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Beschluss

1 B 92/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:1031.1B92.23.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Entlassung eines (hier: Polizei-)Beamten aus einem Beamtenverhältnis auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung.(Rn.5) 2. Es entspricht der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass ein entlassener Probebeamter grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung im Dienst bleibt.(Rn.13) 3. Zur Interessenabwägung bei zwei voneinander abweichenden polizeifachärztlichen Gutachten.(Rn.16)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Juli 2023 - 2 L 406/23 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 13.2.2023 wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.953,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Entlassung eines (hier: Polizei-)Beamten aus einem Beamtenverhältnis auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung.(Rn.5) 2. Es entspricht der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass ein entlassener Probebeamter grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung im Dienst bleibt.(Rn.13) 3. Zur Interessenabwägung bei zwei voneinander abweichenden polizeifachärztlichen Gutachten.(Rn.16) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Juli 2023 - 2 L 406/23 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 13.2.2023 wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.953,12 € festgesetzt. Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.2.2023 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13.2.2023 – mit der dieser den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeikommissar wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit Ablauf des 31.3.2013 entlassen hat – wiederherzustellen, zurückgewiesen worden ist, ist zulässig und im Ergebnis auch begründet. 1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller allerdings mit seiner Beschwerdebegründung vom 17.8.2023, die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung begrenzt, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Entlassungsverfügung nicht im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet worden. Insbesondere sei nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen dargelegt worden, warum im Falle des Antragstellers die Gefahr bestehe, dass möglicherweise zu Unrecht erhaltene Dienstbezüge zu einem späteren Zeitpunkt nicht erstattet würden. Das formelle Begründungserfordernis verlange, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung ausführt, dass konkret dargelegt wird, warum im Einzelfall, also auch hier, die Realisierung eines Rückzahlungsanspruches zumindest gefährdet wäre. Der Antragsgegner wisse genau, dass der Antragsteller Eigentümer eines Einfamilienhauses in Saarlouis sei und dieses von daher bei einer evtl. Rückforderung eine Sicherheit darstelle. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht die floskelhaften Ausführungen des Antragsgegners als ausreichend angesehen. Damit verkennt der Antragsteller, dass die Frage der Gefährdung eines Rückzahlungsanspruchs für die Bejahung der Erfüllung der formellen Begründungspflicht des Antragsgegners durch das Verwaltungsgericht nicht tragend war. Vielmehr hat es ausdrücklich dargelegt, es könne „dahinstehen, ob das von ihm zunächst genannte fiskalische Interesse des Landes an der Vermeidung einer finanziellen Überforderung des Antragstellers dadurch, dass er während der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs fortgezahlte Bezüge nach einem Unterliegen im Rechtsstreit zurückzahlen müsste, hier dem Einzelfall gerecht wird“. Als jedenfalls hinreichend einzelfallbezogen hat das Verwaltungsgericht lediglich den unabhängig davon angeführten zweiten Anordnungsgrund angesehen, wonach es sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn nicht zuzumuten sei, dass ein für seine Laufbahn ungeeigneter Polizeibeamter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entlassungsverfügung weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, wenn im Gegenzug gerade bei der Vollzugspolizei ständig Mangel an Personalressourcen herrsche und ohne sofortige Vollziehbarkeit die Planstelle nicht an einen geeigneten Bewerber vergeben werden könne. Auf diese – die Bejahung der formellen Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung allein tragenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Beschwerde allerdings nicht ein. Ihre Richtigkeit wird daher durch das nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgebliche Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. 