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Beschluss

1 A 226/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0118.1A226.20.00
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Leitsätze
Einzelfall unzureichender Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Mai 2020 - 2 K 2505/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 39.653,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall unzureichender Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes(Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Mai 2020 - 2 K 2505/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 39.653,16 Euro festgesetzt. I. Der 1963 geborene Kläger, ein Beamter des mittleren Justizvollzugsdienstes, wendet sich gegen seine durch Bescheid vom 27.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.5.2018 mit Wirkung zum 1.1.2018 verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er war ab dem 23.8.2013 dienstunfähig erkrankt und befand sich in ambulanter sowie vom 14.10.2013 bis 9.12.2013 in stationärer nervenärztlicher Behandlung. 2014 erfolgten mehrere amtsärztliche Untersuchungen. Unter dem 4.6.2014 stellte der Amtsarzt fest, dass der Kläger weiterhin an psychischen und physischen Erkrankungen leide und sich sein Gesundheitszustand trotz intensiver Behandlung in der Zwischenzeit nicht verbessert habe. Er genüge daher den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an einen Beamten im Justizvollzugsdienst nicht mehr und es sei auch nicht zu erwarten, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wieder erlange. Auf seinen Einwand, er sei jedenfalls im Verwaltungsbereich einer Justizvollzugsanstalt ohne Einschränkungen dienstlich einsetzbar, erfolgte eine erneute amtsärztliche Begutachtung, die unter dem 26.2.2015, bestätigt durch amtsärztliche Stellungnahme vom 31.3.2015, zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger zwar den gesundheitlichen Anforderungen des Justizvollzugsdienstes nicht mehr genüge, er aber generell dienstfähig sei und außerhalb des Justizvollzugsdienstes eingesetzt werden könne. Der Kläger wurde im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 20.4.2015 in der Arbeitsverwaltung der JVA ... eingesetzt und arbeitete ab Mitte Juli 2015 wieder vollschichtig. Ab dem 16.6.2016 war der Kläger erneut durchgehend dienstunfähig erkrankt. Der Amtsarzt stellte unter dem 15.10.2016 fest, dass der Kläger an einer psychischen Störung aufgrund einer erheblichen Belastungssituation leide, vorerst vier bis sechs Monate dienstunfähig sei und vor einer (abschließenden) Beurteilung seiner Dienstfähigkeit eine geplante stationäre Behandlung abzuwarten sei. Diese erfolgte zwischen dem 7.2.2017 und dem 23.5.2017. Mit Beschluss vom 26.4.2017 bestellte das Amtsgericht Neunkirchen dem Kläger eine Betreuerin für die Aufgabenkreise „Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten.“ Das Ergebnis einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung fasste der Amtsarzt unter dem 10.10.2017 wie folgt zusammen: „Der oben Genannte hat sich am 9.10.2017 erneut in der amtsärztlichen Sprechstunde vorgestellt. Es sollte zu seiner generellen Dienstfähigkeit Stellung genommen werden. Der Proband leidet an einer chronischen Erkrankung und steht in anhaltender fachärztlicher Behandlung, die als vorrangig anzusehen ist. Aktuell besteht Dienstunfähigkeit, eine Prognose zur weiteren Entwicklung kann momentan nicht abgegeben werden. Amtsärztlicherseits wird daher die Versetzung in den Ruhestand mit der Möglichkeit der Reaktivierung empfohlen. Eine Nachuntersuchung zur Frage der Reaktivierung sollte frühestens in einem Jahr erfolgen.“ Mit Bescheid vom 27.11.2017 versetzte der Beklagte den Kläger wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Widerspruch und die Klage gegen die Zurruhesetzung blieben - ebenso wie der Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er nicht in den Ruhestand versetzt worden - ohne Erfolg. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage teils als unzulässig (Antrag, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er nicht in den Ruhestand versetzt worden), teils als unbegründet (Anfechtung der Zurruhesetzung) abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat - mit näherer Begründung - ausgeführt, die Zurruhesetzung begegne weder formell- noch materiell-rechtlichen Bedenken. Ihr liege die den Anforderungen des § 50 SBG genügende amtsärztliche Stellungnahme vom 10.10.2017 zugrunde. Ein etwaiger Anhörungsfehler sei jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Voraussetzungen der §§ 26 BeamtStG, 45, 132 i.V.m. 131 SBG für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung seien im maßgeblichen Zeitpunkt, bei Erlass des Widerspruchsbescheids, erfüllt gewesen. Dass der Kläger nicht mehr justizvollzugsdienstfähig sei, habe der Amtsarzt bereits unter dem 4.6.2014 bzw. dem 31.3.2015 festgestellt. Dies sei zudem unstreitig. Der Beklagte sei ferner zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide generell bzw. auch für andere Verwendungen dienstunfähig im Sinn der gesetzlichen Vorschriften (gewesen) sei. Er habe im Herbst 2017 mit Blick auf die dem Kläger seit dem 16.6.2016 ärztlicherseits bescheinigte Dienstunfähigkeit genügend Anlass gehabt, die Dienstfähigkeit des Klägers anzuzweifeln und