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Urteil

1 C 207/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0330.1C207.19.00
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Leitsätze
1. Die Anhebung des für die Gewährung von Altersrente nach der bisherigen Satzung des Versorgungswerks der saarländischen Notarkammer maßgeblichen Renteneintrittsaltes von 68 Jahren auf 70 Jahre ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.47) (Rn.51) (Rn.53) (Rn.54) 2. Einer erheblichen Anhebung des für die Höhe der seitens der aktiven Notare monatlich zu entrichtenden Beiträge zum Versorgungswerk maßgeblichen Mindestbeitragssatzes - hier um 14 Prozentpunkte - durch Änderung des satzungsrechtlich festgelegten Beitragsrahmens kann objektiv eine berufsregelnde Tendenz innewohnen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Begleitumständen ab. (hier bejaht)(Rn.60) (Rn.62) (Rn.66) 3. Eine Erhöhung des Mindestbeitragssatzes darf - auch wenn sie für alle Mitglieder einheitlich gilt - keine Wirkungen entfalten, in Folge derer einzelne typische Gruppen von Beitragszahlern ungerechtfertigt benachteiligt werden.(Rn.84) (Rn.85) Eine solche Benachteiligung einer bestimmten Gruppe kann vorliegen, wenn gerade die Angehörigen einer von der Satzungsänderung faktisch besonders nachhaltig betroffenen Gruppe bereits nach bisherigem fortgeltenden Satzungsrecht einen besonders großen Anteil an der Sanierungslast zu tragen haben.(Rn.85)
Tenor
§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Saarländischen Notarkammer in der Fassung der Bekanntmachung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12.6.2018 im Amtsblatt des Saarlandes 2018 vom 13.9.2018 (Teil II, Seite 494) ist unwirksam. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anhebung des für die Gewährung von Altersrente nach der bisherigen Satzung des Versorgungswerks der saarländischen Notarkammer maßgeblichen Renteneintrittsaltes von 68 Jahren auf 70 Jahre ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.47) (Rn.51) (Rn.53) (Rn.54) 2. Einer erheblichen Anhebung des für die Höhe der seitens der aktiven Notare monatlich zu entrichtenden Beiträge zum Versorgungswerk maßgeblichen Mindestbeitragssatzes - hier um 14 Prozentpunkte - durch Änderung des satzungsrechtlich festgelegten Beitragsrahmens kann objektiv eine berufsregelnde Tendenz innewohnen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Begleitumständen ab. (hier bejaht)(Rn.60) (Rn.62) (Rn.66) 3. Eine Erhöhung des Mindestbeitragssatzes darf - auch wenn sie für alle Mitglieder einheitlich gilt - keine Wirkungen entfalten, in Folge derer einzelne typische Gruppen von Beitragszahlern ungerechtfertigt benachteiligt werden.(Rn.84) (Rn.85) Eine solche Benachteiligung einer bestimmten Gruppe kann vorliegen, wenn gerade die Angehörigen einer von der Satzungsänderung faktisch besonders nachhaltig betroffenen Gruppe bereits nach bisherigem fortgeltenden Satzungsrecht einen besonders großen Anteil an der Sanierungslast zu tragen haben.(Rn.85) § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Saarländischen Notarkammer in der Fassung der Bekanntmachung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12.6.2018 im Amtsblatt des Saarlandes 2018 vom 13.9.2018 (Teil II, Seite 494) ist unwirksam. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, die am 12.6.2018 beschlossene Änderung der Satzung des Versorgungswerks einer Überprüfung ihrer Gültigkeit zu unterziehen, ist zulässig und nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet. Der Senat ist infolge des Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, auf deren Grundlage zu entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte ist unter dem 9.3.2022 ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Dass er den Termin infolge einer kurzfristigen Erkrankung nicht wahrnehmen konnte, hat der persönlich erschienene Antragsteller dargelegt und eine Verlegung des Termins nicht für notwendig befunden. Der Normenkontrollantrag ist nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO statthaft, binnen der Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der durch die außerordentliche Mitgliederversammlung des Antragsgegners beschlossenen Satzungsänderung im Amtsblatt II des Saarlandes vom 13.9.2018 bei Gericht eingegangen und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller macht, wie von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gefordert, geltend, die Satzungsänderung verletze ihn in seinen Rechten und benennt insoweit seine Grundrechtspositionen aus den Art. 2, 3, 12 und 14 GG, deren Verletzung angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller als ein dem antragsgegnerischen Versorgungswerk (§ 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) angehörendes Mitglied von der beschlossenen Satzungsänderung in eigener Person betroffen ist, zumindest möglich erscheint.4Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 27. Aufl. 2021, § 47 Rdnrn. 46 f.Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 27. Aufl. 2021, § 47 Rdnrn. 46 f. Dass die Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Satzungsänderung im Wege einer „einheitlichen“ - nicht satzungsändernden - Beschlussfassung in Anwendung des § 41 VwS eine auf vier Jahre begrenzte Kürzung der Bestandsrenten um 14,45 % eingeführt und den monatlichen Beitragssatz bis Ende 2022 auf den Höchstsatz von 60 % und für die Folgejahre dessen jährliche Reduzierung um 1 % bis zum Erreichen des neuen Mindestbeitragssatzes von 54 % ab dem 1.1.2028 festgelegt hat, ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, da ein solches nach § 47 Abs. 1 VwGO nur hinsichtlich der Überprüfung der dort in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Rechtsvorschriften statthaft ist. Lediglich auf der Grundlage ihres Satzungsrechts gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind keine „Normen“ und einer Normenkontrolle nicht zugänglich. Die Gültigkeit von Satzungsregelungen, die bereits vor der Satzungsänderung vom 12.6.2018 in Kraft waren, ist ebenfalls nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit war die für die Zulässigkeit eines entsprechenden Normenkontrollantrags zu beachtende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Zeit der Antragstellung bereits abgelaufen. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen kann, die damalige Einschätzung des erkennenden Senats in seinem im Normenkontrollverfahren 1 C 459/13 ergangenen Urteil vom 8.5.2015 habe sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen, so dass nunmehr feststehe, dass bereits die im Jahre 2012 eingeleitete Sanierung des Systems gegen höherrangiges Recht verstoße. Ungeachtet dessen sei klargestellt, dass die zwischenzeitliche Entwicklung, die naturgemäß nicht Streitstoff des damaligen Normenkontrollverfahrens war, keine Veranlassung gibt, die damalige tatsächliche und rechtliche Würdigung des Senats im Nachhinein in Frage zu stellen. Auch in Bezug auf im Zeitpunkt ihrer Erstellung tragfähige Prognosen zu einer voraussichtlichen Entwicklung kann sich infolge geänderter Rahmenbedingungen ein später erkennbar werdender Bedarf zu einer Nachjustierung ergeben. Insoweit hat der Antragsgegner unter Bezifferung der anhaltend hohen Verluste des Versorgungswerks5Anlage AG 8 zur AntragserwiderungAnlage AG 8 zur Antragserwiderung und Hinweis auf die Ergebnisse verschiedener seit Oktober 2016 erstellter Alternativberechnungen der D. zur künftigen Entwicklung des Versorgungswerks6Anlagen AG 9 bis AG 12 zur AntragserwiderungAnlagen AG 9 bis AG 12 zur Antragserwiderung substantiiert dargelegt, dass sich infolge weiterer - so 2012 nicht vorausgesehener - Verschlechterung der Ertragslage auf dem Kapitalmarkt die in Konsequenz der Satzungsänderung 2013 erwartete allmähliche Konsolidierung der Finanzlage des Versorgungswerks nicht realisieren wird. Dies ist im Ansatz unstreitig. Die Meinungen der Beteiligten, welche Maßnahmen zur Problembewältigung veranlasst und mit den Vorgaben höherrangigen Rechts vereinbar sind, gehen indes auseinander. Die Änderung des § 28 Abs. 1 VwS hält einer Rechtskontrolle stand, während sich die Änderung des § 18 Abs. 1 Satz 2 VwS als ungültig erweist. Das Normenkontrollverfahren ist ein objektives Prüfungsverfahren, das zum Erfolg führt, wenn die Satzung bzw. hier die Satzungsänderung gegen zwingendes höherrangiges formelles oder materielles Recht verstößt. Eine Verletzung subjektiver Rechte ist nicht erforderlich.7Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage, § 47 Rdnrn. 119 f.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 112Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage, § 47 Rdnrn. 119 f.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 112 Verfahrensgegenstand sind nach Vorgesagtem die zu § 18 Abs. 1 Satz 2 VwS beschlossene Erhöhung des Mindestbeitragssatzes von 40 % auf 54 % für die Altersgruppe 1 (Eintrittsalter bis 39 Jahre) bzw. von 45 % auf 59 % für die Altersgruppe 2 (Eintrittsalter über 39 Jahre) sowie die Anhebung der in § 28 Abs. 1 VwS geregelten für den Beginn des Bezugs von Altersrente maßgeblichen Altersgrenze von 68 Jahren auf 70 Jahre, die begleitet wird durch die Einfügung der Absätze 5 und 6 mit einer gestaffelten Übergangsregelung für vor dem 1.1.1968 geborene Notare. Angesichts des durch die Satzungsänderung 2018 begrenzten Prüfungsumfangs ist vorab festzustellen, dass die seitens des Antragstellers vorgetragenen Bedenken an der Gültigkeit des Satzungsrechts zum Teil ganz allgemein das Versorgungssystem des Antragsgegners als solches - etwa dessen Koppelung an die Entwicklung der Beamtenversorgung - betreffen, sich auf nicht verfahrensgegenständliche Umstände - wie etwa die Höhe der gegenwärtigen durch nicht satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragspflichten - beziehen oder den Grad der voraussichtlichen internen Verzinsung der Beitragszahlungen, die seinen Berechnungen zufolge dauerhaft unterhalb des durchschnittlichen Inflationsniveaus liege, zum Gegenstand haben. Der Sachvortrag des Antragstellers verdeutlicht zwar, aus welchen Gründen er eine Diskrepanz zwischen den von den jüngeren Notaren zu erbringenden Beitragsleistungen und ihren künftigen Rentenansprüchen sieht, und lässt erkennen, dass er eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Altersgruppen der Mitglieder des Versorgungswerks annimmt und diese als unzulässig rügt, allerdings finden diese Beanstandungen ihre Anknüpfungspunkte nicht in der Satzungsänderung 2018.8zudem lässt etwa die Rüge einer dauerhaft unter dem Inflationsniveau liegenden Verzinsung unberücksichtigt, dass eine höhere Verzinsung in der Vergangenheit lediglich faktisch erzielt worden ist, während die satzungsrechtliche Versorgungszusage von jeher an die beamtenrechtliche Versorgung anknüpft und, was eigentumsrechtlich allein relevant sein könnte, zu keinem Zeitpunkt eine bestimmte Rendite garantiert hat; vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.4.2016 - 1 BvR 1122/13 -, juris Rdnr. 12 mit Hinweis auf BayLSG, Urteil vom 15.11.2012 - L 6 R 422/11 -, juriszudem lässt etwa die Rüge einer dauerhaft unter dem Inflationsniveau liegenden Verzinsung unberücksichtigt, dass eine höhere Verzinsung in der Vergangenheit lediglich faktisch erzielt worden ist, während die satzungsrechtliche Versorgungszusage von jeher an die beamtenrechtliche Versorgung anknüpft und, was eigentumsrechtlich allein relevant sein könnte, zu keinem Zeitpunkt eine bestimmte Rendite garantiert hat; vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.4.2016 - 1 BvR 1122/13 -, juris Rdnr. 12 mit Hinweis auf BayLSG, Urteil vom 15.11.2012 - L 6 R 422/11 -, juris Die vorzunehmende Prüfung umfasst allerdings die Frage, ob die Satzungsänderung 2018 bewirkt, dass die Grenze dessen, was der Satzungsgeber den gegenwärtigen und künftigen Mitgliedern des Versorgungswerks, die bereits von den Sanierungsmaßnahmen 2013 in unterschiedlicher Intensität betroffen waren, nach Maßgabe des höherrangigen Rechts als Sanierungsbeitrag abverlangen kann, nunmehr überschritten ist. 1. Die durch eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge abgefederte Anhebung der für den Bezug von Altersrente in § 28 VwS geregelten Altersgrenze von 68 Jahren auf 70 Jahre steht mit höherrangigem Recht in Einklang.9dies gilt gleichermaßen - und ohne dass es einer näheren Begründung bedürfte - für die im Zuge der Anhebung der Altersgrenze notwendig gewordenen allein redaktionellen Änderungen im Text der §§ 31 und 38 VwS; die nach § 11 Abs. 2 NKVersWG erforderliche Genehmigung des aufsichtführenden Ministeriums liegt ausweislich der Genehmigungsurkunde vom 21.6.2018, Amtsblatt II 2018, Seite 494, vordies gilt gleichermaßen - und ohne dass es einer näheren Begründung bedürfte - für die im Zuge der Anhebung der Altersgrenze notwendig gewordenen allein redaktionellen Änderungen im Text der §§ 31 und 38 VwS; die nach § 11 Abs. 2 NKVersWG erforderliche Genehmigung des aufsichtführenden Ministeriums liegt ausweislich der Genehmigungsurkunde vom 21.6.2018, Amtsblatt II 2018, Seite 494, vor Die Änderung des § 28 Abs. 1 VwS findet ihre Rechtsgrundlage in den landesrechtlichen Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 10 Nr. 1 NotVersWG. Die neue Altersgrenze beachtet die durch § 48 a BNotO bundesrechtlich vorgegebene Höchstaltersgrenze der Vollendung des 70. Lebensjahres und ist mit Verfassungsrecht vereinbar. 