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Beschluss

1 B 196/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0723.1B196.20.00
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Leitsätze
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist im Falle des Vorliegens der erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen zwingend zu verfügen. Der Fahrerlaubnisbehörde verbleibt insoweit kein Ermessensspielraum. Dementsprechend ist für Verhältnismäßigkeitserwägungen bei einer solchen Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich kein Raum.(Rn.8) (Rn.9) 2. Es bleibt offen, ob und in welchem Umfang entsprechende Verhältnismäßigkeitserwägungen im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung trotz offensichtlicher Rechtmäßigkeit einer solchen Fahrerlaubnisentziehung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs rechtfertigen kann.(Rn.11) 3.  Eine Berücksichtigung derartiger Umstände - wie etwa das Angewiesensein auf eine Fahrerlaubnis zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben - zugunsten des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO scheidet jedenfalls dann aus, wenn bei ihm der Hang besteht, sich beharrlich über die geltenden Vorschriften des Straßenverkehrsrechts hinwegzusetzen und er deshalb eine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit darstellt.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Mai 2020 – 5 L 447/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist im Falle des Vorliegens der erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen zwingend zu verfügen. Der Fahrerlaubnisbehörde verbleibt insoweit kein Ermessensspielraum. Dementsprechend ist für Verhältnismäßigkeitserwägungen bei einer solchen Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich kein Raum.(Rn.8) (Rn.9) 2. Es bleibt offen, ob und in welchem Umfang entsprechende Verhältnismäßigkeitserwägungen im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung trotz offensichtlicher Rechtmäßigkeit einer solchen Fahrerlaubnisentziehung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs rechtfertigen kann.(Rn.11) 3. Eine Berücksichtigung derartiger Umstände - wie etwa das Angewiesensein auf eine Fahrerlaubnis zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben - zugunsten des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO scheidet jedenfalls dann aus, wenn bei ihm der Hang besteht, sich beharrlich über die geltenden Vorschriften des Straßenverkehrsrechts hinwegzusetzen und er deshalb eine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit darstellt.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Mai 2020 – 5 L 447/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die fristgerecht am 22.5.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene und am 8.6.2020 begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten, der Antragstellerin am 9.5.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch im Übrigen zulässig. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich ein Antrag formuliert ist. Zwar muss, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, wenn es an einem dieser Erfordernisse mangelt. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags wird aber – auch wenn es an einer förmlichen Antragstellung fehlt – bereits dann genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem in der ersten Instanz gestellten Antrag eindeutig ergibt.1Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rdnr. 41, sowie Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rdnr. 29, jeweils mit NachweisenKopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rdnr. 41, sowie Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rdnr. 29, jeweils mit Nachweisen Dies ist hier der Fall. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich der eindeutige Wille der Antragstellerin, ihr unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7.5.2020 ihrem erstinstanzlichen Antrag entsprechend nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die ihr gegenüber mit Bescheid vom 25.3.2020 verfügte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis sowie die Anordnung der Ablieferung ihres Führerscheins vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Ihr Beschwerdevorbringen, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, für die Betreuung ihres zu 100 v.H. schwerbehinderten Ehemannes, beispielsweise zu den Fahrten zu Arztterminen bzw. zur Physio- und Ergotherapie, dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, während die ihr zur Last gelegten Verkehrsverstöße auf ihrer mit der Behinderung ihres Ehemannes verbundenen außergewöhnlichen Stressbelastung beruhten, die indes nach einer Psychotherapie mittlerweile vollständig beseitigt sei, worüber im Hauptsacheverfahren jeweils Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten erhoben werden müsse, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Interesse der Allgemeinheit ihr Interesse an ihrer Fahrerlaubnis überwiege, lässt keine andere Auslegung zu. Das vorstehend zusammengefasste Beschwerdevorbringen genügt auch den formalen Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dass die Antragstellerin sich nicht mit sämtlichen Argumenten des erstinstanzlichen Beschlusses auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt hat, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung anzugreifen, hat zur Folge, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eben diesen Beschwerdegrund beschränkt ist, führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung – lediglich beiläufig zur Einleitung ihres Vortrags, sie sei zur Betreuung ihres Ehemannes auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen, – geltend macht, sofern sie die Möglichkeit einer rechtmäßigen Anhörung hätte wahrnehmen können, hätte sie ihre durch die Behinderung ihres Ehemannes bedingte missliche Lage deutlich machen können, fehlt es allerdings gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss zur Anhörung der Antragstellerin nach § 28 SVwVfG und an einer Darlegung, aus welchen Gründen die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sein sollte. Weitere Ausführungen hierzu sind daher nicht veranlasst. Die Beschwerde ist unbegründet. Das – wie vorstehend dargelegt – den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzende Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Erfolglos bleibt insbesondere der Versuch der Antragstellerin, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens wegen Beweisbedürftigkeit der Frage des Betreuungsbedarfs ihres Ehemannes und ihres damit verbundenen Angewiesenseins auf eine Fahrerlaubnis sowie der Frage der Entwicklung ihrer psychischen Stresssituation und deren Ursächlichkeit für die von ihr begangenen Verkehrsverstöße als offen und hiervon ausgehend die vom Verwaltungsgericht unter Annahme der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung zu ihren Ungunsten vorgenommene Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO als rechtsfehlerhaft darzustellen. