Beschluss
1 A 296/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0722.1A296.19.00
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Leitsätze
Einzelfall: der Dienstherr ist seiner Suchpflicht hinlänglich nachgekommen(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. August 2019 - 2 K 1365/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.676,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall: der Dienstherr ist seiner Suchpflicht hinlänglich nachgekommen(Rn.16) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. August 2019 - 2 K 1365/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.676,48 € festgesetzt. I. Der 1965 geborene Kläger stand als Obersekretär im Justizvollzugsdienst im Dienst des Saarlandes. Mit der Klage wendet er sich gegen die wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit erfolgte Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 03.08.2014 wurde festgestellt, dass der Kläger für den Justizvollzugsdienst nicht mehr diensttauglich ist. In der Folgezeit war der Kläger vom 04.05. bis 04.11.2015 an das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz sowie vom 04.01. bis zum 30.06.2016 an das Landesverwaltungsamt abgeordnet. Im Weiteren war der Kläger vom 10.05. bis 24.05.2017 an die Jugendarrestanstalt in ... und vom 15.12.2017 bis 07.02.2018 an die Staatsanwaltschaft ... abgeordnet. Mit Schreiben vom 07.02.2018 an die Staatskanzlei, das Ministerium für Finanzen und Europa, das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und das Ministerium für Bildung und Kultur, suchte der Beklagte nach einer anderen Verwendung für den Kläger nach. Dem Schreiben mit dem Betreff „Ressortübergreifende Personalvermittlung zur Vermeidung von Ruhestandsversetzungen“ waren in der Anlage der dreiseitige Personalbogen und der Lebenslauf des Klägers beigefügt. Es enthielt den Hinweis, dass ein Verwendungsbereich außerhalb des Justizvollzugsdienstes gesucht werde, und die Bitte zu prüfen, ob im jeweiligen Geschäftsbereich aktuell oder in absehbarer Zeit eine Stellenperspektive bestehe. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung vom 21.2.2018 bestätigte den Befund der Justizvollzugsdienstunfähigkeit bei fortbestehender allgemeiner Dienstfähigkeit. Die unter dem 7.2.2018 angeschriebenen Ressorts haben in der Zeit vom 21.02. bis 20.03.2018 Fehlanzeige erstattet (Bl.198 ff der Personalakte), das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport jedenfalls telefonisch laut Aktenvermerk vom 20.03.2018 (Bl.188 der Personalakte). Was eine (erneute) Verwendung im Geschäftsbereich des Beklagten selbst angeht, hat dessen Abteilung A mit Schreiben vom 21.03.2018 (Bl.209 der Personalakte) mitgeteilt, dass im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft keine Einsatzmöglichkeiten mehr bestehen. Mit Schreiben vom 21.03.2018 teilte der Beklagte dem Kläger unter kurzer Erläuterung der rechtlichen Vorgaben und unter Verweis auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und das Ergebnis der landesweiten Ressortabfrage mit, es sei beabsichtigt, ihn gemäß § 45 Abs. 3 SBG i.V.m. § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen eines Monats. Mit Bescheid vom 30.04.2018 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhestandsversetzung zurück. Der Kläger hat am 26.9.2018 Klage erhoben und am 8.11.2018 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Begehren ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.2.2019 - 2 L 1924/18 - zurückgewiesen worden. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid über die Ruhestandsversetzung sei formell und materiell rechtmäßig. Es sei unstreitig, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung für die Ämter der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdiensts dauerhaft dienstunfähig war. Zu Recht habe der Beklagte festgestellt, dass für den Kläger eine anderweitige Verwendung nicht in Betracht komme. Wie bereits in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Kammerbeschluss dargelegt sei der Beklagte seiner durch § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vorgegebenen Suchpflicht nachgekommen. Den dortigen Ausführungen sei der Kläger im Klageverfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Etwaige Personalfluktuationen nach Erlass des Widerspruchsbescheides seien nicht relevant. Die Versetzung in den vorseitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setze gerade voraus, dass anderweitige Verwendungsmöglichkeiten nicht bestehen, so dass auch insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen sei. