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Beschluss

13 S 569/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0718.13S569.23.00
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Leitsätze
1. Die sich aus einem Normenkontrollantrag gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ergebende Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ist durch die in Anbetracht der Rückfallklauseln in § 13a Abs. 4 und 5 DüV begrenzten Folgen einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung begrenzt (wie Beschluss des Senats vom 30.03.2023 - 13 S 3646/21 - juris).(Rn.18) 2. Nach § 39 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ist der Streitwert für Normenkontrollanträge gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV zu verdoppeln, wenn im Weg der subjektiven Antragshäufung neben dem Grundstückseigentümer als Verpächter auch der Pächter und Bewirtschafter der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen einen solchen Antrag stellt.(Rn.25) 3. Im Fall einer subjektiven Antragshäufung muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich mit einer Streitwertaddition unter Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) rechnen. Eines vorherigen Hinweises durch das Gericht bedarf es dabei nicht.(Rn.25)
Tenor
Die Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen der Antragsteller und ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 30. März 2023 - 13 S 3646/21 - werden zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 30. März 2023 - 13 S 3646/21 - werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sich aus einem Normenkontrollantrag gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ergebende Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ist durch die in Anbetracht der Rückfallklauseln in § 13a Abs. 4 und 5 DüV begrenzten Folgen einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung begrenzt (wie Beschluss des Senats vom 30.03.2023 - 13 S 3646/21 - juris).(Rn.18) 2. Nach § 39 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ist der Streitwert für Normenkontrollanträge gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV zu verdoppeln, wenn im Weg der subjektiven Antragshäufung neben dem Grundstückseigentümer als Verpächter auch der Pächter und Bewirtschafter der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen einen solchen Antrag stellt.(Rn.25) 3. Im Fall einer subjektiven Antragshäufung muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich mit einer Streitwertaddition unter Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) rechnen. Eines vorherigen Hinweises durch das Gericht bedarf es dabei nicht.(Rn.25) Die Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen der Antragsteller und ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 30. März 2023 - 13 S 3646/21 - werden zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 30. März 2023 - 13 S 3646/21 - werden zurückgewiesen. I. Die Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen der Antragsteller und ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 30.03.2023 haben keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat der Senat den Streitwert der Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten in § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) in entsprechender Anwendung der Empfehlungen in den Nummern 29.2 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163) auf 60.000 EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 30.03.2023 - 13 S 3646/21 - juris). Die Antragsteller begehren eine Festsetzung des Streitwerts auf mindestens 500.000 EUR, hilfsweise auf einen Betrag von über 60.000 EUR. 1. Die Anhörungsrügen haben keinen Erfolg. a) Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbaren Streitwertbeschluss vom 30.03.2023 sind zwar nach § 69a Abs. 1 Nr. 1 GKG statthaft und insbesondere auch fristgerecht erhoben worden (§ 69a Abs. 2 Satz 1 und 4 GKG). Sie bleiben aber ohne Erfolg, da der Senat bei der Streitwertfestsetzung den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 69a GKG gerügt werden kann, gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Artikel 103 Abs. 1 GG ist dabei allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind insbesondere nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Des Weiteren verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung und Entscheidungsfindung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen. Die Anhörungsrüge lässt sich auch nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.06.2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschluss vom 02.12.2016 - 10 BV 16.962 - juris Rn. 24, 28, 35 ff.). Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG darzulegen. Um diesem Darlegungsgebot zu genügen, muss der Rügeführer im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss insbesondere substantiiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.2017 a. a. O. Rn. 10 und vom 15.03.2013 - 5 B 16.13 - juris Rn. 6). Gemessen an diesen Anforderungen kann der Rügeschrift der Antragsteller vom 13.04.2023 nicht entnommen werden, dass durch die Streitwertfestsetzung ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Die Antragsteller rügen, die Entscheidung komme inhaltlich völlig überraschend. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist aber - worauf auch der Antragsgegner mit einer zutreffenden Begründung hingewiesen hat (vgl. dessen Schriftsatz vom 18.04.2023) - weder hinreichend dargelegt noch liegt sie vor. Nicht nachvollziehbar ist etwa das Vorbringen der Antragsteller, „die Herabsetzung des vorläufig festgesetzten Streitwerts auf rund 1/9“ sei völlig überraschend. Zwar haben die Antragsteller bei Stellung ihrer Normenkontrollanträge den vorläufigen Streitwert mit mindestens 500.000 EUR angegeben (vgl. S. 30 ff. der Antragsschrift vom 01.12.2021) und hat der Senat den vorläufigen Streitwert mit Beschluss vom 06.12.2021 - 13 S 3646/21 - nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 1 GKG auch auf 500.000 EUR festgesetzt. Der Senat hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2023 über die Normenkontrollanträge (13 S 3646/21) den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Höhe des Streitwerts Stellung zu nehmen und dabei in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Nummern 29.2 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs hingewiesen (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.02.2023). Diesen Hinweis, der inhaltlich vorangegangenen Entscheidungen des Senats entsprochen hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.02.2023 - 13 S 3935/21 - und vom 02.03.2022 - 13 S 452/22 - jeweils n. v.), haben die Antragsteller zum Anlass genommen, mit Schriftsatz vom 13.02.2023 nochmals ausführlich zum Streitwert vorzutragen. Der Senat hat das Vorbringen der Antragsteller zum Streitwert zur Kenntnis genommen, sorgfältig erwogen und sich damit - soweit erforderlich - in seinem Streitwertbeschluss vom 30.03.2023 auseinandergesetzt. Unabhängig von alledem hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - auch deshalb mit einer der Rechtsprechung des Senats entsprechenden Streitwertfestsetzung rechnen müssen, weil diese in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Spruchpraxis anderer Obergerichte erfolgt ist (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 62; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2022 - 2 K 133/19 - juris Rn. 120 und Beschluss vom 15.07.2021 - 2 R 32/21 - juris Rn. 53; OVG Saarland, Beschlüsse vom 13.05.2022 - 1 B 41/22 - juris und vom 06.04.2021 - 1 C 256/20 - juris Rn. 7). Im Übrigen hat der Senat in den vom gleichen Bevollmächtigten geführten Parallelverfahren (13 S 3916/21, 13 S 3917/21 und 13 S 2/22) schon mit den Beschlüssen vom 04.01.2022 jeweils einen vorläufigen Streitwert entsprechend den Nummern 29.2 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs festgesetzt. Auch sonst wird seitens der Antragsteller nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt (hierzu vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.07.2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 27 und vom 14.01.1998 - 6 B 92.97 - juris Rn. 3), welches konkrete Vorbringen als für die Streitwertfestsetzung entscheidungserheblich entweder nicht zur Kenntnis genommen oder erkennbar nicht erwogen worden ist. Der Sache nach wenden sich die Antragsteller mit ihren Einwendungen - im Gewand der Gehörsrüge - gegen die inhaltliche Richtigkeit der vom Senat vorgenommenen Streitwertfestsetzung (hierzu vgl. unter 2.). b) Die in eigenem Namen erhobene Anhörungsrüge des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen den Streitwertbeschluss vom 30.03.2023 hat ebenfalls aus den oben unter a) genannten Gründen keinen Erfolg. Was die - hier allein in Frage kommende - Anhörungsrüge nach § 69a GKG angeht, ist der Bevollmächtigte der Antragsteller im Übrigen auch nicht als ein durch die Entscheidung beschwerter Beteiligter rügeberechtigt. Unter einem solchen Beteiligten im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG ist grundsätzlich ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 63 VwGO zu verstehen, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung verletzt werden konnte, der mithin anhörungsberechtigt war (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16.10.2018 - 1 A 269/18 - juris Rn. 5; Fölsch in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., GKG § 69a Rn. 10). Es liegt auch kein Anwendungsfall des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, da der Bevollmächtigte der Antragsteller hier weder aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragt noch mit der Anhörungsrüge ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegt (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 152a Rn. 7, 29). Für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG - zumal zu Lasten Dritter - besteht hier keine Notwendigkeit, da in einer solchen Konstellation die Anhörungsrüge des Bevollmächtigten rechtsschutzfreundlich als eine grundsätzlich zulässige Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung auszulegen ist (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16.10.2018 a. a. O. Rn. 14; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 17.03.2021 - 4 BN 61.20 - juris Rn. 6 und vom 18.06.2009 - 2 KSt 1.09 - juris Rn. 1). 