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Beschluss

1 A 53/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0711.1A53.23.00
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Leitsätze
Es stellt sich nicht als willkürlich dar, dass die Richtlinien über die Gewährung einer "Dezemberhilfe" nur solche Unternehmen erfassen, die formal infolge bestimmter Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28.10.2020, 25.11.2020 und vom 2.12.2020 betroffen waren. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 31. März 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 842/21 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.635,53 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es stellt sich nicht als willkürlich dar, dass die Richtlinien über die Gewährung einer "Dezemberhilfe" nur solche Unternehmen erfassen, die formal infolge bestimmter Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28.10.2020, 25.11.2020 und vom 2.12.2020 betroffen waren. (Rn.13) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 31. März 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 842/21 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.635,53 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten und begehrt die Bewilligung einer Corona-Beihilfe für den Monat Dezember 2020 gemäß den Richtlinien für die Gewährung der „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe des damaligen saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 17.12.2020 (im Folgenden: „Dezemberhilfe“-Richtlinien). Am 2.2.2021 beantragte die Klägerin die Gewährung einer „Dezemberhilfe“ in Höhe von voraussichtlich 44.635,53 Euro, gab als Branchenzugehörigkeit „Frisörsalons“ an und begründete ihren Antrag mit dem Zusatz „Direkt betroffen: Der Antragsteller musste aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb direkt einstellen.“ Unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und unter Hinweis auf eine endgültige Festsetzung in einem Schlussbescheid wurde der Klägerin mit vorläufigem Bescheid vom 3.2.2021 eine Abschlagszahlung in Höhe von 22.317,77 Euro gewährt. Mit – den vorläufigen Bescheid vom 3.2.2021 ersetzenden – Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 5.7.2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer „Dezemberhilfe“ ab, setzte den zu erstattenden Betrag auf 22.317,77 Euro fest und forderte die Klägerin zur Rückzahlung auf mit der Begründung, nur solche Unternehmen seien im Rahmen der „Dezemberhilfe“-Richtlinien antragsberechtigt, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder ihren Geschäftsbetrieb ab dem 2.11.2020 hätten einstellen müssen. Unternehmen, für die die Betriebsschließung – wie im Fall der Klägerin – erst aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 13.12.2020 angeordnet worden sei, fehle hingegen die Antragsberechtigung. Da er – der Beklagte – in gleichgelagerten Fällen die Anträge ebenfalls ablehne, bestehe auch kein Anspruch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung. Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäß auf Verpflichtung zur Gewährung einer „Dezemberhilfe“ in Höhe von 44.635,53 Euro gerichtete Klage vom 3.8.2021 durch Urteil vom 31.3.2023 abgewiesen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung vom 28.4.2023, eingegangen am 2.5.2023, gegen das ihr am 6.4.2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.5.2023 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch bestehen die als Zulassungsgrund geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Bescheid vom 5.7.2021 ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer „Dezemberhilfe“. Bei Zuwendungen wie der „Dezemberhilfe“ handele es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werde. Die Zuwendung erfolge auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch lasse sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG – aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung sei daher entscheidend, wie die Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei. Der Richtliniengeber sei weitgehend frei bei seiner Entscheidung, welchen Personenkreis er fördere. Zwar dürfe der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen; sachbezogene Gesichtspunkte stünden dem Richtliniengeber jedoch in sehr weitem Umfang zu Gebote. Soweit die Klägerin eine im Grundsatz strengere zuwendungsrechtliche Rechtfertigungsprüfung als maßgeblich ansehe, könne dem nicht gefolgt werden. Aufgrund des freiwilligen Charakters der Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung seiner Förderrichtlinien sei eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Davon ausgehend habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass er auf der Grundlage von Ziff. I 3 Abs. 1 lit. c und d der „Dezemberhilfe“-Richtlinien in seiner ständigen Verwaltungspraxis nur dann von einer Antragsberechtigung ausgehe, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens vom sog. Lockdown im Sinne der Ziffer I 2 Abs. 9 der „Dezemberhilfe“-Richtlinien betroffen gewesen sei, wenn also die Schließungsanordnung formal auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28.10.2020, vom 25.11.2020 und vom 2.12.2020 ergangen sei. Weder die Richtlinien selbst noch deren Handhabung durch den Beklagten seien insoweit zu beanstanden. Der besondere Charakter der „Dezemberhilfe“, die nicht allgemein an coronabedingte Einbußen anknüpfe, sondern speziell an eine Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen in bestimmten Branchen, fuße auf sachlichen und damit willkürfreien Erwägungen, die es rechtfertigten, hinsichtlich der Antragsberechtigung zu differenzieren. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nicht vor, denn das formale Anknüpfen an die Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen gehe mit einer tatsächlich unterschiedlichen Belastung einher. Nur mittelbar betroffenen Unternehmen, die nicht durch branchenweite Schließungsanordnungen, sondern nur durch allgemeine infektionsschutzrechtliche Maßnahmen betroffen gewesen seien, sei jedenfalls ein Spielraum für weitere unternehmerische Tätigkeit verblieben, auch wenn dieser Spielraum im Einzelfall möglicherweise gering gewesen sei. Dieser Unterschied sei nach Überzeugung des Gerichts ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung. Diese formal an bestimmte Schließungsanordnungen anknüpfende Differenzierung werde im Übrigen dadurch abgemildert, dass für im Rahmen der „Novemberhilfe“/„Dezemberhilfe“ nicht antragsberechtigte Wirtschaftsteilnehmer andere Zuwendungsprogramme zur Verfügung gestanden hätten, etwa die sogenannte „Überbrückungshilfe III“. Auch wenn die Höhe der zu gewährenden Billigkeitsleistung insoweit variiere, sei nicht ersichtlich, dass die Differenzierung willkürlich sei. Weder die Fassung der Förderrichtlinien noch die darauf aufbauende Förderpraxis des Beklagten lasse Willkür erkennen. Die Klägerin sei im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis des Beklagten durch die Schließungsanordnungen auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28.10.2020, vom 25.11.2020 und vom 2.12.2020 weder direkt noch indirekt formal betroffen gewesen, mithin nicht antragsberechtigt im Rahmen der „Dezemberhilfe“. Gemäß § 7 Abs. 4 der maßgeblichen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona Pandemie3Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 27.11.2020 (Amtsblatt 2020 I vom 28.11.2020, S. 1193 ff.) und vom 12.12.2020 (Amtsblatt 2020 I vom 12.12.2020, S. 1277 ff.)Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 27.11.2020 (Amtsblatt 2020 I vom 28.11.2020, S. 1193 ff.) und vom 12.12.2020 (Amtsblatt 2020 I vom 12.12.2020, S. 1277 ff.) sei der Klägerin als Betreiberin eines Friseursalons die Erbringung körpernaher Dienstleistungen gerade nicht untersagt, sondern unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte gestattet gewesen. Die Klägerin habe ihren Friseursalon bis Mitte Dezember 2020 grundsätzlich weiterbetreiben können. Sie habe hierbei möglicherweise Umsatzeinbußen erlitten, ihre wirtschaftliche Tätigkeit sei jedoch nicht von Schließungsanordnungen im Sinne der „Dezemberhilfe“-Richtlinien erfasst gewesen. Zwar sei ihr aufgrund § 7 Abs. 4 Satz 1 der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 13. Dezember 2020 erlassenen saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona Pandemie vom 15.12.2020 der Betrieb ihres Friseursalons (Anmerkung des Senats: ab dem 16.12.2020) untersagt gewesen, diesbezüglich sähen die „Dezemberhilfe“-Richtlinien jedoch von vornherein keine Antragsberechtigung vor. Auch die auf der Grundlage des § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG erfolgte Rückforderung in Höhe von 22.317,77 Euro stelle sich als rechtmäßig dar. Eine Erledigung im Sinne des § 49a SVwVfG liege auch dann vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein vorläufiger Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 SVwVfG durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt werde. Diesen verwaltungsgerichtlichen Ausführungen hält die Klägerin entgegen, sie habe – auch wenn sie nicht zum Kreis der Antragsberechtigten zähle – unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten einen Anspruch auf Gewährung der beantragten „Dezemberhilfe“. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auch sie von einer formalen Schließungsanordnung, nämlich der vom 13.12.2020, betroffen gewesen sei, so dass sie nicht lediglich unter Einbußen aufgrund geringerer Kundenzahl gelitten habe, sondern ihren Betrieb ab dem 16.12.2020 vollständig habe schließen müssen und ab diesem Zeitpunkt auch – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – keinerlei Spielraum für irgendeine unternehmerische Tätigkeit mehr bestanden habe, ihr Umsatz zwangsläufig Null gewesen sei. Wenn das Verwaltungsgericht Sinn und Zweck der „Dezemberhilfe“-Richtlinien in der Kompensation des Umsatzausfalles von Unternehmen sehe, die von Schließungsanordnungen betroffen gewesen seien, so gelte dieser Sinn und Zweck gleichermaßen für die Klägerin, denn sie habe Umsatzausfälle aufgrund einer Schließungsanordnung erlitten. Angesichts der formellen Schließungsanordnungen habe ein vollständig gleicher Sachverhalt und dieselbe Betroffenheit vorgelegen, so dass es gleichheitswidrig gewesen sei, nur die Unternehmen durch die „Dezemberhilfe“ zu begünstigen, die in Umsetzung des Beschlusses vom 28.10.2020 hätten schließen müssen, nicht hingegen diejenigen Unternehmen, deren Schließung auf der Umsetzung des Beschlusses vom 13.12.2020 beruhe. Der einzig erkennbare Unterschied zwischen beiden Unternehmensgruppen liege im Zeitpunkt der Schließungsanordnung. Danach zu differenzieren, ob die Schließungsanordnung vom 28.10.2020 oder vom 13.12.2020 datiere, sei unzulässig, denn diesem Umstand könne durch die Höhe der gewährten Hilfen Rechnung getragen werden. Die Klägerin vermag mit diesem Vortrag die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage zu stellen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung ausgehend von Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung der Vergabe staatlicher Förderleistungen ausführlich und zutreffend dargestellt und unter Anwendung dieser Maßstäbe einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der begehrten „Dezemberhilfe“ richtigerweise verneint. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Klägerin trotz der allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen ein – wenn auch möglicherweise kleiner – Spielraum für eine wirtschaftliche Tätigkeit verblieb, nur für den Zeitraum bis zum 15.12.2020 greift. Das Verwaltungsgericht hat die Situation der Klägerin ab dem 16.12.2020 – entgegen der Auffassung der Klägerin – jedoch durchaus gewürdigt und hierzu auf Seite 12 des Urteils ausgeführt, dass ihr durch die auf der Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 13.12.2020 erlassenen saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15.12.2020 der Betrieb ihres Friseursalons untersagt gewesen sei und die „Dezemberhilfe“-Richtlinien diesbezüglich von vornherein keine Antragsberechtigung vorsähen. Die aus seiner Sicht zulässige Differenzierung hinsichtlich der Antragsberechtigung hat das Verwaltungsgericht – wenn auch an anderer Stelle im Urteil auf Seite 10 – zu Recht mit dem besonderen Charakter der „Dezemberhilfe“ begründet. Es stellt sich unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten höchstrichterlichen Maßstäbe nicht als willkürlich dar, nur solchen Unternehmen die „Dezemberhilfe“ zu gewähren, die formal infolge bestimmter Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28.10.2020, 25.11.2020 und vom 2.12.2020 betroffen waren, und andere Unternehmen, die erst durch zeitlich spätere Schließungsverordnungen ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten, von der „Dezemberhilfe“ auszuschließen und insoweit inhaltlich abweichende – aus der Sicht der Klägerin weniger günstige – Zuwendungsprogramme vorzusehen. Die Klägerin verkennt, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht bereits dann vorliegt, wenn unterschiedlich behandelte Personengruppen Gemeinsamkeiten – hier die Schließung des Betriebes seit dem 16.12.2020 mit entsprechendem Umsatzausfall – aufweisen, sondern erst, wenn keine wesentlichen Unterschiede existieren. Ein solcher wesentlicher Unterschied liegt jedoch in der tatsächlich unterschiedlichen Belastung der Vergleichsgruppen. Im Vergleich zu den Betrieben, die ihren Geschäftsbetrieb – wie die Klägerin – ab dem 16.12.2020 aufgrund der auf der Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 13.12.2020 ergangenen Schließungsverordnung einstellen mussten, lag bei den bereits seit Anfang November geschlossenen Betrieben bestimmter Branchen, die mithin sieben Wochen zuvor schließen mussten mit der Folge entsprechend höherer Umsatzausfälle, eine größere Belastung vor, was ein zulässiges Differenzierungskriterium darstellt. Die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergangenen Schließungsanordnungen hatten beispielsweise zur Folge, dass die bis zum 15.12.2020 geöffneten Betriebe – wenn auch unter dem durch die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Pandemie verursachten Einbruch der Konsumlaune – noch weitgehend vom Weihnachtsgeschäft profitieren konnten, wohingegen den seit Anfang November