2. Die Rügen des Antragstellers hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Zu einer abweichenden Einschätzung gelangt der Senat allerdings hinsichtlich der gebotenen Interessenabwägung. a) Das Verwaltungsgericht hat die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in Anknüpfung an die für die Frage der Entlassung eines Beamten aus einem Beamtenverhältnis auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung entwickelte Rechtsprechung1vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, und Beschluss vom 27.12.2016 - 2 B 59/16 -, beide juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.6.2014 - 2 A 364/11 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, und Beschluss vom 27.12.2016 - 2 B 59/16 -, beide juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.6.2014 - 2 A 364/11 -, juris im Einzelnen aufgezeigt. Als Rechtsgrundlage hat es § 23 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 BeamtStG bezeichnet und näher dargelegt, dass zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden müssen, in aller Regel unter Heranziehung besonderer medizinischer Sachkunde und deren eigenständiger Bewertung. Zutreffend führt es aus, dass im Hinblick auf die Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahme geprüft werden muss, ob Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Arztes bestehen, dieser von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abgehandelt hat. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Umständen des Falles und dem der Entlassungsverfügung maßgeblich zugrunde liegenden nervenärztlichen Gutachten der Frau Dr. C., Leitende Polizeiärztin der Polizei Berlin sowie Fachärztin für Nervenheilkunde/Sozialmedizin und Ärztliches Qualitätsmanagement, vom 15.8.2022 die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, in der es einer weiteren Aufklärung des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers einschließlich der Frage nach seiner etwaigen anderweitigen Verwendung bedürfe, als offen beurteilt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitbefangenen Verfügung überwiege. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass es die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter den gegebenen Umständen für nicht verantwortbar halte, weil der Einsatz von gesundheitlich nicht zweifelsfrei geeigneten Beamten im Polizeidienst, insbesondere wenn – wie hier – erhebliche psychische Beeinträchtigungen in Rede stünden, mit zu großen Gefahren für die Beamten selbst und auch Dritte verbunden sei, so dass es bei der gebotenen Folgenabschätzung keine andere Möglichkeit sehe, als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der streitbegangenen Entlassungsverfügung den Vorrang einzuräumen. b) Ohne die Geltung der im angefochtenen Beschluss dargelegten materiell-rechtlichen Maßstäbe in Zweifel zu ziehen, meint der Antragsteller, die erstinstanzliche Interessenabwägung sei falsch, nachdem die Sachlage sich auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vollends so eindeutig bestätigen lasse, wie der Antragsgegner annehme. Vielmehr sei die unter Übergehung der von ihm vorgelegten Arztberichte und Atteste getroffene Entlassungsentscheidung des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig. Insoweit habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass die im Rahmen der Anhörung ergänzend eingeholte Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes des Saarlandes bei dem Krankheitsbild, wie es nach der Gutachterin der Frau Dr. C. vorliegen solle, wenig sinnvoll gewesen sei, da es sich bei dem Polizeiarzt von H. nicht um einen Neurologen gehandelt habe, der die Ausführungen der Gutachterin hätte einordnen und überprüfen können. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Arztberichte des behandelnden Arztes Dr. W. und der Entlassbericht aus der S Klinik nicht beachtet worden seien. Es sei gerade nicht erkennbar, dass der zuständige Polizeiarzt die Ausführungen der Gutachterin Frau Dr. C. nicht nur abgenickt, sondern zumindest vor dem Hintergrund der früheren Untersuchungen und Berichte der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Frau Dr. D., ehemals polizeiärztlicher Dienst des Saarlandes, und der vorgelegten aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte kritisch gewürdigt habe. Wenn die Sachlage nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht eindeutig und eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes einschließlich der Frage nach einer ggf. anderweitigen dienstlichen Verwendung erforderlich sei, dann sei seine Entlassung fehlerhaft, da erkennbar gerade nicht festgestanden habe, dass er gesundheitlich nicht geeignet sei. Bei seiner Folgenabschätzung habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass von den behandelnden Ärzten sowie der Polizeiärztin niemals eine Eigen- oder Fremdgefährdung festgestellt worden sei, auch nicht von der Gutachterin, die in ihrem nervenärztlichen Gutachten ausgeführt habe, dass „Aktuell kein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdungsaspekte“ vorliege.2dort S. 22dort S. 22 Ferner hätte er auch ohne das Tragen einer Waffe oder ohne Publikumsverkehr und damit ohne Gefahren für ihn oder für Dritte eingesetzt werden können. Die Argumentation, dass hier bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sein Einsatz mit zu großen Gefahren für ihn selbst und auch Dritte verbunden sei, überzeuge deshalb nicht. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die bei ihm vorliegende posttraumatische Belastungsstörung bereits vor seiner Übernahme als Beamter auf Probe bekannt gewesen sei, wie sich aus den Berichten der Frau Dr. D. vom polizeiärztlichen Dienst ergebe. Wenn aber die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht an dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gescheitert sei, sei nicht nachvollziehbar, wie die gleiche Erkrankung nun, nach dem Aufenthalt in der Reha-Klinik und nachdem er wieder arbeitsfähig gewesen sei, eine Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung oder eine Eigen- oder Fremdgefährdung bei der Verrichtung seines Dienstes rechtfertigen solle. c) Mit diesem Beschwerdevortrag vermag der Antragsteller die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen, soweit dies die Frage der Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache betrifft. Auch der Senat sieht diese mit Blick auf weiteren Aufklärungsbedarf als offen an. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der Antragsgegner seine streitbefangene Entscheidung auf der Grundlage des nervenärztlichen Gutachtens von Frau Dr. C. getroffen, dem er und der polizeiärztliche Dienst des Saarlandes inhaltlich sowie im Ergebnis folgen. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens wurde bei dem Antragsteller u.a. eine „gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD 10 F61.0 G)“ diagnostiziert und fehlt es ihm auf Dauer sowohl an der erforderlichen Polizeidienstfähigkeit als auch an der gesundheitlichen Eignung als Voraussetzung einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sowie überdies an der Belastbarkeit für eine Umschulungsmaßnahme, auch in Bezug auf den Verwaltungsdienst; zudem wird seine charakterliche Eignung hinterfragt.3S. 1 ff. des (Kurz-)Gutachtens vom 15.8.2022; ebenso S. 27 des nervenärztlichen Gutachtens gleichen DatumsS. 1 ff. des (Kurz-)Gutachtens vom 15.8.2022; ebenso S. 27 des nervenärztlichen Gutachtens gleichen Datums Die vom Verwaltungsgericht bejahte Qualifikation sowie Neutralität und Unabhängigkeit der Gutachterin zieht der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr in Zweifel. Entgegen der diesbezüglichen Rüge des Antragstellers hat der Antragsgegner auf der Grundlage des Gutachtens von Frau Dr. C. zudem, soweit erkennbar, eine eigene Entscheidung hinsichtlich dessen gesundheitlicher Eignung getroffen, wie der angefochtene Beschluss unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 24.10.20224Bl. 43 f. der VerwaltungsakteBl. 43 f. der Verwaltungsakte sowie die (auf die schriftsätzlichen Stellungnahmen des Antragstellers eingeholte) ergänzende Stellungnahme seines polizeiärztlichen Dienstes5E-Mail vom 20.1.2023 (Bl. 100 der Verwaltungsakte)E-Mail vom 20.1.2023 (Bl. 100 der Verwaltungsakte) zutreffend darlegt.6UA S. 8 f.UA S. 8 f. Soweit der Antragsteller moniert, dass diese ergänzende Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes nicht durch einen Neurologen erfolgt sei (über den der polizeiärztliche Dienst des Saarlandes nach Angaben des Antragsgegners nach dem dienstlichen Ausscheiden von Frau Dr. D. nicht mehr verfügt), geht dies schon deshalb fehl, weil jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, dass der zuständige Polizeiarzt nicht in der Lage gewesen sein könnte, das, obgleich eine andere Fachrichtung betreffende, Gutachten inhaltlich nachzuvollziehen und einzuordnen.7vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.6.2014 - 2 A 364/14 -, juris Rn. 6vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.6.2014 - 2 A 364/14 -, juris Rn. 6 Im Übrigen kann nach derzeitigem Sachstand schwerlich unterstellt werden, dass der Antragsgegner dem polizeiärztlichen Dienst die vom Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2022 vorgelegten Arztberichte des behandelnden Arztes Dr. W. (die erkennbar Anlass für die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes durch den Antragsgegner waren) und den Entlassbericht der S Klinik (aufgrund dessen sich der Antragsgegner zur Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens über den Antragsteller veranlasst gesehen hat) nicht übermittelt haben könnte bzw. dass der zuständige Polizeiarzt diese pflichtwidrig nicht beachtet sowie die aktuellen medizinischen Unterlagen nicht kritisch gewürdigt haben sollte. Das gilt um so mehr, als (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i.V.m.) § 127 SBG für den Polizeivollzugsdienst