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht nämlich davon ausgegangen, dass der von der Antragstellerin erhobene, soweit aus den Verwaltungsunterlagen ersichtlich bislang nicht beschiedene Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.3.2020 und eine gegebenenfalls nachfolgende Klage keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die mit dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin offensichtlich rechtmäßig ist, und dass allein dieser Umstand für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und demgemäß für die Nachrangigkeit der gegenläufigen Interessen der Antragstellerin streitet. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG normierten Voraussetzungen einer Entziehung der Fahrerlaubnis fallbezogen erfüllt sind. Der vom Verwaltungsgericht insoweit getroffenen Feststellung, dass die Antragstellerin wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem nach der letztgenannten Vorschrift als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihr nach dem Wortlaut des Gesetzes deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, ist die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Dasselbe gilt hinsichtlich der Einhaltung des nach der Vorschrift einzuhaltenden dreistufigen Verfahrens. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind auch nicht erkennbar rechtsfehlerhaft. Soweit die Antragstellerin sich mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts überhaupt auseinandersetzt, verkennt sie indes, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG im Falle des Vorliegens der erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen zwingend zu verfügen ist, die Fahrerlaubnisbehörde insoweit also keinen Ermessensspielraum hat, weshalb auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum ist.2BayVGH, Beschluss vom 10.7.2019 – 11 CS 19.1018 –, juris, Rdnr. 14BayVGH, Beschluss vom 10.7.2019 – 11 CS 19.1018 –, juris, Rdnr. 14 Ist somit davon auszugehen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25.3.2020 offensichtlich rechtmäßig und pflichtgemäß ergangen ist und dem in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf der Antragstellerin folglich keine Erfolgsaussichten beigemessen werden können, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung3siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnrn. 152 ff.siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnrn. 152 ff. mit Recht dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin den Vorrang vor deren Interesse an einer aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs eingeräumt. Ob bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und demgemäß fehlenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gegen ihn eingelegten Rechtsbehelfs überhaupt noch die Möglichkeit gegeben ist, eine behördlich oder kraft Gesetzes angeordnete sofortige Vollziehung auszusetzen, ist fraglich4Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 91; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2019 – 12 ME 162/19 –, juris, Rdnr. 15, zur Prüfung einer unbilligen Härte in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGOFunke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 91; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2019 – 12 ME 162/19 –, juris, Rdnr. 15, zur Prüfung einer unbilligen Härte in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, kann hier aber offen bleiben. Fallbezogen ist nämlich zu sehen, dass die der Antragstellerin zur Last gelegten – unstreitig begangenen, durch private Stressbelastungen nicht gerechtfertigten und auch nicht nachvollziehbar erklärten – Verkehrsverstöße, die zu einem Punktestand von acht Punkten im Fahreignungsregister und nach dem in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers des Weiteren dazu geführt haben, dass die Antragstellerin als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist, keineswegs unerheblich sind und einen – selbst durch Fahrverbote sowie die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG ungebrochenen – Hang der Antragstellerin offenbaren, sich beharrlich über die geltenden Vorschriften des Straßenverkehrsrechts hinwegzusetzen und so die Sicherheit der Allgemeinheit zu gefährden. Hiervon ausgehend sowie mit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber die sofortige Vollziehbarkeit der sich hieraus rechtfertigenden Entziehung der Fahrerlaubnis in § 4 Abs. 9 StVG als den Regelfall ansieht und damit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit von Gesetzes wegen einen hohen Stellenwert einräumt, ist dem durch die Verhaltensweisen der Antragstellerin beeinträchtigten Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs vor dem Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs deutlich der Vorrang einzuräumen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin sich des nunmehr von ihr als maßgebliches Aussetzungsinteresse ins Feld geführten Umstandes hätte bewusst sein müssen, auf ihre Fahrerlaubnis zur Betreuung ihres behinderten Ehemannes angewiesen zu sein. Insoweit muss die Antragstellerin auf die Inanspruchnahme von Taxis oder Behindertenfahrdiensten verwiesen werden. Die Beschwerde war nach alldem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Tz. 1.5 und 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Insoweit folgt der Senat der Begründung im erstinstanzlichen Beschluss. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.