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Urteil

1 A 785/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1219.1A785.17.00
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Leitsätze
1. Die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht-steuerliche Abgabe, denen zufolge nicht-steuerliche Abgaben einer besonderen, über die Einnahmeerzielung hinausgehenden sachlichen Rechtfertigung bedürfen und sich ihrer Art nach von der voraussetzungslos auferlegten Steuer unterscheiden müssen, sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und das aus ihm abgeleitete Äquivalenzprinzip gebieten eine verfassungskonforme Auslegung des Entgelttatbestandes des § 1 Abs. 1 GwEEG 2012 (juris: GrdWasEntgG SL) dahingehend, dass sich aus der Benutzung des Grundwassers - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - ein werthaltiger Sondervorteil für den Abgabepflichtigen ergeben muss.(Rn.52) (Rn.56) 2. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Grubenwasserhaltung nach Beendigung des aktiven Steinkohlenbergbaus, bei der der ehemalige Bergwerksbetreiber aufgrund einer im Gemeinwohlinteresse liegenden berggesetzlichen Verpflichtung bis zur Erstellung eines Abschlussbetriebsplans zur Hebung des Grubenwassers gehalten ist und dieses ohne Nutzung in Oberflächenwasser ableitet, nicht erfüllt.(Rn.54) (Rn.64) 3. Ungeachtet dessen wäre der ehemalige Bergwerksbetreiber auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG 2012 (juris: GrdWasEntgG SL) von der Entgeltpflicht befreit.(Rn.89)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. September 2017 - 5 K 814/15 - wird der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 11. Juni 2016 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht-steuerliche Abgabe, denen zufolge nicht-steuerliche Abgaben einer besonderen, über die Einnahmeerzielung hinausgehenden sachlichen Rechtfertigung bedürfen und sich ihrer Art nach von der voraussetzungslos auferlegten Steuer unterscheiden müssen, sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und das aus ihm abgeleitete Äquivalenzprinzip gebieten eine verfassungskonforme Auslegung des Entgelttatbestandes des § 1 Abs. 1 GwEEG 2012 (juris: GrdWasEntgG SL) dahingehend, dass sich aus der Benutzung des Grundwassers - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - ein werthaltiger Sondervorteil für den Abgabepflichtigen ergeben muss.(Rn.52) (Rn.56) 2. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Grubenwasserhaltung nach Beendigung des aktiven Steinkohlenbergbaus, bei der der ehemalige Bergwerksbetreiber aufgrund einer im Gemeinwohlinteresse liegenden berggesetzlichen Verpflichtung bis zur Erstellung eines Abschlussbetriebsplans zur Hebung des Grubenwassers gehalten ist und dieses ohne Nutzung in Oberflächenwasser ableitet, nicht erfüllt.(Rn.54) (Rn.64) 3. Ungeachtet dessen wäre der ehemalige Bergwerksbetreiber auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG 2012 (juris: GrdWasEntgG SL) von der Entgeltpflicht befreit.(Rn.89) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. September 2017 - 5 K 814/15 - wird der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 11. Juni 2016 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 11.6.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zur Entrichtung des Grundwasserentnahmeentgelts für das im Jahr 2014 gehobene Grundwasser findet in den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs.1 GwEEG in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung vom 14.11.2012 - im Folgenden: GwEEG 2012 - keine Rechtsgrundlage. I. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass den Ländern die Kompetenz zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben zusteht und die Finanzverfassung des Grundgesetzes der Erhebung einer solchen Abgabe nicht entgegensteht.10Siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Juris, Rdnr. 142 ff., 150 ff; Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 -, Juris, Rdnr. 67; Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, Juris, Rdnr. 52Siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Juris, Rdnr. 142 ff., 150 ff; Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 -, Juris, Rdnr. 67; Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, Juris, Rdnr. 52 Demgemäß hat auch der Senat bislang keine Veranlassung gesehen, die Verfassungsmäßigkeit des saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes zu thematisieren.11OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.2.2019 - 1 A 154/18 -, Juris.OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.2.2019 - 1 A 154/18 -, Juris. II. Die Heranziehung der Klägerin zur Entrichtung des Grundwasserentnahmeentgelts für das im Jahr 2014 gehobene Grundwasser ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs.1 GwEEG 2012 liegen nach Maßgabe einer an den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht-steuerliche Abgabe orientierten und dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem aus diesem abgeleiteten Äquivalenzprinzip Rechnung tragenden verfassungskonformen Auslegung des Entgelttatbestandes nicht vor (1). Ungeachtet dessen wäre die Klägerin auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG 2012 von der Entgeltpflicht befreit (2). 1.1 Entgelttatbestand für die Auferlegung eines Grundwasserentnahmeentgelts ist - anknüpfend an den maßgeblichen Benutzungstatbestand für das Grundwasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG - § 1 Abs. 1 GwEEG 2012. Danach erhebt das Land von dem Benutzer für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Grundwasserentnahmeentgelt. Zur Zahlung des Grundwasserentnahmeentgelts sind gemäß § 3 Abs. 1 GwEEG 2012 diejenigen verpflichtet, die Grundwasserbenutzungen nach § 1 Abs. 1 vornehmen (Entgeltpflichtige). Die Klägerin hat im Jahr 2014 Grubenwasser aus dem Grubengebäude nach über Tage gepumpt und damit entnommen bzw. zu Tage gefördert. Bei dem entnommenen Grubenwasser handelt es sich um Grundwasser. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 3 WHG ist Grundwasser das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht, d.h. nicht in Rohren, Leitungen, Behältern, Bauwerken und dergleichen künstlich gefasst ist. Unerheblich ist, in welcher Tiefe sich das Wasser befindet, auch das sog. Tiefengrundwasser ist Grundwasser. Demnach ist das in Bergwerksstollen - mithin außerhalb künstlicher Behältnisse - stehende oder fließende Wasser Grundwasser, solange es nicht an die Erdoberfläche tritt oder zu Tage gefördert wird.12Berendes in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 3 WHG, Rdnr. 17; Széchényi in Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stand: Juni 2010, § 3 WHG, Rdnr. 85; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, § 3 WHG, Rdnr. 50Berendes in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 3 WHG, Rdnr. 17; Széchényi in Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stand: Juni 2010, § 3 WHG, Rdnr. 85; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, § 3 WHG, Rdnr. 50 Die Entgeltpflicht folgt grundsätzlich aus der Erfüllung der in § 1 Abs. 1 GwEEG 2012 aufgeführten Benutzungstatbestände. 1.2 Allerdings bedarf der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 GwEEG 2012 mit Blick auf die fallrelevanten Besonderheiten einer verfassungskonformen Auslegung. Die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht-steuerliche Abgabe, denen zufolge nicht-steuerliche Abgaben einer besonderen, über die Einnahmeerzielung hinausgehenden sachlichen Rechtfertigung bedürfen und sich ihrer Art nach von der voraussetzungslos auferlegten Steuer unterscheiden müssen, sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und das aus ihm abgeleitete Äquivalenzprinzip gebieten eine verfassungskonforme Auslegung des Entgelttatbestandes des § 1 Abs. 1 GwEEG 2012 dahingehend, dass sich aus der Benutzung des Grundwassers - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - ein werthaltiger Sondervorteil für den Abgabepflichtigen ergeben muss. Diese zusätzliche Voraussetzung ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. 1.2.1 Die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 104a ff. GG) an eine nicht-steuerliche Abgabe sehen - soweit fallbezogen relevant und zwischen den Beteiligten im Streit - vor, dass nicht-steuerliche Abgaben - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen und sie sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.13BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Rdnr. 148 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 9; Beschluss vom 18.12.2002, wie vor, Rdnr. 67; Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, Juris, Rdnr. 52; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16 -, Juris, Rdnr. 14BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Rdnr. 148 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 9; Beschluss vom 18.12.2002, wie vor, Rdnr. 67; Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, Juris, Rdnr. 52; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16 -, Juris, Rdnr. 14 1.2.1.1 Gemäß den Motiven des Landesgesetzgebers zur Einführung des Grundwasserentnahmeentgelts soll die Abgabe das legitime Lenkungsziel verfolgen, einen ökonomischen Anreiz für den Verzicht auf die Entnahme von Grundwasser zu schaffen und zudem der Aufgabe dienen, die vorhandenen natürlichen Ressourcen für künftige Generationen in ihrem Potential und ihrer Leistungsfähigkeit nachhaltig zu bewahren. Darüber hinaus war maßgeblich für die Einführung des Grundwasserentnahmeentgelts der Sondervorteilsaspekt, weil einzelnen Wassernutzern die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit ermöglicht wird und sie daher einen Sondervorteil gegenüber denjenigen erhalten, denen eine solche Nutzung nicht oder nicht im gleichen Umfang gestattet ist. Mit diesem Gesetz soll der wirtschaftliche Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts erzielen, mit einer Abgabe belegt werden.14LT-Drs 13/1614 vom 24.10.2007, Gesetzentwurf der Regierung des SaarlandesLT-Drs 13/1614 vom 24.10.2007, Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes 1.2.1.2 Die in der amtlichen Begründung des saarländischen Gesetzgebers als Aufgaben der Grundwasserabgabe zuerst genannten Aspekte der Lenkung und der nachhaltigen Wahrung der natürlichen Ressourcen kommen im Fall der Klägerin - ebenso wie bei der gesamten Sparte der aktiven und ehemaligen Betreiber von Steinkohlenbergwerken - schon deshalb nicht zum Tragen, weil diese aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Grubenwasserhaltung über das „Ob“ der Entnahme nicht disponieren und auch nicht im Sinne eines sparsamen Umgangs mit der Ressource Wasser das Ausmaß der Entnahme bestimmen kann. Zwar ist die Klägerin nach ihren unwidersprochenen Angaben im Besitz wasserrechtlicher Erlaubnisse nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 9 WHG, der zufolge sie das Grubenwasser nach über Tage fördern und in Oberflächengewässer einleiten darf. Entscheidend für die Hebung des Grundwassers ist allerdings nicht diese Erlaubnis, sondern der Umstand, dass die Klägerin auf der Grundlage bergrechtlicher Regelungen aus Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet ist, die Grubenwasserhaltung fortzuführen und das in Bergwerksstollen einfließende Grundwasser zu heben. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 55 Abs. 2 BBergG, wonach der (Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungs-) Betrieb, zu dem die Grubenwasserhaltung gehört, erst bei Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans eingestellt werden darf, was unter anderem voraussetzt, dass der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sichergestellt sein muss (§ 55 Abs. 2 Ziffer 1 BBergG). Ein Abschlussbetriebsplan ist aber nach dem Vortrag beider Beteiligter bislang und damit auch im Jahr 2014 nicht aufgestellt. Ausgehend von ihrer Verpflichtung zur Hebung des Grubenwassers weist die Klägerin überzeugend darauf hin, dass der naturbedingte Zufluss des Grundwassers in das untertägige Grubengebäude weder verhindert noch mengenmäßig beeinflusst werden kann, so dass die Erhebung eines Grubenwasserentgelts weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Anreizwirkung zum sparsamen Umgang mit dem Grundwasser und damit auch nicht die nach der Gesetzesbegründung bezweckte Lenkung und Nachhaltigkeit entfalten kann. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Menge des zutretenden Grundwassers maßgeblich von der Größe der Grube abhänge und die Klägerin daher bereits im Zuge der Grubenerrichtung und -erweiterung lenkend auf den Anfall des Grundwassers habe einwirken können. Abgesehen davon, dass die Menge des Grubenwassers in einem Bergwerk auch von anderen, von der Klägerin ebenfalls nicht zu beeinflussenden Faktoren abhängen dürfte, wie die Oberflächenbeschaffenheit des Geländes, die Witterungsverhältnisse, die Durchlässigkeit der an der Erdoberfläche auftretenden Gebirgsschichten oder der Aufbau der tieferen Gebirgsschichten,15Vgl. Wikipedia, Stichwort GrubenwasserVgl. Wikipedia, Stichwort Grubenwasser übersieht der Einwand des Beklagten, dass im Saarland viele Jahrzehnte lang Steinkohlenbergbau betrieben wurde und das vorhandene Grubengebäude seine größenmäßige Ausgestaltung im Wesentlichen bereits vor Inkrafttreten des Grundwasserentgeltgesetzes am 1.5.2008 erfahren hat. Während dieser Zeit konnte und musste die Klägerin nicht auf im Zusammenhang mit der Grubenerweiterung anfallendes Grundwasser und eine hieran anknüpfende, im Jahr 2008 gesetzlich begründete Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben Rücksicht nehmen. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob eine Anwendung des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes auf die Grubenwasserentnahme eine zulässige - echte oder unechte - Rückwirkung entfaltet, kommt es daher nicht an. Nicht feststellbar ist, wieviel zusätzliches Grundwasser durch die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes bis zum Ende des Steinkohlebergbaus im Jahr 2012 erfolgten Erweiterungen des Grubengebäudes zugeflossen ist. Jedenfalls fand im streitbefangenen Erhebungsjahr 2014 keine Grubenerweiterung mehr statt, so dass in diesem Jahr die erstrebte Wirkung in Bezug auf die Lenkung und Nachhaltigkeit nicht zu erzielen war. Die Möglichkeit zum sparsamen und die Ressource schonenden Umgang mit Wasser muss aber in dem jeweiligen Erhebungsjahr gegeben sein. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung vom 28.6.2007, in der das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts gebilligt hat, dass der Vorhabenträger es in der Hand habe, „die Eingriffe in das Grundwasser durch eine entsprechende Planung, technische Umsetzung und gegebenenfalls Beschränkung der Baumaßnahmen von vorneherein so gering wie möglich“ zu halten. Da die dortigen Grundwasserentnahmen während der Bauarbeiten erfolgt sind, bestand ein Lenkungseffekt im Erhebungszeitraum des Grundwasserentnahmeentgelts. Ein Effekt der Lenkung oder der Nachhaltigkeit ist demgegenüber vorliegend unter keinen Umständen denkbar. 1.2.1.3 Soweit in den Motiven des saarländischen Gesetzgebers im Weiteren der Sondervorteilsaspekt als maßgeblich für die Einführung des Grundwasserentnahmeentgelts angeführt ist, hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 7.11.1995 betreffend die Entgeltpflicht für die Nutzung der Ressource Wasser zu industriellen Zwecken anerkannt, dass sich die sachliche Legitimation für die Erhebung von Grundwasserentnahmeentgelten aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgaben im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung ergibt. In dieser Entscheidung ist weiter ausgeführt, dass knappe natürliche Ressourcen, wie das Grundwasser, Güter der Allgemeinheit sind. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource - des Wassers - eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Sie erhalten damit einen Sondervorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen.16BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Rdnr. 162BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Rdnr. 162 Zum Begriff des Sondervorteils hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.12.2002 - das Verfahren betraf Verfassungsbeschwerden gegen das schleswig-holsteinische Grundwasserabgabengesetz von Unternehmen, die ihren Wasserbedarf für betriebliche Zwecke unter anderem durch die Entnahme von Grundwasser aus eigenen Brunnen deckten - ergänzend ausgeführt, dass der Abgabepflichtige für die öffentliche Wasserversorgung entnommenes Grundwasser an den Endverbraucher veräußern könne und so einen Vermögensvorteil erhalte; entnehme er, wie einige der dortigen Beschwerdeführer, als Eigenförderer zu betrieblichen Zwecken das Grundwasser aus einem Brunnen, so erhalte er ebenfalls einen Vermögenvorteil, denn er könne das Wasser zu betrieblichen Zwecken, z.B. zur Papiererzeugung, zu Kühlzwecken und als Wasserstoffquelle nutzen.17Beschluss vom 18.12.2002, wie vor, Rdnr. 70Beschluss vom 18.12.2002, wie vor, Rdnr. 70 In der weiteren Entscheidung vom 20.1.2010, die die Auferlegung eines Wasserentnahmeentgelts für die Entnahme von Oberflächenwasser zur Kühlung von Kernkraftwerken betraf, hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dem Aspekt eines abschöpfungsfähigen Sondervorteils könne nicht entgegengehalten werden, die Abgabe sei in dem in Rede stehenden Gesetz als Gebühr für die Verleihung der Erlaubnis zur Gewässerbenutzung konzipiert. Denn der Gesamtzusammenhang der Gesetzesbegründung mache deutlich, dass die Abschöpfung des Vorteils für die tatsächliche Wasserentnahme ganz im Vordergrund der Abgabenerhebung stehe. Es heißt dort, dass nicht einzusehen sei, dass von einzelnen Nutzern das Naturgut Wasser kostenlos verwendet werden könne, sowie dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen sei, den Vorteil, der aus der Gewässerbenutzung fließe, teilweise abzuschöpfen. 18Beschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 28-30Beschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 28-30 Während diesen bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Wasserentnahmeentgelt Fälle zugrunde liegen, in denen die Entgeltpflicht an eine unmittelbare wirtschaftliche Nutzung des Wassers anknüpfte, ist der vorliegende Fall maßgeblich dadurch geprägt, dass die Klägerin mit dem Heben des Grundwassers kein eigenes wirtschaftliches Interesse mehr verfolgt, sondern ihren bergrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 1.2.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 28.6.200719BVerwG, Urteil vom 28.6.2007 - 7 C 3/07 -, JurisBVerwG, Urteil vom 28.6.2007 - 7 C 3/07 -, Juris den Begriff des Sondervorteils konkretisiert. Gegenstand dieser Entscheidung war ein vom Land Berlin der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem von dieser durchgeführten Bau einer Schleuse als Teil der Bundeswasserstraße Havel auferlegtes Grundwasserentnahmeentgelt, weil die Bundesrepublik Deutschland, einer Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss folgend, während der Bauarbeiten zur Wahrung des Grundwasserstands Grundwasser entnahm und der Havel zuführte. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen die Heranziehung zur Abgabe rechtfertigenden Sondervorteil mit der Begründung bejaht, dass der Bundesrepublik Deutschland mit dem Zugriff auf das Grundwasser die Benutzung einer Ressource eröffnet worden sei, die einer öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung unterliege. Der Sondervorteil liege - insoweit bezog sich das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.1995 - schon darin, dass die Möglichkeit der Grundwasserentnahme eröffnet werde. Unerheblich sei deshalb, dass die Bundesrepublik Deutschland das von ihr geförderte Grundwasser nicht wirtschaftlich verwertet, sondern ungenutzt abgeleitet habe. Ohne die Grundwasserhaltung hätte sie im Übrigen ihr Ausbauvorhaben nicht verwirklichen können, jedenfalls nicht ohne Schäden an benachbarten Grundstücken durch deren Vernässung zu verursachen, die sie hätte ausgleichen müssen.20BVerwG, Urteil vom 28.6.2007, wie vor, Rdnr. 27; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 36/07 -, Juris, Rdnr. 9BVerwG, Urteil vom 28.6.2007, wie vor, Rdnr. 27; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 36/07 -, Juris, Rdnr. 9 Zum Begriff des Sondervorteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei neueren Entscheidungen vom 16.11.2017 geäußert, die zum einen die - jeweils behördlich erlaubte - Hebung von Grundwasser und ungenutzte Einleitung in Gewässer zur Braunkohleförderung im Tagebau21BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16. -, JurisBVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16. -, Juris und zum anderen die - jeweils mit behördlicher Erlaubnis erfolgte - Entnahme aus einem und Wiedereinleitung von Wasser in einen Baggersee zum Zwecke der Nassabgrabung von Quarzkies22BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, JurisBVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, Juris zum Gegenstand hatten. Bestehe der Sondervorteil in der genehmigten Grundwasserentnahme als solcher, so setze dessen Abschöpfung nicht voraus, dass das entnommene Wasser darüber hinaus wirtschaftlich verwertet werde. Ein abschöpfbarer Vorteil fehle daher auch dann nicht, wenn das Grundwasser - wie im Fall der Braunkohleförderung - „lediglich“ beseitigt werden müsse. Der Einwand, hierin liege keine Nutzung des Wassers, verkenne, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr.5 WHG eine Nutzung bereits in dem Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser liege. Weitere Voraussetzung der Abgabenerhebung sei indes, dass die Entgelthöhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen dürfe; hieraus folge, dass dem Entnahmeberechtigten ein vermögenswerter Vorteil verschafft werde. Eine isolierte Betrachtung von Investitions- und Einstandskosten als bloße wirtschaftliche Verluste lasse unberücksichtigt, dass diese notwendige Bestandteile einer Wertschöpfungskette seien, an deren Ergebnis sie partizipierten. So sei eine spätere Braunkohleförderung ohne die Grundwasserentnahme nicht möglich. Sehe ein Erlaubnisinhaber in der Entnahme keinen wirtschaftlichen Vorteil, würde er darauf verzichten. Damit stelle sich die Erweiterung des Rechtskreises in Gestalt des Gebrauchmachens von der wasserrechtlichen Erlaubnis als werthaltiger Sondervorteil dar. Im Zusammenhang mit der Höhe der Entgeltpflicht heißt es sodann, die für die Abgrenzung zur Steuer unerlässliche Abhängigkeit der Wasserentnahmeentgelte von einer Gegenleistung bleibe nur erhalten, wenn deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteige, da die Abgabe sonst wie eine Steuer voraussetzungslos erhoben würde. Mit der Abgabenerhebung als ökologischem Kostenfaktor solle der Sondernutzung von Gütern der Allgemeinheit zu kommerziellen Zwecken betriebswirtschaftliche Bedeutung mit dem Ziel beigemessen werden, die mit jeder Sondernutzung einhergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auszugleichen und auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser hinzuwirken. Auf das Erfordernis der Werthaltigkeit des Vorteils weist auch die Begründung des Landesgesetzgebers hin. Danach solle mit diesem Gesetz der „wirtschaftliche Vorteil“, den Einzelne durch Inanspruchnahme des Wasserrechts zur Entnahme erzielten, mit der Abgabe belegt werden. Es erscheine im Sinne einer umweltgerechten und ressourcenbewussten Wettbewerbsordnung sogar geboten, solche Vorteile mit einer Abgabe zu belegen, um nicht jene, die sich bewusst ressourcenschonend verhalten, gegenüber anderen, die durch intensivere Nutzung einen entsprechend höheren Vorteil gewinnen, wirtschaftlich zu benachteiligen.23Lt-Drs 13/1614, Begründung, A. Allgemeines, Seite 10Lt-Drs 13/1614, Begründung, A. Allgemeines, Seite 10 Im Weiteren heißt es, dass die tatsächlich entnommene Wassermenge ein sachgerechtes Kriterium für die Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils sei, dessen Abschöpfung das Entgelt bezwecke, sowie dass die aus der Anlage ersichtlichen Differenzierungen des Entgeltsatzes aus dem Prinzip der Vorteilsabschöpfung resultierten.24LT-Drs., Begründung, B. Im Einzelnen zu § 2, Seite 12LT-Drs., Begründung, B. Im Einzelnen zu § 2, Seite 12 In Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung hat der Abgeordnete Gillo (SPD) anlässlich der zweiten Lesung des Gesetzes am 12.3.2008 ausgeführt, dass mit dem Gesetz der wirtschaftliche Vorteil, den Einzelne durch Inanspruchnahme des Wasserrechts zur Entnahme erzielten, mit einer Abgabe belegt werden solle, dies sei Zielsetzung des Gesetzentwurfs.25Protokoll über die zweite Lesung des Gesetzes in der 52. Sitzung des Landtages des Saarlandes vom 12.3.2008, Seite 3012Protokoll über die zweite Lesung des Gesetzes in der 52. Sitzung des Landtages des Saarlandes vom 12.3.2008, Seite 3012 Der Abgeordnete Karren (CDU) hat im Zusammenhang mit den ökologischen Zielsetzungen des Gesetzes betont, dass die Entgeltpflichtigen die Möglichkeit hätten, ihre Belastung zu steuern und zu mindern. An späterer Stelle hat er mit Blick auf die zu erwartenden Einnahmen ausgeführt: „Größere Veränderungen sind dann zu erwarten, wenn wir möglicherweise die Herausforderungen im Bereich des Bergbaus zu bewältigen haben werden. Dies wird sich dann auch an dieser Stelle niederschlagen, weil man auch Einnahmen aus dem Bergbau eingerechnet hat“.26Protokoll über die zweite Lesung des Gesetzes in der 52. Sitzung des Landtages des Saarlandes vom 12.3.2008, Seite 3018, 3019Protokoll über die zweite Lesung des Gesetzes in der 52. Sitzung des Landtages des Saarlandes vom 12.3.2008, Seite 3018, 3019 Anlässlich der Anhörung der Verbände und Institutionen durch den Ausschuss für Umwelt am 11.1.2008 hat der Vertreter der Klägerin, Herr Dr. K., thematisiert, dass sich das Entgelt auch auf die Grubenwasserhebung nach Stilllegung des letzten Bergwerks an der Saar erstrecken würde, obwohl dieses Grundwasser ausschließlich noch aus Gründen der Gefahrenabwehr und nicht mehr zur Aufrechterhaltung des Bergwerkbetriebs gehoben würde. Er hat angeregt, dem Beispiel der Gesetzgebung von Nordrhein-Westfalen folgend hinsichtlich der Grundwasserhebung des Bergbaus eine Befreiung von der Entgeltpflicht vorzusehen. Diesen Aspekt aufgreifend hat der Regierungsbeschäftigte Seilner als Vertreter der Landesregierung geantwortet: „Da Herr Dr. K. auch auf die Zeit nach dem Auslaufen des Bergbaus eingegangen ist und in diesem Zusammenhang das Stichwort „Gefahrenabwehr“ genannt hat, möchte ich nur darauf hinweisen, dass in diesem Fall § 1 Abs. 2 Ziffer 1 zum Zuge kommt, dem zufolge behördlich angeordnete Benutzungen - unter anderem zur Gefahrenabwehr - einen Ausnahmetatbestand darstellen“.27Protokoll über die 70. Sitzung des Ausschusses für Umwelt vom 11.1.2008 Seiten 20, 21Protokoll über die 70. Sitzung des Ausschusses für Umwelt vom 11.1.2008 Seiten 20, 21 Damit bestätigt der Gang des Gesetzgebungsverfahrens zunächst ganz allgemein, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein werthaltiger Sondervorteil abgeschöpft werden soll. Speziell in Bezug auf den Bergbau ist für die Zeit nach dessen Beendigung seitens der den Gesetzentwurf einbringenden Landesregierung die Notwendigkeit eines Befreiungstatbestands verneint worden, weil man davon ausgegangen ist, dass die Befreiung von der Entgeltpflicht bereits aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG folgt. 