Urteil
3 K 674/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0817.3K674.20.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.12.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2020 verurteilt, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als würden bei der Berechnung des Ruhegehalts (weiterhin) die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach A 14 Stufe 12 zugrunde gelegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.12.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2020 verurteilt, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als würden bei der Berechnung des Ruhegehalts (weiterhin) die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach A 14 Stufe 12 zugrunde gelegt. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Tatbestand Die am 00.00.1955 geborene Klägerin stand vor ihrer antragsgemäßen Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2018 als beamtete Rektorin an einer Grundschule in den Diensten des Beklagten. Sie war aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7.04.2017 mit Wirkung zum 1.01.2017 aus ihrer bis dahin gültigen Besoldungsstufe A 13 Fn.4 in die Besoldungsstufe A 14 übergeleitet worden. Am 06.07.2017 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Versorgungsauskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge im Falle einer antragsgemäßen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Hierbei verwies sie darauf, dass die Versorgungsbezüge „insbesondere nach der Überleitung in die Besoldungsgruppe A 14 schwierig … zu berechnen“ seien. Für die Berechnung bat sie darum, entweder auf eine Pensionierung zum 01.08.2018 oder aber zum 01.02.2019 abzustellen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) erteilte am 19.09.2017 die beantragten Auskünfte. Danach ergab sich im Anschluss an die Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Übergangsrecht für den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand am 01.08.2018 unter Zugrundelegung des Grundgehalts A 14 Stufe 12, einem anwendbaren Ruhegehaltssatz von 70,85 vH sowie einem Versorgungsabschlag i.H.v. 9 vH ein Versorgungsbezug i.H.v. 3.610,18 €. Bezogen auf den Zeitpunkt 01.02.2019 ergab sich wiederum nach der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 12, jetzt jedoch mit einem anwendbaren Ruhegehaltssatz von 71,75 vH sowie einem Versorgungsabschlag von 7,2 vH, ein monatlicher Versorgungsbezug i.H.v. 3.728,36 €. Auf ihren Antrag versetzte der Beklagte die Klägerin in der Folge zum 1.08.2018 in den vorzeitigen Ruhestand. Bereits mit Bescheid vom 25.07.2018 hatte der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im Umfang von 39,50 Jahren, einem daraus resultierenden Ruhegehaltssatz von 70,85 v. H. sowie unter Zugrundelegung von Bezügen der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 12 und nach Kürzung um einen Versorgungsabschlag von 9 v.H. auf monatlich 3.695,02 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 04.07.2019 hörte der Beklagte die Klägerin zur vorgesehenen teilweisen Rücknahme des Versorgungsbescheides vom 25.07.2018 an. Die Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 sei rechtswidrig gewesen, weil hierbei die zweijährige versorgungsrechtliche Wartefrist nach § 5 Abs. 3 S. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW), die die Klägerin nicht erfüllt habe, nicht berücksichtigt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 06.04.2017 – 2 C 13/16 – entschieden, dass die entsprechende Wartezeit auch zu berücksichtigen sei, wenn die Berechtigung auf die zuletzt bezogenen Dienstbezüge durch gesetzliche Überleitung in das Amt einer höheren Besoldungsgruppe erworben worden sei. Zugleich gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zu etwaigen Vertrauensschutzaspekten Ausführungen zu machen. Am 02.08.2019 nahm die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zu dem angekündigten Vorgehen des Beklagten Stellung. Sie habe im Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides verschiedene Vermögensdispositionen getätigt, die sie sonst nicht getätigt hätte. Im Übrigen stehe ihr jedenfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu. Dieser ergebe sich aus der von dem Beklagten mit falschen Angaben erteilten Versorgungsauskunft. Durch den Hinweis auf die „schwierige“ Problematik der Überleitung habe sie zum Ausdruck gebracht, dass für sie diese Frage von besonderer Bedeutung sei. Indem das LBV für beide angefragten möglichen Zeitpunkte für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand jeweils die Berechnung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 festgestellt habe, was sich später zumindest hinsichtlich des 01.08.2018 als falsch erwiesen habe, habe es die Klägerin dazu veranlasst, die Versetzung in den Ruhestand bereits zu dem früheren Zeitpunkt zu beantragen. Durch ihre Anfrage hätte die Klägerin jedoch bereits zu verstehen gegeben, dass sie erforderlichenfalls erst dann den aktiven Dienst verlassen wollte, wenn die Mindestverweildauer im neuen Amte abgeleistet wäre. Angesichts ihrer guten Gesundheit hätte sie ohne weiteres die erforderlichen weiteren Monate im Dienst verbracht. Mit Bescheid vom 17.09.2019 nahm der Beklagte unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW den Bescheid vom 25.07.2018 mit Wirkung ab dem 01.08.2019 teilweise zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Festsetzung fälschlich auf der Basis der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt sei. Hierbei sei die zweijährige versorgungsrechtliche Wartefrist nach § 5 Abs. 3 S. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sei, unberücksichtigt geblieben. Der Klägerin stehe ein Vertrauensschutz nicht zu, weil nicht erkennbar sei, dass sie unter Zugrundelegung des Festsetzungsbescheides vom 25.07.2018 bereits schutzwürdige Vermögensdispositionen getroffen habe. Bei dieser Sachlage sei das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in der Regel vorrangig, wenn – wie hier – die Rücknahme nur für die Zukunft Wirkung entfalte und der rechtswidrige Verwaltungsakt Voraussetzung für den Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezüge) sei. Das Beamtenversorgungsrecht sei darauf ausgerichtet, allen Versorgungsberechtigten nur die nach dem Gesetz zustehende Versorgung zu gewähren (§ 3 LBeamtVG NRW). Daher bestehe ein überwiegendes Interesse daran, nicht auf unbestimmte Dauer überhöhte rechtswidrige Versorgungsbezüge zahlen zu müssen. Auch die erteilte Versorgungsauskunft stehe der Rücknahme nicht entgegen. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zur Folge haben sollten, seien unwirksam (§ 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW). Auch ein Amtshaftungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehe ein entsprechender Anspruch immer nur auf Geldersatz oder allenfalls Wertersatz. Hierdurch könne jedoch nicht die Naturalrestitution durch die Vornahme oder das Unterlassen eines bestimmten Verwaltungshandelns erreicht werden. Ein entsprechender Amtshaftungsanspruch müsste auch vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Schließlich stünden auch Billigkeitsgründe der Rückforderung der überzahlten Beträge nicht entgegen. Mit Bescheid vom gleichen Tage setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin nunmehr für die Zeit ab dem 01.08.2019 auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 4 Stufe 12 auf monatlich 3.593,31 € neu fest. Danach überzahlte Versorgungsleistungen für August und September 2019 i.H.v. 439,88 € forderte er zugleich zurück. Am 11.10.2019 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und beantragte zusätzlich, die Schadensersatzpflicht des Beklagten festzustellen. Im vorliegenden Fall sei das fiskalische Interesse an der Rücknahme des Versorgungsbescheides nicht vorrangig, weil der Beklagte im Falle einer Rücknahme des Bescheides automatisch einer Schadensersatzforderung von Seiten der Klägerin ausgesetzt sei. Diese Forderung resultiere aus der unrichtigen Versorgungsauskunft. Der sich hieraus ergebende Anspruch sei auch allein auf Geldersatz gerichtet. Da dieser aber bei wirtschaftlicher Betrachtung in derselben Höhe bestehe wie das von dem Beklagten geltend gemachte fiskalische Interesse, fehle es hier ausnahmsweise an einem Rücknahmeinteresse, was aber Voraussetzung für eine rechtmäßige Rücknahmeentscheidung sei. Die Frage des Rechtswegs sei hier dahingehend zu beantworten, dass ein auf der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht durch einen für den Dienstherrn handelnden Amtswalter beruhender Schadensersatzanspruch selbstverständlich im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zugleich lehnte er hierin eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin ab. Hierbei bezog er sich auf seine Rechtsausführungen im Anhörungsschreiben vom 04.07.2019. Mit Schreiben vom 02.01.2020 legte die Klägerin gegen die Ablehnung des Schadensersatzanspruchs Widerspruch ein. Am 07.01.2020 hatte die Klägerin zunächst Klage erhoben, mit der sie sich gegen die (teilweise) Rücknahme des Bescheids über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 25.07.2018 wandte. Dieses Verfahren wird bei der Kammer unter dem Geschäftszeichen 3 K 61/20 geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2020 wies der Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin vom 02.01.2020 gegen die ablehnende Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch zurück. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 07.02.2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auch in diesem Zusammenhang darauf, dass sie ohne die falsch erteilte Versorgungsauskunft ihre Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des 31.01.2019 beantragt hätte. In diesem Fall hätte sie die Mindestverweildauer in ihrem zuletzt erreichten Statusamt gemäß § 5 Abs. 3 LBeamtVG NRW eingehalten und hätte ihre Versorgungsbezüge somit auf der Grundlage der Besoldungsstufe A 14 erhalten. Durch die falsche Versorgungsauskunft des LBV sei sie somit zu einer für sie finanziell nachteiligen Entscheidung veranlasst worden, bezüglich derer der Beklagte zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet sei. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.12.2019 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides vom 08.01.2020 zu verurteilen, die Klägerin im Wege des Schadens-ersatzes in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als würden bei der Berechnung des Ruhegehalts (weiterhin) die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14 Stufe 12 zugrunde gelegt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid vom 03.12.2019 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides vom 08.01.