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 25.10.2019 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. 1. Ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Beklagte seiner Suchpflicht nachgekommen ist, sei die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.1BVerwG, Urteile vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rdnr. 10, und vom 30.5.2013 - 2 C 68/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.BVerwG, Urteile vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rdnr. 10, und vom 30.5.2013 - 2 C 68/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N. Entsprechend ist dies in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung speziell in Bezug auf die Suchverpflichtung des Dienstherrn geklärt.2vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 26.9.2019 - 2 BV 17.2302 -, juris Rdnr. 33, oder SächsOVG, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 479/15 -, juris Rdnrn. 19 u. 28vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 26.9.2019 - 2 BV 17.2302 -, juris Rdnr. 33, oder SächsOVG, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 479/15 -, juris Rdnrn. 19 u. 28 Die Suche nach einer Verwendungsmöglichkeit muss sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn sowie auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine diesen Anforderungen genügende Suche hat der Beklagte - wie das Verwaltungsgericht in seiner Eilrechtsentscheidung im Einzelnen aufgezeigt hat - unter dem 7.2.2018 veranlasst. Abgefragt wurde, ob aktuell oder in absehbarer Zeit eine Stellenperspektive für den Kläger besteht. Soweit der Kläger die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung - und damit die vorstehend zitierte Rechtsprechung - mit der Erwägung in Frage zu stellen sucht, der Dienstherr habe unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der „Reaktivierung von Amts wegen“ zumindest als Minus zu prüfen, ob nicht nach Vornahme der letzten Verwaltungshandlung eine anderweitige Verwendung möglich geworden ist, so dass eine erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis obsolet werden würde, kann ihm nicht gefolgt werden. Wird im Dienstbereich des früheren Dienstherrn nach der letzten Verwaltungsentscheidung ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verfügbar, so kann dies nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 BeamtStG unter der Prämisse, dass das Zurruhesetzungsverfahren bereits bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis rechtfertigen. Ist hingegen noch ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung anhängig und will der Dienstherr eine zwischenzeitlich frei gewordene geeignete Stelle mit dem Beamten besetzen, so kann dies zwar eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bedingen, nicht aber im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung begründen. 2. Die Rüge, der Beklagte habe sich entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft um eine anderweitige Verwendung bemüht, verfängt nicht. Das pauschale Inabredestellen ernsthafter Bemühungen unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen wird schon den im Zulassungsverfahren zu beachtenden Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und eine Durchdringung des Streitstoffes fehlen.3Vgl. zum Ganzen, Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 124a Rdnrn. 78 bis 83Vgl. zum Ganzen, Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 124a Rdnrn. 78 bis 83 Hinzu tritt, dass sich die Klagebegründung in dem nicht näher begründeten Vortrag erschöpfte, der Beklagte sei den gesetzlichen Anforderungen seiner Suchpflicht nicht gerecht geworden, sowie dass der Kläger nach Ergehen der Eilrechtsschutzentscheidung im weiteren Verlauf des Klageverfahrens davon abgesehen hat, sich mit der dortigen Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Erfüllung der Suchpflicht inhaltlich auseinanderzusetzen. Dass er nunmehr meint, es sei nach allgemeinen Erfahrungssätzen fast unmöglich, dass über viele Monate oder gar Jahre keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im ganzen saarländischen Landesdienst gegeben sein soll, geht an der Sach- und Rechtslage vorbei. Der Kläger war zwischen 2014 und 2018 viermal an andere Dienststellen des Landes abgeordnet, wobei die beiden letzten Abordnungen vorzeitig beendet wurden. Die sodann landesweit