Urteil
1 A 10/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0316.1A10.20.00
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Leitsätze
1. Bei einem Wechsel aus der A- in die R-Besoldung ist bereits der Zeitpunkt einer vorherigen Einstellung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen maßgeblich.(Rn.34)
2. Die unterschiedlichen Stufenlaufzeiten in A- und R-Besoldung haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Beginns des Stufenaufstiegs.(Rn.38)
3. Es gibt „strukturelle Unterschiede“ zwischen Richter- und Beamtenbesoldung, die gegen eine „besoldungsordnungsübergreifende“ Wirkung des festgesetzten Besoldungsdienstalters sprechen.(Rn.58)
4. Die Unbeachtlichkeit des vormals festgesetzten Besoldungsdienstalters für den Beginn des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.61)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.12.2019 – 2 K 4/18 – und unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2017 verpflichtet, den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens des Klägers in den Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung R auf den 1.11.2011 festzusetzen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Wechsel aus der A- in die R-Besoldung ist bereits der Zeitpunkt einer vorherigen Einstellung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen maßgeblich.(Rn.34) 2. Die unterschiedlichen Stufenlaufzeiten in A- und R-Besoldung haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Beginns des Stufenaufstiegs.(Rn.38) 3. Es gibt „strukturelle Unterschiede“ zwischen Richter- und Beamtenbesoldung, die gegen eine „besoldungsordnungsübergreifende“ Wirkung des festgesetzten Besoldungsdienstalters sprechen.(Rn.58) 4. Die Unbeachtlichkeit des vormals festgesetzten Besoldungsdienstalters für den Beginn des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.61) Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.12.2019 – 2 K 4/18 – und unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2017 verpflichtet, den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens des Klägers in den Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung R auf den 1.11.2011 festzusetzen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage und im Übrigen zulässig, soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag sein Begehren auf Festsetzung des Beginns seines Aufsteigens in den für die Besoldungsordnung R maßgeblichen Erfahrungsstufen auf den 1.11.2009 weiter verfolgt. Die begehrte Festsetzung ist ein (begünstigender) Verwaltungsakt.1vgl. zur Verwaltungsakts-Qualität einer förmlichen Festsetzung des Dienstalters bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2003 – 1 R 22/02 –, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 2 C 18/92 –, juris Rn. 12; ferner etwa VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 14vgl. zur Verwaltungsakts-Qualität einer förmlichen Festsetzung des Dienstalters bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2003 – 1 R 22/02 –, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 2 C 18/92 –, juris Rn. 12; ferner etwa VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 14 Für den weitergehenden Antrag, den Kläger „zum 1.3.2016 in die Erfahrungsstufe 4 einzuordnen“ besteht demgegenüber kein Bedürfnis. Der reguläre Aufstieg nach Erfahrungszeiten gemäß § 38 Satz 2 BesG SL vollzieht sich kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren Regelung (durch Verwaltungsakt) bedarf.2vgl. Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 1. Aufl. 2015, Kap. 2 § 6 Rn. 47 ff.vgl. Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 1. Aufl. 2015, Kap. 2 § 6 Rn. 47 ff. Die Klage hat im tenorierten Umfang in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen – als „Minus“ in seinem weitergehenden, auf den 1.11.2009 lautenden Klageantrag umfassten – Anspruch auf Festsetzung des Beginns seines Aufstiegs in den Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung R auf den 1.11.2011 (dazu 1.). Der dem entgegenstehende Bescheid vom 22.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2017 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darüber hinaus begehrte Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs (schon) auf den 1.11.2009 kann er demgegenüber nicht beanspruchen (dazu 2.). Insofern hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, so dass die Berufung der Zurückweisung unterliegt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind, wovon auch die Beteiligten und das erstinstanzliche Urteil ausgehen, die §§ 38 und 27 des durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung (u.a.) des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 1.10.2008 (ABl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten3vgl. seither § 1 Abs. 2 SBesG i.d.F. d. Bek. v. 10.1.1989vgl. seither § 1 Abs. 2 SBesG i.d.F. d. Bek. v. 10.1.1989 Bundesbesoldungsgesetzes in der – soweit streitentscheidend – seit dem 1.7.2009 bis zum 31.12.20214aufgehoben m.W.v. 1.1.2022 durch Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547); nunmehr: Saarländisches Besoldungsgesetz vom 13.10.2021aufgehoben m.W.v. 1.1.2022 durch Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547); nunmehr: Saarländisches Besoldungsgesetz vom 13.10.2021 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.20095 ABl. I S. 1138ABl. I S. 1138 (BesG SL). Die Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs soll eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden, so dass im Grundsatz maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber dem Beklagten erstmals entstanden ist.6VGH Mannheim, Urteil vom 9.7.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22 m.w.N.VGH Mannheim, Urteil vom 9.7.