OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 108/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0718.1B108.22.00
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine den Anforderungen des § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung liegt vor, wenn sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2022 - 5 L 482/22 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine den Anforderungen des § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung liegt vor, wenn sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2022 - 5 L 482/22 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den angeordneten Entzug seiner Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr (Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L und T/S) wegen des Erreichens von neun Punkten im Fahreignungsregister (Register). Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.2.2020 ermahnt (bei fünf Punkten im Register) und mit Schreiben vom 29.3.2021 verwarnt (bei zehn bzw. nach Abzug sieben Register-Punkten). Nachdem der unterdessen in den Landkreis T… verzogene Antragsteller neun Punkte erreicht hatte, hörte ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6.1.2022 erstmals und, nach zwischenzeitlicher Zustimmung des Landkreises T… zur örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin, mit Schreiben vom 4.3.2022 erneut zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller verwies mit anwaltlicher Stellungnahme vom 10.3.2022 u.a. darauf, dass er Berufskraftfahrer sei und bei Verlust seines Führerscheins auch seinen grundrechtlich geschützten Bereich der Berufsausübung verliere. Mit der streitigen Anordnung vom 25.2.2022 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 46 FeV die Fahrerlaubnis. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen u.a., gerade als Berufskraftfahrer trage dieser zu seiner eigenen Sicherheit sowie der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer eine besondere Verantwortung, was auch die Einhaltung der Verkehrsregeln betreffe; er habe wissen müssen, welche Konsequenzen die Anhäufung von Punkten letztlich für ihn habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 8.4.2022 Widerspruch und stellte am 25.4.2022 beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, zu dessen Begründung er u.a. vortrug, er sei auf seinen Führerschein angewiesen. Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren durch Beschluss vom 25.5.2022 - 5 L 482/22 - zurückgewiesen. In der Entscheidung wird u.a. dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorlägen. Weiter heißt es darin: „Diese Regelung sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vor. Raum für Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, in deren Rahmen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden könnten, besteht nicht. Keine Berücksichtigung im Rahmen dieses Verfahrens können daher solche Umstände finden, wie z.B. dass der Betroffene ggf. beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist und ohne diesen seine berufliche Existenz gefährdet ist. Derartige Gefahren sind ebenso wie wirtschaftliche oder andere Schwierigkeiten im Rahmen einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen, beruflichen oder privaten Interessen des Einzelnen vorgeht. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Betroffene auch die absehbaren Nachteile in Kauf zu nehmen, die insoweit entstehen.“ Gegen den ihm am 30.5.2022 zu Händen seiner Bevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Eingang bei Gericht vom 8.6.2022 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 24.6.2022 begründet hat. II. Die Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 24.6.2022, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt nicht nur keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, sondern wird bereits den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Nach genannter Vorschrift muss die binnen der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) einzureichende Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vorliegend fehlt es bereits an einem Antrag im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, geschweige denn an einem hinreichend bestimmten. Selbst wenn man indes zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung noch hinreichend eindeutig ermitteln lässt1vgl. dazu Beschluss des Senats vom 23.7.2020 - 1 B 196/20 -, juris Rn. 2 f.vgl. dazu Beschluss des Senats vom 23.7.2020 - 1 B 196/20 -, juris Rn. 2 f. und der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Beschwerdebegründung und seines erstinstanzlich gestellten Antrags wohl begehren dürfte, ihm unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2022 - 5 L 482/22 - vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.2.2022 zu gewähren, so lässt die Beschwerde doch jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen. Eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung liegt vor, wenn sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Wenngleich die hierdurch postulierten Darlegungserfordernisse nicht überspannt werden dürfen, muss die Begründung doch konkret erkennen lassen, weshalb die angegriffene Entscheidung unrichtig sein soll. In Literatur und Rechtsprechung besteht Einvernehmen, dass die unveränderte Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hierfür nicht ausreicht. Der Beschwerdeführer darf auf dieses nicht pauschal Bezug nehmen oder es unverändert wiederholen.2vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Aufl. 2021, § 146 Rn. 41; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31, je m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.2.2022 - 1 B 287/21 -, juris, vom 26.8.2015 - 1 B 130/15 - , n.v., und vom 6.12.2006 - 2 W 31/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2002 - 1 S 705/02 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.7.2002 - 3 M 34/02 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.10.2003 - 1 CS 03.2000 -, jeweils jurisvgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Aufl. 2021, § 146 Rn. 41; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31, je m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.2.2022 - 1 B 287/21 -, juris, vom 26.8.2015 - 1 B 130/15 - , n.v., und vom 6.12.2006 - 2 W 31/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2002 - 1 S 705/02 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.7.2002 - 3 M 34/02 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.10.2003 - 1 CS 03.2000 -, jeweils juris Der Antragsteller begründet seine – in der Sache aus drei knappen Sätzen bestehende – Beschwerde demgegenüber ausschließlich damit, dass das erstinstanzliche Gericht sich nicht mit dem Vortrag beschäftigt habe, wonach nunmehr ihm als Berufskraftfahrer sein grundrechtlich geschützter Bereich der Berufsausübung entfalle und dieses hier eine Abwägung habe treffen müssen, was nicht erfolgt sei; ferner bezieht er sich „auf den gesamten Inhalt seines Vortrages in erster Instanz.“ Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss freilich bereits eingehend gewürdigt. Es hat sich nicht nur mit seinem gesamten erstinstanzlichen Vortrag umfassend auseinandergesetzt, sondern namentlich und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts3Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris Rn. 49 ff., m.w.N.Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris Rn. 49 ff., m.w.N. auch ausgeführt, dass die – eine gebundene Entscheidung auslösende („Die … Behörde hat … folgende Maßnahmen … zu ergreifen …“) – Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, deren Voraussetzungen es, auch insoweit unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem antragstellerischen Vortrag, als erfüllt angesehen hat, die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vorsehe und keinen Raum für Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, in deren Rahmen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden könnten, lasse, so dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Berücksichtigung finden könne, dass der Betroffene ggf. beruflich auf seinen Führerschein angewiesen und ohne diesen seine berufliche Existenz gefährdet sei. Es hat weiter dargelegt, dass derartige Gefahren ebenso wie wirtschaftliche oder andere Schwierigkeiten im Rahmen einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung seien, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen, beruflichen oder privaten Interessen des Einzelnen vorgehe und der Betroffene im Interesse der Gefahrenabwehr auch die absehbaren Nachteile in Kauf zu nehmen habe, die insoweit entstünden. Inwiefern diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlerbehaftet sein sollen, zeigt die den Rahmen der Prüfung im Beschwerdeverfahren begrenzende Beschwerdebegründung nicht auf. Die darin erhobene Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht mit dem Vortrag beschäftigt, dass nunmehr ihm als Berufskraftfahrer sein grundrechtlich geschützter Bereich der Berufsausübung entfalle, geht offenkundig ins Leere und lässt erkennen, dass sich der Antragsteller mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in keiner Weise auseinandersetzt. Nach allem ist die Beschwerde bereits gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.3 und 46.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.