Urteil
1 A 280/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:1130.1A280.20.00
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Leitsätze
1. Zum Erfordernis der Regelung der Entstehung der Abgabenpflicht durch Satzung.(Rn.35)
(Rn.38)
2. Zur Ausgestaltung eines Abgabenschuldverhältnisses in einem Einzelfall.(Rn.42)
3. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung von Abgabenansprüchen.(Rn.96)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2019 – 3 K 2307/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Erfordernis der Regelung der Entstehung der Abgabenpflicht durch Satzung.(Rn.35) (Rn.38) 2. Zur Ausgestaltung eines Abgabenschuldverhältnisses in einem Einzelfall.(Rn.42) 3. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung von Abgabenansprüchen.(Rn.96) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2019 – 3 K 2307/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die gegen den Nacherhebungsbescheid vom 7.12.2015 erhobene Klage abgewiesen. Die Nacherhebung von Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die streitgegenständliche Veranlagung der Klägerin findet im Satzungsrecht der Kreisstadt eine wirksame - insbesondere den Anforderungen des § 2 KAG genügende - Rechtsgrundlage (1). Der nachgeforderte Betrag entspricht zusammen mit der durch Bescheid vom 29.2.2012 für 2011 festgesetzten und bereits gezahlten Gebühr der Höhe nach der satzungsrechtlich vorgegebenen Gebührenpflicht der Klägerin (2). Die Klägerin kann ihrer Inanspruchnahme nicht entgegenhalten, sie habe ihre Abgabenpflicht für 2011 infolge der spezifischen Ausgestaltung des zwischen dem Beklagten und ihr bestehenden Abgabenschuldverhältnisses durch ihre für das Veranlagungsjahr geleisteten Zahlungen bereits vollständig erfüllt (3); der in Höhe der Nachveranlagung festgesetzte Abgabenanspruch ist weder verjährt noch hat der Beklagte sein Recht zur Nachveranlagung verwirkt (4). 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit bestimmen. Die klägerseits geäußerten Zweifel an der Erfüllung der beiden letztgenannten Voraussetzungen überzeugen nicht. 1.1. Die Entstehung der Abgabenpflicht war in der zur Zeit des Erlasses des Ursprungsbescheids vom 29.12.2012 bzw. des Erlasses des Änderungsbescheids vom 7.12.2015 geltenden Satzung (vom 13.5.1998 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14.12.2011, letztere in Kraft getreten am 1.1.2010) - AbwGebS a.F. - geregelt; inzwischen ist (wohl im Sinn einer Vorsichtsmaßnahme) die Satzungsänderung vom 5.11.2020 erfolgt, die nach ihrem Artikel 2 rückwirkend zum 1.1.2010 in Kraft treten sollte und in ihrem neu gefassten § 15 Abs. 6 ausdrücklich vorgibt, dass Veranlagungszeitraum das jeweilige Kalenderjahr ist. Bereits die ursprüngliche Fassung der Satzung begegnete gemessen an § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG keinen Wirksamkeitsbedenken, so dass es der rückwirkenden Inkraftsetzung einer klarstellenden Neuregelung nicht bedurfte. Nach § 15 Abs. 1 AbwGebS a.F. entstand die Gebührenpflicht für die Schmutzwassergebühr mit der Einleitung von Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Grundstückskläreinrichtungen. Die Gebührenpflicht für die Niederschlagswassergebühr begann nach Abs. 2 der Vorschrift mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 und 3 - vereinfacht: Einleitung des von befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation - erstmals vorliegen; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Diese satzungsrechtlichen Regelungen wurden den landesgesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gerecht. Die Klägerin meint unter Hinweis auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu in anderen Bundesländern geltenden landesrechtlichen Regelungen, die maßgeblichen Anforderungen seien nicht erfüllt; allerdings sehen die ihrerseits zitierten landesrechtlichen Regelungen vor, dass die Abgabensatzung die Entstehung der Abgabenschuld (z.B. § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG-LSA) bestimmen muss. Zu den Begrifflichkeiten der Entstehung der Gebührenpflicht bzw. der Gebührenschuld ist in der Kommentierung von Driehaus3Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 66. Erg.lief. März 2022, § 6 Rdnr. 721a, vgl. auch Rdnr. 661 a.E. betreffend die hessische Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 HKAG zum Erfordernis der Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der AbgabenschuldDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 66. Erg.lief. März 2022, § 6 Rdnr. 721a, vgl. auch Rdnr. 661 a.E. betreffend die hessische Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 HKAG zum Erfordernis der Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Abgabenschuld ausgeführt, die Entstehung der Gebührenschuld sei nicht mit der Entstehung der Gebührenpflicht identisch. Eine Satzungsvorschrift zur Entstehung der Gebührenpflicht regele nur den Zeitpunkt des Beginns des abstrakten Gebührenschuldverhältnisses. Eine den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG/KAG-LSA genügende Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Gebührenschuld erfordere bei Gebühren, die für die dauernde Inanspruchnahme erhoben werden, die Festlegung des Zeitintervalls, für welches die Gebühr jeweils anfallen soll, also die Bestimmung, ob sie täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht. Angesichts der im Saarland landesrechtlich maßgeblichen Vorgabe der Notwendigkeit einer Regelung betreffend die „Entstehung der Gebührenpflicht“ verfängt die Argumentation der Klägerin nicht, zumal das alte Satzungsrecht, wie der Beklagte unter Hinweis auf die §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 bis 5 - zu nennen wäre ferner § 16 - der Satzung dargelegt hat, erkennen ließ, dass der Satzungsgeber eine jahresbezogene Veranlagung vornehmen wollte. In diesem Zusammenhang drängt sich insbesondere nicht die Frage auf, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG4Auf die dortige Vorgabe „Entstehung der Abgabenpflicht“ geht die Kommentierung von Driehaus, vgl. § 2 Rdnr. 92, nicht ein, sondern weist nur darauf hin, dass die Landesgesetze von Nordrhein-Westfalen und Brandenburg abweichend formuliert sind (dort ist weder eine Regelung der Entstehung der Abgabenschuld noch der Abgabenpflicht gefordert)Auf die dortige Vorgabe „Entstehung der Abgabenpflicht“ geht die Kommentierung von Driehaus, vgl. § 2 Rdnr. 92, nicht ein, sondern weist nur darauf hin, dass die Landesgesetze von Nordrhein-Westfalen und Brandenburg abweichend formuliert sind (dort ist weder eine Regelung der Entstehung der Abgabenschuld noch der Abgabenpflicht gefordert) auslegungsbedürftig ist bzw. einer Auslegung dahin, dass der Gesetzgeber der Sache nach eine Regelung zur Entstehung der Gebührenschuld einfordern wollte, zugänglich wäre. Ganz abgesehen von alldem wird ohnehin vertreten, dass die Gebührenschuld bei fehlender Festlegung des Zeitintervalls, für das die Gebühren anfallen sollen, grundsätzlich jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres entstehen soll5Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 94 m.w.N.Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 94 m.w.N.. Dass die auf die Entstehung der Gebührenschuld abstellenden Regelungen anderer Bundesländer - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - rechtliche Vorzüge bieten mögen, gibt keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit der saarländischen Regelung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Mithin bestand für eine rückwirkende Inkraftsetzung der Satzungsänderung vom 5.11.2020 kein Handlungsbedarf und es ist davon auszugehen, dass die Neufassung des § 15 Abs. 6, nach der Veranlagungszeitraum (u.a.) für die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr das jeweilige Kalenderjahr ist, keine Rückwirkung entfaltet. 1.2. Der Vortrag, die Abwassergebührensatzung entbehre einer Regelung der Fälligkeit, verfängt angesichts der Vorgabe in deren § 17 Abs. 2, nach der die Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig werden, und der weiteren Regelungen in den Absätzen 3 und 4 nicht. 2. Der durch den verfahrensgegenständlichen Änderungsbescheid für das Jahr 2011 nachgeforderte Betrag von 91.647,09 € ist der Höhe nach unstreitig. Die Berechnung basiert auf der Grundfläche der 1911 seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Stadt erworbenen Grundstücke und beruht im Übrigen auf den Verbrauchszahlen des Jahres 2011. 3. Das zwischen den Beteiligten bestehende Abgabenschuldverhältnis weist keine spezifischen Besonderheiten auf, die der streitgegenständlichen Nacherhebung entgegenstehen. Die Gebührenschuld der Klägerin bezüglich der seitens der Stadt zwischen 1906 und 1911 veräußerten Grundstücke ist der Höhe nach weder auf 50 % der nach Satzungsrecht anfallenden Gebühren reduziert noch gänzlich ausgeschlossen. Die Stadt A-Stadt und die ursprünglichen Grundstückserwerberinnen hatten anlässlich der Grundstückskaufverträge vereinbart, dass das Unternehmen die städtischen Kanäle auf alle Zeit unentgeltlich benutzen darf; die Stadt hat diese Vereinbarung über mehr als fünf Jahrzehnte hinweg, ungeachtet teilweise erfolgten Eigentumswechsels, nicht in Frage gestellt, wobei nach Auskunft des Beklagten nicht mehr zu klären ist, ob im Stadtgebiet während dieser Zeit überhaupt Gebühren für die Kanalbenutzung erhoben worden sind. Nach dem Inkrafttreten der Abwassersatzung 1963 und der Abwassergebührenordnung 1963 zog die Stadt die Wirksamkeit der vorbezeichneten Vertragsklausel seit 1965 in Zweifel und nahm hinsichtlich der Anfang des Jahrhunderts veräußerten Grundstücke Veranlagungen vor, die zu entsprechenden Rechtsstreitigkeiten führten. Seit 1970 haben die Stadt bzw. der Beklagte und die Klägerin ihr Abgabenschuldverhältnis in Anlehnung an den am 17.12.1969 im damaligen Musterverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vereinbarten Prozessvergleich abgewickelt. 