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Beschluss

1 C 256/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0406.1C256.20.00
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Leitsätze
1. Zur Frage des billigen Ermessens bei Hauptsacheerledigung eines Normenkontrollantrags nach Ersetzung der angegriffenen Norm.(Rn.1) 2. Im Falle der Ersetzung der angegriffenen Norm steht es dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens prinzipiell frei, ob er eine Erledigungserklärung abgibt oder seinen Antrag entsprechend § 91 VwGO auf die neu erlassene nachfolgende Norm umstellt (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 29.12.2000 - 4 BN 47/00 -, BRS 63 Nr. 60; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.4.2005 - 3 N 1/04 -).(Rn.4) 3. Zum Streitwert bei einer Normenkontrolle gegen eine Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung.(Rn.7)
Tenor
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen zur Hälfte der Antragsgegner und zu jeweils fünf v.H. die untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Antragsteller. Der Streitwert wird auf 60.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage des billigen Ermessens bei Hauptsacheerledigung eines Normenkontrollantrags nach Ersetzung der angegriffenen Norm.(Rn.1) 2. Im Falle der Ersetzung der angegriffenen Norm steht es dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens prinzipiell frei, ob er eine Erledigungserklärung abgibt oder seinen Antrag entsprechend § 91 VwGO auf die neu erlassene nachfolgende Norm umstellt (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 29.12.2000 - 4 BN 47/00 -, BRS 63 Nr. 60; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.4.2005 - 3 N 1/04 -).(Rn.4) 3. Zum Streitwert bei einer Normenkontrolle gegen eine Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung.(Rn.7) Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen zur Hälfte der Antragsgegner und zu jeweils fünf v.H. die untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Antragsteller. Der Streitwert wird auf 60.000.- € festgesetzt. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt. Die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu erlassende Kostentscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO zwischen der Antragsteller- und der Antragsgegnerseite hälftig zu teilen. Im Hinblick darauf, dass das streitige Rechtsverhältnis den Antragstellern als (teilweise) kostenpflichtigem Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann, werden ihnen dabei gemäß § 159 Satz 2 VwGO die auf sie jeweils anteilig entfallenden Kosten untereinander als Gesamtschuldner auferlegt. Zwar ist die Abgabe der Erledigungserklärungen hier dadurch veranlasst worden, dass der Antragsgegner die angegriffene Saarländische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung vom 25. Juni 2019 (AV DüV 2019)1Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten (Saarländische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung) vom 25.06.2019 (ABl I, 572)Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten (Saarländische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung) vom 25.06.2019 (ABl I, 572) durch § 6 Abs. 2 Satz 2 der Saarländischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung vom 8. Januar 2021 (AV DüV 2021)2Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten (Saarländische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung) vom 8. Januar 2021 (ABl I, 108)Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten (Saarländische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung) vom 8. Januar 2021 (ABl I, 108) mit Wirkung zum 22.1.2021 außer Kraft gesetzt hat. Auch entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten, der das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.3vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.04.2005 - 3 N 1/04 -, m.w.N.vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.04.2005 - 3 N 1/04 -, m.w.N. Dementsprechend kann bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts aus der Außerkraftsetzung der angegriffenen AV DüV 2019 nicht geschlossen werden, der Antragsgegner habe sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Vielmehr hat der Antragsgegner die Rechtmäßigkeit seiner