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Beschluss

1 A 235/18

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nicht jede psychische Belastung durch dienstliche Vorkommnisse erfüllt den Dienstunfallbegriff; entscheidend ist, ob die Einwirkung den Rahmen des Üblichen und der sozialen Adäquanz überschreitet. • Auch nicht-körperliche Einwirkungen (z. B. Herabsetzungen, dienstliche Gespräche) können äußere Einwirkungen i.S.d. Dienstunfallrechts sein, sofern sie in Intensität und Art sozialinadäquat sind und gesundheitliche Schäden verursachen. • Im Justizvollzugsdienst sind Gewalthandlungen oder das Erleben von Gewalt typischerweise dienteigene Vorkommnisse; dies spricht gegen die Qualifikation als Dienstunfall, wenn die Geschehnisse im Rahmen sozialer Adäquanz liegen. • Bei der Bewertung der Sozialadäquanz sind dienstspezifische Umstände (z. B. Gitterzulage, Erfahrungswerte über Häufigkeit ähnlicher Vorfälle) sowie Befunde von dienstärztlicher Seite zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Äußere Einwirkung bei psychischen Dienstschäden im Justizvollzug: Sozialadäquanz entscheidend • Nicht jede psychische Belastung durch dienstliche Vorkommnisse erfüllt den Dienstunfallbegriff; entscheidend ist, ob die Einwirkung den Rahmen des Üblichen und der sozialen Adäquanz überschreitet. • Auch nicht-körperliche Einwirkungen (z. B. Herabsetzungen, dienstliche Gespräche) können äußere Einwirkungen i.S.d. Dienstunfallrechts sein, sofern sie in Intensität und Art sozialinadäquat sind und gesundheitliche Schäden verursachen. • Im Justizvollzugsdienst sind Gewalthandlungen oder das Erleben von Gewalt typischerweise dienteigene Vorkommnisse; dies spricht gegen die Qualifikation als Dienstunfall, wenn die Geschehnisse im Rahmen sozialer Adäquanz liegen. • Bei der Bewertung der Sozialadäquanz sind dienstspezifische Umstände (z. B. Gitterzulage, Erfahrungswerte über Häufigkeit ähnlicher Vorfälle) sowie Befunde von dienstärztlicher Seite zu berücksichtigen. Der Kläger begehrte die Feststellung, ein Vorfall vom 10.11.2009 in der Justizvollzugsanstalt O... sei als Dienstunfall anzuerkennen mit Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung und rezidivierenden Depression. Anlass war das Erleben eines Gefangenen, der nach einer Schlägerei von Kollegen überwältigt und gefesselt am Boden lag. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab mit der Begründung, es fehle an der vom Dienstunfallbegriff vorausgesetzten äußeren Einwirkung, weil das Ereignis sozialadäquat und diensttypisch gewesen sei. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte diesen Antrag und wies ihn zurück. Relevante Tatsachen sind die Stellungnahme der Amtsärztin zur Diensttauglichkeit des Klägers und Hinweise auf mehrere vergleichbare Vorkommnisse in saarländischen Justizvollzugsanstalten. • Rechtsgrundlage und Definition: Ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs.1 BeamtVG SL setzt eine äußere Einwirkung voraus, die plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar ist und einen Körperschaden verursacht. • Rechtsprechung: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören auch nicht-körperliche Einwirkungen (z. B. Beleidigungen, dienstliche Gespräche) zu den möglichen äußeren Einwirkungen, jedoch nur wenn die Einwirkung den Rahmen des Üblichen und der sozialen Adäquanz überschreitet. • Anwendungsmaßstab: Für psychische Einwirkungen ist wesentlich, ob das schädigende Ereignis in Intensität und Art sozialinadäquat war; diensttypische Vorgänge erfüllen den Dienstunfallbegriff nicht. • Sachbezogene Würdigung: Das Verwaltungsgericht hat überzeugend festgestellt, dass der Vorfall im Justizvollzugsdienst unter Berücksichtigung der dienstlichen Besonderheiten sozialadäquat und damit diensttypisch war. • Dienstspezifika als Indiz: Die regelmäßig im Justizvollzug vorkommende Anwendung von unmittelbarem Zwang und das wiederkehrende Erleben von Gewalt wurden durch dienstliche Umstände und die Zweckrichtung der Gitterzulage gestützt. • Beweiswürdigung: Die Stellungnahme der Amtsärztin hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des Klägers stärkt die Beurteilung der Sozialadäquanz; abweichende Einwendungen des Klägers zu fachärztlichen Feststellungen waren nicht tragfähig. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Die vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; der Zulassungsantrag ist daher zurückzuweisen. Die Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall verneint, bleibt damit wirksam. Begründend liegt dem Urteil die Feststellung zugrunde, dass das Erlebte im Rahmen des diensttypischen und sozialadäquaten Geschehens im Justizvollzug zu sehen ist. Weil die maßgebliche Einwirkung nicht über das übliche dienstliche Risiko hinausging, fehlt es an der erforderlichen äußeren Einwirkung i.S.d. Dienstunfallrechts. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.