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Beschluss

1 B 413/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.1B413.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, diesen zu ändern und den in erster Instanz erfolgreichen sinngemäßen Antrag des Antragstellers abzulehnen, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1065/23 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2023 wiederherzustellen. Die insoweit gebotene Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die das Beschwerdegericht eigenständig vorzunehmen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014– 7 VR 1.14 –, juris, Rn. 10 und 12; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 1 B 524/22 –, n. v., BA S. 2, Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2013 – 11 CS 13.1920 –, juris, Rn. 16, und vom 2. Juni 2009 – 8 CS 09.818 –, juris, Rn. 11, sowie Thür. OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 EO 92/14 –, juris, Rn. 25, fällt nämlich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Es ist dem Antragsteller im Ergebnis nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und das angefochtene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (vorläufig) gegen sich gelten zu lassen. I. Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Der zulässige Eilantrag habe ungeachtet der Frage, ob die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genüge, jedenfalls deshalb in der Sache Erfolg, weil der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache voraussichtlich obsiegen werde. Die streitige, auf § 66 Satz 1 BBG gestützte Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Bereits der Tatbestand dieser Norm, nach der die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten könne, sie nicht erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal zwingender dienstlicher Gründe verlange die Prognose, dass bei einer vorläufigen Weiterbeschäftigung des Beamten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere dienstliche Nachteile zu besorgen wären, die dem Dienstherrn wegen ihres Gewichts nicht zugemutet werden könnten; die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung müsse also durch eine vorerst weitere Dienstausübung des Beamten objektiv gefährdet sein. Ausreichend sei insoweit der Verdacht einer Gefahrenlage, der allerdings auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt sein müsse. Zwingende dienstliche Gründe in diesem Sinne hätten hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht vorgelegen. Die von der Antragsgegnerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers und der daraus abgeleiteten Annahme mangelnder Bewährung in der Probezeit seien (für sich genommen) unerheblich; es komme maßgeblich vielmehr darauf an, ob die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles ungeachtet der Frage, ob sie Eignungszweifel begründeten, auf das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe i. S. d. § 66 Satz 1 BBG schließen ließen. Dieser Ansatz folge bereits aus den unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Satz 1 BBG und des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG und werde durch die Grundentscheidung des Gesetzgebers bestätigt, dass ein entlassener Probebeamter grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung im Dienst bleibe. Einem Rechtssatz, der aus einer (angenommenen) Rechtmäßigkeit einer Entlassung des Beamten ohne weiteres bzw. „erst Recht“ die Berechtigung einer Verbotsverfügung nach § 66 Satz 1 BBG herleite, könne dementsprechend nicht gefolgt werden. Die in der Verbotsverfügung neben den Eignungszweifeln angeführten Gründe zeigten einen Verdacht einer Gefahrenlage im o. g. Sinne nicht auf. Das betreffe zunächst die Ausführungen, eine vorerst weitere Tätigkeit des Antragstellers würde sich aufgrund des gezeigten verantwortungslosen, ehrverletzenden und respektlosen Verhaltens nicht unerheblich auf den Betriebsfrieden auswirken und könne daher den Dienstbetrieb erheblich beeinflussen. Gleiches gelte für die weiter angeführten Gründe, nach denen eine Ahndung des Verhaltens des Antragstellers auch schon wegen der negativen Vorbildwirkung angezeigt und das ausgesprochene Verbot zudem auch aus Gründen der Fürsorge für die beleidigte Beamtin geboten sei. Diese Ausführungen der Antragsgegnerin gäben zunächst nichts für die Annahme her, dass die Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Z. ohne das Verbot beeinträchtigt wäre. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Verbot aus Gründen der Fürsorge zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens notwendig sei, weil der Antragsteller nach dem Vorfall (September 2022) unstreitig zwei ausführliche Telefongespräche mit der betroffenen Beamtin geführt und dabei die Geschehnisse näher erläutert sowie um Entschuldigung für sein Verhalten gebeten habe. Auch sonst seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller künftig den Betriebsfrieden gegenüber dieser Beamtin oder auch in anderem Zusammenhang stören und einem respektvollen kollegialen Miteinander entgegenstehen würde. Der Antragsteller habe in dem Personalgespräch vom 13. Oktober 2022 sogleich und unter Bedauern seines Verhaltens eingeräumt, die in Rede stehenden (später im Raum vergessenen und von einem anderen Beschäftigten an einem Whiteboard befestigten) Zeichnungen – eine gekritzelte dicke, langhaarige „Strichfigur“ mit dem nebenstehenden Schriftzug „X. “ sowie stilisierte Genitalien – gefertigt und Kollegen präsentiert zu haben, um billige Lacher auf Kosten der betroffenen Beamtin hervorzurufen. Er habe sich aber nicht an den übrigen, von anderen Beschäftigten seit Juli 2022 vorgenommenen provokanten und beleidigenden Vorgängen gegenüber dieser Beamtin beteiligt, sondern nur einmal – nämlich in der geschehenen Weise – von der entsprechenden Dynamik mitreißen lassen. Es sei auch nicht erkennbar, dass seine Erläuterung des Geschehens gegenüber der Beamtin hinsichtlich der näheren Umstände der Erstellung der Zeichnungen und der Frage der damit verfolgten Zielsetzung hinter der Erläuterung im Personalgespräch zurückbleibe und insoweit ein Widerspruch bestehe. Soweit die Antragsgegnerin generalpräventive Erwägungen anstelle, verfehle sie den begrenzten Zweck des § 66 Satz 1 BBG, Gefahren für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zu verhindern, die durch eine vorläufige Weiterbeschäftigung gerade des betroffenen Beamten drohten. Zwingende dienstliche Gründe folgten auch nicht aus den geltend gemachten Sicherheitsaspekten. Die Befürchtung, der Antragsteller könne sich Zugang zu sensiblen, geheimhaltungsbedürftigen Daten verschaffen, wenn er weiterhin in der Dienststelle anwesend wäre, bleibe pauschal. Aus der Verbotsverfügung ergebe sich schon nicht, inwiefern ihm ein solches Verhalten überhaupt möglich wäre. Er habe ein solches Verhalten, das zudem dienstpflichtwidrig und ggf. auch strafrechtlich sanktioniert wäre, außerdem noch nie gezeigt. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung folge ferner daraus, dass die Antragsgegnerin das ihr durch § 66 Satz 1 BBG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe. Sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid enthielten allein Ausführungen zur Tatbestandsseite der Norm. Der Inhalt des (an den Antragsteller gerichteten) Schreibens der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2023, mit dem diese einen „Nachtrag“ u. a. zu den „Ermessenserwägungen Grundverfügung“ vorgelegt habe, sei unerheblich. Der Widerspruchsbescheid, der dem Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt und Begründung gebe, erwähne dieses Schreiben oder die darin enthaltenen Erwägungen nämlich nicht. II. Hiergegen macht die Antragsgegnerin, soweit es um das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe geht, das Folgende geltend: Zwar treffe der Ansatz des Verwaltungsgerichts zu, dass solche Gründe gegeben seien, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Ebenfalls sei es richtig, dass maßgebend insoweit die Prognose sei, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet wäre, wobei ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage ausreiche. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Unrecht das Vorliegen bzw. den Verdacht einer entsprechenden Gefahrenlage im maßgeblichen Zeitpunkt (des Erlasses des Widerspruchsbescheides) verneint. Es sei von einem falschen Verständnis des Begriffs „Verdacht einer Gefahrenlage“ ausgegangen und habe (daher) verkannt, dass die erforderliche Gefahrenlage bereits bei dem Verdacht bestehe, dass bei einem Probebeamten die charakterliche Eignung und damit eine Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehle. Da ein Verbot nach § 66 Satz 1 BBG als Eilmaßnahme keine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts verlange, überzeuge insoweit auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei nicht gleichsam eine Vorstufe zur Entlassung eines Probebeamten. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Aufgabenerfüllung der Behörde durch eine vorerst weitere Amtsführung des Antragstellers objektiv gefährdet wäre, weil dieser sich mit der von ihm angefertigten provokanten, sexistischen und vulgären Zeichnung dem Verdacht einer frauenverachtenden Haltung ausgesetzt und damit massive Zweifel an seiner charakterlichen Eignung geweckt habe, während von einem Probebeamten, insbesondere im besonders sensiblen Bereich eines Nachrichtendienstes, ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten erwartet werden müsse. Die zeichnerische Darstellung sei dienstpflichtwidrig, möglicherweise bereits als sexuelle Belästigung einzustufen und (daher) ohne weiteres geeignet, das Ansehen der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit zu schädigen. Zumindest aber würde eine weitere Amtsführung angesichts des gezeigten verantwortungslosen und ehrverletzenden Verhaltens mit einer nicht unerheblichen Auswirkung auf den Betriebsfrieden sowie das unmittelbare Arbeitsumfeld einhergehen und damit den Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigen. Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem Aspekt der Fürsorge, die auf ein Interesse oder eine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Beamtin abstellten, überzeugten nicht. Insoweit komme es entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht „auf die Erklärung einer einzelnen Referatsleitung in einer eidesstattlichen Versicherung“ an, sondern auf die begründete Überzeugung des (bei der Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG für den Dienstherrn handelnden) Vorgesetzten des Antragstellers. Das Werturteil des Dienstherrn über die charakterliche Eignung des Antragstellers und die hierauf beruhende Annahme des Verdachts einer Gefahrenlage (für den Betriebsfrieden) seien als Akte wertender Erkenntnis (aber) gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Dem Dienstherrn müsse bei seiner Entscheidung, welche Gefährdung einzelnen Verhaltensweisen im Hinblick auf den allgemeinen Betriebsfrieden innewohne, eine Einschätzungsprärogative zugebilligt werden. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zudem verkannt, dass es bereits zuvor provokante und beleidigende Vorgänge gegenüber der betroffenen Beamtin gegeben habe und die Antragsgegnerin daher aus Fürsorgegründen gehalten sei, ein derartiges Verhalten auch für die Zukunft zu unterbinden. Dass der Antragsteller hieran „gegebenenfalls nicht beteiligt“ gewesen sei, sei unerheblich, da er mit seinem Verhalten in die gleiche Kerbe wie die sonstigen Störer geschlagen und damit „den bereits bestehenden Konflikt nochmals verstärkt“ habe. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für künftige Störungen des Betriebsfriedens durch den Antragsteller, überzeuge angesichts dessen und mit Blick auf die Dienstpflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers sei auch „wegen ihrer negativen Vorbildfunktion für andere Beschäftigte“ unzumutbar. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht bezogen auf die Prognoseentscheidung über das Vorliegen einer Gefahrenlage die Besonderheiten der Beschäftigung in einem Nachrichtendienst. Es bestehe (mit Blick auf das durch das Verhalten des Antragstellers erheblich beschädigte Vertrauensverhältnis) die Gefahr, dass der zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigte Antragsteller sich „Zugang zu eingestuften Daten innerhalb seines Referats sowie referatsübergreifend verschaffen könnte“. III. Auch im Lichte dieses Vorbringens überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Die angefochtene Verbotsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich bei summarischer Prüfung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch weiter schon deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage ersichtlich nicht erfüllt sind. Auf die zudem von dem Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob auch ein nicht geheilter Ermessensausfall vorliegt, zu den Anforderungen an die Ausübung des nach § 66 Satz 1 BBG eingeräumten Ermessens allgemein vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 5. August 2016 – 2 MB 23/16 –, juris, Rn. 26, OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N., und Leppek/Grandjot, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 29. Edition Stand 1. März 2023, BBG § 66 Rn. 12, wonach das der Behörde eingeräumte Ermessen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel nicht mehr hinsichtlich des „Ob“, sondern nur noch im Hinblick auf das „Wie“ der Maßnahme und deren Verhältnismäßigkeit auszuüben sein wird, kommt es daher ebensowenig an wie auf die bereits erstinstanzlich offen gelassene weitere Frage, ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Erwägungen in dem (erst) während des Eilverfahrens vorgelegten Schreiben vom 23. Januar 2023 mit heilender Wirkung nachgeholt werden konnte. Zu der letzteren Frage allgemein etwa Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 750 f., und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 26, m. w. N., die jeweils die Möglichkeit, die Begründung der Vollziehungsanordnung mit heilender Wirkung nachzuholen, bejahen, sowie – eine solche Möglichkeit ablehnend – u. a. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 80 Rn. 249 bis 251, und Puttler, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 99, jeweils m. w. N. Mögliche Ermächtigungsgrundlage ist hier – unstreitig – allein die Regelung des § 66 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Die danach erforderliche Tatbestandsvoraussetzung zwingender dienstlicher Gründe lag auch in Ansehung des Beschwerdevortrags im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides offensichtlich nicht vor. 1. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch die Beamtin oder den Beamten auf dem bisher innegehabten Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Es müssen Umstände vorliegen, die eine weitere Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten nicht vertretbar erscheinen lassen, und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen zur Abwendung der dienstlichen Nachteile geben. Zugleich müssen die auf einer objektiv nachvollziehbaren Tatsachengrundlage befürchteten dienstlichen Nachteile so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch die Beamtin bzw. den Beamten bis zu einer abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2021– 1 B 915/21 –, juris, Rn. 13 f., vom 25. März 2021– 6 B 2055/20 –, juris, Rn. 19 f. (zu der Parallelvorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG), und vom 26. Juli 2012 – 1 B 29/12 –, n. v., BA S. 3 (zu § 66 Satz 1 BBG), jeweils m. w. N.; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018 – 6 ZB 17.2316 –, juris, Rn. 9 (zu § 66 Satz 1 BBG). Die Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr und hat, wie die Regelung des § 66 Satz 2 BBG zeigt, nur vorläufigen Charakter. Mit ihr wird es dem Dienstherrn ermöglicht, durch eine rasche Entscheidung gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten zu vermeiden und ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Für die Anordnung genügt es daher, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Prognose gelangt, dass die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung durch eine vorerst weitere Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung der Beamtin bzw. des Beamten besteht; vielmehr genügt insoweit der Verdacht einer Gefahrenlage, der allerdings auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt sei muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2021– 1 B 915/21 –, juris, Rn. 15 f., und vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 –, juris, Rn. 20 f., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018– 6 ZB 17.2316 –, juris, Rn. 10, und – zu der Parallelvorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG – OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Januar 2021– 2 B 11504/20 –, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind hier keine die Verbotsverfügung rechtfertigenden zwingenden dienstlichen Gründe ersichtlich. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass im Falle einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Antragsteller auf seinem bisher innegehabten Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Bei dieser Bewertung kommt es nicht darauf an, ob ein Verdacht einer Gefahrenlage gegeben ist. Der der Verbotsverfügung zugrunde gelegte Sachverhalt steht nämlich bereits fest, da der Antragsteller das in Rede stehende Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber eingeräumt und diese dessen Angaben, soweit ersichtlich, als korrekt und vollumfänglich bewertet hat. Maßgeblich ist mit Blick auf die mithin anzunehmende vollständige Aufklärung des Sachverhalts insoweit vielmehr, ob die feststehenden tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles die Annahme rechtfertigen, dass zwingende dienstliche Gründe i. S. v. § 66 Satz 1 BBG gegeben sind. Das ist nicht der Fall. a) Zunächst kann hier nicht angenommen werden, dass die (im vorliegenden Verfahren nicht zur rechtlichen Überprüfung stehende) Beurteilung der Antragsgegnerin, es stehe schon auf der Grundlage des fraglichen Verhaltens des Antragstellers bereits endgültig fest, dass dieser sich charakterlich nicht in vollem Umfang bewährt habe, bereits aus sich heraus auch die Annahme des Vorliegens zwingender dienstlicher Gründe i. S. v. § 66 Satz 1 BBG erlaubt. Das gilt hier schon deshalb, weil die Beschwerdebegründung insoweit die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2021– 1 B 879/20 –, juris, Rn. 13 bis 16, m. w. N. Diesen Erfordernissen wird das fragliche Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es behauptet den