Beschluss
1 A 91/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0223.1A91.22.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs eines Anliegers auf eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO.(Rn.7)
2. Eine Fahrbahn ist nicht schmal im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wenn sie mindestens 5.50 m breit ist, wobei eine abschließende Einordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. (Rn.7)
Tenor
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs eines Anliegers auf eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO.(Rn.7) 2. Eine Fahrbahn ist nicht schmal im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wenn sie mindestens 5.50 m breit ist, wobei eine abschließende Einordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. (Rn.7) Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung der beklagten Gemeinde zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der Parksituation in einer Wohnstraße gerichtete Klage nach Durchführung eines Ortstermins mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei teilweise wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, habe aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil keine Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs für die Anordnung eines Parkverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vorlägen, da im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine „schmale Fahrbahn“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO gegeben sei. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 10.6.2022 rechtfertigt die Zulassung nicht. 1. Das gilt namentlich, soweit das Verwaltungsgericht dargelegt hat, dass der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich einer von ihm begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung nur hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Nutzung seines eigenen Grundstücks, soweit diese eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG möglich erscheinen lässt, klagebefugt ist, nicht aber hinsichtlich der – vom Wortlaut seines Klageantrags ebenfalls erfassten – weiteren Anlieger der Straße „Zum F“. Denn zu der daraus folgenden teilweisen Unzulässigkeit verhält sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht. 2. Soweit das Zulassungsvorbringen auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist, zeigt es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2Beschluss vom 24.1.2019 - 3 C 7/17 -, juris, Rn. 11 ff., 15 ff., 26, 28 f., 32Beschluss vom 24.1.2019 - 3 C 7/17 -, juris, Rn. 11 ff., 15 ff., 26, 28 f., 32 die rechtlichen Maßstäbe, unter denen ein Anspruch eines Anliegers auf eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO3vgl. Urteil des Senats vom 6.9.2023 - 1 A 163/21 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N.vgl. Urteil des Senats vom 6.9.2023 - 1 A 163/21 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N. gegeben sein kann und eine Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO als „schmal“ gilt, zutreffend aufgezeigt. Es hat weiter dargelegt, dass danach davon ausgegangen werden kann, dass eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m nicht „schmal“ ist, wobei eine abschließende Einordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Hiervon ausgehend hat es die in Rede stehende, 4,80 m breite Fahrbahn des Seitenweges der Straße „Zum F“ unter Berücksichtigung ihres (auch) vor der klägerischen Grundstückszufahrt 1,30 m breiten Gehwegs, ihres Charakters als typische Erschließungsstraße in einem Wohngebiet, in dem sich sieben Wohnanwesen mit eigenen Parkflächen befänden und für die ein erhöhter Durchgangsverkehr im Hinblick auf ihre Ausbildung als Sackgasse nicht zu erwarten sei, sowie ihres geraden, ebenen und gut einsehbaren Straßenverlaufs trotz der Unterschreitung des sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Orientierungswerts von 5,50 m nicht als „schmal“ angesehen. Soweit der Kläger – ausdrücklich nicht die „Wertung der Höchstgrenzen bei der Breite von Kraftfahrzeugen“ und die „grundsätzliche Wertung, dass ein halber Wendekreis benötigt wird“, sondern – den sich aus der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Orientierungswert als solchen angreift und eine „Normalbreite einer Fahrbahn innerorts von 6,375 m bis 6,50 m“ annimmt, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2008 - 32/31106 -, dessen Richtwerte sich „unzweifelhaft“ auch für das Saarland ableiten ließen, ist der Kläger der Auffassung, „dass unabhängig von der Stärke des Verkehrs die Begegnung 2er Linienbusse mit eingeschränktem Bewegungsspielraum zu gewährleisten sei und deshalb für eine 2-streifige Fahrbahn eine Breite von 6,5 m erforderlich sei“ und auch eine – hier in Rede stehende – Sackgasse