Urteil
1 A 155/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0321.1A155.22.00
16Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ob bei einem Unfall im Dienstgebäude und während der Dienstzeit die Tatbestandsvoraussetzung in Ausübung des Dienstes angesichts der konkreten Umstände des Unfallgeschehens ausnahmsweise zu verneinen ist, weil die Verhaltensweise des Beamten dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn zuwiderläuft, ist möglichst anhand objektiver und damit praktikabler Kriterien zu beantworten. Eine Zurechnung zur dienstlichen Risikosphäre scheidet aus, wenn es unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände an der vorausgesetzten Beherrschbarkeit für den Dienstherrn aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien fehlt und eine Zurechnung zur dienstlichen Sphäre zu einer übermäßigen Aufbürdung von Risiken auf den Dienstherrn führen würde. (Rn.31)
(Rn.38)
2. Dies kann bei einem unerwarteten Versagen des Arretiermechanismus eines privaten Klappmessers, das zur Reparatur eines dienstlichen Gegenstandes eingesetzt wird, der Fall sein. (Rn.40)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2022 - 2 K 2/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob bei einem Unfall im Dienstgebäude und während der Dienstzeit die Tatbestandsvoraussetzung in Ausübung des Dienstes angesichts der konkreten Umstände des Unfallgeschehens ausnahmsweise zu verneinen ist, weil die Verhaltensweise des Beamten dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn zuwiderläuft, ist möglichst anhand objektiver und damit praktikabler Kriterien zu beantworten. Eine Zurechnung zur dienstlichen Risikosphäre scheidet aus, wenn es unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände an der vorausgesetzten Beherrschbarkeit für den Dienstherrn aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien fehlt und eine Zurechnung zur dienstlichen Sphäre zu einer übermäßigen Aufbürdung von Risiken auf den Dienstherrn führen würde. (Rn.31) (Rn.38) 2. Dies kann bei einem unerwarteten Versagen des Arretiermechanismus eines privaten Klappmessers, das zur Reparatur eines dienstlichen Gegenstandes eingesetzt wird, der Fall sein. (Rn.40) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2022 - 2 K 2/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die sich gegen das dem Kläger am 11.07.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.06.2022 richtende, am 01.08.2022 eingegangene und am Montag, dem 12.09.2022, begründete Berufung des Klägers, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hat, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten vom 03.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallgeschehens vom 25.03.2019 als Dienstunfall. Der begehrten Anerkennung als Dienstunfall steht entgegen, dass der Kläger seine Verletzung nicht „in Ausübung des Dienstes“ erlitten hat. Nach der zur Zeit des Unfallgeschehens maßgeblichen Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL 2008 ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“, dessen Erfülltsein vorliegend allein im Streit ist, verlangt - neben dem hier nicht zweifelhaften Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden - einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss. Maßgeblich ist das der gesetzlichen Regelung nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu Grunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Befindet sich der Beamte während des Unfalls im Dienstgebäude (räumliche Abgrenzung) und ereignet sich der Unfall während der Dienstzeit (zeitliche Abgrenzung), geschieht der Unfall in der Regel „in Ausübung des Dienstes“, denn der Beamte befindet sich im grundsätzlich unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich.2vgl. zur inhaltsgleichen bundesrechtlichen Vorschrift des § 31 BeamtVG z.B. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, juris Rn. 11 f., vom 22.1.2009 - 2 A 3/08 -, juris Rn. 13 f., und vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 10, jew. m.w.N.vgl. zur inhaltsgleichen bundesrechtlichen Vorschrift des § 31 BeamtVG z.B. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, juris Rn. 11 f., vom 22.1.2009 - 2 A 3/08 -, juris Rn. 13 f., und vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 10, jew. m.w.N. Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten haben sich damit, so das Bundesverwaltungsgericht, Kriterien herausgebildet, die an objektive Merkmale anknüpfen und im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Damit verbundene Ungereimtheiten seien hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche komme, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen könne. Die Beherrschbarkeit des Risikos sei ein unschwer zu konkretisierender unbestimmter Rechtsbegriff, der bei fallspezifischem Abgrenzungsbedarf durch eindeutige und sinngerechte Grenzziehungen, wie etwa durch das Abstellen auf Außentüren, ergänzt werden könne und geeignet sei, eine ansonsten unvermeidbare Kasuistik in Grenzen zu halten.3BVerwG, z.B. Urteile vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, juris Rn. 12, und vom 13.7.2023, a.a.O., Rn. 11BVerwG, z.B. Urteile vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, juris Rn. 12, und vom 13.7.2023, a.a.O., Rn. 11 Hiernach sollen für die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Risikosphäre praktikable Kriterien maßgeblich sein; abzustellen ist auf objektive, im Allgemeinen leicht feststellbare Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten der einen oder der anderen Risikosphäre zuzurechnen ist. Ereignet sich der Unfall - wie vorliegend - während der Dienstzeit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, dienstlich geprägt ist.4BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a.a.O., Rn. 14 m.w.N. Denn bei der Dienstausübung sind dienstliche und private Aspekte regelmäßig nicht streng voneinander zu trennen und es kann nur darum gehen, wann und unter welchen Voraussetzungen die auch bei der Ausübung des Dienstes naturgemäß gegebene „Gemengelage“ eindeutig dem privaten Bereich des Beamten zuzurechnen und daher von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn auszunehmen ist.5BVerwG, Urteil vom 13.7.2023, a.a.O., juris Rn. 11BVerwG, Urteil vom 13.7.2023, a.a.O., juris Rn. 11 Vor diesem Hintergrund ist der innere Vorgänge betreffenden Frage, ob der Beamte sich zur Zeit des Unfalls gedanklich gerade mit außerdienstlichen Dingen beschäftigt hat, mangels praktikabler Abgrenzung nicht nachzugehen,6BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 23 und 28BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 23 und 28 und es sind auch Unfälle während der Dienstzeit und im Dienstgebäude von der Unfallfürsorge erfasst, die sich bei einer nicht spezifisch dienstlichen Verrichtung ereignen, beispielsweise ein Ausrutschen auf dem Weg zur Kantine7BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 29BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 29, ein Anstoßen des Kopfes an einem weit geöffneten Fenster im Toilettenraum des Dienstgebäudes8BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17/16 -, juris Rn. 14BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17/16 -, juris Rn. 14 oder ein Hängenbleiben mit der rechten Hand an der Diensttür bei dem Versuch, einer auf dem Bürgersteig vor dem Dienstgebäude gestürzten und rufenden Passantin zur Hilfe zu eilen9BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, a.a.O., Rn. 14BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, a.a.O., Rn. 14. Demzufolge kann der Anerkennung als Dienstunfall vorliegend nicht entgegengehalten werden, das Reparieren einer zur Ausstattung des Dienstzimmers vorhandenen Wanduhr gehöre nicht zu dem Spektrum der Dienstaufgaben eines Polizeivollzugsbeamten; andererseits ergibt sich ein Handeln des Klägers „in Ausübung des Dienstes“ nicht allein daraus, dass die Uhr Teil der Büroeinrichtung war. Auf objektive Umstände ist ferner abzustellen, wenn begehrt wird, einen außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablauf, der regelmäßig dem privaten Lebensbereich des Beamten mit der Folge zuzuordnen ist, dass das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ nicht erfüllt ist, ausnahmsweise als Dienstunfall anzuerkennen. So kann der in einer solchen Fallgestaltung für die Gewährung von Unfallfürsorge notwendige Dienstbezug im Einzelfall gegeben sein, wenn neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern (ausnahmsweise) dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Diese Umstände müssen die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet.10BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 62/13 -, juris Rn. 10BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 62/13 -, juris Rn. 10 Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine objektive Betrachtung