in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang lediglich (sinngemäß), setzt sich aber in keiner Weise mit den entgegenstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat insoweit ausdrücklich hervorgehoben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Satz 1 BBG und des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG unterschiedlich sind, und ferner auf die Grundentscheidung des Gesetzgebers verwiesen, nach der ein entlassener Probebeamter grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung im Dienst bleibt. Unabhängig von dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass diese rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten. Vor diesem Hintergrund führt auch das – nicht näher begründete – Beschwerdevorbringen nicht weiter, mit dem die Antragsgegnerin sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei nicht gleichsam eine (bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes automatisch greifende) Vorstufe zur Entlassung eines Probebeamten. b) Die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Gründe erlauben ebenfalls nicht die Annahme, dass der Dienstbetrieb des Bundesamtes für Z. durch eine vorerst weitere Dienstausübung des Antragstellers objektiv erheblich beeinträchtigt würde oder dass andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. aa) Das gilt zunächst für die Erwägung, eine weitere Dienstausübung des Antragstellers würde wegen des von diesem Ende September 2022 gezeigten Verhaltens „nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Betriebsfrieden sowie das unmittelbare Arbeitsumfeld“ haben. Diese prognostische Annahme der Antragsgegnerin hat keine hinreichende tatsächliche Grundlage. (1) Ausgangspunkt dieser Bewertung ist der (wohl unstreitige) Umstand, dass der Antragsteller durch das ihm vorgeworfene und von ihm eingeräumte innerdienstliche Verhalten an einem Tag Ende September 2022 seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Wohlverhaltenspflicht) aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt hat. Gegen diese Pflicht verstößt ein Beamter, wenn er sich in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise unkollegial verhält, was bei innerdienstlichen Äußerungen gegenüber anderen Beschäftigten oder über diese dann der Fall ist, wenn diese Äußerungen den Bereich sachlicher Kritik verlassen und wegen ihres herabsetzenden – nicht notwendigerweise bereits strafbaren – Charakters das Interesse an einem störungsfreien Dienstbetrieb beeinträchtigen. Vgl. etwa Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 29. Edition, Stand: 1. März 2023, BBG § 61 Rn. 13, und 13.1, m. w. N. In dem von dem Antragsteller eingeräumten Verhalten liegt unzweifelhaft eine den Betriebsfrieden störende Pflichtverletzung im vorstehenden Sinne. Der Antragsteller hat die (ihm nicht vorgesetzte) Referatsleiterin X. im Kollegenkreis herabgesetzt Er hat die von ihm angefertigte Zeichnungen, die die bereits beschriebene, unvorteilhaft gezeichnete und wegen des nebenstehenden Schriftzuges „X. “ und der Einlassung des Antragstellers auf diese Referatsleiterin bezogene „Strichfigur“ sowie – ohne sicheren Bezug zu der Figur – stilisierte Genitalien zeigen und die insgesamt pubertär und wohl auch sexistisch wirken, in diesem Kreis mit dem (offenbar erreichten) Ziel vorgezeigt, „billige Lacher“ über diese bereits früher von anderen Kollegen herabgewürdigte Beamtin zu erzielen. (2) Diese Pflichtverletzung erlaubt nicht die Prognose, dass der Betriebsfrieden und damit der Dienstbetrieb durch eine vorerst weitere Amtsführung des Antragstellers auf dem bisher innegehabten Dienstposten erheblich beeinträchtigt würde. (a) Diese Prognose setzt die durch hinreichende Tatsachen begründete Annahme der Gefahr voraus, dass der Beamte im Falle eines weiteren Verbleibs auf seinem Dienstposten den Betriebsfrieden weiterhin erheblich beeinträchtigen würde. Diese Anforderung folgt ohne weiteres aus der bereits hervorgehobenen Zweckrichtung des § 66 Satz 1 BBG, künftige Gefährdungen der Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung abzuwehren. (b) Vorliegend bestehen zunächst keinerlei belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller werde im Falle weiterer Amtsführung seine Wohlverhaltenspflicht durch eigenes Verhalten erneut in der geschehenen oder in einer vergleichbaren Art und Weise verletzen. Dies dürfte mit Blick auf das „Nachtatverhalten“ des Antragstellers vielmehr auszuschließen sein. Der Antragsteller hat sein Fehlverhalten auf die in einem Personalgespräch am 13. Oktober 2022 erfolgte Nachfrage der Antragsgegnerin nach dem Urheber der Zeichnungen nämlich umgehend eingeräumt und bedauert, und zwar in Unkenntnis des Umstands, dass die Zeichnungen ihm bereits zuvor intern zugeordnet worden waren (vgl. Beiakte Heft 2, Blatt 73, und die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 7. Februar 2023, S. 3, dritter Absatz ). Außerdem hat er die betroffene Referatsleiterin telefonisch – ein von ihm gewünschtes persönliches Gespräch mit der Referatsleiterin war ihm zuvor von der Antragsgegnerin untersagt worden (vgl. die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 7. Februar 2023, S. 2 oben) – in zwei längeren Gesprächen vom 9. November 2022 und vom 23. November 2022 um Entschuldigung für sein Verhalten gebeten. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Antragsteller bei dieser Entschuldigung, wie indes in der Antragsbegründung vom 27. Januar 2023 (S. 4, vierter und fünfter Absatz) und erneut im Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2023 (S. 10, vorletzter Absatz) ausgeführt wird, die heimliche Präsentation der Zeichnungen verschwiegen („und somit wieder Zweifel an seiner Aufrichtigkeit geschürt“) hat. Das gilt hier schon deshalb, weil die Beschwerde den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass und weshalb keine widersprüchlichen Angaben des Antragstellers im Personalgespräch einerseits und in dem Telefonat andererseits vorlägen (BA S. 8, zweiter und dritter Absatz), nichts entgegengehalten hat. Unabhängig davon spricht auch nichts für die entsprechende Behauptung der Antragsgegnerin; sie wirkt vielmehr konstruiert. Die Annahme, der Antragsteller habe nicht nur in den mit ihm geführten Personalgesprächen, sondern auch in den Telefonaten mit der betroffenen Referatsleiterin angegeben, dass er bestimmte Beschäftigte mit den Zeichnungen „erheitert“ und dies auch gewollt habe, wird nämlich gerade durch die aktenkundigen Angaben der Referatsleiterin gestützt. Das gilt zunächst für die Motivation, die Zeichnungen anzufertigen. Aus der Eidesstattlichen Versicherung der Referatsleiterin vom 24. Februar 2023 ergibt sich nämlich, dass der Antragsteller ihr gegenüber angegeben hat, er habe die Zeichnungen angefertigt, „als sie im Büro saßen“; er habe „lustig sein und Herrn M. zum Lachen bringen“ wollen, „um dazu zu gehören“. Die Angaben der Referatsleiterin belegen ferner, dass der Antragsteller ihr auch offenbart hat, dass er seinen Plan umgesetzt hat. Die Referatsleiterin hat nämlich schon bei ihrer telefonischen Befragung vom 10. November 2022 ausweislich des Telefonvermerks vom 11. November 2022 ausgeführt, der Antragsteller habe berichtet, dass die Zeichnungen „von Tisch zu Tisch“ gegangen seien; das aber setzt offensichtlich voraus, dass der Antragsteller seine Zeichnungen zuvor bewusst in Umlauf gesetzt hatte. (c) Mit Blick auf das „Nachtatverhalten“ des Antragstellers ist auch nicht erkennbar, dass der Betriebsfrieden und damit der Dienstbetrieb schon durch den bloßen Umstand einer weiteren, erwartbar tadelsfreien Amtsführung durch den Antragssteller erheblich beeinträchtigt würde. bb) Eine Gefahr, dass der Dienstbetrieb des Bundesamtes für Z. durch eine vorerst weitere Dienstausübung des Antragstellers objektiv erheblich beeinträchtigt würde oder dass andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären, ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, einer weiteren Amtsführung des Antragstellers stehe die gebotene Fürsorge für die betroffene, insoweit zu schützende Beamtin entgegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit näher ausgeführt, dass sich angesichts des gesamten Inhalts der Eidesstattlichen Versicherungen der betroffenen Referatsleiterin und des Antragstellers nicht annehmen lasse, dass es im Interesse oder gar zum Schutz der betroffenen Beamtin erforderlich sein könnte, dem Antragsteller die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten. Dieser Bewertung, die angesichts der unter Offenlegung des Geschehens erbetenen und gewährten Entschuldigung ohne weiteres überzeugt, hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nichts von Substanz entgegengesetzt. Sie hat vielmehr der Sache nach sogar eingeräumt, dass die Fürsorge gerade für die betroffene Beamtin ein Verbot nach § 66 Satz 1 BBG nicht rechtfertigt. Sie hat nämlich „die Erklärung einer einzelnen Referatsleitung in einer eidesstattlichen Versicherung“ für unerheblich erklärt und stattdessen betont, sie sei aus fürsorgerischen Gründen gehalten, ein Verhalten, wie es der Antragsteller gezeigt habe, schon allgemein und im Sinne aller Beschäftigten (und des Betriebsfriedens) für die Zukunft zu unterbinden. cc) Eine Gefahr im o. g. Sinne kann hier ersichtlich auch nicht mit der Erwägung der Antragsgegnerin begründet werden, eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers wäre