1.1. Die Neuregelung unterliegt mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Sie bewirkt, dass die nach dem 1.1.1956 geborenen zur Zeit der Satzungsänderung aktiven Notare ihren Anspruch auf Gewährung von Altersrente nicht mehr mit Vollendung des 68. Lebensjahres, sondern nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 28 Abs. 5 und 6 VwS zeitlich um jeweils zwei Monate pro nachfolgenden Geburtsjahrgang verzögert erwerben und die ab dem 1.1.1967 geborenen Notare erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres volle Altersrente beanspruchen können. Dabei ist es den betroffenen Notaren nach der unverändert gebliebenen Fassung des § 28 Abs. 2 VwS unbenommen, ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitige Altersrente zu beantragen, was allerdings - auch insoweit hat die Vorschrift keine Veränderung erfahren - für jedes angefangene Jahr der vorzeitigen Gewährung eine Kürzung der monatlichen Rente um 6,5 % zur Folge hat. Ob eine Heraufsetzung der Altersgrenze überhaupt vom eigentumsrechtlichen Schutz der Rentenanwartschaften durch Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.10in seinem Beschluss vom 19.7.1967 hat das BVerfG dies bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung verneint - 2 BvL 1/65 -, juris Rdnrn. 36 f., und später offen gelassen: BVerfG, Beschlüsse vom 3.2.2004 - 1 BvR 2491/97 -, juris Rdnr. 16, und vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 -, juris Rdnr. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - 6 C 11098/11 -, juris Rdnr. 38in seinem Beschluss vom 19.7.1967 hat das BVerfG dies bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung verneint - 2 BvL 1/65 -, juris Rdnrn. 36 f., und später offen gelassen: BVerfG, Beschlüsse vom 3.2.2004 - 1 BvR 2491/97 -, juris Rdnr. 16, und vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 -, juris Rdnr. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - 6 C 11098/11 -, juris Rdnr. 38 Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage 196711BVerfG, Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvL 1/65 -, juris Rdnrn. 36 f.BVerfG, Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvL 1/65 -, juris Rdnrn. 36 f. verneint und in zwei Beschlüssen aus 2004 und 200912BVerfG, Beschlüsse vom 3.2.2004 - 1 BvR 2491/97 -, juris Rdnr. 16, und vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 -, juris Rdnr. 13; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - 6 C 11098/11 -, juris Rdnr. 38BVerfG, Beschlüsse vom 3.2.2004 - 1 BvR 2491/97 -, juris Rdnr. 16, und vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 -, juris Rdnr. 13; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - 6 C 11098/11 -, juris Rdnr. 38 offengelassen. Aus Sicht des Senats dürfte die Frage mit Blick darauf, dass der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht das Äquivalent eigener Leistung des Versicherten13BVerwG, Beschluss vom 13.4.2012 - 8 B 86/11 -, juris Rdnrn. 7 ff.BVerwG, Beschluss vom 13.4.2012 - 8 B 86/11 -, juris Rdnrn. 7 ff., sondern das Ergebnis normativer Festlegung ist, bereits im Grundsatz14insoweit ist jedenfalls geklärt, dass sich die Gestaltungsfreiheit des Normgebers in dem Maße verengt, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind, wobei die eigene Leistung vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck findet, BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007, a.a.O., Rdnr. 54 m.w.N.insoweit ist jedenfalls geklärt, dass sich die Gestaltungsfreiheit des Normgebers in dem Maße verengt, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind, wobei die eigene Leistung vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck findet, BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007, a.a.O., Rdnr. 54 m.w.N. und insbesondere unter den verfahrensgegenständlichen Umständen zu verneinen sein. Denn der bisherigen satzungsrechtlichen Zusage eines Rentenanspruchs, sobald das 68. Lebensjahr vollendet ist, fehlt der Bezug zu eigenen Beitragsleistungen, dessen Bedeutung das Bundesverwaltungsgericht betont. Sie stellt sich fallbezogen gerade vor dem Hintergrund, dass die bundesrechtlich vorgegebene Altersgrenze erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres erreicht ist, als eine besondere durch die Solidargemeinschaft der Mitglieder des Versorgungswerks der saarländischen Notare gewährte Vergünstigung dar. Dies lässt es fernliegend erscheinen, den Fortbestand dieser Vergünstigung als eigentumsrechtlich abgesichert anzusehen. Diese Problematik kann indes im Ergebnis dahinstehen, da die Anhebung der Altersgrenze in der Neufassung des § 28 Abs. 1 VwS in Verbindung mit der Übergangsregelung in den neuen Abs. 5 und 6 des § 28 VwS einer Überprüfung am Maßstab des Eigentumsgrundrechts standhielte. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften schließt deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere lässt die Eigentumsgarantie eine Anpassung an veränderte Bedingungen, wie etwa eine gestiegene Lebenserwartung, und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich zu. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. Soweit in schon bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen wird, ist mit Blick auf den das Rentenversicherungsverhältnis prägenden Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist.15BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 -, juris Rdnr. 53 m.w.N.BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 -, juris Rdnr. 53 m.w.N. Dass die Satzungsänderung 2013 infolge der anhaltend schlechten Ertragslage auf dem Kapitalmarkt nicht die in deren Vorfeld prognostizierten Wirkungen erzielt und den Vermögensverzehr daher nicht zeitnah gebremst hat, ergibt sich aus den vorgelegten Berechnungen der D. und ist im Grundsatz, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben, unstreitig. Die Erhaltung und dauerhafte Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems des Antragsgegners stellt sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil zur Satzungsänderung 2013 dargelegt hat und woran festzuhalten ist16Urteil des Senats vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 -, juris, Rdnrn. 46 f.Urteil des Senats vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 -, juris, Rdnrn. 46 f., als ein einen etwaigen Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie rechtfertigendes gewichtiges öffentliches Interesse dar. Die Anhebung des Renteneintrittsalters um zwei Jahre hält auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Sie ist ein zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Einnahmen und Ausgaben geeignetes Mittel, indem sie eine Verlängerung der Zeit, in der der einzelne Notar Beiträge entrichtet, um regelmäßig zwei Jahre bewirkt und den Zeitraum, in dem er Leistungen bezieht, entsprechend verkürzt. Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme bestehen nicht. Der Satzungsgeber, dem ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, kann nicht darauf verwiesen werden, Einsparungen an anderer Stelle zu erzielen17BVerfG, Beschluss vom 3.2.2004, a.a.O., Rdnrn. 19 ff.BVerfG, Beschluss vom 3.2.2004, a.a.O., Rdnrn. 19 ff., zumal alternative Lösungsansätze einschließlich der Alternativvorschläge des Antragstellers im Vorfeld der Satzungsänderung mit sachverständiger Beratung seitens der D. diskutiert und letztlich verworfen worden sind. Die Anforderungen des Übermaßverbots sind gewahrt. Angesichts der unstreitig stark angespannten finanziellen Lage des Versorgungswerks beinhaltet die Anhebung des Renteneintrittsalters auf die kraft Bundesrechts für die Notartätigkeit vorgegebene Höchstaltersgrenze von 70 Jahren keine übermäßige Belastung der künftigen Versorgungsempfänger.18BVerfG, Beschluss vom 3.2.2004, a.a.O., Rdnrn. 19 ff.BVerfG, Beschluss vom 3.2.2004, a.a.O., Rdnrn. 19 ff. Letzteres gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es vor Einführung dieser Höchstaltersgrenze nicht unüblich war, den Notarberuf auch nach Vollendung des 70. Lebensjahres noch auszuüben. Härten für rentennahe Jahrgänge werden durch die Übergangsregelung in § 28 Abs. 5 und 6 VwS in hinreichendem Umfang abgefedert. 1.2. Die Anhebung des für saarländische Notare geltenden Renteneintrittsalters auf 70 Jahre kollidiert auch nicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der für vermögenswerte Güter und damit unter anderem für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat.19BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007, a.a.O., Rdnr. 55BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007, a.a.O., Rdnr. 55 Die Mitglieder eines Versorgungswerks, das spätestens seit Wirksamwerden der bundesrechtlichen Höchstaltersgrenze im Jahr 2003 mit zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass das satzungsrechtlich vorgesehene Rentenbezugsalter auf Dauer bei 68 Jahren verbleiben würde. Der Antragsteller selbst hat in seinem Schriftsatz vom 18.11.201920Seite 9Seite 9 klar zum Ausdruck gebracht, seine Generation habe nicht ernsthaft geglaubt, dass die Altersgrenze für den Rentenbezug nicht irgendwann heraufgesetzt würde. Als singuläre Maßnahme unterliege deren Erhöhung auch aus seiner Sicht keinen Bedenken. Deshalb finde diese Änderung auch in seiner Argumentation kaum bzw. nur insoweit Erwähnung, als die Frage aufgeworfen sei, ob bei der notwendigen Gesamtschau der Satzungsänderungen die Grenze der „offenkundigen Disproportionalität von Beitragsleistung und versicherungsrechtlicher Leistung“ überschritten wird bzw. ob die Maßnahmen in der Gesamtschau noch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. 1.3. Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die streitgegenständliche Anhebung des Renteneintrittsalters, sofern diese Grundrechtsgewährleistung überhaupt neben oder an Stelle des Art. 14 Abs. 1 GG zur Anwendung gelangt, nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den bereits erwähnten Entscheidungen, in denen es die Frage, ob die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres zu den über die Rentenanwartschaft eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen zählt, verneint bzw. offen gelassen hat, nicht veranlasst gesehen, den jeweiligen Sachverhalt auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen.21das OVG Rheinland-Pfalz hat die verfassungsrechtliche Prüfung in seiner oben zitierten Entscheidung zur Erhöhung des Renteneintrittsalters in der Rechtsanwaltsversorgung ebenfalls nicht auf Art. 12 GG erstrecktdas OVG Rheinland-Pfalz hat die verfassungsrechtliche Prüfung in seiner oben zitierten Entscheidung zur Erhöhung des Renteneintrittsalters in der Rechtsanwaltsversorgung ebenfalls nicht auf Art. 12 GG erstreckt Auch aus Sicht des Senats berührt die Anhebung des Renteneintrittsalters den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG ist einerseits, wie aus der Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz sowie Berufsausübung folgt, umfassend angelegt, andererseits aber auf solche Beeinträchtigungen bezogen, die gerade die berufliche Betätigung betreffen. Der Schutzbereich ist nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist indes berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben.22BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rdnrn. 138 f.; BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 1 C 11/00 -, juris Rdnr. 11BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rdnrn. 138 f.; BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 1 C 11/00 -, juris Rdnr. 11 Ein insoweit hinreichender Berufsbezug kann gegeben sein, wenn eine Norm die Rahmenbedingungen für die Berufsausübung gestaltet, was - so das Bundesverwaltungsgericht - namentlich für normativ auferlegte Geldleistungspflichten in Betracht komme. Sie berührten Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv berufsregelnde Tendenz haben.23BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 11BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 11 Dem vorliegend in Rede stehenden Hinausschieben des Lebensalters, ab dem Altersrente gewährt wird, wohnt eine objektiv berufsregelnde Tendenz nicht inne. Die Neuregelung erschöpft sich darin, die satzungsrechtliche Altersgrenze für den Rentenbezug an die bundesrechtlich bereits geltende (Höchst-) Altersgrenze für die Ausübung der Notartätigkeit anzugleichen. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine objektiv berufsregelnde Tendenz der Satzungsänderung weder daraus herleiten, dass die durch § 48 a BNotO vorgegebene Altersgrenze von 70 Jahren möglicherweise ihrerseits geeignet sein könnte, den Notarberuf für einen jungen Juristen im Rahmen seiner beruflichen Orientierung als weniger attraktiv erscheinen zu lassen, noch daraus, dass die im Amt befindlichen Notare eine etwaige Erwartung, eine Berufsausübung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres verschaffe ihnen einen durch höherrangiges Recht gesicherten Anspruch auf Altersrente, korrigieren müssten. 