Urteil
15 K 4293/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0829.15K4293.23.00
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Leitsätze
Erforderlich für eine Anerkennung von Pflegezeiten nach § 28 BBesG ist, dass es durch Pflegetätigkeiten zu einer Verzögerung im beruflichen Fortkommen gekommen ist. Nur in dem Umfang einer solchen Verzögerung können Pflegezeiten anerkannt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erforderlich für eine Anerkennung von Pflegezeiten nach § 28 BBesG ist, dass es durch Pflegetätigkeiten zu einer Verzögerung im beruflichen Fortkommen gekommen ist. Nur in dem Umfang einer solchen Verzögerung können Pflegezeiten anerkannt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Zeiten bei der erstmaligen Festsetzung der besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufe. Die im Jahr 1973 geborene Klägerin nahm zum 1. Oktober 1993 ein Studium der Rechtswissenschaften auf. Nachdem sie die erste juristische Staatsprüfung am 25. April 1998 im Wege eines so genannten Freiversuchs abgelegt hatte, wiederholte sie diese Prüfung am 12. Juni 1999 im Wege eines so genannten Verbesserungsversuchs. Bereits mit Urkunde vom 5. Februar 1999 wurde sie unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin ernannt. Am 25. Mai 2001 legte sie ihre zweite juristische Staatsprüfung ab. Am 29. Juni 2001 wurde sie als Rechtsanwältin zugelassen. Vom 1. August 2001 bis zum 1. Februar 2015 war sie als Rechtsanwältin tätig. Mit Wirkung vom 2. Februar 2015 ernannte die Beklagte die Klägerin zur Regierungsrätin. Mit einem Bescheid, der als Datum den „31. Juni 2017“ ausweist, setzte die Beklagte die besoldungsrechtliche Erfahrungsstufe der Klägerin erstmalig fest. In dem Bescheid führte die Beklagte aus, die Klägerin erreiche die nächste Erfahrungsstufe am 1. Juli 2017. Weil die Klägerin die Berechnung dieses Datums für unzutreffend hielt, legte sie gegen den Bescheid Widerspruch ein. Daraufhin verfasste die Beklagte unter dem 1. September 2017 einen neuen Bescheid zur erstmaligen Stufenfestsetzung. In diesem heißt es, die Zeit, in der die Klägerin als Rechtsanwältin tätig gewesen sei (1. August 2001 bis 1. Februar 2015), werde vollständig als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit anerkannt. Weitere Zeiten könnten nicht berücksichtigt werden. Der vorherige Bescheid werde hiermit aufgehoben. Zudem führte die Beklagte – in Übereinstimmung mit der von der Klägerin in ihrem Widerspruch vertretenen Auffassung – aus, die Klägerin erreiche die nächste Erfahrungsstufe (bereits) am 1. Juli 2016. Im Verwaltungsvorgang befindet sich ein Empfangsbekenntnis betreffend diesen Bescheid, das nicht ausgefüllt ist. Mit Schreiben vom 28. März 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, für ihr Hochschulstudium zwei weitere Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zur Begründung berief sie sich auf § 28 Abs. 2 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und führte ferner aus, der Bescheid vom „31. Juni 2017“ umfasse den Zeitraum des Studiums ausdrücklich nicht. Ferner wies sie in dem Schreiben darauf hin, dass ihr keine Entscheidung über ihren Widerspruch gegen diesen Bescheid vorliege. Mit Bescheid vom 1. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im Tatbestand des Bescheids heißt es, mit Bescheid vom 1. September 2017 sei der Bescheid über die erstmalige Stufenfestsetzung vom „31. Juni 2017“ aufgehoben und korrigiert worden. Der Bescheid vom 1. September 2017 sei der Klägerin per Mail übersandt worden. In rechtlicher Hinsicht führte die Beklagte zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen aus, maßgeblich für die erstmalige Stufenfestsetzung sei die Rechtslage im Zeitpunkt der ersten Ernennung, hier mithin die Rechtslage am 1. Februar 2015. Seinerzeit habe das Bundesbesoldungsgesetz die Anerkennung von Erfahrungszeiten für ein Hochschulstudium nicht vorgesehen. Der von der Klägerin angeführte § 28 Abs. 2 Satz 2 BBesG, der eine solche Anerkennung im Umfang von zwei Jahren vorsehe, sei erst zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten und auf die erstmalige Stufenfestsetzung im Fall der Klägerin nicht anwendbar. Unter dem 18. September 2022 erhob die Klägerin Widerspruch. Zugleich bat sie die Beklagte darum, ihr den Bescheid vom 1. September 2017 erneut zuzusenden. Die von der Beklagten erwähnte E-Mail könne sie nicht finden. Daraufhin übersandte die Beklagte der Klägerin den Bescheid vom 1. September 2017 am 30. November 2022 per E-Mail. Mit einem am 31. Dezember 2022 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben begründete die Klägerin ihren Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 1. September 2022 und legte ferner vorsorglich Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2017 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2023, der Klägerin zugestellt am 4. Juli 2023, wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. September 2022 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid dazu, warum die Studienzeit nicht anerkannt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verwaltungsvorgang befindliche Kopie des Bescheids Bezug genommen (Bl. 14 Beiakte (BA) 1). Am 3. August 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zum einen begehrt, für ihr Hochschulstudium zwei weitere Jahre als Erfahrungszeit anerkannt zu bekommen, und zum anderen, Zeiten der Pflege ihrer Mutter E. Y. sowie ihres Bruders N. Y. mit jeweils weiteren drei Jahren anerkannt zu bekommen. Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen geltend, die besoldungsrechtliche Stufenfestsetzung sei noch nicht bestandskräftig. Zudem handele es sich dabei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht maßgeblich sei. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung ihres, der Klägerin, Hochschulstudiums ergebe sich ausgehend davon aus § 28 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Solle demgegenüber eine andere als die aktuelle Rechtslage anwendbar sein, so bedürfe es einer ausdrücklichen Festlegung durch den Gesetzgeber, welche hier fehle. Überdies bedürfe eine solche Festlegung wegen Art. 3 Grundgesetz (GG) eines nachvollziehbaren Grundes, welcher nicht ersichtlich sei. Die ferner geltend gemachten Pflegezeiten seien gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BBesG anzuerkennen. Sie habe ihre pflegebedürftige Mutter in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 28. Juni 2013 und zusätzlich ihren pflegebedürftigen Bruder in der Zeit vom 1. März 1996 bis zum 7. Februar 2023 gepflegt. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Bescheinigungen der Pflegekasse (G. BKK), in denen sie als Pflegeperson benannt werde, sowie aus im gerichtlichen Verfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherungen von ihr sowie ihrem Vater. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 1. September 2017 und vom 1. September 2022 sowie des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2023 zu verpflichten, ihre Studienzeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 25. April 1998 mit zwei Jahren sowie ihre Pflegezeiten vom 1. April 1995 bis zum 28. Juni 2013 für die Pflege der Frau E. Y. und vom 1. März 1996 bis zum 7. Februar 2023 für die Pflege des Herrn N. Y. mit jeweils drei Jahren bei der erstmaligen Stufenfestsetzung anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Hinblick auf die begehrte Anerkennung einer Erfahrungszeit von zwei Jahren für das Hochschulstudium wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht überdies geltend, der Bescheid vom 1. September 2017 sei in Bestandskraft erwachsen. Soweit die Klägerin überdies die Anerkennung von Pflegezeiten begehre, sei die Klage bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens fehle; die Klägerin habe schon keinen Antrag auf Anerkennung dieser Zeiten gestellt. Überdies wäre die Klage insoweit auch unbegründet. Es fehle an einem hinreichenden Nachweis für tatsächlich geleistete Pflege, beispielsweise in Form einer Bescheinigung über eine Beurlaubung oder entsprechender anderer Dokumente. Sollten solche nicht vorhanden sein, seien die im Rahmen der Pflege vorgenommenen Tätigkeiten nach den einschlägigen Durchführungshinweisen in einer schriftlichen Erklärung detailliert glaubhaft zu machen. Im Übrigen könnten Pflegezeiten nur dann als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die pflegende Person neben der Pflegetätigkeit ihren Dienst im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von maximal 30 Wochenstunden nachgehe. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren, die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin die Anerkennung von Pflegezeiten begehre, stellte diese unter dem 4. November 2023 „vorsorglich“ einen Antrag bei der Beklagten, die Pflegezeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung zu berücksichtigen. Über den Antrag wurde noch nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (dazu 2). 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Soweit die Klägerin die Anerkennung von zwei Jahren Erfahrungszeit für ihr Hochschulstudium begehrt, greift der Einwand der Beklagten, sie habe darüber mit Bescheid vom 1. September 2017 bereits entschieden und dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden, nicht durch. Dies gilt schon deswegen, weil die Beklagte auf den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Studienzeit vom 28. März 2022 in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist. Damit hat sie insoweit das Verfahren auf erstmalige Festsetzung der Erfahrungsstufe im Sinne von § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wiederaufgegriffen und den (ablehnenden) Zweitbescheid vom 1. September 2022 erlassen. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG vorlagen, kommt es dabei nicht an. Soweit die Klägerin die Anerkennung von Pflegezeiten begehrt, steht der Zulässigkeit der Klage der Einwand, mit dem Bescheid vom 1. September 2017 sei über die Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung entschieden worden und der Bescheid sei bestandskräftig geworden, ebenfalls nicht entgegen. Denn es trifft nicht zu, dass dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Bestandskraft wäre eingetreten, wenn die Klägerin nicht innerhalb der nach § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltenden Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids gegen diesen Widerspruch eingelegt hätte. Diese Frist hat sie mit ihrem am 31. Dezember 2022 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch indes gewahrt. Denn der Bescheid vom 1. September 2017 wurde der Klägerin am 30. November 2022 per E-Mail übersandt und gilt demgemäß nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG als am dritten Tag nach der Absendung, mithin am 3. November 2022, als bekannt gegeben. Ausgehend davon lief die Widerspruchsfrist erst am 3. Januar 2023 ab. Dafür, dass der Bescheid der Klägerin, wie die Beklagte geltend macht, bereits im Jahr 2017 durch Übersendung per E-Mail bekannt gegeben worden wäre, fehlt es an jeglichem belastbaren Anhaltspunkt. Im Verwaltungsvorgang befindet sich weder eine solche E-Mail noch ein Vermerk, dass der Bescheid übersandt worden sei. Auch hat die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren durchgehend und glaubhaft vorgetragen, der Bescheid vom 1. September 2017 sei ihr nicht bekannt gewesen. Auch der Einwand der Beklagten, im Hinblick auf die begehrte Anerkennung von Pflegezeiten fehle es an der nach § 126 Abs. 2 BBG, § 68 VwGO erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens, verfängt nicht. Dies gilt schon deswegen, weil die Klägerin unter dem 4. November 2023 einen Antrag auf Anerkennung dieser Zeiten gestellt hat. In dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Klage daher insoweit jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht über den Antrag entschieden hatte. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass bei der erstmaligen Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufe über jene Zeiten hinaus, die mit Bescheid vom 1. September 2017 anerkannt worden sind, weitere Zeiten anerkannt werden. Maßgeblich für die Anerkennung von Zeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin zur Regierungsrätin am 2. Februar 2015. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für den mit einer Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch ergibt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem materiellen Recht. Lediglich, wenn diesem dazu keine Aussage zu entnehmen sein sollte, mag der von der Klägerin angeführte Rechtssatz zur Anwendung kommen, dass bei Verpflichtungsbegehren in der Regel auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 4.98 –, juris, Rn. 18; ferner Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwGO, Loseblattkommentar (Stand Januar 2024), § 113, Rn. 236, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Ausgehend davon kommt es bei der erstmaligen Stufenfestsetzung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der ersten Ernennung an. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach wird „mit der ersten Ernennung“ mit Anspruch auf Dienstbezüge ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden, und die Stufe „wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird“. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 2 A 928/20, juris, Rn. 10, zu einer insoweit gleichlautenden landesrechtlichen Vorschrift. Die Festsetzung der Erfahrungsstufe soll eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden, weswegen auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die erste Ernennung der Beamtin wirksam wird und ihr Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber dem Dienstherrn erstmals entstanden ist. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 – 4 S 1462/17 –, juris, Rn. 22; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. März 2022 – 1 A 10/20 –, juris, Rn. 29. Eine spätere Änderung des materiellen Rechts ist bei der erstmaligen Stufenfestsetzung nur dann zu berücksichtigen, wenn der zeitliche Anwendungsbereich der später in Kraft getretenen Vorschrift durch ausdrückliche gesetzliche Regelung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte erstreckt wird. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 2 A 928/20, juris, Rn. 11. Dies zugrunde gelegt, richtet sich die erstmalige Stufenfestsetzung im Fall der Klägerin nach den §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I, S. 1434; im Folgenden: BBesG a.F.). Denn diese Fassung der Normen war zum Zeitpunkt der ersten Ernennung der Klägerin gültig und eine gesetzliche Regelung, deretwegen spätere Fassungen auf ihren Fall anwendbar wären, fehlt. Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung von zwei Jahren als Erfahrungszeit für ihr Hochschulstudium nicht zu, weil in § 28 BBesG a.F. ein entsprechender Anerkennungstatbestand fehlt. Ein solcher ist erst mit dem Siebten Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2163) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eingeführt worden. In der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der Stufenfestsetzungen bei bis einschließlich 31. Dezember 2015 und bei später erstmals ernannten Beamten liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Verfassungsnorm hindert den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere, wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 1995 – 2 BvR 794/91 –, juris, Rn. 34. Ausgehend davon ist die in Rede stehende Ungleichbehandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Den Gesetzesmaterialien zum Siebten Besoldungsänderungsgesetz lässt sich zwar keine Begründung dafür entnehmen, dass die Neuregelung nur für Beamte gilt, die ab dem 1. Januar 2016 erstmalig ernannt werden. Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 357/15, der noch keine Regelung zur Anerkennung von Erfahrungszeiten für ein Hochstudium enthielt; die später Gesetz gewordene Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BBesG ist erst auf Beschlussempfehlung des Innenausschusses in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden, vgl. BT-Drs. 18/6583, S. 6, sowie die Begründung auf S. 22. Es liegt aber auf der Hand, dass es der Verwaltungsvereinfachung dient, nicht die erstmalige Stufenfestsetzung auch bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung erstmalig ernannter Beamter nach neuem Recht zu behandeln. Denn dies hätte bedeutet, dass zahlreiche – größtenteils bestandskräftige – Verwaltungsakte über die erstmalige Stufenfestsetzung hätten überprüft und in Fällen, in denen sich eine Änderung aufgrund des neuen Rechts ergeben hätte, hätten aufgehoben und durch neue Verwaltungsakte ersetzt werden müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 – 2 BvR 794/91 –, juris, Rn. 37. Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung unter Anlegung der angeführten Anforderungen nicht zu beanstanden, weil sie sachlich vertretbar ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung von Pflegezeiten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBesG a.F. stehen Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (u.a. Eltern, Geschwister) von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Pflegezeiten) Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG gleich. Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I, S. 2012) eingeführt worden ist. Erforderlich für eine Anerkennung von Pflegezeiten auf ihrer Grundlage ist, dass es durch Pflegetätigkeiten zu einer Verzögerung im beruflichen Fortkommen, namentlich während eines Studiums oder einer Berufsausbildung, gekommen ist. Nur in dem Umfang einer solchen Verzögerung können Pflegezeiten anerkannt werden. Dies ergibt sich durch Auslegung der Norm anhand der Gesetzgebungsmaterialien. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung können mit dem Anerkennungstatbestand Pflegezeiten, die während eines Studiums oder einer Berufsausbildung anfallen, in dem Umfang anerkannt werden, in dem sich der angestrebte Abschluss verzögert. Siehe BT-Drs. 17/7142, S. 23; vgl. auch Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Lo-seblattsammlung (Stand: August 2024), § 28 BBesG, Rn. 52 mit Verweis auf Tz. 28.1.7.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz, Rn. 56. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass Pflegezeiten dann nicht anerkannt werden, wenn der Beamte in dieser Zeit in Vollzeit tätig war. Eine nach der Intention des Gesetzgebers relevante Beeinträchtigung im Berufsleben ist dann nicht gegeben. Eine Anerkennung von Pflegezeiten ist vor diesem Hintergrund nur möglich bei einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche. Vgl. Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung (Stand: August 2024), § 28 BBesG, Rn. 48, 56. Zur Anerkennung von Pflegezeiten müssen Nachweise erbracht werden. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BBesG a.F. erfordert ausdrücklich die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über das Bestehen der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen. Ohne den gesetzlich vorgeschriebenen gutachterlichen Nachweis können keine Pflegezeiten anerkannt werden. Daneben ist die tatsächliche Pflege durch den Beamten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vgl. Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung (Stand: August 2024), § 28 BBesG, Rn. 56. Nach § 28 Abs. 1 Satz 7 BBesG a.F. kann derselbe Zeitraum nur einmal anerkannt werden. Ausgehend von diesen Anforderungen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung von Pflegezeiten nicht zu. Der von der Beklagten erhobene Einwand fehlender Nachweise greift bereits insoweit durch, als die Klägerin nicht das nach dem Gesetz erforderliche ärztliche Gutachten über das Bestehen der Pflegebedürftigkeit der Angehörigen vorgelegt hat. Bei der von ihr jeweils vorgelegten „Bescheinigung über die Pflegetätigkeit“ von der G. BKK Pflegekasse handelt es sich nicht um ein ärztliches Gutachten. Ungeachtet dessen und selbstständig tragend scheidet ein Anspruch auf Anerkennung von Pflegezeiten aus, weil es bei der Klägerin durch die von ihr angeführten Pflegetätigkeiten nicht zu einer Verzögerung im beruflichen Fortkommen gekommen ist. In den Blick zu nehmen ist insofern alleine die Zeit vom 1. April 1995, jenem Tag, an dem die Klägerin nach ihrem Vorbringen die Pflege ihrer Mutter begonnen hat (die Pflege ihres Bruders begann nach ihren Angaben erst am 1. März 1996) bis zum 1. August 2001, jenem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin begann. Denn die Zeit der Tätigkeit als Rechtsanwältin wurde ihr bereits mit Bescheid vom 1. September 2017 als Erfahrungszeit anerkannt. Einer weiteren Anerkennung dieser Zeit im Hinblick auf eine Pflegetätigkeit steht § 28 Abs. 1 Satz 7 BBesG a.F. entgegen. In dem genannten Zeitraum hat die Klägerin zunächst ihr Studium weiter betrieben. Verzögerungen dieses Studiums, die durch die geltend gemachten Pflegetätigkeiten verursacht worden sein könnten, sind nicht eingetreten. Die Klägerin begann ihr Studium am 1. Oktober 1993 und meldete sich mit Ablauf des 8. Fachsemesters zu einem so genannten Freiversuch an, den sie am 25. April 1998 absolvierte. Die Regelungen zum Freiversuch verfolgen gerade den Zweck, Studierende zu einem zielstrebigen Studium und einem frühzeitigen Prüfungsantritt zu motivieren. Verzögerungen des Studiums der Klägerin, die als Pflegezeiten anerkannt werden könnten, sind insoweit nicht ersichtlich. Im Anschluss an den Freiversuch bereitete die Klägerin sich auf einen so genannten Verbesserungsversuch vor und wartete zugleich auf einen Ausbildungsplatz im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat), welches sie im Februar 1999 begann. Auch insoweit sind Verzögerungen, die durch Pflegetätigkeiten hervorgerufen worden sein könnten, nicht erkennbar. Es handelt sich vielmehr um einen ganz regulären Ablauf innerhalb der juristischen Qualifikationsphase. Ihr Referendariat hat die Klägerin ebenfalls in der regulären Zeit mit der zweiten juristischen Staatsprüfung, die sie im Anschluss an den zweijährigen Vorbereitungsdienst am 25. Mai 2001 ablegte, absolviert. Auch insoweit fehlt es an Verzögerungen, die zu der begehrten Anerkennung führen könnten. Vergleichbares gilt schließlich für die verbleibenden gut zwei Monate bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwältin. Es handelt sich um eine auch in ihrer zeitlichen Ausdehnung übliche Übergangsphase. Der Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, durch die dargelegte Auslegung des § 28 BBesG a.F. würden gerade besonders leistungsstarke und fleißige Personen benachteiligt, die ihre berufliche Qualifikationsphase ohne relevante Verzögerungen absolvierten, zusätzlich aber noch den Aufwand einer Pflege auf sich nähmen, greift nicht durch. Das gilt schon deswegen, weil diese Auslegung, wie dargelegt, dem klaren Willen des Gesetzgebers entspricht. Dieser wollte mit dem Anrechnungstatbestand nicht (auch) besondere Leistungen in der Pflege honorieren, sondern Nachteile ausgleichen, die in Gestalt von Verzögerungen durch Pflegetätigkeiten entstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.415,92 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) ist es angemessen, den Streitwert auf die genannte Summe festzusetzen. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin orientiert sich am sog. Teilstatus (vgl. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dementsprechend ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen. Maßgeblich sind dabei die Grundgehaltssätze zum Zeitpunkt der Wirkung der erstmaligen Stufenfestsetzung. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. März 2023 – 15 K 7/20 –, juris, Rn. 59 ff., m. w. N. Bei Berücksichtigung der geltend gemachten Erfahrungszeiten der Klägerin von insgesamt acht Jahren wäre nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG die Stufe 7 festzusetzen gewesen. Die Differenz zwischen dem entsprechenden Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 BBesO am 1. Februar 2015 (4.865,66 Euro) zu dem Grundgehaltssatz der festgesetzten Stufe 5 (4.598,33 Euro) beträgt 267,33 Euro. Die Berechnung des zweifachen Jahresbetrags führt zu dem genannten Betrag (267,33 Euro x 24 = 6.415,92 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.