Beschluss
2 A 108/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1217.2A108.23.00
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Leitsätze
1. Da die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren insbesondere, wenn es unterlassen worden ist, einen (förmlichen) Beweisantrag zu stellen muss im Berufungszulassungsverfahren entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.(Rn.22)
2. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes und der hierauf beruhenden örtlichen Bauvorschriften setzt voraus, dass der Plan offensichtlich als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr taugt, wobei die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Hier: keine Grundlage für die Annahme, dass ein in den maßgebenden örtlichen Bauvorschriften aus den 60-er Jahren enthaltenes Verbot von Dachaufbauten obsolet geworden sein könnte.(Rn.27)
3. Im Falle des teilweisen Rückbaus eines Gebäudes, das ein steil geneigtes Satteldach mit je einer Dachgaube (sog. Schleppgaube ) mittig in den beiden Dachflächen aufwies, kann sich die Bauherrin im Fall der Errichtung eines neuen Vollgeschosses nebst einem sogenannten Zeltdach mit vier gering geneigten Dachflächen und einem mittig aufsitzenden Pagodendach betreffend den Dachaufbau nicht auf Bestandsschutz berufen; von einer bloßen ästhetischen Veränderung kann in einem solchen Fall keine Rede sein.
(Rn.33)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2023 – 5 K 418/21 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren insbesondere, wenn es unterlassen worden ist, einen (förmlichen) Beweisantrag zu stellen muss im Berufungszulassungsverfahren entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.(Rn.22) 2. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes und der hierauf beruhenden örtlichen Bauvorschriften setzt voraus, dass der Plan offensichtlich als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr taugt, wobei die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Hier: keine Grundlage für die Annahme, dass ein in den maßgebenden örtlichen Bauvorschriften aus den 60-er Jahren enthaltenes Verbot von Dachaufbauten obsolet geworden sein könnte.(Rn.27) 3. Im Falle des teilweisen Rückbaus eines Gebäudes, das ein steil geneigtes Satteldach mit je einer Dachgaube (sog. Schleppgaube ) mittig in den beiden Dachflächen aufwies, kann sich die Bauherrin im Fall der Errichtung eines neuen Vollgeschosses nebst einem sogenannten Zeltdach mit vier gering geneigten Dachflächen und einem mittig aufsitzenden Pagodendach betreffend den Dachaufbau nicht auf Bestandsschutz berufen; von einer bloßen ästhetischen Veränderung kann in einem solchen Fall keine Rede sein. (Rn.33) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2023 – 5 K 418/21 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Aufstockung ihres Wohnhauses. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Am C. in A-Stadt (Gemarkung D., Flur …, Flurstücknummer …). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahr 1967 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 136.10.00 „Am C.“. Nach § 2 Nr. 2 der örtlichen Bauvorschriften der Stadtgemeinde A-Stadt für das Gelände Am C. vom 24.4.1967, der die Gestaltung der Hauptgebäude im Bebauungsplangebiet regelt, sind Dachaufbauten nicht zulässig. Der Klägerin wurde im Jahr 2017 im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung zur Aufstockung ihres Wohnhauses und zur Errichtung einer Garage auf dem streitbezogenen Grundstück erteilt. Im Jahr 2018 ließ die Klägerin am Bestandsgebäude einen Teilabriss durchführen, wobei unter anderem das Dach und das erste Stockwerk des Gebäudes rückgebaut wurden. Nachdem die Beklagte im Rahmen einer Ortskontrolle am Bauvorhaben der Klägerin eine geänderte Bauausführung festgestellt und mit Datum vom 16.4.2019 eine Baueinstellungsverfügung ausgesprochen hatte, begehrte die Klägerin mit Antrag vom 27.6.2019 im vereinfachten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses und Garagenneubau“. Nach den Planvorlagen sollte unter anderem in der Mitte des Daches ein „Pagodendach“ aufgesetzt werden, bestehend aus vier senkrechten Außenwänden in der Form eines 2,21 m hohen Turms, der mit Rundenbogenfenstern auf jeder Seite versehen werden sollte. Auf die Außenwände der „Pagode“ sollte ein Dach aus Glas mit Überstand (6,96 m tief und 4,25 m breit) aufgesetzt werden. Mit Bescheid vom 27.9.2019 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde betreffend den Dachaufbau ausgeführt, dass die eingereichte Planung in verschiedenen Punkten den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Dies betreffe den Aufbau auf dem Dach. Die örtlichen Bauvorschriften im Bebauungsplan setzten betreffend die Gestaltung der Hauptgebäude in § 2 fest, dass Dachaufbauten nicht zulässig seien. Der bereits realisierte Dachaufbau (Pagode) widerspreche in eklatanter Weise dieser Vorschrift. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2019, eingegangen am 4.11.2019, Widerspruch ein. Mit Antrag vom 4.12.2020 begehrte die Klägerin bei der Beklagten die Genehmigung einer geänderten Bauausführung. Danach sollte der pagodenförmige Dachaufbau durch eine Fensterlösung innerhalb des Daches ersetzt werden und die Zufahrt zu der Garage auf anderem Weg als bisher geplant erfolgen. Dieser Antrag wurde mit Baubescheid vom 18.1.2021 genehmigt. Mit Ausnahme des Daches wurde das Vorhaben nachfolgend gemäß der Genehmigung vom 18.1.2021 ausgeführt. Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2021, der Klägerin am 9.3.2021 zugestellt, wurde ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 2.10.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Bescheid betreffend das „Pagodendach“ ausgeführt, dieses Vorhaben widerspreche § 2 Nr. 2 der örtlichen Bauvorschriften der Stadtgemeinde A-Stadt für das Gelände Am C. vom 24.4.1967, wonach Dachaufbauten nicht zulässig seien. Der Begriff „Dachaufbau“ als solcher sei in der saarländischen Landesbauordnung nicht definiert, die Landesbauordnung verwende den Begriff Dachaufbauten allerdings als Oberbegriff und die Dachgaube als Unterfall davon. So bestimme § 8 Abs. 2 lit. b LBO beispielsweise, dass Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten unzulässig seien, oder § 32 Abs. 5 Satz 1 LBO, dass Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte so anzuordnen und herzustellen seien, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden könne. In der juristischen Kommentarliteratur seien Dachaufbauten nach allgemeiner Definition Gebäudeteile, Bauteile und sonstige (bauliche) Anlagen, die innerhalb der Dachfläche lägen, über die Dachfläche hinausragten und nicht Bestandteil des Dachs seien. Dazu zählten neben Dachgauben auch Gaubenbänder, Dachlaternen, Glaskuppeln, Aufzugaufbauten und Technikräume sowie massive Schornsteine und Abluftanlagen. Ob ein Bauteil im Einzelfall ein Dachaufbau sei, hänge danach davon ab, ob er bei wertender Betrachtung (noch) als Bestandteil des Daches anzusehen sei oder ob er als weitgehend selbstständiger Bauteil in Erscheinung trete. Als mögliche Kriterien für die vorzunehmende Wertung kämen beispielsweise die Unterordnung des Dachaufbaus nach Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion des Dachaufbaus sowie der Umfang der zusätzlichen Auswirkungen, die der Dachaufbau auf die durch die Abstandsflächen geschützten Belange haben könne, in Betracht. Bei dem streitgegenständlichen „Pagodendach“ handele es sich nach den vorgenannten Kriterien um einen Dachaufbau. Bei einem „Pagodendach“ sei nach allgemeiner Definition dem Firstbereich zur Belichtung eine verglaste Laterne aufgesetzt. Sowohl aufgrund seiner gestalterischen Ausgestaltung als auch aufgrund seiner optischen Wirkung handele es sich vorliegend um ein vom Dach losgelöstes, selbstständiges Bauteil. Das ursprünglich zweigeschossig ausgestaltete Gebäude der Klägerin trete nach Verwirklichung des 2,21 m hohen Aufbaus dreigeschossig in Erscheinung, auch wenn es sich bei dem Pagodendach nicht um ein Vollgeschoss i.S. der Landesbauordnung handele. Der pagodenförmige Dachaufbau solle einen fensterähnlichen Zweck erfüllen, ohne allerdings das darunterliegende Geschoss zu überdecken. Aufgrund seines Ausmaßes im Verhältnis zum Dach könne es auch nicht mehr als untergeordnet bezeichnet werden. Am 8.4.2021 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 27.9.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.2.2021 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die Errichtung des Daches entsprechend dem Bauantrag vom 28.6.2019 zu erteilen. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit am 19.10.2022 in Augenschein genommen und die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin werde durch den ablehnenden Bescheid vom 27.9.