Beschluss
1 B 200/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0921.1B200.22.00
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Leitsätze
Ein Anlieger kann regelmäßig nicht beanspruchen, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an seinem Grundstück eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Wird jedoch die Erreichbarkeit seines Grundstücks im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und ist der Anlieger dadurch gravierend betroffen, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ein Abwehrrecht vermitteln.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2022 – 5 L 1061/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2022 – 5 L 1061/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Wegfall öffentlicher Parkplätze im Zuge einer Straßenbaumaßnahme. Die Antragstellerin betreibt unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt eine Poststelle. In den unmittelbar angrenzenden Anwesen findet ebenfalls eine gewerbliche Nutzung statt (Webdesign, Pizzeria mit Lieferservice). Auf Höhe der Hausnummern … befanden sich bis zu der in Streit stehenden Baumaßnahme entlang der … etwa 13 öffentliche Kurzzeitparkplätze („Senkrechtstellplätze“) auf öffentlichem Grund. Im Dezember 2021 beschloss der Stadtrat der … die bauliche Umgestaltung des Kreuzungsbereichs …. Der Beschluss umfasste unter anderem die Errichtung einer Signalanlage. In der Beschlussvorlage VWT/1505/21 vom 4.11.2021 heißt es dazu, die Maßnahme diene der Verbesserung und verkehrssicheren Ausgestaltung der fußläufigen Wegebeziehungen. Zur Umsetzung des Vorhabens sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, die direkt im Kreuzungsbereich liegenden Stellplätze entfallen zu lassen. Sonst müssten dort abgestellte Fahrzeuge rückwärts in einen signalisierten Bereich ausparken, ohne den Freigabezustand der Ampel zu kennen. Für die Gewerbebetriebe vor Ort sei als Kompensation für die entfallenden Stellplätze vorgesehen, eine 12 m lange Ladezone zu errichten; darüber hinaus könnten für Kunden in der … zwei neue Kurzzeitparkplätze ausgewiesen werden. Mit undatiertem – der Antragstellerin am 1.9.2022 zugegangenem – Schreiben setzte der Antragsgegner die Anwohner über die am 12.9.2022 beginnenden Bauarbeiten, unter anderem über den Wegfall der Parkplätze, in Kenntnis. Am 6.9.2022 fand ein Ortstermin statt, in dem unter anderem die Antragstellerin vertreten war. Am 8.9.2022 hat die Antragstellerin im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich … vorläufig einzustellen. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei über das Vorhaben zuvor unzureichend informiert worden. Es liege ein evidenter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Zudem sei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Grenze zu einem entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff überschritten sei, wenn sich Straßenbaumaßnahmen nach Art und Dauer als besonders einschneidend, gar existenzbedrohend auf einen Anliegergewerbebetrieb auswirkten. So liege der Fall hier. Der Wegfall der Parkplätze sei unzumutbar. Ihre Poststelle versorge etwa 20.000 Einwohner … und werde täglich von rund 500 Kunden besucht. Hinzu kämen Großkunden, darunter Apotheken. Täglich müssten mindestens 20 Transporter die Poststelle anfahren. Bei Apothekenware müsse der Transporter zwecks Kühlung vor Ort warten, bis die Ware weitertransportiert werde. Ohne die bisher vorhandenen Parkplätze sei das unmöglich. Mit Beschluss vom 12.9.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es handele sich um ein Begehren gemäß § 123 VwGO auf vorläufiges Einstellen der Bauarbeiten. Der Antrag sei mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs jedenfalls unbegründet. Der durch Art. 14 GG, § 17 Abs. 1 SStrG geschützte Straßenanliegergebrauch der Antragstellerin sei nicht in dem erforderlichen Maße beeinträchtigt. Ein Anlieger könne nicht beanspruchen, dass die öffentliche Hand Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen unmittelbar an seinem Grundstück errichte. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs bestehe kein Anspruch (§ 14 Abs. 2 SStrG). Der Anliegergebrauch (§ 17 SStrG) garantiere nur eine genügende Verbindung des Anliegergrundstücks mit der Straße. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasse hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und der Grundstücksverbindung. Sie vermittele insbesondere keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. Allenfalls dann, wenn die Erreichbarkeit des Grundstücks im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden und der Anlieger dadurch gravierend betroffen sei, könne das Rechtsinstitut des Anliegergebrauch ein Abwehrrecht vermitteln. Daran fehle es hier. Der Antragstellerin bleibe sowohl während der Baumaßnahmen als auch danach die Anfahrt an ihr Grundstück in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhalten. Während der Umbauarbeiten halte der Antragsgegner im Bereich der früheren Stellplätze eine Ladezone für zwei Transporter vor. Im Zuge der Baumaßnahmen werde sodann eine 12 m lange Ladezone auf Höhe der Anwesen A-Straße–… hergestellt. Dass diese Zone für die betrieblichen Bedürfnisse der Antragstellerin – insbesondere für die Anlieferung von Apothekenware – nicht hinreichend sei, habe sie in keiner Weise konkret dargelegt. Mit Blick auf Art und Größe der angrenzenden Gewerbebetriebe sei kein größerer „konkurrierender“ Anlieferverkehr zu erwarten. Was Kundenparkplätze angehe, sei auf die beiden geplanten Kurzzeitstellplätze in der … zu verweisen. Zudem seien in unmittelbarer Nähe weitere Parkplätze vorhanden. Schließlich verfange der Einwand nicht, die Antragstellerin sei nicht rechtzeitig über die Baumaßnahmen informiert worden. Der Antragsgegner habe hierzu ausgeführt, die Anwohner seien in der Vergangenheit umfangreich beteiligt worden. Die streitige Baumaßnahme sei Teil des Gesamtprojekts „Barock trifft Moderne“, für das eine Bürgerbeteiligung durchgeführt worden sei; sie sei indes aus Kostengründen zunächst zurückgestellt worden. Zudem habe der Stadtrat die Baumaßnahme im Dezember 2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 15.9.2022. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Der Zulässigkeit dürfte dabei entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht schon im Wege stehen, dass die Antragstellerin einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Denn aus ihrem Beschwerdevorbringen folgt mit hinreichender Bestimmtheit,1vgl. hierzu etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 28.03.2019 – 11 S 623/19 –, jurisvgl. hierzu etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 28.03.2019 – 11 S 623/19 –, juris dass sie ihr erstinstanzliches Ziel, die vorläufige Untersagung der Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich …, weiterverfolgt. Bedenken an der Zulässigkeit ergeben sich vielmehr daraus, dass die Beschwerdeführerin nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Einzelnen die Gründe darlegen muss, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Die Beschwerdebegründung vom 15.9.2022 besteht demgegenüber in weiten Teilen aus einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Jedenfalls das Vorbringen dazu, dass und weshalb die Anlieferung von Apothekenware durch die in Streit stehende Baumaßnahme besonders erschwert werde, könnte allerdings eine (noch) hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss erkennen lassen. Die Frage kann letztlich dahinstehen. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, die alleine der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Das Vorbringen zieht die selbständig entscheidungstragende erstinstanzliche Annahme, die Antragstellerin habe mangels eigener Rechtsverletzung jedenfalls die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs gegen die Baumaßnahme nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO), nicht in Zweifel. a) Die Antragstellerin führt im Wesentlichen aus, der Fortfall der Parkplätze führe zu einer Existenzvernichtung. Jeden Tag seien mindestens 20 Transporter darauf angewiesen, sperrige Gegenstände ein- und auszuladen. Sie beschäftige in ihrem Betrieb ausschließlich Damen, die die schweren Pakete „sicher nicht“ zur Ladezone bringen könnten. Speziell Apothekenware – im Januar 2022 habe die Antragstellerin 7.148 „Pakete insgesamt/Nur Apotheke“2die Anlage dürfte dahin zu verstehen sei, dass davon 1.637 Pakete Apothekenwaren beinhaltetendie Anlage dürfte dahin zu verstehen sei, dass davon 1.637 Pakete Apothekenwaren beinhalteten abgewickelt; im