Beschluss
2 A 214/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0418.2A214.22.00
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Leitsätze
1. Für die Auslegung des Anlagenbegriffs der Ziff. 7 Gebührenunterziffer 1.26.3 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses des Saarlandes (in der bis zum 17.9.2020 gültigen Fassung), wonach für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a BImSchG bei einer Anlage, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet ist, eine Pauschalgebühr in Höhe von 4.700,- € anfällt, sind die Regelungen des BImSchG maßgeblich.(Rn.20)
2. Einzelfall, in dem an einem Standort zwei Industrieemissions-Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 und Abs. 8 BImSchG betrieben werden.(Rn.23)
3. Gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung von nach drei Risikostufen gestaffelten Pauschalgebühren gemäß Ziff. 7 Gebührenunterziffer 1.26.1 bis 1.26.3 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses des Saarlandes (in der bis zum 17.9.2020 gültigen Fassung) bestehen keine Bedenken.(Rn.35)
4. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Rn.65)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 855/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 9.404,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Auslegung des Anlagenbegriffs der Ziff. 7 Gebührenunterziffer 1.26.3 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses des Saarlandes (in der bis zum 17.9.2020 gültigen Fassung), wonach für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a BImSchG bei einer Anlage, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet ist, eine Pauschalgebühr in Höhe von 4.700,- € anfällt, sind die Regelungen des BImSchG maßgeblich.(Rn.20) 2. Einzelfall, in dem an einem Standort zwei Industrieemissions-Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 und Abs. 8 BImSchG betrieben werden.(Rn.23) 3. Gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung von nach drei Risikostufen gestaffelten Pauschalgebühren gemäß Ziff. 7 Gebührenunterziffer 1.26.1 bis 1.26.3 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses des Saarlandes (in der bis zum 17.9.2020 gültigen Fassung) bestehen keine Bedenken.(Rn.35) 4. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Rn.65) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 855/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 9.404,11 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten vom 23.10.2018, mit dem ihr für die Überwachung von zwei Anlagen (Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen, ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17 (im Folgenden: IE-RL 2010/75/EU1englisch abgekürzt als IED für „Industrial Emissions Directive“englisch abgekürzt als IED für „Industrial Emissions Directive“)) Gebühren in Höhe von insgesamt 9.404,11 € auferlegt wurden. Am Standort C. in C-Stadt betreibt die Klägerin eine immissionsrechtlich genehmigungsbedürftige Entsorgungsanlage für gefährliche Abfälle, in der die Abfälle behandelt und zwischengelagert werden. Am 3.7.2018 führte der Beklagte dort eine Vor-Ort-Besichtigung gemäß §§ 52, 52a BImSchG durch, die sich auf die Abfallbehandlungsanlage und das Abfallzwischenlager erstreckte. Im Nachgang fertigte er zwei Berichte, die er jeweils mit „Bericht über eine Umweltinspektion nach Art. 23 Abs. 6 IED“ überschrieb. In den dafür verwendeten Formblättern unterschied er zwischen der „Konditionierung“, die er der „IED-Nr. und Anlagentätigkeit: 5.1c, Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen >10 t/Tag durch Vermengung und Vermischung“ zuordnete, und der Tätigkeit „Temporäre Lagerung von gefährlichen Abfällen“, die er der „IED-Nr. und Anlagentätigkeit: 5.5, zeitweilige Lagerung gefährlicher Abfälle mit Gesamtkapazität >50 t“ zuschrieb. Beide Tätigkeiten wurden der (niedrigsten) Risikostufe 3 zugeordnet. Mit nachfolgendem Gebührenbescheid vom 23.10.2018, in dem erneut zwischen „Konditionierung“ und „Temporäre[r] Lagerung von gefährlichen Abfällen“ unterschieden wurde, setzte der Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 SaarlGebG i. V. m. Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der bis zum 17.9.2020 gültigen Fassung (ABl. 1984, 381, im Folgenden: AllgGebVerz) für jede Anlage eine Pauschalgebühr in Höhe von 4.700,- € sowie Postzustellungsgebühren in Höhe von 4,11 € fest, d. h. insgesamt 9.404,11 €. Der am 6.11.2018 gegen den Gebührenbescheid erhobene Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid des damaligen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27.7.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Die am 27.8.2020 dagegen erhobene Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte zu Unrecht eine doppelte Gebühr für lediglich eine Umweltinspektion erhoben habe. Darüber hinaus sei die Pauschalgebühr gemäß Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz in Höhe von 4.700,- € überhöht, die Regelung von Pauschalgebühren ohnehin unzulässig und die nach dem AllgGebVerz vorgenommene Staffelung der Gebührenhöhe nach drei Risikostufen rechtswidrig. Darüber hinaus seien immissionsschutzrechtliche Regelkontrollgebühren generell unzulässig. Aufgrund der zugelassenen Behandlungs- und Zwischenlagerkapazitäten sei die Entsorgungsanlage der Klägerin den Nummern 8.11.1.1 und 8.12.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zuzuordnen. Wäre das Zwischenlager – aufgrund seiner Gesamtlagerkapazität – nicht bereits für sich genommen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, bestünde jedenfalls ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungserfordernis als Nebeneinrichtung der (den Standort prägenden) Behandlungsanlage (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV): Da sich das Zwischenlager auf dem Betriebsgelände der Behandlungsanlage befinde und es für deren Input- und Outputabfälle genutzt werde, sei der erforderliche räumliche und betriebstechnische Zusammenhang gegeben. Zudem könne auch das Zwischenlager für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen und für die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein, so dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV für eine Nebeneinrichtung insgesamt erfüllt seien. Zu Unrecht habe der Beklagte für einen Umweltinspektionstermin zwei Gebühren festgesetzt. Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz beziehe sich schon seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf eine „Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a BImSchG bei einer Anlage, die […]“. Er nehme mithin Bezug auf § 52a BImSchG und verwende den Begriff der „Anlage“, der im AllgGebVerz nicht näher definiert sei. Systematik und Sinn und Zweck geböten insofern ein Abstellen auf den Anlagenbegriff, der dem ausdrücklich bezeichneten § 52a BImSchG zugrunde liege. Hierbei handele es sich um den Anlagenbegriff gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG. Der Standort der Klägerin am C. in C-Stadt sei „Betriebsstätte“ im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Die einzelnen Bestandteile dieses Standorts bildeten in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit. Der Anlagenbegriff des § 52a BImSchG und der Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz beziehe sich damit auf die Betriebsstätte der Klägerin am Standort C-Stadt. Eigenständige Umweltinspektionen lediglich für Teile von Betriebsstätten seien gemäß dem BImSchG nicht vorgesehen. Folglich habe der Beklagte diesbezüglich auch nur eine Umweltinspektion nach § 52a BImSchG durchgeführt. Dieser Befund werde durch das Unionsrecht bestätigt, dessen Umsetzung § 52a BImSchG diene. Gemäß der Anlagendefinition des Art. 3 Nr. 3 IE-RL 2010/75/EU sei Gegenstand einer IE-Umweltinspektion diejenige „ortsfeste technische Einheit“, in der eine oder mehrere IE-relevante Tätigkeiten „am selben Standort“ durchgeführt würden. Entscheidender Bezugspunkt sei die an einem Standort befindliche ortsfeste technische Einheit, d. h. wiederum die Betriebsstätte der Klägerin am Standort C-Stadt. Dort übe die Klägerin zwei IE-relevante Tätigkeiten aus, nämlich eine Behandlung gefährlicher Abfälle gemäß Nr. 5.1 des Anhangs I der IE-RL 2010/75/EU und eine zeitweilige Lagerung gefährlicher Abfälle gemäß Nr. 5.5 des Anhangs I der IE-RL 2010/75/EU. Der Beklagte habe in der Überschrift seiner IE-Umweltinspektionsberichte selbst ausdrücklich auf Art. 23 Abs. 6 IE-RL 2010/75/EU abgestellt, dem ebenfalls der Anlagenbegriff des Art. 3 Nr. 3 IE-RL 2010/75/EU zugrunde liege. Die künstliche Aufteilung der klägerischen Betriebsstätte in einzelne Bestandteile, soweit diese für sich genommen genehmigungsbedürftig seien bzw. sie sich einzelnen Tätigkeiten nach der IE-RL 2010/75/EU zuordnen ließen, widerspreche zudem Sinn und Zweck der Umweltinspektion. Sowohl nach der IE-RL 2010/75/EU als auch nach dem BImSchG müsse Untersuchungsziel jeder regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung die Überprüfung der Einhaltung des gesamten umweltrelevanten Genehmigungsinhalts sein. Um Feststellungen darüber treffen zu können, ob die betreffende Anlage genehmigungskonform errichtet sei und betrieben werde, könne und dürfe die zuständige Behörde notwendig nicht lediglich einzelne Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen gesondert in den Blick nehmen, sondern müsse die Anlage insgesamt auf ihre Vereinbarkeit mit der Genehmigung überprüfen. Wolle der Beklagte daran festhalten, er habe tatsächlich zwei Umweltinspektionen am Standort der Klägerin durchgeführt, die sich auf die beiden IE-relevanten Tätigkeiten bezogen hätten, so seien diese zwei Inspektionen damit hilfsweise – wegen eines Verstoßes gegen § 52a BImSchG – als rechtswidrig anzusehen. Dass der Beklagte nur eine Umweltinspektion der Betriebsstätte der Klägerin vorgenommen habe, werde auch durch diejenigen Gebührentatbestände bestätigt, die gemäß dem AllgGebVerz für IE-Umweltinspektionen im Hinblick auf Deponien geregelt worden seien. Auch bei Deponien handele es sich um Anlagen nach der IE-RL 2010/75/EU. Gemäß Ziff. 2 Gebührenunterziff. 