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Beschluss

2 LZ 760/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0108.2LZ760.20.00
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Leitsätze
Das Oberverwaltungsgericht kann die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung offenlassen, wenn der Antrag jedenfalls unbegründet ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. September 2020 – 1 A 280/20 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Oberverwaltungsgericht kann die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung offenlassen, wenn der Antrag jedenfalls unbegründet ist.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. September 2020 – 1 A 280/20 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger beantragte am 18. Juli 2017 bei dem Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis sowie hilfsweise eine Duldung. Eine Duldung wurde dem Kläger in der Folgezeit erteilt. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2019 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2020 zurück. Die am 2. März 2020 erhobene und auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2020 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 21. September 2020 – 1 A 280/20 SN – abgewiesen. Gegen dieses am 24. September 2020 abgesandte Urteil wendet sich der Kläger mit seinem am 25. Oktober 2020 gestellten und am 16. November 2020 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits unzulässig ist. Voraussetzung eines zulässigen Antrages auf Zulassung der Berufung ist die Angabe einer ladungsfähigen Adresse des Antragstellers (§ 125 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Fehlt es an einer ladungsfähigen Adresse des Antragstellers, ist der Zulassungsantrag unzulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 10.10.2023 – 2 LZ 694/20 OVG –, juris Rn. 2). Zwar bestehen mit Blick auf die Ausführungen des Beklagten, aus denen sich – näher begründet – ergibt, der Kläger sei untergetaucht, erhebliche Zweifel daran, dass die von dem Kläger mitgeteilte Anschrift in C. tatsächlich dessen aktuelle ladungsfähige Anschrift ist. Allerdings muss dem nicht weiter nachgegangen werden, weil es für die von § 124a Absatz 5 Satz 4 VwGO angeordnete Rechtsfolge – Eintritt der Rechtskraft des Urteils – nicht erheblich ist, mit welcher Begründung der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird. Der Senat ist nicht gehalten, die Zulässigkeit des Antrages auf Zulassung der Berufung zu klären, wenn der Antrag unbegründet ist (vgl. m.w.N. Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 44. EL März 2023, § 124a Rn. 123). Dem Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung steht jedenfalls entgegen, dass der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO) nicht in der nicht in der von § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt hat. Mit den Ausführungen des Klägers zur Beziehung zu seiner Tochter D. sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt. Der Kläger wendet sich damit offenbar gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe nicht in hinreichender Weise Tatsachen benannt, aus denen sich ergeben könnte, dass zwischen ihm und seiner Tochter über die rechtliche Verbundenheit hinaus eine schützenswerte sozial-familiäre Bindung bestehe. Mit seinem tatsächlichen Vorbringen, das unsubstantiiert und oberflächlich ist, setzt er sich jedoch nicht in der von § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise mit den umfangreichen und auf einer umfassenden Würdigung der Angaben des Klägers beruhenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Der Kläger legt damit nicht schlüssig tatsächliche oder rechtliche Gründe dar, aus denen sich die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zur Beziehung des Klägers zu seiner Tochter und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse als unzutreffend erweisen. Mit den in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung angesprochenen Stellungnahmen der Kindsmutter hat sich das Verwaltungsgericht befasst. Auf diese Erwägungen geht der Kläger jedoch ebenso wenig ein und setzt sich nicht mit ihnen auseinander. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen, sind auch damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Zwar können sich solche Zweifel auch aus einer gemessen an § 86 VwGO unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts ergeben. Jedoch legt der Kläger nicht dar, dass er auf die von ihm als unterlassen gerügte Beweiserhebung durch Stellen eines entsprechenden Beweisantrages hingewirkt hat oder sich dem Verwaltungsgericht die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 23.03.2023 – 2 LZ 336/20 OVG –, Seite 4 des Beschlussumdrucks). Vielmehr ergibt sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, dass der Kläger keinen Beweisantrag gestellt hat. Dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, spricht mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen zur Würdigung des Vorbringens des Klägers nichts. Die Ausführungen des Klägers, er habe zeitweilig seinen Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen gesichert, sind unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, unabhängig von der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts damit begründet, dass keine Ausreisehindernisse im Sinne der Vorschrift bestehen. Diese Erwägung zieht der Kläger nicht in Zweifel. Seine Ausführungen zur Beziehung zu seiner Tochter genügen dafür aus den vorgenannten Gründen nicht. Sollte der Kläger – ohne den Zulassungsgrund ausdrücklich zu bezeichnen – mit dem Hinweis auf § 86 VwGO zugleich einen Verfahrensmangel und den Zulassungsgrund nach § 124 Absatz 2 Nummer 5 VwGO geltend machen, genügt das Zulassungsvorbringen gleichfalls nicht den sich aus § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes. Denn der Kläger legt nicht dar, dass er auf die Beweiserhebung hingewirkt hat oder sie sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und 2 GKG. Hinweis Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Absatz 5 Satz 4 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.