2. Die Erhöhung des Mindestbeitragssatzes, die ihre landesgesetzliche Grundlage in den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 10 Nr. 2 NotVersWG findet, hält einer an Verfassungsrecht, namentlich den Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG, orientierten Überprüfung nicht stand. Durch den satzungsändernden Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. Juni 2018 wurde der in § 18 Abs. 1 Satz 2 VwS geregelte monatliche Mindestbeitragssatz angehoben, und zwar für die Altersgruppe mit einem Eintrittsalter bis zu 39 Jahren (Altersgruppe I) von 40 % auf 54 % und für die Altersgruppe der zur Zeit ihres Eintritts in das Versorgungswerk über 39-jährigen (Altersgruppe II) von 45 % auf 59 %. Der Höchstbeitragssatz von 60 % blieb bestehen. Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berühren normativ auferlegte Geldleistungspflichten den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie infolge ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben.24vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, juris Rdnrn. 135 f.; BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Ls., Os. 1 und Rdnr. 11vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, juris Rdnrn. 135 f.; BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Ls., Os. 1 und Rdnr. 11 Eine solch enge Verbindung kann zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Erhebung von Steuern oder Abgaben vorhanden sein, wenngleich Abgabenlasten oft nur in einem losen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, so dass sie die eigentliche Berufsausübung nicht beeinflussen und der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist.25BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rdnrn. 138 f.BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rdnrn. 138 f. Eine berufsregelnde Tendenz erfordert nicht, dass die Norm die Berufstätigkeit unmittelbar betrifft. Der Berufsbezug kann auch gegeben sein, wenn die Norm Rahmenbedingungen der Berufsausübung gestaltet.26BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 11BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 11 Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die streitgegenständliche Anhebung des Mindestbeitragssatzes weist eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf. Wenngleich die Festlegung des um 14 Prozentpunkte der Bemessungsgrundlage A 12 Bund erhöhten Mindestbeitragssatzes entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht die Freiheit der Berufswahl im Sinn der Dreistufentheorie berührt, kann die Höhe eines Mindestbeitrags zu einem berufsständischen Versorgungswerk - so das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Beruf des Rechtsanwalts - durchaus von Bedeutung sein, wenn ein Assessor vor der Entscheidung steht, den entsprechenden Beruf zu ergreifen oder nicht zu ergreifen. Sie stellt aber keine Berufszugangsregelung dar, da der Assessor weder rechtlich noch faktisch gehindert ist, sich für den (Notar-) Beruf zu entscheiden. Gleichwohl kann die Festlegung des Mindestbeitragssatzes je nach der Höhe des kraft dieses Mindestbeitragssatzes und der satzungsrechtlich vorgegebenen Bemessungsgrundlage monatlich zu zahlenden Mindestbeitrags zum Versorgungswerk einer Berufswahlregelung nahekommen, wenn sie eine Rahmenbedingung für die Berufsausübung so gestaltet, dass dadurch ein grundsätzliches Ziel jeder Berufstätigkeit, die Erlangung eines angemessenen Einkommens, deutlich verfehlt werden kann.27BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 17BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 17 Diesem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts ist zu folgen. Nach Überzeugung des Senats beansprucht er nicht nur für die Dauer der Lebensarbeitszeit, sondern auch in Bezug auf die Jahre des Ruhestands Geltung. Wenngleich das Ziel, durch die Berufsausübung während der Zeiten aktiver Notartätigkeit ein angemessenes Einkommen erzielen zu können, infolge der verfahrensgegenständlichen Erhöhung des Mindestbeitragssatzes nicht im Sinn der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich verfehlt sein dürfte, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Ergreifung des Notarberufs und damit dessen Attraktivität nicht allein dadurch bestimmt wird, ob während der aktiven Zeit nach Zahlung der monatlichen Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk, die sich - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers - unter der Geltung des neuen Beitragsrahmens deutlich oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung bewegen, ein angemessener Verdienst verbleibt. Denn die Attraktivität des Notarberufs wird auch durch die satzungsrechtlich als Äquivalent der Beitragsleistungen gewährleistete Versorgungszusage geprägt. Gleichzeitig besteht ein schützenswertes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Attraktivität des Notarberufs zur Gewährleistung einer funktionierenden Rechtspflege erhalten bleibt, was indes voraussetzt, dass qualifizierter juristischer Nachwuchs die Ergreifung dieses Berufs auch bei langfristiger Betrachtung als lohnenswert erachtet. Hier ist das zentrale Problem der streitgegenständlichen Satzungsänderung zu verorten. Infolge der Anhebung des - nur mit einer Dreiviertelmehrheit veränderbaren - Mindestbeitragssatzes auf deutlich - 54 % bzw. 59 % - mehr als die Hälfte des höchsten Ruhegehalts eines verheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 12 hat der Satzungsgeber ein Beitragsniveau festgeschrieben, das einen vor der Berufswahl stehenden Assessor angesichts der satzungsrechtlich in § 27 VwS festgeschriebenen Versorgungszusage mit Blick auf die im Alter zu erwartenden Einkünfte vor die Frage stellt, ob die Ausübung des Notarberufs ihm dauerhaft, also auch nach Erreichen der Altersgrenze, ein gerade auch in Relation zu dem während seiner aktiven Zeit aufzubringenden Beitragsvolumen angemessenes Einkommen sicherstellt. In vorbezeichnetem Zusammenhang ist aus Sicht des Senats von Bedeutung, dass die verfahrensgegenständliche Änderung des § 18 Abs. 1 Satz 2 VwS nach der Begründung der mit der Einladung vom 24.5.2018 zur Mitgliederversammlung am 12.6.2018 übermittelten Beschlussvorlage des Verwaltungsrates und dem Vortrag des Antragsgegners das Ziel verfolgt, die Beiträge langfristig auf dem unstreitig hohen Niveau von mindestens 54 % bzw. 59 % der Bemessungsgrundlage festzuschreiben. So solle mit Blick auf die ebenfalls am 12.6.2018 in Anwendung des § 41 VwS für die Dauer von vier Jahren beschlossene Absenkung der Bestandsrenten verhindert werden, dass eine zukünftige Mitgliederversammlung eine dieses Niveau unterschreitende Absenkung der Beiträge beschließt; dies sei als Versprechen der aktiven Notare an die Bestandsrentner, dauerhaft einen höheren Beitrag als vor dem Inkrafttreten der Satzungsänderung zu zahlen, zu verstehen. Die Änderung des § 18 Abs. 1 Satz 2 VwS ist angesichts der Altersstruktur der Mitglieder des Versorgungswerks auch geeignet, das erklärte Ziel einer langfristigen Festschreibung des Mindestbeitragssatzes auf 54 % bzw. 59 % zu erreichen. Derzeit könnten alleine die rentenfernen Jahrgänge ein Interesse daran haben, den Mindestbeitragssatz wieder abzusenken, während dieser aus Sicht der rentennahen Jahrgänge, die nur noch eine vergleichsweise kurze Zeit dem erhöhten Beitragsniveau unterliegen, dazu beiträgt, deren Altersrente abzusichern. Die jungen Notare und Notarassessoren wären aber von ihrer Anzahl her schwerlich in der Lage, eine Satzungsänderung mit der nach § 13 Abs. 4 VwS erforderlichen Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Dass der Antragsgegner der nach alldem zu bejahenden objektiv berufsregelnden Tendenz der Änderung des § 18 Abs. 1 Satz 2 VwS in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten hat, diese Sichtweise stelle - sozusagen durch die Hintertür - das Ergebnis des vorangegangenen Normenkontrollverfahrens in Frage, da die den Umfang der Versorgungszusage bestimmende Einführung der Halbdynamik auf der Leistungsseite damals als mit höherrangigem Recht vereinbar erachtet worden sei, ohne dass Art. 12 GG unter dem Gesichtspunkt einer objektiv berufsregelnden Tendenz geprüft worden ist, verfängt nicht. Zwar umfasste das Sanierungspaket damals ebenfalls eine Änderung der den satzungsrechtlichen Beitragsrahmen festlegenden Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 VwS, der allerdings das nunmehrige berufsregelnde Potential nicht innewohnte. So wurde der bis dahin für die Bemessungsgrundlage A 13 vorgegebene Beitragsrahmen von 24 % bis 55 % ersetzt durch den auf die Bemessungsgrundlage A 12 bezogenen Beitragsrahmen von 40 % bis 60 %. Diese Änderung war auf die Absenkung der Bemessungsgrundlage zurückzuführen. Es war und ist nicht erkennbar, dass durch sie eine signifikante Anhebung des Mindestbeitragsniveaus bewirkt worden wäre. Die Anhebung wurde in ihrem Bedeutungsgehalt als eine Folgeregelung angesehen. Der schriftsätzlich gegen die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz erhobene Einwand des Antragsgegners, das Bundesverfassungsgericht erkenne eine berufsregelnde Tendenz normativ auferlegter Geldleistungspflichten in Form der Beitragspflicht zu berufsständischen Versorgungswerken nur an, wenn eine nach einem einheitlichen Maßstab erhobene Abgabe mehreren Zwecken mit unterschiedlich intensivem Berufsbezug diene und ihre Verwendung in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirke, dürfte auf eine Fehlinterpretation der insoweit zitierten Entscheidung vom 13.7.2004 zurückgehen. Denn der Aussagegehalt der einschlägigen Passage dieser Entscheidung beschränkt sich auf die Festlegung des Prüfungsmaßstabs: Das Bundesverfassungsgericht gibt vor, dass die durch eine Abgabe, die mehreren Zwecken mit unterschiedlich intensivem Berufsbezug dient und nach einem einheitlichen Maßstab erhoben wird, verursachte Belastung insgesamt an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, wenn ihre Verwendung in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt.28BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rdnr. 139 sowie Os. 2a und 2bBVerfG, Beschluss vom 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rdnr. 139 sowie Os. 2a und 2b Diese Aussage ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zweckrichtungen der damals streitgegenständlichen Abgabe zu würdigen und die Betonung liegt hiernach auf „insgesamt“. Die Annahme, das Bundesverfassungsgericht erkenne eine objektiv berufsregelnde Tendenz einer berufsständischen Beitragspflicht nur an, wenn die Beiträge nicht vornehmlich zur Bestreitung der Versorgungslasten, sondern daneben zu weiteren Zwecken verwendet werden, lässt sich aus der Entscheidung nicht herleiten. Im Gegenteil ist dort ausdrücklich anerkannt, dass die Berufsfreiheit berührt ist, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. Eine solch enge Verbindung könne zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Erhebung von Steuern oder Abgaben vorhanden sein.29BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004, a.a.O., Os. 2a und Rdnrn. 138 f.BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004, a.a.O., Os. 2a und Rdnrn. 138 f. Dass vorliegend eine solch enge - Rahmenbedingungen der Berufsausübung gestaltende - Verbindung besteht, bejaht der Senat, wie vorstehend dargelegt, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem muss, so das Bundesverwaltungsgericht, Art. 12 Abs. 1 GG in Konstellationen der vorliegenden Art in seinem Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. Eine Berufsausübungsregelung, die im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, kann innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belasten, wobei geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten hinzunehmen sind. Liegt ein normativer Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vor, entsprechen die dem Normgeber gesetzten Grenzen im Ergebnis regelmäßig denjenigen aus Art. 12 Abs. 1 GG. Ein solcher - eine oder mehrere typische Gruppe(n) belastender - Eingriff kann also, wenn er eine einer Berufswahlregelung nahe kommende Berufsausübungsregelung darstellt, nur mit Gründen gerechtfertigt werden, die so schwer wiegen, dass sie die Berufsbehinderung rechtfertigen.30BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnrn. 13 f.BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnrn. 13 f. Auch unter der Geltung dieses strengen Maßstabs31vgl. zur Problematik: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.4.2016 - 9 S 2122/14 -, juris Rdnrn. 40 ff.vgl. zur Problematik: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.4.2016 - 9 S 2122/14 -, juris Rdnrn. 