sodann außer Kraft getretenen Verordnung verteidigt und hat er mit dem Erlass einer zugleich in Kraft getretenen Nachfolgeverordnung, der AV DüV 2021, lediglich auf die zwischenzeitliche Änderung ihrer maßgeblichen Rechtsgrundlagen in Gestalt der von der Bundesregierung erlassenen AVV Gebietsausweisung vom 3. November 2020 (AVV GeA)4Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) vom 3. November 2020 (BAnz AT vom 10.11.2020 B4)Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) vom 3. November 2020 (BAnz AT vom 10.11.2020 B4) reagiert. Unbeschadet von Veränderungen der Gebietsgrenzen der hier in Rede stehenden Gebietsausweisung sind die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens mit ihren hiervon erfassten Grundstücken dabei von der aktuellen Ausweisung nach der neuen AV DüV 2021 materiell jedenfalls nicht minder betroffen als von der früheren Ausweisung nach der alten AV DüV 2019. Vielmehr wurden offenbar nicht nur die Gebietsgrenzen des hier in Rede stehenden belasteten Gebietes im Wesentlichen erweitert,5siehe dazu die den jeweiligen Verordnungen als Anlagen 1 und 2 beigefügten Übersichtskarten und Detailkarten 1siehe dazu die den jeweiligen Verordnungen als Anlagen 1 und 2 beigefügten Übersichtskarten und Detailkarten 1 sondern auch die maßgeblichen Anforderungen an das Aufbringen von Düngemitteln in belasteten Gebieten weiter erhöht und jedenfalls nicht im Sinne der Antragsteller gemindert.6siehe etwa den jeweiligen § 2 der Verordnungensiehe etwa den jeweiligen § 2 der Verordnungen Unter diesen Umständen kann aber fallbezogen nicht davon die Rede sein, dass der Antragsgegner sich durch den Erlass einer Nachfolgeverordnung und die folgerichtige Außerkraftsetzung der bisherigen und streitgegenständlichen Verordnung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben habe. Umgekehrt ergibt sich aber auch nicht billigerweise eine alleinige Kostenlast der Antragstellerseite aus dem Umstand, dass diese das gegen die außer Kraft getretene und ersetzte AV DüV 2019 gerichtete Normenkontrollverfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Zwar wäre hier auf die Außerkraftsetzung der angegriffenen AV DüV 2019 eine sachdienliche Umstellung des Normenkontrollantrags entsprechend § 91 VwGO auf die unter dem 8.1.2021 erlassene AV DüV 2021 durch die Antragstellerseite zumindest in Betracht gekommen, zumal die Antragstellerseite offenbar auch die neue AV DüV 2021 anzugreifen beabsichtigt. Gleichwohl erlaubt die von der Antragstellerseite gewählte prozessuale Vorgehensweise nicht zwingend den Schluss, sie habe die Änderung der Rechtslage gewissermaßen zu einer „Flucht aus dem Verfahren“ genutzt. Denn im Falle der Ersetzung der angegriffenen Norm steht es dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens prinzipiell frei, ob er eine Erledigungserklärung abgibt oder seinen Antrag entsprechend § 91 VwGO auf die neu erlassene nachfolgende Norm umstellt.7vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2000 - 4 BN 47/00 -, BRS 63 Nr. 60; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.4.2005 - 3 N 1/04 -vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2000 - 4 BN 47/00 -, BRS 63 Nr. 60; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.4.2005 - 3 N 1/04 - Soweit die Antragstellerseite ihrerseits geltend macht, sie werde durch die Erledigung der Hauptsache um die „Früchte“ des Verfahrens gebracht, ist dies indes – abgesehen davon, dass derartige prozessuale Früchte im gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch nicht hinreichend erkennbar sind – Folge ihres eigenen prozessualen Verhaltens und vermag daher keine alleinige Kostenlast des Antragsgegners zu begründen. Bieten danach weder die Ersetzung der bekämpften AV DüV 2019 durch die ihr nachfolgende AV DüV 2021 noch das prozessuale Verhalten der Beteiligten einen belastbaren Anknüpfungspunkt für die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Billigkeitsentscheidung, so sind des Weiteren die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in den Blick zu nehmen. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung dieser Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Erledigung kommen jedoch wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden.8vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.2.2015 - 15 N 12.1518 -, juris, Rz. 2vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.2.2015 - 15 N 12.1518 -, juris, Rz. 2 Bei Anwendung dieses Maßstabes sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten des Antrags vor Eintritt der Erledigung daher als offen zu bezeichnen. Eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags würde nämlich eine umfassende Würdigung der durch das vorliegende Verfahren aufgeworfenen und sich als keineswegs trivial darstellenden Sach- und Rechtsfragen erfordern, so dass hierfür im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum ist. Ergibt sich nach allem kein näherer Anhaltspunkt für eine Kostenlastentscheidung, so entspricht es aber billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO zwischen der Antragsgegner- und der Antragstellerseite hälftig sowie innerhalb der Antragstellerseite gemäß § 159 Satz 2 VwGO anteilig und untereinander gesamtschuldnerisch zu teilen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. In Orientierung an dem vom Senat regelmäßig zugrunde gelegten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist dabei in Anwendung dessen Ziff. 1.1.3 zunächst davon auszugehen, dass in Anbetracht der gemeinschaftlich klagenden Antragsteller die Werte der einzelnen Anträge zu addieren sind, da diese die streitgegenständliche Verordnung nicht als Rechtsgemeinschaft, sondern in ihrer jeweiligen Betroffenheit als Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte bekämpfen. Hierbei erscheint vorliegend eine pauschalierte Bewertung der jeweiligen Bedeutung für die einzelnen Antragsteller sachgerecht, zumal es an von ihnen näher dargelegten Anhaltspunkten für eine differenzierte Bewertung fehlt und eine diesbezügliche weitere Aufklärung nach Erledigung der Hauptsache nicht angemessen wäre. Nachdem der Streitwertkatalog für das unter seiner Ziff. 24 erfasste Recht der Land- und Forstwirtschaft keinen Maßstab für die Bewertung eines Normenkontrollantrags zur Verfügung stellt, legt der Senat sodann die unter der dortigen Ziff. 29.2 für eine hier insoweit vergleichbar erscheinende Normenkontrolle gegen eine Schutzgebietsausweisung im Naturschutzrecht vorgeschlagene entsprechende Anwendung der in Ziff. 9.8.1 geregelten Bewertung eines Normenkontrollverfahrens einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan zugrunde. Diesen Wert bemisst der Streitwertkatalog mit einer Betragsspanne von 7.500.- € bis 60.000.- €.9siehe dazu aber auch den Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610), nach dessen Ziff. 8.a für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan sogar von einer Betragsspanne von 10.000.- € bis 100.000.- € auszugehen wäresiehe dazu aber auch den Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610), nach dessen Ziff. 8.a für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan sogar von einer Betragsspanne von 10.000.- € bis 100.000.- € auszugehen wäre Der Senat hält dabei vorliegend jeweils den diesbezüglichen Mindestbetrag von 7.500.- € für der Bedeutung der Sache angemessen, wobei der sich daraus in Anbetracht von insgesamt zehn Antragstellern und entsprechender Addition rechnerisch ergebende Betrag von 75.000.- € wiederum durch den in Ziff. 9.8.1 zugrunde gelegten Höchstbetrag von 60.000.- € zu begrenzen ist; für eine derartige Begrenzung spricht zudem der in Ziff. 9.8.3 des Streitwertkatalogs für ein Normenkontrollverfahren einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan vorgesehene entsprechende Betrag. Damit ergibt sich vorliegend ein Streitwert von 60.000.- €. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, würde man, wie von der Antragstellerseite angeregt, unter Zugrundelegung einer von dieser offenbar angenommenen Rechtsgemeinschaft den einfachen Höchstbetrag nach Ziff. 9.8.1 in Höhe von 60.000.- € annehmen, was im Sinne einer Kontrollüberlegung die Angemessenheit der erfolgten Streitwertfestsetzung belegen mag, zumal diesem Ergebnis auch die Anwendung des vom Antragsgegner vorgeschlagenen Auffangwerts in Höhe von 5.000.- € nahekommt, wenn man, wovon nach dem Dafürhalten des Senats hier auszugehen ist, diesen mit Rücksicht auf die Zahl der Antragsteller verzehnfacht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.