angezeigt, wenn es um Unfallgeschehnisse anlässlich der in § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG/BeamtVG SL 2008 aufgeführten zum Dienst gehörenden Betätigungen (u.a. Dienstreisen und dienstliche Veranstaltungen) geht. Insoweit ist entscheidend, ob die Anforderungen des Dienstes entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung, bei der der Beamte den Unfall erlitten hat, waren, ob diese Verrichtung also durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren hat, anders formuliert, ob der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat, was davon abhängt, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört.11BVerwG, Urteile vom 3.11.1976 - VI C 203/73 -, juris Rn. 26, vom 31.1.2008 - 2 C 23/06 -, juris Rn. 10 und 13, und vom 26.2.2008 - 2 B 135/07 -, juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 29.8.2013 - 2 C 1/12 -, juris Rn. 18 betreffend die Feststellung, dass die freiwillige Teilnahme an einer vom Dienstherrn angebotenen Grippeschutzimpfung objektiv im dienstlichen Interesse liegtBVerwG, Urteile vom 3.11.1976 - VI C 203/73 -, juris Rn. 26, vom 31.1.2008 - 2 C 23/06 -, juris Rn. 10 und 13, und vom 26.2.2008 - 2 B 135/07 -, juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 29.8.2013 - 2 C 1/12 -, juris Rn. 18 betreffend die Feststellung, dass die freiwillige Teilnahme an einer vom Dienstherrn angebotenen Grippeschutzimpfung objektiv im dienstlichen Interesse liegt Im Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der aufgezeigte Grundsatz, wonach Unfälle des Beamten während der Dienstzeit und in den Räumlichkeiten des Dienstherrn in der Regel der Dienstunfallfürsorge unterfallen, nicht ausnahmslos gilt. Der Dienstherr soll ausschließlich für die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit haften. Trotz vorhandener räumlicher und zeitlicher Beziehung zum Dienst sind selbst im Dienstgebäude Verhaltensweisen des Beamten denkbar, in denen auch bei lebensgemäßer Betrachtungsweise nicht mehr von einer Dienstausübung in dem hier maßgeblichen Sinne gesprochen werden kann, in denen der Beamte also den besonderen beamtenrechtlichen Unfallschutz nicht in Anspruch nehmen kann.12BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 26BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 26 Dabei rechtfertigen nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, es, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Zu denken ist insbesondere an Verhaltensweisen, die dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind.13BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 28BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 28 Zur Abgrenzung der beiderseitigen Risikosphären bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Umstände des Unfallgeschehens.14BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.5.1974 - II B 66/73 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 53, S. 70 ff.BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.5.1974 - II B 66/73 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 53, S. 70 ff. Zwar spricht der räumliche, zeitliche und sachliche Zusammenhang bei einem im Dienstgebäude während der Dienstzeit erlittenen Unfall grundsätzlich für eine Zuordnung der Geschehnisse zur Ausübung des Dienstes. Anderes gilt aber etwa, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfreien Zusammenhang steht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhält, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer „Rauferei“ beteiligt hat. In diesen Fällen sind etwaige Schäden nicht mehr vom Schutzzweck der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn erfasst.15BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 13 m.w.N. Nach alldem ist die fallbezogen entscheidungsrelevante Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung „in Ausübung des Dienstes“ angesichts der konkreten Umstände des Unfallgeschehens ausnahmsweise zu verneinen ist, weil die Verhaltensweise des Klägers dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn zuwiderlief, ihrerseits möglichst anhand objektiver und damit praktikabler Kriterien zu beantworten. Eine Zurechnung zur dienstlichen Risikosphäre trotz eines Unfalls in der grundsätzlich dienstunfallrechtlich geschützten Sphäre des Dienstherrn scheidet aus, wenn es unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände an der vorausgesetzten Beherrschbarkeit für den Dienstherrn aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien fehlt und eine Zurechnung zur dienstlichen Sphäre zu einer übermäßigen Aufbürdung von Risiken auf den Dienstherrn16vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Lehrers an einer privat organisierten Semesterabschlussfeier: BVerwG, Urteil vom 3.11.1976, a.a.O., Rn. 27vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Lehrers an einer privat organisierten Semesterabschlussfeier: BVerwG, Urteil vom 3.11.1976, a.a.O., Rn. 27 führen würde. Im Ergebnis führt dies zur Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit das Verwaltungsgericht seine Prüfung unter Abstellen auf die Art und Weise des Reparaturversuchs und in Anlehnung an die Rechtsprechung zur mangelnden Ursächlichkeit anlagebedingter Leiden argumentativ, wenngleich ebenfalls unter Betonung des Aspekts der Beherrschbarkeit eines vom Beamten selbst geschaffenen Risikos, maßgeblich an einer subjektiv bewertenden Betrachtung ausgerichtet hat, überzeugt dies nicht. Der Kläger habe (was der Sache nach durchaus zutrifft) ein vom Dienstherrn nicht mehr beherrschbares, unkalkulierbares Verletzungsrisiko selbst erst geschaffen; dies habe die dienstlichen Umstände so weit in den Hintergrund gedrängt, dass der Schaden als allein durch das unsachgemäße Vorgehen des Klägers verursacht anzusehen sei. Denn der Kläger habe einen offenkundig untauglichen Gegenstand verwendet, er habe besonders sorglos und unvernünftig gehandelt, woraufhin sich die selbst geschaffene Gefahr verwirklicht habe. Es könne nicht angenommen werden, dass der Dienstbezug eines Unfalls erst bei völlig sinn- und vernunftwidrigem Handeln bzw. bei absolut törichtem Verhalten verloren gehe. Diese Argumentation knüpft in zentralen Punkten17ähnlich wie die verschiedentlich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (trotz gewisser struktureller Unterschiede der gesetzlichen Vorgaben, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17/16 -, juris Rn. 17 ff.,) orientierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. Urteil vom 18.11.1980 - 24 B 80 A.1809 -, n.v., Beschlüsse vom 30.10.2007 - 3 ZB 06.1800 -, n.v., und vom 7.6.2010 - 3 B 05.3273 -, juris Rn. 25, Urteil vom 24.4.2015 - 3 B 14.1141 -, juris Rn. 34ähnlich wie die verschiedentlich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (trotz gewisser struktureller Unterschiede der gesetzlichen Vorgaben, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17/16 -, juris Rn. 17 ff.,) orientierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. Urteil vom 18.11.1980 - 24 B 80 A.1809 -, n.v., Beschlüsse vom 30.10.2007 - 3 ZB 06.1800 -, n.v., und vom 7.6.2010 - 3 B 05.3273 -, juris Rn. 25, Urteil vom 24.4.2015 - 3 B 14.1141 -, juris Rn. 34 an subjektiv geprägte Wertungen und Vernunfterwägungen an (unsachgemäßes Vorgehen, offenkundig untauglicher Gegenstand, besonders sorglos und unvernünftig, Abgrenzung zu völlig sinn- und vernunftwidrigem bzw. absolut törichtem Verhalten) und verneint auf dieser Basis die Beherrschbarkeit des Unfallrisikos durch den Dienstherrn. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit dem Ziel einer praktikablen Handhabung auf objektive Umstände abstellt, jedenfalls dann schwerlich in Einklang zu bringen, wenn eine Risikoabgrenzung anhand objektiver Kriterien möglich und praktikabel ist. Hinzu tritt, dass eine Objektivierung der subjektiven Wertungen durch Sachverständigenbeweis, anders als dies in Bezug auf etwaige anlagebedingte Leiden der Fall ist, ausgeschlossen erscheint. Die entscheidungsrelevante Frage, ob es den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn entgegenläuft, für einen eingetretenen Körperschaden auch dann Unfallfürsorge leisten zu müssen, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, das seine wesentliche Ursache nicht in der vom Dienstherrn beherrschbaren Ausgestaltung, Ausstattung, Instandhaltung oder Pflege des Dienstgebäudes, sondern in Umständen findet, die mit den Erfordernissen des Dienstes in keinem inneren Zusammenhang stehen, ist bei der aus Sicht des Senats gebotenen Anlegung objektiver Kriterien zu bejahen. Abgesehen davon, dass bei Abstellen auf die objektiven Umstände des Einzelfalls Erwägungen zur Reparaturtauglichkeit des Klappmessers bzw. zum Vorliegen und gegebenenfalls zum Ausmaß eines etwaigen sorglosen und unvernünftigen Handelns nicht angezeigt sind, sei der Vollständigkeit halber - und mit Blick auf die Annahme