3.1. Hintergrund dieser neuen Praxis war, dass die Stadt A-Stadt und die Klägerin in den 1960iger Jahren dahingehend Einvernehmen erzielt hatten, dass die rechtskräftige Entscheidung im gerichtlichen Musterverfahren über die Zulässigkeit der Heranziehung der Eigentümer besagter Grundstücke zur Entrichtung der satzungsgemäß anfallenden Kanalbenutzungsgebühren auf die übrigen Widerspruchsverfahren übertragen werden sollte. Insoweit erlaubt die Aktenlage folgende Feststellungen: Mit Bescheid vom 1.10.1965 wurde die Klägerin unter ihrer damaligen Firma - entsprechende Bescheide ergingen gegenüber weiteren in dem Anfang des Jahrhunderts erschlossenen Industriegebiet angesiedelten Unternehmen - unter Hinweis auf eine vorangegangene Besprechung und das nach Einholung eines Gutachtens einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft geänderte Satzungsrecht ab dem 1.4.1965 zur Entrichtung von Kanalbenutzungsgebühren veranlagt; zur Erläuterung beigefügt waren ein Auszug aus dem Gutachten und Kopien von Urteilen6worum es sich hierbei im Einzelnen handelte, ist nicht bekanntworum es sich hierbei im Einzelnen handelte, ist nicht bekannt. Es folgte eine weitere Besprechung am 19.10.1965, in der den betroffenen Unternehmen zusagt wurde, es werde vor Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung keine Vollstreckung erfolgen. Unter dem 20.10.1965 legte die Klägerin unter Bezugnahme auf die im Grundstückskaufvertrag von 1911 zugebilligte unentgeltliche Benutzung der städtischen Kanalisation Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein. In der Stadtratssitzung vom 9.11.1965 informierte der Beklagte den Stadtrat, dass vor Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung keine Zwangsvollstreckung betrieben werden solle; Bedenken wurden nicht erhoben. In einem an die Klägerin gerichteten Begleitschreiben zu seinem Gebührenbescheid vom 4.3.1968 bekräftigte der Beklagte sein Einverständnis damit, dass eine Firma eine Musterklage führt; vor Ergehen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung werde keine Vollstreckung stattfinden. Er kündigte an, dass - „sofern eine rechtskräftige Entscheidung … beinhaltet, dass die Stadt A-Stadt durch die seinerzeitigen Zusicherungen ihre Gebührenhoheit wirksam eingeschränkt hat, und dass daher die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren nicht zulässig sei“ - dies sinngemäß auf die bereits erfolgte Veranlagung und die noch gegenüber der Klägerin ergehenden Gebührenbescheide Anwendung finden werde. Die Klägerin und die übrigen betroffenen Unternehmen sahen von der Erhebung eigener Klagen ab. Der Aktenlage und dem beiderseitigen Sachvortrag sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Klägerin gegen die beabsichtigte Handhabung Bedenken geäußert hätte. Von daher besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass damals Einvernehmen bestand, künftig nach Maßgabe einer gerichtlichen Klärung der strittigen Frage zu verfahren. Dies unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, da die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung in einem Musterverfahren und die Absprache der künftigen Orientierung an dieser Entscheidung von der Dispositionsbefugnis der Beteiligten umfasst sind. 3.2. Das Musterverfahren ist durch den am 17.12.1969 vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleich beendet worden. Dieser umfasste neben einer Regelung bezüglich des damals bereits veranlagten Zeitraums die Übereinkunft, dass hinsichtlich der Anfang des Jahrhunderts erworbenen Grundstücke ab dem 1.1.1970 50 % der satzungsmäßig vorgesehenen Gebühren gezahlt werden. In der Folgezeit haben die Beteiligten ihr Kanalbenutzungsgebührenschuldverhältnis in Anlehnung an den gerichtlichen Vergleich abgewickelt. So teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2.2.1970, das er erst nach entsprechender Information des Stadtrates in dessen Sitzung vom 13.2.1970 am 4.6.1970 zur Post gegeben hatte, mit, sie habe nach Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs 17,5 % der bereits festgesetzten Gebühren zu entrichten, und kündigte an, die Anfang des Jahrhunderts veräußerten Flächen ab 1.1.1970 in Höhe von 50 % der satzungsmäßig errechneten Kanalbenutzungsgebühren zu veranlagen. Die Klägerin erhob ausweislich ihres Schreibens vom 8.7.1970 keine Bedenken und es kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die anhängigen Widerspruchsverfahren nach am 8.7.1970 erfolgter Entrichtung der für die Vergangenheit (noch) eingeforderten Gebühren durch Aufhebung der klägerseits angegriffenen Gebührenbescheide beendet hat. Diese Handhabung ist nicht als 1970 verfügter Gebührenvorausverzicht durch Verwaltungsakt zu qualifizieren (a). Ebenso wenig kann angenommen werden, dass 1970, 1971 oder 1975 ein Vertrag mit dem Inhalt einer teilweisen Befreiung von der satzungsmäßigen Gebührenpflicht abgeschlossen worden ist (b). Die seit 1970 praktizierte Handhabung stellt sich vielmehr als Abwicklung des Abgabenschuldverhältnisses entsprechend dem Ausgang des Musterverfahrens dar. Da das Musterverfahren nicht durch eine streitige Entscheidung, sondern durch Vergleich beendet worden ist, ließ sich bei isolierter Betrachtung der Abrede der 1960er Jahre aus dieser keine Rechtspflicht herleiten, den gerichtlichen Vergleich im Rechtsverhältnis der Beteiligten zur Anwendung zu bringen (c). Der Beklagte war und ist auch mit Blick auf Art. 3 GG und seine Beteiligung am Zustandekommen des Vergleichs nicht zur Gleichbehandlung der Klägerin mit der Klägerin des Musterverfahrens verpflichtet; demgemäß kann dahinstehen, ob eine Pflicht zur Gleichbehandlung im Jahr 1970 infolge einer etwaigen Unvereinbarkeit des auf die Zukunft bezogenen Teils des gerichtlichen Vergleichs mit höherrangigem Recht ohnehin nicht zur Entstehung gelangen konnte. Zu alldem war der Beklagte im Streitjahr 2011 angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zur Fortführung seiner bisherigen Praxis verpflichtet (d). a) Weder hat der Stadtrat am 13.2.1970 einen Gebührenvorausverzicht, der durch die Übermittlung des Schreibens vom 2.2.1970 Außenwirkung hätte erlangen können, beschlossen noch kann die abschließende Passage dieses Schreibens bei deren isolierter Würdigung als Gebührenvorausverzicht ausgelegt werden. Ein Gebührenvorausverzicht zeichnet sich dadurch aus, dass bereits mit der Beschlussfassung über den künftigen Abgabenanspruch verfügt wird, also der künftige Anspruch schon (bedingt) vernichtet wird, so dass künftig nichts mehr zu „erfüllen“ bleibt.7BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 174/81 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 174/81 -, juris Rdnr. 13 m.w.N. Ein solcher Vorausverzicht setzte auch vor Inkrafttreten des § 35 VwVfG bzw. des § 118 AO voraus, dass eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung des Einzelfalls erfolgt. aa) Ein als Gebührenvorausverzicht interpretationsfähiger Beschluss wurde in der Sitzung des Stadtrats vom 13.2.1970 nicht gefasst. In § 33 Nr. 27 KSVG 19688Amtsbl. 1964, S. 480, 481 (Änderungsgesetz) bzw. S. 689 ff. (Bekanntmachung der seit 30.7.1968 geltenden Neufassung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes)Amtsbl. 1964, S. 480, 481 (Änderungsgesetz) bzw. S. 689 ff. (Bekanntmachung der seit 30.7.1968 geltenden Neufassung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes) war - ebenso wie heute in § 35 Nr. 29 KSVG - vorgegeben, dass die Entscheidung über den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde dem Gemeinderat vorbehalten ist, dieser diese Entscheidung also nicht dem Bürgermeister oder einem Ausschuss übertragen kann. Dafür, dass der Stadtrat in seiner Sitzung vom 13.2.1970 beschlossen haben könnte, auf Gebührenansprüche gegen die Klägerin zu verzichten, bietet der Sach- und Streitstand keine belastbaren Anhaltspunkte. Ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Auszugs aus der Sitzungsniederschrift vom 13.2.1970 fand unter Tagesordnungspunkt 14 „Verwaltungsrechtsstreit zwischen … wegen Zahlung von Kanalbenutzungsgebühren“ lediglich eine Information über den Sachstand statt. Unter Hinweis auf den Inhalt und die Rechtskraft des gerichtlichen Vergleichs sowie die vorangegangene Vereinbarung mit den übrigen betroffenen Firmen heißt es, der Vergleich solle für diese sinngemäß gelten; der Stadtrat habe - so das Sitzungsprotokoll - keine Bedenken erhoben. Eine Beschlussfassung, zumal mit dem Inhalt eines Verzichts auf satzungsrechtlich verankerte Abgabenansprüche, ist demnach nicht protokolliert. Die Annahme einer Beschlussfassung des Stadtrates über einen Abgabenverzicht in seiner Sitzung vom 13.2.1970 wird auch durch den weiteren Inhalt des Sitzungsprotokolls nicht gestützt, da die behauptete Beschlussfassung den - seitens des Stadtrates offensichtlich praktizierten - formellen Anforderungen des Gesetzes nicht genügt hätte. So war der streitgegenständliche Tagesordnungspunkt 14 - anders etwa als der Tagesordnungspunkt 16 „Beratung und Beschlussfassung über die Einstellung von Schwimmeistern für das Hallenbad“, zu dem eine Beschlussfassung protokolliert ist, - angesichts der Vorgaben in § 39 Abs. 3 und Abs. 4 KSVG 1968 (entspricht § 41 Abs. 3 und Abs. 5 KSVG heutige Fassung) von vornherein nicht für die Herbeiführung der klägerseits behaupteten Beschlussfassung konzipiert und es spricht nichts dafür, dass der Stadtrat bzw. die Verwaltung fallbezogen entgegen der sonstigen Praxis unter Außerachtlassung der einschlägigen Vorgaben hatten handeln wollen. Demgemäß geht die weitere an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.19839BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 174/81 -, jurisBVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 174/81 -, juris angelehnte Argumentation der Klägerin, die Stadt habe mittels des Stadtratsbeschlusses vom 13.2.1970 und des am 4.6.1970 zur Post gegebenen Schreibens vom 2.2.1970 einen Verwaltungsakt erlassen, der als wirksamer Gebührenvorausverzicht zu qualifizieren sei und daher nur unter den Voraussetzungen für die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte gemäß den §§ 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG, 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden könne, fehl. Denn - wie ausgeführt - wurde der behauptete, angeblich durch das Schreiben vom 2.2.1970 im Außenrechtsverhältnis umgesetzte, Stadtratsbeschluss nie gefasst. bb) Die abschließende Passage des Schreibens vom 2.2.1970 kann auch bei isolierter Betrachtung dieses Schreibens nicht als Verwaltungsakt, mit dem im Außenverhältnis - entgegen der intern fehlenden Beschlusslage - ein (bereits aus diesem Grund rechtswidriger) Gebührenvorausverzicht erklärt worden ist, ausgelegt werden. Schließlich beinhaltet diese Formulierung keine rechtsverbindliche Zusage des Beklagten. Zunächst kann dahinstehen, ob die Formulierung „Für die Abwässer ab 1. Januar 1970 ergehen die Gebührenbescheide vierteljährlich in Höhe von 50 % der satzungsgemäß errechneten Gebühr“ schon deswegen einer Auslegung als Gebührenvorausverzicht nicht zugänglich war, weil ihr ausgehend von dem in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Exemplar das nach § 57 Satz 2 KSVG 1968 notwendige Dienstsiegel nicht beigefügt war. Ein etwaiges Fehlen des Dienstsiegels und ein dadurch bedingter Wirksamkeitsmangel könnten jedenfalls nicht im Sinne der seitens der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs10HessVGH, Urteil vom 15.2.1996 - 5 UE 2836/95 -, juris Rdnr. 59HessVGH, Urteil vom 15.2.1996 - 5 UE 2836/95 -, juris Rdnr. 59 infolge eines Stadtratsbeschlusses geheilt sein, da ein solcher - wie ausgeführt - am 13.2.1970 nicht gefasst worden ist. Auch unter der Prämisse, dass alle Anforderungen des § 57 KSVG 1968 erfüllt gewesen sein sollten und einer Interpretation als einseitiger Gebührenvorausverzicht daher keine aus dieser Vorschrift herzuleitenden Hindernisse entgegenstehen würden, wäre eine solche Deutung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auszuschließen. Die rechtliche Einordnung der abschließenden Formulierung im Schreiben vom 2.2.1970 ist an der damals maßgeblichen Rechtslage auszurichten. 