40 ff. stellt sich wie bereits ausgeführt die Erhaltung und Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines berufsständischen Versorgungswerks als Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung dar. Allerdings bewirkt die auf Dauer angelegte Anhebung des Mindestbeitragssatzes um 14 Prozentpunkte, auch wenn sie für alle Mitglieder des Versorgungswerks gleichermaßen Geltung beansprucht, eine gravierende und sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung junger und künftiger Notare im Vergleich zu den rentennahen und älteren Notaren. Zur Zeit der Satzungsänderung 2018 gehörten dem Versorgungswerk fünf Notarassessoren, deren Beitragspflicht sich während der Assessorenzeit gemäß § 23 VwS an den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientiert, sowie 36 aktive Notare an, deren Monatsbeiträge sich nach Maßgabe des § 18 VwS bestimmen. Nach dem Sanierungskonzept des Satzungsgebers soll der erhöhte Mindestbeitragssatz möglichst bis zum Zieljahr 2073 unverändert bleiben, wobei die konkrete Beitragshöhe nach Maßgabe des Anstiegs der Beamtenbesoldung voller Dynamisierung unterliegt. Die satzungsrechtliche Versorgungszusage bestimmt sich nach § 27 VwS und unterliegt der dortigen Abschmelzungsregelung in Gestalt der Halbdynamisierung. Die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren werden die Assessoren des Jahres 2018 etwa in den Jahren 2053 bis 2058 und die damals jungen Notare in den Jahren 2043 bis 2053 erreichen. Um eine belastbare Grundlage für die Bildung von Vergleichsgruppen sicherzustellen, legt der Senat seinen nachfolgenden Erwägungen die Annahme zugrunde, dass ein Assessor zur Zeit seines Berufseinstiegs durchschnittlich 30 Jahre alt ist und dass bis zu seiner Ernennung als Notar durchschnittlich fünf Jahre vergehen. Nach der Schätzung des Antragstellers, der der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, werden die Rentenbezüge infolge der Halbdynamisierung pro Jahrzehnt um etwa eine Gehaltsstufe abschmelzen. Ausgehend vom Inkrafttreten der entsprechenden Satzungsregelung des § 27 VwS im Jahr 2013 und dem Beginn des Anpassungsprozesses bei der Gehaltsstufe A 12 dürfte die Notarversorgung im Jahr 2023 etwa der beamtenrechtlichen Versorgung der Gehaltsstufe A 11, im Jahr 2033 der Gehaltsstufe A 10, im Jahr 2043 der Gehaltsstufe A 932diese Prognose korrespondiert mit der Einschätzung des Antragsgegners auf Seite 13 seines Schriftsatzes vom 26.12.2021, nach der die Besoldungshöhe A 9 voraussichtlich in etwa 20 Jahren erreicht wird; auf Seite 14 des vorbezeichneten Schriftsatzes heißt es hierzu weiter, die Bemessungsgrundlage A 9 werde prognostisch im Jahr 2042 erreichtdiese Prognose korrespondiert mit der Einschätzung des Antragsgegners auf Seite 13 seines Schriftsatzes vom 26.12.2021, nach der die Besoldungshöhe A 9 voraussichtlich in etwa 20 Jahren erreicht wird; auf Seite 14 des vorbezeichneten Schriftsatzes heißt es hierzu weiter, die Bemessungsgrundlage A 9 werde prognostisch im Jahr 2042 erreicht, im Jahr 2053 der Gehaltsstufe A 8, im Jahr 2063 der Gehaltsstufe A 7 und im Zieljahr 2073 des Sanierungsvorhabens der Gehaltsstufe A 6 entsprechen. Prognostisch haben mithin die Notare, die zur Zeit der Satzungsänderung 2018 zwischen 35 und 45 Jahre alt waren (Gruppe der jungen Notare) bei Eintritt ins Rentenalter etwa zwischen 2043 und 2053 eine Altersrente nach Maßgabe der Versorgung eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 8/A 9 und die damaligen Assessoren bei Renteneintritt etwa 2053 bis 2058 eine Versorgung nach A 7/A 8 zu erwarten. Noch geringer fällt die satzungsrechtliche Versorgungszusage für diejenigen aus, die erst nach Inkrafttreten der Satzungsänderung 2018 Mitglieder des Versorgungswerks geworden sind oder werden. Sie werden etwa ab 2058 in Ruhestand treten und sollen nach den Vorstellungen des Satzungsgebers - abgesehen von ihrer Assessorenzeit - möglichst ihr ganzes Berufsleben Beiträge auf der Basis eines Mindestbeitragssatzes von 54 % entrichten. Der ihnen nach Maßgabe des § 27 VwS zugesagte Rentenanspruch bemisst sich dabei je nach Zeitpunkt des Renteneintritts im Zeitraum bis zum Zieljahr 2073 der Sanierung nach der Höhe der Versorgung der Besoldungsgruppen A 6/ A 7. In Reaktion auf die eine etwaige Bedenklichkeit dieser Entwicklung andeutende Verfügung des Senats vom 8.11.2021 hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 26.12.2021 unter Vorlage von der D. erstellter Tabellen zur voraussichtlichen Versorgungshöhe mit Überschussbeteiligung ab 2073 vorgetragen, ab dem Zieljahr der Sanierung würden Dank der Schließung der Deckungslücke stetig wachsende Überschüsse aus den Kapitalanlagen erwirtschaftet, die zur Anhebung der Leistungen verwendet werden können und gemäß dem gesetzlichen Versorgungsauftrag auch müssen. Dies vermag die vorstehenden Erwägungen nicht zu erschüttern. Zum einen beurteilt sich die Frage, ob die Satzungsänderung 2018 mit den Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG in Einklang steht oder nicht, nach den vorgenommenen Änderungen, deren Auswirkungen allerdings nicht losgelöst von dem übrigen Inhalt des zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsrechts interpretiert werden können. Dieses enthält indes in § 27 VwS eine Versorgungszusage, die an die Versorgung der Bundesbeamten anknüpft und einen Anspruch auf eine Beteiligung an etwaigen Überschüssen nicht vorsieht. Auch der Hinweis auf den gesetzlichen Versorgungsauftrag - gemeint ist wohl die in § 1 Abs. 1 NotVersWG verankerte Verpflichtung des Versorgungswerks eine Vollrente zu gewähren33Urteil des Senats vom 8.5.2015, a.a.O., Rdnr. 109Urteil des Senats vom 8.5.2015, a.a.O., Rdnr. 109 - verfängt nicht. Unabhängig von der Frage, ob dieser Versorgungsauftrag auch im Jahr 2073 noch unverändert geltendes Recht sein wird, vermag eine Überschussbeteiligung ab 2073 die Betroffenheit der zur Zeit der Satzungsänderung 2018 jungen - etwa zwischen 1973 und 1983 geborenen - Notare, die etwa zwischen 2043 und 2053 in Ruhestand treten werden und 2073 im Überlebensfall ein Alter zwischen 100 Jahren und 90 Jahren erreicht haben werden, jedenfalls nicht nennenswert abzumildern.34dies gilt nach den vom Antragsgegner vorgelegten Sterbetafeln von Heubeck sowohl für männliche als auch für weibliche Notare; deren statistische Lebenserwartung übersteigt die der Männer um zwei bis drei Jahre, was sich im vorliegend relevanten Zusammenhang nicht signifikant auszuwirken vermag; einer Einbeziehung der Hinterbliebenenversorgung in die Betrachtung bedarf es ebenfalls nicht, da sich das Risiko, dass ein solcher Versorgungsfall eintritt, statistisch gesehen in allen Generationen gleichermaßen realisieren kanndies gilt nach den vom Antragsgegner vorgelegten Sterbetafeln von Heubeck sowohl für männliche als auch für weibliche Notare; deren statistische Lebenserwartung übersteigt die der Männer um zwei bis drei Jahre, was sich im vorliegend relevanten Zusammenhang nicht signifikant auszuwirken vermag; einer Einbeziehung der Hinterbliebenenversorgung in die Betrachtung bedarf es ebenfalls nicht, da sich das Risiko, dass ein solcher Versorgungsfall eintritt, statistisch gesehen in allen Generationen gleichermaßen realisieren kann All dies berücksichtigend werden die im Zeitpunkt der Satzungsänderung 2018 rentennahen Notarjahrgänge, die etwa in den fünf Folgejahren in Ruhestand getreten sind oder treten werden, durch die Anhebung des Mindestbeitragssatzes nur während eines relativ kurzen Zeitraums ihres Berufslebens betroffen; für sie fällt der außerhalb der Satzungsänderung gefasste Beschluss einer vorübergehenden Anhebung des real geltenden Beitragssatzes auf 60 % weit mehr ins Gewicht. Satzungsrechtlich profitieren sie bei Eintritt in den Ruhestand zwischen 2018 und 2023 immerhin noch von einer Versorgungszusage in Höhe etwa der beamtenrechtlichen Versorgung nach A 11/A 12. Ihre Betroffenheit ist im Vergleich mit allen anderen dem neuen Mindestbeitragssatz unterliegenden Gruppen am geringsten. Für die Notare, die zur Zeit der Satzungsänderung zwischen 55 und 65 Jahre alt waren, gilt, dass sie noch mehr oder weniger lang von den Wirkungen des erhöhten Mindestbeitragssatzes betroffen sind, etwa in den Jahren zwischen 2023 und 2033 im Rentenalter sein werden und dann mit einer Versorgung nach A 10 bis A 11 rechnen können. Sie sind mithin durchaus spürbar, aber insgesamt ebenfalls weitaus weniger gravierend als die jüngeren Notare betroffen. Die Notare, die 2018 zwischen 45 und 55 Jahre alt waren, sind eine geraume Zeit von den Wirkungen des erhöhten Mindestbeitragssatzes betroffen und haben, wenn sie zwischen 2033 und 2043 in Ruhestand treten, eine Versorgung nach A 9 bis A 10 zu erwarten. Ihre Betroffenheit ist demgemäß bereits deutlich spürbar. In Bezug auf die bereits erwähnten Gruppen der jüngeren Notare, der Assessoren und der aus Sicht des Jahres 2018 künftigen Notare erreicht der Grad der Betroffenheit ein immer intensiver werdendes Ausmaß. Der Senat verkennt bei der vorstehenden Betrachtung keinesfalls, dass die mit - zur Zeit des Satzungsbeschlusses 2018 - abnehmendem Alter der Notare stetig absinkende Versorgungszusage nicht die Folge der verfahrensgegenständlichen Satzungsänderung ist, sondern den Wirkungen eines Herzstücks der Satzungsänderung 2013, der Einführung der Halbdynamisierung auf der Leistungsseite, geschuldet ist. Dies steht indes den vorstehenden Überlegungen zu dem durch die erneute Satzungsänderung bewirkten Maß der jeweiligen Betroffenheit nicht entgegen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 8.5.2015 zu den Konsequenzen der damaligen Satzungsänderung für die Gruppe der aus Sicht 2013 rentenfernen Notare ausgeführt, dass der relative Verlust des Wertes der Rentenanwartschaft im Vergleich zu gleichaltrigen Versicherten anderer Versorgungssysteme von einigem Gewicht sein werde, den Notaren aber während ihrer aktiven Tätigkeit noch eine beträchtliche Zeit verbleibe, ihren Lebensstandard im Alter durch eine zusätzliche Versorgung abzusichern. Hinsichtlich der Gruppe der aus Sicht 2013 erst künftig in das Versorgungswerk eintretenden Notarassessoren bzw. Notare wurde in verfassungsrechtlicher Hinsicht eine eigentumsrechtliche Betroffenheit und ein Eingreifen von Vertrauensschutzgesichtspunkten35Art. 12 GG war dem damaligen Streitgegenstand geschuldet nicht Gegenstand der PrüfungArt. 12 GG war dem damaligen Streitgegenstand geschuldet nicht Gegenstand der Prüfung verneint, für diese Gruppe gelten aber die damaligen Erwägungen zur landesrechtlichen Vorgabe einer Vollrente in besonderem Maße. Insoweit hat der Senat wegen der erheblichen Auswirkungen auf die Eignung der bei langfristiger Betrachtung verbleibenden monatlichen Versorgungsbezüge zur Erhaltung der im Berufsleben durch Zahlung nicht unerheblicher Pflichtbeiträge aufgebauten Absicherung für das Alter die Frage aufgeworfen, ob das Satzungsrecht 2013 im Zieljahr 2073 bzw. in den davorliegenden Jahren, vielleicht sogar Jahrzehnten, noch dem Versorgungsauftrag der Gewährung einer Vollrente gerecht werden wird. Von einer Vertiefung dieser Problematik hat der Senat indes mit der Begründung abgesehen, dass die durch § 27 VwS gewährleistete Versorgung unter den damals und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Gegebenheiten nicht so weit abschmelzen wird, dass die Erfüllung des Versorgungsauftrags durchgreifend in Frage gestellt wäre, insoweit aber angenommen, dass eine zukunftsbezogene rein prognostische Prüfung an den Unwägbarkeiten der künftigen Entwicklung scheitern müsse. Diesen Rückblick vorausgeschickt ist festzustellen, dass der Umfang der Versorgungszusage im gegenwärtigen Verfahren vom Streitgegenstand nicht umfasst ist. Es geht allein um die nunmehrige Anhebung des Mindestbeitragssatzes, die allerdings die Betroffenheit infolge der Änderung 2013 gerade für die Gruppen intensiviert hat, für die sich bereits die Kürzung der Versorgungszusage besonders nachhaltig ausgewirkt hat, namentlich für die Assessoren und die künftigen Notare. Dem Aussagegehalt der vorstehenden Erwägungen lässt sich schließlich nicht entgegenhalten, sie seien nicht hinlänglich sachverständig untermauert. So weisen etwa die seitens des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 23.3.2022 vorgelegten Berechnungen der D. vom 31.1.2018 zweifelsfrei in die gleiche Richtung. Sie belegen anhand von drei Beispielsfällen, dass der Anteil an der Sanierungslast umso höher ausfällt, je jünger der Betroffene ist. Hiernach kann ein 1983 geborener Notar noch erwarten, dass seine Bruttorente im Zeitpunkt des Renteneintritts den zuletzt von ihm eingeforderten Monatsbeitrag um ca. 840 Euro übersteigt, während ein 1992 Geborener nur mit einer knapp 530 Euro über dem letzten Beitrag liegenden Bruttorente rechnen kann und die Differenz für einen 2002 geborenen künftigen Notar auf 50 Euro zusammenschrumpft. Auch dies dokumentiert eindringlich das ungleiche Ausmaß der Beitragslast. Nach alldem sind die Assessoren und die künftigen Notare von der erneuten Satzungsänderung besonders hart und aus Sicht des Senats in einem unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr zu rechtfertigenden Umfang in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG betroffen. In Bezug auf die jungen Notare stellt sich die Situation nicht wesentlich besser dar. Die Mitglieder dieser Gruppen sollen nach den Vorstellungen des Satzungsgebers, abgesehen von der Zeit ihrer Beschäftigung im Assessorenstatus (vgl. insoweit die in § 23 VwS geregelte Beitragspflicht), während ihrer gesamten - bzw. die jungen Notare