eine „Straße mit Gegenverkehr“ darstelle, die eine „2-streifige Fahrbahn“ aufweise. Zudem greift er an, dass das Verwaltungsgericht – entsprechend der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung –4vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 C 7/17 -, juris, Rn. 29, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 C 7/17 -, juris, Rn. 29, m.w.N. davon ausgegangen ist, dass der Wendekreis eines Pkw bei den meisten Fahrzeugen bei etwa 11 m liege; vielmehr habe der ADAC festgestellt, dass „es durchaus auch zu Werten von bis zu 13,08 m für eine 360°-Drehung eines Fahrzeugs kommen“ könne, und betrage „die Länge eines Wendehammers in Deutschland für PKW 12,75 m“, so dass bei einem Pkw „mindestens von einem Wendekreis von 12,75 m auszugehen“ sei und der halbe Wendekreis 6,375 m betrage. Bemesse sich damit die „durchschnittliche“ Breite eines Fahrstreifens auf 3,25 m und einer Fahrbahn auf 6,50 m, so stelle die unter Berücksichtigung des Gehwegs des Klägers vor seinem Hausanwesen eine Breite von 6,10 m aufweisende streitgegenständliche Straße eine „in der Regel schmale Straße“ dar. Zudem sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Fläche der Grundstückseinfahrt des Klägers bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei. Diese Ausführungen vermögen keine Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die angeführten sachsen-anhaltinischen Richtlinien betreffen zum einen nicht das Saarland und zum anderen insoweit (Nr. 1 dieser Richtlinien) lediglich „innerörtliche Straßen in der Baulast des Bundes (Ortsdurchfahrten)“, also Straßen, die auf die Bewältigung eines typischerweise hohen Verkehrsaufkommens ausgelegt sind. Hinzu kommt, dass für den hier in Rede stehenden Nebenast der Straße „Zum F“, der nach Aktenlage als Sackgasse ausgebildet ist und sieben Wohnhäuser erschließt, ein Linienbusverkehr, geschweige denn die Begegnung zweier Linienbusse, realitätsfern erscheint. Inwiefern der nach Angaben des Klägers vom ADAC ermittelte Maximalwert für Pkw-Wendekreise sowie die vom Kläger vorgetragene Länge eines Wendehammers geeignet sein sollen, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts5Beschluss vom 24.1.2019 - 3 C 7/17 -, juris, Rn. 29, m.w.N.Beschluss vom 24.1.2019 - 3 C 7/17 -, juris, Rn. 29, m.w.N. und des diesem hierin folgenden angegriffenen Urteils, wonach ein Wendekreis bei einem Pkw „meistens“ bei „etwa“ 11 m liegt, in Frage zu stellen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die dargelegte verwaltungsgerichtliche Subsumtion der vorliegenden Fahrbahnbreite von 4,80 m unter den angeführten höchstrichterlichen Orientierungswert von 5,50 m wird vom Kläger im Übrigen nicht angegriffen, so dass der Prüfungsumfang des Zulassungsverfahrens sich hierauf nicht erstreckt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden vom Kläger mithin nicht aufgezeigt. 3. Entgegen dem Zulassungsvorbringen liegt zudem kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger macht eine mangelnde Sachaufklärung des erstinstanzlichen Gerichts geltend. Dieses habe Orientierungswerte herangezogen, insbesondere betreffend den Wendekreis eines Fahrzeugs, ohne hierfür Anhaltspunkte oder eindeutige Richtwerte anzuführen; es habe sich „lediglich“ auf eine Kommentarfundstelle sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 berufen, ohne zu berücksichtigen, dass der Wendekreis von Bauart und Karosseriewerk abhängig sei und sich in den letzten Jahren erweitert haben könne, und ohne von den Maßen des klägerischen Fahrzeugs auszugehen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel auf, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Niederschrift über die Ortsbesichtigung6Bl. 97 d.A.Bl. 97 d.A. die Örtlichkeit bei einem von ihm durchgeführten Ortstermin in Augenschein genommen, die Breite der Fahrbahn und der Gehwege vermessen, Feststellungen zu Zahl, Lage und Gestaltung der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Stellplätze getroffen sowie Erklärungen des Klägervertreters zur Parksituation zu Protokoll genommen; abschließend hält die Niederschrift fest, dass weitere Feststellungen vor Ort seitens der Beteiligten nicht gewünscht wurden. Außerdem hat das Verwaltungsgericht anlässlich des Ortstermins mehrere Lichtbilder gefertigt.7Bl. 96 d.A.Bl. 96 d.A. Sodann hat es eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der es ausweislich der entsprechenden Niederschrift8Bl. 107 ff. d.A.Bl. 107 ff. d.A. mit den Erschienenen die Sach- und Rechtslage erörtert hat und diese sich zur Sache geäußert haben; einen förmlichen Beweisantrag hat die Klägerseite, wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt, nicht gestellt, auch nicht zur Frage des Wendekreises eines Fahrzeugs oder dessen Faktoren und