1.2.2 Hinzu tritt, dass das Vorliegen eines werthaltigen Sondervorteils auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem daraus abgeleiteten Äquivalenzprinzip erforderlich ist. Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung tragen.28BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Rdnr. 152BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Rdnr. 152 1.2.2.1 Das aus Art. 3 Abs.1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen - vergleichbaren - Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht Differenzierungen. Sie bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt hier ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.29BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, wie vor, Rdnr. 42 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, wie vor, Rdnr. 42 m.w.N. Fallbezogen werden Inhaber wasserrechtlicher Erlaubnisse, denen die Hebung des Grundwassers keinen werthaltigen Vorteil erbringt, die sich aber dieser Tätigkeit aufgrund einer im Gemeinwohlinteresse liegenden gesetzlichen Verpflichtung nicht entziehen und auch nicht über die Menge des zu hebenden Grundwassers entscheiden können, in mehrfacher Hinsicht ungleich gegenüber anderen Gruppen behandelt. Zunächst liegt eine gleichheitswidrige Behandlung gegenüber dem Personenkreis vor, dem die Entnahme des Grundwassers einen Vermögensvorteil bietet, weil er entweder das zu Tage geförderte Grundwasser selbst nutzt oder ihm die Hebung des Grundwassers - etwa durch den dann möglichen Zugriff auf andere Güter - mittelbar als Ergebnis einer Wertschöpfungskette einen Vermögensvorteil verschafft. Darüber hinaus wird der ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil zur Förderung des Grundwassers verpflichtete Personenkreis gleich mit denjenigen behandelt, die nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Interessen frei darüber entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Grundwasser zu Tage fördern. Schließlich liegt eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu in § 1 Abs. 2 GwEEG 2012 erfassten Fallgruppen vor, soweit diese nach der Gesetzbegründung von der Entgeltpflicht befreit sind, weil der mit der Benutzung verbundene Vorteil vorrangig dem Gemeinwohlinteresse dient. Hierbei handelt es sich um die Ausnahmeregelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG 2012 (behördlich angeordnete Benutzungen im Sinne des § 19a SWG), in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 GwEEG 2012 (Grundwasserbenutzung zur Wahrung wichtiger Gemeinschaftsaufgaben), in § 1 Abs. 2 Nr. 5 GwEEG 2012 (Wärmegewinnung/Belange des Klimaschutzes), in § 1 Abs. 2 Nr. 6 GwEEG 2012 (Grundwasserreinigung/Bodensanierung) sowie in § 1 Abs. 2 Nr. 8 GwEEG 2012 (Betrieb kommunaler Einrichtungen zur Förderung der Gesundheit, des Sports und der Erholung).30LT-Drs. 13/1614, Gesetzentwurf der Landesregierung, Begründung B. Im Einzelnen, Seite 11LT-Drs. 13/1614, Gesetzentwurf der Landesregierung, Begründung B. Im Einzelnen, Seite 11 Diese Ungleichbehandlungen rechtfertigende sachliche Gründe sind - wie noch darzulegen sein wird - nicht gegeben. Zu beachten ist insbesondere, dass der Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und als solcher schon zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen wird. 1.2.2.2 Die Auferlegung eines Grundwasserentnahmeentgelts ohne Vorliegen eines werthaltigen Sondervorteils ist auch mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. Das Äquivalenzprinzip ist der auf die Gebühr als Gegenleistung für eine Leistung der öffentlichen Hand bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsprinzip zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Gebührenpflichtigen und besagt als solches, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger der öffentlichen Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr - hier dem Entgelt - und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt.31Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2019, § 6, Rdnr. 49bDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2019, § 6, Rdnr. 49b Es liegt auf der Hand, dass das Ausgleichsverhältnis von Entgelt und Gegenleistung vollständig gestört ist, wenn dem geleisteten Entgelt keine Werthaltigkeit der Leistung für den Empfänger gegenübersteht. 1.2.3 Nach Maßgabe dieser Grundsätze gebieten sowohl die angeführten finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht-steuerliche Abgabe als auch die Gebote der Gleichbehandlung sowie der Äquivalenz im Fall der Anknüpfung der Abgabe an den Sondervorteilsaspekt, dass sich aus der Benutzung des Grundwassers ein werthaltiger Sondervorteil für den Abgabepflichtigen ergeben muss. Diese zusätzliche - einschränkende - Voraussetzung enthält der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 GwEEG 2012 nach seinem Wortlaut nicht. Die Vorschrift würde daher bei wörtlicher Anwendung mit höherrangigem Recht, nämlich der bundesstaatlichen Finanzverfassung sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und des Äquivalenzprinzips, nicht in Einklang stehen. Allerdings ist eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin möglich und geboten, dass das Vorliegen eines werthaltigen Sondervorteils für den Abgabepflichtigen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Heranziehung zur Entrichtung eines Grundwasserentnahmeentgelts ist. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes ist geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungskonformen Ergebnis führt. Allerdings darf die verfassungskonforme Auslegung nicht zu einem Widerspruch zu dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers führen. Es darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden.32BVerfGE 1214, 25/39; 122, 39/61; 130, 372/398BVerfGE 1214, 25/39; 122, 39/61; 130, 372/398 Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 GwEEG 2012 in dem dargelegten Sinn möglich und zur Vermeidung einer Unvereinbarkeit dieser Norm mit höherrangigem Recht geboten. Dieser einschränkenden Auslegung steht der Wille des saarländischen Gesetzgebers nach Wortlaut und Sinn der Norm nicht entgegen. Vielmehr können die aufgezeigte Begründung des saarländischen Gesetzgebers und der dargelegte Gang des Gesetzgebungsverfahrens nur so verstanden werden, dass aus Sicht des Gesetzgebers die Entgeltpflicht das Vorliegen eines wirtschaftlichen, d.h. werthaltigen, Vorteils voraussetzt. Die vorgenommene verfassungskonforme Auslegung entspricht daher dem mutmaßlichen Willen des saarländischen Gesetzgebers. 1.2.4 Die Voraussetzungen eines werthaltigen Sondervorteils sind im Fall der Klägerin nicht gegeben. Allerdings steht der Annahme eines Sondervorteils nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die Klägerin das im Jahr 2014 gehobene Grundwasser ohne Nutzung in Oberflächengewässer abgeleitet hat.33BVerwG, Urteile vom 28.6.2007, wie vor, Rdnr. 27, und vom 16.11.2017, wie vor, Rdnr. 18BVerwG, Urteile vom 28.6.2007, wie vor, Rdnr. 27, und vom 16.11.2017, wie vor, Rdnr. 18 Indes stellt die Hebung und Ableitung des Grundwassers in Oberflächengewässer für die Klägerin keinen werthaltigen Vorteil, sondern einen Nachteil dar, dem sie sich nicht entziehen kann. Die Klägerin nutzt weder das gehobene Grundwasser, noch eröffnet ihr die Hebung des Grubenwassers einen außerhalb der Wassernutzung liegenden mittelbaren Vorteil, wie etwa den Zugriff auf Bodenschätze oder die Ermöglichung der Errichtung einer Schleuse. Insoweit unterscheidet sich die Situation im Veranlagungsjahr 2014 maßgeblich von der zu Zeiten des aktiven Steinkohlenbergbaus, als die Grundwasserentnahme die Steinkohlenförderung ermöglichte. Stellt demzufolge die Hebung des Grundwassers für die Klägerin keinen werthaltigen Vorteil dar, wird das Grundwasserentnahmeentgelt faktisch ohne Gegenleistung erhoben und unterscheidet sich daher nicht von einer Steuer. Ohne Erfolg hält der Beklagte dem entgegen, ein werthaltiger Sondervorteil der Klägerin leite sich aus einem „fortwirkenden wirtschaftlichen Vorteil“ vergangener Kalenderjahre her, weil die Möglichkeit der Grundwassernutzung Vorteile mit sich gebracht habe - gemeint ist offensichtlich in Zeiten der Steinkohleförderung -, von denen die Klägerin auch heute noch profitiere. Der Sondervorteil muss in der Entnahme im jeweiligen Veranlagungszeitraum eines Kalenderjahres liegen und kann nicht anhand eines Sondervorteils zurückliegender Kalenderjahre, in den der Steinkohlebergbau aktiv betrieben wurde, bejaht werden. Denn etwaige Vorteile zurückliegender Kalenderjahre sind durch das Wasserentnahmeentgelt der zurückliegenden Veranlagungszeiträume abgedeckt. Die Abschöpfung noch fortwirkender Vorteile aus früheren Zeiten ist mit den Bemessungsgrundsätzen des Wasserentnahmeentgelts nicht vereinbar. Das Grundwasserentnahmeentgelt bemisst sich gemäß den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 GwEEG 2012 nach der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich entnommenen Wassermenge und kann daher nur dazu dienen, den Sondervorteil einer Entnahme in dem betreffenden Veranlagungszeitraum abzugelten. Fehl geht auch die Argumentation des Beklagten, ein werthaltiger Sondervorteil liege in der Schadloshaltung der Klägerin durch ihre Grundwasserentnahme, da ausweislich eines für das Oberbergamt des Saarlandes gefertigten Gutachtens allein in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs Gebirgserschütterungen eintreten würden, die vereinzelt sogar deutlich an der Oberfläche zu spüren sein würden. Abgesehen davon, dass die Frage des Eintritts von Schäden an der Oberfläche im Fall des Grubenwasseranstiegs dem Grund und dem Umfang nach ungeklärt und zwischen den Beteiligten umstritten ist, ist nicht erwiesen, dass gerade die von der Klägerin zu Tage geförderte und mit dem streitgegenständlichen Bescheid in Rechnung gestellte Menge des Grubenwassers zur Verhinderung solcher Schäden erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiter zu sehen, dass in dem Verfahren betreffend die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans des Bergamts Saarbrücken zum Anstieg von Grubenwasser im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (= etwa – 400 m NN) das Oberbergamt für das Saarland im Widerspruchsbescheid vom 27.4.2016 die Auffassung vertreten hat, dass sich der Anstieg des Grubenwassers bis auf – 400 m NN „vollständig unter Tage“ abspiele und durch den zugelassenen Anstieg weder mit „relevanten Bodenerhebungen“ noch mit „relevanten nachhaltigen Bodenerschütterungen“ zu rechnen sei.34Vgl. hierzu das insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.4.2018 - 5 K 753/16 -Vgl. hierzu das insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.4.2018 - 5 K 753/16 - Demnach steht die Annahme des Beklagten über die Gefahren und Risiken von relevanten Schäden an der Erdoberfläche offenkundig in Widerspruch zur Auffassung der zuständigen Fachbehörde. Dies belegt, dass die Annahme eines Sondervorteils in Gestalt der Schadloshaltung auf keiner abgesicherten Tatsachengrundlage beruht. Im Weiteren beruht auch das Vorbringen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, das Heben des Grubenwassers diene der Vermeidung einer Grundwassergefährdung, auf keiner tragfähigen Tatsachengrundlage. 1.2.5 Aus dem Fehlen eines werthaltigen Sondervorteils folgt im Weiteren, dass die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts gegenüber der Klägerin mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar ist. 1.2.5.1 Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin besteht zunächst gegenüber dem Personenkreis, dem die Hebung des Grundwassers einen werthaltigen Sondervorteil verschafft. 1.2.5.2 Eine nicht auf Sachgründen beruhende Ungleichbehandlung ergibt sich außerdem daraus, dass der Klägerin die Einstellung der Grubenhaltung aus bergrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 28.6.2007 ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht deshalb gleichheitswidrig zu dem Entgelt herangezogen werde, weil ihr der Ausbau der Bundeswasserstraße als Hoheitsaufgabe obliege und sie diesen Ausbau und den damit notwendig verbundenen Eingriff in das Grundwasser nicht vermeiden könne. Für die verfassungsgemäße Ausgestaltung der Entgelterhebung komme es nur darauf an, ob auch bei hoheitlichen Ausbaumaßnahmen grundsätzlich ein Lenkungseffekt in Betracht komme. Nur wenn dies in keinem Fall denkbar wäre, wäre ihre Einbeziehung möglicherweise unter dem Gesichtspunkt einer gleichheitswidrigen Belastung zu beanstanden.35BVerwG, Urteil vom 28.6.2007, wie vor, Rdnr. 28BVerwG, Urteil vom 28.6.2007, wie vor, Rdnr. 28 Da die Klägerin im Jahr 2014 die Hebung des Grundwassers und den damit notwendig verbundenen Eingriff in das Grundwasser aus bergrechtlichen Gründen weder dem Grunde noch dem Umfang nach vermeiden konnte, kommt es nach der Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage einer gleichheitswidrigen Heranziehung der Klägerin zu dem Entgelt darauf an, ob bei der Entnahme des Grundwassers grundsätzlich ein Lenkungseffekt in Betracht kommt. Dies ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall, vielmehr ist ein Lenkungseffekt auch in Bezug auf den Umfang des gehobenen Grundwassers nicht gegeben. Ausgehend hiervon wird die Klägerin gegenüber all denen gleichheitswidrig behandelt, die aufgrund einer Kosten- und Nutzenanalyse unter Berücksichtigung des ihr Budget belastenden Entnahmeentgelts aus freien Stücken darüber entscheiden können, ob sie auf der Grundlage von Erlaubnissen auf das Grundwasser Zugriff nehmen, und darüber hinaus das Ausmaß der Entnahme selbst bestimmen können. Ein sachlicher Grund, die Klägerin, die die kostenintensive Förderung des Grubenwassers bis zur Erstellung eines Abschlussbetriebsplans allein aus Gründen der Gefahrenabwehr (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG), mithin im öffentlichen Interesse, durchführen muss und auch den Umfang der Entnahme selbst nicht steuern kann, nach Grund und Höhe genauso zu belasten wie die die Vergleichsgruppe, die auf der Grundlage einer allein an eigennützigen Interessen orientierten Entscheidung eine Kostenlast dem Grunde nach ganz vermeiden oder jedenfalls der Höhe nach begrenzen kann, ist weder dargetan noch ersichtlich. 