fast während ihrer gesamten - Notartätigkeit, die sich auf durchschnittlich 35 Jahre - bzw. 25 bis 35 Jahre - belaufen wird, Beiträge entrichten, die auf der Grundlage eines Beitragssatzes von mindestens 54 % der Bemessungsgrundlage A 12 errechnet sind. Im Gegenzug sollen sie eine nach A 6, A 7 oder A 8 bemessene Altersrente erhalten. Jedenfalls für die zur Zeit der Satzungsänderung als Assessoren Tätigen, die nach Vorgesagtem etwa 2053 bis 2058 in Ruhestand treten werden, kann die Belastung entgegen den Bekundungen des Antragsgegners auch prognostisch nicht mit dem Hinweis auf die derzeit ab 2073 erhoffte Überschussbeteiligung relativiert werden, da sie hiervon unter Berücksichtigung ihres Lebensalters allenfalls noch periphär profitieren könnten. Die Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 2 VwS zielt auf die dauerhafte Festschreibung eines hohen Beitragsniveaus. Dem ist immanent, dass die junge und die künftige Notargeneration die hohe Beitragslast möglichst ihr ganzes Berufsleben lang tragen soll, so dass die Neuregelung diejenigen auf der Beitragsseite am härtesten trifft, die auf der Leistungsseite nach dem bereits geltenden Satzungsrecht die geringste Versorgung zu erwarten haben. Sie sollen mithin den größten Anteil an der Sanierungslast tragen, obwohl sie in keinster Weise für die finanziellen Probleme des Versorgungswerks verantwortlich sind. Auch unter Berücksichtigung des weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers sind Sachgründe, die diese Verteilung der Sanierungslast rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch erkennbar. An alldem ändert der Hinweis des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung, eine satzungsrechtliche Versorgungszusage sei, wie etwa der Auszug aus der Satzung des Versorgungswerks der Hamburgischen Notarkammer bestätige, kein für alle Zukunft geltendes Leistungsversprechen, nichts. Der Senat hat allein das Satzungsrecht 2018 zu prüfen, weswegen derzeit auch eine ab 2073 möglich erscheinende Überschussbeteiligung das Maß der satzungsrechtlichen Betroffenheit nicht beeinflussen kann, zumal der Antragsgegner für die Zeit bis dahin ausweislich der Berechnungen der D. auf der Basis der Versorgungszusage des § 27 VwS in seiner aktuellen Fassung kalkuliert. Ohne Entscheidungsrelevanz ist schließlich auch die Entwicklung der Renditen in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu der der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung eine kurze Stellungnahme zur Akte gereicht hat. Die im Vergleich zu den rentennahen und den übrigen älteren Notaren ganz erhebliche Betroffenheit der jungen und der künftigen Notargeneration wird insbesondere nicht dadurch relativiert, dass die Mitgliederversammlung anlässlich der Satzungsänderung durch weiteren nicht satzungsändernden Beschluss in Anwendung des § 41 VwS die Bestandsrenten für die Dauer von vier Jahren um 14,45 % gekürzt hat. Diese die Bestandsrentner an der Sanierungslast beteiligende Maßnahme kann eine dem Gleichbehandlungsgebot gerecht werdende Verteilung der Sanierungslast innerhalb der Gruppe aller aktiven Notare weder beinhalten noch ersetzen, und ist zudem gekoppelt mit der weiteren, die aktiven Notare in die Pflicht nehmenden Beschlussfassung, nach der diese im Gegenzug zu vorgenannter Kürzung der Bestandsrenten eine viereinhalbjährige Beitragspflicht nach Maßgabe des Höchstbeitragssatzes von 60 % und eine nur langsame Rückführung auf den neuen, den bis zur Satzungsänderung geltenden Beitragssatz von 51,5 % immer noch deutlich überschreitenden Mindestbeitragssatz von 54 % hinnehmen müssen. Soweit der Antragsteller dezidiert die Auffassung vertritt, die Anhebung des Mindestbeitragssatzes sei bereits mit Blick auf das Verbot der Doppelbesteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenbezügen verfassungswidrig, weil die Mitglieder jetzt gezwungen würden, Beiträge in einer Höhe zu entrichten, hinsichtlich der feststünde, dass das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Er trägt insoweit vor, die auf der Grundlage des Mindestbeitragssatzes zu zahlenden Monatsbeiträge erreichten eine die steuerrechtlich absetzungsfähigen Vorsorgeaufwendungen übersteigende Höhe und müssten daher zum Teil aus bereits versteuertem Einkommen aufgebracht werden. Wenngleich dies zumindest für unverheiratete Notare zutreffen dürfte, kann eine hieraus resultierende Ungültigkeit der Satzungsänderung nicht die Konsequenz sein. Dass das Bundesverfassungsgericht 200236BVerfG, Urteil vom 6.3.2002 - 2 Bvl 17/99 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 224BVerfG, Urteil vom 6.3.2002 - 2 Bvl 17/99 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 224 entschieden hat, dass die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird, und dem Gesetzgeber einen entsprechenden Regelungsauftrag erteilt hat, vermag die Argumentation des Antragstellers nicht zu stützen. Das Verbot doppelter Besteuerung beinhaltet keine Aussage darüber, ob die Besteuerung von Altersbezügen vor- oder nachgelagert zu erfolgen hat. Es kann durch entsprechende Regelungen sowohl in der Aufbau- als auch in der Versorgungsphase gewahrt werden.37BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvR 1220/04 u.a. -, juris Rdnr. 28BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvR 1220/04 u.a. -, juris Rdnr. 28 Zu der gesetzlichen (Neu-) Regelung im Einkommenssteuergesetz hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass sich aus der Unzulässigkeit doppelter Besteuerung kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgebeiträgen in der Aufbauphase ableiten lasse. Die höhenmäßige Beschränkung des Sonderabgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen könne in der Vorsorgephase verfassungsrechtlich nicht gerügt werden, vielmehr könne die Frage der Doppelbesteuerung erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden. Denn die dafür maßgeblichen steuerrechtlichen Zusammenhänge ergäben sich erst aus einer Gesamtbetrachtung der steuerrechtlichen Vorschriften der Aufbau- und der Rückflussphase.38BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2016 - 2 BvR 290/10 -, juris Os. 2, 3 b bb sowie Rdnrn. 49, 55 und 57BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2016 - 2 BvR 290/10 -, juris Os. 2, 3 b bb sowie Rdnrn. 49, 55 und 57 Nicht anders beurteilt dies der Bundesfinanzhof in der seitens des Antragstellers zitierten Entscheidung vom 19.5.2021. Der Bundesfinanzhof sieht als geklärt an, dass eine doppelte Besteuerung nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen und dass - was die logische und zwingende Konsequenz hieraus ist - eine mögliche doppelte Besteuerung noch nicht in der Beitragsphase, sondern erst ab dem Beginn des Rentenbezuges geltend gemacht werden kann.39BFH, Urteil vom 19.5.2021 - X R 33/19 -, juris Rdnr. 22BFH, Urteil vom 19.5.2021 - X R 33/19 -, juris Rdnr. 22 Dass der Antragsteller alldem entgegenhält, es könne verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, den Eintritt einer Doppelbesteuerung sehenden Auges in Kauf zu nehmen und den Betroffenen auf eine Korrektur im Rentenalter zu verweisen, lässt nicht nur außer Acht, dass die Problematik - wenngleich nicht in seinem Sinn - verfassungsrechtlich und steuerrechtlich geklärt ist, sondern lässt zudem unberücksichtigt, dass es sich um eine originär steuerrechtliche Problematik handelt, die allein die steuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen zum Gegenstand hat, und demgemäß nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass sie Rückwirkungen auf den Ermessens- und Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers eines berufsständischen Versorgungswerks entfalten könnte. Abschließend sei klargestellt, dass die im Urteil vom 8.5.2015 aufgegriffene Erwägung, der jüngeren Generation verbleibe während ihrer aktiven Tätigkeit noch eine beträchtliche Zeit, ihren Lebensstandard im Alter durch eine zusätzliche Versorgung abzusichern40vgl. hierzu z.B.: BVerfG, Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 u.a. -, juris Rdnr. 150vgl. hierzu z.B.: BVerfG, Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 u.a. -, juris Rdnr. 150, so dass sie den langfristigen Auswirkungen der Satzungsänderung entgegenwirken könne, in vorliegendem Zusammenhang an Gewicht verliert. Die vorliegende Problematik ist durch die erstrebte Festschreibung dauerhaft hoher Beitragspflichten geprägt, die den für eine zusätzliche private Vorsorge zur Verfügung stehenden finanziellen Spielraum der Notare auf lange Sicht einschränkt, wobei zu erwarten steht, dass bereits die jährlichen Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk die Grenze der steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen dauerhaft ausschöpfen bzw. überschreiten. In diesem Zusammenhang erlangt der Sachvortrag des Antragstellers zu seiner Rüge einer Doppelbesteuerung Bedeutung. Nach den unwidersprochen gebliebenen und anhand von Zahlen plausibilisierten Darlegungen des Antragstellers schöpfen die bei einem Mindestbeitragssatz von 54 % jährlich zu entrichtenden Beiträge den Rahmen, in dem Vorsorgeaufwendungen von der Einkommen-steuer abgesetzt werden können, aus, so dass zusätzliche private Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen bestritten werden müssen. Dieser Gesichtspunkt nimmt dem Argument, es bestehe die Möglichkeit, die Folgen der abgeschmolzenen Versorgungszusage durch zusätzliche private Vorsorge frühzeitig abzumildern, sein Gewicht, da nunmehr davon auszugehen ist, dass die notwendigen Aufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen zu erbringen, sind mithin nicht mehr in dem 2015 noch angenommenen Umfang als zumutbar erscheinen. 3. Soweit der Antragsteller argumentiert, in vorliegendem Verfahren sei zu klären, ob die Satzungsänderung in ihrer Gesamtschau die Grenze der „offenkundigen Disproportionalität von Beitragsleistung und versicherungsrechtlicher Leistung“ überschreitet, träfe dies zwar unter der Prämisse, dass sich die Anhebung des Mindestbeitragssatzes für sich genommen als mit Verfassungsrecht vereinbar erwiesen hätte, zu. Indes besteht unter den vorliegenden Gegebenheiten kein diesbezüglicher Klärungsbedarf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die für sich genommen unzulässige Änderung des § 18 VwS geeignet sein könnte, die lediglich zeitgleich beschlossene, aber inhaltlich selbständige und ihrerseits verfassungsrechtlich unbedenkliche Anhebung des Renteneintrittsalters zu infizieren. Nach alldem hat der Normenkontrollantrag nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise Erfolg. Einer Einbeziehung der lediglich redaktionellen Änderungen in den §§ 31 und 28 VwS in den stattgebenden Teil des Urteilsausspruchs bedarf es nicht, da diese sich auf Folgeregelungen zur Anhebung der Altersgrenze beschränken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers - hier des Antragstellers - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzungsänderung vom 12.6.2018, weil er meint, die beschlossenen Änderungen der §§ 18 Abs. 1 und 28 Abs. 1 VwS benachteiligten ihn als jungen Notar im Vergleich zur Betroffenheit älterer Kollegen in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß. Er solle während seiner gesamten Lebensarbeitszeit eine im Vergleich zur Höhe der früheren für die älteren Kollegen lange Jahre maßgeblich gewesenen Beitragspflichten hohe Beitragslast tragen, wobei die Satzung ihm im Gegenzug eine deutlich geringere Versorgung als den älteren Kollegen in Aussicht stelle. Sein Antrag zielt darauf, die geänderten Satzungsvorschriften für unwirksam zu erklären. Seines Erachtens gibt es gerechtere Wege, das Ziel einer Sanierung der finanziellen Verhältnisse des Versorgungswerks zu erreichen; er will bewirken, dass der Satzungsgeber sich für andere Sanierungsmaßnahmen entscheidet, die die Sanierungslast gleichmäßig auf alle betroffenen Gruppen verteilen. Zur Bezifferung eines diesem Anliegen korrespondierenden Streitwerts enthält weder das Gerichtskostengesetz noch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Vorgaben und auch aus dem Antrag des Antragstellers ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine sachangemessene Bezifferung des Streitwerts. Insbesondere bieten die der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 14.8.2019 zugrunde liegenden Erwägungen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 19.7.2019 im Ergebnis keinen überzeugenden Ansatz für die Bestimmung des Streitwerts. Sie basieren noch auf der Annahme, der Streitgegenstand konzentriere sich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhebung der für den Rentenbezug geltenden Altersgrenze. Indes hat sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausgestellt, dass der Antragsteller die gerügte Belastung der jungen Notargeneration nicht vorwiegend als Konsequenz in der Änderung der Altersgrenze sieht, sondern gerade auch mit Blick auf die Anhebung des Mindestbeitragssatzes eine Benachteiligung junger und künftiger Notare bei der Verteilung der Sanierungslast rügt. Der so umrissene Streitgegenstand lässt sich mittels des vorläufig festgesetzten Streitwerts nicht sachgerecht beziffern. Demzufolge