1970 waren die Verwaltungsverfahrensgesetze und die Kommunalabgabengesetze der Länder sowie die Abgabenordnung (vgl. den nunmehr durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG vorgegebenen Anwendungsvorrang) noch nicht erlassen, die Auslegung verwaltungsverfahrens- und abgabenrechtlicher Streitfragen tatsächlicher oder rechtlicher Art konnte sich daher allein an der einschlägigen Rechtsprechung orientieren. Für die Abgrenzung zwischen einem Gebührenvorausverzicht und einer Zusage war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, ob - ausgehend von den Umständen des Einzelfalls - die Behörde bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine abschließende, allenfalls durch förmliche Rücknahme wieder zu beseitigende - Verfügung über ihren Abgabenanspruch getroffen hat oder sich zu einem zukünftigen Tun oder Unterlassen verpflichten wollte.11BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, a.a.O., Rdnr. 12BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, a.a.O., Rdnr. 12 Diesen Maßstab vorausgeschickt erschöpft sich die in Rede stehende Formulierung bei dem gebotenen am Inhalt der Verwaltungsunterlagen orientierten Verständnis in der Information, dass die Verwaltung die im Musterverfahren mit einem anderen Unternehmen für die ab dem 1.1.1970 anfallenden Abwässer vergleichsweise vereinbarte Gebührenermäßigung um 50 % künftig auch im Verhältnis zu der Klägerin umsetzen wollte. Dies ist als Ankündigung, sich im Zeitpunkt des künftigen Entstehens von Gebührenansprüchen in bestimmter Weise zu verhalten, nämlich dann - in Vollziehung der mit den von der Nacherhebung betroffenen Firmen im Vorfeld vereinbarten sinngemäßen Geltung des Vergleichs12so die in der Sitzungsniederschrift vom 13.2.1970 protokollierte Information des Stadtratesso die in der Sitzungsniederschrift vom 13.2.1970 protokollierte Information des Stadtrates - jeweils nur 50 % der satzungsgemäß errechneten Gebühren einzufordern, zu verstehen. Diese Ankündigung stellte das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses nicht in Frage und zielte nicht darauf, die Entstehung der nach Satzungsrecht kontinuierlich neu entstehenden Gebührenansprüche im Vorhinein anteilig zu verhindern. Lediglich die Höhe der ohnehin verbrauchsabhängigen und damit nicht kalkulierbaren Gebührenschuld für das auf den einzelnen der satzungsrechtlichen Gebührenpflicht unterliegenden Grundstücke anfallende Abwasser sollte künftig in Anlehnung an den Vergleich reduziert werden. Unter diesen Gegebenheiten spricht nichts für eine Auslegung der Erklärung als Gebührenvorausverzicht. Damit verbleibt die Deutung besagter Erklärung dahin, dass der Beklagte sich im Sinn einer Zusage habe verpflichten wollen, ein bestimmtes Verhalten künftig dauerhaft zu praktizieren, oder alternativ die Annahme, der Beklagte habe lediglich - ohne Rechtsbindungswillen - über die damals beabsichtigte künftige Verwaltungspraxis informieren wollen. Eine Zusage im vorbezeichneten Sinn wäre mit dem damals (und heute) im Stadtgebiet geltenden Satzungsrecht nicht vereinbar und damit rechtswidrig gewesen. Bei Sachverhalten dieser Art (kein Abgabenvorausverzicht) hat das Bundesverwaltungsgericht vor dem Erlass der Verwaltungsverfahrensgesetze in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die Zusage (einseitig oder durch Vertrag) ein inhaltlich rechtswidriges Versprechen zum Gegenstand hat oder nicht, und im Fall der Rechtswidrigkeit des Versprechens angenommen, dass die Behörde die Zusage, sich im Zeitpunkt des künftigen Entstehens eines Abgabenanspruchs in bestimmter Weise zu verhalten, wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht später nicht erfüllen dürfe.13BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, a.a.O., Rdnr. 13 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, a.a.O., Rdnr. 13 m.w.N. Nichts anderes gilt bei einem Verständnis als bloße Information, da das in Aussicht gestellte Verhalten dem Satzungsrecht nicht entsprach. Nach alldem kann die abschließende Formulierung im Schreiben des Beklagten vom 2.2.1970 nicht als eine als rechtsverbindlich zu erachtende einseitige Erklärung des Beklagten bzw. seines Vorgängers im Amt ausgelegt werden. b) Ein Vertrag über eine dauerhafte Reduzierung der Gebührenpflicht auf 50 % der satzungsgemäß anfallenden Kanalbenutzungsgebühr ist im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich im Musterverfahren nicht abgeschlossen worden. Demgemäß ist die seitens der Klägerin thematisierte Frage, ob ein etwaiger Vergleichsvertrag durch Erlass eines Änderungsbescheids aufgekündigt werden könnte bzw. ob ein etwaig bestehendes Kündigungsrecht zwischenzeitlich verjährt wäre, nicht aufgeworfen. Vorab ist festzuhalten, dass im Kommunalabgabenrecht das Abgabenschuldverhältnis ausgestaltende vertragliche Vereinbarungen zwar nur in sehr engen Grenzen möglich, aber andererseits nicht gänzlich ausgeschlossen sind.14vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.7.2018 - 15 B 616/18 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.; HessVGH, Urteil vom 15.2.1996, a.a.O., Rdnr.45; BayVGH, Urteil vom 9.2.1977 - 155 IV 76 -, juris Rdnr.16vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.7.2018 - 15 B 616/18 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.; HessVGH, Urteil vom 15.2.1996, a.a.O., Rdnr.45; BayVGH, Urteil vom 9.2.1977 - 155 IV 76 -, juris Rdnr.16 All dies bedarf fallbezogen keiner Vertiefung, da die Stadt A-Stadt und die Klägerin im Anschluss an das Zustandekommen des gerichtlichen Vergleichs keinerlei Versuch unternommen haben, ihr Abgabenschuldverhältnis vertraglich zu regeln. aa) Das ausweislich der Schreiben vom 2.2.1970 und vom 8.7.1970 bestehende Einvernehmen, dass künftig nur 50 % der satzungsmäßig anfallenden Gebühren zu zahlen sind, basierte offensichtlich auf der Einschätzung, dies sei im Vorfeld durch die Verständigung auf die Maßgeblichkeit der gerichtlichen Klärung der Streitfrage so vereinbart worden. Die Musterprozessabrede sollte „umgesetzt“ werden. Hierzu war der Abschluss eines neuen Vertrags weder erforderlich noch ist dem damaligen Schriftverkehr zu entnehmen, dass die Stadt und die Klägerin damals in der Vorstellung und mit dem Willen, einen Vertrag abzuschließen, handelten. Erneut kann dahinstehen, ob einer Auslegung des Schreibens vom 2.2.1970 als rechtsverbindliches Vertragsangebot bereits entgegensteht, dass es möglicherweise nicht mit dem nach § 57 Satz 2 KSVG 1968 notwendigen Dienstsiegel versehen war. Denn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände spricht nichts für eine Interpretation des Schreibens als Vertragsangebot. Das Schreiben vom 2.2.1970 beginnt mit einer Information über den Sachstand, namentlich über den Inhalt und die Rechtskraft des gerichtlichen Vergleichs. Es folgen der Hinweis, dass im Vorfeld vereinbart worden sei, für alle betroffenen Unternehmen bezüglich deren privilegierter Flächen das Ergebnis des Musterrechtsstreits anzuwenden, sowie eine Zusammenstellung und Erläuterung der hiernach für die Vergangenheit von der Klägerin zu zahlenden Beträge, die sich als Neubezifferung und -festsetzung der Gebührenschuld für die Vergangenheit darstellen, und schließlich die Ankündigung, dass die Gebührenbescheide ab dem 1.1.1970 in Höhe von 50 % der satzungsgemäß errechneten Gebühren ergehen werden, also eine Information über die künftig beabsichtigte Veranlagungspraxis. Ein Angebot zum Abschluss einer neuen Vereinbarung wohnt all dem nicht inne. Ausweislich ihres Schreibens vom 8.7.1970 hat auch die Klägerin das Schreiben vom 2.2.1970 nicht als Vertragsofferte verstanden. Es heißt dort, als Erfüllung der mit der Stadt getroffenen Vereinbarung, dass auf alle betroffenen Firmen das rechtskräftige Ergebnis des Musterverfahrens anzuwenden sei, und in Erledigung des Bescheids vom 2.2.1970 werde in der Anlage ein Verrechnungsscheck überreicht (dieser betraf die hinsichtlich der Vergangenheit neu berechneten Kanalbenutzungsgebühren). Für die Abwässer ab dem 1.1.1970 würden Gebühren in Höhe von 50 % der satzungsgemäß errechneten Gebühren entrichtet werden. Diese Formulierungen belegen, dass die Klägerin davon ausging, dass die beschriebene Verfahrensweise durch die im Vorfeld getroffene Abrede vorgegeben war und sich keineswegs in neuen auf den Abschluss eines Vergleichsvertrags zielenden Vertragsverhandlungen wähnte. bb) Der Darlehensvertrag vom 18.6.1971 beinhaltet ebenfalls keinen Vergleichsvertrag betreffend die Höhe der Kanalbenutzungsgebühren. Der Vertragstext zu Ziffer 4 bestätigt die bezüglich des ursprünglichen Betriebsgrundstücks bereits praktizierte Handhabung und bekräftigt, dass neu hinzu erworbene näher bezeichnete Flächen nicht von der Ermäßigung profitieren. Insoweit hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung (vgl. dort S. 24 f.) sowie in ihrem Schriftsatz vom 28.9.2018 (vgl. dort S. 7 f.) erstinstanzlich selbst dezidiert und aus Sicht des Senats überzeugend die Auffassung vertreten, dass Ziffer 4 des Vertrags vom 18.6.1971 lediglich klarstellende Bedeutung zukommt; diese Klarstellung sei mit Blick auf den zwischenzeitlichen Erwerb weiterer Grundstücke seitens der Klägerin erfolgt. cc) Schließlich erschöpft sich die Bedeutung der Formulierung in dem notariellen Vertrag vom 28.11.1975, die sich auf einen zuvor geschlossenen Grundstückstauschvertrag bezog, ebenfalls in einem Hinweis darauf, dass nur für die Fläche in der Größe des ursprünglichen Betriebsgeländes eine Ermäßigung erfolgt. Den Abschluss eines Vergleichsvertrages beinhaltet dies nicht.15vgl. auch hierzu die Darstellung der Klägerin in ihrer Klagebegründung, S. 24 f.vgl. auch hierzu die Darstellung der Klägerin in ihrer Klagebegründung, S. 24 f. c) Aus der in den 1960er Jahren getroffenen Vereinbarung, die streitige Frage in einem Musterprozess zu klären, leiten sich bei deren isolierter Betrachtung keine Rechtspflichten des Beklagten und der Klägerin, ihre gebührenrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs auszugestalten, her. Der gerichtliche Vergleich hat der Stadt und den damaligen Widerspruchsführern nicht das geboten, was sie im Vorfeld des Musterprozesses erwartet hatten, nämlich dass die strittige Rechtsfrage und die Ausgestaltung ihrer abgabenrechtlichen Beziehungen in dem Musterverfahren geklärt werden und sie ihre abgabenrechtlichen Beziehungen künftig an der gerichtlichen Entscheidung ausrichten können. Denn die streitige Frage, ob die Stadt infolge der seinerzeitigen Zubilligung der Gebührenfreiheit dauerhaft in ihrer Gebührenhoheit eingeschränkt war, hatte gerade keine gerichtliche Klärung gefunden. Demgemäß war die vergleichsweise Beendigung des damaligen Rechtsstreits für die Behandlung der Parallelverfahren nicht zielführend. Die Stadt A-Stadt und die Klägerin gingen rechtsirrig davon aus, dass es der Musterprozessabrede entspricht, die Gebührenerhebung künftig nach Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs zu gestalten. Die Abrede der 1960er Jahre verpflichtete sie nicht, jedweden zwischen den Beteiligten des Musterverfahrens ausgehandelten Vergleich in ihren Rechtsbeziehungen zueinander umzusetzen. Möglicherweise war der Beklagte auch nur aus Gründen der Kulanz bzw. mit dem Ziel, weitere Prozesse möglichst zu vermeiden, zur sinngemäßen Anwendung des Vergleichs bereit. Insbesondere liegt die Annahme fern, dass die nicht am Musterverfahren beteiligten Unternehmen zur Zeit der Abrede Ende der 1960er Jahre sehenden Auges willens gewesen wären, eine etwaige vergleichsweise Verständigung über die Höhe der Gebührenpflicht dem Verhandlungsgeschick des am Musterverfahren beteiligten Unternehmens zu überantworten. Vielmehr war man allseits davon ausgegangen, dass im Musterverfahren eine gerichtliche Klärung der Streitfrage, ob die Stadt ihre Gebührenhoheit durch die Grundstückskaufverträge wirksam mit der Folge der Unzulässigkeit der Gebührenerhebung eingeschränkt hatte (so die inhaltliche Wiedergabe der Abrede im Schreiben vom 4.3.1968), herbeigeführt wird; dies war sozusagen die (Geschäfts-) Grundlage der Abrede. Unter diesen Umständen konnte der unerwartete gerichtliche Vergleich in Bezug auf die nicht am Verfahren beteiligten Unternehmen keine Rechtspflicht auslösen, den Inhalt dieses Vergleichs für sich zu akzeptieren. Dass die Klägerin die Anwendung des Vergleichs auf ihren Fall hingenommen hatte, beruhte nach Aktenlage nicht auf einem insoweit anlassbezogen getroffenen Entschluss, sondern - wie die einleitende Formulierung in ihrem Schreiben vom 8.7.1970 belegt - auf der Annahme, dies diene der „Erfüllung der mit der Stadt A-Stadt getroffenen Vereinbarung“, und sie zahle hinsichtlich der Vergangenheit in Erledigung des Bescheids vom 2.2.1970. Letztere Formulierung bestätigt, dass sie sich infolge der ihr gegenüber unter dem 2.2.1970 erfolgten Festsetzung der für die Vergangenheit zu entrichtenden Gebühren in der Pflicht zu zahlen gesehen hat. Hinsichtlich der Information über die künftig beabsichtigte Veranlagung bestand für die Klägerin anlässlich des Erhalts des Schreibens vom 2.2.1970 ohnehin kein Handlungsbedarf. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die ihrerseits erklärte Bereitschaft, ab 1.1.1970 50 % der satzungsgemäß errechneten Gebühren zu entrichten, einen Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen künftig ergehende Gebührenbescheide umfasst haben könnte. Von daher wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, spätere Veranlagungen etwa mit dem Argument anzufechten, dass sie aufgrund der alten Grundstückskaufverträge eine Befreiung zu 100 % beanspruchen könne. Dem hätte weder § 121 VwGO noch das Wirksamwerden des Vergleichs im Musterverfahren oder die in den 1960er Jahren getroffene Abrede, die infolge des Vergleichs faktisch inhaltslos geworden war, entgegengestanden. d) Aus Art. 3 GG in Verbindung mit der damaligen Bereitschaft des Beklagten, dem am Musterverfahren beteiligten Unternehmen im Vergleichswege eine 50 %ige Ermäßigung zu gewähren, leitet sich keine Rechtspflicht des Beklagten bzw. seines Vorgängers im Amt her, alle Veranlagungsfälle in besagtem Industriegebiet gleich zu behandeln und demgemäß ab 1.1.1970 für sogenannte privilegierte Grundstücke nur 50 % der satzungsgemäß anfallenden Gebühren zu erheben. aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet im Verhältnis der Gebührenpflichtigen untereinander eine willkürliche gebührenrechtliche Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte sowie eine willkürliche Gleichbehandlung schlechterdings nicht mehr als gleich anzusehender Konstellationen im Sinn einer „Gleichmacherei“. Er verlangt, dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme einer kommunalen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren zu erheben sind. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gebührenregelung16zusammenfassend: Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 7, § 6 Rdnrn. 49 a und 750zusammenfassend: Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 7, § 6 Rdnrn. 49 a und 750 - bzw. eine Gebührenpraxis - nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Gemessen hieran stand der Klägerin nach der Beendigung des Musterverfahrens durch den gerichtlichen Vergleich kein aus Art. 3 Abs. 1 GG herleitbarer Anspruch auf künftige Veranlagung nach Maßgabe des Vergleichs zu und demgemäß war der Beklagte zu der seinerseits gewährten Gleichstellung nicht verpflichtet. Das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Gebührenschuldverhältnis unterscheidet sich bezogen auf die in den 1960er Jahren im Streit befindliche und klärungsbedürftige Frage in einem wesentlichen Punkt von dem zwischen der damaligen Klägerin des Musterrechtsstreits und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnis: Der Klärungsbedarf im Musterverfahren ging auf die Tatsache zurück, dass die Stadt A-Stadt der dortigen Klägerin in dem Anfang des Jahrhunderts geschlossenen Grundstückskaufvertrag auf Dauer eine unentgeltliche Benutzung der städtischen Entwässerungsanlage zugebilligt hatte. Ein Vertrag mit diesem Inhalt wurde mit der Klägerin des streitgegenständlichen Verfahrens im Unterschied hierzu nicht geschlossen; die Klägerin hat lediglich von zwei Unternehmen, die Jahrzehnte zuvor entsprechende Vereinbarungen mit der Stadt getroffen hatten, Grundstücke erworben, die - ohne dass es Anhaltspunkte für eine Gesamtrechtsnachfolge gibt - Teil ihres Betriebsgeländes geworden sind. Unter diesen Gegebenheiten gehörte die Klägerin nicht der Vergleichsgruppe derjenigen an, die zwischen 1906 und 1911 Grundstückskaufverträge mit der Stadt abgeschlossen hatten; sie hat die besagten Grundstücke nicht von der Stadt und nicht im Rahmen der Ansiedlung eines neuen Industriegebietes erworben, sondern in einem seit Jahrzehnten bestehenden Industriegebiet einen neuen Betrieb eröffnet. Dies spricht mit Gewicht dafür, dass ihrer Vergleichsgruppe all diejenigen angehören, die im Stadtgebiet des Beklagten unternehmerisch tätig sind und für das auf ihren Betriebsgrundstücken anfallende Abwasser nach Maßgabe des geltenden Satzungsrechts, also ohne eine wegen der Schaffung von Arbeitsplätzen gewährte Gebührenermäßigung, veranlagt werden. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin die begehrte Gebührenermäßigung schon 1970 nicht beanspruchen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass aus damaliger Sicht der Beteiligten nicht habe erwartet werden können, dass ein erneuter Verwaltungsrechtsstreit zur Klärung der strittigen Rechtsfrage geführt hätte, und es daher nahegelegen habe, auch im Verhältnis zur Klägerin nach Maßgabe des Vergleichs zu verfahren. Abgesehen davon, dass der Sachverhalt - wie aufgezeigt - in einem wesentlichen Punkt anders gelagert war, hätten die Beteiligten in einem neuen Verfahren naturgemäß auf einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage bestehen können. bb) Da demzufolge ein aus Art. 3 GG herleitbarer Rechtsanspruch der Klägerin auf künftige Behandlung ihres Veranlagungsfalls nach Maßgabe des Vergleichs nie bestanden hat, ist nicht entscheidungserheblich, ob der zur Überbrückung der Ungewissheit, ob sich die Stadt ca. 60 Jahre zuvor unter der Geltung bayerischen Kommunalabgabenrechts wirksam verpflichtet hatte, hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Grundstücke dauerhaft auf die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren zu verzichten, gerichtlich geschlossene Vergleich materiell-rechtlich wirksam oder unwirksam war, und ob im Fall der Unwirksamkeit einem Erfolg der verfahrensgegenständlichen Klage bereits der Grundsatz „Keine Gleichbehandlung im Unrecht“ entgegenstünde. Da der gerichtliche Vergleich in einem Verfahren geschlossen wurde, an dem die Klägerin prozessual nicht beteiligt war, würde eine etwaige Unwirksamkeit des Vergleichs mit der Folge, dass der damalige Verwaltungsrechtsstreit nicht beendet worden war, nicht unmittelbar auf ihre rechtlichen Beziehungen zu dem Beklagten durchschlagen, sondern könnte nur im Rahmen der Gleichbehandlungsproblematik eine Rolle spielen. Insoweit sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der auf die Zukunft bezogene Teil des gerichtlichen Vergleichs anders wohl als die für die Vergangenheit vereinbarte Ermäßigung der festgesetzten und damit der Höhe nach bezifferten Gebührenforderung mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts17vgl. die zu § 106 VwGO i.d.F. vom 1.1.1964 und zum Verzicht auf Abgabenansprüche zwecks Ansiedlung von Industrieunternehmen hinsichtlich der 1960er und 1970er Jahre ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil vom 28.3.1962 - V C 100.61 -, juris Rdnrn. 21 und 24; Urteil vom 14.11.1975 - IV C 84.73 -, juris Rdnr. 27; Urteil vom 21.10.1983, a.a.O., Rdnr. 17 betreffend einen Gebührenvorausverzicht anlässlich einer Fabrikerweiterung Anfang der 1970er Jahre in Bayern (u.U. andere Sichtweise als BayVGH, Urteil vom 9.2.1977, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17)vgl. die zu § 106 VwGO i.d.F. vom 1.1.1964 und zum Verzicht auf Abgabenansprüche zwecks Ansiedlung von Industrieunternehmen hinsichtlich der 1960er und 1970er Jahre ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil vom 28.3.1962 - V C 100.61 -, juris Rdnrn. 