1.2.5.3 Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin liegt auch im Verhältnis zu jenen Gruppen vor, denen in § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 GwEEG 2012 eine Befreiung von der Entgeltpflicht zuerkannt wird, weil sie das Grundwasser vorrangig aus Gründen des Gemeinwohls nutzen. Ein vernünftiger Grund, ehemalige Bergwerksbetreiber - wie die Klägerin - von einer solchen Ausnahmeregelung auszunehmen, obwohl diese nach dem Ende des aktiven Steinkohlenbergbaus die Grubenwasserhaltung bis zur Erstellung eines Abschlussbetriebsplans ebenfalls nur noch im Gemeinwohlinteresse betreiben, ist nicht ersichtlich und wurde ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Einschätzung der den Gesetzentwurf einbringenden Landesregierung auch von dieser nicht gesehen. 1.2.5.4 Schließlich ist die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung eines Grundwasserentnahmeentgelts mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip auch deshalb nicht vereinbar, weil angesichts des Fehlens eines werthaltigen Sondervorteils das Verhältnis von Entgelt und Wert der Leistung für die Klägerin vollständig gestört ist. Die Klägerin wird nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Jahr 2014 zu den gleichen Entgeltsätzen herangezogen, die schon während des aktiven Kohlenbergbaus auf sie Anwendung fanden. Insoweit macht die Klägerin zu Recht geltend, dass für die Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Kohlenabbaus ein deutlich reduzierter Entgeltsatz angesetzt und sogar eine Entgeltreduzierung auf Null für erforderlich erachtet werden müsse, weil der in der Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils liegende Entgeltzweck nach der Beendigung des Kohlenabbaus nicht mehr zu erzielen sei. Aus der Grundwasserentnahme erwächst ihr kein unter Äquivalenzgesichtspunkten in etwa mit dem Vorteil während der Phase des Kohlenabbaus gleichwertiger Vorteil mehr. 1.2.5.4.1 Da für die Nutzung des hier im Streit stehenden Grundwassers ein Marktpreis nicht besteht und auch keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existieren, hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Gebührensätze, die sich allerdings nicht an sachfremden Merkmalen orientieren und, gemessen an den vernünftigerweise in Betracht kommenden Hilfskriterien zur Bewertung des Vorteils, nicht in einem groben Missverhältnis hierzu stehen dürfen.36BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 14BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 14 Maßstab der Entgelthöhe sind gemäß § 2 Abs. 2 GwEEG 2012 in Verbindung mit dem als Anlage hierzu dem Gesetz beigefügten „Verzeichnis über das Entgelt für Grundwasserentnahmen“ die Jahresmenge und der Verwendungszweck des entnommenen Grundwassers. Bei der Festsetzung der Entgeltsätze für einzelne Nutzungsarten hat der Gesetzgeber ein differenziertes, an den Verwendungszwecken für das entnommene Wasser und damit am jeweiligen Nutzungsvorteil orientiertes System der Entgeltbemessung aufgestellt. Die Anknüpfung an die tatsächlich entnommene Wassermenge ist dabei grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium für die Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils, dessen Abschöpfung das Entgelt bezweckt. Zu der Vorteilsabschöpfung tritt ein Lenkungseffekt, für dessen Verfolgung der Gesetzgeber nicht auf das wasserwirtschaftliche Benutzungsregime beschränkt ist, sondern sich auch des Abgabenrechts bedienen kann.37BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 16, 17; BVerwG Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, wie vor, Rdnr. 33BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 16, 17; BVerwG Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, wie vor, Rdnr. 33 1.2.5.4.2 Begegnet das im saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz festgelegte Entgeltsystem im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, so muss allerdings fallbezogen gesehen werden, dass § 2 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage des GwEEG sowohl in der Fassung von 2012 als auch in der Fassung vom 12.3.2008 keine Differenzierung zwischen der Entgelthöhe für eine Grundwasserentnahme während und nach Beendigung des aktiven Steinkohleabbaus vorsieht. Die Situation der Klägerin nach der Beendigung des aktiven Steinkohlebergbaus unterscheidet sich aber maßgeblich von der Zeit davor, weil durch die damalige Hebung des Grubenwassers der Abbau der Steinkohle ermöglicht wurde und damit die Erlangung eines werthaltigen Sondervorteils verbunden war. Da dieser werthaltige Sondervorteil mit dem Ende des Steinkohlebergbaus weggefallen ist, wird durch den unverändert zugrunde gelegten Entgeltsatz wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Ein sachlicher Grund für diese mangelnde Differenzierung im Entgeltsatz ist bezogen auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßstäbe für die Entgeltbemessung nicht gegeben. Nach der Beendigung des aktiven Bergbaus ist ein werthaltiger Sondervorteil, wie er der Klägerin während der Phase des Kohlebergbaus zugeflossen ist, nicht mehr zu erzielen. Damit ist der in der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils liegende Entgeltzweck nach Beendigung des Kohleabbaus ersichtlich nicht mehr zu erreichen. Gleiches gilt für die Aspekte der Verhaltenslenkung und der Nachhaltigkeit, da die Klägerin aus den dargelegten Gründen auf den Zutritt des Grundwassers in das untertägige Grubengebäude weder dem Grunde noch dem Umfang nach Einfluss nehmen kann. Damit können die im Grundwasserentnahmeentgeltgesetz angelegten Bemessungsmaßstäbe einen nach dem Ende des Steinkohlenbergbaus gleichbleibenden Entnahmeentgeltsatz nicht rechtfertigen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte aufgrund eines gewählten Gebührenmaßstabs jedenfalls dann unerheblich ist, wenn bei ihrer Bewertung eine der beiden davon betroffenen Fallgruppen deshalb vernachlässigt werden darf, weil sie bei der unvermeidbar typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fällt. Dieser Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Gesetzgeber, bei der Gestaltung der abgaberechtlichen Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur solange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 vom Hundert der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden.38BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2007 - 9 A 281/05 -, KStG 2008, 73; vom 18.9.2009 - 9 A 2016/08-BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2007 - 9 A 281/05 -, KStG 2008, 73; vom 18.9.2009 - 9 A 2016/08- Diese Grundsätze kommen fallbezogen schon deshalb nicht zum Tragen, weil angesichts der Höhe des erhobenen Entnahmeentgelts die Auswirkungen auf die Klägerin erheblich sind. Damit liegen die Voraussetzungen für eine verfassungsrechtsgemäße Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts gemäß § 1 Abs. 1 GwEEG 2012 im Jahr 2014 nicht vor. 2. Selbst wenn die Voraussetzungen des Entgelttatbestandes gemäß § 1 Abs. 1 GwEEG 2012 bejaht würden, würde zugunsten der Klägerin eine Befreiung von der Entgeltpflicht im Wege einer analogen Anwendung der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG eingreifen. Nach dieser Vorschrift wird das Entgelt nicht für behördlich angeordnete Benutzungen im Sinne von § 19a SWG erhoben. § 19 a SWG betrifft erlaubnisfreie Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht (Satz 1) sowie aufgrund behördlicher Anordnung durchzuführende Maßnahmen, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder das Einvernehmen hergestellt hat (Satz 2). Dabei wird Satz 2 der Vorschrift durch die Regelungen des § 19 Abs. 2 und 3 WHG überlagert, kraft derer die Bergbehörde in Fällen, in denen ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vorsieht, die Bergbehörde - wie vorliegend geschehen - im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet. Zwar liegt nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter eine behördliche Anordnung oder ein hierzu erteiltes Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde zur Fortführung der Grubenwasserhaltung nicht vor. Zu sehen ist allerdings, dass die Klägerin, wie bereits dargelegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens beider Beteiligten bestätigt, auf der Grundlage bergrechtlicher Bestimmungen aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr verpflichtet ist, die ihr erlaubte Grubenwasserhaltung fortzuführen und das in Bergwerksstollen einfließende Grundwasser zu heben, solange ein Abschlussbetriebsplan nicht aufgestellt ist. Das Fehlen einer bergbehördlichen Zulassung zur Einstellung der Grubenwasserhaltung ist demgemäß von den rechtlichen Auswirkungen her gleichbedeutend mit einer behördlichen Anordnung zur Fortführung der Grubenwasserhaltung und rechtfertigt daher eine analoge Anwendung dieses Ausnahmetatbestands. Wesensmerkmal der Analogie ist es, dass durch sie die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen wird, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte.39StRspr BVerwG, vgl etwa Urteil vom 20.9.2018 - 2 A 9/17 -, Juris, Rdnr. 30; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2019 - 1 A 228/18 -, Juris, Rdnr. 9StRspr BVerwG, vgl etwa Urteil vom 20.9.2018 - 2 A 9/17 -, Juris, Rdnr. 30; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2019 - 1 A 228/18 -, Juris, Rdnr. 9 Fallbezogen spricht für das Vorliegen einer Regelungslücke mit Gewicht, dass, wie bereits dargelegt, im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Anhörung der Verbände und Institutionen durch den Ausschuss für Umwelt am 11.1.2008 der Vertreter der Klägerin zu bedenken gab, dass sich das Entgelt auch auf die Grubenwasserhaltung nach Stilllegung des letzten Bergwerks an der Saar erstrecken würde, obwohl dieses Grubenwasser ausschließlich aus Gründen der Gefahrenabwehr und nicht mehr zur Aufrechterhaltung des Bergwerkbetriebes gehoben würde, und daraufhin der Vertreter der saarländischen Landesregierung entgegnete, dass in diesem Fall § 1 Abs. 2 Ziffer 1 zum Zuge komme, dem zufolge behördlich angeordnete Benutzungen - unter anderem zur Gefahrenabwehr - einen Ausnahmetatbestand darstellten.40Protokoll über die 70. Sitzung des Landtag des Saarlandes, Ausschuss für Umwelt, vom 11.1.2008, Seiten 20, 21Protokoll über die 70. Sitzung des Landtag des Saarlandes, Ausschuss für Umwelt, vom 11.1.2008, Seiten 20, 21 Unterstützt werden diese Darlegungen durch den Beitrag des Abgeordneten Karren (CDU) bei der zweiten Lesung des Gesetzes am 12.3.2008, der, wie dargelegt, im Zusammenhang mit den ökologischen Zielsetzungen des Gesetzes betont hat, dass die Entgeltpflichtigen die Möglichkeit hätten, ihre Belastung zu steuern und zu mindern, und an späterer Stelle mit Blick auf die zu erwartenden Einnahmen gesagt hat, dass größere Veränderungen zu erwarten seien, wenn möglicherweise die Herausforderungen im Bereich des Bergbaus zu bewältigen sein würden, dies werde sich dann auch an dieser Stelle niederschlagen, weil man auch Einnahmen aus dem Bergbau eingerechnet habe.41Protokoll über die zweite Lesung des Gesetzes in der 52. Sitzung des Landtag des Saarlandes vom 12.3.2008, Seiten 3018, 3019Protokoll über die zweite Lesung des Gesetzes in der 52. Sitzung des Landtag des Saarlandes vom 12.3.2008, Seiten 3018, 3019 Diese Ausführungen lassen darauf schließen, dass die saarländische Landesregierung, die den Entwurf zum saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, und ihr folgend der beschließende Gesetzgeber davon ausgegangen sind und gewollt haben, dass nach Beendigung des aktiven Steinkohlebergbaus und Fortführung der Grubenwasserhaltung zum Zwecke der Gefahrenabwehr die Gesetzeslage eine Befreiung der Klägerin von der Entgeltpflicht gewährleistet. Da dies bei einem an dem vom Gesetzgeber beschlossenen Wortlaut der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG 2012 haftenden Verständnis der Norm nicht der Fall ist, liegt eine versehentliche Regelungslücke vor. Das demnach anzunehmende Regelungsversäumnis läuft auch dem Normzweck zuwider. Die berggesetzliche Verpflichtung der Klägerin zur Fortführung der Grubenwasserhaltung bis zur Erstellung eines Abschlussbetriebsplans ist tatsächlich und rechtlich gleichbedeutend mit einer behördlich angeordneten Entnahme von Grundwasser. Nach der gesetzlichen Begründung sind behördlich angeordnete Benutzungen von der Entgeltpflicht ausgenommen, da der Vorteil vorrangig dem Allgemeininteresse dient.42LT-Drs 13/1614, Begründung, B. Im Einzelnen, zu § 1, Seite 11LT-Drs 13/1614, Begründung, B. Im Einzelnen, zu § 1, Seite 11 Dies ist auch bei der Fortführung der Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Steinkohlebergbaus der Fall. Die Klägerin hat an der Hebung des Grubenwassers kein eigenes, insbesondere kein wirtschaftliches Interesse, sondern folgt allein ihrer berggesetzlichen Verpflichtung aus Gründen der Gefahrenabwehr und dient damit dem Allgemeinwohlinteresse. Die Erkenntnis, dass die Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Steinkohlenbergbaus allein im öffentlichen Interesse erfolgt und mit behördlich angeordneten Benutzungen vergleichbar ist, liegt auch der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgeltgesetzes - sowohl in der aktuellen Fassung vom 8.7.2016 als auch in der vorhergehenden Fassung vom 25.7.2011 - zugrunde, nach der Ausnahmen von der Entgeltpflicht bestimmt sind für behördlich