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2021 nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung des Daches entsprechend dem Bauantrag vom 27.6.2019 habe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Errichtung eines Dachaufbaus, wie er von der Klägerin in ihrem Antrag vom 27.6.2019 zur Genehmigung gestellt worden sei, stehe im Widerspruch zu den örtlichen Bauvorschriften der Stadtgemeinde A-Stadt für das Gelände Am C. vom 24.04.1967, weil gemäß § 2 Nr. 2 Dachaufbauten nicht zulässig seien. Gegen die Wirksamkeit der örtlichen Bauvorschriften vom 24.4.1967 bestünden keine Bedenken. Zudem liege die durch die Klägerin geltend gemachte Unwirksamkeit des seit dem 18.2.1967 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 136.10.00 „Am C.“ nicht vor. Dieser sei immer noch wirksam und damit auch ausreichende Grundlage für die örtliche Bauvorschrift. Soweit die Klägerin geltend mache, dass dieser in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden sei und lediglich den Bestand von Gebäuden in einem bestimmten Gebiet wiedergebe, stehe dies einer Wirksamkeit nicht entgegen. Es sei nicht unüblich, dass Bebauungspläne für bereits bebaute Gebiete erlassen werden, um damit zu verhindern, dass es in diesem Bestand zu erheblichen Veränderung komme. Insoweit könne ein fehlendes Planungsbedürfnis nicht daraus hergeleitet werden, dass Neubauvorhaben auf unbebauten Grundstücke in dem Plangebiet nicht oder nur eingeschränkt möglich seien, so wie dies auch hier offensichtlich der Fall sei. Dass der Plan darüber hinaus noch eine andere Verkehrsführung vorgesehen habe, die nicht umgesetzt worden sei, spreche ebenfalls nicht für dessen Unwirksamkeit, weil die Verkehrsführung nur einen kleinen Teilbereich des Planungsinhaltes darstelle, während die übrigen Festsetzungen (z.B. zu Art und Maß der baulichen Nutzung) nach wie vor uneingeschränkt wirksam seien. Daher sei der Bebauungsplan nicht obsolet geworden. Dies würde voraussetzen, dass die Verhältnisse, auf die sich die bauplanerischen Festsetzungen beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließe und diese Tatsache so offensichtlich sei, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdiene. Entscheidend sei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet sei, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liege, werde nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden könne. Nicht jede als Abweichung erkennbare Nichtübereinstimmung der tatsächlichen Verhältnisse mit der jeweils maßgeblichen bauplanerischen Festsetzung führe zur Funktionslosigkeit. Vielmehr vermöge der Bebauungsplan eine normative Wirkung nur dann nicht mehr zu entfalten, wenn die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht habe, der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein könne, lasse sich nicht abstrakt festlegen. Entscheidend sei eine einzelfallbezogene Würdigung. Dabei komme es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abwichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermöge, könne von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setze voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar sei, bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren habe, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Denn wie vor Ort habe festgestellt werden können, entspreche die vorhandene bauliche Nutzung insbesondere in der Umgebung des Vorhabengrundstückes nach wie vor den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 136.10.00 „Am C.“. Es sei auch in keiner Weise ersichtlich, dass das unter § 2 Nr. 2 der örtlichen Bauvorschriften der Stadtgemeinde A-Stadt für das Gelände Am C. vom 24.4.1967 enthaltene Verbot von Dachaufbauten obsolet geworden wäre. Denn auch insoweit sei insbesondere für die Umgebung des Vorhabengrundstückes feststellbar, dass der überwiegende Teil der Gebäude keine Dachaufbauten aufweise. Soweit einzelne Gebäude Dachgauben und damit Dachaufbauten hätten, sei in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass diese bereits vor Inkrafttreten der örtlichen Bauvorschriften errichtet worden seien. Auch soweit die Klägerin geltend mache, dass in weiter entfernt liegenden Teilen des Plangebietes Dachaufbauten zugelassen worden seien, folge daraus