2. Die Gegenvorstellungen der Antragsteller und ihres Verfahrensbevollmächtigten geben keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung zu ändern. Die Gegenvorstellungen sind entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG (im Fall des Verfahrensbevollmächtigten i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) zulässig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2023 - 4 KSt 1.23 - juris Rn. 1, vom 05.05.2022 - 6 C 13.20 - juris Rn. 2, vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 5 ff. und vom 18.06.2009 a. a. O.), aber unbegründet. Mit der Rügeschrift vom 13.04.2023 wurden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung über die Höhe des Streitwerts rechtfertigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat deshalb zunächst auf die Gründe seines Streitwertbeschlusses vom 30.03.2023, an denen er festhält, und sieht insoweit entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Antragsteller hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Der Wert des Streitgegenstands resultiert mithin aus der objektiven Beurteilung der sich aus der Antragsbegründung ergebenden wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung, wobei aus Gründen der Praktikabilität pauschalierend vorgegangen werden darf. Für eine Pauschalierung des Streitwerts ist nur dann kein Raum, wenn sich der Antragsbegründung das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung hinreichend eindeutig entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.09.2016 - 5 KSt 6.16 - juris Rn. 2 ff. und vom 28.08.1992 - 4 B 170.92 - juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 16.05.2017 - 1 E 368/17 - juris Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2011 - 13 A 3064/08 - juris Rn. 17 ff.; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., GKG § 52 Rn. 2 ff.). Hiervon ausgehend hat sich der Senat im vorliegenden Fall an den pauschalierenden Bewertungsrichtlinien in den Nummern 29.2 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientieren dürfen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller und ihres Verfahrensbevollmächtigten war die wirtschaftliche Bedeutung, die die Unwirksamerklärung des § 2 Abs. 2 und 3 und der Anlagen 1 bis 4 der VODüVGebiete für die Antragsteller bei objektiver Beurteilung hat, nicht in einer Weise belastbar festzustellen, dass nach § 52 Abs. 1 GKG (i. V. m. einer entsprechenden Anwendung der Nummer 29 des Streitwertkatalogs) von einem höheren Schätzwert hätte ausgegangen werden müssen. Der Senat hat dies in seinem Streitwertbeschluss vom 30.03.2023 damit begründet, dass die sich aus dem Antrag ergebende objektiv zu beurteilende Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG durch die in Anbetracht der Rückfallklauseln in § 13a Abs. 4 und 5 DüV begrenzten Folgen einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung beschränkt ist. Dazu, wie hoch bei einem Erfolg der Normenkontrolle einerseits und einem Greifen der Rückfallklauseln in § 13a Abs. 4 und 5 DüV andererseits der wirtschaftliche Vorteil des Obsiegens im Normenkontrollverfahren für die Antragsteller sein würde, haben die Antragsteller und ihr Verfahrensbevollmächtigter schon nichts vorgetragen. Auch der Senat hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, wie ein solcher Erfolg zu Gunsten der Antragsteller wirtschaftlich zu bewerten wäre. Soweit die Antragsteller und ihr Verfahrensbevollmächtigter hiergegen einwenden, dass die Rückfallklauseln in § 13a Abs. 4 und 5 DüV nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da sie - als zu unbestimmt und unverhältnismäßig - offensichtlich rechtswidrig seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Senat ist in seinem Normenkontrollurteil vom 09.02.2023 von der Relevanz der Rückfallklauseln in § 13a Abs. 4 und 5 DüV ausgegangen und hat jedenfalls nicht deren Rechtswidrigkeit festgestellt (vgl. Urteil des Senats vom 09.02.2023 - 13 S 3646/21 - juris Rn. 22 ff., 34 ff., 77). Es liegt auf der Hand, dass allein zur Bestimmung der Höhe des Streitwerts schwierige unions- und verfassungsrechtliche Fragen nicht entschieden werden müssen, zumal wenn sie über den eigentlichen Streitgegenstand hinausreichen und Gegenstand eines anderen Gerichtsverfahrens wären. Weiter hat der Senat in seinem Streitwertbeschluss vom 30.03.2023 ausgeführt, dass auch die Schätzungen der Antragsteller über den Ertragsverlust des landwirtschaftlichen Betriebs oder den Wertverlust der in ihrem Eigentum stehenden Flächen durch die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten in § 2 Abs. 2 und 3 VODüVGebiete deren wirtschaftliches Interesse nicht genauer abbilden könnten, da diese Schätzungen zwischen den Beteiligten umstritten seien. So sei der Antragsgegner den von den Antragstellern (lediglich) behaupteten Ertrags- bzw. Werteinbußen substantiiert entgegengetreten. Ist aber - wie hier - die Höhe der von den Antragstellern und