Entwicklung und auch nicht zu den Maßen des klägerischen Fahrzeugs. Eine mangelnde Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts lässt sich unter diesen Umständen nicht feststellen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, bei dem Ortstermin weitere Erklärungen zu Protokoll zu geben und weitere Feststellungen anzuregen bzw. in der mündlichen Verhandlung von der Möglichkeit eines förmlichen Beweisantrags Gebrauch zu machen, sofern er weitere Gesichtspunkte als aufklärungsbedürftig angesehen haben sollte. Dass er dies unterlassen hat, begründet ebenso wenig einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wie der Umstand, dass er den Wendekreis der auf seinem Grundstück abgestellten Fahrzeuge nicht substantiiert hat. Auf die Frage, ob die Faktoren des Wendekreises von Pkw sowie dessen Entwicklung seit der genannten höchstrichterlichen Entscheidung 2019 oder die Maße des klägerischen Fahrzeuges fallbezogen erheblich sein könnten -was fern liegen dürfte-, kommt es unter diesen Umständen nicht an; im Übrigen legen die beim Ortstermin gefertigten Lichtbilder es zumindest nicht nahe, dass die Maße des/der klägerischen Fahrzeugs/e einen überdurchschnittlichen Wendekreis bedingen könnten. 4. Die Rechtssache hat ferner nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ihr der Kläger beimisst. Hierfür muss der Zulassungsantragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.9vgl. Beschluss des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris, Rn. 24, m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris, Rn. 24, m.w.N. Derlei ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Die vom Kläger formulierte „Rechtsfrage, ob eine Fahrbahn der Breite der streitgegenständlichen Fahrbahn eine(r) solche(n) (der) „schmalen Art“ nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 StVO darstellt,“ bedarf entgegen seinem Vorbringen nicht der Klärung im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, sondern zeigt keine über den konkreten Fall hinausweisende Rechtsfrage auf. Etwas anderes ergibt sich nicht aus seinem Hinweis, der Begriff der „schmalen Fahrbahn“ sei nicht legal definiert, da dieser Begriff durch eine höchstrichterlich erfolgte Auslegung anhand des Sinns und Zwecks der Vorschrift näher bestimmt wird.10vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 C 7/17 -, juris, Rn. 16 ff., m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 C 7/17 -, juris, Rn. 16 ff., m.w.N. Auch mit der vom Kläger angenommenen Vielzahl von gleichgelagerten „Zuparkfällen“ gegenüber von Grundstückseinfahrten, bei denen es auf die Wertung und die Einbeziehung eines Orientierungswertes ankomme, der jedoch nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhe und die Entscheidung erfordere, „welcher Orientierungswert heranzuziehen“ sei, wendet er sich lediglich erneut gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (und letztlich der von ihr in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung), legt aber keine über den Streitfall hinausweisende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. 5. Aus dem zuvor Gesagten folgt zugleich, dass die Sache keine „besondere“ rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich der Antragsbegründung entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.11vgl. Beschluss des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris, Rn. 23, m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris, Rn. 23, m.w.N. Das leistet die Zulassungsbegründung nicht. Die als besonders schwierig angeführte Frage, was unter einer „schmalen Fahrbahn“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO verstanden werde, beurteilt sich anhand der von der Rechtsprechung in mehr als fünf Jahrzehnten seit der Einfügung dieses Terminus in die Straßenverkehrsordnung entwickelten Kriterien, wie sie namentlich vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.1.2019 - 3 C 7/17 - dargelegt werden. An rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es jedoch, wenn eine auftretende Frage bereits durch die Rechtsprechung geklärt wurde.12vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2024 - 1 A 178/22 -, juris, Rn. 48, m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2024 - 1 A 178/22 -, juris, Rn. 48, m.w.N. Soweit der Kläger überdies meint, die Erkenntnisse im angefochtenen Urteil seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, um das Vorhandensein einer „schmalen Fahrbahn“ zu begründen, wendet er sich wiederum gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (und letztlich der von ihr in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung), zeigt aber keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO auf. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.