geschlossenen Betrieben die erfahrungsgemäß in vielen Branchen höheren Umsätze im Vorweihnachtsgeschäft in Gänze verloren gingen. Die Klägerin konnte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 1.8.2023 im November 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat 2019 eine Umsatzsteigerung von fast 24 Prozent verzeichnen; ob dies dafür spricht, dass einige Kunden den für die Weihnachtszeit geplanten Friseurbesuch mit Blick auf die unsicher erscheinende Coronasituation „sicherheitshalber“ vorgezogen haben, kann dahinstehen. Da mit einer längeren Schließungsdauer ein höherer Umsatzausfall und damit ein erhöhtes Risiko einer endgültigen Betriebsschließung einhergehen dürfte, zielten die „Dezemberhilfe“-Richtlinien darauf ab, einen Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalles zu leisten, um letztlich – ungeachtet einer bis zum 30.4.2021 ausgesetzten Insolvenzantragspflicht – die wirtschaftliche Existenz von Betrieben zu sichern (vgl. Ziffer I 1 Abs. 1 der „Dezemberhilfe“-Richtlinien). Hinzu kommt der Umstand, dass die Kundenbindung bei den seit Anfang November 2020 geschlossenen Betrieben einer stärkeren Zerreißprobe ausgesetzt war als bei den sieben Wochen später geschlossenen Betrieben, was nicht ohne Auswirkung auf die Umsätze des Geschäftsbetriebes in der Zeit nach einer Wiedereröffnung bleiben dürfte; der mit einer längeren Schließung mit einiger Wahrscheinlichkeit einhergehenden Abnahme der Kundenbindung kann nicht durch die längere Bezugsdauer staatlicher Leistungen Rechnung getragen werden. Ein durch einen längeren Schließungszeitraum bewirkter Verlust an Kunden führt zu einer stärkeren wirtschaftlichen Betroffenheit eines Unternehmens, die regelmäßig nicht – anders als die Klägerin meint – durch eine längere Gewährung staatlicher Leistungen vollständig wettgemacht werden kann. Die Klägerin hat nach alledem mit ihrem Vorbringen nicht aufgezeigt, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt, indem die maßgeblichen Kriterien der Gewährung der „Dezemberhilfe“ unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre es sogar rechtsfehlerhaft gewesen, wenn das Verwaltungsgericht der Klägerin unter Heranziehung von Sinn und Zweck der „Dezemberhilfe“-Richtlinien einen Anspruch auf Förderung zugesprochen hätte. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.4vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.9.2023 - Au 6 K 21.1783 -, juris Rn. 19vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.9.2023 - Au 6 K 21.1783 -, juris Rn. 19 Es ist nicht Sache der Gerichte, die „Dezemberhilfe“-Richtlinien auszulegen und zu prüfen, bei welchen Sachverhalten diese nach Sinn und Zweck zur Anwendung gebracht werden könnten; es obliegt vielmehr der Behörde, die Richtlinie zu interpretieren und ihr durch ihre Verwaltungspraxis Gestalt zu verleihen. Eine vom Wortlaut der Richtlinien (vgl. Ziffer I 1 Abs. 1 und Ziffer I 3 Abs. 1 lit. c (i) i.V.m. Ziffer 2 Abs. 9) abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten dahingehend, auch andere nicht von den Schließungsverordnungen aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28.10.2020, 25.11.2020 und 2.12.2020 betroffene Unternehmen zu begünstigen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.5Es liegt in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18.10.2021 - W 8 K 21.716 -, juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 -, juris Rn. 12). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25.4.2022 - 4 A 28/22 -, juris Rn. 28).Es liegt in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18.10.2021 - W 8 K 21.716 -, juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 -, juris Rn. 12). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25.4.2022 - 4 A 28/22 -, juris Rn. 28). Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte rechtfertigen können, weil der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf beruhenden Förderpraxis nicht erfasst werden, aber von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten, sind nicht erkennbar. Die Ablehnung des Antrags für einen Friseursalon, der erst aufgrund § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15.12.2020 (diese ihrerseits beruhend auf dem Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020) schließen musste, entsprach der gängigen Praxis des Beklagten in einer häufig auftretenden Fallkonstellation, die gemäß Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 der FAQs zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wonach ein Friseursalon nicht als direkt betroffen im Sinne der November- bzw. Dezemberhilfe gilt, gerade nicht gefördert werden sollte. Soweit die Klägerin in Bezug auf die „Dezemberhilfe“-Richtlinien ferner geltend macht, diese seien in sich schon nicht schlüssig, weil sie Unternehmen, die – wie Gastronomiebetriebe – durch einen Außenverkauf weiterhin Umsatz generieren könnten, die Dezemberhilfe zubilligten, wohingegen Unternehmen mit vollständiger Schließung ab dem 16.12.2020 von der Hilfe ausgeschlossen seien, sind diese Ausführungen nicht geeignet, dem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Die Schlüssigkeit und Plausibilität der „Dezemberhilfe“-Richtlinien sind – wie dargelegt – kein gerichtlicher Prüfungsgegenstand, sie unterliegen lediglich dem Willkürverbot. Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.6vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, juris Ls. 18vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, juris Ls. 18 Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis.7vgl. BayVGH, Urteil vom 25.7.2013 - 4 B 13.727 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1/17 -, juris Rn. 18vgl. BayVGH, Urteil vom 25.7.2013 - 4 B 13.727 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1/17 -, juris Rn. 18 Dem Zuwendungsgeber steht es jedoch frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, die dann konsequent anzuwenden ist. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe.8vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.9.2023 - Au 6 K 21.1783 -, juris Rn. 19 m.w.N.vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.9.2023 - Au 6 K 21.1783 -, juris Rn. 19 m.w.N. Aus diesem Grund verfängt auch der Vortrag der Klägerin, es gebe keinen sachlichen Grund, sie für den Monat Dezember 2020 auf die Überbrückungshilfe III und die Erstattung von Fixkosten zu verweisen, wohingegen anderen Unternehmen derselben Branche körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios9Mit Beschluss vom 16.11.2020 - 2 B 340/20 - hat das OVG des Saarlandes § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des Betriebs von Kosmetikstudios unabhängig von der Frage der Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts enthielt.Mit Beschluss vom 16.11.2020 - 2 B 340/20 - hat das OVG des Saarlandes § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des Betriebs von Kosmetikstudios unabhängig von der Frage der Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts enthielt. und Tattoostudios10Hinsichtlich Tattoo-Studios hatte das OVG des Saarlandes die vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift bereits durch Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - beschlossen.Hinsichtlich Tattoo-Studios hatte das OVG des Saarlandes die vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift bereits durch Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - beschlossen. die 75 % des Vorjahresumsatzes erstattende „Dezemberhilfe“ zu Gute käme, nicht. Dass es aus ihrer Sicht gute Argumente für eine bessere Förderung ihrer Branchengruppe – möglicherweise im Rahmen eines anderen Zuwendungsprogrammes – gegeben hätte, begründet keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die „Dezemberhilfe“-Richtlinien, bei denen – wie dargelegt – eine willkürliche Förderpraxis angesichts des Anknüpfens an die mit verschiedenen Schließungszeitpunkten einhergehende unterschiedliche Belastung nicht ersichtlich ist. Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Sache keine besondere rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten „schwierigen“ Fragen für die Entscheidung ankommt. Die durch den Fall aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Differenzierung bei staatlichen Billigkeitsleistungen und die Anwendung der zur Zuwendungspraxis höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe gehören indes zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Subventionssachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Für den Zulassungstatbestand der grundsätzlichen Bedeutung muss der Zulassungsantragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.11vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris Rn. 16vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris Rn. 16 Ungeachtet dessen, dass die Zulassungsbegründung dies nicht leistet, kommt der von der Klägerin formulierten „Frage, inwieweit der Staat bei der Beihilfegewährung danach differenzieren darf, ab wann bestimmte Unternehmen geschlossen waren“, keine grundsätzliche Bedeutung zu, nachdem weder Anträge noch Änderungsanträge auf Gewährung einer „Dezemberhilfe“ mehr gestellt werden können und ein Gewinn an Rechtssicherheit für mögliche zukünftige Hilfsprogramme aufgrund der individuellen Ausgestaltung solcher Programme nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht dargelegt, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der formulierten Rechtsfrage aktuell (noch) liegen soll. Da das Vorbringen der Klägerin damit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.