des Senats, die Rechtssache weise grundsätzliche Bedeutung auf, - erwähnt, dass sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht aufdrängt, dass der Kläger besonders sorglos, unvernünftig oder gar töricht gehandelt haben könnte. Zum einen mögen hinsichtlich der naturgemäß subjektiv gefärbten Einschätzung der Eignung bzw. Gebräuchlichkeit eines Klappmessers als Reparaturhilfe unterschiedliche Auffassungen vertretbar sein; zum anderen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach seinem gesamten Auftreten und seinen Einlassungen keineswegs den Eindruck einer zu leichtfertigem bzw. unbesonnenem Handeln neigenden Persönlichkeit vermittelt. In Bezug auf das Unfallgeschehen hat er unter anderem bekundet, das Klappmesser sei damals neu gewesen und es habe keinerlei Veranlassung gegeben, an der Funktionsfähigkeit des Arretiermechanismus zu zweifeln. Ungeachtet dessen war das Risiko eines unerwarteten Versagens des Arretiermechanismus für den Dienstherrn in keiner Weise beherrschbar und dieses Risiko muss daher der Sphäre des Klägers zugerechnet werden. So ist in objektiver Hinsicht zunächst festzustellen, dass das unfallverursachende Klappmesser nicht zur dienstlichen Ausrüstung des Klägers gehörte, sondern in dessen Privateigentum stand. Zwar vermag dieser Umstand - anders als unter Ziffer 31.1.1.11 Satz 3 der Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG des Bundes18die mithin von einem anderen Rechtsträger erlassen sind und ohnehin nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus auszulegen, sondern im Lichte der tatsächlichen Verwaltungspraxis zu würdigen wären (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 25)die mithin von einem anderen Rechtsträger erlassen sind und ohnehin nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus auszulegen, sondern im Lichte der tatsächlichen Verwaltungspraxis zu würdigen wären (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 25) vorgesehen19Hier heißt es: „Handelt es sich bei dem Unfallrisiko um ein ausschließlich der Person der Beamtin oder des Beamten zuzuordnendes (z.B. privat in den Dienst eingebrachter Gegenstand), kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.“Hier heißt es: „Handelt es sich bei dem Unfallrisiko um ein ausschließlich der Person der Beamtin oder des Beamten zuzuordnendes (z.B. privat in den Dienst eingebrachter Gegenstand), kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.“ - nicht per se bedingen, dass das Unfallereignis nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann; denn hinsichtlich einer Vielzahl privater Gegenstände ist es durchaus alltagsüblich und vom Einverständnis des Dienstherrn getragen, sie zum Dienst mitzubringen. Allerdings ist ein Einhandmesser (um ein solches handelte es sich nach den Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bei dem in Rede stehenden Klappmesser) kein alltagsgebräuchlicher Gegenstand, mit dessen Mitführen und Verwenden im Dienst der Dienstherr nach der Lebenserfahrung rechnen müsste; ihm wohnt im Vergleich zu einem Messer mit gleichlanger feststehender Klinge infolge der Beweglichkeit der Klinge und der Notwendigkeit einer Arretiervorrichtung - zumal bei unachtsamer oder ungeschickter Handhabung bzw. bei Vorliegen eines Defekts - eine abstrakte Gefährlichkeit in Gestalt einer bauartbedingten Verletzungsgefahr beim Öffnen, Schließen und Benutzen des Messers inne, die bei einem Messer mit feststehender Klinge so nicht gegeben ist. Zudem dürfte selbst das Vorhalten und Verwenden eines vergleichbar gestalteten privaten Messers mit feststehender Klinge im Dienst aus Sicht des Dienstherrn schwerlich als erwartungsgemäß zu erachten sein. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich nicht die Reparaturbedürftigkeit der Wanduhr, sondern die abstrakte Gefährlichkeit des Messers objektiv als die wesentliche Ursache des Unfallgeschehens darstellt; zudem ist eine funktionsfähige Wanduhr in einem Büroraum lediglich ein nützlicher, aber sicherlich kein für die Dienstausübung unverzichtbarer Einrichtungsgegenstand. Das Mitbringen des Klappmessers zum Dienst bzw. dessen Aufbewahrung in der Dienststelle fußte im Weiteren - ebenso wie der Entschluss, die Dienstuhr eigenhändig und mittels seines privaten Klappmessers zu reparieren - auf einer freien, nicht durch dienstliche Vorgaben oder durch die üblichen Anforderungen des Dienstes beeinflussten Entscheidung des Klägers.20vgl. zu diesem