14.5.1 bis 14.5.3 AllgGebVerz werde auf die „Deponie“ als Gegenstand der Umweltinspektion abgestellt, unabhängig von der Zahl der relevanten IE-Tätigkeiten, die am Deponiestandort durch den Betreiber möglicherweise zusätzlich neben der eigentlichen Deponierung ausgeübt würden und z. B. in einer vorgeschalteten Abfallbehandlung bestehen könnten. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne der Anlagenbegriff der Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz nicht rein tätigkeitsbezogen verstanden werden. Den Genehmigungsgegenstand gemäß dem BImSchG bildeten nicht etwa Tätigkeiten, sondern ausweislich des § 4 Abs. 1 BImSchG immer nur die Anlage, in der bestimmte Tätigkeiten ausgeübt würden. Richtig sei zwar, dass zumindest in der Überschrift des § 52a BImSchG der Begriff „Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“ verwendet werde und dass nach § 3 Abs. 8 BImSchG „Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“ im Sinne des BImSchG als die Anlagen definiert seien, die in der 4. BImSchV gekennzeichnet seien. Bei diesen handele es sich jedoch nicht um ein Aliud, sie stellten vielmehr einen Unterfall der „Anlagen“ im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG dar, an den vor dem Hintergrund der IE-RL 2010/75/EU zusätzliche rechtliche Anforderungen gestellt würden. Insbesondere seien sie nicht synonym mit „Tätigkeiten“ im Sinne des „Tätigkeiten“-Begriffs, wie dieser in § 3 Abs. 6a, in § 7 Abs. 1a Satz 2, in § 48 Abs. 1a Satz 2 oder in § 52 Abs. 1 Satz 5 BImSchG verwendet werde. Dem Beklagten sei zwar zuzugeben, dass sowohl der Gesetzgeber als auch der Rechtsverordnungsgeber die Formulierung „Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU“ (bzw. „Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU“ oder „Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU“) in § 4 Abs. 1 Satz 4 BImSchG und an mehreren Stellen der 4. BImSchV verwendet habe, in § 52a BImSchG oder § 3 Abs. 8 BImSchG finde sich eine solche jedoch gerade nicht. Zudem stelle sie ersichtlich eine redaktionelle Verkürzung dar; gemeint seien stets „Anlagen, in denen Tätigkeiten nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU ausgeübt werden“ und gerade keine Gleichsetzung des Anlagenbegriffs und einer „Tätigkeit“. Auch der hinsichtlich Umweltinspektionen im Sinne des Unionsrechts maßgebliche Art. 23 IE-RL 2010/75/EU und Anhang 1 der 4. BImSchV bezögen sich ausdrücklich auf Anlagen und nicht auf die Betrachtung einzelner Tätigkeiten. Ungeachtet dessen sei auch die vorgenommene Pauschalierung bei den Gebühren als solche, auf die der Gebührenbescheid beruhe, überhöht bemessen und damit unzulässig. Es sei davon auszugehen, dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand für den in Rede stehenden Termin erheblich darunter gelegen habe. Dies dürfe auch regelmäßig der Fall sein. Die Kalkulation zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sei nicht tragfähig. Aus dem offensichtlichen Missverhältnis resultiere ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, auch werde gegen das Erforderlichkeitsprinzip verstoßen. Ein Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers bestehe nur innerhalb der rechtlichen, insbesondere verfassungsmäßigen Grenzen. Auch liege in der Regelung von Pauschalgebühren ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und gegen die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit. Denn auch dann, wenn IE-Anlagen derselben Risikostufe zugeordnet würden, unterschieden sich die Kontrolldauern erheblich. Dies habe zwischenzeitlich wohl auch die Landesregierung erkannt, da Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.28.5 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der bis zum 15.9.2022 gültigen Fassung sog. EMAS-Standorte2Ist eine Anlage Teil eines Unternehmens, das nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) registriert ist (EMAS-Betrieb), ermäßigt sich die Pauschalgebühr um 30 %.Ist eine Anlage Teil eines Unternehmens, das nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) registriert ist (EMAS-Betrieb), ermäßigt sich die Pauschalgebühr um 30 %. im Hinblick auf Umweltinspektionen bezüglich der Gebührenhöhe privilegiere. Damit sei die Gebührenhöhe im Saarland aktuell nicht mehr allein von der Risikostufe der betreffenden Anlage abhängig. Die in Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz vorgenommene unzulässige Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte könne durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung und/oder der Verwaltungspraktikabilität sachlich nicht gerechtfertigt werden. Des Weiteren sei auch die gemäß dem AllgGebVerz vorgenommene Staffelung der Gebührenhöhe für Umweltinspektionen nach drei „Risikostufen“ unzulässig und rechtswidrig. Bereits die Einteilung nach „Risikostufen“ an sich sei sachwidrig. Welcher Risikostufe eine Anlage durch die Behörde zugeordnet werde, besage möglicherweise etwas über die potentiellen Umweltrisiken der Anlage, es sage aber nicht notwendig auch etwas über den Verwaltungsaufwand aus, den die Behörde im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Umweltinspektion der betreffenden Anlage habe. Jedenfalls ein alleiniges Abstellen auf eine (vermeintliche) Umweltrelevanz einer Anlage berücksichtige die vielfältigen anderen Aspekte, die notwendig mit einer Umweltinspektion im Sinne einer Vor-Ort-Überprüfung der Einhaltung der Anlagengenehmigung einhergingen, unzulässig nicht und erscheine daher als sachwidrig. In Betracht käme insofern etwa die Vertrautheit der zuständigen Behörde mit der betreffenden Anlage und deren Genehmigungssituation. Es sei zumindest zweifelhaft, ob neben anderen Kriterien die Umweltrelevanz einer IE-Anlage überhaupt geeignet sei, den Verwaltungsaufwand einer darauf bezogenen Umweltinspektion zumindest mitzubestimmen. Im Ergebnis widerspreche die Staffelung der Pauschalgebühren nach drei Risikostufen dem Kostendeckungsprinzip sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit. Darüber hinaus verstießen die Regelungen gemäß Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.1 bis 1.26.3 AllgGebVerz gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Mit dem Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften sei es unvereinbar, dass darin keine weiteren Vorgaben enthalten seien, wie die (einseitige) Zuordnung einer Anlage zu einer der drei vorgesehenen Risikostufen erfolge. Dies sei nicht transparent. Zur Auslegung könne in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf § 52a Abs. 2 und Abs. 3 BImSchG abgestellt werden, denn dort seien – im Einklang mit Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 2 IE-RL 2010/75/EU – lediglich zwei Risikostufen geregelt. Auch könne nicht auf den „Überwachungsplan nach § 52a BImSchG, § 47 Abs. 7 Satz 1 KrWG i. V. m. § 22a DepV und § 100 Abs. 2 WHG i. V. m. § 9 Abs. 1 IZÜV des Saarlandes“3abrufbar unter: https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mukmav/immissionsschutz/Industrieemissionsrichtlinie/dl_ueberwachungsplansaarland_muv.pdf?__blob=publicationFile&v=2abrufbar unter: https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mukmav/immissionsschutz/Industrieemissionsrichtlinie/dl_ueberwachungsplansaarland_muv.pdf?__blob=publicationFile&v=2 abgestellt werden, denn dabei handele es sich um eine bloß interne Maßnahme im Sinne einer Verwaltungsvorschrift. Auch bei der vom Beklagten zur Risikobewertung angeführten sog. Systematischen Beurteilung von Umweltrisiken für IE-Anlagen (SYBURIAN) handele es sich um ein bloßes Bewertungsschema und nicht um eine Rechtsnorm. Zudem habe der Beklagte eingeräumt, dass er die jeweilige Risikostufe anhand dessen unzulässigerweise erst nach einer Vor-Ort-Besichtigung festlege, so dass für einen Anlagenbetreiber – unter Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz – im Vorfeld und noch während des Inspektionstermins völlig unklar sei, welche Gebühren wegen der Umweltinspektion auf ihn zukämen. Schließlich stehe der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids auch noch entgegen, dass immissionsschutzrechtliche Regelkontrollgebühren – wie die vorliegenden – generell unzulässig seien. Die IE-Regelüberwachung stelle eine originäre Aufgabe des Staates dar, die dieser im Rahmen der Daseinsfürsorge zu erbringen habe. Daraus folge, dass die Finanzierung ebenfalls durch die öffentliche Hand erfolgen müsse. Wie bei der allgemeinen Verkehrskontrolle sei auch insofern eine Finanzierung aus Steuergeldern geboten. Geschehe dies nicht, sei wiederum der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Nicht vergleichbar seien amtliche Fleischhygienekontrollen und Kontrollen von Einzelhandelsbetrieben im Rahmen der Lebensmittelüberwachung. Die Umweltinspektion nach § 52b BImSchG als Ausfluss des behördlichen Umweltinspektionsplans berühre nach der gesetzlichen Wertung allein den behördlichen Pflichtenkreis. Im Übrigen seien im Zuge einer routinemäßigen Vor-Ort-Besichtigung der Betriebsstätte der Klägerin vom 7.10.2021 gegenwärtig zwei Widerspruchsverfahren anhängig, weil der Beklagte für diese gegenüber der Klägerin zwischenzeitlich sogar drei Gebühren für drei Anlagen geltend gemacht habe und insgesamt einen Betrag in Höhe von 13.404,14 € fordere. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 23.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2020 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.8.2022 ergangenem Urteil – 5 K 855/20 – abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage sei § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 2 SaarlGebG i. V. m. Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz. Nach dieser Gebührenunterziff. sei für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a BImSchG bei einer Anlage, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet sei, eine Gebühr in Höhe von 4.700,- € zu erheben. Diese Voraussetzungen lägen dem Grunde nach vor. Die kostenpflichtige und der Klägerin zurechenbare Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SaarlGebG bestünde in der Vor-Ort-Besichtigung vom 3.7.2018, die – unstreitig – sowohl hinsichtlich der Behandlungsanlage als auch hinsichtlich des Abfallzwischenlagers auf der Grundlage von §§ 52, 52a BImSchG stattgefunden habe. Ausgehend von dem Anlagenbegriff des BImSchG habe der Beklagte die Vor-Ort-Besichtigung zwar tatsächlich an einem einzigen Termin durchgeführt, rechtlich betrachtet aber zwei Umweltinspektionen vorgenommen. Soweit die Klägerin gegen die Höhe der erhobenen Gebühren einwende, der Anlagenbegriff nach der IE-RL 2010/75/EU sei standortbezogen, so dass der Beklagte die Gebühr nach Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz nicht zweifach habe erheben dürfen, dringe sie damit nicht durch. Bereits der Wortlaut dieses Gebührentatbestands beziehe sich auf das BImSchG und dort explizit auf § 52a BImSchG. Dies spreche bereits für sich gesehen dafür, den Anlagenbegriff des BImSchG zugrunde zu legen. Darüber hinaus führe die Klägerin selbst aus, eine Behandlungsanlage nach Nr. 8.11.1.1 sowie ein Zwischenlager nach Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zu betreiben. Dabei seien beide Anlagen gemäß Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV nach § 10 BImSchG genehmigungsbedürftig und unterlägen gemäß Spalte d des Anhangs 1 zur 4. BImSchV jeweils der IE-RL 2010/75/EU. Folgerichtig knüpfe sich an die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagen nach § 10 BImSchG deren Begriffsbestimmung nach § 3 Abs. 5 BImSchG an. Weiterhin seien Anlagen nach der IE-RL 2010/75/EU im Sinne des BImSchG die in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen (§ 3 Abs. 8 BImSchG). Darüber hinaus seien nach § 3 der 4. BImSchV Anlagen nach Art. 10 i. V. m. Anhang I der IE-RL 2010/75/EU Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E gekennzeichnet seien. Anhaltspunkte dafür, den Anlagenbegriff davon abhängig zu machen, ob mehrere Tätigkeiten an einem bestimmten Standort betrieben würden, mit der Konsequenz, dass in Summe nur eine einzige Anlage betrieben werde, seien somit weder dem BImSchG noch der 4. BImSchV zu entnehmen. Auch soweit die Klägerin sich auf den (engeren) Anlagenbegriff des Art. 3 Nr. 3 IE-RL 2010/75/EU beziehe, lasse sich daraus keine einfache Gebühr nach Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz ableiten. Gemäß Art. 3 Nr. 3 IE-RL 2010/75/EU bezeichne der Ausdruck einer "Anlage" im Sinne der Richtlinie eine ortsfeste, technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I oder Anhang IV Teil 1 genannten Tätigkeiten4Hervorhebung im OriginalHervorhebung im Original sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt würden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stünden und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssten die nationalen Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sei dem System des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht werde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entschieden. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliege jedoch bestimmten Grenzen. So finde die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen. Gemessen daran scheide eine richtlinienkonforme Auslegung unter Zugrundelegung des Verständnisses der Klägerin vorliegend aus. Eine derartige Reduktion des Anlagenbegriffs würde nahezu einen völligen Bedeutungsverlust der nationalen Regelungen im BImSchG sowie der 4. BImSchV gleichkommen, da die dort bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen und die sich daran anknüpfenden Pflichten ins Leere liefen. Eine derart reduzierende Auslegung liefe auch dem Ziel der IE-RL 2010/75/EU zuwider, da nach deren Art. 1 die Richtlinie gerade der Regelung der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten diene. Sie sehe auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich sei, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Dies zugrunde gelegt habe der deutsche Gesetzgeber in Einklang mit Art. 288 Abs. 3 AEUV – wonach die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sei, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlasse – im nationalen BImSchG, das Teil des Umweltrechts sei, nicht nur das Ziel der IE-RL 2010/75/EU umgesetzt, sondern sei mit Blick auf die diversen genehmigungspflichtigen Tätigkeiten sogar darüber hinausgegangen. Schließlich sei es auch mit Sinn und Zweck einer Gebühr – wie Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 – unvereinbar, auf den Standort einer oder mehrerer Anlagen abzustellen. Denn eine Gebühr diene gerade dazu, die Personal- und Sachkosten abzudecken, die der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Amtshandlungen entstünden. Dabei sei der durchschnittliche Aufwand des Verwaltungszweigs abzudecken (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SaarlGebG). Es liege auf der Hand, dass diese Kosten proportional zur Anzahl der betriebenen Anlagen stiegen, da hiermit auch ein entsprechend größerer Personal- und Prüfaufwand einhergehe. Dass die Gebühren unter Ziff. 7 des AllgGebVerz nach der jeweils vor Ort besichtigten Anlage erhoben werden sollen, sei offenbar auch der Wille des Verordnungsgebers, da er andernfalls – bei lebensnaher Betrachtung – statt einer Pauschalgebühr eine Rahmengebühr vorgesehen hätte. Überdies gehe auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem (ebenfalls die Klägerin betreffenden) Beschluss vom 19.02.2016 – 2 B 1/16 – von zwei Anlagen aus, auch wenn die hier zu entscheidende Frage dort nicht streitgegenständlich gewesen sei.5vgl. Beschluss des Senats vom 19.2.2016 – 2 B 1/16 –, juris, Rn. 1, 5 und 8: „für die Überwachung von zwei Anlagen(Tätigkeiten nach Anhang I der RL 2010/75/EU: 5.1c Konditionierung und 5.5 temporäre Lagerung von gefährlichen Abfällen)“vgl. Beschluss des Senats vom 19.2.2016 – 2 B 1/16 –, juris, Rn. 1, 5 und 8: „für die Überwachung von zwei Anlagen(Tätigkeiten nach Anhang I der RL 2010/75/EU: 5.1c Konditionierung und 5.5 temporäre Lagerung von gefährlichen Abfällen)“ Auch aus anderen Gründen seien die erhobenen Kosten nicht zu beanstanden – dies gelte insbesondere hinsichtlich der durch die Klägerin bemängelten Festsetzung einer Pauschalgebühr, der Gebührenstaffelung nach Risikostufen und der grundsätzlichen Zulässigkeit von Gebühren für immissionsschutzrechtliche Regelkontrollen. Bei der dem Gebührentatbestand zugrundeliegenden Rechtsverordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (ABl. 1984, 381) in der bis zum 17.09.2020 geltenden Fassung handele es sich um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 18 AGVwGO, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entscheide. Aber auch soweit dem Verwaltungsgericht hierbei eine inzidente Normprüfungs- bzw. Normverwerfungskompetenz zukomme, begegne die Rechtsverordnung keinen rechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Anforderungen der Bestimmtheit, der Normenklarheit und der Justitiabilität entsprächen. Der Bestimmtheitsgrundsatz gebiete, dass eine Rechtsnorm, die die Exekutive zur Vornahme von Einzelmaßnahmen, insbesondere zu Verwaltungsakten ermächtige, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sei, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werde, dass der Verwaltung angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben würden und dass die Gerichte in der Lage seien, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Diesen Anforderungen werde der Gebührentatbestand in Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3. ersichtlich gerecht, da eindeutig bestimmt sei, worauf sich die Gebühr beziehe (Vor-Ort-Besichtigungen nach § 52a BImSchG). Die Gebührenstaffelung orientiere sich dabei an der Staffelung des § 52a Abs. 3 BImSchG, die zwischen Anlagen der „höchsten“ und „niedrigsten“ Risikostufe differenziere. Dies impliziere schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass es zumindest noch eine mittlere Risikostufe gebe, da andernfalls die Unterscheidung in eine höchste und niedrigste Stufe keinen Sinn ergebe. Die Gebühr nach § 52a BImSchG treffe alle Anlagenbetreiber gleichermaßen, wobei hinsichtlich der Klägerin von einer Anlage der niedrigsten Risikostufe ausgegangen wurde, so dass für sie bereits die niedrigste Gebühr festgesetzt worden sei. Es bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Pauschalgebühr