ihrem Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachten Einbußen umstritten und auch für den Senat derzeit nicht näher bestimmbar, hilft der Einwand der Antragsteller und ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht weiter, dass dann von Amts wegen die notwendigen Beweise zu erheben seien. Mit der in § 52 Abs. 1 GKG vorgesehenen Befugnis, den Streitwert nach Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Die Möglichkeit zu pauschalierten und schematisierten Streitwertfestsetzungen beruht auf der Überlegung, dass eine zeitaufwändige und unter Umständen mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbundene Streitwertfestsetzung, die alle Besonderheiten eines jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt und die Streitwertfestsetzung in nicht wenigen Fällen zur eigentlichen Hauptsache machen würde, nicht angebracht ist. Beweiserhebungen allein zum Zweck der Streitwertfestsetzung sind nach der Regelungssystematik des § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich unzulässig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2011 a. a. O. Rn. 18; Dörndorfer a. a. O. § 52 Rn. 5). Soweit die Antragsteller und ihr Verfahrensbevollmächtigter beanstanden, der Senat habe in seinem Streitwertbeschluss den Vortrag zur Anpassung der Streitwerte an die Preissteigerungen nach 2012 missverstanden, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung durch den Senat. Wenn der Gesetzgeber den sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG, der auch in zahlreichen Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wiedergegeben wird und dem insoweit eine gewisse maßstabbildende Funktion zukommt, seit dem Jahr 2004 unverändert auf 5.000 EUR festlegt, kann der von den Antragstellern und ihrem Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Forderung einer Anpassung von Streitwerten an die allgemeine Preissteigerung eine politische Komponente nicht abgesprochen werden. Im Übrigen wird eine solche Anpassung - soweit ersichtlich - von keinem Obergericht vorgenommen. II. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragsgegners haben ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsgegner, der die pauschalierende Streitwertfestsetzung für die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten (vgl. dazu oben unter I.2.) für zutreffend hält, wendet sich allein gegen die Verdoppelung des so ermittelten Streitwerts unter Anwendung von § 39 Abs. 1 GKG mit Blick auf die subjektive Antragshäufung. 1. Die statthafte (§ 69a Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) und auch sonst zulässige (§ 69a Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 GKG) Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei der Streitwertfestsetzung auch den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). Gemessen an den unter I.1.a) aufgeführten Anforderungen an die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO kann der Rügeschrift des Antragsgegners vom 03.04.2023 eine Gehörsverletzung durch den Streitwertbeschluss vom 30.03.2023 nicht entnommen werden. Der Antragsgegner macht geltend, der Senat hätte ihn zu der beabsichtigten Anwendung von § 39 Abs. 1 GKG und der danach angenommenen Verdoppelung des Streitwerts für die Normenkontrollanträge mit Blick auf die beiden Antragsteller anhören müssen. Dann wäre es ihm möglich gewesen, darauf hinzuweisen, dass die Antragsbegehren wirtschaftlich identisch seien, was eine Zusammenrechnung der Streitwerte ausschließe. Damit wird in der Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung geltend gemacht. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Wie ausgeführt, wurden die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 zur Festsetzung des Streitwerts angehört (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.02.2023 sowie Schriftsatz der Antragsteller vom 13.02.2023). In diesem Zusammenhang hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf mit einer Erhöhung des Streitwerts unter Berücksichtigung von § 39 Abs. 1 GKG rechnen müssen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 - juris Rn. 24 und vom 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11 - juris Rn. 18; BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 - juris Rn. 14 und vom 20.08.2018 - 2 B 6.18 - juris Rn. 28). § 39 Abs. 1 GKG stellt in den „Allgemeinen Wertvorschriften“ (Abschnitt 7, Unterabschnitt 1) des Gerichtskostengesetzes den gebührenrechtlichen Grundsatz der Streitwertaddition bei mehreren Streitgegenständen auf (vgl. dazu Dörndorfer a. a. O. § 39 Rn. 1). Vor dem Hintergrund, dass die Normenkontrollanträge in dem Verfahren 13 S 3646/21 von zwei Antragstellern - einer GbR und einer natürlichen Person - im Weg der subjektiven Antragshäufung gestellt wurden, hätte sich jedenfalls einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten die Möglichkeit der Addition der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG aufdrängen müssen. Dies gilt trotz des von dem Antragsgegner vorgebrachten Umstands, dass die Antragsteller als Eigentümer und Verpächter einerseits und als Pächter und landwirtschaftlicher Betrieb (GbR) andererseits ihre Begehren - ohnehin nur teilweise, siehe dazu sogleich unter 2. - auf dieselben Grundstücke stützen. Auch insoweit hätte der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen (zur Streitwertaddition bei Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 06.04.2021 a. a. O.) mit der Ablehnung der wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände und damit mit einer Streitwertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG rechnen müssen. 