21 und 24; Urteil vom 14.11.1975 - IV C 84.73 -, juris Rdnr. 27; Urteil vom 21.10.1983, a.a.O., Rdnr. 17 betreffend einen Gebührenvorausverzicht anlässlich einer Fabrikerweiterung Anfang der 1970er Jahre in Bayern (u.U. andere Sichtweise als BayVGH, Urteil vom 9.2.1977, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17) und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Abgabengleichheit bzw. -gerechtigkeit nicht von vorneherein unbedenklich erscheint und sich möglicherweise schon von daher nicht als geeigneter Anknüpfungspunkt für die Annahme erweisen konnte, der Beklagte sei damals wie heute aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten gehalten, allen im Industriegebiet angesiedelten Unternehmen die vereinbarte Privilegierung zu gewähren. cc) Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 7.12.2015 hat der Beklagte seine jahrzehntelang geübte Verwaltungspraxis mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2011 aufgegeben. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Wie aufgezeigt war der Beklagte nach Abschluss des Musterverfahrens weder vertraglich noch aufgrund eines Gebührenvorausverzichts oder infolge der Musterprozessabrede bzw. aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots verpflichtet, der Klägerin entgegen dem geltenden Satzungsrecht hinsichtlich der sogenannten privilegierten Grundstücke eine 50 %ige Ermäßigung der Kanalbenutzungsgebühren zu gewähren. Dass er dies dennoch über vier Jahrzehnte hinweg in ständiger Verwaltungspraxis tat, hindert ihn nicht, diese rechtswidrige Handhabung aufzugeben, zumal die Klägerin das einzige Unternehmen ist, das ab dem Streitjahr 2011 noch von dieser vom geltenden Satzungsrecht abweichenden Veranlagung profitieren würde. Nach Auskunft des Beklagten existiert das den damaligen Musterprozess führende Unternehmen nicht mehr und die nunmehrige Rechtsnachfolgerin im Grundstückseigentum wird - so auch im Streitjahr 2011 - ohne Gewährung einer Privilegierung nach Maßgabe des Satzungsrechts veranlagt. Ein weiteres neben der Klägerin von der Problematik betroffenes Unternehmen ist ebenso wie die Klägerin ab 2011 unter Zugrundelegung des Satzungsrechts nachveranlagt worden und akzeptiert diese geänderte Praxis.18nach Mitteilung des Beklagten hat sie einen zunächst eingelegten Widerspruch zurückgenommennach Mitteilung des Beklagten hat sie einen zunächst eingelegten Widerspruch zurückgenommen Insofern kann die Klägerin ihr Begehren, im Veranlagungsjahr 2011 für bestimmte Grundstücksflächen nur eine ermäßigte Kanalbenutzungsgebühr bezahlen zu müssen, nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen. 3.3. Die Grundstückskaufverträge der Jahre 1906 bis 1911 stehen der Nachveranlagung nicht entgegen. Aus diesen Verträgen vermag der Klägerin kein Anspruch auf gänzliche Freistellung von der Entrichtung von Kanalbenutzungsgebühren zu erwachsen. Nach Bekunden des Beklagten war in den zwischen 1906 und 1911 geschlossenen Grundstückskaufverträgen jeweils vereinbart, dass die Unternehmen, die damals von der Stadt A-Stadt Grundstücke erwarben, die städtischen Kanäle zukünftig und auf alle Zeit unentgeltlich benutzen dürfen. Unstreitig war die Klägerin nicht Vertragspartei dieser Grundstückskaufverträge. Hierdurch unterscheidet sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt von dem des Musterverfahrens, dessen Klägerin selbst Partei der Grundstückskaufverträge gewesen war. Die Frage, ob besagte Vertragsklausel einen wirksamen dauerhaften Verzicht auf die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren zum Gegenstand hatte, stellt sich demgemäß unter anderen Begleitumständen als im gerichtlichen Musterverfahren. Nach Angabe des Beklagten war die Abgabenfreiheit in den Grundstückskaufverträgen dem jeweils vertragsschließenden Unternehmen auf alle Zeit zugesagt worden. Ein solcher Vertragstext lässt wenig Raum für die Interpretation, kraft dieser Vertragsklausel habe auch jedem Rechtsnachfolger diese Vergünstigung in alle Ewigkeit zu Gute kommen sollen. Zudem bestand der Sinn und Zweck der Vertragsklausel aus Sicht der Stadt darin, die Entstehung eines Industriegebietes durch Anwerbung erstmaliger Industrieansiedlungen voranzutreiben, was mit Gewicht für einen temporären, jeweils auf den damaligen Vertragspartner bezogenen Charakter der Zusage spricht. Hinzu tritt im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Aussagegehalts der Vertragsklausel die Erkenntnis, dass Abgabenschuldverhältnisse zwischen dem Abgabengläubiger und dem jeweiligen Abgabenschuldner bestehen, hier also zwischen dem Träger der Entwässerungseinrichtung und demjenigen, der die auf dem erworbenen Grundstück anfallenden Abwässer als Benutzer der städtischen Kanalisation in diese einleitet. Ändert sich der Benutzer etwa infolge einer Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung des Grundstücks, so endet das bis dahin mit ihm bestehende Benutzungsverhältnis und es beginnt ein neues Abgabenschuldverhältnis zwischen dem Träger der Entwässerungseinrichtung und dem Erwerber, Pächter oder Mieter des Grundstücks. Auch gilt die Regelung des § 8 Abs. 12 KAG, nach der ein Beitrag (z.B. ein Kanalbaubeitrag oder ein Straßenbaubeitrag) als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, für Benutzungsgebühren nicht. All dies spricht gegen die Annahme, kraft der in den alten Grundstückskaufverträgen zugesagten unentgeltlichen Benutzung seien alle etwaigen Rechtsnachfolger der damaligen Unternehmen wirksam und auf alle Zeit von der Gebührenpflicht freigestellt worden. Schließlich bedarf es angesichts der im Vergleich zum Musterverfahren zu verzeichnenden Besonderheit, dass eine Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Grundstückserwerberin, also jemand, der selbst nicht Vertragspartei war, aus dem Grundstückskaufvertrag Rechte herleiten will, keines vertieften Eingehens auf den Hinweis des Beklagten, dass sein Satzungsrecht und seine Veranlagungspraxis den Vorgaben des inzwischen geltenden Europarechts gerecht werden müssen. 4. Der nach alldem der streitgegenständlichen Nachveranlagung zugrundeliegende Gebührenanspruch des Beklagten ist nicht verjährt (4.1); dass die Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs vorliegen könnten, ist auszuschließen (4.2). 4.1. Nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, 169 Abs. 1 und Abs. 2 AO beläuft sich die für die Festsetzung kommunaler Abgaben geltende Verjährungsfrist auf vier Jahre. Der Lauf der Festsetzungsfrist für die im Jahr 2011 entstandenen Abgabenansprüche begann nach § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Jahres 2011, so dass erst mit Ablauf des Jahres 2015 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Der streitgegenständliche Nacherhebungsbescheid vom 7.12.2015 ist der Klägerin ihren Angaben in ihrer Widerspruchsschrift vom 21.12.2015 zufolge am 15.12.2015 zugegangen. 4.2. Der Beklagte hatte zur Zeit der streitgegenständlichen Nacherhebung im Dezember 2015 sein Recht, den auf dem Satzungsrecht der Stadt A-Stadt gründenden Anspruch auf Zahlung der vollen im Veranlagungsjahr 2011 angefallenen Kanalbenutzungsgebühren geltend zu machen, nicht verwirkt. Der Grundsatz von Treu und Glauben hat für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.19z.B. BVerwG, Beschluss vom 12.1.2004 - 3 B 101/03 -, jurisz.B. BVerwG, Beschluss vom 12.1.2004 - 3 B 101/03 -, juris Diese Voraussetzungen liegen fallbezogen nicht vor. Im Regelfall ist der Beklagte kraft Verfassungsrechts unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit sowie kraft Landesrechts gemäß den §§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG, 85 Satz 1 AO gehalten, seine Gebührenansprüche im Rahmen der durch das Verjährungsrecht gesetzten Grenzen zu realisieren und entsprechende Festsetzungsbescheide zu erlassen. Bereits die Verjährungsregelungen sollen nach ihrem Sinn und Zweck sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können.20BVerwG, Urteil vom 6.10.2021 - 9 C 10/20 -, juris Rdnr. 20; Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 19 aBVerwG, Urteil vom 6.10.2021 - 9 C 10/20 -, juris Rdnr. 20; Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 19 a Zur Erfüllung dieser Aufgabe sieht das saarländische Kommunalabgabenrecht die vorbezeichnete vierjährige Festsetzungsverjährung vor. Innerhalb des so bemessenen Zeitraums muss ein Abgabenschuldner grundsätzlich damit rechnen, zur Entrichtung einer Kommunalabgabe herangezogen oder gegebenenfalls auch nachveranlagt zu werden. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Rechtssicherheit hergeleitete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, die die Notwendigkeit von Regelungen zur Sicherstellung, dass Abgaben nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können21grundlegend BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 -, jurisgrundlegend BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris, ist anhand beitragsrechtlicher Probleme entwickelt worden, die sich im Rahmen des Benutzungsgebührenrechts so nicht stellen. Insbesondere hat der Beklagte sein Recht, die Klägerin in den zeitlichen Grenzen der Festsetzungsverjährung zu den nach den einschlägigen Satzungsregelungen geschuldeten Benutzungsgebühren zu veranlagen, nicht infolge seiner langjährigen Veranlagungspraxis verwirkt. Der Einwand der Klägerin, sie habe ihre betrieblichen Dispositionen in der Vergangenheit auf die Veranlagungspraxis des Beklagten abgestimmt gehabt und im Vertrauen auf deren Fortführung von Investitionen zur Verminderung der Abwassermenge abgesehen, verfängt unter Verwirkungsgesichtspunkten nicht. Die Rechtslage ähnelt in gewissem Umfang den Konstellationen, in denen eine zunächst unerkannt nichtige Satzung durch eine rückwirkende Inkraftsetzung einer wirksamen Satzung geheilt wird und dies zu einer Erhöhung der Abgabenpflicht und letztendlich zu einer unter Beachtung der Festsetzungsverjährung erfolgenden Nacherhebung führt. Insoweit ist seit langem höchstrichterlich geklärt, dass ein Abgabenschuldner grundsätzlich nicht schutzwürdig darauf vertrauen darf, dass eine durch Bescheid bezifferte Abgabenpflicht nicht höher ist als in dem Bescheid festgesetzt. Die von einer - etwa wegen Mängeln der Maßstabsregelung - nichtigen Satzungsregelung Betroffenen müssen - so das Bundesverwaltungsgericht - mit ihrer Inanspruchnahme rechnen; dies schließe bei einer von der nichtigen Satzung abweichenden „Verteilung“ des Aufwandes ein, mit einer höheren Inanspruchnahme rechnen zu müssen, denn es gehöre zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend als vorhersehbar anzulastenden Risiken, dass sich die Höhe der einzelnen Beitragspflichten ändere.22BVerwG, Urteil vom 15.4.1983 - 8 C 170/81 -, juris Rdnrn. 17, 18 und 25BVerwG, Urteil vom 15.4.1983 - 8 C 170/81 -, juris Rdnrn. 