durchgeführte Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit vom 7.2.2018 ist auch in Bezug auf die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer frei werdenden Stelle zu rechnen sei, ohne Erfolg geblieben. Mehr an Bemühungen kann dem Beklagten nicht abverlangt werden. Ob sich nach Ergehen der Widerspruchsentscheidung eine Verwendungsmöglichkeit aufgetan haben könnte, ist - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich. Welcher eigenständige Inhalt der das Vorbringen zur vermeintlich unzureichenden Suche abschließenden Rüge, auch § 44 Abs. 2 und Abs. 3 BBG sei verletzt, zukommen soll, erschließt sich nicht. Abgesehen davon, dass diese Vorschriften inhaltlich mit den Regelungen in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG korrespondieren, ist der Kläger kein Beamter des Bundes (§ 1 BBG). 3. Die erstinstanzliche Entscheidung unterliegt auch in Bezug auf die dortige Feststellung, die Ruhestandsversetzung sei formell rechtsfehlerfrei erfolgt, keinen ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit. Insoweit sieht der Kläger in dem Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid bereits vor der am 8.5.2018 erfolgten Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 30.4.2018 verfasst worden ist, einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des § 45 Abs. 3 SBG. Dem kann nicht gefolgt werden. Die in § 45 Abs. 3 Satz 1 SBG vorgesehene Mitteilung des Dienstherrn, dass er beabsichtige, den Beamten in Ruhestand zu versetzen, ist vorliegend unter Angabe der Gründe (Satz 2 der Vorschrift) mit Schreiben des Beklagten vom 21.3.2018 erfolgt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 SBG kann der Beamte binnen eines Monats Einwendungen erheben und gemäß Satz 4 der Vorschrift entscheidet sodann die nach § 47 Abs. 1 SGB zuständige Behörde. Dieser gesetzlich vorgegebene Verfahrensgang ist - auch in zeitlicher Hinsicht - eingehalten worden. Hieran ändert nichts, dass der Kläger zwischenzeitlich seine Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte, diese mit Schreiben vom 23.4.2018 Akteneinsicht beantragt und eine solche für den 8.5.2018 angekündigt hatten (Bl. 219 der Personalakte). Die Monatsfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SBG für die Erhebung von Einwendungen ist eine gesetzliche Frist. Sie ist dem Kläger ausdrücklich zuerkannt und ihr Verstreichen in der Folge abgewartet worden. Soweit die Bevollmächtigten des Klägers unter dem 15.5.2018 eine Stellungnahmefrist bis zum 19.6.2018 beantragt haben, wurde ihnen diese mit E-Mail vom 16.5.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Bescheids, der auch dem Kläger selbst am 16.5.2016 zugestellt worden ist, gewährt. Ein Vertrauen, eine Entscheidung werde vor dem 19.6.2018 nicht ergehen, konnte unter diesen Gegebenheiten entgegen der Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren schlechterdings nicht entstehen, denn zur Zeit der Fristgewährung lag die Entscheidung vom 30.4.2028 dem Kläger und seinen Rechtsanwälten bereits vor. Inwiefern die Behauptung in der Zulassungsantragsbegründung, der Beklagte habe in jüngster Vergangenheit ein anderes Zurruhesetzungsverfahren nicht weiterverfolgt, die Annahme eines vom Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestands, gegen den die verfrühte Bescheidung verstoße, untermauern soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger verbindet seine sein Vorbringen abschließende Bekundung, er vertrete hinsichtlich der Frage einer Hinweispflicht des Dienstherrn auf die nach § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 8 SPersVG mögliche Beteiligung des Personalrats eine andere - auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützte - Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht, mit der Bemerkung, hierzu brauche er in Anbetracht der hiesigen Jurisdiktion nicht weiter auszuführen. Dies vermag der Senat nur dahin zu verstehen, dass die insbesondere im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Ausdruck gebrachte Sichtweise des Verwaltungsgerichts mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen wird. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, würde es jedenfalls an einem substantiierten Sachvortrag fehlen, denn die Bekundung, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu teilen, ist für sich genommen nicht geeignet, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (12 x 2.952,15 € zzgl. 12 x 20,89 €). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.