2. Die entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG zulässige Gegenvorstellung des Antragsgegners führt gleichfalls nicht zu der angestrebten Reduzierung des festgesetzten Streitwerts auf die Hälfte. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach ist vorliegend der Streitwert für die Normenkontrollanträge gegen die Gebietsausweisungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV von 30.000 EUR (15.000 EUR je Gebiet, siehe dazu oben unter I.2.) mit Blick auf die subjektive Antragshäufung durch die beiden Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1 und zu 2 auf 60.000 EUR zu erhöhen. Denn regelmäßig - und so auch hier - bildet das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Antragsteller zu einem Antragsgegner einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.2022 - 10 C 22.2297 - juris Rn. 5). Dem steht nicht entgegen, dass bei der subjektiven Antragshäufung von der Addition der Einzelstreitwerte abzusehen ist, wenn - was der Antragsgegner geltend macht - die Anträge keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder selbständigen materiellen Gehalt haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 B 75.98 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.04.2020 - 12 S 670/20 - juris Rn. 12 und vom 04.05.2006 - 1 S 2525/05 - juris Rn. 4; siehe auch Nummer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Denn dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere stehen die Antragsteller in ihrer jeweiligen Betroffenheit nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 06.04.2021 a. a. O., siehe auch Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine Rechtsgemeinschaft i. S. d. § 59 ZPO, auf den Nummer 1.1.3 des Streitwertkatalogs offensichtlich Bezug nimmt, besteht nur in den Fällen, in denen der Streitgegenstand den Antragstellern gemeinsam, etwa in Miteigentum, Gesamthandseigentum, Gesamtschuldner- oder -gläubigerschaft zusteht (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 11.07.2022 - 3 E 31/22 - juris Rn. 9; Kunze in BeckOK VwGO, § 162 Rn. 10a). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben, denn die Antragsteller leiten ihre Ansprüche mit Blick auf die im räumlichen Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung liegenden Grundstücke einerseits aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümer und Verpächter (Antragsteller zu 2 als natürliche Person) und andererseits aus ihrer Eigenschaft als Pächter und Bewirtschafter (Antragstellerin zu 1 als GbR) der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen her. So weicht dann auch die Höhe der von den Antragstellern jeweils geltend gemachten möglichen wirtschaftlichen Einbußen voneinander ab (vgl. S. 31 f. der Antragsschrift vom 01.12.2021). Daneben genügt es für die Annahme einer Rechtsgemeinschaft nicht, dass die Antragsteller sich aus denselben Gründen gegen dieselbe Rechtsnorm wenden und das gemeinsame Ziel - die allgemein verbindliche Erklärung von § 2 Abs. 2 und 3 und der Anlagen 1 bis 4 der VODüVGebiete für unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) - bereits auf Grund des Antrags eines antragsbefugten Antragstellers hätte erreicht werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.09.2022 - 4 BN 6.22 - juris Rn. 26 und vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2006 - 5 S 2561/05 - n. v.). Die Anträge betreffen entgegen dem Einwand des Antragsgegners auch nicht sonst - mit Blick auf die von den Antragstellern in Bezug genommenen Grundstücke - wirtschaftlich denselben Gegenstand (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2020 a. a. O. Rn. 12). Dies folgt bereits daraus, dass sich der landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin zu 1 auf weitere, nicht im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehende Flächen erstreckt und der Antrag der Antragstellerin zu 1 auch diese, teilweise im räumlichen Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung liegenden Flächen betrifft (vgl. Urteil des Senats vom 09.02.2023 a. a. O. Rn. 2; S. 5 f. der Antragsschrift vom 01.12.2021). III. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich, weil die Anhörungsrügeverfahren mangels eines Kostentatbestands in dem Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenfrei sind und Kosten nach § 69a Abs. 6 GKG nicht erstattet werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16.10.2018 a. a. O. Rn. 16). Gleiches gilt für die Verfahren der Gegenvorstellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 11). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).