besondere gesundheitliche Anforderungen anspricht.8vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 15; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.1.2021 - 1 A 190/18 -, juris Rn. 64 m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 15; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.1.2021 - 1 A 190/18 -, juris Rn. 64 m.w.N. Die vom Antragsteller zugleich geäußerte Kritik, seine Entlassung sei offensichtlich rechtswidrig, da nicht festgestanden habe, dass er gesundheitlich nicht geeignet sei, weil es auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bedürfe, verkennt, dass bei weiterem Aufklärungsbedarf gerade offen ist, ob sich die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller sei gesundheitlich ungeeignet, bestätigen wird oder nicht. Unter diesen Umständen begründet das Auftreten von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung nicht bereits deren offensichtliche Rechtswidrigkeit. d) Zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht gelangt der Senat allerdings hinsichtlich der mithin gebotenen Interessenabwägung. Diese fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. Es entspricht zunächst der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass ein entlassener Probebeamter grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung im Dienst bleibt.9vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.8.2023 - 1 B 413/23 -, juris Rn. 23vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.8.2023 - 1 B 413/23 -, juris Rn. 23 Bei der Entlassung eines Probebeamten handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Rechtsstellung. Solange die gesundheitliche Nichteignung des Antragstellers nicht überzeugend festgestellt ist, ist daher einem vorläufigen Fortbestand eines Beamtenverhältnisses auf Probe ein erhebliches Gewicht beizumessen.10vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.6.2022 - 36 L 220/22 -, juris Rn. 41 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 9.10.2014 - M 5 S 14.3203 -, juris Rn. 7 m.w.N.vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.6.2022 - 36 L 220/22 -, juris Rn. 41 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 9.10.2014 - M 5 S 14.3203 -, juris Rn. 7 m.w.N. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung hätte existentielle Folgen für den Antragsteller, denn sie würde dessen Probebeamtenverhältnis trotz fortgeschrittenen Ausbildungsstandes zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens beenden und die Fortsetzung seines beruflichen Werdegangs als Polizeivollzugsbeamter auf nicht absehbare Zeit verhindern. Dies ist dem Antragsteller jedenfalls bei den hier offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht zumutbar.11vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.6.2022 - 36 L 220/22 -, juris Rn. 42vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.6.2022 - 36 L 220/22 -, juris Rn. 42 Das gilt, obschon für den Fall eines Obsiegens des Antragsgegners in der Hauptsache eine künftige Verpflichtung des Antragstellers zur Rückzahlung von Dienstbezügen in Betracht kommen kann, entgegen den Ausführungen in der Sofortvollzugsanordnung der angefochtenen Entlassungsverfügung schon deshalb, weil hinsichtlich der Höhe einer etwaigen Rückforderung ggf. die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wären.12vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.6.2022 - 36 L 220/22 -, juris Rn. 43vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.6.2022 - 36 L 220/22 -, juris Rn. 43 Soweit das Verwaltungsgericht seine Folgenabschätzung demgegenüber im Kern darauf stützt, eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei nicht verantwortbar, weil der Einsatz von Beamten im Polizeidienst, bei denen erhebliche psychische Beeinträchtigungen in Rede stünden, mit zu großen Gefahren für den Beamten selbst und auch Dritte verbunden sei, weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass nach Aktenlage Hinweise auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung seiner Person zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert bzw. sogar verneint worden sind. Angesichts der Beweislast des Dienstherrn13vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, juris Rn. 28 f.vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, juris Rn. 28 f. stützt das nicht nur den vom Verwaltungsgericht zu recht angenommenen Aufklärungsbedarf, insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 BeamtStG,14vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, juris Rn. 40; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.1.2021 - 1 A 190/18 -, juris Rn. 95 ff. m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, juris Rn. 40; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.1.2021 - 1 A 190/18 -, juris Rn. 95 ff. m.w.N. sondern relativiert zudem das Interesse des Antragsgegners an einem sofortigen Vollzug seiner Entlassungsverfügung. Der Antragsteller macht außerdem im Rahmen seiner Beschwerdebegründung eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten geltend, bei denen er auch ohne das Tragen einer Waffe und/oder ohne Publikumsverkehr im Polizeidienst verwendet werden könnte; dem ist der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung insoweit nicht entgegen getreten. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern ein dienstlicher Einsatz des Antragstellers von vornherein „nicht verantwortbar“ erscheinen sollte. Hinzu kommt, dass die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Entlassungsverfügung sowie seiner Beschwerdeerwiderung angeführte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers seit seiner Begutachtung durch die seinerzeit beim polizeiärztlichen Dienst des Antragsgegners beschäftigte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Frau Dr. D. im März 2021 – nach deren Ergebnis beim Antragsteller keine Erkrankung festgestellt werden konnte, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit begründen könnte, auch die Clusterkopfschmerzen aufgrund ihrer Ausprägung keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung bedingen sowie dem Tragen einer Dienstwaffe medizinisch nichts entgegen steht –15Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom 3.3.2021 an den Antragsgegner, unterzeichnet von Frau Dr. D. sowie dem Leitenden Polizeiarzt von H. (Bl. 442 der Verwaltungsakte)Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom 3.3.2021 an den Antragsgegner, unterzeichnet von Frau Dr. D. sowie dem Leitenden Polizeiarzt von H. (Bl. 442 der Verwaltungsakte) sich nach Aktenlage zumindest nicht als gesichert darstellt. Denn die insoweit in der angefochtenen Entlassungsverfügung u.a. in Bezug genommene längere Arbeitsunfähigkeit seit dem …...2021 beruhte ausweislich der Eintragungen im Personalkalender 2021 auf einem Dienstunfall; auch der endgültige Entlassungsbericht der S Klinik vom 22.4.2022, auf den sich die in der E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 20.1.2023 angenommene „erhebliche Verschlechterung“ des Gesundheitszustandes des Antragstellers stützt, spricht nicht von einer Verschlechterung, sondern von einem leicht verbesserten Zustand, empfiehlt eine baldige Wiedereingliederung und führt aus, dass der Antragsteller medikamentös dienstlich nicht eingeschränkt ist. In der von der seinerzeitigen Bewertung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers durch Frau Dr. D. deutlich abweichenden nunmehrigen Bewertung durch Frau Dr. C. dürfte letztlich also wohl weniger eine effektive gesundheitliche Verschlechterung des Antragstellers, sondern eher eine diesbezügliche Neubewertung zum Ausdruck kommen. Auch wenn dies fachlich durchaus berechtigt sein kann und die Belastbarkeit des Gutachtens der Frau Dr. C. nicht von vornherein in Frage stellt, so reduziert der aus den gegensätzlichen (polizei-)fachärztlichen Bewertungen resultierende weitere Aufklärungsbedarf gleichwohl das Gewicht des Sofortvollzugsinteresses des Antragsgegners. Der Antragsteller weist überdies darauf hin, dass die bei ihm außerdem diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nach Aktenlage bereits vor seiner Übernahme als Beamter auf Probe bekannt gewesen sei. Der Dienstherr darf aber die gesundheitliche Eignung des Beamten bei der anstehenden Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur dann im Hinblick auf diese Erkrankung verneinen, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben, wohingegen er bei unveränderter Sachlage an seine Bewertung vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden ist.16vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, juris Rn. 15vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, juris Rn. 15 Ein durchgreifendes Sofortvollzugsinteresse des Antragsgegners lässt sich daher auch aus dieser Zusatzdiagnose schwerlich ableiten. Es ist ferner nicht erkennbar, dass der Antragsgegner nicht in der Lage sein könnte, die im Widerspruchsverfahren gebotene weitere Aufklärung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeidienst und insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung nunmehr zügig und im Rahmen der verbleibenden (maximalen) Probezeit des Antragstellers (§ 10 Satz 1 BeamtStG) voranzubringen. Im Übrigen fiele der Umstand, dass der polizeiärztliche Dienst des Antragsgegners offenbar nicht mehr über einen eigenen Facharzt für Neurologie und/oder Psychiatrie verfügt, in die Sphäre des Antragsgegners und könnte selbstredend nicht mit dem Antragsteller heimgehen. Nach allem überwiegt zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Folglich ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 13.2.2023 wiederherzustellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.