OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 297/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0817.1A297.19.00
8mal zitiert
35Zitate
25Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

43 Entscheidungen · 25 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Stand ein Beamter nacheinander in mehreren voneinander unabhängigen Beamtenverhältnissen, richtet sich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt (h.M.).(Rn.49) 2. Auskünfte zu künftigen Versorgungsbezügen unterfallen nicht dem Tatbestand einer Zusicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 BeamtVG.(Rn.64) 3. Die Gesetzesbindung der Versorgung im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG schließt einen aus einer Fürsorgepflichtverletzung resultierenden Schadensersatzanspruch nicht aus (str.).(Rn.67) 4. Das Beamtenversorgungsgesetz enthält keine Bestimmung, die die Zahlung von Prozesszinsen ausschließt.(Rn.76) 5. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn die Verwaltung – wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten – zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird; ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.(Rn.78)
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 959/17 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – werden der Beklagten zu drei Vierteln und dem Kläger zu einem Viertel auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stand ein Beamter nacheinander in mehreren voneinander unabhängigen Beamtenverhältnissen, richtet sich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt (h.M.).(Rn.49) 2. Auskünfte zu künftigen Versorgungsbezügen unterfallen nicht dem Tatbestand einer Zusicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 BeamtVG.(Rn.64) 3. Die Gesetzesbindung der Versorgung im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG schließt einen aus einer Fürsorgepflichtverletzung resultierenden Schadensersatzanspruch nicht aus (str.).(Rn.67) 4. Das Beamtenversorgungsgesetz enthält keine Bestimmung, die die Zahlung von Prozesszinsen ausschließt.(Rn.76) 5. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn die Verwaltung – wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten – zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird; ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.(Rn.78) Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 959/17 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – werden der Beklagten zu drei Vierteln und dem Kläger zu einem Viertel auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wird. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen des Klägers und der Beklagten, über die der Senat nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere jeweils innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend den inhaltlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden. Die wechselseitigen Berufungen sind jeweils unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und unter Abweisung der Klage im Übrigen erkannt, dass der Kläger von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen ist, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom 1976 bis 1981 als ruhegehaltfähig zu, und dass die Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom 1976 bis 1981. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2017, der diesen Zeitraum nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkennt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Folgerichtig hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verzinsung nachzuzahlender Versorgungsbezüge. Die erstrebte Berücksichtigung von Vordienstzeiten richtet sich nach § 10 BeamtVG in der bis 10.1.2017 gültigen Fassung vom 24.2.20102Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes – Beamtenversorgungsgesetz – in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zum 30.12.2016 geltenden Fassung vom 24.2.2010 (BGBl I, 150); zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.2014 - 2 B 90.13 -, juris, Rz. 6 f., m.w.N., und Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17.12 -, juris, Rz. 7, m.w.N., sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013 - 1 A 292/13 -, juris, Rz. 45Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes – Beamtenversorgungsgesetz – in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zum 30.12.2016 geltenden Fassung vom 24.2.2010 (BGBl I, 150); zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.2014 - 2 B 90.13 -, juris, Rz. 6 f., m.w.N., und Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17.12 -, juris, Rz. 7, m.w.N., sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013 - 1 A 292/13 -, juris, Rz. 45 und setzt unter anderem voraus, dass die frühere Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Ernennung als Beamter geführt hat. Stand ein Beamter nacheinander in mehreren voneinander unabhängigen Beamtenverhältnissen, richtet sich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 - und vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, jew. jurisBVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 - und vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, jew. juris sowie obergerichtlich4VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.1.2008 - 4 S 444/06 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2017 - 14 ZB 16.1585 -, jew. jurisVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.1.2008 - 4 S 444/06 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2017 - 14 ZB 16.1585 -, jew. juris seit langem geklärt. Die diesbezüglich insbesondere seitens der Kommentarliteratur geäußerte Kritik überzeugt nicht. Der Kläger befand sich – entgegen seiner Annahme – nicht durchgängig in einem einzigen Beamtenverhältnis zu seinem Dienstherrn, sondern nacheinander in mehreren voneinander unabhängigen Beamtenverhältnissen. Der Begriff des Beamtenverhältnisses ist in § 3 Abs. 1 BeamtStG gesetzlich definiert als das Dienst- und Treueverhältnis, in dem der Beamte zu seinem Dienstherrn steht. § 4 BeamtStG unterscheidet und definiert die Arten des Beamtenverhältnisses, namentlich das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf. Im Zeitraum der Absolvierung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten und des Wechsels des Klägers von einem Beamtenverhältnis auf Probe im mittleren Technischen Dienst in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. später auf Probe bzw. Lebenszeit im gehobenen Technischen Dienst galten die wort- bzw. inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BRRG. Zunächst stand der Kläger in einem Beamtenverhältnis auf Probe im mittleren Dienst, dann in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im gehobenen Dienst und schließlich in einem Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen Dienst, das in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergegangen ist. Das Beamtenverhältnis auf Probe im mittleren Dienst, dessen Vorbeschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in Rede steht, war rechtlich und sachlich unabhängig von dem späteren Beamtenverhältnis auf (Widerruf, Probe bzw.) Lebenszeit im gehobenen Dienst, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist. Denn insoweit ist nur eine unmittelbare zeitliche Aufeinanderfolge, nicht aber der ebenfalls notwendige funktionale Zusammenhang festzustellen. So hat der Kläger in seinem ersten Beamtenverhältnis im mittleren Technischen Dienst ein Amt wahrgenommen, für das andere besondere Fachkenntnisse, insbesondere handwerkliche Kenntnisse, gefordert wurden als für die – die Absolvierung eines Studiums und eines Vorbereitungsdienstes voraussetzenden – Ämter des gehobenen Technischen Dienstes, die der Kläger durchlaufen hat, bevor er in den Ruhestand getreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer vergleichbaren Konstellation ausgeführt, dass für den Versorgungsdienstherrn kein Grund bestehe, die nur für ein Amt des früheren Beamtenverhältnisses notwendigen besonderen Fachkenntnisse durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben sind, zu honorieren; der Dienstherr sei nicht gehalten, Zeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, in denen der Beamte eine Vorbildung durchlaufen und (oder) praktische Tätigkeit geleistet hat, ohne dass dies für das maßgebende Beamtenverhältnis „gefordert“ war.5BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O., Rz. 49 f.BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O., Rz. 49 f. Dass dem Kläger seine frühere postalische Erfahrung aus der Zeit des Beamtenverhältnisses des mittleren Technischen Dienstes und der vorangegangenen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei seinen durchweg guten Arbeitsergebnissen anlässlich seiner späteren Tätigkeit im gehobenen Technischen Dienst sehr zugute gekommen war, wie ihm in den Stellungnahmen des Dienstherrn vom 17.5.1988 und vom 22.8.1989 bestätigt worden ist, besagt nicht, dass diese postalische Erfahrung für die Laufbahn „gefordert“ oder im Sinn des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG förderlich war. Setzt nach alldem die Ernennung zum Beamten auf Widerruf und später auf Probe bzw. Lebenszeit in einem Beamtenverhältnis des gehobenen Technischen Dienstes eine vorherige Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis des mittleren Technischen Dienstes und insbesondere eine dieser vorangehende Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis – hier als Fernmeldehandwerker – nicht voraus, so hat dies fallbezogen, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, zur Folge, dass die Tätigkeit des Klägers für seinen Dienstherrn in der Zeit vom 1976 bis zum 1981 von der Beklagten zu Recht nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden ist. Dass die in der Kommentarliteratur zum Teil geäußerten Bedenken6vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2 (BeamtVG), § 10 BeamtVG Rz. 75 (Stand: März 2019); Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe B, Bd. 4, Teil D, BeamtVG, § 10 BeamtVG Rz. 10 (Stand: November 2018)vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2 (BeamtVG), § 10 BeamtVG Rz. 75 (Stand: März 2019); Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe B, Bd. 4, Teil D, BeamtVG, § 10 BeamtVG Rz. 10 (Stand: November 2018) nicht verfangen, ist im erstinstanzlichen Urteil dargelegt. Auch aus Sicht des Senats erscheint das seitens des Verwaltungsgerichts aufgezeigte Normverständnis in Ansehung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den vorzitierten Entscheidungen grundsätzlich wie fallbezogen sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Problematik ausweislich seiner Ausführungen in seiner früheren Entscheidung vom 25.10.1972 gesehen und die Frage, ob unter der Voraussetzung einer Kontinuität mehrerer nacheinander eingegangener Beamtenverhältnisse, zum Beispiel bei rechtsgleicher oder doch laufbahnentsprechender Wiederverwendung aufgrund des Gesetzes zu Art. 131 GG oder bei Versetzung von