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Beschluss

1 A 261/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0131.1A261.21.00
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Leitsätze
1. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag zu einem bestimmten Thema gestellt hat. (Rn.18) 2. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 2021 – 3 K 1229/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 174,87 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag zu einem bestimmten Thema gestellt hat. (Rn.18) 2. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. (Rn.18) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 2021 – 3 K 1229/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 174,87 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der für das klägerische Grundstück zu entrichtenden Niederschlagswassergebühren. Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens A-Straße in A-Stadt. Mit Erhebungsbogen vom 9.8.2001 wurde mitgeteilt, das Grundstück verfüge über eine versiegelte Fläche von 156 qm (126 qm Dach, ca. 30 qm Auffahrt/Zufahrt/Einfahrt, 5 qm Terrasse/Balkon); davon seien lediglich 126 qm an den Kanal angeschlossen. Auf dieser Grundlage wurde in der Folge die Niederschlagswassergebühr festgesetzt. Mit Schreiben vom 8.1.2020 führte der Beklagte aus, ein Ortstermin habe ergeben, dass die „kanalwirksam relevante“ Fläche des Grundstücks sich im Laufe der Jahre offenbar geändert habe, und forderte die Klägerin zugleich auf, die aktuell versiegelte Fläche anzugeben. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt war, schätzte der Beklagte die Versiegelung auf insgesamt 213 qm (126 qm Wohnhaus, 60 qm Stellplatz, 27 qm Vorplatz) und setzte dementsprechend mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.1.2020 (unter anderem) die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2019 wie auch die entsprechende Vorauszahlung für das Jahr 2020 auf je 142,71 Euro (213 qm x 0,67 Euro) fest. Dem widersprach die Klägerin und führte zur Begründung aus, es seien (wie gehabt) lediglich 126 qm versiegelte Grundstücksfläche an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das Niederschlagswasser der weiteren Grundstücksbereiche versickere vollständig. Der angrenzende Aweg habe eine Wölbung ähnlich der eines aufgeschlagenen Buches, so dass selbst bei starkem Regen kein Niederschlagswasser in die in der Mitte der Straße angebrachte Kanalisation gelangen könne. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 4.9.2020, in dem es unter anderem heißt, der Einwand, die Entwässerung der – der Größe nach unstreitigen – weiteren Flächen, auf die die Erhöhung der Gebühr zurückgehe (Stell- und Vorplatz), erfolge nicht über die öffentliche Abwasseranlage, sei eine unsubstantiierte Behauptung. Nach dem Vermessungsprogramm „Zora“ bestehe ein deutliches Gefälle zwischen dem Niveau des Hauses der Klägerin und dem Kanal. Im August 2020 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und geltend gemacht, die streitigen Flächen seien unter Verwendung wasserdurchlässiger Pflastersteine hergestellt worden. Sie seien damit nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen hielt die Klägerin an ihrer Ansicht fest, abfließendes Wasser könne den öffentlichen Kanal wegen des Aufbaus des Straßenkörpers (Wölbung) ohnehin nicht erreichen. Die Klägerin hat beantragt, den Niederschlagswassergebührenbescheid vom 22.1.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 4.9.2020 aufzuheben, soweit darin eine 126 qm übersteigende Grundstücksfläche zur Berechnung der Niederschlagswassergebühren festgesetzt wurde. Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten. Mit Verfügung vom 15.3.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klägerin unter Verweis auf § 4 Abs. 4 Satz 1 lit. c, Satz 2 der maßgeblichen Abwassergebührensatzung1Satzung des Abwasserzweckverbandes der Gemeinde N über die Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren, Entsorgungsgebühren, Kleineinleitergebühren sowie Umlegung der Abwasserabgabe vom 20.12.2006 m. Änd. vom 19.11.2012 und 2.12.2014, abgedruckt auf Bl. 29 ff. der WiderspruchsakteSatzung des Abwasserzweckverbandes der Gemeinde N über die Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren, Entsorgungsgebühren, Kleineinleitergebühren sowie Umlegung der Abwasserabgabe vom 20.12.2006 m. Änd. vom 19.11.2012 und 2.12.2014, abgedruckt auf Bl. 29 ff. der Widerspruchsakte aufgefordert, geeignete Nachweise über die behauptete Wasserdurchlässigkeit der Versiegelung der betroffenen Flächen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 12.4.2021 hat die Klägerin erwidert, sie könne keine Zertifikate oder Kaufnachweise für das verwendete Material vorlegen. Sie habe das Anwesen erst im Jahr 2007 erworben; Stell- und Vorplatz habe der frühere Eigentümer errichtet. Aufgrund vor Ort abgehaltener Sitzung (§ 102 Abs. 3 VwGO) hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 4.10.2021 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die mündliche Verhandlung habe ergeben, dass die für die Gebührenerhebung weiter herangezogenen Flächen des Stellplatzes (60 qm) und des Vorplatzes (27 qm), über die alleine gestritten werde, mit einem Gefälle zur Ablaufrinne in der Mitte des Straßenkörpers versehen seien, so dass das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelange. Nachweise über die Verwendung einer wasserdurchlässigen Versiegelung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 lit. c, Satz 2 der Abwassergebührensatzung) habe die Klägerin nicht erbracht. Zudem habe die Begehung vor Ort nicht ergeben, dass die verwendeten Pflastersteine wasserdurchlässig seien. Mangels greifbarer Anhaltspunkte sei das Gericht nicht von sich aus gehalten gewesen, der gegenteiligen Behauptung der Klägerin weiter nachzugehen. Gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 6.10.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4.11.2021 die Zulassung der Berufung beantragt, die sie mit Schriftsatz vom 3.12.2021 begründet hat. II. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich darauf berufen, dass die Stellplatzfläche von etwa 60 qm offensichtlich nicht mit wasserdurchlässigen Pflastersteinen belegt sei. Dass diese Annahme nicht zutreffe, habe sie bereits im schriftlichen Vorverfahren unter Sachverständigenbeweis gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor Ort habe sie das Gericht darauf hingewiesen, dass es kurz zuvor geregnet habe und der Stellplatz in Teilen – das gelte vor allem für Bereiche, die nicht zur Straße hin gelegen seien – großflächig getrocknet sei. Dieser Umstand lasse sich nur so erklären, dass der verwendete Belag wasserdurchlässig sei. Weiter habe sie, die Klägerin, in der Verhandlung mehrfach angeboten, einen Wasserschlauch zur Verfügung zu stellen, um die Fläche unter Wasser zu setzen. Das Verwaltungsgericht sei dem „vehement nicht gefolgt.“ Sie habe in der mündlichen Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Urteil ohne Sachverständigengutachten nicht akzeptieren werde. Dadurch habe sie ihren schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag zumindest konkludent wiederholt bzw. gestellt. Das Verwaltungsgericht habe gleichwohl in der Sache entschieden, ohne ihren Beweisantrag förmlich abzulehnen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Woher das Gericht seine Expertise zur Beurteilung des Bodenbelags nehme, erschließe sich nicht. Da sie konkrete Tatsachen vorgetragen und „Untersuchungsmethoden“ angeboten habe (Belag unter Wasser setzen), sei ihre Tatsachenbehauptung nachvollziehbar und erkennbar nicht „ins Blaue“ erfolgt. Ein Gericht sei verpflichtet, ein Gutachten einzuholen, wenn sich eine weitere Sachaufklärung habe aufdrängen müssen. Das angefochtene Urteil beruhe auf diesem Verfahrensfehler. Die damit erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.2Beschlüsse des Senats vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, juris Rn. 20 m.w.N., und vom 10.3.2022 – 1 A 267/20 –, juris Rn. 35Beschlüsse des Senats vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, juris Rn. 20 m.w.N., und vom 10.3.2022 – 1 A 267/20 –, juris Rn. 35 Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der als unterblieben gerügten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.3vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.3.2002 – 2 B 3/02 –, juris Rn. 9, und vom 5.12.2018 – 5 B 30/18 –, juris Rn. 7vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.3.2002 – 2 B 3/02 –, juris Rn. 9, und vom 5.12.2018 – 5 B 30/18 –, juris Rn. 7 Daran fehlt es hier. Einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4.10.2021 nicht gestellt. Die mit vorbereitendem Schriftsatz vom 11.12.2020 erfolgte (bloße) Anregung,4hierzu etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191hierzu etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191 ein Sachverständigengutachten über die Wasserdurchlässigkeit der Pflastersteine zu beauftragen, ersetzt einen förmlich gestellten Beweisantrag ebenso wenig wie der Hinweis der Klägerin, sie habe die Einholung eines solchen Gutachtens in der Verhandlung zumindest „konkludent beantragt.“ Um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO handelt es sich nur, wenn er im Termin ausdrücklich ausgesprochen und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist. Ein solcher Antrag gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag (wie hier) nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist.5BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 – 9 B 53/11 –, juris Rn. 6BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 – 9 B 53/11 –, juris Rn. 6 Aus der Zulassungsbegründung folgt auch nicht, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung – etwa in Gestalt eines Sachverständigengutachtens oder der klägerseits angeregten „Untersuchungsmethoden“ – hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu Recht mit Verfügung vom 15.3.2021 darauf hingewiesen, dass sie für die Behauptung der Wasserdurchlässigkeit der befestigten Fläche beweisbelastet ist, und dass dieser Nachweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 lit. c, Satz 2 der Abwassergebührensatzung durch „Zertifikat und Kaufnachweis“ zu führen ist. Das Gericht hat sich weiter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort (§ 102 Abs. 3 VwGO) unter anderem einen Eindruck von der Beschaffenheit des fraglichen Bodenbelags verschafft und auf dieser Grundlage in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Ortsbegehung habe nicht ergeben, dass von einer erkennbar wasserdurchlässigen Versiegelung auszugehen sei. Diese Wertung ist angesichts der in der Akte befindlichen Lichtbilder6Bl. 2 und 3 der VerwaltungsakteBl. 2 und 3 der Verwaltungsakte des Stellplatzes (und des Vorplatzes), die ein durchgehendes, engfugig verlegtes (Verbundstein-) Pflaster (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 lit. a und b der Abwassergebührensatzung) mit Gefälle zum öffentlichen Verkehrsraum zeigen, und der Tatsache, dass § 4 Abs. 4 Satz 1 lit. c der Abwassergebührensatzung als Beispiele für die seitens der Klägerin reklamierte wasserdurchlässige Versiegelung etwa „Schotterrasen, Rollkies“ nennt, ohne Weiteres nachvollziehbar. Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts musste das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage nicht von sich aus unternehmen. III. Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 und 2, 47 GKG festgesetzt auf den dreifachen Wert7Beschluss des Senats vom 30.9.2015 – 1 A 398/14 –, juris Rn. 66Beschluss des Senats vom 30.9.2015 – 1 A 398/14 –, juris Rn. 66 der streitbefangenen Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für eine 126 qm übersteigende Fläche (87 qm x 0,67 Euro x 3 = 174,87 Euro). Da das Verwaltungsgericht für das Verfahren in erster Instanz keinen Streitwert festgesetzt hat, macht der Senat in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig entsprechend festzusetzen.8vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 22.1.2019 – 1 B 323/18 –, juris Rn. 16 m.w.N.vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 22.1.2019 – 1 B 323/18 –, juris Rn. 16 m.w.N. Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.