eine erneute amtsärztliche Untersuchung in die Wege zu leiten. Das amtsärztliche Gutachten vom 10.10.2017 werde den - im Einzelnen aufgezeigten - Anforderungen unter den gegebenen Umständen trotz der nur kurzen Ausführungen (noch) gerecht. Maßgebend sei insoweit, dass der Kläger seit 2013 wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit wiederholt durch Ärzte der Zentralen Gutachtenstelle untersucht worden sei und dabei stets dessen psychische Erkrankung, die eine zweimalige stationäre Behandlung in einer Fachklinik erforderlich gemacht habe, Gegenstand von amtsärztlichen Stellungnahmen gewesen sei und die Begutachtung vom 10.10.2017 vor dem Hintergrund dieser bekannten Krankengeschichte erstellt worden und zu verstehen sei. Insbesondere habe der Beklagte keine Veranlassung gehabt, die Feststellungen des Amtsarztes zur (fehlenden) allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers in Frage zu stellen oder eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Bescheinigungen des den Kläger behandelnden Facharztes nachzufordern. Abgesehen davon, dass der Kläger die Bescheinigung seines Facharztes vom 8.3.2018 erst mit Schreiben vom 30.5.2018, also nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 29.5.2018, vorgelegt habe, könne diese Bescheinigung die amtsärztliche Einschätzung der Dienst(un)fähigkeit des Klägers auch rückblickend nicht entkräften. Zwar äußere der Facharzt ohne nähere Begründung, dass eine „Dienstunfähigkeit für jedwede Tätigkeit zweifelsfrei auf Dauer nicht“ bestehe. Er teile aber gleichzeitig mit, dass der Kläger weiterhin - also auch rund fünf Monate nach der amtsärztlichen Begutachtung - weiter in nervenärztlicher Behandlung stehe und fortdauernd arbeitsunfähig sei, ohne dass erkennbar werde, innerhalb welchen Zeitraums seines Erachtens der Kläger wieder dienstfähig sein solle. Der Beklagte habe sich daher auf die amtsärztliche Einschätzung, der Kläger sei generell dienstunfähig, stützen und im Übrigen würdigen dürfen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29.5.2018 bereits seit nahezu zwei Jahren durchgängig dienstunfähig erkrankt gewesen sei, ohne dass eine Besserung seiner gesundheitlichen Situation in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen sei. Es fehle an einem schlüssigen Vortrag des Klägers dazu, wie eine positive Beurteilung seiner Dienstfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dennoch möglich gewesen sein solle. Schließlich sei nachvollziehbar, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers im Bereich der allgemeinen Landesverwaltung auch vor dem Hintergrund, dass für diesen eine rechtliche Betreuung bestehe, nicht darstellbar sei. Dass die Betreuung zwischenzeitlich durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26.3.2019 aufgehoben worden sei, ändere hieran nichts. Die Aufhebung sei nicht wegen rechtsfehlerhafter Errichtung, sondern wegen einer zwischenzeitlichen Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Klägers erfolgt. Diese Stabilisierung sei im Rahmen der streitgegenständlichen Anfechtungsklage nicht entscheidungserheblich, sondern wäre gegebenenfalls in einem Reaktivierungsverfahren zu klären. Hierauf seien die Beteiligten gerichtlicherseits (Schreiben vom 26.7.2019) hingewiesen worden. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung vom 21.7.2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Fallbezogen ist bereits fraglich, ob das Zulassungsvorbringen den allgemeinen Darlegungserfordernissen genügt. Im Zulassungsantrag müssen die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, dargelegt werden. Wenngleich die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen, ist es allein Sache des Zulassungsantragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Eine Amtsermittlung seitens des Oberverwaltungsgerichts findet nicht statt. Das Begehren muss näher erläutert und erklärt werden. Der Antrag muss eine Sichtung, Durchdringung und rechtliche Prüfung des Streitstoffes erkennen lassen. Eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen bzw. dessen Wiederholung genügen grundsätzlich nicht, weil der Antrag sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller auf einen oder mehrere Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO berufen. Fehlt jeglicher Hinweis darauf, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll, ist der Zulassungsantrag ohne weitere Prüfung abzulehnen. Die fehlende Bezeichnung ist unschädlich, wenn sich der Antragsschrift unzweifelhaft entnehmen lässt, auf welchen Zulassungsgrund sich der Zulassungsantragsteller berufen will.1vgl. z.B. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Komm., 7. Aufl. 2018, § 124a Rdnrn. 78 ff.vgl. z.B. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Komm., 7. Aufl. 2018, § 124a Rdnrn. 78 ff. Gemessen hieran ist ein Zulassungsgrund binnen der einmonatigen Begründungsfrist nicht dargelegt worden. 1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht an. Weitere Ausführungen zu diesem Teil der angegriffenen Entscheidung erübrigen sich daher, zumal die Erwägungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich zutreffen. 2. In der Begründung des Zulassungsantrags wird keiner der gesetzlich in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend vorgegebenen Zulassungsgründe benannt. 