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22 m.w.N. Aus Gründen des materiellen Rechts7vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 – 2 C 4.98 –, juris Rn. 18vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 – 2 C 4.98 –, juris Rn. 18 findet auf die in Streit stehende (Richter-)Besoldung des bereits im Oktober 2007 zum Justizinspektor z. A. ernannten, im März 2016 in das Richterdienstverhältnis berufenen Klägers die genannte – mit Wirkung vom 1.7.2009 erfolgte – Gesetzesänderung Anwendung, mit der das Besoldungssystem grundlegend und mit umfassender Wirkung für die Zukunft überarbeitet wurde. Nach den danach maßgeblichen §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe – vorbehaltlich einer Anrechnung vorangegangener beruflicher Tätigkeit (§ 27 Abs. 1 Satz 3 ff. BesG SL) bzw. eines „Hinausschiebens“ gemäß § 27 Abs. 3 BesG SL – am Ersten des Monats, in dem der Beamte bzw. Richter/Staatsanwalt erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eingestellt wird. Einzubeziehen in die Prüfung ist ferner die aus Anlass der Umstellung des Besoldungssystems im Jahr 2009 ergangene Überleitungsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 (im Folgenden: Gesetz Nr. 1691), wonach für „vorhandene“ Beamte bzw. Richter und Staatsanwälte das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter bzw. Lebensalter als erstmalige Einstellung gilt. 1. Daran gemessen ist der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 1.11.2011 festzusetzen. a) Sein Aufsteigen in den für die Besoldungsordnung R maßgeblichen Erfahrungsstufen begann nach den §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL (zunächst) zum Ersten des Monats, in dem er als Justizinspektor z. A. in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berufen wurde (1.10.2007), nicht aber – wie das Verwaltungsgericht meint – (erst) mit seiner Ernennung zum Richter (1.3.2016). Dass bei einem Wechsel aus der A- in die R-Besoldung bereits der Zeitpunkt einer vorherigen Einstellung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen maßgeblich ist,8so auch VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 –, juris Rn. 24, zu den insofern vergleichbaren Vorschriften des dortigen Landesrechts (§§ 36, 24 ThürBesG)so auch VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 –, juris Rn. 24, zu den insofern vergleichbaren Vorschriften des dortigen Landesrechts (§§ 36, 24 ThürBesG) legt schon der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL, der nach § 38 Satz 3 BesG SL entsprechend anzuwenden ist, nahe. Die Vorschrift stellt alleine auf die Einstellung in „ein Dienstverhältnis“ ab, differenziert jedoch nicht näher, ob es sich dabei etwa um ein Richter- oder ein Beamtenverhältnis handelt. Auch an anderer Stelle, etwa in § 3 Abs. 3 BesG SL, zeigt sich, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Dienstverhältnisses“ als Oberbegriff versteht, der unter anderem das Richter- und das Beamtenverhältnis umfasst. Der Wortlaut der §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 38 Satz 3 BesG SL gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Normgeber den Begriff im Zusammenhang mit der Bemessung des Grundgehalts davon abweichend „enger“ – auf ein Amt einer bestimmten Besoldungsordnung bezogen – verstanden hat. Zu Recht weist die Berufungsbegründung darauf hin, dass die Gesetzgebungsmaterialien ebenfalls dafür streiten, dass im Falle eines Wechsels in die R-Besoldung ein zuvor begründetes Beamtenverhältnis maßgeblich für den Beginn des Stufenaufstiegs sein soll. Die amtliche Begründung führt zu § 38 BesG SL aus, der Aufstieg in der Besoldungsordnung R beginne „jedoch mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst als Richter oder Beamter mit Dienstbezügen“.9LT-Drs. 13/2438 S. 32 (Hervorh. nicht im Original)LT-Drs. 13/2438 S. 32 (Hervorh. nicht im Original) Es überzeugt nicht, wenn das Verwaltungsgericht dem entnimmt, das Adverb „jedoch“ verdeutliche, dass es lediglich darum gehe, die Abkehr von der bis Ende Juni 2009 geltenden Gesetzeslage zu betonen, nach der das Grundgehalt eines Richters nach Lebensaltersstufen (und nicht nach dem Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses) zu bemessen war. Denn zum einen wäre eine solche allgemeine Erläuterung der Umstellung des Besoldungssystems als zentrale Regelung der Neufassung, die nicht nur Richter betrifft, eher in einem „allgemeinen“ Teil der Gesetzesbegründung zu erwarten.10in diesem Sinne etwa S. 2 der LT-Drs. 13/2438in diesem Sinne etwa S. 2 der LT-Drs. 13/2438 Zum anderen hilft die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht über den Befund hinweg, dass die zitierte Passage der amtlichen Begründung, die sich ausdrücklich auf die Richterbesoldung (§ 38 BesG SL) bezieht, gerade nicht nur auf die Einstellung in den öffentlichen Dienst „als Richter“ sondern gleichrangig auf die Ernennung „als Beamter“ abstellt. Zudem streiten gesetzessystematische Gesichtspunkte gegen die Annahme, das (spätere) Datum der Ernennung zum Richter sei bei einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis für den Stufenaufstieg entscheidend. Denn auf dieser Grundlage wäre eine besoldungswirksame Berücksichtigung der Vordienstzeiten (des Klägers) als Beamter nur möglich, wenn man – wie auf S. 15 des angefochtenen Urteils ausgeführt – die §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BesG SL analog anwendet, nachdem die Vorschriften die Anrechnung einer Dienstzeit in einem vorangegangenen Beamtenverhältnis gerade nicht vorsehen. Es scheint jedoch angesichts des in der Praxis durchaus vorkommenden Wechsels aus der A- in die R-Besoldungsordnung fernliegend, dass der Gesetzgeber die sich daraus ergebende Frage der Anrechnung der Dienstzeit als Beamter – im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke – „übersehen“ haben sollte. Die Notwendigkeit der Anrechnung (und damit der analogen Anwendung der §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BesG SL) erübrigt sich aber auf Grundlage der Annahme, dass im Falle eines besoldungsordnungsübergreifenden Wechsels „von A nach R“ für den Beginn des Stufenaufstiegs nicht erst auf die (nachfolgende) Richterernennung abzustellen ist, sondern bereits auf den Zeitpunkt der Einstellung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen. Auch das Argument des Verwaltungsgerichts, der Zeitpunkt der Ernennung als Beamter sei nicht entscheidend, da es sonst in der Besoldungsordnung R zu einer Berücksichtigung „justizfremder“ Tätigkeiten kommen könne, verfängt nicht. Zum einen differenziert § 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL gerade nicht nach Inhalt und Art des zuvor ausgeübten „Dienstverhältnisses“. Zum