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn ihr steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs nicht bereits die Vorschrift des § 3 Abs. 2 LBeamtVG entgegen. Danach sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung Folge haben sollen, unwirksam. Diese Regelung bezieht sich jedoch allein auf die Begründung von Primäransprüchen, nicht aber auf das Entstehen von Sekundäransprüchen wegen der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflichten. Vgl. OVG des Saarlandes Urteil vom 17.08.2021 – 1 A 297/19 –, juris, sowie Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2015 – 1 A 2036/13. Z –, juris. Der für das klägerische Begehren danach allein in Betracht zu ziehende beamtenrechtliche Schadenersatzanspruch setzt die Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht durch einen für den Dienstherrn handelnden Amtswalter voraus, die adäquat kausal zu einem konkreten Schaden geführt hat und auf einem Verschulden beruht. Er kann gemindert werden oder ganz entfallen, wenn den Beamten ein Mitverschulden trifft oder er gegen seine Schadensabwendungspflichten verstößt. Hier hat der Beklagte dadurch gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verstoßen, dass er ihr unter dem 19.09.2017 eine fehlerhafte Versorgungsauskunft erteilt hat, die auch nicht auf unvollständigen oder fehlerhaften Angaben der Klägerin beruhte. Denn wenn der Dienstherr eine für Vermögensdispositionen des Beamten bedeutsame Auskunft erteilt, so muss sie wahr, richtig, unzweifelhaft und vollständig sein. Sieht sich der Dienstherr aufgrund unklarer Verhältnisse oder zweifelhafter Rechtslage zur richtigen und sachgerechten Beratung des Beamten außerstande, hat er den Beamten in eindeutiger Form darauf hinzuweisen. Das gilt auch für die dem Beamten auf der Grundlage von § 57 Abs.10 LBeamtVG zu erteilende Versorgungsauskunft. Eine schuldhaft fehlerhaft erteilte Auskunft kann damit grundsätzlich die Schadensersatzpflicht des Dienstherrn begründen, wenn und soweit der Beamte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft adäquat kausal einen materiellen Schaden erleidet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2001 - 2 B 8/01 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2010 - 23 K 485/08 - juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 20.06.2011 - 3 K 1349/09.WI - juris; VG Gießen, Urteil vom 15.08.2013 - 5 K 2950/12.GI - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2015 - 1 A 2036/13.Z - juris. Es ist zwischen Klägerin und Beklagtem unstreitig, dass die Versorgungsauskunft vom 19.09.2017 insoweit fehlerhaft war, als sie für den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand am 01.08.2018 als für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebliche Besoldungsstufe A 14 angab und hierbei nicht in Rechnung stellte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG NRW in diesem Statusamt zu erbringende zweijährige Dienstzeit absolviert hatte. Der oder die für die Erteilung der Versorgungsauskunft zuständige Bedienstete des Beklagten hatte auch schuldhaft gehandelt. Insbesondere lag zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsauskunft keine dergestalt ungeklärte Rechtslage vor, dass ihm oder ihr die unzutreffende Auskunft nicht hätte vorgeworfen werden können. Vielmehr war im maßgeblichen Zeitpunkt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2017 bereits seit längerem bekannt und hätte daher bei pflichtgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel festgestellt und bei der Versorgungsauskunft berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen dürfte ein Verschulden hier aber jedenfalls auch daraus folgen, dass der Beklagte seine fehlerhafte Versorgungsauskunft auch nicht spätestens bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2018 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt jedenfalls unzweifelhaft bestehenden Kenntnis über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts korrigiert hatte. Ein durch die unrichtige Auskunft verursachter Vermögensschaden ist vorliegend deswegen eingetreten, weil mit der Stellung des Antrags auf Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand sowie der auf dieser Grundlage erfolgten Pensionierung der Klägerin am 01.08.2018 die Inkaufnahme einer geringeren Versorgung verbunden war. Mit ihrem Antrag hatte die Klägerin damit eine Vermögensdisposition in Form des Verzichts auf höhere Versorgungsbezüge um den Vorteil des früheren Ruhestandseintritts getroffen. Diese Entscheidung beruhte nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen der Klägerin auch adäquat kausal auf der unrichtigen Versorgungsauskunft des Beklagten. Danach habe sie die Überleitung in die Besoldungsstufe A 14 als späte Anerkennung des langjährigen Kampfes ihrer Berufsgruppe um die zutreffende besoldungsrechtliche Einstufung der Position eines Grundschuldrektors/einer Grundschuldrektorin angesehen. In diesem Zusammenhang sei für sie von großer Bedeutung gewesen, dass sich dies auch in der Zubilligung einer entsprechend höheren Versorgung auswirken sollte. Damit war die mit der unrichtigen Versorgungsauskunft erfolgte Weckung einer entsprechenden Erwartung bei der Klägerin aber wesentlich mitursächlich für ihre Entscheidung, bereits am 01.08.2018 und nicht erst am 01.02.2019 in den Ruhestand zu treten. Für ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin hat weder der Beklagte Umstände vorgebracht noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Der der Klägerin entstandene Schaden liegt danach in der ab dem 01.08.2019 gezahlten dauerhaft niedrigeren Versorgung auf der Grundlage der Besoldungsstufe A 13 Fn.4. Die entsprechende Differenz zu Versorgungsbezügen auf der Grundlage der Besoldungsstufe A 14 ist daher von dem Beklagten als Schadensersatz zu leisten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.