2.1. Im ersten Teil seines Begründungsschriftsatzes führt der Kläger aus, das Verwaltungsgericht sei mit Blick auf den diametralen Widerspruch zwischen dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.10.2017 und dem fachärztlichen Gutachten vom 8.3.2018 gehalten gewesen, eine neue amtsärztliche Begutachtung in die Wege zu leiten, dem Beweisantrag des Klägers nachzukommen und ein fachärztliches „Obergutachten“ einzuholen. Das Verwaltungsgericht selbst habe Zweifel an dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.10.2017 zum Ausdruck gebracht, in dem es geäußert habe, dieses Gutachten werde den Anforderungen trotz der nur kurzen Ausführungen (noch) gerecht. Das Urteil sei allein aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. Dieses äußerst knappe Zulassungsvorbringen mag dahin zu verstehen sein, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und vielleicht auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht werden sollen. Indes werden die Ausführungen des Klägers den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht. Sie reichen nicht aus, einen dieser beiden - mutmaßlich in den Blick genommenen - Zulassungsgründe substantiiert darzutun. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.2u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2019 - 1 A 338/18 -, juris, m.w.N.u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2019 - 1 A 338/18 -, juris, m.w.N. Das vorbezeichnete Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dem Erlass des Widerspruchsbescheids,3vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, juris Rdnr. 10 m.w.N. auf der Grundlage der Ausführungen des Amtsarztes vom 10.10.2017 davon ausgehen dürfen, dass der Kläger nicht nur den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Justizvollzugsdienstes (§§ 132, 131 SGB, 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG), sondern auch den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen der allgemeinen Dienstfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht mehr genügt, nicht in Frage. Abgesehen davon, dass der Kläger dem Beklagten die fachärztliche Bescheinigung vom 8.3.2018, in der es heißt, wenngleich der Kläger derzeit noch arbeitsunfähig sei, bestehe eine durchgehende Dienstunfähigkeit für Verwaltungsdiensttätigkeiten zweifelsfrei auf Dauer nicht, überhaupt erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheids und damit nach dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegt hat, vermag die Zulassungsbegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Entscheidungsrelevanz dieser fachärztlichen Bescheinigung nicht zu erschüttern. Der Kläger hat sich mit dieser Argumentation nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Auch der weitere Vortrag in der Zulassungsbegründung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ließen inhaltliche Zweifel an den Feststellungen und Empfehlungen des amtsärztlichen Gutachtens erkennen, trifft nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die - wenngleich kurzen - Ausführungen des Amtsarztes der Zurruhesetzung des Klägers eine tragfähige Grundlage bieten. Die Voraussetzungen eines Verfahrensmangels im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind ebenfalls nicht dargetan. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, eine neue amtsärztliche Begutachtung in die Wege zu leiten und seinem schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag, ein fachärztliches „Obergutachten“ einzuholen, nachzukommen. Auch in diesem Zusammenhang setzt der Kläger sich nicht mit den seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Gründen, aus denen es der fachärztlichen Stellungnahme vom 8.3.2018 keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat, auseinander. Nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts bestand keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung. 2.2. Im zweiten Teil seiner Zulassungsbegründung tritt der Kläger der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, die Zurruhesetzung sei auch vor dem Hintergrund, dass für den Kläger hinsichtlich der Aufgabenkreise „Vertretung gegenüber Ämtern und Versicherungen, Vermögensvorsorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten“ eine Betreuung angeordnet sei, zu würdigen. Er verweist darauf, dass die Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 26.3.2019 aufgehoben worden sei. Dieses Vorbringen dürfte am ehesten dem Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel zuzuordnen sein. Der Sache nach ist es ungeeignet, die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes aufzuzeigen. Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, die unter dem 29.5.2018 erging, stand der Kläger unter Betreuung mit den vorbezeichneten Aufgabenkreisen. Soweit hierzu in der Zulassungsbegründung lapidar ausgeführt ist, allein das Faktum, dass die Betreuung aufgehoben worden ist, sei entscheidend, äußert der Kläger seine Rechtsauffassung, ohne diese sachlich zu begründen und insbesondere ohne im Sinn des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO darzulegen, wieso die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts Zweifeln begegnen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG (3.304,43 Euro x 12). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.