anderen sieht das Gesetz an anderer Stelle – etwa in § 27 Abs. 1 Satz 3 BesG SL, der gemäß § 38 Satz 3 BesG SL für die Bemessung des Grundgehalts in der R-Besoldung entsprechende Anwendung findet – eine unterschiedslose Anrechnung (aller) vorangegangener Zeiten in einem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes vor. Lediglich für hauptberufliche Tätigkeiten vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst (die fallbezogen nicht in Rede stehen) fragen die §§ 27 Abs. 1 Satz 4, 38 Satz 3 und 4 BesG SL nach der „Förderlichkeit“ der Tätigkeit für das sodann übertragene (Richter-)Amt. Der Einschätzung, dass im Falle eines Wechsels der Besoldungsordnung (wie hier) der Zeitpunkt der Einstellung in ein Beamtenverhältnis für die Bemessung des Grundgehalts eines Richters maßgeblich ist, steht schließlich nicht entgegen, dass der Rhythmus des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen der Besoldungsordnungen A und R unterschiedlich geregelt ist (vgl. §§ 38 Satz 2, 27 Abs. 2 BesG SL). Der Einwand des Verwaltungsgerichts, ein dienstälterer Beamter, der zudem in der Besoldungsgruppe A 13 in Stufe 4 begonnen habe, könne seine Erfahrungsstufe bei einem späteren Wechsel in ein Richteramt „mitnehmen“, obwohl er über keine Erfahrung im höheren Justizdienst verfüge, überzeugt nicht. Der Ansatz übersieht, dass die unterschiedlichen Stufenlaufzeiten keinen Einfluss auf den hier alleine streitigen Zeitpunkt des Beginns des Stufenaufstiegs haben. Vielmehr stellt diese Festsetzung sowohl in der A- als auch in der R-Besoldung gleichermaßen alleine auf den (ggf. nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 1 Satz 3 ff., 38 Satz 3 f. BesG SL zu modifizierenden) Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen ab.11vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.7.2021 – 4 S 816/21 –, juris Rn. 17vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.7.2021 – 4 S 816/21 –, juris Rn. 17 Es geht, anders ausgedrückt, nicht darum, dass der Kläger seine als Beamter erworbene Erfahrungsstufe „mitnehmen“ möchte, sondern darum, den Beginn seines Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R festzulegen, so dass sich seine (Grund-)Gehaltsentwicklung auf dieser Grundlage sodann – wie für jeden anderen Richter auch – nach Maßgabe des in der R-Besoldung geltenden Aufstiegsintervalls vollziehen kann. b) Ist damit im Ausgangspunkt die Einstellung des Klägers als Beamter maßgeblich, ist der Beginn seines Stufenaufstiegs gemäß den §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL zunächst auf den 1.10.2007 zu veranschlagen, nachdem er am 9.10.2007 zum Justizinspektor z. A. ernannt wurde. Außer Betracht bleiben demgegenüber – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – die Zeiten, die er zuvor (seit dem 1.9.2004) als Rechtspflegeranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) verbracht hat. Denn dabei handelt es sich nicht um ein Dienstverhältnis „mit Dienstbezügen“ im Verständnis des § 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL, sondern um ein solches mit „Anwärterbezügen“ (vgl. § 59 BesG SL). Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass Ausbildungszeiten dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den künftigen Beruf, nicht aber bereits dem Sammeln förderlicher Berufserfahrung dienen.12LT-Drs. 13/2438 S. 31; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 20 zur entsprechenden Rechtslage in Baden-WürttembergLT-Drs. 13/2438 S. 31; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 20 zur entsprechenden Rechtslage in Baden-Württemberg Hinauszuschieben ist der maßgebliche Zeitpunkt fallbezogen nach den §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 3 Satz 1 und 3 BesG SL um die – auf volle Monate abgerundeten – Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, hier: 4 Jahre und 1 Monat,13vgl. die Anlage zum Bescheid vom 26.2.2016, Bl. 68 d. Verwaltungsaktevgl. die Anlage zum Bescheid vom 26.2.2016, Bl. 68 d. Verwaltungsakte auf den 1.11.2011. Der auf einen späteren Zeitpunkt lautende Bescheid vom 22.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2017 ist demnach rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. Einer Aufhebung des Bescheids vom 15.12.2016 bedarf es demgegenüber nicht, nachdem der Beklagte diese Verfügung in der Folge zurückgenommen hat und erkennbar keine Rechtsfolgen mehr daran knüpft. 2. Die weiter beantragte Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs (bereits) auf den 1.11.2009 kann der Kläger nicht beanspruchen. Diese Festsetzung ergäbe sich nur, wenn er sich für den Beginn des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R auf Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 mit der Folge berufen könnte, dass der maßgebliche Zeitpunkt seiner erstmaligen Einstellung (als Beamter) im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL fiktiv vorverlegt würde auf das auf Grundlage des vormals geltenden Rechts auf den 1.10.2005 festgesetzte, sodann wegen seiner Beurlaubung auf den 1.11.2009 hinausgeschobene (Bescheid vom 26.2.2016) Besoldungsdienstalter. Das ist nicht der Fall. Art. 5 Gesetz Nr. 1691 lautete,14die Vorschrift wurde m.W.v. 1.1.2022 aufgehoben durch Art. 14 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547); vgl. nunmehr § 67 SBesG vom 13.10.2021 (Amtsbl. I S. 2547)die Vorschrift wurde m.W.v. 1.1.2022 aufgehoben durch Art. 14 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547); vgl. nunmehr § 67 SBesG vom 13.10.2021 (Amtsbl. I S. 2547) soweit hier maßgeblich: Absatz 1 Satz 1: Für Beamte der Besoldungsordnung A gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 [BesG SL]; das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1. Absatz 2: Für Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 38 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 2 [BesG SL]; das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1. Diese Vorschrift ist fallbezogen weder unmittelbar (dazu a), noch im Wege einer erweiternden Auslegung (dazu b) anwendbar, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (dazu c). a) Die zitierte Überleitungsvorschrift ist auf den Fall des Klägers nach Wortlaut und Struktur nicht anwendbar. Sie enthält in Abs. 1 und 2 für die Besoldungsordnungen A und R getrennte Regelungen für die (besitzstandswahrende) Überleitung der „vorhandenen“ Beamten bzw. Richter/Staatsanwälte in das seither geltende Erfahrungsstufensystem. Die Regelungen sind „in sich geschlossen“ in dem Sinne, dass sie eine Fortgeltung der nach altem Recht erlangten Rechtspositionen (Besoldungsdienstalter bzw. Lebensaltersstufe) nur innerhalb der jeweiligen Besoldungsordnung A bzw. R vorsehen. So ordnet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Gesetz Nr. 1691 die Fortdauer des hier in Rede stehenden, für die Besoldungsordnung A festgesetzten Besoldungsdienstalters (nur) „in der Besoldungsordnung A“ an. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass der so verstandene „Besitzstand“ des Klägers als vormaliger Beamter der Besoldungsgruppe A 9 nach Umstellung des Besoldungssystems auf Erfahrungsstufen gewahrt wurde. Auch aus Abs. 2 Hs. 1 der Vorschrift, der die Fortgeltung erlangter Rechtspositionen in der R-Besoldung regelt, folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass der Kläger am Tag der Überleitung (1.7.2009) kein Richter oder Staatsanwalt war, so dass der persönliche Anwendungsbereich schon nicht eröffnet war,15so VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 –, juris Rn. 23 und 24, dort zu einem Wechsel einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 in die R-Besoldung nach erfolgter „Überleitung“ in das neue Besoldungssystem als Beamtin betreffend die thüringische Überleitungsvorschrift § 2 Abs. 4 ThürBesÜGso VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 –, juris Rn. 23 und 24, dort zu einem Wechsel einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 in die R-Besoldung nach erfolgter „Überleitung“ in das neue Besoldungssystem als Beamtin betreffend die thüringische Überleitungsvorschrift § 2 Abs. 4 ThürBesÜG verfügte er zu keinem Zeitpunkt über ein „nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetztes Lebensalter“ im Sinne der Vorschrift, das für die Besoldung als Richter nunmehr Fortdauer beanspruchen könnte. Denn eine Festsetzung des Lebensalters sah das vormals geltende Besoldungsrecht alleine für die Besoldungsordnung R vor.16vgl. etwa § 38 Abs. 1 Satz 1 BesG SL in der bis zum 30.6.2009 geltenden Fassung („Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen.“) sowie zuvor gleichlautend § 38 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F.vgl. etwa § 38 Abs. 1 Satz 1 BesG SL in der bis zum 30.6.2009 geltenden Fassung („Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen.“) sowie zuvor gleichlautend § 38 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. Der Kläger war – in den Worten des Verwaltungsgerichts – „zum Zeitpunkt der Überleitung […] Beamter und kein Richter, so dass er in der Besoldungsordnung R keinen zu wahrenden ‚Besitzstand‘ erworben hatte.“ b) Die Vorschrift ist fallbezogen nicht erweiternd auszulegen. Zwar weist die Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, dass ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung mit der Umstellung vom Besoldungsdienst- bzw. Lebensalter auf Erfahrungsstufen „keinerlei Nachteile“ für die im Dienst befindlichen Beamten, Richter und Staatsanwälte verbunden sein sollten.17LT-Drs. 13/2438 S. 32LT-Drs. 13/2438 S. 32 Das ließe sich so verstehen, dass die Betroffenen auch im weiteren Verlauf ihrer Karriere keine „Einbußen“ – hier etwa durch Hinfälligkeit des vormals festgesetzten Besoldungsdienstalters – erfahren sollten. In diesem Sinne führt der Kläger aus, es sei offenkundig widersinnig, einem „Bestandsbeamten“ zum 1.7.2009 die nach altem Recht festgesetzte Dienstaltersstufe zu erhalten, sie ihm aber bei späteren Veränderungen in seinem Dienstverhältnis zu nehmen. Eine erweiternde Auslegung des Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 des Gesetzes Nr. 1691 im Sinne der reklamierten „Fortwirkung“ des Besoldungsdienstalters kommt jedoch nicht in Betracht. Zum einen steht einer extensiven Lesart schon der Wortlaut der Vorschrift entgegen, der eine Fortgeltung des Besoldungsdienstalters – wie dargelegt – alleine „in der Besoldungsordnung A“ vorsieht. Das Besoldungsrecht ist indes ein Rechtsgebiet, in dem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (vgl. § 2 BesG SL) eine besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer ausdehnenden Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich.18st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 – 2 C 29/08 –, juris Rn. 12 m.w.N.st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 – 2 C 29/08 –, juris Rn. 12 m.w.N. Das gilt auch hier, zumal sich der Wille des Gesetzgebers zu einer „Fortwirkung“ des Besoldungsdienstalters im Falle eines späteren Wechsels der Besoldungsgruppe aus der Gesetzesbegründung nicht ergibt. Die in der Berufungsbegründung in Bezug genommene Passage des allgemeinen Teils der Begründung, es gehe darum, „eine Verminderung des Lebenseinkommens“19LT-Drs. 13/2438, S. 2LT-Drs. 13/2438, S. 2 zu vermeiden, steht im Zusammenhang mit der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Festhalten an der „Tabellenstruktur“ als Besoldungssystem. Im Gegenteil bringt die amtliche Begründung zu Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 das Ziel, „keinerlei Nachteile“ für die Betroffenen entstehen zu lassen, alleine mit dem (damals) zu vollziehenden „Systemwechsel“ (Erfahrungsstufe anstatt Besoldungsdienstalter bzw. Lebensaltersstufe) in Zusammenhang und konkretisiert es dahingehend, dass „vorhandene“ Beamte bzw. Richter/Staatsanwälte in die Erfahrungsstufe „überführt“ werden sollten, die ihrem Besoldungsdienst- bzw. Lebensalter entsprach. Dieser Befund spricht mit Gewicht dafür, dass der Normgeber mit der Überleitungsvorschrift solche Nachteile im Blick hatte, die sich unmittelbar aus und im direkten Zusammengang mit der Umstellung des Besoldungssystems im Jahr 2009 hätten ergeben können.20so auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 26 zur entsprechenden baden-württembergischen Überleitungsvorschrift, dort zur (verneinten) Anwendung auf einen Beamten, der erst nach dem maßgeblichen Stichtag in den Landesdienst versetzt wurde; gegen