März 2022 habe es sich um 2.123 „Pakete nur Apotheke“ gehandelt3vgl. hierzu im Einzelnen die mit Schriftsatz vom 19.9.2022 (erneut) eingereichten „Anlagen zur Vergütungsabrechnung“ für Januar und März 2022vgl. hierzu im Einzelnen die mit Schriftsatz vom 19.9.2022 (erneut) eingereichten „Anlagen zur Vergütungsabrechnung“ für Januar und März 2022 – müsse zudem in der Regel durchgehend gekühlt werden, so dass der Transporter zwecks Kühlung warten müsse, bis ein Weitertransport die Ware übernehmen könne. Die Ladezone müsste dafür zeitweise für mehr als eine Stunde genutzt werden; eine Ablieferung in der Poststelle wäre mit einer Unterbrechung der Kühlkette verbunden. Im Ergebnis wäre der Ladebereich damit „nahezu ununterbrochen belegt“; der Zuschnitt von 12 m sei zu klein, um der „Problematik der täglichen Lieferkette“ zu begegnen. Hinzu komme, dass die anderen anliegenden Gewerbebetriebe ebenfalls auf eine ständige Anlieferungsmöglichkeit angewiesen seien. Dieses Vorbringen, das der Sache nach auf den straßenrechtlichen Schutz der Antragstellerin als (gewerbliche) Anliegerin zielt, verfängt nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der gegenüber dem Gemeingebrauch gesteigerte Schutz des Anliegergebrauchs (vgl. § 17 SStrG) nur auf einen notwendigen Zugang zum Grundstück durch eine Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz und nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Der Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht.4OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.4.2014 – 1 A 401/13 –, juris Rn. 30, m.w.N., und Urteil vom 1.6.2022 – 1 A 203/20 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.4.2014 – 1 A 401/13 –, juris Rn. 30, m.w.N., und Urteil vom 1.6.2022 – 1 A 203/20 –, juris Ein Anlieger kann regelmäßig nicht beanspruchen, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an seinem Grundstück eingerichtet werden oder erhalten bleiben.5OVG Schleswig, Beschluss vom 12.8.2013 – 1 LA 57/12 –, juris Rn. 24, m.w.N.OVG Schleswig, Beschluss vom 12.8.2013 – 1 LA 57/12 –, juris Rn. 24, m.w.N. Wird jedoch die Erreichbarkeit im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und ist der Anlieger dadurch gravierend betroffen, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ein Abwehrrecht vermitteln.6VGH München, Beschluss vom 1.3.2021 – 11 CE 21.335 –, juris Rn. 13VGH München, Beschluss vom 1.3.2021 – 11 CE 21.335 –, juris Rn. 13 Dass die Antragstellerin nach diesem Maßstab durch die streitbefangene Baumaßnahme in ihrem Recht auf Anliegergebrauch verletzt wäre, folgt aus der Beschwerdebegründung nicht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die 12 m lange, direkt vor der Poststelle der Antragstellerin geplante Ladezone,7vgl. hierzu im Einzelnen den Übersichtslageplan … (Ausführungsplanung) des Stadtplanungsamts der … vom 27.4.2022, Bl. 28 d.A.vgl. hierzu im Einzelnen den Übersichtslageplan … (Ausführungsplanung) des Stadtplanungsamts der … vom 27.4.2022, Bl. 28 d.A. die der Antragsgegner als „Kompensation“ für die entfallenden Stellplätze zu errichten beabsichtigt, nicht ausreichen würde, um den Postbetrieb in zumutbarer Weise fortzuführen. Das gilt zunächst für die in der Beschwerde betonte logistische Abwicklung der Apothekenware. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin schon nicht im Ansatz dargetan hat, dass es keine gangbare Alternative dazu gibt, dass ein (Kühl-)Transporter gerade vor der Poststelle „bis zu einer Stunde“ warten muss, bis der weitere Transport der Ware stattfinden kann, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese Praxis unter Nutzung der Ladezone nicht mehr durchführbar wäre. Der bloße Anfall von mehr als 2.100 solcher „Apotheken-Pakete“ in einem Monat (so nach Darstellung der Antragstellerin etwa im März 2022) trägt diese Annahme nicht, zumal völlig offenbleibt, wie viele dieser Lieferungen tatsächlich der ununterbrochenen Kühlung bedürfen. Die seitens der Antragstellerin als straßenrechtlich relevant erachtete Behauptung der Notwendigkeit einer durchgängigen Kühlung sämtlicher in ihrer Poststelle abgefertigter Apothekenware leuchtet – jedenfalls ohne nähere, hier fehlende Erläuterung – vor dem Hintergrund nicht ein, dass Arzneimittel in Apotheken üblicherweise ganz überwiegend bei