Beschluss
1 A 253/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0129.1A253.20.00
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls (Rn.1)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Juli 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 620/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls (Rn.1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Juli 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 620/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Anerkennung eines Vorfalls vom 23.12.2016 im C. als Dienstunfall mit der Folge „schwere Traumatisierung“ gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zum einen bereits eine äußere Einwirkung auf den Kläger im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG SL durch das angezeigte Unfallereignis nicht gegeben sei und darüber hinaus der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem streitbefangenen Ereignis und der dadurch reaktivierten bzw. verschlimmerten psychischen Erkrankung des Klägers zu verneinen, vielmehr der Vorfall als sogenannte Gelegenheitsursache einzustufen sei. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 8.9.2020 rechtfertigt die Zulassung nicht. Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. 1. Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1BVerwG, Beschluss vom 11.10.2018 - 2 B 3.18 -, Juris, Rdnr. 14; Urteile vom 9.4.1970 - 2 C 49.68 -, BVerwGE 35, 133, 135 und vom 24.10.1963 - 2 C 10.62 -, BVerwGE 17, 59, 61 ff.BVerwG, Beschluss vom 11.10.2018 - 2 B 3.18 -, Juris, Rdnr. 14; Urteile vom 9.4.1970 - 2 C 49.68 -, BVerwGE 35, 133, 135 und vom 24.10.1963 - 2 C 10.62 -, BVerwGE 17, 59, 61 ff. und des Senats2siehe den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.6.2019 - 1 A 235/18 - mit Hinweisen auf Bayerischer VGH, Urteil vom 20.6.2016 - 3 ZB 14.1450 -, Juris, Rdnr. 10 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8.12.1993 - 2 L 87/90 - (n.v.)siehe den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.6.2019 - 1 A 235/18 - mit Hinweisen auf Bayerischer VGH, Urteil vom 20.6.2016 - 3 ZB 14.1450 -, Juris, Rdnr. 10 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8.12.1993 - 2 L 87/90 - (n.v.) die rechtlichen Maßstäbe, denen zufolge nicht körperliche, psychische Einwirkungen äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen, zutreffend aufgezeigt. Da diese vom Kläger nicht in Frage gestellt worden sind, kann voll umfänglich hierauf verwiesen werden. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend festgestellt, dass sich das in Rede stehende Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Kollegen R. trotz dessen etwas ungewöhnlichen Verhaltens noch im Rahmen der sozialen Adäquanz im Umgang unter Arbeitskollegen gehalten hat und der Vorfall vom 23.12.2016 daher schon mangels einer äußeren Einwirkung keinen Dienstunfall darstellt. Die Schilderung des Vorfalls in der Dienstunfallanzeige des Klägers lassen aus Sicht eines objektiven Dritten nicht erkennen, dass während des Gesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen oder durch deren Inhalt der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten worden ist und daher ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Klägers aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen ist. Auch wenn die beschriebenen Boxbewegungen und Tänzelschritte des Kollegen R. im dienstlichen Umgang unter Kollegen untereinander nicht üblich sind, lassen diese unter Berücksichtigung der dabei getätigten Äußerungen des Kollegen R. bei objektiver Würdigung eine verbale oder körperliche Attacke des Kollegen oder ein sonst aggressives Verhalten nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als sich die Äußerungen des Kollegen R. in erster Linie auf einen Dritten, nämlich den Kollegen B. bezogen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Wahrnehmung des Vorfalls als Bedrohung und die heftige psychische Reaktion des Klägers nur im Zusammenhang mit seiner schon länger bestandenen psychischen Erkrankung stehen konnten. Dieser war nach Feststellung seiner Vollzugsdienstunfähigkeit im Jahre 2011 zur weiteren Dienstverrichtung zu verschiedenen Landesbehörden abgeordnet worden und wegen psychischer Erkrankung mehrfach in stationärer Behandlung gewesen. Die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, der Kollege R. habe ihn aggressiv angebrüllt, eine bedrohliche Gestik und Körperhaltung eingenommen und mit Schädigungsabsicht ihm gegenüber gehandelt, vermögen nach Maßgabe der auf der Grundlage der eigenen Unfallschilderung des Klägers basierenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu überzeugen. Auch der dienstlichen Stellungnahme des Kollegen R. vom 20.2.2016 sind Anhaltspunkte, die die Interpretation des Geschehens vom 23.12.2016 als bedrohlich oder dessen Handeln als bewusst schädigend nahelegen könnten, nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger weiter darauf hinweist, dass es nicht auf die Sicht eines objektiven Dritten, sondern auf seine konkrete Situation ankomme, verkennt er, dass es bei der wertenden Entscheidung, ob der auf einer psychischen Einwirkung beruhende Körperschaden der Sphäre des Dienstherrn oder der Sphäre des Beamten aufgrund dessen besonderer individueller Veranlagung zuzurechnen ist, auf eine objektive Würdigung der Umstände ankommt. Die weitere Argumentation des Klägers, dass er bei seinem Dienstantritt im Rahmen der Abordnung auf seine besondere Verletzlichkeit hingewiesen und um Rücksichtnahme gebeten habe, spricht mit Gewicht gerade dafür, dass die entstandenen gesundheitlichen Folgen der Sphäre des Klägers aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen sind. 2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung als Dienstunfall ferner mit der selbständig tragenden weiteren Begründung verneint, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem streitbefangenen Ereignis und der dadurch reaktivierten bzw. verschlimmerten psychischen Erkrankung des Klägers nicht gegeben ist. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass allein ein Vorgang, wie er nach der Darstellung in der Unfallanzeige am 23.12.2016 stattgefunden hat, bei einem gesunden unvorbelasteten Beamten keine derartigen Folgen hervorrufen kann. Zu sehen ist, dass der Kläger nach dem Vorfall und einem anschließenden etwa zweiwöchigen Urlaub seit dem 6.1.2017 durchgehend bis zu seiner Ruhestandsversetzung im November 2017 dienstunfähig erkrankt und vom 1.2. bis 5.4.2017 erneut in stationärer Behandlung war. Dies offenbart angesichts der Sozialadäquanz des Ereignisses, dass der Vorfall von lediglich untergeordneter Bedeutung war und die gesundheitlichen Folgen auch durch ein anderes, bei den Verrichtungen des täglichen Lebens aufgetretenes Ereignis herbeigeführt worden wären. Dieser Einschätzung entspricht auch das der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Gutachten der Zentralen Gutachtenstelle vom 11.5.2017, der zufolge der Vorfall lediglich eine Bagatellursache darstelle, die bei einem Gesunden sicherlich nicht zu einer so schwerwiegenden Folge geführt hätte. Soweit der Kläger dem lediglich entgegenhält, dass es sich bei dem Verhalten des Kollegen R. um eine wesentliche Teil-Ursache handele, weil es zu einer massiven Verschlimmerung gekommen sei und der Kläger bei Antritt seiner Tätigkeit im Rahmen der Abordnung explizit um Rücksichtnahme gebeten habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.