auch „wegen ihrer negativen Vorbildfunktion für andere Beschäftigte“ unzumutbar bzw. zur Abschreckung der anderen Beschäftigten, die sich schon zuvor an provokanten und beleidigenden Vorgängen gegenüber der Referatsleiterin beteiligt hätten, geboten. Diese Erwägung, die die Antragsgegnerin zwar auch als allgemein „fürsorgerisch“ eingeordnet hat (s. o.), mit der aber der Sache nach der Zweck der Generalprävention ins Feld geführt wird (vgl. insoweit auch schon den undatierten Begleitvermerk des Abteilungsleiters, Beiakte Heft 2, Blatt 76), kann hier schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil die Beschwerde insoweit erneut die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Beschwerdegründe verfehlt. Sie setzt sich nämlich nicht mit der – im Übrigen: zutreffenden – Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, nach der § 66 Satz 1 BBG anders als das Disziplinarrecht nicht der Abschreckung anderer, sondern allein dem Zweck dient, konkret zu befürchtende Gefahren für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gerade durch die weitere Dienstausübung eines bestimmten Beamten vorläufig abzuwehren. dd) Nicht auf einen zwingenden dienstlichen Grund i. S. d. § 66 Satz 1 BBG führt hier ferner das von der Antragsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argument, die „Darstellung in der Zeichnung“ sei ohne weiteres geeignet, das Ansehen der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit zu schädigen (und rechtfertige daher ebenfalls das verfügte Verbot). Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein zwingender dienstlicher Grund nach dem Schutzzweck des § 66 Satz 1 BBG auch dann gegeben sein kann, wenn mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einer bereits eingetretenen oder drohenden Schädigung des Ansehens der Behörde in der Öffentlichkeit entgegengewirkt werden soll. Erforderlich wäre insoweit aber jedenfalls, dass im Falle einer vorerst weiteren Dienstausübung des betroffenen Beamten gewichtige dienstliche Nachteile in der Gestalt einer entsprechend gewichtigen Schädigung des Ansehens der Behörde ernsthaft zu besorgen wären. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Es sind schon keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass tatsächlich überhaupt eine Gefahr besteht, dass das (bisher intern gebliebene) Dienstvergehen des Antragstellers an die Öffentlichkeit gelangt. Für eine solche Annahme spricht auch nichts, da das dem Dienstvergehen zugrundeliegende Geschehen sich ausschließlich behördenintern abgespielt hat und kein Interesse irgendeines Beteiligten an einer Veröffentlichung erkennbar ist. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass durch ein Bekanntwerden des fraglichen Geschehens in der Öffentlichkeit solche dienstlichen Nachteile in der Form eines Ansehensverlusts ernsthaft zu besorgen wäre, die hinreichend gewichtig wären. Das Gesamtgeschehen wird nämlich nicht nur durch das als Dienstvergehen zu bewertende Verhalten des Antragstellers geprägt, sondern auch durch dessen bereits gewürdigtes „Nachtatverhalten“, durch die ihm von der betroffenen Beamtin gewährte Entschuldigung sowie durch den Umstand, dass er ansonsten dienstlich völlig unbescholtenen ist. ee) Schließlich ergibt sich eine Gefahr, dass der Dienstbetrieb des Bundesamtes für Z. durch eine vorerst weitere Dienstausübung des Antragstellers objektiv erheblich beeinträchtigt würde oder dass andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären, offensichtlich nicht aus der Behauptung der Antragsgegnerin, es bestehe (mit Blick auf das – angeblich – erheblich beeinträchtigte Vertrauensverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller) die Gefahr, dass der zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigte Antragsteller sich im Falle weiterer Amtsführung „Zugang zu eingestuften Daten innerhalb seines Referats sowie referatsübergreifend verschaffen“ (und bereits durch die Verschaffungoder durch ein nachfolgendes Verhalten Vorgaben des Geheimnisschutzes verletzen) „könnte“. Die Annahme, dass eine solche Gefahr bestehen könnte, ist ersichtlich „aus der Luft gegriffen“. Die Antragsgegnerin hat insoweit keinerlei konkrete Anhaltspunkte angeführt. Insbesondere macht sie schon selbst nicht geltend, dass der Antragsteller sich abgesehen von dem hier behandelten Dienstvergehen dienstlich nicht tadellos verhalten oder gar gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen hat. Gegen die behauptete Gefahr spricht im Übrigen, dass die aktuelle Verschlusssachenermächtigung des Antragstellers ersichtlich auf einer Sicherheitsüberprüfung mit dem entsprechenden Ergebnis beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.