ist nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangstreitwert von 5.000,- € zurückzugreifen. Dieser ist hinsichtlich jeder der beiden streitgegenständlichen Satzungsänderungen in Ansatz zu bringen, mithin ein Streitwert von 10.000,- € festzusetzen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der am 11.8.1984 geborene Antragsteller ist Notar mit Sitz im Saarland und Pflichtmitglied im antragsgegnerischen Versorgungswerk. Er wendet sich mit seinem am 5.6.2019 eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die am 12.6.2018 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossene, am 23.8.2018 verkündete1Amtsbl. Teil II, S. 494Amtsbl. Teil II, S. 494 und zum 1.9.2018 in Kraft getretene Änderung der Satzung des Antragsgegners - VwS -. Gegenstand der Satzungsänderung waren eine Erhöhung des in § 18 Abs. 1 Satz 1 VwS geregelten Mindestbeitragssatzes, und zwar für die Altersgruppe I (Eintritt in das Versorgungswerk bis 39 Jahre) von 40 % auf 54% und für die Altersgruppe II (Eintritt ab 39 Jahre) von 45 % auf 59 % der Bemessungsgrundlage, sowie eine Anhebung der nach § 28 Abs. 1 VwS für den Renteneintritt geltenden Altersgrenze von 68 auf 70 Jahre, die nach Maßgabe der neuen Absätze 5 und 6 stufenweise eingeführt wurde. Gleichfalls unter dem Datum 12.6.2018 hat die Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 41 VwS, ohne dass dies den Inhalt der Satzung beträfe, beschlossen, dass der Monatsbeitrag in der Altersgruppe I bis Ende 2022 auf 60 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt und ab dem 1.1.2023 stufenweise jährlich um 1 % bis auf 54 % der Bemessungsgrundlage reduziert wird, sowie dass die Leistungen des Versorgungswerks allgemein und im gleichen Verhältnis um 14,45 % für einen Zeitraum von vier Jahren herabgesetzt werden. Vorangegangen war die Satzungsänderung 2013 vom 8.11.2012, deren Gültigkeit Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 1 C 459/13 war. Im Mittelpunkt dieses von sechs Bestandsrentnern und einem rentennahen Mitglied des Versorgungswerks betriebenen Normenkontrollverfahrens standen zum einen die Absenkung der Bemessungsgrundlage für Beiträge und Leistungen von A 13 auf A 12 mit in diesem Zusammenhang vorgesehenen Anpassungsregelungen für die Renten von Bestandsrentnern und rentennahen Mitgliedern und zum anderen die Abwendung von der Volldynamisierung der Leistungen und deren dauerhafte Ersetzung durch eine Halbdynamik unter Beibehaltung der Volldynamik bezüglich der Beitragserhebung. Neben diesen damals angegriffenen Änderungen war beschlossen worden, den durch § 18 Abs. 1 Satz 2 VwS vorgegebenen Rahmen für die Höhe des durch Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegenden monatlichen Beitrags - bis dahin 24 % bis 55 % der Bemessungsgrundlage (bis dahin A 13) - auf 40 % bis 60 % der neuen Bemessungsgrundlage (A 12) sowie den zur Rücklagenbildung vorgesehenen Eintrittsbeitrag bei erstmaliger Ernennung zum Notar anzuheben. Anlass der Satzungsänderung 2013 war der Umstand, dass der Antragsgegner seine satzungsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen nicht mehr ohne Zugriff auf die Vermögenssubstanz des Versorgungswerks bedienen konnte, wobei absehbar war, dass es ohne ein Gegensteuern zu einem vollständigen Vermögensverzehr kommen würde. Mittels der Satzungsänderung 2013 sollte dieser Prozess durch Absenkung der Leistungsverpflichtungen in Kombination mit einer Anhebung des Beitragsniveaus gestoppt und das teilweise umlagefinanzierte System langfristig in ein kapitalgedecktes System übergeführt werden. Der Senat hat das damalige Sanierungspaket als noch mit den Vorgaben höherrangigen Rechts vereinbar erachtet.2OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 -, jurisOVG des Saarlandes, Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 -, juris Zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen Normenkontrollantrags führt der Antragsteller zur historischen Entwicklung des Versorgungswerks, zur Entstehung der seit Jahren zu verzeichnenden Deckungslücke und den bezüglich einer Zukunftsprognose eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten, zur Nichtbeachtung gutachterlicher Handlungsempfehlungen seitens der in den siebziger, achtziger und neunziger Jahren verantwortlichen Akteure, zu den derzeitigen Beitrags- und Versorgungsstrukturen - bei Eingang des Antrags hätten 36 aktiven Notaren und fünf Notarassessoren insgesamt 38 Leistungsempfänger (28 ehemalige Notare, acht Witwen und zwei aus Versorgungsausgleich berechtigte Geschiedene) gegenübergestanden -, zu den bisherigen Sanierungsbemühungen des Satzungsgebers und zu deren Auswirkungen auf das Beitrags- und Versorgungsniveau aus. Nach den Feststellungen in einem im Oktober 2016 erstellten Gutachten der D. werde das mit der Satzungsänderung 2013 verfolgte Ziel einer Sanierung bis zum Jahr 2073, also über zwei Generationen hinweg, angesichts einer ausgewiesenen Deckungslücke von über 17,5 Millionen Euro nicht erreicht. Infolge der Finanzkrise und der Niedrigzinsphase sei der angenommene Rechnungszins von 4 % nicht zu realisieren gewesen. Auf der Grundlage eines Vorschlags der D. vom 19.10.2016 seien in der Folgezeit verschiedene Möglichkeiten zur Rettung des antragsgegnerischen Versorgungswerks diskutiert worden. Auch sei eine Änderung des Systems in Gestalt eines Wechsels von der nicht prognostizierbaren Beamtenbesoldung zu einem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren, welches sich an der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners orientieren würde, erwogen worden. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15.3.2018 hätten sich zunächst alle Notarassessoren und die jüngere Generation der Notare, insgesamt 11 von 31 anwesenden Mitgliedern, gegen die verfahrensgegenständlichen Änderungen ausgesprochen. Auf die Darstellung entsprechender Schreckensszenarien seien die Änderungen in der Mitgliederversammlung vom 12.6.2018 mit einer Gegenstimme beschlossen worden. Die Satzungsänderung 2018 sehe zu Lasten der jungen Generation von Notaren und Notarassessoren erneute als unverhältnismäßig zu erachtende Einschnitte vor. Sie sei zur Erreichung des Sanierungsziels ebenso ungeeignet wie die vorangegangenen Änderungen und verletze ihn in seinen Rechten aus den Art. 2, 3, 12 und 14 GG. Inhaltlich basiere die Satzungsänderung 2018 auf versicherungsmathematischen Berechnungen und Prognosen. Prognosen dieser Art leiteten ihre Berechtigung indes aus dem „Grundsatz der großen Zahl“ her, der vorliegend angesichts der sehr kleinen Mitgliederzahl des Versorgungswerks nicht greifen könne. Demgemäß hätten sich schon die früheren Prognosen der D. betreffend die Erreichbarkeit angestrebter Sanierungsziele nicht bewahrheitet. Zudem sei im Saarland ein stetiger Bevölkerungsverlust zu verzeichnen, mit dem naturgemäß und durch die Beurkundungszahlen der letzten Jahre belegbar ein sinkender Bedarf an notariellen Dienstleistungen einhergehe, so dass abzusehen sei, dass sich die Anzahl der aktiven Notare langfristig verringern werde. Es sei zu erwarten, dass dieser Effekt durch die voranschreitende Digitalisierung verstärkt werde, etwa weil die ein oder andere notarielle Dienstleistung durch online-Verfahren wie zum Beispiel Identitätsprüfung über Internet oder elektronische Signatur entbehrlich werden könnte. Die Berechnungen der D. berücksichtigten diese Entwicklungen nicht. Der angestrebte und im Vorverfahren gerichtlicherseits gebilligte Sanierungszeitraum bis 2073 sei angesichts der bisherigen Entwicklung und der Vielzahl an Ungewissheiten viel zu lang; so hätten die der Satzungsänderung 2013 zugrundeliegenden Berechnungen und Prognosen der D. nicht einmal fünf Jahre überstanden. Auch die neuen versicherungsmathematischen Berechnungen seien nicht geeignet, den nunmehr beschlossenen Einschnitten eine tragfähige, sie rechtfertigende Grundlage zu bieten. Bedenklich sei, dass das Satzungsrecht des Antragsgegners an die Beamtenversorgung gekoppelt sei. Die Entwicklung der Versorgung eines Bundesbeamten sei eine Rechengröße, die sich unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners verändere und von diesem nicht beeinflussbar sei. Dementsprechend verwendeten mit Ausnahme des Versorgungswerks der Koblenzer Notarkammer, das vor den gleichen Problemen wie der Antragsgegner stünde, alle Versorgungswerke in Deutschland das offene Deckungsplanverfahren mit der Konsequenz, dass Renten nur dann anstiegen, wenn dies der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks entspreche. Anderen Versorgungswerken gelinge es einheitlich zugunsten aller Mitglieder mit einem auf lange Sicht stabilen Rechnungszins zwischen 3 % und 4% zu arbeiten. In Bezug auf die Versorgung der Rechtsanwälte habe das Bundesverwaltungsgericht formuliert, der Normgeber habe darauf Bedacht zu nehmen, dass das von der Satzung angestrebte Niveau der Versorgungsleistungen nicht in unverhältnismäßiger, vom Prinzip der Solidargemeinschaft nicht mehr gerechtfertigter Weise gerade durch die Mindestbeiträge der geringverdienenden Berufsanfänger und Kinder erziehenden Rechtsanwälte gesichert werde. Das bisherige Satzungsrecht des Antragsgegners und die nunmehr beschlossenen Satzungsänderungen führten zu untragbaren wirtschaftlichen Konsequenzen für die junge Notargeneration. Eine insoweit auf sein Drängen als damaliger Geschäftsführer des Antragsgegners erstellte - beispielhaft auf einen 36-jährigen Kollegen bezogene - Berechnung beleuchte dies. Sie weise eine interne Verzinsung von 1,36 % aus, die dauerhaft unter dem durchschnittlichen Inflationsniveau von 1,8 % liege. Für erst künftig eintretende Mitglieder sei eine weitere Verschlechterung dieser Relation abzusehen. Dies bewirke, dass die Beiträge mit einer negativen realen Rendite angelegt würden. Für nicht verheiratete und verwitwete Notare, die nicht von der Witwenrente profitieren könnten, verstärke sich dieser Negativtrend weiter. Die negative Rendite für diese Personengruppe sei systembedingt und bewirke - anders als in dem vom Antragsgegner angeführten ein allgemeines Lebensrisiko wiederspiegelnden Fall des Versterbens vor Erreichen der Altersgrenze - eine Entwertung erworbener Anwartschaften, was eigentumsrechtlich zumindest bedenklich sei. Hinzu trete, dass die vorgesehene Sanierungsmaßnahme systembedingt zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung der Mitglieder führe. Diese könnten die als Beiträge geschuldeten Vorsorgeaufwendungen nicht mehr gänzlich von der Steuer absetzen, müssten daher einen Teil der Beiträge - unter den aktuellen Gegebenheiten ca. 6000 € pro Jahr - aus bereits versteuertem Einkommen aufbringen, wobei die spätere Rente nochmals versteuert werde. Der Antragsgegner habe im vorangegangenen Normenkontrollverfahren zur Rechtfertigung der damaligen Einschnitte für die Bestandsrentner selbst vorgetragen, dass eine weitere Beitragsbelastung der jüngeren Generation rechtswidrig wäre, was durch ein damals von Prof. E. erstelltes Gutachten unter Hinweis darauf, dass die Beitragsgestaltung die Grenze der „offenkundigen Disproportionalität von Beitragsleistung und versicherungsrechtlicher Leistung“ beachten müsse, gestützt worden sei. Die nunmehrige Beitragsmehrbelastung erreiche ein Ausmaß, das der jungen Generation den Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersversorgung durch eine ertragsversprechende Geldanlage - zumal unter dem Gesichtspunkt der Doppelbesteuerung - wirtschaftlich vernünftig nicht mehr möglich mache. Der derzeitige Monatsbeitrag belaufe sich bei steigender Tendenz auf 2241,92 €, während für fast alle anderen Versorgungswerke der Höchstbeitrag zur deutschen Rentenversicherung - 2018 monatlich 1209 € - maßgeblich sei. Nach der Berechnung der D. vom 6.11.2017 sei im Jahr 2050 ein jährliches Beitragsaufkommen von 1,67 Millionen € zu erwarten. Umgelegt auf die einzelnen Mitglieder entspreche dies einem Jahresbeitrag von weit über 40.000 €, was heiße, dass dann mehr als die Hälfte des Einkommens eines kleinen Notariats an den Antragsgegner zu zahlen sei. Insoweit sei auch zu würdigen, dass die für Notare geltenden Gebührensätze nicht jährlich anstiegen, sondern nur alle 20 bis 30 Jahre angehoben würden. Dies verschlechtere die Relation zwischen dem Ertrag eines Notariats und der Beitragslast weiter. Dennoch sehe die Satzung des Antragsgegners nach Ablauf von fünf Jahren seit der Ernennung zum Notar hinsichtlich der Höhe der Beitragslast kein Korrektiv mehr vor. Die Grundrechtsgewährleistung aus Art. 12 GG sei verletzt. Angesichts immens hoher monatlicher Beiträge handele es sich gerade mit Blick auf Notariate in ländlichen Gebieten um eine Berufswahlregelung. Könnten die Beiträge nicht aufgebracht werden, drohe die Zwangsvollstreckung; bei Vermögensverfall bzw. wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notariats die Interessen der Rechtssuchenden gefährdeten, sehe § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO die Amtsenthebung vor. Die Sanierung bzw. Rettung des Antragsgegners stelle sich nicht als entsprechend wichtiges Gemeingut dar, da seine Liquidität für die Allgemeinheit kaum von Bedeutung sei. Schließlich