angeordnete Benutzungen (Nr. 1) sowie für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse, soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird.43Siehe im Weiteren § 13a Abs. 1 Satz 4 Berliner WassergesetzSiehe im Weiteren § 13a Abs. 1 Satz 4 Berliner Wassergesetz Dafür dass die berggesetzliche Verpflichtung der Klägerin zur Fortführung der Grubenwasserhaltung der Sache nach einer entsprechenden behördlichen Anordnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG 2012 gleichkommt, spricht weiter, dass das Bergamt Saarbrücken nach der Einlegung des Widerspruchs der Gemeinde Nalbach gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers bis in das Niveau der 14. Sohle, ca. -400 m NN, der Klägerin mit Schreiben vom 9.4.2015 mitgeteilt hat, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von der Zulassung kein Gebrauch mehr gemacht werden darf. Damit hat das Bergamt Saarbrücken der Sache nach die Wiederaufnahme und Fortführung der Wasserhaltung im Bergwerk Ensdorf (Duhamel) angeordnet. Auch wenn dieses Schreiben mit Blick auf sein Datum für den vorliegenden Rechtsstreit keine unmittelbare Auswirkung hat, zeigt es doch auf, dass die Klägerin mit der „freiwilligen“ Befolgung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Grubenwasserhaltung einer entsprechenden behördlichen Anordnung zuvorkommt bzw. diese überflüssig macht. Soweit der Beklagte dem Erfordernis einer planwidrigen Regelungslücke entgegenhält, dass der Gesetzgeber explizit das Gesetz - § 19 a SWG - benenne, auf dem eine Anordnung zur Wassernutzung beruhen müsse, lässt dies nicht den Schluss zu, eine anderweitig begründete Verpflichtung zur Benutzung des Grundwassers sei absichtlich nicht erfasst worden. Auch die Argumentation des Beklagten, dass die Grundwassernutzung entgegen der vom Gesetzgeber angedachten Konstellation nicht auf den Willen der Behörde, sondern darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin sich entschlossen habe, den Steinkohlenbergbau einzustellen und daher auf eine positive bergrechtliche Entscheidung angewiesen sei, überzeugt nicht. Zum einen besteht kein entscheidender Unterschied, ob die Grundwasserhebung aufgrund einer behördlichen oder einer gesetzlichen Verpflichtung vorgenommen wird. Zum anderen erfolgte die Einstellung des Steinkohlebergbaus nicht aufgrund einer alleinigen freien Entscheidung der Klägerin, sondern im Zuge der nicht mehr gegebenen politischen Durchsetzbarkeit des Steinkohlenbergbaus und der Einstellung der staatlichen Subventionierung. Schließlich steht einer Analogie nicht entgegen, dass das Wasserentnahmeentgeltgesetz nach Beendigung des Steinkohlenbergbaus in den Jahren 2012 und 2018 geändert worden ist, der Gesetzgeber aber bei diesen Gelegenheiten davon abgesehen hat, eine Befreiung der Grubenwasserhaltung von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgeltes ausdrücklich zu normieren. Es gibt keine Automatik von Gesetzesänderung und Analogieverbot. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn sich aus einer Gesetzesänderung auf einen der richterlichen Lückenschließung entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers schließen ließe.44BVerwG, Beschluss vom 15.7.2019 - 5 P 1.18 - m.w.N.BVerwG, Beschluss vom 15.7.2019 - 5 P 1.18 - m.w.N. Dies ist hier weder bei der Gesetzesänderung im Jahre 2012 noch bei der im Jahr 2018 erfolgten Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes der Fall. Bei der Gesetzesänderung im Jahre 2012 ging es um rein redaktionelle Änderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GwEEG aufgrund der bundesgesetzlichen Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, um eine Erweiterung der Zweckbindung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 GwEEG sowie um eine Verlängerung der Geltungsdauer des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes nach § 11 Satz 1 GwEEG.45LT-Drs. 15/71, Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 16.7.2012LT-Drs. 15/71, Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 16.7.2012 Die Gesetzesänderung im Jahr 2018 betraf - hier nicht interessierende - Änderungen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 9, 2, 3 und 11 GwEEG sowie der zu § 2 Abs. 2 GwEEG ergangenen Anlage. Auch die jeweiligen Gesetzesbegründungen lassen einen der Analogie entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers nicht erkennen. Damit wäre die Klägerin, selbst wenn der Entgelttatbestand nach § 1 Abs. 1 GwEEG 2012 als erfüllt erachtet würde, jedenfalls im Wege einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG 2012 von der Entgeltpflicht befreit. III. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 490.966,14 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grubenwasser im Jahr 2014. Die Klägerin stellte im Jahr 2012 im Saarland den aktiven Steinkohlenbergbau ein. Seitdem erfolgt die Grubenwasserhaltung nicht mehr zum Zweck der Freihaltung des Abbaubetriebes bzw. zur Ermöglichung des Rückzugs aus dem Grubengebäude. Allerdings wird das Wasser wie zur Zeit des aktiven Kohlenabbaus von der Grube nach über Tage gepumpt oder gehoben und ein Großteil des Wassers ohne Nutzung in Oberflächengewässer geleitet. Mit Festsetzungsbescheid vom 29.1.2015 setzte der Beklagte für den Veranlagungszeitraum vom 1.1.-31.12.2014 auf der Grundlage des § 3 GwEEG ein Grundwasserentnahmeentgelt in Höhe von 490.966,14 € fest, wobei ausgehend von einer Grundwasserentnahme von insgesamt 16.371.019 m³ eine Entnahmemenge von 16.350.465 m³ mit einem Entgeltsatz von 0,03 €/m³ und eine Wassermenge von 20.554 m³ mit einem reduzierten Entgeltsatz von 0,022 €/m³ berechnet wurden. Mit Datum gleichen Tages erließ der Beklagte zudem einen - nicht streitgegenständlichen - Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2015 in gleicher Höhe gegenüber der Klägerin. Gegen den Festsetzungsbescheid für das Jahr 2014 - und auch gegen den Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2015 - legte die Klägerin am 25.02.2012 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie von der Entgeltpflicht für die Grundwasserentnahme befreit sei. Das Grubenwasser werde seit der Einstellung des aktiven Bergbaus im Saarland nicht mehr aus Gründen des Kohlenabbaus abgepumpt und habe für sie keinen betrieblichen Nutzen. Aus dem Urteil des VG Köln vom 25.3.20141VG Köln, Urteil vom 25.3.2014 - 14 K 6024/11 -VG Köln, Urteil vom 25.3.2014 - 14 K 6024/11 - sei im Umkehrschluss zu folgern, dass das Abpumpen außerhalb des Abbaubetriebes zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung führe, die im Gemeinwohlinteresse liege, aber keinen Sondervorteil des Bergbaubetriebes begründe und daher entgeltfrei bleiben müsse. Bei einer behördlich angeordneten Grundwasserabsenkung hätte von vornherein Entgeltfreiheit bestanden. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.6.2015 zurück. Die Klägerin unterliege gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 GwEEG der Entgeltpflicht und sei zugleich nach § 5 Abs. 2 GwEEG zu den festgesetzten Vorauszahlungen verpflichtet. Die Klägerin pumpe das Wasser aus der Grube, um es in Oberflächengewässer zu leiten. Auch wenn man das Abpumpen des Grundwassers als Hebung von Grundwasser verstehe, stelle dieser Vorgang eine Grundwasserbenutzung im Verständnis von § 1 Abs. 1 GwEEG dar. Damit erfülle das Abpumpen den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Mangels einer Privilegierung gemäß § 1 Abs. 2 GwEEG sei die Klägerin entgeltpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 GwEEG. In dem Urteil des VG Köln vom 25.3.2014 werde die Befreiung von der Zahlungspflicht damit begründet, dass das Abpumpen von Grubenwasser ausschließlich im Gemeinwohlinteresse erfolge und kein Sondervorteil für den abpumpenden Betrieb gegeben sei. In § 1 Abs. 2 GwEEG sei ein derartiger Befreiungstatbestand nicht enthalten. Der Landesgesetzgeber sei frei, ein Grundwasserentnahmeentgelt als Sondervorteilsabgabe bereits dann festzusetzen, wenn dem jeweiligen Benutzer die Möglichkeit eröffnet werde, Grundwasser zu entnehmen, auch wenn das Wasser ohne wirtschaftliche Verwertung ungenutzt abgeleitet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes2BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, JurisBVerfG, Beschluss vom 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, Juris sei der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Entgeltpflicht nicht verpflichtet zu differenzieren, ob das geförderte Grundwasser unverändert oder nach einer Benutzung abgeleitet werde. Demnach liege ein Sondervorteil, der die Erhebung der Grundwasserentgelts rechtfertige, bereits darin, dass der Klägerin mit dem Zugriff auf das Grundwasser die Benutzung einer Ressource eröffnet werde, die einer öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung unterliege. Der Gesetzgeber könne auch dauerhafte Grundwasserabsenkungen, die im Gemeinwohlinteresse lägen, dem Absenkenden indes keinen Sondervorteil gewährten, entgeltpflichtig gestalten, mithin ein völlig nutzungsunabhängiges Grundwasserentnahmeentgelt erheben. Daher könne dahin stehen, ob der von der Klägerin im Rahmen der Grubenwasserhaltung erzielte Sondervorteil in der Zeit des aktiven Steinkohlebergbaus zu Lasten der Schutzgüter des Grundwassers und Erhaltung eines natürlichen Zustandes der Umwelt so erheblich gewesen sei, dass ihr auch nach Beendigung ihres eigentlichen Betriebszweckes - dem Betrieb von Bergwerken zum Abbau von Steinkohle - eine entgeltpflichtige Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse ohne Erzielung eines Sondervorteils bis auf weiteres zugemutet werden könne. Mit der am 1.7.2015 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen vertieft. Nach Einstellung des Kohleabbaus fehle es bereits an einem Sondervorteil, der Voraussetzung einer Wasserentnahmegebühr sei. Ein Sondervorteil bestehe nicht allein in der Möglichkeit der Wasserentnahme. Im Beschluss vom 20.1.2010 habe das Bundesverfassungsgericht3BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010 - 1 BvR 1801 und 1878/07 -, JurisBVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010 - 1 BvR 1801 und 1878/07 -, Juris das Erfordernis eines Sondervorteils betont. Fälle, in denen ein Vorteil weder in der Wassernutzung selbst noch in einer durch die Wassernutzung eröffneten, vorteilhaften Folgemöglichkeit liege, beinhalteten keinen gebührenrechtlichen Vorteil. Allenfalls aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.20074BVerwG, Urteil vom 28.6.2007 - 7 C 3/07 -, Juris.BVerwG, Urteil vom 28.6.2007 - 7 C 3/07 -, Juris. lasse sich schließen, dass ein Sondervorteil bereits in der bloßen Möglichkeit der Wasserentnahme zu sehen sei. Zu beachten sei aber, dass sie nur deshalb Grubenwasser hebe, um den Status quo bis zu einer behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Einstellung der Grubenwasserhaltung - bei Unzulässigkeit auch darüber hinaus - aufrecht zu erhalten. Die Wasserhaltung diene somit allein der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, denen sie selbstverständlich und auf eigene Kosten nachkomme. Die Wasserentnahme beinhalte aber weder einen unmittelbaren noch mittelbaren Vorteil, der abgeschöpft werden könne und dürfe. Nach der amtlichen Begründung zum Grundwasserentnahmeentgeltgesetz solle der wirtschaftliche Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Wasserrechts zur Entnahme erzielten, mit einer Abgabe belegt werden. Einen solchen eigenen abschöpfbaren, also wirtschaftlich wirkenden Vorteil von der Fortführung der Grubenwasserhaltung habe sie nach Beendigung des Abbaus nicht. Insbesondere diene die Grubenwasserhaltung auch nicht der Verhinderung von Schäden. Die Hilfserwägungen des Beklagten, dass die Grubenwasserhaltung ein Resultat ihrer vorangegangenen Tätigkeiten sei, die ihr jahrelang einen wirtschaftlichen Vorteil gebracht hätte, verkenne, dass mit dieser Betrachtung Gebühren für bereits abgeschlossene Tatbestände und Vorteile erhoben würden. Bei dieser Betrachtung läge im Grundwasserentnahmeentgeltgesetz eine unzulässige echte Rückwirkung. Sie plane, die Grubenwasserhaltung einzustellen. Teilweise sei ihr die Einstellung bereits behördlich gestattet worden, aufgrund eines Drittwiderspruchs sei die Grubenwasserhaltung auf behördliche Anweisung indes wieder aufgenommen worden. Bis zu einer behördlichen Entscheidung werde die Grubenwasserhaltung auf Grundlage der wasserrechtlichen Benutzungserlaubnis gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG fortgesetzt. Es liege damit eine dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG entsprechende Sachlage vor, da die wasserrechtliche Erlaubnis dazu führe, dass eine wasserbehördliche Anordnung gemäß § 19a Satz 2 SWG dadurch entbehrlich werde. Maßnahmen, die zugelassene Benutzungen im Sinne des § 8 Abs. 1 WHG darstellten, könnten und müssten unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG fallen, wenn mit diesen zugelassenen Benutzungen derselbe Erfolg erzielt werde, der andernfalls über eine behördliche Anordnung sichergestellt werden müsste. Unabhängig davon werde es bei Beendigung der Grubenwasserhaltung immer zu einem Austritt des dem Grubengebäudes natürlich zufließenden Wassers kommen - entweder durch aktives Heben des Wassers im Grubengebäude oder durch drucklosen Austritt nach einem Anstieg des Grubenwassers - und somit werde immer Wasser entnommen werden. Ebenso würden immer eine Fassung des Grubenwassers an der Tagesoberfläche und eine gezielte Ableitung zu einem Oberflächengewässer erforderlich sein. Damit könne eine Lenkungsfunktion des Grubenwasserentnahmeentgelts im Sinne eines schonenden Wasserumgangs nicht als Rechtfertigung der Gebührenerhebung herangezogen werden, da es nicht in ihrer Entscheidung stehe, ob Grubenwasser anfalle oder nicht. Schließlich verstoße die Grundwasserentnahmegebühr bei Bejahung eines Gebührentatbestands gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so dass der Gebührensatz auf Null zu ermäßigen sei. Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips dürften Gebühren nicht in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Zweck bestehen. Der Beklagte habe für die Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Kohlenabbaus die gleichen Gebührensätze wie während des Kohlenabbaus angesetzt. Die Gebührensätze unterschieden nicht zwischen der Grubenwasserhaltung während und nach Beendigung des Kohlenabbaus. Das müsse darauf beruhen, dass das Gesetz die Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Kohlenabbaus mangels wirtschaftlichen Vorteils überhaupt keiner Gebühr unterwerfe. Ein gleicher Gebührensatz stehe jedenfalls in einem groben Missverhältnis und sei verfassungswidrig. Die Klägerin hat beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.1.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 11.6.2015 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung vorgetragen, die Klägerin unterliege nach § 3 Abs. 1 GwEEG der Entgeltpflicht. Ein Befreiungstatbestand gemäß der abschließenden Regelung des § 1 Abs. 2 GwEEG liege nicht vor. Die Hebung von Grubenwasser sei nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 GwEEG nur entgeltbefreit, soweit das Grubenwasser zur Energiegewinnung genutzt werde. Eine Regelung wie im nordrhein-westfälischen Landesrecht, wo gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG eine Befreiung von der Grundwasserentnahmeentgeltpflicht bestehe, wenn eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse erfolge und das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt werde, gebe es im Saarland nicht. Das Fehlen eines Sondervorteils sei gemäß § 1 Abs. 2 GwEEG keine Voraussetzung für die Befreiung von der Entgeltpflicht. Es sei unerheblich, dass das Grundwasserentnahmeentgeltgesetz nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich den wirtschaftlichen Vorteil, den der Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts erziele, mit einer Abgabe belege. Maßgeblich seien allein die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die für die vorliegende Konstellation keinen Befreiungstatbestand vorsähen. Zudem werde nach der Rechtsprechung bereits die Eröffnung der Möglichkeit der Grundwasserentnahme als Sondervorteil qualifiziert. Daher sei ohne Relevanz, dass der aktive Bergbau im Jahr 2012 eingestellt worden sei und das Abpumpen des Grubenwassers nicht mehr aus Gründen des Kohleabbaus erfolge. Im Übrigen sei die jetzige Hebung des Grubenwassers Folge der Tätigkeit der Klägerin, die ihr jahrelang einen wirtschaftlichen Vorteil gebracht habe. Dieser Vorteil sei in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG sei mangels einer gemäß § 19a SWG behördlich angeordneten Benutzung nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung der Vorschrift werde dem Grundsatz im Wasserrecht, dass die Benutzung der Gewässer gemäß § 8 WHG unter dem Vorbehalt der behördlichen Zulassung stehe, nicht gerecht. Die Entgeltpflicht stehe auch nicht in einem groben Missverhältnis zum verfolgten Gebührenzweck. Das Grundwasserentnahmeentgelt diene dem aus Art. 20a GG abzuleitenden Schutz der wertvollen Ressource des Grundwassers. Daher sei es für die Gebührenbemessung unerheblich, ob die Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil habe oder nicht. Gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes bestünden keine Bedenken. Durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.9.2017 ergangene Urteil - 5 K 814/15 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts sei das keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende Gesetz Nr. 1643 über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts vom 12.03.2008 - GwEEG -. Die Kammer habe bereits mit Urteil vom 1.9.20105VG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.2010 - 5 K 1466/09 -, Juris.VG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.2010 - 5 K 1466/09 -, Juris. die Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts während des Betriebs der Kohlebergwerke für rechtmäßig erklärt und ausgeführt, dass die Klägerin mit der Hebung des Grubenwassers auch Grundwasser im Verständnis von § 1 Abs. 1 GwEEG benutze und sich für ihre Einschätzung, das Heben von Grubenwasser sei nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 GwEEG entgeltpflichtig, keine Rechtsgrundlage finden lasse. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Befreiungstatbestand nach § 1 Abs. 2 GwEEG berufen. Wie bereits im Urteil vom 1.9.2010 ausgeführt, gelte der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 9 GwEEG für die Klägerin nicht, da mit dem Begriff „zur Energiegewinnung genutzt“ nur die unmittelbare Energiegewinnung und nicht die Rohstoffgewinnung gemeint sei. Ebenso wenig sei § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG einschlägig, da die Grubenwasserhaltung keine behördlich angeordnete Benutzung i.S.d. § 19a SWG sei. Eine analoge Anwendung des Befreiungstatbestandes komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Nach der Gesetzesbegründung seien nur behördlich angeordnete Benutzungen ausgenommen, da der Vorteil vorrangig dem Gemeinwohlinteresse diene. Da in § 1 Abs. 2 GwEEG zahlreiche Befreiungstatbestände durch den Gesetzgeber geschaffen worden seien, könne auf den abschließenden Charakter dieses Kataloges geschlossen werden. Der Katalog der Ausnahmetatbestände umfasse neun detaillierte Ausnahmetatbestände und spreche für eine bewusst unterlassene Regelung nicht erwähnter Tatbestände. Im Übrigen decke sich diese Auslegung auch mit dem Sinn und Zweck von § 19a SWG, der zu § 8 WHG erlassen worden sei. Die Benutzung der Gewässer stehe gemäß § 8 Abs. 1 WHG unter dem Vorbehalt einer behördlichen Zulassung. Diesem Grundsatz im Wasserrecht würde es nicht gerecht, wenn eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG zugelassen und so eine noch nicht ergangene Anordnung mit einer existenten Anordnung gleichgestellt werde. Vielmehr sei § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG i.V.m. § 19a SWG ausschließlich bei einer Gewässernutzung „auf Grund" einer behördlichen Anordnung einschlägig. Eine Freistellung der Grubenwasserhebung von der Entgeltpflicht der Grundwassernutzung im Verständnis von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG und § 1 Abs. 1 GwEEG sei auch nicht aus anderen Gründen geboten, nachdem die Klägerin den aktiven Betrieb im Jahr 2012 eingestellt habe. Die Kammer habe im Urteil vom 1.9.2010 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts6BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 36.07 -; Urteil vom 28.6.2007, wie vorBVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 36.07 -; Urteil vom 28.6.2007, wie vor und die Gesetzesbegründung dargelegt, dass die Hebung von Grundwasser unter dem Gesichtspunkt einer höheren Sicherheit einen auch wirtschaftlich bedeutsamen Sondervorteil gewähre, der die Erhebung der Abgabe rechtfertige. Dies gelte genauso für die Zeit nach Beendigung des Kohlenabbaus bis zu einer behördlichen Entscheidung über die Einstellung der Hebung. Zu beachten sei dabei, dass die Gruben Reden, Camphausen, Viktoria und Luisenthal bereits stillgelegt gewesen seien, als der Beklagte den im Urteil vom 1.9.2010 gegenständlichen Bescheid erlassen habe. Insofern sei es unerheblich, dass nunmehr auch die restlichen Gruben, in denen die Klägerin Kohlenabbau betrieben habe, stillgelegt seien. Es handele sich um Folgekosten der Kohlegewinnung, die der Klägerin jahrelang einen wirtschaftlichen Vorteil erbracht habe. Bei dieser Betrachtung handele es sich nicht um eine echte (retroaktive) Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Dies sei nur der Fall, wenn ein Gesetz bestimme, dass seine Rechtsfolgen zu einem Zeitpunkt eintreten sollten, der vor der Verkündung und damit vor Erlass des Gesetzes liege, wenn also das Inkrafttreten des Gesetzes vordatiert werde. Die Rechtsfolgen des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes seien jedoch nicht zu einem Zeitpunkt vor seiner Verkündung in Kraft getreten. Die Entgeltpflicht der Klägerin sei nicht unverhältnismäßig, insbesondere bestehe kein grobes Missverhältnis zum verfolgten Gebührenzweck. Die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts bezwecke u.a. den Schutz der wertvollen Ressource des Grundwassers. Nach der Gesetzesbegründung solle das Grundwasserentnahmeentgelt als ökologisches Lenkungsinstrument der Umweltpolitik genutzt werden, indem die Inanspruchnahme der Ressource Grundwasser mit einem Entgelt belegt und umweltgerechtes ressourcenschonendes Verhalten belohnt werde. Der Einwand der Klägerin, der beabsichtigte Lenkungszweck könne bezüglich der Entnahme des Grubenwassers nicht erreicht werden, da dieses auch ohne eine Förderung anfalle, sei nicht entscheidend. Erkennbar handele es sich bei dem Grundwasserentnahmeentgeltgesetz nicht um ein Maßnahmen- bzw. Einzelfallgesetz, das nur einen Anwendungsfall kenne, sondern um ein allgemeines Gesetz. Der Umstand, dass die Lenkungszwecke bei einzelnen Betroffenen weniger zum Tragen kämen als bei anderen, nehme dem Zweck nicht den Rechtfertigungscharakter. Zudem diene das Grundwasserentnahmeentgelt nach der Gesetzesbegründung auch dem Nachhaltigkeitsaspekt, um die vorhandenen natürlichen Ressourcen für künftige Generationen in ihrem Potential und ihrer Leistungsfähigkeit nachhaltig zu bewahren und zu sichern. Maßgeblich für die Einführung des Grundwasserentnahmeentgelts sei darüber hinaus der Sondervorteilsaspekt gewesen, auf den das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung vom 7.11.1995 hingewiesen habe. Die Verfassung oder andere höhere Rechtsgrundsätze geböten, wie im Urteil vom 1.9.2010 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2007 aufgezeigt, auch ansonsten keine weitere Differenzierung beim Entgelt als die Regelung in der Anlage zu § 2 Abs. 2 GwEEG. Daher sei der Gesetzgeber nicht gehalten, im Hinblick auf die Höhe des Entgelts zwischen einer Grundwasserentnahme während des Betriebs und nach Stilllegung zu differenzieren, da das Gesetz grundsätzlich auf die Grundwasserentnahme abstelle und erst im Rahmen der Befreiungstatstände die Umstände der Entnahme zu prüfen seien. Das Lenkungsziel des sparsamen und ressourcenschonenden Umgangs mit Wasser bleibe bei der hier gewählten Entgeltgestaltung in angemessener Weise erkennbar. Der Umstand, dass das Grubenwasser, das dem Wasserhaushalt wieder zugeführt werde, mit demselben Entgeltsatz belegt sei, wie Wasser, das verbraucht werde, sei gerade auch unter ökologischen Lenkungsgesichtspunkten nicht sachfremd. Das Grundwasser werde, wie auch im Fall der Klägerin, überwiegend in Oberflächengewässer eingeleitet. Bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer werde das Grundwasser qualitativ verändert und seine Eigenschaft als Grundwasser gehe verloren. Dafür, dass diese Wasserentnahmen eine Privilegierung erfahren müssten, sei angesichts der Veränderung des Wassers kein rechtfertigender Grund, geschweige denn eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit ersichtlich. Dies müsse unabhängig davon gelten, dass die Klägerin den Kohleabbau eingestellt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand für die Befreiung von der Entgeltpflicht geschaffen habe, wenn eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse erfolge und das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt werde. Denn der Saarländische Landesgesetzgeber habe in § 1 Abs. 2 GwEEG einen inhaltsgleichen oder vergleichbaren Ausnahmetatbestand nicht vorgesehen, vielmehr habe er in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG die behördlich angeordnete Benutzung i.S.d. § 19a SWG freigestellt. Der Gesetzgeber sei frei in der Entscheidung, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, solange sich die jeweils gewährte Subvention durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lasse. Ebenso dürfe der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums mehrere gemeinwohlbezogene Zwecke verfolgen und gewichten sowie aus sachlichen Gründen unterschiedliche Zwecke als maßgebend für die Behandlung der verschiedenen Gruppen ansehen. Er könne aus volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und ökologischen Erwägungen differenzieren, ohne den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen, wenn einer der genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung trage. Insoweit habe die Klägerin keinen Anspruch auf Freistellung von der Entgeltpflicht. Das Heben von Grubenwasser sei während des Betriebs im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin und aus Sicherheitszwecken erfolgt. Nach Einstellung des Betriebs stelle sich das Heben von Grubenwasser als Folge der jahrzehntelangen wirtschaftlichen Betätigung der Klägerin im Rahmen des Kohleabbaus im Saarrevier dar. Bis zu einer behördlichen Entscheidung über die Einstellung der Grubenwasserhebung, bei der insbesondere die Auswirkungen und Folgen des Grubenwasseranstiegs abzuklären seien, erfolge diese hauptsächlich aus Sicherheitszwecken und im Gemeinwohlinteresse. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Grubenwasserhebung, die eine erhebliche Grundwasserbenutzung darstelle, könne die Einstellung des Kohlenabbaus allein ein Entfallen der Entgeltverpflichtung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen. Die Grubenwasserhaltung liege weiterhin erheblich im Interesse der Klägerin, da bisher die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs behördlich nicht abschließend geklärt seien und die Klägerin bei etwaigen Schäden zu Schadensersatz verpflichtet wäre. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass das Grundwasserentnahmeentgelt die Klägerin unzumutbar beeinträchtige. Eine Privilegierung der Klägerin nach der kompletten Einstellung des Kohlebergbaus sei daher nicht geboten. Der Gebührenansatz sei nicht (auf Null) zu ermäßigen. Gegen das zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 5.10.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.10.2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 15.11.2017 begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts seien nicht gegeben, da ein Sondervorteil, der ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 GwEEG und notwendige Voraussetzung einer Gebühr sei, nach Einstellung des Steinkohlenbergbaus nicht vorliege. Beim Begriff des Sondervorteils sei zu unterscheiden zwischen dem - hier nicht streitgegenständlichen - in der Nutzung des entnommenen Wassers liegenden Vorteil und dem - zumindest erforderlichen - aus der Entnahme des Wassers selbst resultierenden Vorteil, der bei Wasserentnahmen typischerweise gegeben sei, weil diese als wasserrechtlich zulassungspflichtige Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG regelmäßig im wirtschaftlichen Interesse des Benutzers liege. Auch das saarländische Grundwasserentnahmeentgeltgesetz regele ein Grundwasserentnahmeentgelt nur für Benutzungstatbestände, die mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden seien. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes solle mit dem Gesetz „der wirtschaftliche Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts erzielen, mit einer Abgabe belegt werden“. Nach der Einstellung des Steinkohlenbergbaus fehle es an dem erforderlichen Sondervorteil. Die Wasserhaltung diene allein der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten und beinhalte weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Vorteil, der abgeschöpft werden könne oder dürfe. Soweit das angefochtene Urteil das Grundwasserentnahmeentgelt als Folgekosten der vorherigen Kohlegewinnung werte, durch welche sie jahrelang einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, werde verkannt, dass das Grundwasserentnahmeentgelt gemäß den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 GwEEG für die von dem Entgelt entnommene Wassermenge im Veranlagungszeitraum eines Kalenderjahres erhoben werde und damit nicht für Sondervorteile, die in vorausgegangenen und durch dafür angesetzte Entgelte bereits abgegoltenen Kalenderjahren lägen. Es könnten nicht wirtschaftliche Vorteile früherer Jahre oder gar anderer Bergbaugesellschaften als Grundlage für Gebühren in späteren Jahren herangezogen werden. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur echten Rückwirkung seien an dieser Stelle irrelevant. Denn die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgeltes für einen in der Vergangenheit liegenden Sondervorteil verböten schon die Bemessungsmaßstäbe der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 GwEEG, wonach Maßstab der Sondervorteil des jeweiligen Kalenderjahres sei. Auch die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, dass sie bei etwaigen Schäden aufgrund des Grubenwasseranstiegs zu Schadensersatz verpflichtet sei, rechtfertige ein Wasserentgelt nicht, da der Anstieg von Grubenwasser, wie bereits in der Klagebegründung vorgetragen, typischerweise keine, jedenfalls keine schweren Bergschäden verursache. Darüber hinaus könne auch die mit einem Wasserentnahmeentgelt zusätzlich zur Vorteilsabschöpfung typischerweise und auch nach der Gesetzesbegründung bezweckte Lenkungsfunktion nicht erreicht werden, da sie keinen Einfluss auf den Grubenwasseranfall habe und das Grubenwasserentnahmeentgelt daher ihr gegenüber keine Anreizwirkung zum sparsamen Umgang mit dem Grundwasser entfalten könne. Grundwasser trete dem untertägigen Grubengebäude des Steinkohlenbergbaus unverhinderbar zu und es werde auch bei einer Beendigung der Grubenwasserhaltung immer wieder zu einem Austritt des dem Grubenwassergebäude natürlich zufließenden Wassers kommen, entweder durch aktives Heben des Wassers im Grubengebäude oder durch drucklosen Austritt nach einem Anstieg des Grubenwassers. Sie habe auch nach Beendigung des Abbaus auf den naturbedingten Zutritt des Wassers zum Grubengebäude keinen Einfluss, so dass eine Grundwasserentnahmegebühr nicht lenkend wirken könne. Soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Erfüllbarkeit der Lenkungsfunktion für irrelevant erachte, weil es sich bei dem Grundwasserentnahmeentgeltgesetz um ein allgemeines Gesetz handele und daher der Umstand, dass der Lenkungszweck bei den jeweils vom Gesetz Betroffenen mehr oder weniger zum Tragen komme, dem Zweck nicht den Rechtfertigungscharakter nehmen könne, sei zwar zutreffend, dass der Lenkungszweck nicht gegenüber einem konkreten Vorhaben greifen müsse. Hier sei die Sachlage aber dadurch gekennzeichnet, dass das Wasserentnahmeentgelt gegenüber dem Steinkohlenbergbau als Sparte insgesamt keine Lenkungswirkung erreichen könne, da der Grubenwasseranfall mit Aufnahme des untertägigen Steinkohlenbergbaus unverhinderbar angelegt sei. Insoweit unterscheide sich der Steinkohlenbergbau von dem im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.3.2014 behandelten Braunkohlenbergbau, der im Tagebau geführt werde. Während Tagebaue nur während des Abbaus Grundwassererhaltungsmaßnahmen erforderten, deren räumliche Ausdehnung und zeitliche Dauer durch die Abbauplanung beeinflussbar seien, gelte dies für den Steinkohlenbergbau nicht. Nichts anderes ergebe sich aus dem vom Verwaltungsgericht zusätzlich angesprochenen Nachhaltigkeitsaspekt, die Ressource Grundwasser für künftige Generationen nachhaltig zu bewahren und zu sichern. Dies sei, auch wenn die amtliche Begründung des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes insoweit von einem „weiteren“ Grund für die Einführung des Gesetzes spreche, der vorbehandelte Lenkungszweck, der einem sparsamen und damit nachhaltigen Umgang mit Grundwasser diene, aber im konkreten Fall eben nicht erreicht werden könne. Zu sehen sei in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Begründung des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes im Saarland kein akuter Wassermangel herrsche, und damit die Lenkungswirkung nicht dazu diene, einem Wassermangel entgegenzuwirken. Daran habe sich ausweislich des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes für die 2. Bewirtschaftungsperiode 2015-2021 bis heute nichts geändert. Zudem bestehe kein wasserwirtschaftlicher Bedarf zur Verwendung der auf der Grundlage des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes erhobenen Gebühren. Führten das Fehlen eines Sondervorteils und einer Lenkungswirkung nicht schon zur Verneinung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG, müsse jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG entsprechend herangezogen werden. Zwar existiere keine behördliche Anordnung zur Fortführung der Grubenwasserhaltung gemäß § 19a SWG. Eine solche behördliche Anordnung sei allerdings nicht erforderlich, da sie bereits auf der Grundlage der bergrechtlichen Regelungen gehindert sei, die Grubenwasserhaltung derzeit - vor bergbehördlicher Zulassung - einzustellen. Zwar sei sie wasserrechtlich nicht gehindert, die Grubenwasserhaltung einzustellen. Zulassungspflichtig sei aber gemäß § 53 Abs. 1 BBergG der Abschluss eines Bergbaubetriebes. Die Bergbehörde prüfe im Betriebsplanverfahren die Folgen der Einstellung von Grubenwasserhaltungsmaßnahmen. Bis zur bergbehördlichen Zulassung des Anstiegs von Grubenwasser aufgrund Einstellung der Grubenwasserhaltung sei die Grubenwasserhaltung fortzuführen. Das Fehlen einer bergbehördlichen Zulassung zur Einstellung der Grubenwasserhaltung sei gleichbedeutend mit einer behördlichen Anordnung zur Fortführung der Grubenwasserhaltung. Damit liege eine dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG entsprechende Sachlage vor, die eine analoge Anwendung dieser Norm rechtfertige. Soweit das Verwaltungsgericht eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie verneine, beachte es nicht, dass sowohl im Fall einer Anordnung nach § 19a SWG als auch bei einer bergbehördlichen Zulassung die Einstellung von Wasserhaltungsmaßnahmen unter einem verwaltungsbehördlichen Vorbehalt stehe. Dieser diene in beiden Fällen dem Schutz des Gemeinwohls und nicht dem Interesse des Bergwerksunternehmers. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass § 1 Abs. 2 Satz 1 GwEEG eine abschließende Auflistung von Ausnahmetatbeständen beinhalte, widerlege nicht die Analogiefähigkeit, sondern erfordere diese. Auch sei ein Wertungswiderspruch nicht gegeben, da sie aufgrund des Vorbehalts einer behördlichen Zulassung der Einstellung der Grubenwasserhaltung ebenso verpflichtet sei, die Grubenwasserhaltung fortzuführen, wie dies außerhalb des Bergrechts durch eine Anordnung nach § 19a SWG gefordert werden könne. Würde dagegen eine Entgeltpflicht der Grubenwasserhaltungsmaßnahmen nach Beendigung des Steinkohlenabbaus auf Grundlage des § 1 Abs. 1 GwEEG bejaht und eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG verneint, wäre das Gesetz bereits wegen Verstoßes gegen den zur Abgrenzung einer Wasserentnahmeabgabe von einer Steuer zwingend erforderlichen Vorteilsgrundsatz verfassungswidrig. Zudem und zumindest bestünde zwischen der Berechtigung zur Grundwasserentnahme nach Beendigung des Steinkohlenbergbaus und der Gebührenhöhe ein grobes Missverhältnis. § 2 Abs. 2 i.V.m. der Anlage des GwEEG ermögliche keine Differenzierung zwischen der Gebührenhöhe für eine Grundwasserentnahme während und nach Beendigung des aktiven Steinkohleabbaus. Sähe man den Grund hierfür nicht ohnehin darin, dass das Gesetz die Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Kohlenabbaus mangels wirtschaftlichen Vorteils überhaupt keiner Gebühr unterwerfe, müsste für die Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Kohlenabbaus ein deutlich reduzierter Gebührensatz angesetzt und sogar eine Reduzierung auf Null für erforderlich erachtet werden. Denn der in der Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils liegende Gebührenzweck sei nach Beendigung des Kohlenabbaus nicht mehr zu erzielen, vor allem aber nicht gleichwertig mit dem Vorteil während der Phase des Kohlenabbaus. Daher müsse das Gesetz jedenfalls bei der Gebührenhöhe zwischen beiden Phasen unterscheiden. Im Weiteren beinhalte unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts7BVerfG, Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 -, BVerfGE 72,175-200 BVerfG, Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 -, BVerfGE 72,175-200 eine Anwendung des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes auf die Grubenwasserentnahme eine echte Rückwirkung, da der Grubenwasseranfall als auslösender Gebührentatbestand bereits vor Inkrafttreten des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes im Jahre 2008 unverhinderbar angelegt gewesen sei. Sofern in der Anwendung des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes auf die Grubenwasserentnahme lediglich eine unechte Rückwirkung zu sehen wäre, wäre diese mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich sei und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibe. Auch nach diesen Maßstäben stellte sich ein Grundwasserentnahmeentgelt nach Beendigung des Steinkohleabbaus als unzulässig dar und zwar sowohl mit Blick auf den nach Beendigung des Steinkohlenbergbaus fehlenden wirtschaftlichen Vorteil der Entnahme als auch im Hinblick darauf, dass der Grubenwasseranfall lange vor Inkrafttreten des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes unverhinderbar verursacht worden sei. Die Gesetzeszwecke der Vorteilsabschöpfung und der Lenkungsfunktion seien, wie aufgezeigt, nach Beendigung des Steinkohlenbergbaus nicht mehr erreichbar. Zudem sei die Fortsetzung der Erhebung der Abgabe nach Beendigung des Steinkohlenbergbaus unzumutbar. Denn ein potenziell in alle Ewigkeit reichendes Grundwasserentnahmeentgelt sei im Zeitpunkt der Aufnahme des Steinkohlenbergbaus, der im übrigen nicht nur den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers gedient, sondern zu Zwecken der Rohstoffversorgung gemäß § 1 Nr. 1 BBergG auch im öffentlichen Interesse gelegen habe, und der damit verbundenen Verursachung des Grubenwasseranfalls nicht ansatzweise absehbar gewesen. Dies könne die Wirtschaftlichkeit des Steinkohlenbergbaus rückwirkend in Frage stellen. Damit führe auch eine Abwägung des Gewichts des enttäuschten Vertrauens zu den zudem nicht zu erzielenden Zwecksetzungen des Gesetzes zur Unvereinbarkeit eines Grundwasserentnahmeentgelts für Grubenwasser mit den Grundsätzen des grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. September 2017 - 5 K 814/15 - den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 11. Juni 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin verkenne den sich für sie ergebenden fortwirkenden wirtschaftlichen Vorteil. Es sei nicht plausibel, einen wirtschaftlichen Vorteil nur auf den Zeitraum zu beschränken, in dem er konkret erwirtschaftet werde. Erwirtschaftetes Geld könne auch noch über einen längeren Zeitraum vorhanden sein, entsprechende Investitionen seien damit möglich. Angeknüpft werde daher nicht an den wirtschaftlichen Vorteil vergangener Jahre, sondern an einen heute noch existenten Vorteil. Insofern habe die Möglichkeit zur Grundwassernutzung Vorteile mit sich gebracht, von denen die Klägerin auch heute noch profitiere. Dies stehe nicht im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 GwEEG, wonach Veranlagungszeitraum das jeweilige Kalenderjahr sei. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid werde nicht ein Entgelt für einen Sachverhalt erhoben, der vor dem Veranlagungszeitraum liege. Das Entgelt beziehe sich vielmehr auf den noch fortdauernden Vorteil aus dem veranschlagten Veranlagungszeitraum und damit auf die in diesem Zeitraum entnommene Wassermenge. Ein Sondervorteil liege auch in der Schadloshaltung der Klägerin durch ihre Grundwasserentnahme. Sie halte es selbst für denkbar, dass durch den Anstieg des Grubenwassers Schäden verursacht werden könnten. Es erschließe sich nicht, dass nur die Vermeidung schwerwiegender Schäden einen entsprechenden Sondervorteil begründen solle. In einem jüngst für das Oberbergamt des Saarlandes gefertigten Gutachten sei festgestellt worden, dass allein in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs Gebirgserschütterungen eintreten würden, die vereinzelt sogar deutlich an der Oberfläche zu spüren sein würden. Demnach bringe bereits die Entnahme des Grundwassers den wirtschaftlichen Vorteil der Schadloshaltung mit sich. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass ohne die Hebung des Grundwassers und damit deren Entnahme erhebliche Schäden zu besorgen seien. Auf einen Vorteil komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht8BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 - und - 9 C 16.16 -BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 - und - 9 C 16.16 - für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die ungenutzte Einleitung entnommenen Wassers in Oberflächengewässer nichts am Vorliegen eines Sondervorteils ändere, weil durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme ein Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit vorliege. Danach spiele der Umstand, dass das Grundwasser lediglich beseitigt werden solle, keine Rolle, ohne die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme sei der spätere Kohlenabbau nicht möglich gewesen. Diese Erwägungen ließen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Nach der Sondervorteils-Lehre des Bundesverfassungsgerichts seien Abgabepflichten auf Wasserentnahmevorgänge gerechtfertigt, da die Extraktion von Wasser aus dem natürlichen Wasserhaushalt eine individuelle Zuwendung von Nutzungsmöglichkeiten aus einem im bewirtschafteten Gemeingebrauch stehenden Ressourcenpool darstelle - bei gleichzeitigem Verzehr eben dieser Möglichkeiten gegenüber anderen potentiellen Nutzern. Die Annahme der Klägerin, die typischerweise bezweckte Lenkungsfunktion könne ihr gegenüber nicht erreicht werden, verkenne, dass Wasserentnahmeentgelte ausweislich des Gutachters des Landes Nordrhein-Westfalen Entnehmer zu effizienten, also Nutzen und Kosten korrekt abwägenden Entscheidungen anhalte, und zwar auch dann, wenn das ökonomische Interesse am entnommenen Wasser mit dem Entnahmeakt sofort erlösche, die Extraktion „ungewollt“ erfolge oder die Entnahme eines einzelnen Liters Wasser nur kurz andauere. Unterfalle demnach auch eine ungewollte Entnahme dem Lenkungszweck des Entgelts, sei das Fehlen einer Entscheidungshoheit der Klägerin darüber, ob Grubenwasser anfalle oder nicht, ohne Relevanz. Zu widersprechen sei auch der Annahme der Klägerin, dass der Grubenwasseranfall mit Aufnahme des untertägigen Steinkohlenbergbaus unvermeidlich sei und keine Möglichkeit bestehe, durch Planung und Arbeitsorganisation die Eingriffe in den Grundwasserhaushalt so gering wie möglich zu halten. Die Menge an Grundwasser, die die Klägerin nun nutze, hänge maßgeblich an der Größe der Grube. Demnach entfalte das Entgelt auch insofern Lenkungswirkung, als es sich bereits im Zuge der Grubenerrichtung bzw. -erweiterung lenkend auswirken könne. Je größer die Grube ausgestaltet sei, desto mehr falle zu nutzendes Grundwassers an. Insofern könne eine Lenkungswirkung auch gegenüber der Sparte insgesamt erreicht werden. Entgegen der Annahme der Klägerin sehe die amtliche Begründung den Nachhaltigkeitsaspekt als einen selbstständigen Punkt an, demzufolge die gezogenen Vorteile mit einer Abgabe belegt werden sollten, um nicht jene, die sich bewusst ressourcenschonend verhielten, gegenüber anderen, die durch intensivere Nutzung einen höheren Vorteil gewönnen, wirtschaftlich zu benachteiligen. Zugleich diene das Grundwasserentnahmeentgelt gemäß der amtlichen Begründung der Erfüllung der Aufgabe, die vorhandenen natürlichen Ressourcen für künftige Generationen in ihrem Potenzial und ihrer Leistungsfähigkeit nachhaltig zu bewahren und zu sichern. Ein Wassermangel selbst sei nicht erforderlich. Eine Verwendung des Grundwasserentnahmeentgeltes für die in § 8 Abs. 2 GwEEG aufgeführten Maßnahmen sei nicht obligatorisch. Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm mangels einer Anordnung nicht gegeben. Ein bergrechtliches Hindernis habe außer Betracht zu bleiben. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke sei nicht gegeben, da der Gesetzgeber explizit das Gesetz benenne, auf dem eine Anordnung zur Wassernutzung beruhen müsse. Für eine Analogie sei dort kein Raum, wo der betreffenden Vorschrift der Wille des Gesetzes zu entnehmen sei, dass eine über bloße Auslegung hinausgehende Einengung oder Erweiterung nicht zulässig sein solle. Zudem beruhe die Grundwassernutzung in der vom Gesetzgeber angedachten Konstellation darauf, dass sie auf den Willen der Behörde zurückzuführen sei, was es rechtfertige, kein Entgelt zahlen zu müssen. Vorliegend habe sich die Klägerin dazu entschlossen, ihre bisherigen Tätigkeiten einzustellen, weswegen sie nun zur Beendigung auf eine positive bergrechtliche Entscheidung angewiesen sei. Insoweit sei kein behördlicher Wille kausal für die Nutzungshandlung. Aus Kausalitätsgründen bestehe ein erheblicher Unterschied, ob eine Behörde die Nutzung anordne oder ob die Nutzung deshalb noch nicht eingestellt werden könne, weil die Behörde sich derzeit im bergbehördlichen Prüfprozess befinde. Die Gebühren stünden in keinem Missverhältnis zum verfolgten Zweck. Da sie einen weiterhin existenten Vorteil ab-gälten, sei eine Differenzierung zwischen der Phase des aktiven Steinkohlenabbaus und dessen Beendigung nicht erforderlich. Entgegen den Ausführungen der Klägerin zur echten Rückwirkung spiele keine Rolle, wann der Grubenwasseranfall angelegt gewesen sei. Maßgebliches Kriterium für die verfassungsrechtliche Beurteilung rückwirkender Gesetze sei die rechtliche Abgeschlossenheit des zu Grunde liegenden Sachverhalts. Nach der neueren Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts9BVerfG, Beschlüsse vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200-278 , und vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67-88 BVerfG, Beschlüsse vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200-278 , und vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67-88 komme einer Rechtsnorm eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen und damit echte Rückwirkung zu, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitraum festgelegt sei, der vor dem Zeitpunkt liege, zu dem die Norm gültig geworden sei, mithin die Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Tag der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollten. Demgegenüber betreffe eine unechte Rückwirkung nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm, indem die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm einträten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasse, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden seien. Nach diesen Maßstäben liege eine unzulässige Rückwirkung nicht vor. Das Gesetz habe nicht in bereits der Vergangenheit angehörende abgeschlossene Tatbestände eingegriffen. Tatbestand für die Erhebung des Entgeltes sei nicht der Grundwasseranfall an sich, sondern die Nutzung des Grubenwassers durch die Klägerin in Gestalt des Sammelns und Abpumpens des Grubenwassers. Die Anknüpfung an die Nutzungshandlung ergebe sich aus § 1 Abs. 1 GwEEG. Damit liege schon tatbestandlich keine echte Rückwirkung vor. Auch könne eine unechte Rückwirkung nicht angenommen werden. Das Gesetz knüpfe das Entgelt ausschließlich an die Entnahme von Grundwasser, die ab dem 1.5.2008 vorgenommen worden sei, § 11 GwEEG. Damit fehle ein direkter Bezug zur Vergangenheit. Bereits erworbene Rechtspositionen blieben unangetastet. Aber selbst eine - unterstellte - unechte Rückwirkung sei aus den dargelegten Gründen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt. Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne der dargestellten Judikatur sei ebenfalls zu verneinen. Die Rechtsfolge in Form der Entgeltverpflichtung trete gerade nicht vor Verkündung der Norm ein. Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden seien, existierten ebenfalls nicht. Zu betonen sei, dass das Grundwasserentnahmeentgeltgesetz nicht an den Grubenwasseranfall, sondern an die sich danach anschließenden Handlungen anknüpfe. Dem entgegnet die Klägerin, die Herleitung eines „fortwirkenden wirtschaftlichen Vorteils“ aus dem Zeitraum der Erwirtschaftung von Einnahmen werde dem Regelungszweck und dem Regelungsgegenstand des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes nicht gerecht. Danach müsse der Sondervorteil in der Entnahme im jeweiligen Veranlagungszeitraum eines Kalenderjahres liegen und könne nicht anhand eines Sondervorteils zurückliegender Kalenderjahre bejaht werden. Denn etwaige Vorteile zurückliegender Kalenderjahre seien durch das Wasserentnahmeentgelt der zurückliegenden Veranlagungszeiträume abgedeckt. Die Idee des Beklagten, dass ein noch fortwirkender Vorteil aus früheren Zeiten abgeschöpft werden könne, stehe in offensichtlichen Widerspruch zu den Bemessungsgrundsätzen des Wasserentnahmeentgelts. Dieses diene nicht dazu, wirtschaftliche Vorteile der Vergangenheit bis zu einer Nullsumme abzuschöpfen, sondern dazu, den Sondervorteil einer Entnahme in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum abzugelten. Ein Sondervorteil ergebe sich auch nicht aus etwaigen, durch einen Grubenwasseranstieg verursachte Bergschäden und damit einer Schadloshaltung. Der Anstieg von Grubenwasser verursache typischerweise keine, jedenfalls keine schweren Bergschäden, wie sich aus in Teilbereichen des Bergwerks Saar bereits vollzogenen, bergschadenfreien Grubenwasseranstiegen ergebe. Aus dem vom Beklagten angeführten, im Auftrag des Oberbergamtes des Saarlandes erstellten Gutachten ergebe sich nichts anderes. Die Argumentation des Beklagten, dass ohne die Hebung des Grundwassers erhebliche Schäden zu besorgen seien, sei durch nichts belegt. Ihr könne nicht ein Sondervorteil durch eine Schadloshaltung von andernfalls potenziell bestehenden Bergschadensersatzansprüchen aufgedrängt werden. Selbst wenn eine vollständige Einstellung der Grubenwasserhaltung aufgrund von Gemeinwohlbelangen in dem für die Einstellung der Grubenwasserhaltung erforderlichen bergrechtlichen Betriebsplanverfahren nicht zulassungsfähig wäre, ginge mit der Fortführung der Grubenwasserhaltung kein ihr zugute kommender Sondervorteil einher. Nichts anderes ergebe sich aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2017. Gegenstand dieses Verfahrens sei zum einen die Nutzung von Wasser aus einem Baggersee zur Kieswäsche, mithin eine tatsächliche Nutzung des entnommenen Grundwassers gewesen. Zum anderen sei es in dem Verfahren um die Entnahme von Grundwasser zur Braunkohlegewinnung gegangen. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht den Sondervorteil aufgrund der Grubenwasserhaltung zur Ermöglichung der Braunkohlegewinnung bejaht. Vorliegend sei aber der Sachverhalt nach der zwischenzeitlichen Beendigung der Steinkohlengewinnung im Bergwerk Saar ein völlig anderer und nicht vergleichbar mit den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen. Mit seinen Überlegungen zur Lenkungsfunktion stelle der Beklagte ebenfalls auf den vorhergehenden Steinkohleabbau ab. Das vorhandene Grubengebäude resultiere aus dem zurückliegenden Steinkohlenabbau. Mit der Beendigung des Steinkohlenabbaus wirke sie nicht mehr vergrößernd auf das Grubengebäude ein. Das für den Zeitraum nach Beendigung des Steinkohlenabbaus streitgegenständliche Grundwasserentnahmeentgelt könne daher nicht mehr lenkend wirken, denn Vergrößerungen des Grubengebäudes stünden nicht mehr in Rede. Damit komme dem Grundwasserentnahmeentgelt keine Lenkungswirkung zu. Soweit der Beklagte eine analoge Anwendung des Ausnahmetatbestands nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG mit der Begründung verneine, es sei kein behördlicher Wille für die Grubenwasserhaltung kausal, sondern ihre Entscheidung, den Steinkohlenbergbau einzustellen, und die dafür erforderliche bergbehördliche Zulassung, liege gerade in diesem Erfordernis einer bergbehördlichen Zulassung der Beendigung eines Bergbaus der Grund für eine Analogie. Die derzeitige Verpflichtung zur Fortführung der Grubenwasserhaltung resultiere allein aus der fehlenden bergbehördlichen Zulassung der Einstellung der Grubenwasserhaltung. Dies entspreche einer behördlichen Anordnung nach § 19a SWG und rechtfertige eine Analogie. Mit seinen Ausführungen zur Rückwirkung desavouiere der Beklagte seine vorherigen Überlegungen eines an den früheren Bergbau anknüpfenden, fortwirkenden Sondervorteils. Werde die Betrachtung auf die Grundwasserentnahme im jeweiligen Veranlagungszeitraum fokussiert, seien bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Sondervorteils im maßgeblichen Veranlagungszeitraum gemäß den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 GwEEG zu verneinen, so dass auch keine Rückwirkung vorliege. Werde aber auf einen im früheren Bergbau liegenden Sondervorteil abgestellt, sei eine Rückwirkung zu bejahen. Gleiches gelte unter Berücksichtigung des bereits vor Inkrafttreten des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes unverhinderbar angelegten Grubenwasseranfalls. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.