17, 18 und 25 Vorliegend war die Berechnung der Gebührenhöhe in der Anlage zu dem ursprünglich für das Streitjahr 2011 ergangenen Bescheid vom 29.2.2012 - wie alljährlich - im Einzelnen aufgeschlüsselt. Aus dem Rechenwerk und den textlichen Erläuterungen hierzu ergab sich, dass ein Teil der Grundstücksflächen als privilegiert bezeichnet und die diesen Flächen prozentual zugeordneten Abwassermengen abweichend vom geltenden Satzungsrecht nur zu einem Anteil von 50 % veranlagt worden sind. Die Klägerin meint, sie habe schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zumindest nicht für bereits veranlagte Zeiträume von der Ermäßigung Abstand nehmen würde, weil seine Veranlagungspraxis ihr bezüglich der zurückliegenden Zeiträume keine Veranlassung gegeben habe, zur Reduzierung der Gebührenhöhe in eine Verminderung des gebührenpflichtigen Abwassers zu investieren. Hiernach macht die Klägerin nicht geltend, sie habe im Vertrauen auf den Fortbestand der Privilegierung erhebliche Investitionen getätigt, sondern sie trägt vor, sie habe infolge der Privilegierung von Investitionen in eine Verminderung der Abwassermenge abgesehen. Eine derartige unternehmerische Entscheidung liegt im alleinigen Risikobereich des Unternehmers, zumal sie sich schon unter Kostengesichtspunkten sicherlich nicht als zwingend oder zumindest besonders naheliegend erweist. Ist die Entscheidung aber vom Beklagten nicht zu verantworten, so kann sie eine taugliche Grundlage für den begehrten Vertrauensschutz nicht bieten. Selbst wenn die jahrzehntelange Handhabung des Beklagten bei der Klägerin deren Erwartung, auf Dauer begünstigt zu werden, bestärkt haben mag, würde ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Nachveranlagung innerhalb nicht verjährter Zeit voraussetzen, dass sie für die Klägerin untragbare Folgen hätte.23BVerwG, Urteil vom 15.4.1983, a.a.O., Rdnr.25; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.8.1982 - 3 R 67/80 -, AS Bd. 17, 416 ff.BVerwG, Urteil vom 15.4.1983, a.a.O., Rdnr.25; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.8.1982 - 3 R 67/80 -, AS Bd. 17, 416 ff. Derartiges ergibt sich indes aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Ob der Vortrag der Klägerin geeignet sein könnte, einen - ggfs. anteiligen - Erlass des Nachforderungsbetrags nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG, 227 AO zu rechtfertigen, ist nicht Streitgegenstand der verfahrensgegenständlichen Anfechtung des Festsetzungsbescheids. Dessen Rechtmäßigkeit würde durch einen etwaigen Erlassanspruch nicht in Frage gestellt, da das Erlassverfahren im Verhältnis zu dem Festsetzungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist.24vgl. zu den Voraussetzungen eines Erlassanspruchs aus Billigkeitsgründen: Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnrn. 18 d ff.vgl. zu den Voraussetzungen eines Erlassanspruchs aus Billigkeitsgründen: Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnrn. 18 d ff. Fallbezogen ist der Beklagte der Klägerin nach deren Vortrag in ihrer Widerspruchsbegründung durch Aussetzung der Vollziehung entgegengekommen.25Widerspruchsbegründung vom 21.12.2015, S. 13Widerspruchsbegründung vom 21.12.2015, S. 13 Ob weitere Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG, 227 bzw. 234 Abs. 2 AO angezeigt sind, ist - wie ausgeführt - im vorliegenden Anfechtungsprozess nicht zu klären. Die Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheids unterliegt keinen Zweifeln. Die Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 91.647,09 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Zwischen 1906 und 1911 veräußerte die Stadt A-Stadt, deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte ist, mehrere Grundstücke im Bereich des Industriegebiets West an verschiedene Unternehmen, u.a. an eine Rechtsvorgängerin der Klägerin. In den Grundstückskaufverträgen fand sich jeweils eine Passage, wonach das Unternehmen zukünftig und auf alle Zeit wegen der Ansiedlung des Industriebetriebs und den daraus der Bevölkerung der Stadt entstehenden Arbeitsplätzen unentgeltlich die städtischen Kanäle benutzen dürfe.1so die Darstellung des Vertragsinhalts durch den Beklagten in seiner im Widerspruchsverfahren getroffenen Nichtabhilfeentscheidung vom 9.3.2016, Bl. 7 der Widerspruchsakteso die Darstellung des Vertragsinhalts durch den Beklagten in seiner im Widerspruchsverfahren getroffenen Nichtabhilfeentscheidung vom 9.3.2016, Bl. 7 der Widerspruchsakte Ein Teil des Betriebsgeländes der Klägerin war Gegenstand dieser Grundstückskaufverträge. Ursprünglich waren ein in der Glasfabrikation tätiges Unternehmen, dem 1936 ein im Bereich der Eisen- und Stahlfertigung tätiges Unternehmen folgte, und im Übrigen ein Federnwerk Eigentümer der streitgegenständlichen Flächen. Etwa Mitte der 1950iger Jahre wurde die Klägerin unter ihrer damaligen Firma2vgl. zur Änderung der Firma der Klägerin den in der Verwaltungsakte befindlichen Handelsregisterausdruck HRB 2034, Vwakte Bl. 70, 72, 77, 79 f., sowie den Grundbuchauszug, Vwakte Bl. 52, 54vgl. zur Änderung der Firma der Klägerin den in der Verwaltungsakte befindlichen Handelsregisterausdruck HRB 2034, Vwakte Bl. 70, 72, 77, 79 f., sowie den Grundbuchauszug, Vwakte Bl. 52, 54 Grundstückseigentümerin. Nach Inkrafttreten der Abwassersatzung 1963 und der Abwassergebührenordnung 1963, letztere in der Fassung der ersten Nachtragssatzung von 1965, erließ der Beklagte am 1.10.1965 gegenüber der Klägerin (unter ihrer damaligen Firma) - ebenso wie gegenüber weiteren Anfang des Jahrhunderts angesiedelten Unternehmen - nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Vorgaben (Geltung des Frischwassermaßstabs) einen Kanalbenutzungsgebührenbescheid; Folgebescheide ergingen hinsichtlich der Jahre 1966 bis 1969. Auf die entsprechenden Widersprüche der veranlagten Unternehmen, unter anderem der Klägerin, verständigte man sich darauf, die Veranlagung eines Unternehmens als Musterverfahren einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. In einem dem Gebührenbescheid für das 4. Quartal 1967 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 4.3.1968 an die Klägerin heißt es hierzu: „Sofern eine rechtskräftige Entscheidung … beinhaltet, dass die Stadt durch die seinerzeitigen Zusicherungen ihre Gebührenhoheit wirksam eingeschränkt hat, und dass daher die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren nicht zulässig sei, werde ich dies sinngemäß auf den auf Grund der neuen Abwassergebührenordnung ergangenen Gebührenbescheid und die noch ergehenden Gebührenbescheide anwenden.“ Das Musterverfahren, dessen Klägerin eines der Unternehmen war, mit denen die Stadt die Grundstückskaufverträge der Jahre 1906 bis 1911 abgeschlossen hatte, wurde durch einen am 17.12.1969 vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleich beendet. Dieser sah hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1965 bis 1969 die Zahlung von 17,5 % der geforderten Gebühren zur Abgeltung der Gebührenforderungen und die Rücknahme der ergangenen Bescheide sowie hinsichtlich der Zeit ab dem 1.1.1970 die Zahlung von jeweils 50 % der satzungsgemäß anfallenden Abwassergebühren vor. Von dem bis zum 15.1.1970 vorbehaltenen Widerrufsrecht machten die Beteiligten keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 2.2.1970, das nach Aktenlage (erst) am 4.6.1970 zur Post gegeben wurde, informierte der Beklagte die Klägerin über den Abschluss des Musterverfahrens, teilte ihr mit, was sie bei Zugrundelegung des Vergleichs und der bezogenen Abwassermenge für die Vergangenheit zu zahlen habe, und kündigte an, dass die Gebührenbescheide für die Abwässer ab dem 1.1.1970 in Höhe von 50 % der satzungsgemäß errechneten Gebühren (ab 1.1.1971 Geltung der gesplitteten Abwassergebühr) ergehen werden. Der Stadtrat wurde in seiner Sitzung vom 13.2.1970 über das Ergebnis des Musterverfahrens und die vorgesehene Übertragung auf die Vergleichsfälle informiert; Bedenken wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erhoben. Unter dem 8.7.1970 beglich die Klägerin die nach dem Schreiben vom 2.2.1970 hinsichtlich der Vergangenheit zu zahlenden Gebühren und teilte mit, für die Abwässer ab 1.1.1970 werde sie Gebühren in Höhe von 50 % der satzungsgemäß errechneten Gebühren entrichten. In der Folgezeit wurde die Klägerin entsprechend veranlagt; die jeweils festgesetzten Gebühren wurden gezahlt. Nachdem die Klägerin weitere Flächen als Betriebsgrundstücke hinzu erworben hatte, schloss sie am 18.6.1971 einen Vertrag mit der Stadt, in dem vereinbart war, dass sie der Stadt ein zinsloses Darlehen zur teilweisen Finanzierung der „Industriestraße II“ gewährt. Nach Ziffer 4 dieses Vertrags sind für die später hinzu erworbenen Betriebsgrundstücke die vollen satzungsgemäß anfallenden Abwassergebühren zu zahlen; die Ermäßigung der Abwassergebühren auf 50 % gelte nur für das ursprüngliche Betriebsgrundstück von 53.541 m². Ein notariell beurkundeter Vertrag vom 28.11.1975 enthält unter Bezugnahme auf einen am 8.1.1975 zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Tauschvertrag den Hinweis, dass für die Fläche in der Größe des ursprünglichen Betriebsgeländes nur 50 % der satzungsgemäß anfallenden Abwassergebühren zu zahlen seien. Durch Änderungsbescheide vom 7.12.2015 wurden die hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2014 ergangenen Kanalbenutzungsgebührenbescheide - für das verfahrensgegenständliche Streitjahr 2011 war ursprünglich durch Bescheid vom 29.2.2012 ausgehend von einer privilegierten Teilfläche von 29,683 % der Gesamtfläche für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser eine Gebühr in Höhe von 525.858,46 € festgesetzt worden - dahin abgeändert, dass die bisherige gebührenmindernde Berücksichtigung sogenannter privilegierter Flächen entfalle und eine entsprechende Nacherhebung - für das Streitjahr 2011 in Höhe von 91.647,09 € - vorgenommen. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die eine Ermäßigung vorsehende Klausel im Vertrag vom 18.6.1971 sei wegen Verstoßes gegen das im Abgabenrecht geltende Vertragsformverbot nichtig. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Verbot habe bereits vor der Einführung der Abgabenordnung 1977 Geltung beansprucht, sich in der Formulierung des § 155 Abs. 1 AO weiter manifestiert und wirke über § 12 KAG in den Bereich der kommunalen Abgaben hinein. Vor Inkrafttreten der Abgabenordnung und des Kommunalabgabengesetzes habe die Rechtsprechung nur drei Fallgruppen zugelassen, in denen ausnahmsweise das Vertragsformverbot durchbrochen werden durfte, namentlich erstens wenn ein Gesetz - z.B. § 133 BBauG/BauGB - die Vertragsform ausdrücklich vorsehe, zweitens wenn eine atypische Regelung, die mittels eines Verwaltungsakts nicht ergehen könne - z.B. Einbindung des Abgabenschuldners wegen erforderlicher Gegenleistung, zu der er nicht verpflichtet ist - zu treffen sei, oder drittens wenn ungewisse Sachverhalte durch einen Vergleichsvertrag geregelt würden. Gemessen hieran sei es der Stadt sowohl vor dem 18.6.1971 als auch danach rechtlich nicht möglich gewesen, die satzungsmäßigen Gebühren per vertraglicher Vereinbarung zu mindern. Gegenteiliges ergebe sich nicht daraus, dass die Stadt in ihren Schreiben vom 4.3.1968 und vom 2.2.1970 informativ mitgeteilt habe, dass der vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossene Vergleich auch auf die Betriebsgrundstücke der Klägerin Anwendung finden solle. Rechtlich habe diese schriftliche Information nicht die Qualität eines bindenden Abgabenvorausverzichts gehabt, weil nicht über einen konkreten künftigen Abgabenanspruch verfügt worden sei. Die Erhebung der satzungsmäßigen Gebühren sei schließlich weder sachlich noch persönlich unbillig. Dem seitens der Klägerin am 23.12.2015 eingelegten Widerspruch half der Beklagte nicht ab, wobei er unter anderem ausführte, die jahrelang praktizierte Verfahrensweise verstoße inzwischen gegen geltendes Recht der Europäischen Union, insbesondere gegen den ab dem 1.12.2009 als Primärrecht in Kraft getretenen Art. 107 AEUV, der wettbewerbsverzerrende Vergünstigungen zu Lasten öffentlicher Haushalte verbiete. Die Klägerin hielt diesem Argument entgegen, besagte Regelung habe weder zur Zeit des Grundstückskaufvertrags noch 1969 gegolten und könne daher der Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarungen nicht entgegenstehen. Der Widerspruch wurde durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.9.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid, der Klägerin zugestellt am 18.10.2017, zurückgewiesen. Die Festsetzung der vollen Gebühren sei durch vertragliche Regelungen nicht ausgeschlossen. Der vereinbarte Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit sei mangels einer äquivalenten Gegenleistung nichtig. Insbesondere stelle das vollständig zurückgeführte Darlehen von 800.000 DM keine Gegenleistung für den Gebührenverzicht dar. Auch hätten die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG für den Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorgelegen, da bezüglich der Höhe der satzungsgemäß zu erhebenden Gebühren weder tatsächlich noch rechtlich Ungewissheit bestanden habe. Der Nachzahlungsanspruch sei schließlich nicht verwirkt, da die Befugnis zur Abgabenerhebung nicht verzichtbar sei und daher nicht verwirkt werden könne. Die Voraussetzungen eines Erlassgrundes lägen nicht vor. Zur Begründung ihrer am 17.11.2017 erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, die Beteiligten hätten zwischen dem 1.10.1965 und dem 8.7.1970 einen Vergleichsvertrag abgeschlossen. In den damaligen Widerspruchsverfahren sei im Streit gewesen, ob der Beklagte die Klägerin angesichts des Grundstückskaufvertrags aus dem Jahr 1911 zu Kanalbenutzungsgebühren heranziehen durfte. Die Klägerin habe das im Schreiben vom 4.3.1968 formulierte und im Schreiben der Stadt vom 2.2.1970 erneut unterbreitete Angebot, zur gütlichen Beilegung der die Veranlagungen für die Jahre 1965 bis 1969 betreffenden Widerspruchsverfahren einen Vergleichsvertrag abzuschließen, angenommen. Es sei u.a. vereinbart worden, dass seitens der Klägerin ab dem 1.1.1970 Benutzungsgebühren in Höhe von 50 % der satzungsmäßigen Gebühren gezahlt würden. Der Stadtrat habe diesem Vergleich in seiner Sitzung vom 13.2.1970 zugestimmt und die Klägerin habe mit Schreiben vom 8.7.1970 bekräftigt, dass sie sich an den Vergleichsvertrag halten werde. Der Vergleichsvertrag sei - wie näher ausgeführt wird - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wirksam zustande gekommen. Damals habe das Preußische Kommunalabgabengesetz gegolten, nach dessen § 4 Abs. 3 der Beklagte unter den gegebenen Umständen berechtigt gewesen sei, von der Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren gänzlich oder teilweise abzusehen. Der Vergleichsvertrag genüge den Formerfordernissen des § 57 Satz 2 KSVG a.F. (entspricht § 62 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KSVG n.F.) jedenfalls mit Blick darauf, dass die Stadt den Vertrag durch Beschluss ihres Rates vom 13.2.1970 genehmigt habe. Schließlich sei die beiderseitige Bindung an den Vergleichsvertrag anlässlich der Verträge vom 18.6.1971 und vom 28.11. bzw. 8.1.1975 bekräftigt worden. Abgesehen von alldem sei der Änderungsbescheid vom 7.12.2015 rechtswidrig, weil er auf einer nichtigen Abgabengebührensatzung beruhe. Die zur Anwendung gebrachte Satzung vom 10.12.1998 in der Fassung vom 18.12.2008 enthalte nämlich entgegen § 2 Abs. 1 KAG keine Festlegung des Zeitintervalls, für das die Gebühren jeweils anfallen sollen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 7.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.9.2017 aufzuheben und die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat seine Auffassung bekräftigt, sowohl die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung, den im damaligen Musterverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleich zu übernehmen, als auch die in dem am 18.6.1971 abgeschlossenen Vertrag getroffene Regelung, die Abwassergebühren abweichend vom satzungsrechtlichen Abwassergebührentarif festzusetzen, seien wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertragsform unwirksam. Eine Ausnahme von diesem Verbot sei weder gesetzlich vorgesehen gewesen noch sei es um die Beseitigung eines unklaren Sachverhalts (z. B. hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage) durch eine Verständigung über Tatsachen gegangen. Eine Vereinbarung über die Rechtslage sei mit Blick auf den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung nicht zulässig gewesen. An der Wirksamkeit der Abwassergebührensatzung bestünden keine Zweifel. Vorgesehen sei ausweislich der §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 3, 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 3 und Abs. 5 der Satzung eine jahresbezogene Veranlagung zur Benutzungsgebühr; aus § 15 der Satzung gingen die Entstehungszeitpunkte zweifelsfrei hervor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.11.2019 ergangenes Urteil, der Klägerin zugestellt am 2.12.2019, abgewiesen. Das der streitgegenständlichen Nachveranlagung zugrundeliegende Satzungsrecht entspreche höherrangigem Recht und die Vereinbarung aus dem Jahr 1911 bzw. die Schreiben vom 4.3.1968, vom 2.2.1970 und 18.7.1970 (gemeint 8.7.1970) und der Darlehensvertrag vom 18.6.1971 stünden der Nacherhebung nicht entgegen, da sie jeweils unzulässige Abgabenverzichtserklärungen zum Gegenstand hätten. Dies ergebe sich, wie unter Anführung von Rechtsprechungszitaten ausgeführt wird, sowohl auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zur Frage der Wirksamkeit von unter der Geltung des preußischen Kommunalabgabenrechts vereinbarten Abgabenverzichten als auch ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der vor Inkrafttreten des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes maßgeblichen Rechtslage, die mit Blick darauf, dass die Stadt A-Stadt zur Zeit der vertraglichen Abrede von 1911 dem Königreich Bayern angehört habe, einschlägig sei. Hiernach sei ein Abgabenverzicht zum Zweck der „Ansiedlung“ eines Industriebetriebes mangels einer ausreichenden Gegenleistung unzulässig gewesen. Mit Blick auf das Geschehen im Jahr 1971 gelte ebenfalls, dass die Gewährung des Darlehens als hinreichende Gegenleistung ausscheide; es sei vollständig zurückgeführt worden und die Klägerin sei Anliegerin der mithilfe des Darlehens ausgebauten Straße. Jedenfalls sei die Höhe der jetzt streitigen Abgaben im Jahr 1971 und - mangels ortsgesetzlicher Regelungen über die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr - erst recht in den vorangegangenen Jahren noch völlig ungewiss gewesen, so dass die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nicht überprüfbar gewesen sei. Unter diesen Gegebenheiten habe auch ein wirksamer Vergleichsvertrag nicht zustande kommen können. Die Voraussetzungen der Verwirkung des Abgabenanspruchs lägen nicht vor und infolge der Unwirksamkeit des Vergleichsvertrages und seiner Bindung an Recht und Gesetz sei der Beklagte gehalten gewesen, eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Festsetzung vorzunehmen. Für einen Härtefall sei nichts ersichtlich. Auf Antrag der Klägerin vom 11.12.2019, begründet am 24.1.2020, hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 16.9.2020, der Klägerin zugestellt am 17.9.2020, zugelassen. Die Klägerin führt in ihrer Berufungsbegründung vom 15.10.2020 im Einzelnen aus, die Kreisstadt H... habe mittels Stadtratsbeschlusses vom 13.2.1970 und des am 4.6.1970 zur Post gegebenen Schreibens vom 2.2.1970 einen Verwaltungsakt erlassen, der im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als wirksamer Gebührenvorausverzicht zu qualifizieren sei und nur unter den Voraussetzungen für die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte gemäß den §§ 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG, 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden könne. Er stehe der streitgegenständlichen Nachveranlagung entgegen. Im Vorfeld habe sich der Beklagte im Schreiben vom 4.3.1968 in Gestalt einer ihn einseitig bindenden Zusage verpflichtet, die Entscheidung im Musterprozess sinngemäß auf die Klägerin anzuwenden. Der Ratsbeschluss stelle sich als Erfüllung dieser Zusage durch rechtsgestaltende abschließende Verfügung, nicht als Vereinbarung, dar; er habe durch den Bescheid vom 2.2.1970, in dem es abschließend heiße, dass die Gebührenbescheide für die Abwässer ab dem 1.1.1970 in Höhe von 50 % der satzungsgemäß errechneten Gebühren ergehen, Außenwirkung erlangt. Im Umkehrschluss korrespondiere hiermit ein Gebührenvorausverzicht. Auch die Klägerin habe das Schreiben vom 2.2.1970 ausweislich der Formulierungen in ihrem Schreiben vom 8.7.1970 als Bescheid gewertet. Das Zustandekommen einer zweiseitigen Vereinbarung sei angesichts des seitens der Stadt bereits zuvor erklärten Verzichts auszuschließen. Die Verzichtserklärung genüge ungeachtet der nicht mehr zu klärenden Frage, ob dem versandten Originalbescheid das Dienstsiegel des Bürgermeisters beigefügt war, den maßgeblichen Formerfordernissen, da der Rat den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts bereits vor Absendung gebilligt hatte. Der Gebührenvorausverzicht sei nicht mit Blick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nichtig, denn der Gebührenausfall gehe nicht zu Lasten der übrigen Gebührenpflichtigen, sondern sei durchgängig aus dem städtischen Haushalt beglichen worden. Unterstelle man einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit, so führe dieser gemessen an der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Abgabenordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes mangels Offenkundigkeit des Fehlers allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Gebührenvorausverzichts. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgeschlagene Verfahrensweise zur Nichtigkeit der Umsetzung führen könne, habe es nicht gegeben. Unerheblich sei, ob damals die Höhe der zu erwartenden Kanalbenutzungsgebühren mangels Einführung der Niederschlagswassergebühr nicht absehbar gewesen sei, denn hier gehe es nicht um allgemeine Vereinbarungen, die einen Abgabenverzicht beinhalten, sondern um einen Abgabenverzicht im Rahmen eines Vergleichsvertrags. Bei Vergleichsverträgen komme es auf die rechnerisch exakte Vorhersehbarkeit möglicher künftiger Gebühren nicht an, da im Vordergrund stehe, dass eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werde und die Behörde den Vergleich zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckdienlich hält. Der Änderungsbescheid enthalte keine konkludente Rücknahme des Gebührenvorausverzichts, da die Stadtverwaltung nicht befugt sei, Beschlüsse des Stadtrats zurückzunehmen. Zudem lägen die Voraussetzungen einer zulässigen Rücknahme nicht vor, insbesondere sei eine hier unterstellte Rechtswidrigkeit des Vorausverzichts der Klägerin nicht im Sinn des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass das Absehen von der Abgabenerhebung mit Blick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen rechtmäßig sei und im öffentlichen Interesse liege. All dies berücksichtigend seien die Abgabenansprüche, soweit sie die Hälfte der satzungsmäßig anfallenden Abwassergebühren übersteigen, infolge des Vorausverzichts erloschen. Hinzu trete, dass die Abgabengebührensatzung die Entstehung der Abgabenpflicht und deren Fälligkeit mangels einer Bestimmung des Zeitintervalls, für welches Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren anfallen, nicht eindeutig regele und der Veranlagung daher gemessen an § 2 Abs. 1 KAG keine wirksame Rechtsgrundlage biete. Unterstelle man, dass die Stadt nicht im Wege eines Verwaltungsakts, sondern kraft eines Vergleichsvertrags, auf einen Teil ihres Gebührenanspruchs verzichtet hat, so bedinge dies nicht die Anwendbarkeit von § 55 SVwVfG; diese Vorschrift habe Anfang der siebziger Jahre noch nicht gegolten. Nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten Vergleichsverträge unter bestimmten Voraussetzungen Leistungspflichten auch dann zu begründen vermocht, wenn der Vertragsinhalt mit der Gesetzeslage nicht vollständig übereinstimmt. Wenn etwa ungewiss sei, ob eine Abgabe geschuldet wird, könne es ein die Ungewissheit überbrückendes Entgegenkommen dergestalt geben, dass der Betroffene gegen einen teilweisen Erlass den anderen Teil zahlt. In diesem Sinn sei im vorangegangenen Musterprozess ungewiss gewesen, ob die Stadt zur Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren berechtigt gewesen sei oder ob dem die vertraglichen Regelungen aus den Jahren 1906 bis 1911 entgegengestanden hätten. Zur Zeit der Grundstückskaufverträge habe der Gemeinderat gemäß Art. 42 der Königlichen Bayerischen Gemeindeordnung für die Pfalz - KöBayGO - Nachlässe an Gemeindeumlagen oder sonstigen Leistungen an die seiner Verwaltung untergebenen Kassen aus erheblichen Gründen bewilligen dürfen, was die Befugnis, einen abschließenden Vorausverzicht auf Gemeindeabgaben zu gewähren, umfasse. Demzufolge mache der Zusatz „auf alle Zeit“ nur Sinn, wenn nachträglich eingeführte Abgaben erfasst worden seien. Gegenteiliges könne sich nicht aus der Rechtsprechung des seinerzeit örtlich nicht zuständigen Preußischen Oberverwaltungsgerichts ergeben. Einschlägig sei allein Art. 42 KöBayGO gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verweise, verkenne es, dass das dort zitierte Bayerische Gemeindeabgabengesetz vom 30.7.1938 zur Zeit der Grundstückskaufverträge noch nicht gegolten habe. Das damals in Kraft befindliche Finanzgesetz vom 28.12.1831 habe indes keine Regelung zur Zulässigkeit eines Gebührenvorausverzichts enthalten und Art. 42 KöBayGO habe einen solchen bei Vorliegen erheblicher Gründe zugelassen. Die Ansiedlung eines Industriebetriebs und die damit generierten Arbeitsplätze und Steuereinnahmen seien erhebliche Gründe in diesem Sinne. Schließlich könnten in alter Zeit erworbene Nutzungsrechte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG nur dann entzogen werden, wenn die für den seinerzeitigen Erwerb des Nutzungsrechts erbrachten Leistungen inzwischen durch Gebrauchsvorteile abgegolten seien. Fallbezogen stelle das Recht zur unentgeltlichen Kanalbenutzung ein vermögenswertes Recht des öffentlichen Rechts dar, weil es auf eigener Leistung beruhe, namentlich auf der Ansiedlung und Fortführung eines Industriebetriebs, mithin der fortdauernden Schaffung von Arbeitsplätzen. Diese Leistung sei durch Gebrauchsvorteile der Vergangenheit nicht abgegolten; sie werde nach wie vor erbracht, denn inzwischen stelle die Klägerin ca. 800 Arbeitsplätze zur Verfügung und sei eine der größten Gewerbesteuerzahlerinnen der Stadt. Folglich verstoße der Entzug des Rechts zur unentgeltlichen Kanalbenutzung gegen Art. 14 GG. Vor diesem Hintergrund sei nach Inkrafttreten der neuen Abwassersatzung in den 1960iger Jahren rechtlich ungewiss gewesen, ob der Beklagte zur Gebührenerhebung berechtigt war. Diese Ungewissheit rechtfertige unter der Prämisse, dass Ende der 1960iger/Anfang der 1970iger Jahre zwischen den Beteiligten ein Vergleichsvertrag zustande gekommen sei, die Annahme, dass dieser wirksam sei. Bisher habe der Beklagte den Vergleichsvertrag nicht aufgekündigt. Insbesondere sei eine Kündigung durch Erlass eines Änderungsbescheids nicht wirksam möglich und inzwischen sei ein etwaiges Kündigungsrecht des Beklagten nach Maßgabe des § 195 BGB verjährt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.11.2019 - 3 K 2307/17 - den Bescheid des Beklagten vom 7.12.2015 über die Änderung der Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.9.2017 aufzuheben, die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, ein Gebührenvorausverzicht in Gestalt eines Verwaltungsakts sei seinerseits nicht erklärt worden. Der Stadtrat sei in seiner Sitzung vom 13.2.1970 über den Sachstand, insbesondere die Absicht, den gerichtlichen Vergleich auf die übrigen Firmen zu übertragen, lediglich informiert worden und habe diesbezüglich keine Bedenken erhoben. Ein Beschluss sei in der Stadtratssitzung nicht gefasst worden. Im Übrigen stellten sich selbst Stadtratsbeschlüsse als rein innerorganisatorische Rechtsakte ohne Regelungswirkung dar. Ebenso wenig beinhalte das Schreiben vom 2.2.1970 eine Regelung im Sinn eines Bescheids, auf die Abgabenerhebung ab dem 1.1.1970 teilweise zu verzichten. Das Schreiben gebe den Inhalt des im gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs wieder, berechne auf dieser Grundlage unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Stadt, nach der für deren Rechtsverhältnis das Ergebnis des Musterverfahrens maßgeblich sein sollte, die Höhe der für 1965 bis 1969 zu zahlenden Abgaben und enthalte abschließend den Hinweis, dass ab 1970 eine Veranlagung in Höhe von 50 % der satzungsmäßig errechneten Gebühren erfolgen werde. Konsequenterweise sei das Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Klägerin verkenne den zeitlichen Ablauf, denn das Schreiben vom 2.2.1970 sei bereits vor der Stadtratssitzung vom 13.2.1970 gefertigt worden und daher zu deren Vollziehung bzw. Umsetzung nicht geeignet. Selbst unter der Prämisse eines Gebührenvorausverzichts in Gestalt eines Verwaltungsakts könne der Klägerin kein Vertrauensschutz dahin zukommen, dass dieser rechtswidrige Verzicht dauerhaft Wirkung entfalte. Die streitgegenständlichen Gebühren entstünden jährlich neu und die Satzung biete keine Grundlage für eine Berücksichtigung „privilegierter Flächen“. Ein wirksamer Vertrag sei mit Blick auf die Unzulässigkeit eines Abgabenverzichts und § 134 BGB sowie mangels einer angemessenen Gegenleistung der Klägerin nicht zustande gekommen. Der Verzicht sei gegenleistungslos erfolgt und zudem sei die Höhe der Abgabe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels ortsgesetzlicher Regelung über die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr, die erst zum 1.1.1971 eingeführt worden sei, völlig ungewiss gewesen. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die übrigen Gebührenpflichtigen für den Ausfall einstehen müssen. Jedenfalls habe sich die Beklagtenseite nach mehr als vier Jahrzehnten und angesichts der immens gewachsenen Kosten der Abwasserbeseitigung zur Vermeidung von Nachteilen für das Gemeinwohl durch Erlass des Änderungsbescheids von einer etwaig wirksam abgeschlossenen Vereinbarung lösen können bzw. beinhalte der angefochtene Änderungsbescheid eine konkludente Rücknahme eines etwaigen Gebührenverzichts. Schließlich sei die Abwassergebührensatzung mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie bestimme in § 15 bzw. in § 17 Abs. 2 sowohl hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr als auch der Schmutzwassergebühr den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit und regele in § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 bis 5, dass die Gebühren als Jahresgebühren für ein Kalenderjahr erhoben werden. Selbst eine fehlende Festlegung des Zeitintervalls führe nicht zur Nichtigkeit der Satzung, da die Gebührenschuld in diesem Fall grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres entstehe. Die Kreisstadt hat § 15 ihrer Abwassergebührensatzung „Entstehung und Veranlagungszeitraum der Gebühren“ am 5.11.2020 durch eine 4. Nachtragssatzung neu gefasst und die Änderung rückwirkend zum 1.1.2010 in Kraft gesetzt. Auf Frage des Senats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.8.2022 mitgeteilt, der zwischen 1906 und 1911 mit den ursprünglichen Grundstückserwerbern geschlossene Vertrag liege der Stadt nicht mehr vor, für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und für deren Benutzung würden im Stadtgebiet spätestens seit dem Jahr 1965 Abgaben erhoben, das am Musterprozess der 1960iger Jahre beteiligte Unternehmen existiere nicht mehr, das nun auf dessen ehemaligem Grundbesitz angesiedelte Unternehmen werde - auch bereits 2011 - ohne Anrechnung etwaiger „privilegierter Flächen“ veranlagt, neben der Klägerin sei ein weiteres Unternehmen von einer Nacherhebung seit 2011 betroffen, wobei dessen Nachveranlagung nach Rücknahme des zunächst eingelegten Widerspruchs bestandskräftig geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Ordner) sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.