auf keinen Fall, dass für das gesamte Plangebiet die Festsetzung obsolet geworden wäre. Dabei sei schon fraglich, ob nicht auch diese Gebäude vor dem Inkrafttreten der örtlichen Bauvorschriften errichtet worden seien. Zudem sei auch aus dem vorliegenden Verfahren erkennbar, dass die Beklagte weiter daran interessiert sei, dass zur Genehmigung gestellte Vorhaben den Festsetzungen sowohl des Bebauungsplans als auch der örtlichen Bauvorschriften entsprechen. Es bestünden auch ansonsten keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der örtlichen Bauvorschriften vom 24.4.1967. Insbesondere entsprächen sie den Anforderungen des § 113 der Bauordnung für das Saarland vom 12.5.1965 (LBO 1965). So sei die damalige Stadtgemeinde A-Stadt nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1965 berechtigt gewesen, Regelungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zu treffen, wozu auch die Frage der Zulassung von Dachaufbauten gehöre. Nach Überzeugung der Kammer halte sich die streitgegenständliche Festsetzung auch in materieller Hinsicht im Rahmen der für sie maßgeblichen gesetzlichen Ermächtigung. Insoweit habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Gemeinden mit dem Erlass von Baugestaltungsvorschriften das Ziel verfolgen müssten, negative Erscheinungen zu verhindern, möge eine solche Störung auch noch nicht zu einem Einschreiten berechtigen. Die Befugnis zum Erlass baugestalterischer Vorschriften finde ihre Einschränkung in der durch Art. 14 GG garantierten Baufreiheit. Daraus folge, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen bestehen müsse; sie seien somit nicht allgemein zulässig, sondern nur bei bestimmten für die Gestaltung des Ortsbildes notwendigen Anlässen. Eine Gestaltungsregelung sei nur dann rechtlich zulässig, wenn für ein räumlich begrenztes Gemeindegebiet eine gestalterische Absicht verfolgt werde, die ihrerseits gebietsspezifisch sein müsse, d.h. die durch die Besonderheiten des von der Satzung erfassten Gebiets geprägt sei. Unabhängig davon, ob diese zum rheinland-pfälzischen Landesrecht ergangene Entscheidung ohne weiteres auf § 113 LBO 1965 übertragen werden könne, lägen die in der Entscheidung formulierten Anforderungen hier vor. Denn eine solche gestalterische Absicht sei vorliegend darin zu sehen, dass ein vorhandener Bestand überplant worden sei, der sich – bis heute – dadurch auszeichne, dass die vorhandenen Gebäude zum ganz überwiegenden Teil keine Dachaufbauten aufwiesen und der Satzungsgeber offensichtlich habe erreichen wollen, dass sich daran auch zukünftig nichts ändere. Die örtlichen Bauvorschriften vom 24.4.1967 genügten auch den Anforderungen des § 113 Abs. 4 LBO 1965. Insbesondere enthielten sie die nach Nr. 4 erforderliche Überschrift. Die Überschrift „Örtliche Bauvorschriften (Satzung) der Stadtgemeinde A-Stadt für das Gelände am C.“ kennzeichne in ausreichendem Maße den Regelungsinhalt und den Geltungsbereich der Satzung. Die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Ausführung des Daches ihres Hauses stehe auch im Widerspruch zu den Regelungen des § 2 Nr. 2 der vorgenannten örtlichen Bauvorschriften. Der von der Klägerin geplante „Turm“ stelle sich als Dachaufbau dar und sei – entgegen ihres Vortrages – nicht Teil einer besonderen Dachform in Gestalt eines Pagoden- oder Laternendaches. Insoweit könne auf die zutreffenden und in jeder Beziehung überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.2.2021 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Da somit hinsichtlich der allein streitgegenständlichen Ausführung des Daches kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Genehmigung bestehe, sei die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 25.7.2023 zugestellt worden ist. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) vom 25.8.2023, eingegangen am selben Tag, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2023 – 5 K 418/21 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen in dem am 25.9.2023 eingegangenen Schriftsatz lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. 1. Der Vortrag der Klägerin begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris a. Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Klägerin vor, zwar greife sie die Feststellungen und rechtlichen Würdigungen des Verwaltungsgerichts insoweit nicht an, als das Gericht von einem „Dachaufbau" und nicht – wie von ihr erstinstanzlich durchgehend argumentiert – von einer bloßen „Dachform" ausgegangen sei. Allerdings bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt, der zur klägerischen Annahme einer faktischen Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes geführt habe, nicht in dem gebotenen Umfange aufgeklärt habe. Es sei davon auszugeben, dass der maßgebliche Bebauungsplan für das gesamte Planungsgebiet eine sogenannte Überplanung darstelle, der Bebauungsplan also gerade nicht vorwiegend zur Festlegung planerischer Vorgaben hinsichtlich neu zu errichtender Gebäude städtebaulich entworfen worden beziehungsweise „notwendig“ geworden sei. Er habe einen vorhandenen Bestand erhalten beziehungsweise eigentlich ausschließlich „ein Konzept im Hinblick auf die Straßenführung im Sinne der erwähnten Rundfahrt verwirklichen“ sollen. Dieses Konzept sei jedoch bis zum heutigen Tage nach fast 60 Jahren nicht verwirklicht worden; eine Umsetzung sei auch nicht mehr zu erwarten. Insoweit komme der Vorgabe, dass im Plangebiet auch Dachaufbauten nicht zulässig sein sollten, eine absolut untergeordnete Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht habe die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes deshalb abgelehnt, weil im näheren Umfeld beziehungsweise in der Nachbarschaft des streitgegenständlichen Vorhabens noch einige Gebäude ohne Dachaufbauten (insbesondere Gauben) vorhanden seien, was vermeintlich belege, dass sehr wohl dem (vermeintlichen) ursprünglichen planerischen Konzept des Verbotes von Dachaufbauten immer noch eine maßgebliche städtebauliche Funktion zukomme. Diese Betrachtungsweise greife jedoch rein räumlich sowie örtlich deutlich zu kurz, weil es dem reinen Zufall zu verdanken sei, dass ausgerechnet in der näheren Umgebung beziehungsweise Nachbarschaft des streitgegenständlichen Vorhabens einige Gebäude ohne Dachaufbauten stünden. Und es sei vor allem „völlig ungeklärt, warum diese Gebäude keine Dachaufbauten haben“. Gerade bei älteren Gebäuden mit einem Baujahr vor dem Jahr 1967 sei es ausgeschlossen, dass hiermit irgendeinem Verbot zur Errichtung von Dachaufbauten nachgekommen werden sollte. Bauherren hätten ihr Dach vor dem Jahr 1967 einfach bautechnisch so angelegt, wie es für den jeweiligen Ausbauzustand „genehm" gewesen sei. Daher habe die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach in der näheren Umgebung (ältere) Anwesen vorhanden seien, die keine Dachaufbauten aufweisen, keinerlei Aussagekraft im Hinblick auf die Verwirklichung eines bestimmten städtebaulichen Konzeptes; es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, ob dort seinerzeit Dächer mit oder ohne Dachaufbauten ausgeführt worden seien. Bei Betrachtung des „gesamten Planungsgebietes“, also insbesondere der Straßen „E-pfad" und „Am F.", würde man feststellen, dass mehr Gebäude mit Dachaufbauten als ohne vorhanden seien. Typisch sei in diesem Zusammenhang auch, dass ausgerechnet die wenigen Gebäude, die nach 1967 tatsächlich neu errichtet worden seien (am Ende der Stichstraße „Am F."), Dachaufbauten besäßen, was belege, dass es – bis zum hiesigen Fall – der Beklagten egal oder aus ihrer Sicht von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sei, ob denn tatsächlich im Plangebiet Dachaufbauten vorhanden seien oder nicht (beziehungsweise neue hinzukämen oder nicht). Das Verwaltungsgericht habe aber diesen weit überwiegenden, viel weiter reichenden Teil des Bebauungsplans überhaupt nicht in seine tatsächliche Betrachtung mit aufgenommen geschweige denn rechtlich gewürdigt. Der Sachverhalt sei daher nur insoweit aufgeklärt worden, als die direkte nähere Umgebungs- bzw. Nachbarschaftsbebauung in den Blick genommen worden sei, was örtlich deutlich zu eng bemessen sei. Und hieraus seien dann noch fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerungen gezogen worden. Denn nur, weil ein älteres Gebäude in der Nachbarschaft ohne Dachaufbauten geblieben sei, heiße dies noch lange nicht, dass hiermit einer städtebaulichen (damals noch gar nicht existierenden) Satzung gefolgt worden sei, sondern es sei schlicht reiner Zufall, dass gerade diese Gebäude ohne Dachaufbau geblieben seien. Hätte das Verwaltungsgericht das gesamte Gebiet des maßgeblichen Bebauungsplans berücksichtigt, hätte sich die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans geradezu aufgedrängt. Dies könne nicht mit dem Argument verneint werden, dass sich – zufällig – in der Nachbarschaft des streitgegenständlichen Vorhabens (noch) Gebäude befänden, die vermeintlich konform mit dem Bebauungsplan keine Dachaufbauten aufwiesen. Es gehe um die Funktionslosigkeit der Ausführung des gesamten Bebauungsplanes und nicht nur eines minimalen Teilbereichs. Hieran gemessen stellt das Zulassungsvorbringen der Klägerin die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. aa. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Urteil beruhe auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe, um „auf sicherer Basis die vermeintliche Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes verneinen zu können“. Betreffend die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und damit eines Verfahrensfehlers ist festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zwar grundsätzlich auch mit Blick auf eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden können; sie betreffen dann die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen. Werden die ernstlichen Zweifel an der (tatsächlichen) Richtigkeit der Entscheidung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde.3vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28.11.2024 – 1 LA 53/23 –, juris Rn. 26 – 27 (m.w.N.)vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28.11.2024 – 1 LA 53/23 –, juris Rn. 26 – 27 (m.w.N.) Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts4vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris, Rn. 16 (m.w.N.) sowie Beschluss vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris, Rn. 16 (m.w.N.) sowie Beschluss vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, juris erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Da die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren – vor allem wenn er es unterlassen hat, einen (förmlichen) Beweisantrag zu stellen – muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.5vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris Rn. 16 (m.w.N.), Beschluss vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, juris sowie Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2023 – 1 A 261/21 –, juris, Rn. 17 – 20, Beschluss vom 18.10.2022 – 1 A 161/21 –, juris, Rn. 8 – 10 und Beschluss vom 18.10.2022 – 1 A 161/21 –, juris, Rn. 10vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris Rn. 16 (m.w.N.), Beschluss vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, juris sowie Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2023 – 1 A 261/21 –, juris, Rn. 17 – 20, Beschluss vom 18.10.2022 – 1 A 161/21 –, juris, Rn. 8 – 10 und Beschluss vom 18.10.2022 – 1 A 161/21 –, juris, Rn. 10 Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie in erster Instanz im vorbeschriebenen Sinn auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8.3.2023 nicht gestellt. Aus der Zulassungsbegründung folgt ferner nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Auch betreffend den am 19.10.2022 erfolgten Ortstermin ist festzustellen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin vor Ort keine weiteren Feststellungen gewünscht hat. bb. Soweit die Klägerin darüber hinaus die rechtlichen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts betreffend die durch sie monierte Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes angreift, kann sie hiermit gleichfalls nicht durchdringen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in Bebauungsplänen unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.6ausführlich hierzu: OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, juris, Rn. 30 und vom 20.8.2020 – 2 A 305/19 –, juris, Rn. 35ausführlich hierzu: OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, juris, Rn. 30 und vom 20.8.2020 – 2 A 305/19 –, juris, Rn. 35 Dass diese strengen Voraussetzungen im Umfeld des Vorhabens erfüllt sein könnten, legt das Antragsvorbringen nicht dar. Die Tatsache alleine, dass die Beurteilung des „faktischen“ Außerkrafttretens eines Bebauungsplans in der Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit. Hat sich die erste Instanz – wie hier im Rahmen des Ortstermins am 19.10.2022 – einen Eindruck von der Lage vor Ort verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des