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Beschluss

1 B 214/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0813.1B214.20.00
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Leitsätze
1. Einer gegen die Rücknahme einer Spielhallenerlaubnis erhobenen Klage kommt nach saarländischen Landesrecht (§ 9 Abs 3 S 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) i.V.m. § 80 Abs 2 Nr 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu.(Rn.30) 2. Beabsichtigt die Behörde nach erfolgter Auswahlentscheidung und entsprechender Erteilung einer Erlaubnis diese zurückzunehmen, weil sie eine neue Auswahlentscheidung als notwendig erachtet und diese zugunsten eines Konkurrenten ausgehen soll, so muss sie den Erlaubnisinhaber zunächst zu der vorgesehenen Rücknahme seiner Erlaubnis anhören.(Rn.41) 3. Eine unterbliebene Anhörung wird - auch unter der Geltung des § 45 Abs 2 SVwVfG (juris: VwVfG SL) - nur geheilt, wenn die Ausgangsbehörde die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchführt und deren Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird.(Rn.46) 4. Fortführung der Senatsrechtsprechung, wonach sich die wirtschaftliche Betroffenheit im Fall der Schließung einer Spielhalle ausschließlich nach den Verhältnissen des jeweiligen Spielhallenbetreibers richtet.(Rn.51)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2020 - 1 L 144/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer gegen die Rücknahme einer Spielhallenerlaubnis erhobenen Klage kommt nach saarländischen Landesrecht (§ 9 Abs 3 S 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) i.V.m. § 80 Abs 2 Nr 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu.(Rn.30) 2. Beabsichtigt die Behörde nach erfolgter Auswahlentscheidung und entsprechender Erteilung einer Erlaubnis diese zurückzunehmen, weil sie eine neue Auswahlentscheidung als notwendig erachtet und diese zugunsten eines Konkurrenten ausgehen soll, so muss sie den Erlaubnisinhaber zunächst zu der vorgesehenen Rücknahme seiner Erlaubnis anhören.(Rn.41) 3. Eine unterbliebene Anhörung wird - auch unter der Geltung des § 45 Abs 2 SVwVfG (juris: VwVfG SL) - nur geheilt, wenn die Ausgangsbehörde die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchführt und deren Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird.(Rn.46) 4. Fortführung der Senatsrechtsprechung, wonach sich die wirtschaftliche Betroffenheit im Fall der Schließung einer Spielhalle ausschließlich nach den Verhältnissen des jeweiligen Spielhallenbetreibers richtet.(Rn.51) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2020 - 1 L 144/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. I. Der Antragstellerin war unter dem 7.5.2008 nach § 33i GewO die Erlaubnis zum Betrieb einer Verbundspielhalle (vier Konzessionen) am Standort D-Straße in C-Stadt erteilt worden, am 8.9.2008 wurde für den Standort eine fünfte Konzession erteilt. Im Abstand von 77 bzw. 76 Metern Luftlinie befinden sich eine von der ausgewählten Konkurrentin, der E. GmbH, betriebene Spielhalle (ursprünglich vier Konzessionen, erteilt am 23.6.2008) sowie eine weitere Spielhalle (ursprünglich vier Konzessionen). Auf ihren Antrag vom 15.11.2016 in Verbindung mit ihrer Erklärung vom 26.10.2017, die (Verbund-)Spielhalle 1 im Rahmen eines durchzuführenden Auswahlverfahrens zu präferieren, erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 7.11.2018 die Erlaubnis zum Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Spielhalle I und lehnte die auf die weiteren vier Spielhallen bezogenen Anträge ab. Ihre insoweit erhobene Klage hat die Antragstellerin zurückgenommen, weil der Antragsgegner sich im Gegenzug verpflichtet hat, die Spielhalle 5 bis zum 30.6.2019, die Spielhalle 3 bis zum 28.2.2020, die Spielhalle 4 bis zum 30.6.2020 und die Spielhalle 2 bis zum 31.12.2020 zu dulden. Die Konkurrentin hat gegen die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis unter dem 11.12.2018 Drittanfechtungsklage erhoben, Az. 1 K 2112/18. Dieses Verfahren ruht derzeit. Nach Ergehen mehrerer Eilrechtsbeschlüsse des Senats vom 13.12.2018 und vom 20.12.2018, die Auswahlentscheidungen bezüglich anderer saarländischer Spielhallen zum Gegenstand hatten, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 17.1.2019 mit, dass - auch - in ihrem Fall ein erneutes Auswahlverfahren durchgeführt und darauf hingewiesen werde, dass eine erneute Auswahlentscheidung möglicherweise nicht zu ihren Gunsten ausgehe. Mit Bescheid vom 11.07.2019 hob der Antragsgegner die der Antragstellerin mit Bescheid vom 07.11.2018 erteilte Spielhallenerlaubnis für die streitgegenständliche Spielhalle auf (Ziffer I.1. des Bescheides) und lehnte gegenüber der Antragstellerin hinsichtlich der von dieser in der D-Straße in C-Stadt betriebenen streitgegenständlichen Spielhalle sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG im Auswahlverfahren als auch eine Befreiung vom Abstandsgebot nach § 12 Abs. 2 SSpielhG ab (Ziffer I.2 und I.3. des Bescheides). Zur Vermeidung einer Schließungsanordnung wurde die Antragstellerin zudem aufgefordert, den