eine „Fortwirkung“ des früheren Besoldungsdienstalters nach Maßgabe der bayrischen Überleitungsvorschrift im Rahmen eines „Wechsels“ in die Besoldungsordnung R: VG München, Urteil vom 30.7.2013 – M 5 K 13.2071 –, juris Rn. 23 f.so auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 26 zur entsprechenden baden-württembergischen Überleitungsvorschrift, dort zur (verneinten) Anwendung auf einen Beamten, der erst nach dem maßgeblichen Stichtag in den Landesdienst versetzt wurde; gegen eine „Fortwirkung“ des früheren Besoldungsdienstalters nach Maßgabe der bayrischen Überleitungsvorschrift im Rahmen eines „Wechsels“ in die Besoldungsordnung R: VG München, Urteil vom 30.7.2013 – M 5 K 13.2071 –, juris Rn. 23 f. Gegen die Annahme des Klägers, sein vorheriges Besoldungsdienstalter habe für sein (jetziges) Gehalt als Richter Berücksichtigung zu finden, spricht zudem, dass nach dem „alten“21das der Festsetzung des klägerischen Besoldungsdienstalters im Bescheid vom 15.10.2007 zugrundeliegende BBesG i.d.F. v. 6.8.2002, BGBl I S. 3020, hier i.V.m. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GGdas der Festsetzung des klägerischen Besoldungsdienstalters im Bescheid vom 15.10.2007 zugrundeliegende BBesG i.d.F. v. 6.8.2002, BGBl I S. 3020, hier i.V.m. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG Besoldungsrecht, dessen Fortwirkung er insofern beansprucht, gerade nicht das Besoldungsdienstalter, sondern das Lebensalter für die Richterbesoldung maßgeblich war. Es gab – in den Worten des Beklagten – „strukturelle Unterschiede“ zwischen Richter- und Beamtenbesoldung, die gegen eine „besoldungsordnungsübergreifende“ Wirkung des festgesetzten Besoldungsdienstalters anhand des Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 sprechen. Anders als für Beamte, für die § 28 Abs. 1 BBesG a.F. regelmäßig eine Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den Beginn des Monats vorsah, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde, war das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte gemäß § 38 BBesG a.F. nach Lebensaltersstufen zu bemessen, wobei der Stufenaufstieg sich erst ab einem Lebensalter von 27 vollzog. Auch bei einem späteren Wechsel aus einem Beamtenverhältnis des höheren Dienstes in ein Amt der Besoldungsordnung R sah § 38 Abs. 2 Satz 2 BBesG a.F. nicht etwa die Maßgeblichkeit des vormals festgesetzten Besoldungsdienstalters für den Stufenaufstieg vor. Vielmehr fingierte die Vorschrift den Tag der vorherigen Einstellung als Beamter als den für die Bemessung der Lebensaltersstufe maßgeblichen Tag der Einstellung als Richter/Staatsanwalt, um einer „Kürzung“ der Lebensaltersstufe infolge des späteren Eintritts in die R-Besoldung (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DRiG) vorzubeugen. Dieser Unterschied zwischen Besoldungsdienstalter und Lebensalter würde jedoch eingeebnet, wenn für Beamte, die (wie der Kläger) unter dem reformierten Besoldungsrecht in das Richteramt wechseln, unterschiedslos das vormals festgesetzte Besoldungsdienstalter zur Grundlage des Stufenaufstiegs in der R-Besoldung würde. Hinzu kommt: Wäre der … 1984 geborene Kläger bereits im Oktober 2007 nicht als Beamter, sondern als Richter in den Landesdienst getreten, hätte die nach Maßgabe des damaligen Besoldungsrechts (§ 38 Abs. 1, 3 i.V.m. Anlage 4 BBesG a.F.) günstigste Festsetzung des Beginns seines Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R – ungeachtet eines späteren „Hinausschiebens“ wegen seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge – auf den 1.10.2011 gelautet, nicht aber – wie mit Bescheid vom 15.10.2007 für die Besoldungsordnung A ursprünglich geschehen – auf den 1.10.2005. Hätte er damit auch bei einer fiktiven Einstellung als Richter unter Geltung des „alten“ Rechts keine Rechtsposition erhalten können, die – bei Fortdauer gemäß Art. 5 Abs. 2 Gesetz Nr. 1691 – seinen Klageantrag zu stützen imstande wäre, erschließt sich nicht, weshalb der Kläger sich bei späterer Ernennung zum Richter gleichwohl anspruchsbegründend auf die vormals für die A-Besoldung erfolgte Festsetzung berufen können sollte. Daran ändert auch der Einwand nichts, er sei kein „typischer Berufsanfänger im Richterdienst“, sondern ein unter Geltung des alten Besoldungsrechts in den Landesdienst getretener Beamter. Denn seine Tätigkeit als Beamter fließt, wie dargelegt, in die Bestimmung des Beginns des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R nach den §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 BesG SL umfassend ein. c) Die Unbeachtlichkeit des vormals festgesetzten Besoldungsdienstalters für den Beginn des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R ist – schließlich – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Argument, dieses Ergebnis verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger schon nicht geltend macht, konkrete finanzielle Einbußen anlässlich seines Übergangs in die Besoldungsordnung R erlitten zu haben, ist – wie dargelegt – nicht erkennbar, dass er unter Geltung des alten Besoldungsrechts eine schützenswerte Rechtsposition „als Richter“ erlangt hätte. Ob zudem der Erwägung, der Kläger sei freiwillig in den Geltungsbereich der Besoldungsordnung R gewechselt und habe sich so seines „Besitzstandes“ in der A-Besoldung begeben,22vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.; eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in einem vergleichbaren Fall ebenfalls ablehnend: VG München, Urteil vom 30.7.2013 – M 5 K 13/2071 –, juris Rn. 25, sowie VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 Me –, juris Rn. 22vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.; eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in einem vergleichbaren Fall ebenfalls ablehnend: VG München, Urteil vom 30.7.2013 – M 5 K 13/2071 –, juris Rn. 25, sowie VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 Me –, juris Rn. 22 auch in Fallgestaltungen Gewicht beigemessen werden kann, in denen dem Wechsel – wie vorliegend – eine berufliche Höherqualifizierung vorausgegangen ist, kann dahinstehen. Die Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs in der R-Besoldung auf den 1.11.2011 verstößt auch nicht gegen Art. 3 bzw. Art. 33 Abs. 5 GG. Der Ansicht des Klägers, es sei evident gleichheitswidrig, Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 nicht auf seine Besoldung als Richter anzuwenden, da ihm sein Besoldungsdienstalter erhalten geblieben wäre, wenn er – anstatt in ein Richterverhältnis – in ein Beamtenverhältnis im höheren Dienst (Regierungsrat) gewechselt wäre, ist nicht zu folgen. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass sein vormals erworbenes Besoldungsdienstalter (wohl) nach wie vor maßgeblich wäre, wenn er als Volljurist im Jahr 2016 nicht ein Amt als Richter angetreten hätte, sondern als Regierungsrat (Beamter der Besoldungsgruppe A 13) in der Besoldungsordnung A verblieben wäre. Denn in diesem Fall hätte der Beklagte eine Neufestsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs nach eigenem Bekunden23S. 6 des Schriftsatzes vom 8.6.2018, Bl. 85 d.A.S. 6 des Schriftsatzes vom 8.6.2018, Bl. 85 d.A. nicht vorgenommen und nach der Gesetzeslage auch nicht vorzunehmen gehabt. Der Gesetzgeber hat bei Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften – jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation – gemessen an Art. 3 GG eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen dieses Spielraums, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt.24vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VGH Kassel, Urteil vom 3.5.2017 – 1 A 472/16 –, juris Rn. 51 m.w.N.vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VGH Kassel, Urteil vom 3.5.2017 – 1 A 472/16 –, juris Rn. 51 m.w.N. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG.25BVerfG, Beschluss vom 7.10.2015 – 2 BvR 568/15 –, juris Rn. 20, dort zu einer besoldungsrechtlichen StichtagsregelungBVerfG, Beschluss vom 7.10.2015 – 2 BvR 568/15 –, juris Rn. 20, dort zu einer besoldungsrechtlichen Stichtagsregelung Nach diesem Maßstab ist die gerügte ungleiche Behandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass ihr Gewicht schon dadurch gemindert wird, dass der Kläger nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung aus eigenem Entschluss in den Richterdienst gewechselt ist,26so auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 33so auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 33 rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung daraus, dass sie die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers geltenden strukturellen Unterschiede zwischen A- und R-Besoldung – Besoldungsdienstalter einerseits, Lebensaltersstufen andererseits – aufgreift, die sich systemkonform nicht ohne Weiteres „vermischen“ lassen, vgl. I. 2. b). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und berücksichtigt die Tatsache, dass der Kläger eine um zwei Monate vorverlegte Festsetzung des Beginns seines Stufenaufstiegs beanspruchen kann (1.11.2011 anstatt 1.1.2012), die Berufung im Übrigen – in Bezug auf 24 weitere Monate (1.11.2009-31.10.2011) – ohne Erfolg bleibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zugelassen, wie der Beginn des Stufenaufstiegs eines Richters zu ermitteln ist, der zuvor als Beamter im Dienst des Landes stand.27zur Einstufung des Rechts eines Landes zur Besoldung seiner Richter als revisibel: BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 9zur Einstufung des Rechts eines Landes zur Besoldung seiner Richter als revisibel: BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 9 Die Frage hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung. Zwar sind (unter anderem) die hier streitentscheidenden §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL zwischenzeitlich aufgehoben worden.28m.W.v. 1.1.2022 durch Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547)m.W.v. 1.1.2022 durch Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547) Die Regelung, die für die R-Besoldung auf die erstmalige Einstellung „in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen“ abstellt, findet sich indes im Wesentlichen wortlautgleich in den nunmehr maßgeblichen §§ 39 Satz 3, 30 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 13.10.2021 – SBesG – wieder.29vgl. zur Grundsatzrevision bei außer Kraft getretenen Vorschriften allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 132 Rn. 11vgl. zur Grundsatzrevision bei außer Kraft getretenen Vorschriften allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 132 Rn. 11 B e s c h l u s s Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.038,08 Euro festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 40 und 42 Abs. 1 GKG (36 x 223,28 Euro30zur Höhe des Differenzbetrags: Schriftsatz des Beklagten vom 20.3.2018, Bl. 65 f. d.A., sowie Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 vom 23.9.2015, ABl. I S. 720zur Höhe des Differenzbetrags: Schriftsatz des Beklagten vom 20.3.2018, Bl. 65 f. d.A., sowie Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 vom 23.9.2015, ABl. I S. 720) und folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, der mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts31Beschluss vom 19.7.2017 – 2 KSt 1/17 –, jurisBeschluss vom 19.7.2017 – 2 KSt 1/17 –, juris in Einklang steht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Kläger, ein Richter im Landesdienst, begehrt die Vorverlegung des Beginns seines Aufsteigens in den für die Besoldungsordnung R maßgeblichen Erfahrungsstufen. Der … 1984 geborene Kläger steht seit dem 1.9.2004 ununterbrochen, zunächst als Rechtspflegeranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst), im Dienst des Saarlandes. Am 9.10.2007 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizinspektor zur Anstellung ernannt. Der Beginn seines Besoldungsdienstalters wurde mit Bescheid vom 15.10.2007 zunächst gemäß § 28 Abs. 1 BBesG in der damals geltenden Fassung – Beginn des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde – auf den 1.10.2005 festgesetzt. Vom 1.5.2011 bis zum 30.4.2013 sowie vom 4.11.2013 bis zum 31.12.2015 war der Kläger auf eigenen Antrag ohne Dienstbezüge beurlaubt. Mit Bescheid vom 26.2.2016 schob der Beklagte den Beginn des Aufsteigens des Klägers in den Erfahrungsstufen vom 1.10.2005 auf den 1.11.2009 hinaus. Zur Begründung heißt es, mit