seien die Sanierungsmaßnahmen nicht erforderlich, da sich eine sofortige Absenkung der Rentenerwartung aller Mitglieder - gemeint seien ausgehend vom satzungsrechtlichen Mitgliederbegriff nur die aktiven, nicht die bereits in Ruhestand befindlichen Notare - auf das Besoldungsniveau A 11 oder A 10 als milderes ebenso geeignetes Mittel zur Schließung der Deckungslücke darstelle und zudem die Ungleichbehandlung der Altersgruppen beenden würde. Dabei könne die Absenkung für die rentennahen Jahrgänge durch eine Übergangsregelung abgefedert werden. Alternativ komme die Schaffung eines an einen Mindestbeitrag gekoppelten, ansonsten aber individuellen Beitragssystems, wie es von anderen Versorgungswerken angeboten werde, in Betracht. Die zukünftigen Mitglieder würden noch härter als die derzeitigen Mitglieder betroffen. Insoweit bedürfe die Angemessenheit des Beitrags-/Leistungsverhältnisses zwingend der Überprüfung. So liege die Beitragshöhe nach den Berechnungen der D. im Jahr 2042 bei 3117,83 €, wohingegen das Rentenniveau infolge der Halbdynamisierung bis 2076 etwa auf die Besoldungsstufe A 7 absinken müsste. Dies dürfte nicht mehr verfassungsgemäß sein mit der Folge, dass zum Beispiel die Angehörigen der Generation, die 2040 Notar werde, sich mit Erfolg gegen ihre Zwangsmitgliedschaft wenden könnten, was wiederum seine eigenen Rentenansprüche und damit sein Eigentumsgrundrecht gefährden würde, obwohl er im Laufe seiner aktiven Zeit weit über 1 Million € in das Versorgungswerk eingezahlt hätte. Eine Sanierungsmaßnahme, die absehbar eine solche Entwicklung bedinge, könne verfassungsrechtlich nur als unzulässig eingestuft werden. Das Versorgungswerk sei wirtschaftlich nicht mehr tragfähig und gewährleiste künftigen Notaren keine adäquate Altersversorgung mehr. Deren Belange gehörten entgegen der Ansicht des Antragsgegners zum Prüfprogramm der verfahrensgegenständlichen Normenkontrolle. Schließlich habe jedes Mitglied weitere im Versorgungsbeitrag versteckte Kosten zu bezahlen, die aus dem Abrechnungsgefüge zwischen Notarkammer und Versorgungswerk resultierten und als Verwaltungskosten eigentlich von der Notarkammer zu tragen wären. Es gehe um ca. 100 € pro Monat, die von dem Beitrag zum Versorgungswerk umfasst seien, aber aufgrund des Überschreitens des Höchstbetrags als Vorsorgeaufwendungen nicht mehr abzugsfähig seien, während sie bei einer Ausweisung als Beitrag zur Notarkammer als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden könnten. § 154 SGB VI bringe zum Ausdruck, welches Verhältnis zwischen Rentenbeiträgen und Rentenleistungen der Gesetzgeber als angemessen ansehe. Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift gebe vor, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft ein Niveau von 20 bis 22 % - derzeit liege der Beitragssatz bei 18,6 % - nicht überschreiten sollten. Dies sei - wie ein paar Rechenbeispiele belegten - angesichts der von der D. prognostizierten Entwicklung ebenso wenig gewährleistet, wie gewährleistet sei, dass das künftige Rentenniveau den diesbezüglichen Vorgaben (43% des Durchschnittsgehalts) der Vorschrift genüge. Wenngleich, wie der Antragsgegner einwende, das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht eins zu eins auf berufsständige Versorgungswerke übertragbar sei, belege etwa § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG, dass der Gesetzgeber eine Vergleichbarkeit der Leistungen sehe, was eine Heranziehung als Auslegungshilfe rechtfertige. Art. 3 Abs. 1 GG sei infolge einer Ungleichbehandlung der jüngeren noch unter 45 Jahre alten Mitglieder im Verhältnis zur älteren Generation von Mitgliedern verletzt, wobei die Ungleichbehandlung der erst künftigen Mitglieder noch extremer sei. Zwar zahle jedes Mitglied den gleichen Beitrag, allerdings profitierten die älteren Mitglieder bei Renteneintritt noch von der alten Satzungslage, unter deren Geltung wenig einbezahlt und viel versprochen worden sei. So könnten sie nach derzeitigem Stand noch mit einer Rente auf A 12-Niveau rechnen, während ein Notar, der im Jahr 2050 in Rente gehe, maximal mit einer A 9-Rente rechnen könne. Auch nach den Berechnungen der D. sei die interne Verzinsung der älteren Mitglieder bedeutend höher als die der neu hinzutretenden Mitglieder. Dabei sei das Alter das einzige, was die beiden Gruppen voneinander unterscheide. Damit müsse die Hauptlast der Sanierung von den Mitgliedern getragen werden, die am wenigsten Einfluss auf die finanzielle Misere nehmen konnten, während diejenigen, die etwa bei der 2003 wirksam gewordenen Einführung einer Altersgrenze für den Renteneintritt untätig geblieben seien, weiter ihre gute Verzinsung erhielten. Der Antragsgegner kalkuliere mit einem Rechnungszins von 2 % bzw. 2,5 % und verspreche den jüngeren Mitgliedern eine interne Verzinsung von maximal ca. 1,3 %. Es sei offenkundig, dass die Beiträge eines Mitglieds, dessen interne Verzinsung unter dem Rechnungszins liege, zu einem Teil zur Finanzierung der Renten der Mitglieder, die eine höhere interne Verzinsung erhielten, genutzt würden, was die offensichtliche nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung belege. Art. 3 GG gebiete, dass die interne Verzinsung aller Mitglieder auf annähernd gleichem Niveau liege, und verbiete, dass bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet werden. Der Antragsgegner habe seit Beginn seines Bestehens allen Mitgliedern Leistungen über Inflationsniveau versprochen, rücke aber nun hiervon in Bezug auf die junge Generation ab, was gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Bereits das Gutachten von Prof. E. basiere auf der Annahme, eine Verzinsung von unter 2 % sei unzulässig. Er, der Antragsteller, verlange zwar nicht die Garantie einer Verzinsung oberhalb der Inflationsrate, er erwarte aber, dass die Beitragszahlungen allen Mitgliedern in gleichem Maße zugute kommen. Nach alldem seien die satzungsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vornehmlich zur Zulässigkeit der Erhöhung der Altersgrenze ausführe, sei klargestellt, dass dieser Problematik mit Blick darauf, dass eine isolierte Erhöhung des Renteneintrittsalters rechtlich nicht zu beanstanden wäre, keine zentrale Bedeutung beizumessen sei. Kernproblem sei vielmehr, ob die Gesamtschau der Satzungsänderungen die Grenze der „offenkundigen Disproportionalität von Beitragsleistung und versicherungsrechtlicher Leistung“ überschreite bzw. ob die Maßnahmen in der Gesamtschau noch verhältnismäßig im engeren Sinn sind. Zu klären sei, wo die Grenze der individuellen Zumutbarkeit in einem allein aus den Beiträgen der Versicherten und dem aus diesen Beiträgen aufgebauten Kapitalvermögen finanzierten Versorgungssystem verläuft. Der Antragsteller beantragt, § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Saarländischen Notarkammer in der Fassung der Bekanntmachung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12.6.2018 im Amtsblatt des Saarlandes 2018 vom 13.9.2018 (Teil II, Seite 494) mit den redaktionellen Folgeregelungen in den §§ 31 Abs. 1 und Abs. 4, 38 Abs. 2 der Satzung für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Er führt aus, der Antragsteller wolle die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Versorgungswerks grundsätzlich in Frage stellen, alleiniger Gegenstand der Normenkontrolle könne indes nur die Gültigkeit der am 12.6.2018 beschlossenen Satzungsänderungen sein, die der langfristigen finanziellen Konsolidierung des Versorgungswerks dienten. Die erstrebte Konsolidierung nutze den gegenwärtigen und zukünftigen Mitgliedern, die durch die Leistungsversprechen gegen verschiedene Lebensrisiken abgesichert würden, und liege im Interesse der Allgemeinheit, die auf ein flächendeckendes Angebot notarieller Dienstleistungen angewiesen sei. Die Finanzierung der Leistungsverpflichtungen erfolge im Wege einer Kombination aus einem Kapitaldeckungs- und einem Umlageverfahren. Das Versorgungssystem unterscheide sich damit von der gesetzlichen Rentenversicherung, in welcher die Leistungen gemäß § 153 Abs. 1 SGB VI ausschließlich aus den laufenden Einnahmen und erforderlichenfalls durch Hilfen aus dem staatlichen Haushalt finanziert würden, wobei dort zur Vermeidung ständig schwankender Beiträge eine Nachhaltigkeitsrücklage gebildet werde. Das antragsgegnerische Versorgungswerk sei demgegenüber von Anfang an bestrebt gewesen, einen möglichst hohen Grad an Kapitaldeckung der Versorgungszusagen zu erreichen, was aber infolge seiner historischen Entstehungsbedingungen bisher nicht vollständig gelungen sei. Von Anfang an sei eine Deckungslücke, also eine Differenz zwischen der Summe aus dem vorhandenen Vermögen und den Barwerten der Beitragsverpflichtungen der Mitglieder (Aktiva) auf der einen sowie dem Barwert der bestehenden Versorgungszusagen und der Verwaltungsausgaben (Passiva) auf der anderen Seite, vorhanden gewesen. Die gegenwärtigen finanziellen Schwierigkeiten seien die Folge von unterlassenen Satzungsänderungen, die seit der 1991 kraft Bundesrechts erfolgten Einführung einer gesetzlichen Altersgrenze für Notare mit Wirkung ab dem Jahr 2003 angezeigt gewesen wären. Eine 2007 beschlossene Satzungsänderung habe im gerichtlichen Verfahren keinen Bestand gehabt, wobei gerade beanstandet worden sei, dass der vorgesehenen Sanierung eine Langzeitperspektive gefehlt habe.3OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.1.2011 - 3 A 414/09 u.a. -, jurisOVG des Saarlandes, Urteile vom 19.1.2011 - 3 A 414/09 u.a. -, juris Seit 2011 habe die Summe aus Beiträgen und Kapitalerträgen nicht mehr ausgereicht, um die zu erbringenden Leistungen und die Verwaltungskosten zu finanzieren, so dass es zu einer realen Vermögensminderung gekommen sei; nach damaligen Berechnungen der D. wäre ohne Gegensteuern des Satzungsgebers im Jahr 2048 mit einem vollständigen Vermögensverzehr zu rechnen gewesen. Die 2012 vor diesem Hintergrund beschlossene Satzungsänderung habe trotz einer für die Sanierungsziele günstigen Entwicklung der Beamtenbesoldung infolge der anhaltend schlechten Ertragslage auf dem Kapitalmarkt in Gestalt einer erheblich verminderten Renditeerwartung und der Schließung offener Immobilienfonds, an denen das Versorgungswerk in größerem Umfang beteiligt gewesen sei, sowie nachteiliger demographischer Faktoren zwar eine Verbesserung der Situation, aber keine anhaltende Entlastung bewirken können. Nach den im Jahr 2012 zugrunde gelegten versicherungsmathematischen Modellen habe das Vermögen nur leicht von 10,24 Millionen € im Jahr 2012 auf 9,88 Millionen € im Jahr 2026 abschmelzen und dann wieder anwachsen sollen. Tatsächlich habe sich das Vermögen schon zu Beginn des Jahres 2016 nur noch auf knapp 9 Millionen € belaufen und sei bis Ende 2017 um etwa 1,7 Millionen € stärker als prognostiziert gesunken. So hätten sich die Verluste des Versorgungswerks in 2012 auf rund 54.000 €, in 2013 auf 303.000 €, in 2014 auf 486.000 €, in 2015 auf 364.000 €, in 2016 auf 465.000 € und in 2017 auf rund 407.000 € belaufen. Dieser Vermögensschwund führe wegen der sich potenzierenden Renditeverluste in eine „Abwärtsspirale“, was dem Satzungsgeber seit Herbst 2016 Anlass zu erneuten Überlegungen, wie das unverändert gebliebene Sanierungsziel der Schließung der Deckungslücke bis zum Jahr 2073 erreicht werden könne, und schließlich zur verfahrensgegenständlichen Satzungsänderung gegeben habe. Ausweislich mehrerer zu unterschiedlichen Handlungsoptionen in Auftrag gegebener versicherungsmathematischer Gutachten sei der Vermögensverzehr allein durch Maßnahmen auf der Beitragsseite nicht zu stoppen gewesen. Der Verwaltungsrat habe der Mitgliederversammlung daher empfohlen, die Bestandsrentner in Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwS erneut an den Kosten der Sanierung zu beteiligen, was gemäß § 41 Abs. 2 VwS mit einfacher Mehrheit ohne die Notwendigkeit einer Satzungsänderung möglich sei. Nach Berechnungen von Februar und März 2017 sei diese Maßnahme in Kombination mit einer dauerhaften Anhebung des Beitragssatzes auf 58,1 %, der Anhebung der Altersgrenze auf 70 Jahre und der Einführung eines Demographiefaktors, der die gestiegene Lebenserwartung abbilde, geeignet, die negative finanzielle Entwicklung der zurückliegenden Jahre zu kompensieren und das Ziel einer Schließung der Deckungslücke innerhalb von etwa zwei Notargenerationen noch zu erreichen. Auf der Grundlage eines weiteren Gutachtens vom Januar 2018 habe man die Möglichkeit gesehen, im Interesse der jungen und der künftig eintretenden Mitglieder auf eine dauerhafte Anhebung des Beitragssatzes auf 58,1 % der Bemessungsgrundlage und die Einführung eines Demographiefaktors zu verzichten, wenn der Beitragssatz zunächst für einen begrenzten Zeitraum auf den höchstzulässigen Beitragssatz von 60 % angehoben und ab dem 1.1.2023 stufenweise um jährlich einen Prozentpunkt auf den nach der neuen Satzungslage niedrigsten zulässigen Satz von 54 % der Bemessungsgrundlage abgeschmolzen wird. Dieses Änderungspaket sei von der Mitgliederversammlung durch Beschluss vom 12.6.2018 mit 30 Stimmen bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen angenommen worden. Es treffe nicht zu, dass im Vorfeld