Betrieb der Spielhalle I bis zum 31.01.2020 einzustellen (Ziffer I.4. des Bescheides). Hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2018 führte der Antragsgegner in der Begründung des Bescheides vom 11.07.2019 aus: „Der ursprüngliche Bescheid vom 07.11.2018 war gemäß § 48 Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) in dem im Tenor bezeichneten Umfang zurückzunehmen. Der Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saartandes beschloss in seinen Entscheidungen vom 13.12.2018 und 20.12.2018, dass in den von ihm entschiedenen Fällen ein erneutes Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen sei. Insoweit erwiesen sich nach Auffassung des Gerichts die Bescheide in diesen Verfahren in Teilen als nicht rechtmäßig. Insoweit ist davon auszugehen, dass auch der Bescheid vom 07.11.2018 im Hinblick auf die vorgenommene Auswahlentscheidung nicht vollumfänglich den Vorgaben des Senates entsprach.“ Hinsichtlich der Auswahl zwischen den konkurrierenden Betreibern hieß es zusammenfassend in dem Bescheid vom 11.07.2019: „Als Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass die Konkurrentin, die E. S. II GmbH, im Falle einer Schließung der mit der Antragstellerin konkurrierenden Spielhalle ein stärkeres Maß an wirtschaftlicher Betroffenheit aufweist. Die stärkere Gefährdung des Fortbestandes des Unternehmens überwiegt auch das minimal höhere Alter der Erlaubnis der Antragstellerin. Im Hinblick auf die Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten waren die Mitbewerber als etwa gleich geeignet anzusehen, den geltenden Bestimmungen Folge zu leisten. Auf Grund der dargestellten Umstände war demgemäß der E. S. II GmbH im Auswahlverfahren der Vorzug zu gewähren.“ Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben, Az.: 1 K 1059/19. Mit weiterem Bescheid vom 11.07.2019 erteilte der Antragsgegner der E. S. II GmbH im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Auflösung der Abstandskollision nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG die Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle in der D-Straße. Der Bescheid ist Gegenstand der beim Verwaltungsgericht erhobenen Drittanfechtungsklage der Antragstellerin, Az. 1 K 1060/19. Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 erhob die Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 11.07.2019 „vorsorglich“ Widerspruch. Zwar sei entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung bereits Klage eingereicht worden (Az.: 1 K 1069/19), allerdings beruhe die Rücknahme der mit Bescheid vom 07.11.2018 erteilten Erlaubnis nicht auf § 9 Abs. 3 SSpielhG, sondern auf § 48 Abs. 1 SVwVfG, sodass ein Vorverfahren durchzuführen sei und der Widerspruch zudem aufschiebende Wirkung entfalte. Mit Schreiben vom 03.02.2020 vertrat der Antragsgegner die Auffassung, die nach § 48 SVwVfG erfolgte Rücknahme der Erlaubnis sei eine Entscheidung nach dem Saarländischen Spielhallengesetz im Sinne des § 9 Abs. 3 SSpielhG und daher sofort vollziehbar. Zudem sei mit Bescheid vom 11.07.2019 eine einheitliche Entscheidung über die Ablehnung des Antrags im Auswahlverfahren, die die Rücknahme der bereits erteilten Erlaubnis bedinge, getroffen worden. Für diese Entscheidung gelte § 9 Abs. 3 SSpielhG, sodass weder ein Vorverfahren durchzuführen gewesen sei, noch eine Klage aufschiebende Wirkung entfalte. Der eingelegte Widerspruch sei danach unstatthaft. Die Spielhalle sei mit Ablauf des 31.01.2020 zu schließen. Am 05.02.2020 hat die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge, festzustellen, dass der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer I.1. des Bescheides des Antragsgegners vom 11.07.2019 aufschiebende Wirkung zukommt, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer I.1. des Bescheides des Antragsgegners vom 11.07.2019 anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Fortbetrieb der Spielhalle I in der D-Straße in C-Stadt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens zu dulden, zurückgewiesen. II. Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat den als Hauptantrag verfolgten Feststellungsantrag als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Der gegen die Rücknahme der Erlaubnis vom 7.11.2018 erhobenen statthaften Klage komme gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG abweichend von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Die Rücknahme einer nach § 2 Abs. 1 SSpielhG erteilten Erlaubnis sei, wenngleich sie in Anwendung des § 48 SVwVfG ergehe, eine spielhallenrechtliche „Entscheidung“ im Sinn des § 9 Abs. 3 SSpielhG, da sich die materielle Rechtswidrigkeit der Erlaubnis nach den Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes richte. Der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Rücknahmeentscheidung erhobenen Klage anzuordnen, sei zwar statthaft, aber unbegründet. Die Rücknahme der Erlaubnis werde sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Ein Verfahrensfehler in Gestalt einer unterbliebenen Anhörung liege angesichts der Hinweise des Antragsgegners in dessen Schreiben vom 