Gesetz Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 sei das in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz – BesG SL – dahingehend geändert worden, dass das zuvor maßgebliche Besoldungsdienstalter ersetzt worden sei durch das Erfahrungsdienstalter, das gekennzeichnet sei durch eine altersunabhängige, an beruflichen Dienstzeiten orientierte Struktur. Ausgangspunkt für die Bemessung des Gehalts sei nunmehr der Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen. Abweichend davon bestimme die Überleitungsvorschrift des Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 im Fall des Klägers, dass das nach bisherigem Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter (1.10.2005) als Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung gelte, da sein Beamtenverhältnis zum Stichtag, dem 1.7.2009, bereits bestanden habe. Mit Blick auf die Zeiten seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge habe sich der so ermittelte Beginn des Stufenaufstiegs gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BesG SL auf den 1.11.2009 hinausgeschoben. Zum 1.3.2016 wurde der Kläger unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Mit Bescheid vom 15.12.2016 setzte der Beklagte den Beginn des Stufenaufstiegs unter Änderung des Bescheids vom 26.2.2016 auf den 1.10.2011 fest. Seit März 2016 gelte für den Kläger die Richterbesoldung. Da er zum 1.7.2009 bereits in einem Beamtenverhältnis gestanden habe, bestimme sich die Erfahrungsstufe nach dem zuvor geltenden Recht. Für Richter der Besoldungsgruppe R 1 beginne danach das für die Berechnung maßgebliche Besoldungsdienstalter in dem Monat, in dem das 27. Lebensjahr vollendet werde, im Fall des Klägers am 1.10.2011. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, die mit Bescheid vom 26.2.2016 vorgenommene Festsetzung sei im Ergebnis nach wie vor zutreffend. Nach den §§ 38, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL beginne das Aufsteigen eines Richters in den Erfahrungsstufen am Ersten des Monats, in dem er erstmals „in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen“ eingestellt worden sei. Ob es sich dabei um ein Richter- oder – wie in seinem Fall – um ein Beamtenverhältnis handele, sei nicht entscheidend. Zudem sei zu beachten, dass er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 1691 bereits in einem Beamtenverhältnis gestanden habe, so dass Art. 5 des Gesetzes Anwendung finde. Danach gelte für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe das nach bisherigem Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung und damit als Beginn des Stufenaufstiegs. Dieser Zeitpunkt sei mit Bescheid vom 26.2.2016 auf den 1.11.2009 festgesetzt worden. Der Bescheid vom 15.12.2016 sei hingegen fehlerhaft, da der Beklagte eine umfassende Neubestimmung des Besoldungsdienstalters auf Grundlage des alten Rechts vornehme. Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 regele hingegen gerade nicht, dass das bisherige Besoldungsrecht auf „Bestandsbeamte“ umfassend anzuwenden sei, sondern schreibe nur vor, dass das nach bisherigem Recht festgesetzte Besoldungsdienstalter weiterhin maßgeblich sei. Die Norm diene dem Vertrauens- bzw. Bestandsschutz, indem sie eine Schlechterstellung der zuvor ernannten Richter und Beamten durch die Umstellung des Besoldungssystems verhindern solle. Mit Bescheid vom 22.8.2017 nahm der Beklagte den Bescheid vom 15.12.2016 unter Verweis auf § 48 SVwVfG zurück und setzte den Beginn des Stufenaufstiegs des Klägers auf den 1.1.2012 fest. Die Festsetzung der Erfahrungsstufe sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der grundsätzlich für die gesamte Dauer des Beamtenverhältnisses gelte. Werde die Festsetzung ausnahmsweise durch eine spätere Änderung der Sach- oder Rechtslage unrichtig, könne sie nach Maßgabe des § 48 SVwVfG zurückgenommen werden. Mit der Ernennung zum Richter auf Probe sei ein Statuswechsel des Klägers erfolgt, der eine Neuberechnung erforderlich mache. Es finde – anders als fälschlicherweise im Bescheid vom 15.12.2016 geschehen – nicht das „alte“, sondern das seit dem 1.7.2009 geltende Besoldungsrecht Anwendung. Danach habe der Kläger seit dem 1.3.2016 Anspruch auf Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe R 1. Seine vorherige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei zu berücksichtigen. Zum 1.3.2016 habe er damit Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsordnung R erreicht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.12.2017 zurück. Der Stufenaufstieg des Klägers bestimme sich nach den §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL und beginne zum Zeitpunkt seiner Einstellung in das aktuelle Dienstverhältnis als Richter. Die zuvor im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit sei nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 3 BesG SL als Erfahrungszeit anzurechnen. Die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe sei zulässig. Verringere sich durch eine neue Festsetzung das Grundgehalt, entstehe in der Regel ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 BesG SL. Ein solcher Anspruch erübrige sich hier, da der Kläger nunmehr ein deutlich höheres Grundgehalt beziehe als zuvor. Er könne sich demgegenüber nicht auf Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 berufen. Die Übergangsregelung finde nur Anwendung, wenn der Beamte oder Richter in „seiner“ Besoldungsordnung A bzw. R bleibe. Die gegenteilige Ansicht des Klägers führe wegen struktureller Unterschiede zwischen Besoldungsdienstalter (Beamte) und Lebensaltersstufensystem (Richter) bei einem Statuswechsel (wie hier) nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Hiergegen hat der Kläger am 2.1.2018 Klage erhoben. Er hat unter Vertiefung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren ausgeführt, der Beginn seines Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sei auf den 1.11.2009 festzusetzen, und beantragt, die Änderungsbescheide vom 15.12.2016, vom 22.8.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 4.12.2017 aufzuheben. Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2019 unter Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen. Das Begehren, das bei sachgerechtem Verständnis darauf gerichtet sei, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15.12.2016 und vom 22.