festgestellten Ergebnisses begründen können.7vgl. Beschluss des Senats vom 20.9.2021 – 2 A 387/20 –, juris, Rn. 19 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris, Rn. 17 und vom 22.1.2020 – 2 A 210/19 –, juris, Rn. 15, dort zum „Einfügen“ eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGBvgl. Beschluss des Senats vom 20.9.2021 – 2 A 387/20 –, juris, Rn. 19 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris, Rn. 17 und vom 22.1.2020 – 2 A 210/19 –, juris, Rn. 15, dort zum „Einfügen“ eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB So verhält es sich hier nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, dass in weiter entfernt liegenden Teilen des Plangebietes – in zwei anderen Straßen – Dachaufbauten zugelassen worden seien, folgt hieraus – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat – nicht die Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes beziehungsweise die Unwirksamkeit der hierauf beruhenden Bauvorschriften. Denn die Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes setzt voraus, dass der Plan offensichtlich als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr taugt, wobei die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.8vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 – 4 C 10/03 –, juris, Rn. 15 sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.8.2021 – 6 K 4883/18 –, juris, Rn. 45 - 47vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 – 4 C 10/03 –, juris, Rn. 15 sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.8.2021 – 6 K 4883/18 –, juris, Rn. 45 - 47Überdies kann eine Festsetzung in Anlehnung an die Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (Rechtsgedanke des § 139 BGB) ausnahmsweise auch bezogen auf ein Teilgebiet funktionslos geworden sein und in einem anderen Bereich weiterhin Bestand haben.9vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.2.2013, – 2 Bf 17/11 –, juris, Rn. 45 sowie VG Hamburg, Urteil vom 15.1.2024 – 12 K 2905/21 –, juris, Rn. 28vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.2.2013, – 2 Bf 17/11 –, juris, Rn. 45 sowie VG Hamburg, Urteil vom 15.1.2024 – 12 K 2905/21 –, juris, Rn. 28 Hiervon ausgehend ist es auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Ortstermins am 19.10.2022 das streitbezogene Wohnhaus sowie die Umgebungsbebauung in dieser Straße in Augenschein genommen hat und – darüber hinaus – von einer Begehung des gesamten Plangebietes abgesehen hat. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht insbesondere für die Umgebung des Vorhabengrundstückes festgestellt, dass der überwiegende Teil der Gebäude keine Dachaufbauten aufwies und, soweit einzelne Gebäude Dachgauben und damit Dachaufbauten hatten, diese bereits vor Inkrafttreten der örtlichen Bauvorschriften errichtet worden waren, sodass für den hier maßgeblichen Bereich nichts dafür spricht, dass das unter § 2 Nr. 2 der örtlichen Bauvorschriften der Stadtgemeinde A-Stadt für das Gelände Am C. vom 24.4.1967 enthaltene Verbot von Dachaufbauten obsolet geworden sein könnte. Im Übrigen begründet der Vortrag der Klägerin, wonach der Bebauungsplan „eigentlich ausschließlich ein Konzept im Hinblick auf die Straßenführung im Sinne der erwähnten Rundfahrt verwirklichen“ solle, keine Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Bebauungsplan regelt keinesfalls ausschließlich die „Rundfahrt“ in Gestalt der Verbindung zweier Straßen. Er enthält vielmehr – unter anderem – Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzungen (z.B. Zahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl), zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundflächen nebst Baulinien und Baugrenzen und verweist im Übrigen auf die Regelungen in den streitbezogenen örtlichen Bauvorschriften. Das Verwaltungsgericht ist daher zu dem nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass die in dem Bebauungsplan festgesetzte Straßenführung nicht derart essentiell war, dass ihre ausgebliebene Umsetzung dem gesamten Bebauungsplan die Grundlage entzog und damit – in der Folge – zur Unwirksamkeit der hierauf beruhenden örtlichen Bauvorschriften vom 24.4.1967, die die Unzulässigkeit von Dachgauben festschreiben, hätte führen können. Ferner folgt aus dem Umstand, dass im Plangebiet (unstreitig) bereits vor Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Dachgauben an Bestandsgebäuden vorhanden waren, keinesfalls die Funktionslosigkeit oder eine von Beginn an bestehende Unwirksamkeit des Bebauungsplanes beziehungsweise der hierauf beruhenden örtlichen Bauvorschriften. Einer Gemeinde steht es im Rahmen ihres Planungsermessens frei, auch für ein bereits weitgehend bebautes (Wohn-) Gebiet eine planungsrechtliche Grundlage zwecks einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu schaffen.10vgl. Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 83vgl. Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 83 Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Gemeinde zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Ziele Festsetzungen trifft, durch die bestimmte Nutzungen ganz oder teilweise ausgeschlossen oder beschränkt werden und diese sich im Ergebnis „negativ“ auf die Nutzung des Grundeigentums auswirken. Planung bedeutet stets die Entscheidung zwischen städtebaulich erwünschten und daher zugelassenen Vorhaben einerseits und städtebaulich nicht erwünschten und daher nicht zulassungsfähigen Vorhaben andererseits.11vgl. VGH Hessen, Urteil vom 17.1.2023 – 3 C 1855/20.N –, juris, Rn. 56 (m.w.N.)vgl. VGH Hessen, Urteil vom 17.1.2023 – 3 C 1855/20.N –, juris, Rn. 56 (m.w.N.) Daher steht es einer Gemeinde frei, in einem Bebauungsplan beziehungsweise in hierauf aufbauenden örtlichen Bauvorschriften Festsetzungen zu treffen, die bereits vorhandene Bauausführungen in einem Wohngebiet (hier: Dachgauben) nunmehr als unzulässig einstufen. Hierin liegt gerade die auf die Zukunft gerichtete Steuerungsfunktion des Bebauungsplans. b. Auch mit ihrem weiteren Vortrag zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das streitbezogene Gebäude „betreffend Dachaufbauten“ jedenfalls Bestandsschutz genieße. Soweit das Verwaltungsgericht Gebäude in der näheren Umgebung beziehungsweise im restlichen Gebiet des Bebauungsplanes festgestellt habe, die über Dachaufbauten verfügten, seien diese in der Begründung des Urteils von vornherein „ausgesondert" worden, weil diese Dachaufbauten vor Erlass der maßgeblichen Satzung bzw. des Bebauungsplanes errichtet gewesen seien. Bei dieser Betrachtung bleibe jedoch völlig außen vor, dass auch ihr Haus deutlich vor dem Jahr 1967 errichtet worden sei und zwar ebenfalls mit Dachaufbauten, sodass zu ihren Gunsten Bestandsschutz gelte. Es spiele keine Rolle, dass es durch die „Abänderung" des Dachaufbaus nun (zwangsläufig) auch zu einer rein äußerlichen, „ästhetischen" Veränderung der Dachaufbauten komme. Wenn nach der neuen Konzeption wieder ein Dachaufbau vorhanden sei, entspreche dies letztlich dem Bestandsschutz. Dieser Vortrag überzeugt nicht. Die Klägerin kann sich schon deshalb nicht auf Bestandsschutz berufen, weil es offensichtlich an einer Vergleichbarkeit der baulichen Ausführung fehlt. Der Bestandsschutz berechtigt dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen; er berechtigt auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind allerdings solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen.12vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1. 1986 – 4 C 80/82 –, BVerwGE 72, 362-365, Rn. 11vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1. 1986 – 4 C 80/82 –, BVerwGE 72, 362-365, Rn. 11 Das auf dem streitbezogenen Grundstück der Klägerin bis zum Jahr 2018 aufstehende Gebäude hatte ein steil geneigtes Satteldach – also zwei Dachflächen – und in den seitlichen Dachflächen auf Höhe des ersten Stockwerks (parallel zur Straße) zwei Dachgauben (sogenannte „Schleppgauben“ mit jeweils einem Fenster). Dieses Gebäude wurde ab dem Jahr 2018 bis auf das Mauerwerk im Erdgeschoss rückgebaut sowie mit einem Vollgeschoss im ersten Stockwerk und einem „Zeltdach“ mit vier Dachflächen versehen, die eine geringe Neigung aufweisen und mittig auf die aufsitzende „Dachpagode“ zulaufen. Hiervon ausgehend fehlt es evident an einem Bestandsschutz für die angebliche Dachgaube in Gestalt des „Pagodendaches“. Von einer bloßen „ästhetischen Veränderung“ kann hier keine Rede sein. 2. Soweit die Klägerin zugleich – wenn auch nicht ausdrücklich benannt – einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, kann sie hiermit – aus den bereits dargelegten Gründen – ebenfalls nicht durchdringen. Da das Vorbringen der Klägerin damit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.