17.1.2019 nicht vor. Dies gelte mit Blick auf § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SVwVfG auch unter der Prämisse einer - etwaig missachteten - Anhörungspflicht. Wären - wie nun vorgetragen - im Fall einer Anhörung aktuellere Bescheinigungen des Wirtschaftsprüfers nachgereicht worden, so wäre diesen unter der Geltung der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 1 SSpielhG keine Bedeutung beizumessen gewesen, und im Übrigen habe es der Antragstellerin nach Erhalt der Mitteilung vom 17.1.2019 ohnehin offen gestanden, Unterlagen nachzureichen. Bejahe man einen Anhörungsfehler dennoch, so sei dieser jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SVwVfG geheilt, da die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gelegenheit gehabt habe, sich zu den tragenden Erwägungen der Entscheidung zu äußern. Materiell-rechtlich sei die zurückgenommene Erlaubnis als rechtswidrig zu erachten, da sie, wie näher ausgeführt wird, auf eine - gemessen an den Beschlüssen des Senats vom 13.12.2018 und vom 20.12.2018 - rechtswidrige Auswahlentscheidung zurückgegangen sei. Denn damals sei nahezu ausschließlich auf das Kriterium des gesetzeskonformen Verhaltens abgestellt worden, ohne dem Auswahlparameter der Härtefallgesichtspunkte nach § 12 Abs. 2 SSpielhG eigenständiges Gewicht beizumessen. Die Rücknahmeentscheidung leide auch nicht unter einem Ermessensausfall. Ein Festhalten an der getroffenen Entscheidung sei wegen der Notwendigkeit einer neuen Auswahlentscheidung schlechthin nicht zu vertreten gewesen, zumal auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte und die grundrechtsrelevanten Interessen des möglicherweise zu Unrecht abgelehnten Konkurrenten für die Aufhebung der auf der ersten Auswahlentscheidung beruhenden Erlaubnis und die Vornahme einer neuen Auswahlentscheidung gesprochen hätten. Das Rücknahmeermessen habe sich derart verdichtet, dass nur die Rücknahme der Erlaubnis ermessensfehlerfrei gewesen sei. Aufgrund der bislang fehlenden Bewertung maßgeblicher Kriterien habe der Antragsgegner keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne gehabt, dass allein eine (erneute) Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin als einzig rechtmäßige Entscheidung in Betracht käme, so dass er eine erneute Auswahlentscheidung habe treffen müssen. Der weitere Hilfsantrag, den Betrieb der Spielhalle vorläufig zu dulden, bis über die Rechtmäßigkeit der neuen zugunsten der Konkurrentin ergangenen Auswahlentscheidung entschieden sei, sei ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Erteilung der für den Weiterbetrieb der Spielhalle erforderlichen Erlaubnis bzw. auf erneute Vornahme einer Auswahlentscheidung sei nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend habe der Antragsgegner angenommen, die wirtschaftliche Betroffenheit der Konkurrentin im Fall einer Spielhallenschließung sei höher als die wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin. In Fällen, in denen Betreiber der Spielhalle eine juristische Person sei, seien deren wirtschaftliche Verhältnisse maßgeblich. Demgemäß habe der Antragsgegner auf die wirtschaftliche Betroffenheit der E. GmbH abgestellt und außer Acht gelassen, dass die F. GmbH 50 % der Anteile der vorbezeichneten Konkurrentin halte. Zwar sei nach der Rechtsprechung der Kammer zur Vermeidung einer Aushöhlung der gesetzgeberischen Ziele ausnahmsweise auf die wirtschaftliche Betroffenheit des Mutterunternehmens abzustellen, wenn Betreiberin der Spielhalle eine hundertprozentige Tochtergesellschaft ist und der Spielhallenbetrieb faktisch vollständig bei dem Mutterunternehmen angesiedelt und die Tochtergesellschaft finanziell, organisatorisch und spezifisch spielhallenbezogen derart eng mit dem Mutterunternehmen verzahnt ist, dass eine einheitliche Betrachtung zwecks Vermeidung einer Umgehung des gesetzgeberischen Willens geboten erscheine. Hiervon könne indes vorliegend - wie unter Würdigung der Antragsbegründung im Einzelnen dargelegt wird - nicht ausgegangen werden. Auch die Feststellungen des Antragsgegners zu den Kriterien Alter der Erlaubnisse, Investitionen, Zahlungsverpflichtungen und Laufzeiten von Darlehen seien nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung erweise sich im Hinblick auf die Bewertung des Kriteriums „gesetzeskonformes Verhalten“ nicht zum Nachteil der Antragstellerin als rechtswidrig. So sei ein am 13.12.2016 festgestellter Verstoß der Antragstellerin gegen die Vorgaben zum Nichtraucherschutz mit der Folge eines Gleichstands mit der Konkurrentin als nicht gewichtig eingestuft worden. Die an diese Feststellungen anknüpfende Gesamtabwägung, die wirtschaftliche Betroffenheit der Konkurrentin sei stärker zu gewichten als das geringfügig höhere Alter der Spielhalle der Antragstellerin, sei nicht zu beanstanden. Schließlich seien, wie näher ausgeführt wird, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung vom Abstandsgebot unter Härtefallgesichtspunkten nicht dargetan, und die der Antragstellerin eingeräumte Abwicklungsfrist von sechs Monaten sei angemessen. 2. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 25.6.2020, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. 2.1. Die Beschwerde unterliegt der Zurückweisung, soweit sie auf die Feststellung zielt, dass der gegen die Rücknahme der Erlaubnis vom 7.11.2018 erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Im Ansatz zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO nach Maßgabe des Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift nur außer Kraft gesetzt wird, wenn Bundes- oder Landesrecht dies in einem formellen Gesetz ausdrücklich so vorschreibt. Eine solche Regelung findet sich indes mit hinreichender Eindeutigkeit in § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 SSpielhG, wo es heißt, dass Klagen gegen Entscheidungen und Anordnungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung haben. Die Erwägung der Antragstellerin, die Rücknahmeentscheidung ergehe allein auf der Grundlage des § 48 SVwVfG, so dass § 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG, dessen Regelungsgehalt sich auf Entscheidungen und Anordnungen nach dem Saarländischen Spielhallengesetz, also auf solche beschränke, die ihre Rechtsgrundlage im Saarländischen Spielhallengesetz fänden, nicht einschlägig sei, verfängt nicht. § 9 SSpielhG regelt unter der Überschrift „Zuständigkeit, Befugnisse und Aufsicht“ in Abs. 1 Satz 1 zunächst, dass der Antragsgegner die für die Durchführung des Saarländischen Spielhallengesetzes zuständige Behörde ist, wobei bestimmte Entscheidungen, nämlich über die Erteilung oder Versagung von Erlaubnissen und über Befreiungen gemäß Satz 2 im Benehmen mit der Kommune zu treffen sind. § 9 Abs. 2 SSpielhG begründet die Befugnis des Antragsgegners, die zur Einhaltung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen, und erkennt ihm zu diesem Zweck auch die Befugnisse gemäß der Gewerbeordnung und die Berechtigung zum Betreten der Spielhallen zu. Es geht in Absatz 2 um Maßnahmen der Glücksspielaufsicht, hinsichtlich derer korrespondierend bereits in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV vorgesehen ist, dass Klagen gegen Anordnungen zur Überwachung der Erfüllung der staatsvertraglichen Verpflichtungen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass eine gegen eine auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsanordnung gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, und dies damit begründet, dass eine zum Zweck der Einhaltung der Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes auf der Grundlage der Gewerbeordnung getroffene Maßnahme sich ausweislich der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG als eine Entscheidung nach dem Saarländischen Spielhallengesetz darstellt.1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.2016 - 1 B 213/15 -, Rdnr. 5OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.2016 - 1 B 213/15 -, Rdnr. 5 Auch die Rücknahme einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ist eine Entscheidung nach dem Saarländischen Spielhallengesetz. Aus der Zuständigkeitszuweisung in § 9 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG folgt, dass der Antragsgegner auch für eine zur Durchführung des Gesetzes notwendige Aufhebung einer spielhallenrechtlichen Entscheidung die zuständige Behörde ist. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass die wesentlichen Entscheidungen wie Erlaubniserteilung oder Entzug (!) oder Befreiung im Benehmen mit den Kommunen getroffen würden, weil das gewerbliche Spiel als einheitliche Materie aufgefasst werden müsse. Mithin geben der Wortlaut des § 9 Abs. 1 und 2 SSpielhG und die Gesetzesbegründung nichts für die These der Antragstellerin her, die Rücknahme einer Erlaubnis sei keine auf der Grundlage des Saarländischen Spielhallengesetzes getroffene Entscheidung. Sinn und Zweck der Rücknahme einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis ist die Durchsetzung der materiell-rechtlichen Vorgaben des neuen Spielhallenrechts. Eine Spielhallenerlaubnis kann unter Beachtung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben zurückgenommen werden, wenn sie sich nach Maßgabe des Saarländischen Spielhallengesetzes als rechtswidrig erweist. Dieses aus Sicht des Senats zwingende Verständnis des landesrechtlichen Regelwerks steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Ausnahmen vom Regelfall, hier die durch § 80 Abs. 1 VwGO vorgegebene aufschiebende Wirkung einer Klage, eng auszulegen sind, und die materielle Reichweite einer Ausnahmeregelung dem entsprechenden Gesetz daher eindeutig zu entnehmen sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem Regelungsinhalt einer bundesrechtlichen Ausnahmevorschrift (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) mit der Begründung, die Vorschrift sei ausweislich der Gesetzesbegründung eindeutig von der Absicht des Gesetzgebers, die vom Gesetz erfassten Planfeststellungsverfahren zu beschleunigen, geprägt, festgestellt, dass dies die Annahme rechtfertige, dass die Regelung nicht nur die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ausschließe, sondern sich