dieser Beschlussfassung versucht worden sei, die jüngeren Notare zu beeinflussen. Nach der Umsetzung des Beschlusses zum 1.7.2018 habe sich die finanzielle Situation deutlich günstiger als zuvor entwickelt. Im Zeitraum von Januar bis Juli 2019 habe die Summe der Leistungen die Höhe der Beiträge und Vermögenserträge nur noch um durchschnittlich rund 5.800 € monatlich überschritten. Es sei demnach nur noch eine um einen Bruchteil höhere Verzinsung der Kapitalanlagen erforderlich, um den Vermögensverzehr zu stoppen. Die verfahrensgegenständlichen Satzungsänderungen seien formell und materiell rechtmäßig. So finde die Heraufsetzung der in § 28 Abs. 1 VwS vorgesehenen Altersgrenze für den Renteneintritt ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Buchstabe a NotVersWG und lasse die in den §§ 1 Abs. 1, 7 NotVersWG landesrechtlich normierte Verpflichtung zur Gewährung einer Vollrente unberührt. Sie verletze weder das Grundrecht auf Gewährleistung des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit. Mit Blick auf die Eigentumsfreiheit komme das Vorliegen eines Eingriffs in deren Schutzbereich allenfalls in Bezug auf im Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits vorhandene Mitglieder des Versorgungswerks - nicht hingegen in Bezug auf erst später eintretende Mitglieder - in Betracht, und dies auch nur, soweit deren Anspruch auf Altersrente infolge der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze später als nach bisheriger Satzungslage entstehe. Ein etwaiger Eingriff in deren Rechtsposition würde sich indes als verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellen und wäre - wozu näher ausgeführt wird - verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Neuregelung verfolge den legitimen Zweck der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der berufsständischen Versorgung und stelle sich als geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks dar. Insbesondere verlangten die am 12.6.2018 beschlossenen Maßnahmen weder den Mitgliedern im Verhältnis zu den Bestandsrentnern noch Einzelnen innerhalb der Gruppe der beitragszahlenden Mitglieder die Erbringung eines Sonderopfers ab; sie seien unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unbedenklich und individuell zumutbar. Die Anhebung der Altersgrenze begegne auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, sofern dieses Grundrecht überhaupt neben dem im Schwerpunkt betroffenen Eigentumsgrundrecht anzuwenden sei, keinen Bedenken. Es fehle jedenfalls an einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Satzungsänderung. So stehe den Mitgliedern nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VwS offen, vor der Vollendung des 70. Lebensjahres in Ruhestand zu gehen. Die Annahme einer Minderung der wirtschaftlichen Attraktivität des Notarberufs infolge der Anhebung der Altersgrenze sei fernliegend. Die Übergangsregelungen in § 28 Abs. 5 und 6 VwS zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenze seien unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die ihnen innewohnende Ungleichbehandlung jüngerer und älterer Notare sei verfassungsrechtlich nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Die mit der Satzungsänderung in § 18 Abs. 1 Satz 2 VwS bewirkte Heraufsetzung des Mindestbeitragssatzes für die Altersgruppe bis zu 39 Jahren von bisher 40 % auf nunmehr 54 % des jeweiligen höchsten Ruhegehalts eines verheirateten Berechtigten der Besoldungsgruppe A 12 sei ebenfalls rechtmäßig. Sie finde ihre gesetzliche Ermächtigung in § 10 NotVersWG und solle verhindern, dass eine zukünftige Mitgliederversammlung ein starkes Absinken der Beiträge beschließe und damit die Solvenz des Versorgungswerks gefährde. Dies sei im Zusammenhang mit der Rentenabsenkung nach § 41 VwS zu sehen. Die aktiven Notare versprächen den unmittelbar stärker belasteten Bestandsrentnern, dauerhaft einen höheren Beitrag zu zahlen als vor dem Inkrafttreten der Beschlüsse vom 12.6.2018 und damit ihren in etwa hälftigen Anteil an der Finanzierungslast in Zukunft auch tatsächlich zu erbringen. Ein Beitragssatz unter 54 % sei damit zwar nicht für alle Zeiten ausgeschlossen, könne aber von der Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die gegenwärtige durch die Anhebung des Beitragssatzes von 51,5 % auf 60 % der Bemessungsgrundlage bedingte Beitragshöhe sei nicht Teil der satzungsändernden Beschlussfassung und daher nicht Verfahrensgegenstand. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei allein die Änderung des Mindestbeitragssatzes. Der Beitragshöchstsatz habe schon vor der Satzungsänderung bei 60 % gelegen. Er sei durch die Satzungsänderung von 2012 eingeführt worden, mit der der erkennende Senat bereits befasst gewesen sei. Die Darlegungen des Antragstellers zur Höhe seiner gegenwärtig zu zahlenden Beiträge, zu ihren wirtschaftlichen Auswirkungen für die Notare sowie schließlich zu ihrer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG seien daher irrelevant. Gleiches gelte hinsichtlich der prognostisch zu erwartenden Beitragshöhe für im Jahr 2040 in das Versorgungswerk eintretende Notare. Aus welchen Gründen die Anhebung des Mindestbeitragssatzes verfassungsrechtlich unzulässig sein solle, lege der Antragsteller nicht dar. Er vertrete allerdings anknüpfend an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2000 die -gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur bayerischen Notarkassensatzung unzutreffende - Ansicht, die Beitragsverpflichtung des Mitglieds eines berufsständigen Versorgungswerks greife in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit ein. Das Bundesverfassungsgericht habe den in der bayerischen Notarkassensatzung vorgesehenen Beitragspflichten eine berufsregelnde Tendenz nur unter Hinweis auf die inhaltlichen Rückwirkungen der Beitragspflicht bzw. der Beitragsverwendung auf die Berufsausübung zugesprochen. Solche inhaltlichen Rückwirkungen seien im vorliegenden Fall, da die Beiträge unabhängig vom Gebührenaufkommen erhoben und nicht für berufsgestaltende Maßnahmen, sondern ausschließlich für Versorgungsleistungen verwendet würden, nicht ersichtlich. Ein etwaiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei gerechtfertigt. Es treffe nicht zu, dass die Ausübung des Notaramtes infolge der Beitragsbelastung wirtschaftlich in vielen Fällen nicht mehr als sinnvoll angesehen werden könne, so dass von einer Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit und dementsprechend gemäß der Drei-Stufen-Lehre von verschärften verfassungsrechtlichen Anforderungen auszugehen sei. Auch der derzeitige, vorübergehend bei 60 % der Bemessungsgrundlage liegende Beitrag habe nicht dazu geführt, dass Notariate aufgegeben worden seien oder Assessorenstellen nicht mehr qualifiziert hätten besetzt werden können. Dann aber habe der hier allein zu prüfende Mindestbeitragssatz von 54 % erst recht keine den Beruf des Notars erdrosselnde Wirkung. Im Übrigen rechtfertige das überragende Gemeinwohlinteresse einer Finanzierung der berufsständischen Versorgung einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Insoweit gälten die Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 GG entsprechend. Für die vom Antragsteller gewünschte wirtschaftliche Gesamtschau sei kein Raum. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher offen gelassen, welche staatlichen Maßnahmen in eine Gesamtbetrachtung einbezogen werden könnten, und ob es richtig wäre, sämtliche Modifikationen der Regelungen zur Rentenanpassung seit ihrer Einführung im Jahr 1957 und die Änderungen des Umfangs der Beitragspflicht bzw. der Beitragslast zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen zu rechnen. Vorliegend seien die streitgegenständlichen Satzungsänderungen selbst bei einer Zusammenrechnung der durch sie ausgelösten Belastungen und der Wirkungen der Bestandsregelungen rechtmäßig. Soweit der Antragsteller versuche, die saarländische Notarversorgung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung grundsätzlich in Frage zu stellen, habe er falsche Vorstellungen von den Aufgaben und Funktionsbedingungen eines berufsständischen Solidarsystems. Er vergleiche das berufsständische Solidarsystem mit einer privaten Kapitalanlage und sei mit den für seine Alterskohorte erzielten Renditen unzufrieden. Auf Kosten anderer Altersgruppen, insbesondere der Bestandsrentner, solle die Ertragsseite verbessert werden. Die Vorteile, die der Berufsstand der Notare aus dem Privileg der Selbstverwaltung als Kollektiv ziehe, und der Wert der erbrachten Versicherungsleistungen blieben aus dieser Perspektive unberücksichtigt. Dass der Antragsteller meine, Rechtsansprüche allein daraus ableiten zu können, dass das System ihn - gefühlt oder tatsächlich - schlechter behandele als frühere Generationen von Notaren, gehe fehl. Seine Überlegungen zu alternativen Möglichkeiten der Behebung der Deckungslücke seien weder zur Problemlösung geeignet noch sei die Frage ihrer Eignung Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Ein Inflationsausgleich sei satzungsrechtlich nie zugesagt gewesen. Dass eine einen Inflationsausgleich gewährleistende Rentenentwicklung wünschenswert wäre, besage nicht, dass ein Inflationsausgleich mit Blick auf Art. 14 GG geboten wäre. Schließlich sei die beamtenrechtliche Besoldung im streitgegenständlichen Versorgungssystem lediglich eine satzungsrechtlich seit langem verankerte Rechengröße. Müssten über den Beitrag, wie der Antragsteller behaupte, zusätzliche Verwaltungskosten finanziert werden, könnte erst recht nicht auf die verfahrensgegenständliche Anhebung der Altersgrenze verzichtet werden. Die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen sei eine Entscheidung des Bundesgesetzgebers und entziehe sich dem Einfluss des Versorgungswerks und der Verwerfungskompetenz des Gerichts. Den ebenso grundsätzlichen wie pauschalen Vorwürfen des Antragstellers gegen eine auf „mathematischen Berechnungen“ beruhende Gestaltung der Beiträge und Versorgungsleistungen müsse widersprochen werden. Prognostische Annahmen über zukünftige Entwicklungen seien naturgemäß mit Unsicherheiten belastet, aber alternativlos. Hinsichtlich der statistischen Aussagen zur Lebenserwartung von Menschen seien sogar relativ sichere Aussagen möglich. Die geringe Anzahl von Mitgliedern führe zwar dazu, dass nicht verlässlich vorhergesagt werden könne, ob in naher Zukunft tatsächlich ein Versorgungsfall entsteht oder wegfällt. Abweichungen von den Prognosen, wie sie sich etwa im Zeitraum von 2013 bis 2018 ergeben hätten, seien deshalb möglich und kurzfristig sogar wahrscheinlich. Noch wahrscheinlicher allerdings sei - auch bei einem kleinen Mitgliederbestand -, dass die Ist-Zahlen den prognostizierten Zahlen auf lange Sicht entsprechen. Ähnliches gelte hinsichtlich des Rechnungszinses. Dass sich die Vermögenserträge von 2013 bis 2018 ungünstiger entwickelt hätten als erwartet, widerlege nicht die Richtigkeit der langfristigen Annahmen. Auf die Zeit schlechterer Kapitalmarkterträge werde nach aller Erfahrung wieder eine Zeit besserer Kapitalmarkterträge folgen. Die Stärke versicherungsmathematischer Prognosen zeige sich auf lange Sicht. Es sei zu erwarten, dass die verfahrensgegenständlichen Satzungsänderungen nicht die letzten vor der Erreichung des Sanierungsziels im Jahr 2073 sein werden. Niemand könne mit Sicherheit sagen, wie sich die Beamtenversorgung entwickelt und welche Zinsen am Kapitalmarkt in einigen Jahrzehnten oder auch nur in wenigen Jahren erzielt werden. Es erscheine daher müßig, heute anhand reiner Prognosen über die Angemessenheit der Notarversorgung im Jahr 2073 urteilen zu wollen. Mit Verfügung vom 8.11.2021 hat der Senat zur Diskussion gestellt, ob das Verhältnis zwischen Beitragspflicht und korrespondierender Leistungszusage in eine Schieflage geraten könnte, weil einerseits durch die Satzungsänderung allein den aktiven Notaren ein Sanierungsbeitrag - insbesondere in Gestalt der erheblichen und auf Dauer angelegten Anhebung des Mindestbeitragsniveaus - auferlegt wird, andererseits auf der Leistungsebene zugunsten der heutigen Beitragszahler keine langfristig wirkende Sicherung des Leistungsniveaus gegen ein unbegrenztes Abschmelzen infolge der satzungsrechtlich verankerten Halbdynamisierung vorgesehen ist. Der Antragsteller hat dies in seinen Schriftsätzen vom 7.12.2021 und vom 17.1.2022 als problematisch erachtet und in diesem Zusammenhang erneut seine Argumentation zur Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung betont. Der Antragsgegner hat in seinen Schriftsätzen vom 26.12.2021 und vom 8.2.2022 unter Vorlage neu in Auftrag gegebener versicherungsmathematischer Berechnungen ausgeführt, die Satzungsänderungen seien Teil eines Gesamtpakets mit einer insgesamt ausgewogenen und für die Erreichung des Sanierungsziels alternativlosen Lastenverteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Normenkontrollverfahrens, des beigezogenen Normenkontrollverfahrens 1 C 459/13 und des Berufungsverfahrens 3 A 414/09 sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen des Normsetzungsverfahrens (1 Ordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.