahres im Rat sogar eine Satzung zur Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuer verabschiedet“ worden sei, „ohne dass der entsprechende Tagesordnungspunkt der Ratssitzung vorher durch ... A-Stadt Aktuell öffentlich bekannt gemacht worden“ sei. Dabei sind auch die durch die X-Fraktion vorgebrachten Rügen geeignet, die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 KSVG auszulösen. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, durch wen die schriftliche Rüge gegenüber der Gemeinde erhoben werden muss. Durch die Rüge soll die Gemeinde über den Verfahrens- oder Formfehler informiert und ihr so Gelegenheit gegeben werden, den Rechtsverstoß zu beheben. Dies kann auch durch die Rüge einer Stadtratsfraktion erreicht werden. Bei dieser Sachlage unterliegt keinem Zweifel, dass der in Rede stehende Rechtsverstoß vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung der Hebesatzsatzung mehrfach unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gegenüber dem Bürgermeister als dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin und damit gemäß den Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 KSVG gerügt worden ist. Demnach braucht nicht mehr entscheidungserheblich der Frage nachgegangen zu werden, ob der bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG fallbezogen angesichts der Falschbezeichnung der gesetzlichen Bestimmung über die Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ordnungsgemäß erfolgt ist und sich die Antragsgegnerin auf die Nichtbeachtung der Jahresfrist durch die Antragsteller berufen kann siehe hierzu Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, 3. Auflage, Stand: September 2016, § 12 Rdnr. 6.1. bb. Ebenso wenig wie demnach aus § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG ergibt sich die Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG aus sonstigen Vorschriften. Die Bestimmungen der §§ 214, 215 BauGB regeln allein die Folgen der Verletzung von Bestimmungen des Baugesetzbuches. Diese erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung bzw. Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, dass die fehlende öffentliche Bekanntmachung der Erweiterung der Tagesordnung sich auf die Beschlussfassung des Stadtrates nicht ausgewirkt habe, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, Juris, Rdnr. 33, sowie Beschluss vom 21.8.1996, wie vor. cc. Der demnach beachtliche Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG bewirkt die Ungültigkeit der am 18.11.2015 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung. Grundsätzlich führt jeder beachtliche Verfahrens- oder Formfehler zur Unwirksamkeit der Satzung, es sei denn, dass es sich bei der verletzten Norm lediglich um eine unwesentliche Ordnungsvorschrift handelt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.1996, wie vor, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.2.1988 - 12 B 147/87 -, DÖV 1988, 518; Lehné/Weirich, wie vor, § 12 Rdnr. 1.3. § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG ist keine unwesentliche Ordnungsvorschrift. Die nach dieser Vorschrift zwingende Verpflichtung, die Einberufung der Sitzung des Rats unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte öffentlich bekannt zu machen, dient dazu, dass die an den Gemeindeangelegenheiten interessierten Bürger über die Verhandlungsgegenstände unterrichtet werden und an den grundsätzlich öffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen können OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.10.1973 - III R 37/73, III R 40/73 -, Juris, Rdnr. 47. Damit unterstützt und sichert die betreffende Bestimmung das Recht auf Teilnahme der Öffentlichkeit an Gemeinderatssitzungen, das sich aus der durch Art. 20 GG verbürgten demokratischen Grundordnung herleitet, die einen offenen Prozess der Willensbildung verlangt und an die gemäß Art. 28 GG auch die Gemeinden gebunden sind. Die Regelung dient somit letztlich der Publizität, Transparenz und Kontrolle der Ratsarbeit durch alle Interessierten. Es gilt schon den Anschein zu vermeiden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive bei der Entscheidung des Rats mitspielen. Darüber hinaus bringt die Öffentlichkeit mit sich, dass Ratsmitglieder sich zu ihren Auffassungen und Entscheidungen bekennen müssen Lehné/Weirich, wie vor, § 40 Rdnr. 1. Auf den Normenkontrollantrag der Antragsteller ist daher die Unwirksamkeit der §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatzsatzung vom 18.11.2015 mit der Folge der Verpflichtung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer entsprechenden Veröffentlichung auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 3.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.