einem Dienstherrn zu einem anderen bzw. wenn bereits im Zusammenhang mit einem früheren Beamtenverhältnis Vordienstzeiten berücksichtigt worden sind, anderes gelten mag, ausdrücklich offengelassen.7BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O., Rz. 50BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O., Rz. 50 Fallbezogen kommt keine der vom Bundesverwaltungsgericht als bedenkenswert erachteten, jeweils eine Kontinuität mehrerer nacheinander eingegangener Beamtenverhältnisse voraussetzenden Ausnahmekonstellationen in Betracht. So wurde der Kläger in seinem letzten Beamtenverhältnis verglichen mit seinem ersten Beamtenverhältnis nicht „rechtsgleich oder doch laufbahnentsprechend“ verwendet, sondern gehörte jeweils unterschiedlichen Laufbahnen mit einem ganz unterschiedlichen Verwendungsspektrum an, die unterschiedlichen Einstellungsvoraussetzungen unterlagen; auch wurde er nicht von einem Dienstherrn zu einem anderen versetzt und in seinem früheren Beamtenverhältnis sind – nach Aktenlage und wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage bestätigt hat – nicht bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Mithin gab es, was die Kausalität für die Ernennung zum Beamten des gehobenen Technischen Dienstes angeht, in funktioneller Hinsicht keine Kontinuität.8Demgegenüber ist eine funktionelle Kontinuität ausweislich § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG bei dem Übergang eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit angelegt.Demgegenüber ist eine funktionelle Kontinuität ausweislich § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG bei dem Übergang eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit angelegt. Die hier allein gegebene Kontinuität im Sinne einer Aufeinanderfolge der einzelnen Beamtenverhältnisse ohne zeitliche Zäsuren reicht nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien nicht aus. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren betont, er erfülle die Voraussetzungen eines Kettenverhältnisses im Sinn der Ziffer 10.01.3 BeamtVGVwV 20189Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2.2.2018 (BeamtVGVwV 2018), GMBl 2018, 98; nunmehr Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 11.2.2021 (BeamtVGVwV 2021), GMBl 2021, 234Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2.2.2018 (BeamtVGVwV 2018), GMBl 2018, 98; nunmehr Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 11.2.2021 (BeamtVGVwV 2021), GMBl 2021, 234 (und wohl auch im Sinn der vorbezeichneten vom Bundesverwaltungsgericht offengelassenen Frage), kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die angeführte Verwaltungsvorschrift erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand in Kraft getreten ist und von daher die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu leiten vermochte, spricht das dort genannte Beispiel (früherer Status als Landesbeamter) dafür, dass die Verwaltungsvorschrift nicht auf die rechtliche Würdigung in Fällen eines Laufbahnwechsels nach zwischenzeitlichem Erwerb der Befähigung für eine höhere Laufbahn und Absolvierung eines insoweit notwendigen Vorbereitungsdienstes zielt. Dass der Kläger der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne seinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge auch nicht auf die ihm 2016 bzw. 2013 erteilten Versorgungsauskünfte stützen, seine erstinstanzlichen Erwägungen bekräftigend entgegenhält, diese Auskünfte seien, worauf auch die Vorgaben in den Verwaltungsvorschriften 2018 hindeuteten, ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsakte, was bedinge, dass sie einer förmlichen Abänderung und einer pflichtgemäßen Betätigung des Rücknahmeermessens bedurft hätten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Nach § 49 Abs. 10 BeamtVG sind Versorgungsauskünfte nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beantragung einer Auskunft zu erteilen und stehen unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Damit dienen sie der Information des Beamten, ohne das künftige Versorgungsverhältnis bereits im Vorfeld zu gestalten, insbesondere ohne die Höhe der künftigen Versorgungsansprüche vorab zu regeln. Ebenso wie es zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einhelliger Auffassung entspricht, dass Rentenauskünfte und Renteninformationen grundsätzlich keine rechtsverbindlichen Regelungen enthalten, somit keine Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SBG X, sondern unverbindliche Mitteilungen sind,10zusammenfassend: Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder (Stand: 1.10.2019), § 39 Rz. 234zusammenfassend: Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder (Stand: 1.10.2019), § 39 Rz. 234 ist in Bezug auf Versorgungsauskünfte nach § 49 BeamtVG allgemein anerkannt, dass diese nach Gesetzeswortlaut, Gesetzeszweck und Normhintergrund keine Verwaltungsakte sind.11Dähn, a.a.O., Rz. 238 ff.Dähn, a.a.O., Rz. 238 ff. Die seitens des Klägers angeführten Zitate aus der Verwaltungsvorschrift 2018 stellen dies weder mit Wirkung für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten noch rückwirkend in Frage. Dass nach Ziffer 49.1.1.2 BeamtVGVwV 2018 frühere Versorgungsauskünfte und Vorabentscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand aufgrund des Erreichens einer Antragsaltersgrenze, zu überprüfen und fehlerhafte Versorgungsauskünfte und rechtswidrige Vorabentscheidungen unverzüglich zurückzunehmen und zu korrigieren sind, belegt, dass der Vorschriftengeber an die Unterschiede zwischen Vorabentscheidungen im Sinne des § 49 Abs. 2 (hier Satz 2) BeamtVG und Versorgungsauskünften im Sinne des § 49 Abs. 10 BeamtVG anknüpft; nur erstere sind, wie ihre Bezeichnung als Entscheidungen bestätigt, Verwaltungsakte und daher gegebenenfalls zurückzunehmen. Die Formulierung „zurückzunehmen und zu korrigieren“ ist damit der unterschiedlichen Rechtsnatur beider Handlungsformen geschuldet und vermag die seitens des Klägers gezogenen Schlussfolgerungen ebenso wenig zu tragen wie sein weiterer Hinweis auf Ziffer 10.0.1.1. Soweit sich die dortige Vorgabe zu bereits ergangenen Vorabentscheidungen verhält, ist § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, der sich auf die Handlungsform „Verwaltungsakt“ bezieht, ausdrücklich in Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers, mit dem er seinen Hauptantrag weiterverfolgt, gibt nach all dem keine Veranlassung, die insoweit ergangene mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehende erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. II. Die Berufung der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen ist, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom 1976 bis 1981 als ruhegehaltfähig zu, und dass die Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind. 1. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts legt ausführlich dar, dass die Beklagte durch Erteilung der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 2016 die ihr gemäß § 78 Satz 1 BBG obliegende Fürsorgepflicht durch einen für sie als Dienstherrn handelnden Amtswalter fahrlässig und damit schuldhaft verletzt hat und dass dem Kläger infolge der fehlerhaften Versorgungsauskunft und seines im Vertrauen auf deren Richtigkeit gestellten Antrags auf vorzeitige Ruhestandsversetzung adäquat kausal ein konkreter Vermögensschaden entstanden ist.12zu diesen Voraussetzungen vgl. allgemein nur Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 10 Rz. 59 ff., m.w.N.zu diesen Voraussetzungen vgl. allgemein nur Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 10 Rz. 59 ff., m.w.N. Diesen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts tritt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht entgegen. Auf die erstinstanzlichen Darlegungen,13UA S. 21 bis 25; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 2.4.2015 - 1 A 2036/13.Z -, juris, Rz. 7, m.w.N.UA S. 21 bis 25; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 2.4.2015 - 1 A 2036/13.Z -, juris, Rz. 7, m.w.N. die ihr Pendant in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs14vgl. Urteil vom 10.7.2003 - III ZR 155/02 -, jurisvgl. Urteil vom 10.7.2003 - III ZR 155/02 -, juris zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung in Fällen eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben aufgrund unrichtiger Rentenauskunft finden, wird Bezug genommen. 2. Nachdrücklich geltend macht die Beklagte mit ihrer Berufung allerdings, dass entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung § 3 Abs. 2 BeamtVG der Gewährung von Schadensersatz wegen schuldhaft fehlerhafter Auskunft über Versorgungsanwartschaften entgegenstehe; die Vorschrift könne sonst bewusst ausgehebelt werden. Dem ist nicht zu folgen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Sinn und Zweck der Regelung ist die Ergänzung und Sicherung der Aussage des § 3 Abs. 1 BeamtVG, wonach die Höhe der Versorgung allein durch den Gesetzgeber festgelegt wird. Sie soll jeglicher individuellen Vereinbarung entzogen werden. Die – verfassungsgemäße –15vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.3.2007 - 2 BvR 1304/05 -, juris, Rz. 27vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.3.2007 - 2 BvR 1304/05 -, juris, Rz. 27 Vorschrift ist nach ihrer Zweckbestimmung weit auszulegen. Das Verbot einer Versorgungserhöhung nach § 3 Abs. 2 BeamtVG erfasst alle Leistungen, die ihrem Inhalt nach materiell als Versorgung zu qualifizieren sind. Im Zweifel sind alle Manipulationen, die unter Ausnutzung der Gestaltungsformen des Rechts dem missbilligten Zweck einer höheren Versorgung dienen, von der Vorschrift erfasst.16vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.6.2015 - 3 CS 15.664 -, juris, Rz. 25; Wittmer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 3 BeamtVG Rz. 11 f., 16, m.w.N. (Stand: 1.7.2020)vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.6.2015 - 3 CS 15.664 -, juris, Rz. 25; Wittmer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 3 BeamtVG Rz. 11 f., 16, m.w.N. (Stand: 1.7.2020)Die Verwaltung soll daran gehindert werden, auf Grund von Manipulationen dem Beamten eine höhere Versorgung als die ihm gesetzlich zustehende zu verschaffen. Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BeamtVG tritt die Unwirksamkeit ein, d.h. die Zusicherung, die Vereinbarung oder der Vergleich erzeugen keine Bindungswirkung. Sie bleiben demnach rechtsfolgenlos und sind unbeachtlich. Aus ihnen können keine Rechte und Ansprüche hergeleitet werden.17vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2014 - 4 U 216/03 -, juris, Rz. 39; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 1.11.2018 - 12 A 224/17 -, juris, Rz. 45; Plog/Wiedow, BBG, § 3 BeamtVG Rz. 77 (Stand: August 2016); Wittmer, a.a.O., § 3 BeamtVG Rz. 30vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2014 - 4 U 216/03 -, juris, Rz. 39; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 1.11.2018 - 12 A 224/17 -, juris, Rz. 45; Plog/Wiedow, BBG, § 3 BeamtVG Rz. 77 (Stand: August 2016); Wittmer, a.a.O., § 3 BeamtVG Rz. 30 Auskünfte zu künftigen Versorgungsbezügen unterfallen nicht dem Tatbestand einer Zusicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 BeamtVG; ihnen fehlt der für eine Zusicherung maßgebliche Bindungswille der Verwaltung.18vgl. Wittmer, a.a.O., § 3 BeamtVG Rz. 16vgl. Wittmer, a.a.O., § 3 BeamtVG Rz. 16 Sie haben keinen Regelungscharakter, sondern stellen schlichtes Verwaltungshandeln dar, bei dem – so auch hier – ein auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteter Regelungswille fehlt. Eine Auskunft soll keine Ansprüche vermitteln, die dem Betroffenen nach der gesetzlichen Regelung nicht zustehen. Schadensersatzansprüche infolge eines wegen falscher Auskunftserteilung betätigten Vertrauens werden durch diese Vorgaben des § 3 BeamtVG nach Auffassung mehrerer hessischer Verwaltungsgerichte und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen; ebenso sieht dies das Oberlandesgericht Stuttgart.19vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI -, juris, Rz. 41; VG Gießen, Urteil vom 15.8.2013 - 5 K 2950/12.GI -, juris, Rz. 24; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 1.11.2018 - 12 A 224/17 -, juris, Rz. 45; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2004 - 4 U 216/03-, juris, Rz. 40 f.; vgl. auch Plog/Wiedow, a.a.O., § 3 BeamtVG Rz. 94, 97; Schnellenbach, a.a.O., § 2 Rz. 19 (Fn. 60)vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI -, juris, Rz. 41; VG Gießen, Urteil vom 15.8.2013 - 5 K 2950/12.GI -, juris, Rz. 24; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 1.11.2018 - 12 A 224/17 -, juris, Rz. 45; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2004 - 4 U 216/03-, juris, Rz. 40 f.; vgl. auch Plog/Wiedow, a.a.O., § 3 BeamtVG Rz. 94, 97; Schnellenbach, a.a.O., § 2 Rz. 19 (Fn. 60) Andere Verwaltungsgerichte20vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.9.2016 - RO 1 K 15.2046 -, juris, Rz. 34 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2010 - AN 1 K 09.01731-, juris, Rz. 39, 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.5.2010 - 23 K 485/08-, juris, Rz. 31; VG München, Urteil vom 17.2.2004 - M 5 K 02.4284-, juris, Rz. 30, m.w.N.vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.9.2016 - RO 1 K 15.2046 -, juris, Rz. 34 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2010 - AN 1 K 09.01731-, juris, Rz. 39, 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.5.2010 - 23 K 485/08-, juris, Rz. 31; VG München, Urteil vom 17.2.2004 - M 5 K 02.4284-, juris, Rz. 30, m.w.N. sind hingegen der Ansicht, dass in der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fallgestaltungen ein Schadensersatzanspruch aufgrund der in § 3 Abs. 1 BeamtVG (bzw. vergleichbarer Vorschriften der Länder) verankerten strikten Gesetzesbindung der Versorgung sowie deren Konkretisierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht in Betracht komme. Zwar könne die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht unmittelbar und selbständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn sein. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts21 vgl. Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39/99-, juris, Rz. 14vgl. Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39/99-, juris, Rz. 14 ergebe sich aber, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht darüber hinausgehe, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt sei. Insbesondere sei die Versorgung des Beamten grundsätzlich abschließend durch die beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen konkretisiert. Deshalb, so die vorzitierten bayerischen Verwaltungsgerichte sowie das Verwaltungsgericht Düsseldorf, sei ein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Frage, ob § 3 Abs. 2 BeamtVG im Falle einer fehlerhaften Versorgungsauskunft einen Schadensersatzanspruch von vornherein präkludiert, allerdings nicht abschließend geklärt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof22Beschluss vom 13.4.2018 - 3 ZB 16.2393 -, juris, Rz. 2Beschluss vom 13.4.2018 - 3 ZB 16.2393 -, juris, Rz. 2 hat die Rechtsfrage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaft erteilten Auskunft über Versorgungsbezüge wegen Verletzung der Fürsorgepflicht – wie von der dortigen erstinstanzlichen Entscheidung angenommen – schon deshalb ausgeschlossen ist, weil andernfalls die zwingende gesetzliche Regelung des Art. 3 Abs. 1 und 2 (dort:) BayBeamtVG unterlaufen werden würde, oder ob letztgenannte Bestimmung nur den versorgungsrechtlichen Primäranspruch betrifft und auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar ist, ausdrücklich offengelassen. Auch in einer früheren Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof23 Beschluss vom 22.9.2017 - 3 ZB 15.2495-, juris, Rz. 8Beschluss vom 22.9.2017 - 3 ZB 15.2495-, juris, Rz. 8 im Falle einer fehlerhaften Versorgungsauskunft einen Schadensersatzanspruch „z.B. wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG)“ nicht von vornherein ausgeschlossen. Hierzu hat er auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts24 Urteil vom 7.4.2005 - 2 C 5/04-, juris, Rz. 55ff.Urteil vom 7.4.2005 - 2 C 5/04-, juris, Rz. 55ff. Bezug genommen, in der dieses im Fall einer unwirksamen Versorgungszusage des Dienstherrn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beamten – ohne Erörterung einer Präklusion bereits nach § 3 Abs. 2 BeamtVG – im Einzelnen geprüft hat (wenn auch im konkreten Fall verneinend). Ebenso hat nunmehr das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen25Beschluss vom 17.5.2021 - 1 A 2363/18 -, jurisBeschluss vom 17.5.2021 - 1 A 2363/18 -, juris im Fall einer fehlerhaften Versorgungsauskunft des Dienstherrn mehrere tatbestandliche Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beamten näher untersucht (und fallbezogen abgelehnt), ohne die Frage einer etwaigen Präklusion bereits nach § 3 Abs. 2 BeamtVG zu erörtern; der dieser Entscheidung beigegebene (nichtamtliche) Orientierungssatz26juris, Orientierungssatz 1juris, Orientierungssatz 1 zieht daraus den Schluss, dass sich sonach aus einer (irrtümlich) inhaltlich unrichtig erteilten Versorgungsauskunft grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann. Ob diese obergerichtlichen Entscheidungen darauf hindeuten, dass eine von – eine Präklusionswirkung des § 3 Abs. 2 BeamtVG auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche annehmenden – erstinstanzlichen Entscheidungen ihnen jeweils zugeordneter Verwaltungsgerichte abweichende Auffassung zumindest ernstlich erwogen wird, mag indes dahinstehen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof27Beschluss vom 2.4.2015 - 1 A 2036/13.Z -, juris, Rz. 8; ebenso bereits das vorangegangene Urteil des VG Gießen vom 15.8.2013 - 5 K 2950/12.GI -, juris, Rz. 24Beschluss vom 2.4.2015 - 1 A 2036/13.Z -, juris, Rz. 8; ebenso bereits das vorangegangene Urteil des VG Gießen vom 15.8.2013 - 5 K 2950/12.GI -, juris, Rz. 24 hat in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall eines in eine – infolge einer nicht veranlassten Berücksichtigung von Vordienstzeiten – fehlerhafte Versorgungsauskunft betätigten Vertrauens eine Sperrwirkung des § 3 BeamtVG mit überzeugender Begründung verneint. Der dortige Dienstherr hatte argumentiert, angesichts der auf Grund der aus § 49 Abs. 2 und § 3 BeamtVG folgenden Unwirksamkeit vorheriger Zusicherungen könne auch ein Schadensersatzanspruch nicht auf die Versorgungsauskunft gestützt werden, weil dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche und eine Umgehung der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften bedeute. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, § 3 BeamtVG diene dazu – und entsprechendes gelte für § 49 Abs. 2 BeamtVG – eine strenge Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung durch das Verbot von Begünstigungen durchzusetzen, indem die Höhe des Primäranspruchs auf Versorgungsleistungen nach Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes auf das gesetzlich zulässige Maß begrenzt werde. Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch betreffe indes nicht den Primäranspruch auf Versorgung, sondern einen haftungsrechtlichen Sekundäranspruch, der durch § 3 Abs. 1 BeamtVG gerade nicht ausgeschlossen sei. Er begründet dies im Weiteren wie folgt: „Dass sich aus der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn Schadensersatzansprüche ergeben könnten, ist allgemein anerkannt. Die Frage der hieraus abzuleitenden haftungsrechtlichen Folgen hat nichts zu tun mit den in § 3 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 BeamtVG genannten Zusagen einer höheren Versorgung, die mit einer Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 Satz 1 BeamtVG nicht gegeben worden, und auch nicht nach Sinn und Zweck so einzuordnen sind. Im Gegenteil, die nach § 49 Abs. 10 Satz 1 BeamtVG gesetzlich begründete Pflicht zur schriftlichen Erteilung einer Versorgungsauskunft macht für den anspruchsberechtigten Beamten nur dann Sinn, wenn der Versorgungsauskunft (- vorbehaltlich der in § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG angesprochenen Änderungen der Sach- oder Rechtslage und der Richtigkeit der Datengrundlage -) über das Haftungsrecht auch Verbindlichkeit zukommt, so dass sich die betroffenen Beamten hinsichtlich ihrer Planung zur Gestaltung des Ruhestands darauf verlassen können. Die von der Beklagten vertretene Auffassung führte dazu, dass trotz der erkennbaren Bedeutung einer solchen Auskunft als Grundlage für die Lebensplanung des künftigen Ruhestandsbeamten der Dienstherr nachlässig oder gar ungeprüft unrichtige Versorgungsauskünfte folgenlos erteilen dürfte und daraus entstandene Schäden bei dem Beamten verblieben. Das ist gesetzgeberisch nicht gewollt. Die Gewährung von Schadensersatz steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgeht, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39/99 – = BVerwGE 112, 308, juris). Auch danach wird die verschuldensabhängige Haftung aus der Verletzung von Fürsorgepflichten gerade nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 28).“ Dies überzeugt.28 so auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 1.11.2018 - 12 A 224/17 -, juris, Rz. 39 ff.; VG Gießen, Urteil vom 15.8.2013 - 5 K 2950/12.GI-, juris, Rz. 17ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI-, juris, Rz. 42f.; vgl. auch Plog/Wiedow, a.a.O., § 3 BeamtVG Rz. 77; Schnellenbach, a.a.O., § 2 Rz. 19 (Fn. 60)so auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 1.11.2018 - 12 A 224/17 -, juris, Rz. 39 ff.; VG Gießen, Urteil vom 15.8.2013 - 5 K 2950/12.GI-, juris, Rz. 17ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI-, juris, Rz. 42f.; vgl. auch Plog/Wiedow, a.a.O., § 3 BeamtVG Rz. 77; Schnellenbach, a.a.O., § 2 Rz. 19 (Fn. 60) Der Gegenauffassung, ein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht sei durch § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG ausgeschlossen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem hierfür unmittelbar oder mittelbar angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000, das zum Beihilferecht ergangen ist, lediglich ergibt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgeht, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist.29a.a.O.a.a.O. Diese Aussage bezieht sich nur auf primäre Leistungspflichten des Dienstherrn. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der Entscheidung an anderer Stelle ausdrücklich klar, dass Ansprüche, die aus der Verletzung einer Rechtspflicht hergeleitet werden, prinzipiell dem Haftungsrecht zugeordnet sind. Danach können sich aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht anerkanntermaßen Schadensersatzansprüche ergeben. § 45 BeamtStG bestimmt lediglich nicht selbst die Voraussetzungen und den Inhalt derartiger Ansprüche. Ob diese bestehen, beurteilt sich nach den allgemeinen Vorschriften.30 BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99-, juris, Rz. 13, 16, 28BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99-, juris, Rz. 13, 16, 28 Die Gewährung von Schadensersatz führt nicht zu Versorgungsansprüchen in gesetzlich nicht vorgesehener Höhe, sondern zum Ausgleich eines Vermögensschadens, der dem Beamten durch die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entstanden ist. Demgemäß schließen weder Absatz 1 noch Absatz 2 des § 3 BeamtVG einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Vermögensschadens aus. Die Gesetzesbindung der Versorgung steht einem aus einer Fürsorgepflichtverletzung resultierenden Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers (im Hilfsantrag) zielt gerade nicht auf die Gewährung ihm gesetzlich nicht zustehender Versorgungsbezüge. Er macht insoweit keinen Anspruch aus der fehlerhaften Versorgungsauskunft selbst geltend, sondern aus der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Erteilung dieser falschen Versorgungsauskunft. Dementsprechend begehrt er, soweit hier von Interesse, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob ihm ab dem 31.12.2016 Versorgungsbezüge unter Anerkennung der in Rede stehenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zustünden. Diesen von § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG nicht präkludierten Anspruch hat ihm das Verwaltungsgericht zu Recht zugesprochen. 3. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung weiter geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Schadensersatz nur auf das negative Interesse gerichtet sein könne, erscheint das vor dem Hintergrund der ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen im angegriffenen Urteil wenig nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, „dass der Kläger bei Erteilung einer zutreffenden Auskunft gerade nicht in den vorzeitigen Ruhestand getreten und die streitgegenständliche Verminderung der Versorgungsbezüge somit nicht eingetreten wäre“ und „dass durch die fehlerhaft erteilte Versorgungsauskunft ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt der höheren Versorgungsbezüge begründet worden ist, welches in dem Umfang Schutz für Vermögensdispositionen bietet, in dem der Adressat auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen konnte“ sowie dass dieses Vertrauen „durch die spätere Gewährung lediglich der geringeren Versorgungsbezüge verletzt worden“ ist, so dass „die Beklagte zur Gewährung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den festgesetzten Versorgungsbezügen und dem Betrag, auf den der Geschädigte nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte, verpflichtet“ ist.31vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.7.2003 - III ZR 155/02 -, juris, Rz. 18, m.w.N.; vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2018 - 4 U 84/17 -, juris, Rz. 54, m.w.N.vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.7.2003 - III ZR 155/02 -, juris, Rz. 18, m.w.N.; vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2018 - 4 U 84/17 -, juris, Rz. 54, m.w.N. Das Verwaltungsgericht legt des Weiteren überzeugend dar, dass vorliegend für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers kein Raum ist und seinem Schadensersatzanspruch auch nicht seine Schadensabwendungspflicht entgegensteht. Nachdem die Berufung der Beklagten dies nicht substantiiert angreift, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. 4. Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch, soweit sie den erstinstanzlichen Zuspruch von Prozesszinsen angreift. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Es knüpft dabei an Rechtsüberzeugungen an, die in Deutschland schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs fast allgemein zur Anerkennung gelangt und im Verkehrsleben herrschend waren: Sie halten den Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben für verpflichtet, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat.32vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rz. 6, m.w.N.vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rz. 6, m.w.N. Das Beamtenversorgungsgesetz als hier einschlägiges Fachgesetz enthält keine Bestimmung, die die Zahlung von Prozesszinsen ausschließt. Zwar besteht gemäß § 49 Abs. 5 BeamtVG kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt werden;33vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 11vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 11 gleiches gilt gemäß § 3 Abs. 5 BBesG für (Besoldungs-)Bezüge. Der Anspruch auf Prozesszinsen bleibt hiervon indessen unberührt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 5 BeamtVG (und des § 3 Abs. 5 BBesG), der sich ausdrücklich auf Verzugszinsen (vgl. § 288 BGB) beschränkt. Diese umfassen nicht gleichsam als „Unterfall“ die Prozesszinsen.34vgl. BGH, Urteil vom 14.1.1987 - IVb ZR 3/86 -, juris, Rz. 3, m.w.N.vgl. BGH, Urteil vom 14.1.1987 - IVb ZR 3/86 -, juris, Rz. 3, m.w.N. Vielmehr lassen die sachlichen Unterschiede zwischen den eine schuldhafte Verletzung obligatorischer Verpflichtungen voraussetzenden Verzugszinsen und den allein aus dem Prozessrechtsverhältnis erwachsenden Prozesszinsen eine erweiterte Anwendung des § 49 Abs. 5 BeamtVG über den Wortlaut hinaus nicht zu. Die Vorschrift knüpft – ebenso wie § 3 Abs. 5 BBesG – an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes an, wonach zwar die Zahlung von Verzugszinsen, nicht aber die Zahlung von Prozesszinsen für rückständige Versorgungs- und Besoldungsleistungen ausgeschlossen war.35vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 11, m.w.N.; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/18 -, juris, Rz. 125, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 11, m.w.N.; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/18 -, juris, Rz. 125, m.w.N. Im Übrigen geht die öffentliche Hand ihrerseits etwa im umgekehrten Fall der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 BeamtVG davon aus, dass Prozesszinsen im Falle der Geltendmachung mittels einer Leistungsklage grundsätzlich ab Klageerhebung anfallen;36vgl. Tz. 52.2.1.1 BeamtVGVwV 2021 (a.a.O.) i.V.m. Rn. 12.2.18 BBesGVwV 2020 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 19.11.2020, GMBl 2020, 983)vgl. Tz. 52.2.1.1 BeamtVGVwV 2021 (a.a.O.) i.V.m. Rn. 12.2.18 BBesGVwV 2020 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 19.11.2020, GMBl 2020, 983) nichts anderes vermag grundsätzlich für (hier: Schadensersatz-)Forderungen gegen die Beklagte zu gelten. Dass der Schadensersatzanspruch nur hilfsweise geltend gemacht wurde, ändert nichts daran, dass diese Eventualklage zugleich mit dem Hauptantrag rechtshängig geworden ist (§ 90 Abs. 1 VwGO, § 261 Abs. 1 ZPO).37vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI -, juris, Rz. 51, m.w.N.; vgl. allgemein auch Bayerischer VGH, Urteil vom 25.9.2012 - 14 B 11.1233 -, juris, Rz. 29vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI -, juris, Rz. 51, m.w.N.; vgl. allgemein auch Bayerischer VGH, Urteil vom 25.9.2012 - 14 B 11.1233 -, juris, Rz. 29 Unschädlich ist zudem, dass die zuerkannte Geldforderung im hilfsweisen Klageantrag und dem ihm insoweit folgenden Urteilstenor nicht der Höhe nach beziffert worden ist.38vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rz. 7vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rz. 7 Das Argument der Beklagten, ein Anspruch auf Prozesszinsen entfalle, wenn es zur Umsetzung noch eines weiteren Verwaltungsakts bedürfe, verfängt unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht. Zwar wird eine Geldforderung grundsätzlich nur rechtshängig und ist damit einer Verzinsung nach Maßgabe des § 291 Satz 1 BGB zugänglich, wenn der Kläger Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme erhebt, was hier nicht der Fall ist. Im Verwaltungsprozess kann vielfach anders als in zivilgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar die Leistung eines bestimmten Geldbetrages begehrt werden, sondern es muss mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden. So liegt der Fall hier. Der Kläger stützt sein Verlangen nach einer Geldleistung unmittelbar auf § 45 BeamtStG und begehrt damit der Sache nach den Erlass eines Verwaltungsakts.39vgl. Schnellenbach, a.a.O., § 9 Rz. 66, Fn. 247, m.w.N.vgl. Schnellenbach, a.a.O., § 9 Rz. 66, Fn. 247, m.w.N. Da der erstrebte Verwaltungsakt seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verlangt werden, wenn die Verwaltung – wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten – zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird. Diese Verpflichtung muss lediglich in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Die Geldforderung braucht nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.40vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 13, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 13, m.w.N. Vorliegend ist die Geldschuld durch den (Hilfs-)Antrag des Klägers sowie den ihm entsprechenden Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.9.2019 - 2 K 959/17 -, nach dem die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom 1976 bis 1981 als ruhegehaltfähig zu, hinreichend bestimmt und betragsmäßig zwischen den Beteiligten außer Streit, so dass der Umfang der tenorierten Geldleistung jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann; dies reicht aus für die Zuerkennung von Zinsen analog § 291 BGB.41vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rz. 7, m.w.N.vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rz. 7, m.w.N. Etwa erforderliche Anpassungen infolge einer Veränderung des Versorgungsniveaus können jederzeit aufgrund der Besoldungstabelle und einfacher Rechenoperationen ermittelt werden.42vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2008 - 12 A 525/07-, juris, Rz. 14 (für den Fall einer Feststellungsklage); vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI -, juris, Rz. 51vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2008 - 12 A 525/07-, juris, Rz. 14 (für den Fall einer Feststellungsklage); vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI -, juris, Rz. 51 Einer „wertenden Betrachtung“ durch die Beklagte bedarf es nicht. Somit verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung auch insofern, als die dem Kläger zugesprochenen Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind. Eine Befassung des Senats mit dem höchst hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ihn durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu reaktivieren, erübrigt sich unter diesen Gegebenheiten. Nach allem bleiben sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger, auch im Berufungsverfahren, nur im Umfang seines ursprünglichen Hilfsantrags obsiegt. Andererseits war zu bedenken, dass er damit der Sache nach mit Blick auf die Höhe der ihm zugesprochenen Schadensersatzleistungen sein Rechtsschutzziel in wirtschaftlicher Hinsicht in vollem Umfang erreicht hat. Die Beklagte wiederum ist auch im Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang unterlegen. Es entspricht daher insgesamt dem Maß des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens, die Kosten beider Instanzen der Beklagten zu drei Vierteln und dem Kläger zu einem Viertel aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist zugunsten der Beklagten zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, soweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zuerkannt wird. Im Übrigen ist ein Zulassungsgrund (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht gegeben. Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der einem Beamten infolge einer im Vertrauen auf eine schuldhaft fehlerhafte Auskunft über die Höhe der künftigen Versorgungsbezüge beantragten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand entstanden ist, setzt voraus, dass die Vorgaben des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG der Gewährung von Schadensersatz nicht entgegenstehen. Die Rechtssache wirft damit eine bisher höchstrichterlich ungeklärte, in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Frage des revisiblen Rechts auf. 43Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 132 Rz. 9, m.w.N.Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 132 Rz. 9, m.w.N. Insoweit handelt es sich um einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil der Entscheidung; eine Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen, einzelne Anspruchsgrundlagen oder Teile der Entscheidung liegt nicht vor.44Stuhlfauth, a.a.O., § 132 Rz. 5, m.w.N.Stuhlfauth, a.a.O., § 132 Rz. 5, m.w.N. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.029,12 € und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.9.2019 - 2 K 959/17 - für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.273,04 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 40 GKG. Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,45vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2017 - 2 KSt 1/17 u.a. -, juris, Ls. 2 u. Rz. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 - 1 E 233/20 -, juris, Rz. 12; a.A. (zweifacher Jahresbetrag) noch BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - 2 B 53.99-, juris, Rz. 4 ff; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, juris, Rz. 20 ff.vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2017 - 2 KSt 1/17 u.a. -, juris, Ls. 2 u. Rz. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 - 1 E 233/20 -, juris, Rz. 12; a.A. (zweifacher Jahresbetrag) noch BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - 2 B 53.99-, juris, Rz. 4 ff; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, juris, Rz. 20 ff. wonach bei Streitigkeiten um höhere Besoldung, die zu den sog. Teilstatus-Klagen zählen, der Streitwert – entgegen Ziff. 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen ist; nichts anderes gilt für die hier im Hauptantrag erstrebte höhere Versorgung. Den Jahresbetrag ermittelt der Senat dabei anhand des 12-fachen Monatsbetrags der Versorgungsbezüge.46Beschluss vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, juris, Rz. 24 ff., m.w.N.Beschluss vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, juris, Rz. 24 ff., m.w.N. Da der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptanspruch und mit dem gleichen Wert zu bemessen ist, findet eine Erhöhung nicht statt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Für die Wertfestsetzung im Berufungsverfahren ist dabei gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt abzustellen, der den Rechtszug einleitet, hier also den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung des Klägers am 25.9.2019. Die vom Kläger für diesen Zeitpunkt berechnete und von der Beklagten unwidersprochen gebliebene Differenz zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt des Klägers und dem ihm nach der Versorgungsauskunft zustehenden Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts beträgt 611,92 € monatlich. Daraus errechnet sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert von (36 x 611,92 € =) 22.029,12 €. Dementsprechend wird die abweichende Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dabei war wiederum gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt abzustellen, der den Rechtszug einleitet, insoweit also den Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Verwaltungsgericht am 29.5.2017. Die vom Kläger für diesen Zeitpunkt berechnete und von der Beklagten unwidersprochen gebliebene Differenz zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt des Klägers und dem ihm nach der Versorgungsauskunft zustehenden Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts beträgt 563,14 € monatlich. Daraus errechnet sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Streitwert von (36 x 563,14 € =) 20.273,04 €. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der als Beamter bei der Deutschen Telekom AG in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Kläger begehrt unter Hinweis auf eine ihm erteilte Versorgungsauskunft eine Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Anrechnung von Vordienstzeiten sowie hilfsweise Schadensersatz und höchst hilfsweise seine Reaktivierung. Der am ...1958 geborene Kläger war nach seiner vom ...1973 bis zum ...1976 bei der damaligen Deutschen Bundespost erfolgten Berufsausbildung bei dieser im Zeitraum vom ...1976 bis zum ...1981 als Fernmeldehandwerker in einem tariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Nachdem er im Oktober 1981 die Laufbahnprüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom ...1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeassistenten zur Anstellung ernannt (Besoldungsgruppe A 5). Wegen Betreuung seiner minderjährigen Tochter war er vom ...1982 bis zum ...1986 ohne Dienstbezüge und ohne Anerkennung eines dienstlichen Interesses beurlaubt. In dieser Zeit absolvierte er erfolgreich ein Studium der Elektrotechnik (Fachrichtung Nachrichtentechnik), welches er am ...1986 als Diplom-Ingenieur abschloss. Auf seine Bewerbung vom ...1985 teilte ihm die damalige Oberpostdirektion … (OPD) mit Schreiben vom ...1986 ihre Absicht mit, ihn als Technischen Fernmeldeinspektoranwärter einzustellen. Mit Schreiben vom ...1986 bat der Kläger beim damaligen Fernmeldeamt Saarbrücken um Entlassung aus dem Dienst mit Ablauf des ...1986. Die OPD teilte ihm mit Schreiben vom ...1986 unter dem Betreff „Umwandlung Ihres Beamtenverhältnisses“ mit, er werde zum ...1986 als Technischer Fernmeldeinspektoranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen; sein mit Wirkung vom ...1981 begründetes Beamtenverhältnis auf Probe als Technischer Fernmeldeassistent zur Anstellung ende daher mit Ablauf des ...1986. Mit Wirkung vom ...1986 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Fernmeldeinspektoranwärter ernannt. Nachdem er den Vorbereitungsdienst abgeleistet und am ...1987 die Laufbahnprüfung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst bestanden hatte, wurde der Kläger mit Wirkung vom ...1987 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Technischen Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung ernannt (Besoldungsgruppe A 9). Zuletzt war ihm das Amt eines Technischen Fernmeldeoberamtsrats übertragen (Besoldungsgruppe A 13, zuletzt A 13+Z, Stufe 8). Dem Kläger wurde am ...2013 eine Versorgungsauskunft mit einem Ruhegehaltssatz von 65,81 v.H. erteilt (Stand 31.12.2013). Aus den beigefügten Anlagen ergibt sich eine Berücksichtigung des Zeitraums vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit („Zeiten im privatrechtl. AV im ÖD § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG“). Seit September 2015 informierte die DTAG mehrfach über Angebote zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung von Beamten im Jahr 2016 und empfahl interessierten Beamten, frühzeitig und unverbindlich eine Versorgungsinformation zu beauftragen. Dem Kläger erteilte die Beklagte auf dessen Antrag am ...2016 eine Versorgungsinformation über einen Ruhegehaltssatz von 70,30 v.H. (Stand: 01.07.2016) und zu erwartende Versorgungsbezüge in Höhe von ... € (... € nach Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG). Aus der beigefügten „Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG neue Fassung“ ging hervor, dass u.a. der Zeitraum vom ...1976 bis ...1981, in dem der Kläger als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost tätig war, als gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden war. In dem Anschreiben heißt es in Fettdruck: „Diese Berechnung ist unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf Versorgung. Sie steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.