auf eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine mit dem Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung erstrecke.2BVerwG, Beschluss vom 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 -, Rdnr. 7 f.BVerwG, Beschluss vom 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 -, Rdnr. 7 f. Hieran gemessen lässt sich das aufgezeigte Verständnis vom Regelungsgehalt des § 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG, wonach diese Vorschrift alle Entscheidungen des Antragsgegners zur Umsetzung des Saarländischen Spielhallengesetzes erfasst, der Vorschrift mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen. Dass es schließlich in der Gesetzesbegründung zu § 9 SSpielhG - insoweit noch im Zusammenhang mit den Zuständigkeitszuweisungen in Abs. 1 und 2 - heißt „Unberührt bleiben neben § 9 die Eingriffsbefugnisse nach sonstigem Recht“, besagt nur, dass auf anderen Rechtsnormen basierende Eingriffsbefugnisse - etwa auf der Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts - neben den Einschreitensbefugnissen des Antragsgegners fortbestehen und ändert nichts daran, dass die Befugnis, eine gemessen am Saarländischen Spielhallengesetz rechtswidrige Erlaubnis auf der Grundlage des § 48 SVwVfG zurückzunehmen, nach § 9 Abs. 1 SSpielhG originär dem Antragsgegner zusteht, materiell-rechtlich der Durchführung des Spielhallenrechts dient und sich demgemäß im Sinn des § 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG als Entscheidung nach diesem Gesetz darstellt. Der Hauptantrag der Antragstellerin festzustellen, dass der gegen die Rücknahmeentscheidung erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zukommt, bleibt demgemäß auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg. Die weitere Überlegung der Antragstellerin, ihr Fall unterscheide sich beispielsweise von Konstellationen, in denen es um ein aufsichtsbehördliches Einschreiten etwa aus Gründen des Jugend- und Spielerschutzes geht und denen daher ein hohes öffentliches Interesse an einem schnellen Einschreiten innewohne, vermag das grundsätzliche Eingreifen des § 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG fallbezogen nicht in Frage zu stellen. Dieser Einwand kann allein im Rahmen eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Rücknahmebescheid erhobenen Klage Bedeutung erlangen, insbesondere im Rahmen einer etwaig notwendigen Folgenabwägung. 2.2. Der erste Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Erlaubnis anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. 2.2.1. Die Antragstellerin trägt insoweit zunächst vor, die Rechtswidrigkeit der Rücknahme ergebe sich bereits aus einer nicht heilbaren Verletzung der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 SVwVfG. Diese Sichtweise lässt außer Acht, dass ein Anhörungsmangel zwar vorliegt und nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG als geheilt anzusehen ist, § 46 SVwVfG aber einen hieraus hergeleiteten Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Rücknahmeentscheidung ausschließt. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei der Rücknahme der ihr am 7.11.2018 befristet bis zum 30.6.2022 erteilten Erlaubnis um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, der ihre Rechtsstellung schmälert und daher eine Anhörungspflicht ausgelöst hat. Insofern unterscheidet ihr Fall sich von den bisher vom Senat entschiedenen Konstellationen, in denen eine Anhörungspflicht vor Ergehen einer neuen Auswahlentscheidung jeweils verneint wurde und die sich dadurch auszeichneten, dass der jeweilige Erlaubnisantrag entweder erstmals oder im Wege einer erneuten Auswahlentscheidung zum zweiten Mal abschlägig verbeschieden wurde. In diesen Konstellationen gab es - nach dem Erlöschen der Alterlaubnisse mit Ablauf des 30.6.2017 - keine konkrete Rechtsposition der Spielhallenbetreiber, in die die Versagung der beantragten Erlaubnis im Sinn des § 28 Abs. 1 SVwVfG hätte eingreifen können. Vielmehr wurde der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt, der dem Betreiber erst eine Rechtsposition gewähren sollte.3BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46/81 -, Rdnr. 35 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46/81 -, Rdnr. 35 m.w.N. Zuzustimmen ist der Antragstellerin auch darin, dass das Schreiben des Antragsgegners vom 17.1.2019, das über dessen Absicht, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen, informierte und sich im Übrigen auf den allgemeinen Hinweis beschränkte, die neue Auswahlentscheidung könne möglicherweise nicht zu ihren Gunsten ausgehen, nicht als ordnungsgemäße Anhörung im Sinn des § 28 Abs. 1 SVwVfG qualifiziert werden kann. In der seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.3.2012 ist zur Problematik ausgeführt, dass die Übermittlung eines Rundschreibens, das lediglich allgemeine Informationen und Hinweise enthält und dem keine Ankündigung entnommen werden kann, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist, keine Anhörung bewirkt. Ohne die erforderliche Individualisierung des Adressaten und die Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme gehe der mit der Anhörung verfolgte Zweck, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können, ins Leere.4BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 - 3 C 16/11 -, Rdnr. 12BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 - 3 C 16/11 -, Rdnr. 12 Dass die gebotene Anhörung unterblieben ist, kann nicht mit dem Argument weggewischt werden, dass der Vortrag der Antragstellerin, sie hätte im Falle einer Anhörung Gelegenheit gehabt, aktuellere Bescheinigungen ihres Wirtschaftsprüfers vorzulegen, ihr ohnehin nicht weiterhelfe, da es für die Auswahlentscheidung auf die vor dem 31.12.2016 eingereichten Unterlagen ankomme. Was die Antragstellerin bei ordnungsgemäßer Anhörung vorgetragen hätte, wird allein durch die angekündigte Begründung der beabsichtigen Entscheidung determiniert. Mangels einer solchen Ankündigung sind Überlegungen der vorstehenden Art Spekulationen und auch von daher nicht geeignet, einen Anhörungsmangel auszubügeln. Gleiches gilt hinsichtlich der Überlegung, es sei der Antragstellerin ja unbenommen gewesen, weitere Unterlagen vorzulegen. Eine Heilung des Anhörungsmangels nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG ist im Ergebnis nicht zu verzeichnen. Dass die Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Möglichkeit hatte, sich zur Sache zu äußern und diese auch genutzt hat, bewirkt nicht, dass der Anhörungsmangel als geheilt anzusehen wäre. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Erlaubnis steht nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 bis Abs. 4 SVwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, wobei in Fällen, die sich wie vorliegend durch die Erhebung einer Drittanfechtungsklage der (damals) unterlegenen Konkurrentin gegen die erteilte Erlaubnis auszeichnet, bei der Ermessensausübung § 50 SVwVfG zu beachten ist. Hiernach gelten die Vertrauensschutzregelungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 SVwVfG nicht, wenn die Erlaubnis während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch der Klage abgeholfen wird. Die Nachholung einer unterbliebenen Anhörung muss von der Ausgangsbehörde, hier dem Antragsgegner, nachgeholt werden. Dieser muss darüber befinden, ob er aufgrund des Ergebnisses der nachgeholten Anhörung abhilft.5BVerwG, Urteil vom 14.10.1982, a.a.O., Rdnr. 39 f.BVerwG, Urteil vom 14.10.1982, a.a.O., Rdnr. 39 f. Grundsätzlich kann die erforderliche Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 SVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung tritt dabei nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird.6BVerwG, Urteile vom 24.6.2010 - 3 C 14/09 -, Rdnr. 37, und vom 22.3.2012 - 3 C 16/11 -, Rdnr. 18BVerwG, Urteile vom 24.6.2010 - 3 C 14/09 -, Rdnr. 37, und vom 22.3.2012 - 3 C 16/11 -, Rdnr. 18 Sinn der nachgeholten Anhörung ist die Überprüfung der Entscheidung anhand der Stellungnahme der Beteiligten. Dieser Sinn muss noch erreicht werden können.7Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 74Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 74 Die Funktion der Anhörung besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Das Bundesverwaltungsgericht lässt Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nicht als nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG ausreichen.8BVerwG, Urteile vom 18.4.2017 - 9 B 54/16 -, juris Rdnr. 3 f., sowie vom 24.6.2010 und vom 22.3.2012, jeweils a.a.O.BVerwG, Urteile vom 18.4.2017 - 9 B 54/16 -, juris Rdnr. 3 f., sowie vom 24.6.2010 und vom 22.3.2012, jeweils a.a.O. Nach Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift ist die Nachholung der Anhörung grundsätzlich nur in einem Verwaltungsverfahren möglich. Der Austausch von Schriftsätzen in einem Eilrechtsschutzverfahren genügt dem in der Regel nicht.9Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014 Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken.10BVerwG, Urteil vom 6.2.2019 - 1 A 3/18 -, juris Rdnr. 23BVerwG, Urteil vom 6.2.2019 - 1 A 3/18 -, juris Rdnr. 23 Eine nachträgliche Anhörung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren ist vorliegend nicht erfolgt. Dass der Antragsgegner sich schriftsätzlich durchaus mit der Argumentation der Antragstellerin, es müsse auf die wirtschaftliche Betroffenheit der Muttergesellschaft abgestellt werden, auseinandergesetzt, letztlich aber an seiner gegenteiligen Einschätzung festgehalten hat, genügt den maßgeblichen Anforderungen nicht. Die Funktion der Anhörung wird nur erreicht, wenn die Entscheidungssituation als „offen“ anzusehen ist, also noch Raum verbleibt, das Vorbringen des Betroffenen durch Änderung der getroffenen Entscheidung zu berücksichtigen.11Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 76Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 76 Eine solche offene Entscheidungssituation vermag der Senat angesichts der Drittbetroffenheit der Konkurrentin, der im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung eine Erlaubnis erteilt wurde und der insoweit anhängigen gerichtlichen Verfahren nicht zu erkennen. All dies schließt indes ein Eingreifen des § 46 SVwVfG nicht aus. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines verfahrensfehlerhaft ergangenen nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein wegen des Verfahrensfehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat seine neue, vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahlentscheidung darauf gestützt, dass das Merkmal der stärkeren wirtschaftlichen Betroffenheit der Konkurrentin bei vergleichbarer Gesetzestreue das geringfügig zu Gunsten der Antragstellerin sprechende Kriterium des Alters der Spielhalle überwiegt und deshalb die Konkurrentin auszuwählen sei. Diese Ermessenserwägung ist ohne Weiteres nachvollziehbar und wird den Vorgaben des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts12BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a. -, juris Rdnrn. 181 ff.BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a. -, juris Rdnrn. 181 ff., vollumfänglich gerecht. Die ihr zugrundeliegende Prämisse einer stärkeren wirtschaftlichen Betroffenheit der Konkurrentin trifft zu. Ob für die Feststellung des Maßes der wirtschaftlichen Betroffenheit eines Spielhallenbetreibers die Auswirkungen einer Spielhallenschließung für die Betreibergesellschaft als solche oder gegebenenfalls für deren Muttergesellschaft zu ermitteln sind, ist eine Rechtsfrage. In der Rechtsprechung des Senats ist insoweit geklärt, dass in Fällen, in denen Betreiber einer Spielhalle eine juristische Person ist, deren Verhältnisse maßgeblich sind. Ob, wie das Verwaltungsgericht meint13VG des Saarlandes, Beschluss vom 4.3.2020 - 1 L 2008/19 -, juris Rdnrn. 55 ff.VG des Saarlandes, Beschluss vom 4.3.2020 - 1 L 2008/19 -, juris Rdnrn. 55 ff., unter bestimmten Voraussetzungen abweichend hiervon ausnahmsweise auf die Verhältnisse der Muttergesellschaft abzustellen ist, brauchte der Senat bisher nicht zu entscheiden14OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.8.2019 - 1 B 226/19 -, juris Rdnr. 13, und vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris Rdnr. 20OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.8.2019 - 1 B 226/19 -, juris Rdnr. 13, und vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris Rdnr. 20 und hierzu gibt auch der vorliegende Sachverhalt keine Veranlassung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass seine Rechtsprechung zu einer ausnahmsweisen Maßgeblichkeit der Betroffenheit der Muttergesellschaft fallbezogen nicht einschlägig sei. Dem tritt die Antragstellerin zwar in ihrer Beschwerdebegründung entgegen, ihre Argumente sind indes nicht geeignet, den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Betroffenheit der juristischen Person, die die Spielhalle betreibt, in Frage zu stellen. Die vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg15OVG Lüneburg, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rdnr. 61, Beschluss vom 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris Rdnr. 33OVG Lüneburg, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rdnr. 61, Beschluss vom 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris Rdnr. 33 in Ausnahmefällen befürwortete konzernbezogene Betrachtung findet ihren Grund in der Vermeidung einer Aushöhlung der gesetzgeberischen Ziele durch gesellschaftsrechtlich an sich zulässige, aber im Einzelfall rechtsmissbräuchlich konzipierte Untergliederungen. Auf das Mutterunternehmen sei abzustellen, wenn der Spielhallenbetrieb faktisch bei dem Mutterunternehmen angesiedelt sei und andernfalls der das Spielhallenrecht prägende gesetzgeberische Wille durch gesellschaftsrechtlich zulässige Untergliederungen umgangen werden könnte. Entscheidend sei, ob die Betreiberin finanziell, organisatorisch wie auch insbesondere spezifisch spielhallenbezogen derart eng mit dem Mutterunternehmen verzahnt sei, dass eine einheitliche Betrachtung geboten ist.16VG des Saarlandes, a.a.O., Rdnr. 64VG des Saarlandes, a.a.O., Rdnr. 64 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Argumentation der Antragstellerin (gleiche Geschäftsanschrift beider Gesellschaften, eine Mitarbeiterin, die für beide Gesellschaften tätig ist, Nutzung der Marke „F.“, Weiterleitung auf der Webseite, Haupt- und Untermietverhältnis, Verwendung des von der F. GmbH entwickelten Sozialkonzepts, im Gesellschaftsvertrag der Konkurrentin vorgesehenes Vorschlagsrecht der F. GmbH für die Geschäftsführung der Konkurrentin) im Einzelnen auseinandergesetzt und das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint. Dies überzeugt, denn die angeführten Gesichtspunkte sind auch in ihrem Zusammenwirken nicht geeignet, das Betreiben der Spielhalle der Konkurrentin durch eine eigenständige GmbH als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Die rechtliche Selbständigkeit der E. GmbH ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die F. GmbH die Geschäftsanteile an dieser eigenständigen GmbH nur zu 50 % hält, während die übrigen 50 % der Geschäftsanteile der GmbH einem Dritten gehören. Gerade diese Besonderheit spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung als eigenständige GmbH sei allein gewählt worden, um die gesetzgeberischen Ziele auszuhöhlen. Sie findet ihren Grund vielmehr darin, dass ein Dritter in das Unternehmen investiert hat und am Gesellschaftsvermögen - sowohl was dessen Haftung für Gesellschaftsschulden als auch die Gewinnausschüttung angeht - zur Hälfte beteiligt ist. Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausgestaltung rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus dem bereits mit der Antragsschrift vorgelegten Konzernabschluss der F. GmbH, in den die Konkurrentin, die E. S. II GmbH, einbezogen ist. Die Einbeziehung entspricht dem Grundsatz der §§ 294 Abs. 1, 296 HGB. Auch insoweit gilt, dass der Umstand, dass die Merkur F. GmbH Einfluss auf die Bestellung der Geschäftsführung der E. GmbH hat, nichts daran ändert, dass ihr die Geschäftsanteile nur zu 50 % gehören und die gewählte Rechtsform einer eigenständigen GmbH im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Dritten zu sehen ist. Dass die Wahl der Gesellschaftsform im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dennoch und vornehmlich von rechtsmissbräuchlichen Erwägungen getragen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der lediglich ergänzende Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass auch die Gesellschafter der Antragstellerin zugleich Gesellschafter anderer Spielhallenbetreiber sind und insoweit ebenfalls Verflechtungen mit anderen Betreibergesellschaften bestehen, den im Rahmen der Auswahlentscheidung keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen worden ist, durchaus zutreffend. Ist dem Verwaltungsgericht nach alldem darin zuzustimmen, dass es rechtlich auf die wirtschaftliche Betroffenheit der E. GmbH ankommt und diese im Fall einer Schließung ihrer einzigen Spielhalle größer als die Betroffenheit der Antragstellerin wäre, die landesweit mehrere Spielhallen betreibt und deren Standorte zum Teil über gesicherte Erlaubnisse verfügen, so ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung vom 11.7.2019 Ermessensfehler unterlaufen sein könnten. Dies heißt nach derzeitigem Erkenntnisstand zunächst, dass er der Konkurrentin unter diesem Datum zu Recht eine Spielhallenerlaubnis erteilt hat, was wiederum gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG zur Folge hat, dass keiner anderen weniger als 500 Meter Luftlinie entfernt gelegenen Spielhalle eine reguläre Erlaubnis erteilt werden kann. Letzteres bedingt, dass die der Antragstellerin unter dem 7.11.2018 erteilte Erlaubnis rechtswidrig ist und eine Herstellung gesetzmäßiger Zustände nur durch deren Aufhebung erreicht werden kann. Ist das Rücknahmeermessen des Antragsgegners demgemäß auf Null reduziert, so ist im Sinn des § 46 SVwVfG offensichtlich, dass die unterbliebene Anhörung der Antragstellerin zur beabsichtigten Rücknahme die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Soweit die Antragstellerin die mangelnde Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten rügt, ist ihr die Regelung des § 50 SVwVfG entgegenzuhalten. Die Rücknahmeentscheidung stellt sich in Bezug auf die gegen die ursprüngliche Erlaubnis vom 7.11.2018 erhobene Drittanfechtungsklage der Konkurrentin der Sache nach als während des Klageverfahrens ergangene Abhilfeentscheidung dar. 2.2.2. Aus vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Rücknahmeentscheidung materiell rechtmäßig ist, also die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin, insbesondere der Antragsgegner habe sein Rücknahmeermessen nicht ausgeübt und bei Beurteilung der durch eine Spielhallenschließung bewirkten wirtschaftlichen Betroffenheit zu Unrecht nicht die Verhältnisse der F. GmbH in den Blick genommen, nicht verfangen. Der Einwand, der Antragsgegner habe zur Zeit seiner ersten Auswahlentscheidung im November 2018 noch zutreffend auf die Verhältnisse des Gesamtkonzerns abgestellt und an deren Maßgeblichkeit sei festzuhalten, verkennt, dass der Senat erst in seinen Beschlüssen vom 13. und 20.12.2018 klargestellt hat, dass in Fällen, in denen die Spielhalle von einer juristischen Person betrieben wird, das Maß von deren Betroffenheit entscheidend ist. Der Antragsgegner hatte auch aus diesem Grund Veranlassung, seine ursprüngliche Entscheidung auf den Prüfstand zu stellen. 2.3. Der weitere Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Fortbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle I bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu dulden, unterliegt schließlich ebenfalls der Zurückweisung. Da Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Auswahlentscheidung nicht aufgezeigt sind, ist ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht dargetan. 3. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung vom Abstandsgebot aus Härtefallgesichtspunkten werden in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen, so dass eine Überprüfung insoweit nicht angezeigt ist. Die Beschwerde ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5 und 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.