nach Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz in Höhe von 4.700,- €. Der Gebührentatbestand sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter dem Aspekt des Kostendeckungsgrundsatzes vereinbar. Substantiierte Angaben dazu, inwieweit die Pauschalgebühr übersetzt sei, habe die Klägerin nicht anzugeben vermocht. Insbesondere komme dem Beklagten entgegen der Ansicht der Klägerin kein Gestaltungsspielraum zu, da es sich gerade um eine Pauschalgebühr und nicht etwa um eine Rahmengebühr handele. Dabei sei es primär Aufgabe des Normgebers, im Wege einer Prognose ein diesen Anforderungen genügendes Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und zu deckenden Verwaltungskosten zu ermitteln und herzustellen. Fehle es hieran, bliebe es letztlich den Verwaltungsgerichten überlassen, die Datenbasis für die Gebührenregelung in einem aufwendigen Verfahren bezogen auf einen selbst bestimmten Prognosezeitraum zu ermitteln und anhand dieser die Einhaltung der dargestellten Anforderungen zu überprüfen. Vorliegend habe der Beklagte in einem früher von der Klägerin geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren – 5 L 1912/15 –6vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.2015 – 5 L 1912/15 –, juris, Rn. 39-51.vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.2015 – 5 L 1912/15 –, juris, Rn. 39-51. eine umfangreiche Berechnung zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer vergleichbaren Vor-Ort-Besichtigung vorgelegt. Aus dieser – für die Kammer schlüssigen und nachvollziehbaren – Kalkulation ergebe sich in Bezug auf Anlagen der hier einschlägigen Risikostufe ein Gesamtverwaltungsaufwand von 85 Arbeitsstunden gD x 58,90 € = 4.712,- €, weshalb in diesen Fällen seitens des Beklagten Gebühren (gerundet) in Höhe von 4.700,- € erhoben würden. Damit habe der Beklagte zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Behandlung aller Betreiber von sog. IED-Anlagen in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des angenommenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwands – entsprechend der jeweiligen Risikostufe der Anlagen – eine Gebührentabelle ermittelt, aus der er die Höhe der Gebühren für die beiden Anlagen der Klägerin entnommen habe. Unabhängig hiervon sei das nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aus dem Äquivalenzprinzip resultierende Kostenüberschreitungsverbot erst dann verletzt, wenn die Gebühr in einem „groben Missverhältnis“ zu den Kosten der Amtshandlung stehe, was in der Regel jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn die Gebühr die Kosten um mehr als 100 % übersteige. Dass dies vorliegend der Fall sei, mache die Klägerin selbst nicht substantiiert geltend. Zur Annahme, dass gut die Hälfte des prognostizierten Verwaltungsaufwands im Normalfall nicht anfalle und insbesondere bei der Klägerin nicht angefallen sei, werde nichts Belastbares vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich. Die so ermittelte Pauschalgebühr sei damit auch mit den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG für die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit vereinbar. Zu berücksichtigen sei, dass öffentliche Abgaben regelmäßig Massenvorgänge beträfen. Daher sei das Anliegen des Normgebers legitim, die Erhebung öffentlicher Abgaben so zu gestalten, dass sie praktikabel bleibe und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet werde. Der Normgeber dürfe daher Sachverhalte, an die er dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen wolle, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die hiermit verbundene wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen dürfe allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssten die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Außerdem dürfe eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Dem Normgeber sei in diesem Zusammenhang ein weitreichender Gestaltungsspielraum eröffnet. Von den Gerichten sei nicht zu prüfen, ob der Normgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation sei und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fielen, desto drängender sei ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe könnten sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung und einem unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand ergeben. Der Normgeber dürfe danach zwar grundsätzlich das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungs- und Erhebungsaufwand zu vermeiden. Dies gelte aber nur, solange die Vorteile der Pauschalierung und der Typisierung in einem rechten Verhältnis zu der damit verbundenen Ungleichheit stünden. Vorliegend habe der Verordnungsgeber aus nachvollziehbaren Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität einen pauschalen Gebührensatz – je nach einschlägiger Risikostufe der jeweiligen Anlage im Sinne des § 52a BImSchG – für die planmäßige Routinekontrolle bestimmt. Hierbei stünden, ausgehend von der vorstehend genannten Kalkulation, etwaige mit der Pauschalierung verbundene Vorteile für die öffentliche Hand (noch) in einem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen nachteiligen Folgen für die Abgabepflichtigen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem fristgerechten Antrag der Klägerin vom 30.9.2022 auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihr am 2.9.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 855/20 –, begründet am 31.10.2022 und mit nachfolgendem Schriftsatz vom 3.4.2023, kann nicht entsprochen werden. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Recht abgewiesen. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet weder die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus von ihr reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder das Vorliegen einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht dargetan. 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.7vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.8vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20 a) Nach Würdigung des Zulassungsvorbringens hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe aufgrund der – sich auf die Abfallbehandlungsanlage und das Abfallzwischenlager der Klägerin am Standort C. in C-Stadt erstreckenden – Vor-Ort-Besichtigung vom 3.7.2018 gemäß Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz die Pauschalgebühr in Höhe von 4.700,- € zweimal erheben dürfen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte insofern nicht lediglich eine Amtshandlung für eine (aus der Abfallbehandlungsanlage als Haupteinrichtung und dem Abfallzwischenlager als deren Nebeneinrichtung zusammengesetzte) „Betriebsstätte“ bzw. Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG vorgenommen. Die Klägerin betreibt am dortigen Standort nicht nur eine, sondern – soweit streitgegenständlich – zwei Anlagen. Zuzugeben ist der Klägerin, dass Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz, wonach für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a BImSchG bei einer Anlage, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet ist, die benannte Pauschalgebühr in Höhe von 4.700,- € anfällt, den Anlagenbegriff zwar nicht selbst definiert, dass sich aber bereits aus dem Wortlaut insofern die Maßgeblichkeit der Regelungen des BImSchG ergibt. So wird ausdrücklich auf den für „Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“ maßgeblichen § 52a BImSchG Bezug genommen. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 8 BImSchG sind Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne des BImSchG die in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 BImSchG gekennzeichneten Anlagen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 BImSchG sind Anlagen nach Art. 10 i. V. m. Anhang I der IE-RL 2010/75/EU in der Rechtsverordnung nach Satz 3 – d. h. in der 4. BImSchV – zu kennzeichnen. Gemäß § 3 der 4. BImSchV sind Anlagen nach Art. 10 i. V. m. Anhang I der IE-RL 2010/75/EU Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind. Sowohl die klägerische Abfallbehandlungsanlage nach Nr. 8.11.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV als auch das Abfallzwischenlager nach Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sind in Spalte d mit dem Buchstaben E als Anlage gemäß Art. 10 IE-RL 2010/75/EU gekennzeichnet. Hieran ändert auch die allgemeine Anlagen-Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 5 BImSchG nichts. Da die 4. BImSchV nur immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen betrifft, kennzeichnet die Industrieemissions-Anlagen gemäß § 3 Abs. 8 BImSchG zwar, dass sie zugleich die Voraussetzungen einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG erfüllen.9vgl. Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3 Rn. 143vgl. Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3 Rn. 143 Entgegen der Ansicht der Klägerin führt dessen Anwendung indes nicht dazu, dass sie am Standort C-Stadt lediglich eine (aus der Abfallbehandlungsanlage als Haupteinrichtung und dem Abfallzwischenlager als deren Nebeneinrichtung zusammengesetzte) immissionsschutzrechtliche Anlage betreibt. Aus § 3 Abs. 5 BImSchG ergibt sich, dass sowohl eine einzelne technische Einrichtung als auch eine aus mehreren (Teil-)Anlagen zusammengesetzte – und von der Klägerin für sich reklamierte – Betriebsstätte (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG) eine immissionsschutzrechtliche Anlage darstellen kann. Letzteres ändert jedoch nichts daran, dass auch die einzelnen, die Betriebsstätte bildenden (Teil-)Anlagen weiterhin als Anlagen im Sinne des BImSchG anzusehen sind.10vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Thiel, 102. EL September 2023, BImSchG, § 3 Rn. 85, sowie bereits Landmann/Rohmer, UmweltR/Kutscheidt, 70. EL August 2013, BImSchG, § 3 Rn. 23a, 25 f.; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 52a Rn. 76vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Thiel, 102. EL September 2023, BImSchG, § 3 Rn. 85, sowie bereits Landmann/Rohmer, UmweltR/Kutscheidt, 70. EL August 2013, BImSchG, § 3 Rn. 23a, 25 f.; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 52a Rn. 76 Im Übrigen sind für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit wiederum die Vorgaben der 4. BImSchV zu beachten. Dabei gilt, dass die Anlagenbeschreibungen des Anhangs 1 der 4. BImSchV nicht zwischen Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen differenzieren. Aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber auch einzelne Aggregate, die stets innerhalb eines größeren Betriebs eingesetzt werden, als genehmigungsbedürftige Anlagen bezeichnet, folgt vielmehr, dass es für die materielle Genehmigungsbedürftigkeit nicht darauf ankommt, in welcher Funktion eine Anlage innerhalb eines Gesamtbetriebs eingesetzt wird.11vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.8.2015 – 8 A 2725/13 –, juris, Rn. 34 f.; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 3.3.2016 – 7 B 44/15 –, juris, Rn. 8; vgl. zum Anlagenbegriff der 4. BImSchV insoweit auch Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Röckinghausen, 102. EL September 2023, 4. BImSchV, § 1 Rn. 5 m. w. N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.8.2015 – 8 A 2725/13 –, juris, Rn. 34 f.; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 3.3.2016 – 7 B 44/15 –, juris, Rn. 8; vgl. zum Anlagenbegriff der 4. BImSchV insoweit auch Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Röckinghausen, 102. EL September 2023, 4. BImSchV, § 1 Rn. 5 m. w. N. Diese Gleichbehandlung muss dann erst Recht für die Frage gelten, ob überhaupt eine Anlage im Sinne des BImSchG betrieben wird. Ob die Abfallbehandlungsanlage der Klägerin (als Haupteinrichtung) und das Abfallzwischenlager (als Nebeneinrichtung) tatsächlich eine einheitliche Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG darstellen oder nicht, ist vorliegend somit überhaupt nicht entscheidungsrelevant. Denn unabhängig davon, ob sie (gleich in welcher Funktion) als Teil einer Betriebsstätte anzusehen sind oder nicht, bilden jedenfalls beide – wie dargelegt – jeweils eine (genehmigungsbedürftige) Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG – zumal der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Behandlungsanlage und das Lager unterschiedlichen Zwecken dienen und auch eigenständig betrieben werden könnten. Anders als die Klägerin meint, bedarf es auch keiner europarechtskonformen Auslegung des BImSchG oder der 4. BImSchV, weil der Anlagenbegriff des Art. 3 Nr. 3 IE-RL 2010/75/EU die getrennte Betrachtung der Abfallbehandlungsanlage und des Abfallzwischenlagers ausschließen würde. Zwar definiert Art. 3 Nr. 3 IE-RL 2010/75/EU die „Anlage im als eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Dies könnte – wie die Klägerin meint – für ein weites unionsrechtliches Verständnis des Anlagenbegriffs sprechen, der einzelne technische Einrichtungen zu einer einheitlichen Anlage zusammenfasst. Selbst wenn dies der Fall wäre, folgte daraus jedoch nicht, dass der dargestellte Anlagenbegriff des BImSchG und der 4. BImSchV nicht mit europäischem Recht übereinstimmte. So ist nichts dafür erkennbar, dass die IE-RL 2010/75/EU es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt hätte, eine von Art. 3 Nr. 3 IE-RL 2010/75/EU abweichende strengere Regelung zu formulieren, die eine weitergehende Genehmigungspflicht12so zur Prüfung einer „gemeinsamen Anlage“ im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.8.2019 – 8 A 10060/19 –, juris, Rn. 40 m. w. N.; siehe auch Krappel, ZUR 2014, 202, 204 m. w. N., wonach die IE-RL 2010/75/EU auf ein „hohes Schutzniveau für die Umwelt“ziele und insoweit nur Mindestanforderungen an Industrieanlagen enthalteso zur Prüfung einer „gemeinsamen Anlage“ im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.8.2019 – 8 A 10060/19 –, juris, Rn. 40 m. w. N.; siehe auch Krappel, ZUR 2014, 202, 204 m. w. N., wonach die IE-RL 2010/75/EU auf ein „hohes Schutzniveau für die Umwelt“ziele und insoweit nur Mindestanforderungen an Industrieanlagen enthalte und letztlich eine höhere Gebührenpflicht nach dem AllgGebVerz zur Folge hat. So wird auch in der Begründung der Verordnung zur Umsetzung der IE-RL 2010/75/EU ausdrücklich darauf hingewiesen, dass europäische Richtlinien zwar gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den Mitgliedstaaten aber die Wahl der Form und der Mittel bei der Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht überlassen blieben.13vgl. BR-Drs. 319/12, S. 88vgl. BR-Drs. 319/12, S. 88 Gemäß Art. 1 IE-RL 2010/75/EU regelt die Richtlinie die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten. Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat sich der deutsche Gesetzgeber – wie dargestellt – beanstandungsfrei dafür entschieden, in § 3 Abs. 8 BImSchG eine (auf § 3 Abs. 5 BImSchG aufbauende) Legaldefinition für Industrieemissions-Anlagen aufzunehmen, da „die Richtlinien-Anforderungen nur für Anlagen nach Anhang I der Richtlinie gelten […]. Diese sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem neuen § 4 Absatz 1 Satz 3 [BImSchG] zu kennzeichnen. Durch die vorliegende Mantelverordnung erfolgt die entsprechende Anpassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen an die Vorgaben der Richtlinie und eine Änderung des Anhangs der Verordnung vom bisherigen 'Spaltensystem' (Spalte 1; Spalte 2) zu einer modifizierten Darstellungsweise, in der Vorhaben mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, mit zwingender Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorhaben nach Anhang I der Richtlinie gesondert gekennzeichnet werden. Damit kann auf die Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie Bezug genommen werden, wenn einzelne Anforderungen nur für diese Anlagen zur Geltung gebracht werden sollen.“14vgl. BR-Drs. 319/12, S. 95; siehe auch die Begründung zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der IE-RL 2010/75/EU, BT-Drs. 17/10486, S. 38: „Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind daher die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend gekennzeichneten Anlagen.“, und Jarass, NVwZ 2013, 169, 170vgl. BR-Drs. 319/12, S. 95; siehe auch die Begründung zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der IE-RL 2010/75/EU, BT-Drs. 17/10486, S. 38: „Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind daher die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend gekennzeichneten Anlagen.“, und Jarass, NVwZ 2013, 169, 170 Folgerichtig verweisen – wie ausgeführt – sowohl § 4 Abs. 1 Satz 4 BImSchG als auch § 3 der 4. BImSchV nicht auf Art. 3 Nr. 3 IE-RL 2010/75/EU, sondern allein auf Art. 10 i. V. m. Anhang I der IE-RL 2010/75/EU, der wiederum auf die in Anhang I der IE-RL 2010/75/EU aufgelisteten Tätigkeiten Bezug nimmt – wobei die klägerische Abfallbehandlungsanlage unstreitig unter die dortige Ziff. 5.1c und das Abfallzwischenlager unter die dortige Ziff. 5.5 zu subsumieren ist. b) Auch soweit die Klägerin die (lediglich zusätzlichen) Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu Sinn und Zweck einer Gebühr bemängelt, vermag dies die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin trägt insofern vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht sinngemäß festgestellt, es sei mit dem Sinn und Zweck einer Gebühr wie Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz unvereinbar, auf eine Anlage in ihrer Ausprägung als „Betriebsstätte“ im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG abzustellen, die aus mehreren (Teil-)Anlagen oder Einrichtungen bestehe. Die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen, es liege auf der Hand, dass die einer Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Amtshandlung entstehenden Personal- und Sachkosten proportional zur Anzahl der betriebenen immissionsschutzrechtlichen Anlagen stiegen, sind jedoch ohne weiteres nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der Klägerin, ob für das Abfallzwischenlager auch dann gemäß Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz eine eigenständige Gebühr erhoben werden könnte, wenn es sich hierbei nicht um eine Industrieemissions-Anlage gemäß § 3 Abs. 8 BImSchG handeln würde, ist hingegen rein hypothetisch und ohne Entscheidungsrelevanz – zumal dann immer noch in Rede stehen würde, ob das Zwischenlager nicht dennoch der immissionsschutzrechtlichen (und ebenso gebührenpflichtigen) Überwachung nach § 52 BImSchG unterfiele. Auch aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Betrieb“ im Rahmen der im – ebenfalls die Klägerin betreffenden – einstweiligen Rechtsschutzverfahren Az. 5 L 1912/1515vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.2015 – 5 L 1912/15 –, juris, Rn. 38 ff.vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.2015 – 5 L 1912/15 –, juris, Rn. 38 ff. vorgelegten Berechnung des Beklagten lassen sich entgegen der Ansicht der Klägerin offensichtlich keine Rückschlüsse auf die Auslegung des Anlagenbegriffs im Sinne der Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz ableiten. c) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Gebührentatbestand der Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Denn wie dargelegt bezieht er sich ausdrücklich auf den Anlagenbegriff des BImSchG, der sowohl die Abfallbehandlungsanlage als auch das Abfallzwischenlager der Klägerin umfasst. d) Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG – der im Abgabenrecht vor allem in Gestalt des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und der daraus ableitbaren Forderung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen zur Anwendung gelangt – hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend verneint. Die Pauschalgebühr der Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz ist auch insofern nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung von Gebührentarifen gelten folgende abstrakte Maßstäbe: Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt, wesentlich gleiche Sachverhalte gleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aber weder ein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität noch der Zwang zu einer strengen kostenorientierten Gebührenbemessung. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, ist der Gebührengesetzgeber innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Normgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen – insbesondere im Bereich der Massenverwaltung – können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Erwägungen der Praktikabilität stellen regelmäßig einen vernünftigen Grund für eine ungleiche Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen dar. Dies gilt jedenfalls solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Anzahl der Durchbrechungen gering ist.16vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 4.12.2019 – 10 LC 261/17 –, juris, Rn. 84 ff. m. w. N., und vom 20.12.2017 – 13 LC 161/15 –, juris, Rn. 147 m. w. N.vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 4.12.2019 – 10 LC 261/17 –, juris, Rn. 84 ff. m. w. N., und vom 20.12.2017 – 13 LC 161/15 –, juris, Rn. 147 m. w. N. Dies vorangestellt bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Pauschalgebühr der Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz keine Bedenken. Unabhängig davon, dass jede Industrieemissions-Anlage individuell zu betrachten ist, ist nicht zu beanstanden, dass der Normgeber für eine planmäßige Routinekontrolle bzw. für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a BImSchG bei einer Anlage, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet ist, einen pauschalen Gebührensatz bestimmt hat. Der Beklagte hat insofern nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich die Zuordnung zu einer der drei Risikostufen der Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.1 bis 1.26.3 AllgGebVerz entsprechend § 52a Abs. 2 Satz 2 BImSchG nach einer systematischen Beurteilung der mit der jeweiligen Anlage verbundenen Umweltrisiken richte. Im Verfahren Az. 5 L 1912/15 hat er folgerichtig vorgetragen, dass sich die jeweilige Pauschalgebühr aus dem unterschiedlichen zeitlichen und personellen Kontrollaufwand, der mit der jeweiligen Risikostufe einhergeht, ergebe. Bei einer Anlage der – streitgegenständlichen – niedrigsten Risikostufe seien in der Regel nur zwei bis drei Umweltmedien betroffen, was einen geringeren Verwaltungsaufwand und eine Überwachung von durchschnittlich zwei bis drei Aufsichtsbeamten des gehobenen Dienstes erforderlich mache. Wie sich anhand der im Verfahren Az. 5 L 1912/15 vorgelegten Berechnung zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer vergleichbaren Vor-Ort-Besichtigung schlüssig ergibt, ist insofern typischerweise mit einem Gesamtverwaltungsaufwand von 85 Arbeitsstunden von Aufsichtsbeamten des gehobenen Dienstes x 58,90 € zu rechnen (= 4.712,- €), weshalb seitens des Beklagten Gebühren (gerundet) in Höhe von 4.700,- € erhoben werden. Aufgrund der dargestellten differenzierten Erwägungen bestehen diesseits keine Zweifel daran, dass die Pauschalgebühr der Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz den typischen Fall einer planmäßigen Routinekontrolle einer Anlage der niedrigsten Risikostufe abbildet. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies im Übrigen unabhängig von der Anzahl der im Saarland tatsächlich vorhandenen Industrieemissions-Anlagen oder davon, ob es sich bei einer solchen Routinekontrolle um einen (für eine mögliche Pauschalierung lediglich beispielhaft genannten) sog. Massenvorgang handelt oder nicht. Insofern sei noch einmal auf den gerichtlichen Prüfungsumfang verwiesen, wonach nicht zu überprüfen ist, ob der Normgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern lediglich, ob die gefundene Lösung sich noch im Rahmen des (abgaben-)rechtlich Vertretbaren hält, was vorliegend der Fall ist. Schließlich ist auch die benannte Unterscheidung der Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.1 bis 1.26.3 AllgGebVerz in insgesamt drei Risikostufen nicht zu beanstanden. Auch wenn § 52a Abs. 3 Satz 1 BImSchG (hinsichtlich des zeitlichen Abstands zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen) ausdrücklich nur die „höchste[…] Risikostufe“ (Nr. 1) und die „niedrigste[…] Risikostufe“ (Nr. 2) benennt, unterfällt es wiederum der nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsfreiheit des Gebührengesetzgebers, eine entsprechende abgabenrechtliche Typisierung vorzunehmen. Danach ist eine dritte – mittlere – Risikostufe zwar nicht gesetzlich geregelt, aber zulässig. So ging schon die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 52a BImSchG von drei Risikostufen aus17vgl. BT-Drs. 17/10486, S. 33vgl. BT-Drs. 17/10486, S. 33.18vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Thiel, 102. EL September 2023, BImSchG, § 52a Rn. 33 m. w. N.vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Thiel, 102. EL September 2023, BImSchG, § 52a Rn. 33 m. w. N. Darüber hinaus liegt die in Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.1 bis 1.26.3 AllgGebVerz gefundene Differenzierung zwischen einer Anlage der höchsten, der mittleren und der niedrigsten Risikostufe auch vor dem Hintergrund der Verwendung des jeweiligen Superlativs in § 52a Abs. 3 Satz 1 BImSchG auf der Hand – worauf der Beklagte und das Verwaltungsgericht bereits zu Recht hingewiesen haben. Im Übrigen mildert die benannte Differenzierung die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität vorgenommene Typisierung zugunsten der Abgabenpflichtigen ab. e) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da ein Anlagenbetreiber, der sich in schwerwiegender Weise rechtswidrig verhalten und damit eine anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung provoziert habe, gemäß Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.4 AllgGebVerz finanziell ganz erheblich gegenüber einem rechtstreuen Anlagenbetreiber privilegiert werde. So werde gemäß Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.4 AllgGebVerz in einem solchen Fall nur eine Gebühr in Höhe von 30 % der jeweiligen Gebühr zu Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.1, 1.26.2 oder 1.26.3 AllgGebVerz erhoben. Insofern hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen eine Vor-Ort-Besichtigung aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Genehmigung durchgeführt wird, diese Vor-Ort-Besichtigung zusätzlich und nur bezüglich des betreffenden Verstoßes in Bezug auf das betroffene Umweltmedium erfolgt, während der sich nach der jeweiligen Risikostufe richtende Turnus für die (Regel-)Vor-Ort-Besichtigungen unabhängig davon weiterläuft.19vgl. auch Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 52a Rn. 12 f.vgl. auch Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 52a Rn. 12 f. Eine Ersparnis oder unzulässige Privilegierung liegt hierin gerade nicht. f) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind Gebühren für immissionsschutzrechtliche Regelkontrollen auch nicht als generell rechtswidrig einzustufen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass der Klägerin – als Anlagenbetreiberin – die Amtshandlung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG zuzurechnen und sie damit Kostenschuldnerin ist. Insbesondere verletzt die Erhebung von Gebühren für solche amtlichen Kontrollen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers zu Gebühren und damit spiegelbildlich die Verschonung der öffentlichen Haushalte und der Gesamtheit der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ist sachlich gerechtfertigt. Entschließt sich der Normgeber, eine Gebührenquelle zu erschließen und dadurch eine bestimmte Personengruppe zu belasten, so ist der allgemeine Gleichheitssatz schon dann nicht verletzt, wenn der Normgeber für seine Entscheidung tragfähige Gründe besitzt.20vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 – 4 C 7/93 –, juris, Rn. 37 zur Rechtmäßigkeit von Flugsicherungsgebührenvgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 – 4 C 7/93 –, juris, Rn. 37 zur Rechtmäßigkeit von Flugsicherungsgebühren Das ist hier der Fall. Bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbare öffentliche Leistung er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will, verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Erforderlich ist zwar, dass die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft, die aus der Sache ableitbar ist. Sind die Kosten dem Gebührenschuldner aber in individualisierbarer Weise zurechenbar, verliert die Abgabe den Charakter einer Sonderlast nicht dadurch, dass die Leistung auch oder sogar vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit steht. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Zulässigkeit einer Gebührenpflicht für Regelüberprüfungen bereits mehrfach bejaht.21vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 – 3 B 2/18 –, juris, Rn. 10 ff. m. w. N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 – 3 B 2/18 –, juris, Rn. 10 ff. m. w. N. Wie dargelegt betreibt die Klägerin zwei genehmigungsbedürftige Industrieemissions-Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 8 BImSchG und unterliegt damit der staatlichen Überwachung gemäß § 52a BImSchG, der auf Art. 23 IE-RL 2010/75/EU fußt. Im Rahmen einer (Routine-)Kontrolle bzw. Vor-Ort-Besichtigung überprüft die zuständige Behörde nach § 52a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BImSchG u. a. die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wobei sich die diesbezüglichen Pflichten eines Anlagenbetreibers u. a. aus § 5 BImSchG ergeben.22vgl. zum Begriff der „Umweltinspektion“ auch Art. 3 Nr. 22 IE-RL 2010/75/EUvgl. zum Begriff der „Umweltinspektion“ auch Art. 3 Nr. 22 IE-RL 2010/75/EU Die hierfür erforderlichen Amtshandlungen sind damit dem Pflichtenkreis der Klägerin zugeordnet. Sie knüpfen an ihre besondere Verantwortlichkeit als Anlagenbetreiberin an und sind ihr in individualisierbarer Weise zurechenbar.23vgl. zum kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips Gröpl/Guckelberger/Wohlfahrt-Gröpl, Landesrecht Saarland, 1. Aufl. 2009, § 2 Rn. 99, 104 ff.vgl. zum kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips Gröpl/Guckelberger/Wohlfahrt-Gröpl, Landesrecht Saarland, 1. Aufl. 2009, § 2 Rn. 99, 104 ff. Diese Umstände heben Betreiber einer Anlage – die im Übrigen wirtschaftliche Vorteile generiert – wesentlich und klar abgrenzbar aus der Allgemeinheit hervor und rechtfertigen es, dass maßgeblich sie durch die Erhebung einer Sonderlast zur Finanzierung herangezogen werden. Hierin liegt auch der signifikante Unterschied zu den von der Klägerin als angeblich vergleichbar ins Feld geführten allgemeinen Verkehrskontrollen, die nicht planmäßig alle, sondern nur zufällig einzelne Verkehrsteilnehmer betreffen und bei denen deshalb eine Heranziehung dieser einzelnen Verkehrsteilnehmer zu Gebühren nicht erfolgt.24vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2017 – 13 LC 161/15 –, juris, Rn. 109 ff., zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung amtlicher Kontrollen in der Futtermittelüberwachungvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2017 – 13 LC 161/15 –, juris, Rn. 109 ff., zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung amtlicher Kontrollen in der Futtermittelüberwachung g) Schließlich kann die Klägerin auch keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils daraus ableiten, dass die festgesetzte Pauschalgebühr unzulässig überhöht gewesen sein soll. Ein Verstoß gegen das sog. Äquivalenzprinzip ist nicht dargetan. Das Äquivalenzprinzip ist der auf die Gebühr als Gegenleistung für eine Leistung der öffentlichen Hand bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Es betrifft das Leistungsprinzip zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Gebührenpflichtigen und besagt als solches, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger der öffentlichen Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt.25vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2019 – 1 A 785/17 –, juris, Rn. 57vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2019 – 1 A 785/17 –, juris, Rn. 57 Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt.26vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.9.2013 – 3 A 202/11 –, juris, Rn. 103 ff. m. w. N.vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.9.2013 – 3 A 202/11 –, juris, Rn. 103 ff. m. w. N. Ein solch gröbliches Missverhältnis hat die Klägerin jedoch im Rahmen des hiesigen Berufungszulassungsverfahrens weder substantiiert dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Selbst wenn hinsichtlich der vom Beklagten im Verfahren Az. 5 L 1912/15 vorgelegten detaillierten Berechnung der Pauschalgebühr (wie durch die Klägerin überwiegend lediglich vermutet) einzelne Positionen – wie der Verwaltungsaufwand für die Zusammenstellung des Inspektionsteams, für die Aufstellung des Überwachungsprogramms, für die Zusammenstellung der Prüfunterlagen oder für die Durchführung einer Vorbesprechung sowie der Aufwand für Hin- und Rückfahrt – wegfielen bzw. gekürzt würden, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig eine solch unangemessene Überschreitung der Grenze zwischen Gebühr und Kosten der Amtshandlung. 2. Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.27vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 29, und vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 17vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 29, und vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 17 Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar handelt es sich vorliegend um eine Gebührenstreitigkeit mit immissionsschutzrechtlichen Bezügen. Diese lassen sich hingegen ohne weiteres mithilfe des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffs auflösen, dessen Auslegung – auch im Lichte des Unionsrechts – zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen gehört und von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Auch die von der Klägerin im Übrigen geltend gemachten gebührenrechtlichen Fragestellungen gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von gebührenrechtlichen Streitfällen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. Auch mit dem Einwand, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe mit – ebenfalls die Klägerin betreffendem – Eilrechts-Beschluss vom 19.2.201628vgl. Beschluss des Senats vom 19.2.2016 – 2 B 1/17 –, juris, Rn. 9vgl. Beschluss des Senats vom 19.2.2016 – 2 B 1/17 –, juris, Rn. 9 ausdrücklich festgestellt, dass die Frage der Tragfähigkeit der Kalkulation des Beklagten hinsichtlich der Ermittlung des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands und die Frage, ob der tatsächliche Aufwand im Einzelfall in einem Maße von dem ermittelten durchschnittlichen Wert abweiche, dass ein Festhalten an den für die entsprechenden Risikogruppen vorgesehenen Gebühren gemessen an der behördlichen Leistung unverhältnismäßig erscheine, einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, kann die Klägerin keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufzeigen. Diese Ausführungen beruhen ersichtlich auf dem Umstand, dass der Sachverhalt im (ohne mündliche Verhandlung geführten) Eilverfahren – anders als vorliegend – als nicht hinreichend geklärt erachtet wurde29vgl. Beschluss des Senats vom 19.2.2016 – 2 B 1/17 –, juris, Rn. 10vgl. Beschluss des Senats vom 19.2.2016 – 2 B 1/17 –, juris, Rn. 10, so dass aufgrund des rechtlichen Prüfungsmaßstabs des § 80 Abs. 5 VwGO eine reine Interessenabwägung erfolgt ist. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.30vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 18, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 18, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Aus Sicht der Klägerin wirft die Sache folgende, in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und -fähige Fragen auf: „(1.) Fraglich ist zunächst, ob für den Gebührentatbestand Ziff. 7, Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz der weite immissionsschutzrechtliche Anlagenbegriff gilt. (2.) Falls man die vorstehende Frage (1.) bejaht, ist weiter fraglich, ob nach dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff eine behördliche Vor-Ort-Besichtigung im Hinblick auf eine Anlage anzunehmen ist, wenn die zuständige Behörde eine Regelinspektion bei einer Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG durchführt, zu der mehrere (Teil-)Anlagen, Einrichtungen, Maschinen usw. gehören, die bei isolierter Betrachtung für sich genommen jeweils immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wären. (3.) Falls man die vorstehende Frage (2.) verneint, ist fraglich, ob nach dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff Vor-Ort-Besichtigungen im Hinblick auf so viele Anlagen anzunehmen sind, wie eine Betriebsstätte bei isolierter Betrachtung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige (Teil-)Anlagen, Einrichtungen, Maschinen usw. aufweist, wenn die zuständige Behörde eine Regelinspektion bei einer Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG durchführt, zu der mehrere (Teil-)Anlagen und Einrichtungen gehören, die bei isolierter Betrachtung für sich genommen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wären. (4.) Fraglich ist ferner, falls man die vorstehende Frage (3.) bejaht, was nach dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff im Lichte der IE-Richtlinie 2010/75/EU für die Zahl der behördlichen Überwachungsobjekte gilt, wenn in einer Betriebsstätte mehrere IED-Tätigkeiten ausgeübt werden, wovon eine der Erfüllung des Hauptzwecks der Betriebsstätte dient. (5.) Unabhängig von den vorstehend aufgeworfenen Fragen (1.) bis (4.) ist in gebührenrechtlicher Hinsicht des Weiteren noch fraglich, ob unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere im Hinblick auf die Abgabengerechtigkeit und die Belastungsgleichheit, für immissionsschutzrechtliche Regelkontrollen von IED-Anlagen überhaupt Pauschalgebühren vorgesehen werden dürfen, oder ob sich insoweit Gebühren nicht notwendig nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand der behördlichen Überwachungstätigkeit bemessen müssen. (6.) Weiter ist in gebührenrechtlicher Hinsicht fraglich, falls man die vorstehende Frage (5.) grundsätzlich bejaht, ob für immissionsschutzrechtliche Regelkontrollen von IED-Anlagen dann ein System mit nach drei Risikostufen gestaffelten Pauschalgebühren zulässig ist. (7.) Zudem ist in gebührenrechtlicher Hinsicht fraglich, falls man die Fragen (5.) und (6.) bejaht, ob die routinemäßige Regel-Vor-Ort-Besichtigung gegenüber der anlassbezogenen immissionsschutzrechtlichen Vor-Ort-Besichtigung hinsichtlich der Gebührenhöhe erheblich schlechter gestellt werden darf. (8.) Ferner ist in gebührenrechtlicher Hinsicht noch fraglich, falls man die Fragen (5.), (6.) und (7.) bejaht, ob die dem Gebührentatbestand Ziff. 7, Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz zugrunde liegende Kalkulation des Beklagten hinsichtlich der Ermittlung des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands hinreichend tragfähig ist.