“ Der Kläger beantragte mit Datum vom ...2016 seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30.12.2016.1gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27.12.1993, BGBl I, 2426, in der Fassung des Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Postneuordnungsgesetz - vom 14.9.1994, BGBl I 1994, 2325 (1996 I, 103)gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27.12.1993, BGBl I, 2426, in der Fassung des Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Postneuordnungsgesetz - vom 14.9.1994, BGBl I 1994, 2325 (1996 I, 103) Mit Schreiben und Urkunde der Beklagten vom ...2016 wurde der Kläger auf seinen Antrag mit Ablauf des 30.12.2016 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom ...2017 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 31.12.2016 auf ... € fest (... € nach Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG). Dabei wurde ein Ruhegehaltssatz von 61,01 v.H. zugrunde gelegt. In der beigefügten „Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG neue Fassung“ erkannte die Beklagte neben den im Beamtenverhältnis absolvierten Dienstzeiten vom ...1981 bis ...1982 sowie vom ...1987 bis ...2016 Zeiten der Hochschulausbildung (inklusive Prüfungszeiten) vom ..1982 bis ...1985 und Zeiten der Ausbildung als Beamter auf Widerruf vom ...1986 bis ...1987 als ruhegehaltfähig an; der Zeitraum vom ...1976 bis ...1981, in dem der Kläger als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost tätig war, wurde nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Gegen diesen Festsetzungsbescheid legte der Kläger am ...2017 Widerspruch ein. Diesen begründete er u.a. damit, dass für seine Versorgung der in der zum ...2016 berechneten Versorgungsinformation vom ...2016 angerechnete Zeitraum vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sei, so dass sich zum Ablauf des Jahres 2016 ein Ruhegehaltssatz von mehr als 70,30 v.H. ergebe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ...2017 erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand erlassen worden sei, so dass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, seinen Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung zurückzunehmen. In Kenntnis der nunmehr festgesetzten Versorgungsbezüge hätte er den Ruhestandsantrag nicht gestellt; er beantrage daher vorsorglich seine Reaktivierung. Ferner mache er bereits jetzt Schadensersatzansprüche geltend. Er beantrage, ihm rückwirkend ab dem 1.1.2017 Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von mindestens 70,30 v.H., erweitert um sechs Monate, zu gewähren bzw. ihm die Differenz zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen von monatlich mehr als 430,19 € zu erstatten. Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Versorgungsauskünfte auf ausdrücklichen Aufruf der DTAG („final boost“) beantragt, mit Ablauf des Monats Dezember 2016 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Mit Widerspruchsbescheid vom ...2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es u.a., für die in Rede stehende Versorgung des Klägers aus einem Amt des gehobenen Dienstes seien nur die für dieses Amt geltenden Laufbahnvoraussetzungen in Form eines entsprechenden Studiums und des erfolgreichen Durchlaufens des Vorbereitungsdienstes maßgeblich. Für eine Anerkennung der Zeit als Fernmeldehandwerker als Vordienstzeit nach § 10 BeamtVG fehle es sowohl am zeitlichen als auch am funktionellen Zusammenhang. Im Übrigen sei der Kläger genau wie solche Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst übernommen worden, die noch keine Vortätigkeit bei der früheren Deutschen Bundespost vorzuweisen gehabt hätten. Aus dem mittleren Dienst sei er auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Man bedauere, dass hier eine nicht zutreffende Versorgungsauskunft ergangen sei; Versorgungsauskünfte seien jedoch ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet. Außerdem sei die letzte Auskunft etwa ein Jahr vor dem Eintritt in den Ruhestand erteilt worden, so dass zumindest die Möglichkeit bestanden hätte, dass bei einer erneuten Auskunftseinholung in direktem Zusammenhang mit der Beantragung des Vorruhestandes der Fehler bemerkt worden wäre. Die Entlassung und die Neuernennung in den gehobenen Dienst seien bei den versorgungsrelevanten Datensätzen leider nicht abgegrenzt worden. Ein Schadensersatzanspruch werde mangels tatsächlichen Schadens abgelehnt, wie näher ausgeführt wird. Außerdem habe der Kläger durch die Inanspruchnahme des Vorruhestandes neben der entfallenden zeitlichen Belastung auch alle sonstigen mit der Dienstverrichtung in Zusammenhang stehenden Kosten wie Fahrtkosten erspart. Eine Reaktivierung sei gesetzlich nur bei Dienstunfähigkeit vorgesehen. Da der Kläger aber grundsätzlich die Bereitschaft erklärt habe, den Dienst wieder aufzunehmen, könne er auch darauf verwiesen werden, durch die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung den geltend gemachten Anspruch betragsmäßig annähernd vollständig auszugleichen. Dies bedeute für ihn immer noch eine wesentlich geringere zeitliche Belastung, als wenn er wieder in Vollzeit Dienst verrichten müsste, und entspreche seiner Schadensminderungspflicht. Auf den ihm am ...2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am ...2017 Klage erhoben. Entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid sei er nicht durch Entlassung auf eigenen Wunsch aus dem mittleren Dienst ausgeschieden, sondern habe einen Laufbahnwechsel vollzogen und sei dabei immer im Beamtenverhältnis geblieben. Daher sei der Zeitraum vom ...1976 bis ...1981, in dem die ihm übertragenen Tätigkeiten solche des mittleren technischen Dienstes gewesen seien, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Auch die Versorgungsauskunft vom ...2016 nenne als Zeitpunkt, zu dem das Beamtenverhältnis begründet worden sei, aus dem die Versorgung gewährt werde, den ...1981. Er habe auch keine Entlassungsurkunde zum ...1986 erhalten. Vielmehr sei das Beamtenverhältnis ausweislich des Schreibens vom ...1986 umgewandelt worden. Er sei urkundlich mit Wirkung vom ...1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Fernmeldeinspektoranwärter berufen worden. § 10 BBG normiere, dass es einer Ernennung bedürfe zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art. Bei einer Umwandlung werde ein bestehendes Beamtenverhältnis ohne Wechsel des Dienstherrn und ohne Unterbrechung in ein solches anderer Art verändert. Im streitgegenständlichen Bescheid sei versäumt worden, die mit der Versorgungsauskunft 2016 fortgeschriebene bestandskräftige Festsetzung der Versorgungsbezüge aus dem Jahr 2013 inhaltlich im Sinne des § 39 VwVfG in Bezug auf die nunmehrige Nichtberücksichtigung der Vordienstzeiten genau zu begründen und unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG, namentlich der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, abzuändern oder klarstellend auf eine neue Rechtslage zu verweisen. Insbesondere fehle auch eine Ermessensbegründung, in der dann auch auf die missglückte Versorgungsauskunft 2016 hätte eingegangen werden müssen. Da sich auch der Widerspruchsbescheid nicht mit den Voraussetzungen der Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheides aus dem Jahr 2013 auseinandersetze, sei der Bescheid vom ...2017 allein aus diesem Grund formell und materiell rechtswidrig, so dass hinsichtlich der begehrten Jahre die Vordienstzeitenentscheidung von 2013 zugrunde zu legen sei. Untermauert werde dies durch die „neuen“ Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (Tz. 49.1.1.2 und 10.0.1.3 BeamtVGVwV 2018). Da in seinen dienstlichen Beurteilungen immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass ihm seine Tätigkeiten in den Jahren 1976 bis 1981 als postalische Erfahrungen bei seiner Dienstausübung sehr zugute gekommen seien, hätte die Beklagte danach zumindest eine wohlwollende Prüfung anstellen müssen. Zumindest sei der Schadensersatzanspruch begründet. Aus einer (seitens des Klägers zur Akte gereichten) Informationsbroschüre der DTAG zur Vorruhestandskampagne 2016 gehe u.a. hervor, dass die am Vorruhestand interessierten Beamten gebeten worden seien, sich zu gedulden und von Nachfragen zum Bearbeitungsstatus abzusehen. Die Interessenten hätten nur eine einzige Anfrage im Vorfeld der Ruhestandsversetzung stellen dürfen. Außerdem seien die Beamten ausdrücklich aufgefordert worden, die Anträge vor Erhalt der Versorgungsinformationen zu stellen, um die Angelegenheit verwaltungstechnisch abarbeiten zu können. Dies bedeute jedoch auch, dass die Beklagtenseite durchaus damit gerechnet habe, dass ihre Versorgungsauskünfte nicht korrekt sein könnten. Sie habe also wissentlich möglicherweise falsche Auskünfte erteilt. Die Broschüre dokumentiere das Werbeverhalten der DTAG und deren Interesse, eine hohe Zahl von Beamtinnen und Beamten im Jahr 2016 in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Es sei davon auszugehen, dass die Bezügemitteilung vom ...2016, die bei ihm erst nach Rechtskraft der Ruhestandsversetzung eingegangen sei, bereits zu einem Zeitpunkt verfasst worden sei, in der er noch Rechtsmittel gegen die Ruhestandsversetzung hätte einlegen können. Mithin habe es die Beklagte auch unterlassen, ihn während des Laufs der Rechtsmittelfristen darauf hinzuweisen, dass seine Versorgungsberechnung fehlerhaft gewesen sei und er durch Rechtsmittel einen Nachteil abwenden könne. Vorsorglich erkläre er daher die Anfechtung seines Antrags auf Ruhestandsversetzung vom ...2016 wegen Täuschung durch Unterlassen. Da die Versorgungsinformation für ihn befriedigend gewesen sei, habe er keine Veranlassung gesehen, seinen Antrag zurückzunehmen oder Widerspruch einzulegen, solange dies noch möglich gewesen sei. Durch die Erteilung der fehlerhaften Auskunft vom ...2016 habe die Beklagte schuldhaft die ihr gemäß § 78 Satz 1 BBG obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehöre es, den Beamten vollständig und zutreffend zu beraten, wenn dieser um Beratung nachsuche. Die fehlerhafte Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden und habe ihn dazu bewogen, seinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu stellen und nicht zurückzunehmen. Er sei zunächst ergebnisoffen mit der Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung umgegangen. Entscheidender Faktor für sein Handeln sei die Höhe der Versorgungsbezüge gewesen. Nachdem die Versorgungsauskunft alle von ihm als berücksichtigungsfähig erbetenen Zeiten berücksichtigt und eine entsprechend gute Versorgung ausgewiesen habe, habe er sich dazu entschieden, seine Ruhestandsversetzung zu beantragen. Dadurch, dass seine Versorgungsbezüge nunmehr deutlich geringer ausfielen, als er aufgrund der Versorgungsauskunft vom ...2016 habe erwarten dürfen, sei ihm ein Vermögensschaden entstanden. Nachdem die Beklagte eingeräumt habe, dass ihr die Fehlerquote im Bereich der Versorgungsauskünfte bekannt sei, werde deutlich, dass sie ihre Schadensminderungspflicht auch dadurch verletzt habe, dass sie den Interessenten nicht gestattet habe, im laufenden Ruhestandsverfahren die Versorgungsauskünfte aktualisieren zu lassen. Die behauptete Arbeitsüberlastung dürfe nicht zu Lasten der Beamten gehen. Die DTAG habe fürsorgewidrig ihre Bediensteten „in den Ruhestand gelockt“, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die dazu notwendigen Versorgungsauskünfte die Tendenz zur Fehlerhaftigkeit hätten. Eine Info der DTAG aus dem September 2015 habe empfohlen, wegen der Verlagerung des Versorgungsservice ab dem 1.1.2016 zur Beklagten Versorgungsinformationen schon jetzt über einen Link zu beantragen, was nur einmal möglich gewesen sei. Im August 2016 habe er über das Mitarbeiterportal die Anfrage gestellt, ob er sich auf den Ruhegehaltssatz aus der letzten Versorgungsinfo verlassen könne und ob sich der Ruhegehaltssatz noch um die Zeit bis zum 30.12.2016 erhöhe, was vollinhaltlich bejaht worden sei. Dadurch habe er erhebliche Vermögenseinbußen erlitten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom ...2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...2017 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähig ab dem 31.12.2016 neu festzusetzen sowie die nachzuzahlenden Beträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom ...2017 zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähig zu, sowie die Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, höchst hilfsweise, ihn unverzüglich zu reaktivieren, und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erhalt einer übergesetzlich hohen Versorgung. Er sei auf seinen Antrag vom ...1986 mit Ablauf des ...1986 aus dem mittleren Dienst ausgeschieden und zum ...1986 als Inspektoranwärter übernommen worden. Damit sei aber die Ruhegehaltsberechtigung aus dem früheren Amt des mittleren Dienstes erloschen. Die im mittleren Dienst tatsächlich verbrachten Dienstzeiten würden nur noch nach § 6 BeamtVG berücksichtigt. Es seien nur die Laufbahnvoraussetzungen des Amtes beachtlich, aus dem tatsächlich Ruhegehalt gewährt werde. Dass es sich seinerzeit nicht um eine „Umwandlung“ des Beamtenverhältnisses, sondern um eine Entlassung gehandelt habe, folge bereits daraus, dass danach zunächst ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet worden sei. Die Ernennung in das neue Amt des gehobenen Dienstes sei erst nach bestandener Laufbahnprüfung erfolgt, also nachdem auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf geendet habe. Die Zeiten als Fernmeldehandwerker wären zwar als Vordienstzeiten für eine Ernennung in den mittleren Dienst anzuerkennen gewesen, jedoch sei der Kläger ohne Ruhegehaltsberechtigung auf eigenen Antrag aus diesem Amt des mittleren Dienstes ausgeschieden und nach einem Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen Dienstes neu ernannt worden. Die Unterstellungen des Klägers, bereits im Vorfeld sei seitens der Behörde mit einer falschen Auskunft gerechnet worden, seien zurückzuweisen. Die Fehlerquote im Bereich der Versorgungsauskünfte betreffe Einzelfälle und liege im einstelligen Promillebereich. Beamte und Versorgungsempfänger erhielten ihre Bezüge jeweils zum Beginn eines Kalendermonats. Um die Alimentationspflicht auch während einer Zurruhesetzung durchgehend zu erfüllen, seien die aktiven Beamten zur Bundesanstalt übergeleitet und zunächst Abschläge auf das zu erwartende Ruhegehalt angewiesen worden. Der Lauf der Bezügeberechnung beginne wegen der Vielzahl der Abrechnungen in der Regel um den 20. eines Monats, so dass die Bezügemitteilung dann auch dieses Datum trage. Es handele sich allerdings nur um einen maschinellen Zahllauf für mehrere Hunderttausend Versorgungsempfänger. Der Sachbearbeiter habe erst bei der Erstellung des Erstfestsetzungsbescheides wieder händische Befassung mit dem Vorgang gehabt. Im Übrigen habe es im Interesse der antragstellenden Beamten gelegen, ihre Anträge noch vor dem Auslaufen der Vorruhestandsregelung nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) zum 31.12.2016 zu bescheiden. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2019 ergangenem Urteil - 2 K 959/17 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom ...2017 und Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähig zu, sowie die Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Durch gesonderten Beschluss ist die Zuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitraums vom ...1976 bis ...1981, in dem er als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost tätig gewesen sei. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richte sich nach § 10 BeamtVG, hier in der bis 10.1.2017 gültigen Fassung vom 24.2.2010. Nach Satz 1 dieser Vorschrift setze die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten voraus, dass die Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Ernennung geführt hat bzw. für die Übernahme in das Beamtenverhältnis kausal gewesen ist. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung müsse daher ein innerer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang bestehen. Habe ein Beamter nacheinander in mehreren voneinander unabhängigen Beamtenverhältnissen gestanden, komme es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand trete. Dies sei vorliegend, da der Kläger auf eigenen Antrag zum ...1986 aus dem zum ...1981 begründeten Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes entlassen worden sei, das zum ...1986 – zunächst auf Widerruf begründete – Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes. Soweit teilweise die Auffassung vertreten werde, dass auch die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen seien, sofern diese im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BeamtVG erfüllten und die Dienstzeit jenes Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei, werde eine solche Auslegung des § 10 Abs. 1 BeamtVG weder dem Wortlaut noch der Systematik bzw. dem Sinn und Zweck der Vorschrift uneingeschränkt gerecht. Der Ansicht des Klägers, bei ihm hätten keine rechtlich und sachlich voneinander unabhängigen Beamtenverhältnisse vorgelegen, stehe jedenfalls entgegen, dass der im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte Vorbereitungsdienst den Zusammenhang zwischen den Beamtenverhältnissen unterbrochen habe. Hieraus folge zugleich, dass im Fall des Klägers auch kein sog. „Kettenverhältnis“ vorliege, welches nach den „neuen“ Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV 2018) die Möglichkeit eröffnen solle, auch Zeiten vor einem unmittelbar vorangegangenen, früheren Beamtenverhältnis (bspw. zu einem Land) zu berücksichtigen, soweit sie im Hinblick auf dieses frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen erfüllten (vgl. Tz. 10.0.1.3 und 10.0.1.23). Der erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Fernmeldehandwerker und seiner Ernennung zum Technischen Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung bestehe nicht, da die Tätigkeit als Fernmeldehandwerker weder Laufbahnvoraussetzung noch für den gehobenen Dienst erforderlich gewesen sei. Dass der Vorbereitungsdienst für ihn auf ein Jahr verkürzt worden sei, sei allein dem Umstand zuzurechnen, dass er zuvor bereits ein Fachhochschulstudium absolviert gehabt habe, in dem die für die spätere Tätigkeit im gehobenen Dienst erforderlichen theoretischen Kenntnisse bereits vermittelt worden seien. Der Kläger könne seinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge auch nicht auf die ihm erteilte Versorgungsinformation vom ...2016 stützen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG, § 3 Abs. 2 BeamtVG, § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass bei Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom ...2017 die Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG zu beachten gewesen seien, übersehe er, dass auch im Jahr 2013 nur eine unverbindliche Versorgungsauskunft erteilt worden sei, die im Jahr 2016 durch die neue Versorgungsauskunft fortgeschrieben worden sei. Eine bestandskräftige Anerkennung des Zeitraums vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne einer Vorabentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sei offenbar zu keinem Zeitpunkt erfolgt; dies habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Hinsichtlich des Hilfsantrags, mit dem der Kläger der Sache nach Schadensersatz wegen der unrichtigen Versorgungsinformation begehre, sei die Klage hingegen begründet. Die Beklagte habe dem Kläger auf seinen Antrag mit Schreiben vom ...2016 gemäß § 49 Abs. 10 BeamtVG eine Auskunft über die von ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Versorgungsbezüge erteilt. Die darin erfolgte Anrechnung der Tätigkeit als Fernmeldehandwerker als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG habe jedoch nicht der Rechtslage entsprochen und sei in dem, wie ausgeführt rechtmäßigen, Bescheid über die endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge vom ...2017 nicht mehr enthalten gewesen. Durch die Erteilung der fehlerhaften Auskunft vom ...2016 habe die Beklagte die ihr gemäß § 78 Satz 1 BBG gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Für die bei der DTAG beschäftigten Beamten nehme diese die dem Dienstherrn Bund obliegende Fürsorgepflicht wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Für Pensionsauskünfte und Versorgungsfestsetzungen sei seit dem 1.1.2016 die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost allein zuständig (§ 15 BAPostG). Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehöre es, den Beamten vollständig und zutreffend zu beraten, wenn dieser um Beratung nachsuche. Beantrage ein bei der DTAG beschäftigter Beamter eine Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 BeamtVG, die erkennbar mit einer ins Auge gefassten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in Zusammenhang stehe, so sei die zuständige Stelle verpflichtet, die für die erbetene Auskunft notwendigen Daten sorgfältig zu ermitteln und die Auskunft auf der Grundlage dieser Daten nach den maßgeblichen Bestimmungen des BeamtVG ohne Rechtsfehler zu erstellen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte durch ihre Auskunft vom 2016 gegenüber dem Kläger in fürsorgewidriger Weise nicht beachtet. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift stehe die Auskunft unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten. Auf die sich daraus ergebende Unverbindlichkeit der Versorgungsauskunft könne sich die Beklagte nicht berufen. Wie sich aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG ergebe, dürfe der Empfänger einer Versorgungsauskunft nur in zweifacher Hinsicht nicht auf deren inhaltliche Aussagen vertrauen. Ändere sich nach Erteilung der Auskunft die Sach- oder Rechtslage, beanspruche die erteilte Auskunft keine Geltung mehr. Darüber hinaus ende die Geltungsdauer der Auskunft, wenn die ihr zugrundeliegenden Daten nicht richtig oder unvollständig seien. Jedoch habe sich weder nach Erteilung der Versorgungsauskunft vom 2016 die Sach- oder Rechtslage geändert noch beruhe die Auskunft auf unrichtigen oder unvollständigen Daten. Vielmehr habe die Beklagte die richtig und vollständig ermittelten Daten hinsichtlich der Vordienstzeiten des Klägers rechtlich unzutreffend gewürdigt, indem sie nach eigener Aussage im Widerspruchsbescheid die Entlassung des Klägers aus einem Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes und dessen Neuernennung in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei den versorgungsrelevanten Datensätzen nicht abgegrenzt habe. Dieser Rechtsfehler erfasse nicht den in § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG normierten Vorbehalt der Auskunft. Die aufgezeigte Pflichtverletzung der Beklagten sei auch schuldhaft erfolgt, denn der die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger wahrnehmende Amtswalter der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost habe die Versorgungsauskunft vom 2016 nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt und damit fahrlässig gehandelt, was nach dem allgemeinen Verschuldensmaßstab des § 276 Abs. 1 BGB ausreiche. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger bereits unter dem ...2013 durch die damals noch zuständige DTAG eine inhaltlich gleichlautende und damit ebenso unrichtige Versorgungsauskunft hinsichtlich der streitgegenständlichen Vordienstzeiten erteilt worden sei. Denn die Verlagerung des Versorgungsservice zur Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ab dem 1.1.2016 könne nicht dazu führen, dass aufgrund dessen nun andere Sorgfaltsmaßstäbe gälten oder der Dienstherr Bund sich damit entlasten könne, dass der für die Auskunftserteilung zuständige Amtswalter auf die Feststellungen des zuvor zuständigen Amtswalters vertraut und diese ggf. ungeprüft übernommen habe. Für die Erteilung bewusst unrichtiger Versorgungsauskünfte bestünden dagegen keine Anhaltspunkte. Hierauf komme es im Rahmen des Schadensersatzbegehrens indes auch nicht an. Die fehlerhafte Auskunft vom 2016 habe den Kläger nach seinem glaubhaften Vorbringen dazu bewogen, dem ausdrücklichen Aufruf der DTAG zu folgen und einen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30.12.2016 zu stellen, wie näher ausgeführt wird. Durch den infolge der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 2016 gestellten Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei beim Kläger adäquat kausal ein Vermögensschaden eingetreten. Nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 2017 habe die monatliche Differenz zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt des Klägers und dem ihm nach der Versorgungsauskunft zustehenden Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts 563,14 € brutto betragen (tatsächlicher Ruhegehaltssatz: 61,01 v.H.; erwarteter Ruhegehaltssatz: 70,30 v.H. zum Stichtag 1.7.2016; nach den Berechnungen des Klägers 71,07 v.H. zum Stichtag 31.12.2016). Entgegen der Auffassung der Beklagten schließe die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG die Geltendmachung eines Vermögensschadens nicht aus, wie näher ausgeführt wird. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes nur so gestellt werden könne, wie er bei richtiger Auskunft auch gestanden hätte (negatives Interesse), und daher im Ergebnis finanziell nicht schlechter dastehe, da er bei korrektem Handeln der Verwaltung auch nur das jetzt festgesetzte Ruhegehalt erhalten hätte, übersehe sie, dass der Kläger bei Erteilung einer zutreffenden Auskunft gerade nicht in den vorzeitigen Ruhestand getreten und die streitgegenständliche Verminderung der Versorgungsbezüge somit nicht eingetreten wäre. Sie berücksichtige auch nicht, dass durch die fehlerhaft erteilte Versorgungsauskunft ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt der höheren Versorgungsbezüge begründet worden sei, welches in dem Umfang Schutz für Vermögensdispositionen biete, in dem der Adressat auf die Richtigkeit der Auskunft habe vertrauen können. Dieses Vertrauen sei durch die spätere Gewährung lediglich der geringeren Versorgungsbezüge verletzt worden. Damit sei die Beklagte zur Gewährung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den festgesetzten Versorgungsbezügen und dem Betrag, auf den der Geschädigte nach der erteilten Auskunft habe vertrauen dürfen, verpflichtet. Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers sei kein Raum. Dem Schadensersatzanspruch stehe schließlich auch nicht die Schadensabwendungspflicht des Klägers entgegen, wie sie sich aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ergebe. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, den Schadenseintritt durch Rechtsbehelfe abzuwenden. Seine Klage gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2017 (Hauptantrag) sei erfolglos geblieben. Nach Erlass dieses Bescheides habe er auch nicht mit Aussicht auf Erfolg seinen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anfechten können. Einen bereits im Verwaltungsverfahren (vorsorglich) gestellten Reaktivierungsantrag habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich abgelehnt. Soweit sie den Kläger darauf verwiesen habe, dass er durch die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung den geltend gemachten Schaden betragsmäßig annähernd vollständig ausgleichen könne, sei dies dem Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht zuzumuten. Außerdem habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass er trotz entsprechender Bemühungen keine amtsadäquate Beschäftigung gefunden habe. Hinsichtlich der auszugleichenden Schadenshöhe könne die Beklagte nicht die mit dem Wegfall der Dienstpflicht im Zusammenhang stehenden Vorteile, wie etwa die entfallende zeitliche Belastung oder die Ersparnis der täglichen Fahrtkosten, gegenrechnen. Zu gegebener Zeit werde allerdings zu beachten sein, dass der Kläger aus seiner nicht bei der Beamtenversorgung berücksichtigten Vordiensttätigkeit als Fernmeldehandwerker einen Rentenanspruch erworben habe, der grundsätzlich der Anrechnung unterliege, was auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs von Bedeutung sein könne. Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit folge aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Über den höchst hilfsweise gestellten Antrag, den Kläger unverzüglich zu reaktivieren, sei nicht mehr zu entscheiden. Für eine Beiladung der DTAG bestehe keine Veranlassung. Gegen das dem Kläger am 9.9.2019 und der Beklagten am 13.9.2019 zugestellte Urteil haben der Kläger am 25.9.2019 und die Beklagte am 8.10.2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung vom 28.10.2019 aus, er verfolge seinen Hauptantrag weiter, um seiner Schadensminderungspflicht genüge zu tun. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft er seinen Standpunkt, die Versorgungsauskünfte der Jahre 2013 und 2016 seien von ihrer Rechtsnatur her als bestandskräftige Verwaltungsakte zu qualifizieren, weswegen eine Abänderung nur nach Maßgabe der §§ 48 und 49 VwVfG möglich sei. In diese Richtung wiesen auch die 2018 neugefassten Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2017 lasse indes die notwendige Ermessensausübung gänzlich vermissen. Im Übrigen stütze Ziff. 10.0.1.3 BeamtVGVwV 2018 seine Annahme, dass ein Kettenverhältnis vorgelegen habe. Ausweislich seiner dienstlichen Beurteilungen im gehobenen Dienst sei ihm seine postalische Erfahrung zugute gekommen. Dennoch fehlten diesbezügliche Ermessenserwägungen der Beklagten. Der Berufung der Beklagten entgegnet der Kläger, diese berufe sich fälschlicherweise darauf, dass er ohne die falsche Auskunft auch nur die ihm gesetzlich zustehende Versorgung erhielte. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt, dass er weiterhin aktiver Beamter geblieben wäre, wenn ihm statt der fehlerhaften Auskunft die Zahlen des streitgegenständlichen Bescheides vorgelegen hätten. In diesem Fall wäre es also nicht zur Versorgungszahlung gekommen, sondern er hätte Ansprüche auf die ihm zustehende Besoldung nach A 13+Z Stufe 8 gehabt. Wie das angegriffene Urteil richtig ausgeführt habe, könne auch § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einen haftungsrechtlichen Sekundäranspruch nicht ausschließen. Die Überlegungen der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen seien nicht nachvollziehbar. Der Schadensersatzanspruch sei auf eine konkret bezifferte bzw. bezifferbare Geldzahlung gerichtet. Die Beklagte sei bereits unter dem ...2017 in Bezug auf Schadensersatzzahlungen in Höhe von monatlich 513,90 € brutto wirksam ab dem 17.4.2017 in Verzug gesetzt worden, so dass bei Klageerhebung im Mai 2017 Zinsen aus 2.569,50 € zu zahlen gewesen seien und nunmehr dieser Betrag für 34 Monate in Höhe von mindestens 17.472,60 € statisch ohne Besoldungserhöhung klar beziffert sei. Gleiches gelte für die aktuelle dynamische Differenz, in dem die Differenz bis September 2019 auf 19.661,88 € beziffert worden sei, wozu nunmehr ein weiterer Betrag von 611,92 € hinzukomme, so dass die dynamische Schadensersatzforderung 20.273,80 € zum 28.10.2019, 28.705,86 € zum 31.12.2020 und 33.689,94 € zum August 2021 betrage. Der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Reaktivierung werde aufrechterhalten. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.9.2019 - 2 K 959/17 - teilweise abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2017 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom 1976 bis zum 1981 als ruhegehaltfähig ab dem 31.12.2016 neu festzusetzen sowie die nachzuzahlenden Beträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 3. höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn rückwirkend zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, spätestens jedoch unverzüglich, durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu reaktivieren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.9.2019 - 2 K 959/17 -insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, hilfsweise, die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aufzuheben. Sie trägt vor, § 3 Abs. 2 BeamtVG stehe der Gewährung von Schadensersatz wegen schuldhaft fehlerhafter Auskunft über Versorgungsanwartschaften entgegen. Das angegriffene Urteil setze sich über diese Vorschrift hinweg. Der Kläger werde über den Umweg des Schadensersatzes mindestens so gestellt, als stünden ihm die streitgegenständlichen Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu. Gerade dieses Ergebnis wolle § 3 BeamtVG aber vermeiden. Das (erstinstanzliche) Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Schadensersatz nur auf das negative Interesse gerichtet sein könne. Wäre also der Fehler verwaltungsseitig nicht passiert, erhielte der Kläger auch nur die ihm gesetzlich zustehende Versorgung. Im Ergebnis profitiere er bei Aufrechterhaltung des Urteils lebenslänglich von dem einmaligen Fehler. Mit einer derartigen Auslegung könne in anderen Fällen auch ganz bewusst § 3 BeamtVG ausgehebelt werden, denn wenn die Absicht bestünde, eine übergesetzlich hohe Versorgung zu gewähren, könne dies trotz § 3 BeamtVG durch eine entsprechend überhöhte Auskunft einfach sanktionslos erreicht werden. Das Urteil sei auch hinsichtlich des Zuspruchs von Prozesszinsen offensichtlich unrichtig. Nach der Rechtsprechung entfalle der Anspruch auf Prozesszinsen immer dann, wenn es zur Umsetzung noch eines weiteren Verwaltungsaktes bedürfe. Das sei hier der Fall, denn die Ermittlung der sich aufgrund weiterer Zeiten ergebenden Versorgungsansprüche bedürfe vorab einer weiteren wertenden Entscheidung. In dieser Konstellation sei aber die Zuerkennung von Prozesszinsen ausgeschlossen. Nur bei einer Verpflichtungsklage, also wenn unmittelbar eine betragsmäßige Verpflichtung ausgesprochen werde, könnten Prozesszinsen verlangt werden. Nach der Kommentierung bestehe eine solche Verpflichtung ausdrücklich nicht, wenn bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften entschieden werden müsse. Vorliegend sei eine weitere Rechtsanwendung erforderlich, was Prozesszinsen ausschließe. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verwaltungsunterlagen und Widerspruchsakten der Beklagten und der Personalakte des Klägers Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.