Raumtemperatur aufbewahrt werden und auch die im Versandhandel bestellbaren Arzneimittel regelmäßig ungekühlt ausgeliefert werden. Nichts anderes gilt mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung der Antragstellerin, sie beschäftige ausschließlich Damen, die „sicher nicht“ in der Lage seien, die Pakete zu der geplanten Ladezone zu transportieren. Der Vortrag geht an der Sache vorbei, zumal die Zone unmittelbar vor der Poststelle der Antragstellerin im Bereich der ehemaligen „Senkrechtstellplätze“ errichtet werden soll (die Laufwege sich also kaum verändern dürften) und die betriebsintern gewählte Aufgabenverteilung zwischen Bediensteten der Poststelle und anliefernden Transporteuren keine Frage von straßenrechtlicher Relevanz ist. Ohne Erfolg bleibt schließlich die (erneute) Rüge, die Ladezone sei zu knapp bemessen, weil die angrenzenden Gewerbebetriebe sie ebenfalls nutzten und nicht gewährleistet sei, dass der Bereich dauerhaft freigehalten werde. Es ist nicht ansatzweise dargelegt, dass die in diesem Zusammenhang angeführten Objekte – eine Pizzeria mit Lieferservice und ein Büro für Webdesign – entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung einen solchen Lieferverkehr mit sich brächten, dass die Ladezone damit für die Antragstellerin „unbrauchbar“ würde. Zudem ist zu sehen, dass eine ausgewiesene Ladezone besser als die bisherigen Kurzzeitstellplätze dazu geeignet sein dürfte, Flächen für Be- und Entladevorgänge freizuhalten. b) Fehl geht ferner der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die „Situation“ der privaten Parkplätze, die sich im rückwärtigen Bereich der Anwesen … befänden, „nicht geklärt“ sei. Die Ausfahrt von diesen Stellplätzen führe, so die Beschwerde, ebenfalls in den Bereich der Ampelanlage, ohne dass die ausfahrenden Fahrzeuge Sicht auf die Ampel hätten und daher nicht wüssten, welche Farbe gerade geschaltet sei. Dieser Vortrag ist – wie auch der weitere (erneute) Einwand, die geplante Ampelanlage mache das rückwärtige Ausparken aus den bisherigen „Senkrechtstellplätzen“ eher sicherer – nicht geeignet, eine eigene Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den Wegfall der öffentlichen Stellplätze zu begründen. Anlass und konkrete Ausgestaltung der Straßenbaumaßnahme unterfallen dem weiten planerischen Ermessen der zuständigen Behörde. Im Übrigen sind die angeführten Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar. Denn anders als die (öffentlichen) „Senkrechtstellplätze“ entlang der Vorstadtstraße dürften die rückwärtigen (privaten) Parkplätze es zulassen, vorwärts in den Ampelbereich einzufahren; der Antragsgegner sieht indes gerade das rückwärtige Ausparken als Sicherheitsproblem an. c) Schließlich legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass die Antragstellerin durch eine unterbliebene bzw. unzureichende Anhörung im Vorfeld der Baumaßnahme in ihren Rechten verletzt worden wäre. Die bloße Behauptung, eine Beschlussfassung des Stadtrats über das Projekt in öffentlicher Sitzung sei wegen der damals geltenden „Corona-Beschränkungen […] nicht glaubwürdig“, bzw. es sei „unklar, wann und wo eine Veröffentlichung der Sitzung erfolgt“ sei, genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht. Anders als die Antragstellerin meint, ergab sich aus den Planungsunterlagen zudem schon damals, dass die Parkplätze auf Höhe der … entfallen sollten.8S. 2 der Beschlussvorlage VWT/1505/21 vom 4.11.2021S. 2 der Beschlussvorlage VWT/1505/21 vom 4.11.2021 Auch setzt die Beschwerde sich nicht hinreichend mit der Einlassung des Antragsgegners auseinander, das konkrete Bauvorhaben sei bereits zuvor im Rahmen des städtischen Gesamtprojekts „Barock trifft Moderne“ einer Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt, jedoch aus finanziellen Gründen zunächst nicht umgesetzt worden. Im Übrigen sind die Belange der anliegenden Gewerbetreibenden, auch der Antragstellerin, zeitig in die Planung eingeflossen. Denn wie sich aus S. 2 der Beschlussvorlage VWT/1505/21 vom 4.11.2021 ergibt, wurde die Ladezone gerade „als Kompensation“ für die entfallenden Stellplätze eingerichtet, um die Geschäfte weiterhin beliefern und kurzfristig anfahren zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr, 1, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.