“ Allen Fragestellungen ist zunächst gemein, dass sie sich gebührenrechtlich – da fallbezogen allein relevant – auf das AllgGebVerz in der (lediglich) bis zum 17.9.2020 geltenden Fassung beziehen, zu dessen Anwendung und Auslegung soweit ersichtlich weder außergerichtlich noch gerichtlich weitere Verfahren anhängig sind, die eine grundsätzliche bzw. fallübergreifende Bedeutung der aufgeworfenen Fragen rechtfertigen könnten. Dass im Zuge einer routinemäßigen Vor-Ort-Besichtigung der Betriebsstätte der Klägerin vom 7.10.2021 gegenwärtig zwei Widerspruchsverfahren anhängig sein sollen, weil der Beklagte für diese gegenüber der Klägerin zwischenzeitlich sogar drei Gebühren für drei Anlagen geltend gemacht haben soll, ist insofern ohne Belang. Grundlage dieser Gebühren kann allenfalls das AllgGebVerz in der bis zum 15.9.2022 geltenden Fassung sein, das zwischenzeitlich wiederum durch eine neuere Fassung abgelöst wurde. In dieser sind nun im Übrigen für die hier streitgegenständlichen Vor-Ort-Besichtigungen unter Ziff. 663 keine Pauschalgebühren mehr, sondern Rahmengebühren vorgesehen, so dass auch insofern eine fallübergreifende Bedeutung der durch die Klägerin aufgeworfenen Fragestellungen ausscheidet. Darüber hinaus ist eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.31vgl. etwa Beschluss des Senats vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 –, juris, Rn. 21 m. w. N.vgl. etwa Beschluss des Senats vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Dies gilt auch, wenn – wie hier, soweit ersichtlich – zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.32vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14/16 –, juris, Rn. 4, und Beschluss des Senats vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, juris, Rn. 29vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14/16 –, juris, Rn. 4, und Beschluss des Senats vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, juris, Rn. 29 Auch das ist vorliegend der Fall. Hinsichtlich der Beantwortung der die Auslegung des Anlagenbegriffs der Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 AllgGebVerz betreffenden Fragen (1.) bis (4.) wird auf die Ausführungen unter II. 1. a) verwiesen. Die mit den Fragen (5.) bis (8.) aufgegriffene Zulässigkeit einer Pauschalgebühr bzw. der Ausgestaltung des Gebührensystems unter Ziff. 7 Gebührenunterziff. 1.26.3 bis 1.26.4 AllgGebVerz insgesamt wird – soweit fallrelevant – in den obigen Ausführungen unter II. 1. d), e) und g) behandelt. Die von der Klägerin zu der Thematik formulierten Fragen lassen sich damit insgesamt ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer auf dieser Grundlage im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. 4. Soweit die Klägerin geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts33vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 –, zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 –, zitiert nach juris zum immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), zeigt sie hiermit ebenfalls keinen Zulassungsgrund auf. Eine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten, in der Vorschrift benannten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss die Entscheidung konkret benennen und zudem darlegen, dass und inwiefern die genannten Anforderungen an eine Abweichung in diesem Verständnis vorliegen.34vgl. Beschluss des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 15/23 –, juris, Rn. 13vgl. Beschluss des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 15/23 –, juris, Rn. 13 Das Bundesverwaltungsgericht hat im benannten Urteil fallbezogen festgestellt, dass die „Einrichtung“ im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG als Oberbegriff, der auch die Betriebsstätte umfasse, wie bereits der Begriff der Anlage als solcher weit auszulegen sei. Während die Betriebsstätte im Sinne des BImSchG als räumliche Zusammenfassung der der Ausübung eines stehenden Betriebes dienenden Anlagen oder Einrichtungen zu verstehen sei und hierunter Fabriken, Werke und Anstalten zählten, fielen unter die sonstigen Einrichtungen solche, die nicht unmittelbar oder nur im Zusammenhang mit anderen ortsfesten Einrichtungen der Ausübung eines Betriebes dienten.35vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 – juris, Rn. 14vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 – juris, Rn. 14 Hiervon ist das Verwaltungsgericht – wie oben dargelegt – erkennbar nicht abgewichen. Bereits aus der zitierten Formulierung folgt, dass nicht nur eine so beschriebene Betriebsstätte, sondern – anders als die Klägerin meint – auch die ihr dienenden Anlagen als Anlagen im Sinne des BImSchG zu verstehen sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiter angeführten Zitat der Klägerin, wonach das Bundesverwaltungsgericht einer Betriebsstätte ausdrücklich auch den Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände zurechne, weil es sich um einen integralen Bestandteil der betrieblichen Betätigung handele.36vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 – juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 – juris, Rn. 11 Zum einen ist das nach Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV als Anlage gemäß Art. 10 der IE-RL 2010/75/EU gekennzeichnete und insofern auch für sich genommen genehmigungsbedürftige Abfallzwischenlager gerade nicht mit einem solch untergeordneten Fahrzeugverkehr vergleichbar. Zum anderen stellt es – wie dargelegt – selbst dann eine Anlage im Sinne des BImSchG dar, wenn es einer einheitlichen Betriebsstätte (mit der Abfallbehandlungsanlage als Haupteinrichtung) zuzuordnen wäre. 5. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit unzulässigerweise die im vorangegangenen und bereits benannten Verfahren Az. 5 L 1912/15 aufgeführte „umfangreiche Berechnung zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer vergleichbaren Vor-Ort-Besichtigung“ im Urteil berücksichtigt, obwohl sie nicht in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt worden sei. Damit rügt die Klägerin letztlich eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO, die durch die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO ergänzt wird und den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert. Die Hinweis- und Erörterungspflicht kann es erfordern, die Beteiligten auf die Rechtslage aus Sicht des Gerichts aufmerksam zu machen, um diesen die Stellung sachdienlicher Anträge zu ermöglichen sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden.37vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12 Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Beratung bzw. gerichtlichen Bewertung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten. Ebenso wenig folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, eine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Etwas Anderes gilt dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte.38vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 – 9 B 13/16 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 18vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 – 9 B 13/16 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 18 Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen betraf das benannte Verfahren Az. 5 L 1912/15 einen Gebührenbescheid der Klägerin und war ihr insofern bereits bekannt, zum anderen hat sie im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 5.11.2020 die benannte Entscheidung selbst erwähnt und diese somit in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingebracht. Auch nahm der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 21.12.2020 ausdrücklich auf die benannte Berechnung Bezug. Insofern fehlt deren Einbeziehung in die Entscheidungsgründe schon das überraschende Element. Hiervon zu trennen ist die Würdigung des Prozessstoffs im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht ist – wie dargelegt – gerade nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Klägerin auf seine beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen.39vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 20 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 20 m. w. N. Da das Vorbringen der Klägerin damit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.