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2017 zu verpflichten, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in den Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung R auf den 1.11.2009 festzusetzen, sei unbegründet. Zu Recht habe der Beklagte für den Beginn des Stufenaufstiegs gemäß den §§ 38, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL auf die erstmalige Einstellung des Klägers in das jetzige Richterdienstverhältnis abgestellt, nicht aber auf die zuvor erfolgte Ernennung als Beamter. Dieses Ergebnis liege wegen der Verweisung in § 38 Satz 3 BesG SL bereits gesetzessystematisch nahe. Zudem sei zu sehen, dass die Besoldungsordnung R für das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen einen gleichmäßigen Zweijahresrhythmus vorsehe. Demgegenüber gebe die Besoldungsordnung A im weiteren Verlauf einen drei- bzw. vierjährigen Rhythmus vor, was der Tatsache geschuldet sei, dass der Beamte in eine Reihe höherer Ämter aufsteigen könne, während die Richterlaufbahn einen regelmäßigen Aufstieg in höhere Ämter nicht vorsehe. Es wäre nicht sachgerecht, wenn ein aus der A- in die R-Besoldung wechselnder Beamter, der in der Besoldungsgruppe A 13 – anders als ein Richter – bereits in der Erfahrungsstufe 4 beginne, bei einem späteren Wechsel in ein Richteramt die erlangte Stufe „mitnehmen“ könnte, obwohl er über keine Erfahrung als Richter verfüge. So würde etwa ein „in die R 1“ wechselnder Regierungsrat (A 13 Stufe 5), der auch in der Richterbesoldung die Stufe 5 erhielte, deutlich höher besoldet, als ein Jurist, der sich von Beginn an für das Richterdienstverhältnis entscheide. Dieses Ungleichgewicht werde noch deutlicher, wenn der zum Richter Ernannte zuvor als Beamter in einer justizfremden Fachrichtung (etwa als Bauinspektor) eingesetzt worden sei. Diese Auslegung sei durch die Gesetzesmaterialien gedeckt. Zwar könne man die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 38 BesG SL – auf S. 32 der LT-Drs. 13/2438 heißt es unter anderem: „Die Besoldungsordnung R entspricht […] grundsätzlich der bisherigen Bundesbesoldungsordnung R. Der Stufenaufstieg beginnt jedoch mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst als Richter oder Beamter mit Dienstbezügen. […]“ – so verstehen, dass der Stufenaufstieg eines Richters mit der erstmaligen Berufung in „ein Dienstverhältnis“ beginnen solle, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Beamten- oder Richterverhältnis handele. Aus Sicht der Kammer verdeutliche die zitierte Passage, wie sich insbesondere am Wort „jedoch“ zeige, indes lediglich den Unterschied zu der bis zum 30.6.2009 geltenden Gesetzesfassung, wonach das Grundgehalt der Richter nach Lebensaltersstufen (und damit nicht nach dem Zeitpunkt der Einstellung) bemessen worden sei. Dass der Beklagte in einem zweiten Schritt die Vordienstzeiten des Klägers als Justizinspektor angerechnet habe, beruhe letztlich auf einer analogen Anwendung der §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BesG SL und beschwere ihn, den Kläger, nicht. Zudem ergäbe sich die beanspruchte Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs zum 1.11.2009 nur dann, wenn nicht nur auf den 1.10.2007 als Datum der erstmaligen Einstellung des Klägers als Beamter abzustellen wäre, sondern – wie im Bescheid vom 26.2.2016 geschehen – zugleich Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 mit der Folge anzuwenden wäre, dass es nach wie vor auf den nach altem Recht festgesetzten Beginn des Besoldungsdienstalters als fiktives Datum der erstmaligen Einstellung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL) ankäme. Das sei jedoch nicht der Fall. Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 solle – wie unter Verweis auf die Gesetzesbegründung ausgeführt wird – verhindern, dass die am 1.7.2009 „vorhandenen“ Beamten bzw. Richter/Staatsanwälte Besoldungseinbußen infolge der Reform erlitten. Der so verstandene „Besitzstand“ des Klägers sei gewahrt worden. Wäre er in der Besoldungsordnung A verblieben, hätte sich an der Ausgangsstufe nichts mehr geändert. Zum Zeitpunkt der Überleitung sei er hingegen (noch) kein Richter gewesen und habe demnach keine in der Besoldungsordnung R zu wahrende Rechtsposition erworben. Am 14.1.2020 hat der Kläger Berufung gegen das ihm am 18.12.2019 zugestellte Urteil eingelegt, die er am 13.2.2020 begründet hat. Er hat unter Darlegung im Einzelnen geltend gemacht, § 38 Satz 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL stelle für den Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen nach Wortlaut, Willen des Gesetzgebers und systematischer Auslegung nicht auf den Zeitpunkt der Ernennung zum (Probe-)Richter, sondern auf die (vorherige) Einstellung in (irgend-)ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen – hier: seine Ernennung zum Justizinspektor z.A. am 9.10.2007 – ab. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe in seinem Fall ferner die Übergangsvorschrift des Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 Anwendung zu finden, da er zum Zeitpunkt der Reform des Besoldungsrechts bereits im Landesdienst gestanden habe und er sonst entgegen der gesetzgeberischen Zielsetzung, Einkommenseinbußen infolge der Reform zu vermeiden, und überdies – im Vergleich zu einer denkbaren Anschlussbeschäftigung als Jurist im höheren Verwaltungsdienst (Regierungsrat), bei der eine neue Stufenfestsetzung entbehrlich gewesen wäre – evident gleichheitswidrig des zuvor erlangten Besoldungsdienstalters verlustig ginge. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.12.2019 und der Bescheide vom 15.12.2016 und 22.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2017 zu verpflichten, den Zeitpunkt des Beginns seines Aufsteigens in den Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung R auf den 1.11.2009 festzusetzen und ihn zum 1.3.2016 in die Erfahrungsstufe 4 einzuordnen. Der Beklagte verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im März 2022 haben die Beteiligten ihren Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte (1 Band), der Gegenstand der Beratung war.