Aspekt bei einem außerhalb der Dienstzeit auf der Dienststelle erlittenen Unfall: BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a.a.O., Rn. 18 und 20vgl. zu diesem Aspekt bei einem außerhalb der Dienstzeit auf der Dienststelle erlittenen Unfall: BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a.a.O., Rn. 18 und 20 Dabei ist nicht ersichtlich, dass das Vorhalten eines solchen Messers in den Diensträumen mit einem wie auch immer gearteten Nutzen für die Dienstverrichtung als solche oder auch nur für die Pausengestaltung verbunden sein könnte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, er habe das Messer zum Öffnen von Briefumschlägen bzw. während der Pause zum Schälen von Obst benutzt, ist hiermit jedenfalls kein der Dienstverrichtung oder einer adäquaten Pausengestaltung zugutekommender „Mehrwert“ verbunden, da sich diese Tätigkeiten problemlos mit den üblichen zu einer Büroeinrichtung gehörenden Gegenständen bzw. einem handelsüblichen Schälmesser ausführen lassen. Ebenso wenig verfängt der Vortrag des Klägers, es sei durchaus üblich, kleinere Reparaturen der in Rede stehenden Art mittels eines Klappmessers auszuführen; dass dies für den Kläger ein ganz gewöhnlicher Vorgang sein mag, rechtfertigt es nicht, ein aus der Beschaffenheit des verwendeten Klappmessers resultierendes Unfallrisiko dem Dienstherrn aufzubürden, zumal diese Argumentation des Klägers ihrerseits eine subjektiv geprägte, nicht verallgemeinerungsfähige Einschätzung zum Gegenstand hat. Wie bereits angesprochen, ist das Vorhalten eines Einhandmessers auf der Dienststelle nicht nur nicht dienstlich veranlasst, sondern aus Sicht des Dienstherrn in keiner Hinsicht üblich bzw. erwartungsgemäß und unterscheidet sich dadurch vom Mitführen gängiger privater Gegenstände wie beispielsweise eigener Schreibutensilien oder etwa eines Mobiltelefons. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sich auch Mobiltelefone infolge eines Defekts zu einer Gefahrenquelle entwickeln können, bedingt dies schon deshalb nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Betrachtung von Mobiltelefon und Klappmesser, weil sich das Mitführen eines Mobiltelefons im Rahmen üblicher Lebensgewohnheiten bewegt und davon auszugehen ist, dass dessen Mitbringen zum Dienst im Einverständnis des Dienstherrn geschieht, was in Bezug auf ein Einhandmesser gerade nicht unterstellt werden kann. Soweit argumentiert wird, es habe sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände gehandelt, ändert dies nichts daran, dass allein die Verhaltensweise des Klägers diese Verkettung ausgelöst hat und diese daher seiner Risikosphäre zuzuordnen ist. Die vom Kläger aufgrund autonomer Entscheidung geschaffene Gefahrenlage konnte nur er selbst beherrschen. Der Beklagte hatte, anders als bei dienstlichen Gegenständen, die sich mit seiner Kenntnis in seiner Herrschaftssphäre befinden, in Bezug auf das private Klappmesser und der von ihm bei Verwendung ausgehenden Gefahr keinerlei Möglichkeiten der Risikominimierung. Während der Dienstherr seinerseits zur Verfügung gestellte dienstliche Gegenstände oder Einrichtungen einer regelmäßigen Überprüfung unterziehen oder diese warten lassen kann oder den Beamten - sofern aufgrund der Art des Dienstgegenstandes erforderlich - bezüglich des Umgangs mit diesen schulen kann, um Verletzungsrisiken auszuschließen oder jedenfalls zu minimieren, waren dem Beklagten vorliegend derartige Maßnahmen mangels Kenntnis von dem privat eingebrachten Klappmesser verwehrt. Unter den aufgezeigten Umständen lief die Verwendung des privaten Klappmessers den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Dieser hat ein grundsätzliches und berechtigtes Interesse daran, die Gesundheit seiner Beamten zu schützen, und diesem Interesse am Gesundheitsschutz und an einer Unfallrisikominimierung in den Diensträumen läuft es zuwider, wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetzt, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen kann. Hat das Verwaltungsgericht die auf Anerkennung als Dienstunfall zielende Klage demzufolge zu Recht abgewiesen, so unterliegt die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung; eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und berücksichtigt im Lichte des § 127 Nr. 1 BRRG, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Risikosphäre vielfach einen anderen Begründungsansatz als der Senat zu präferieren scheint.21vgl. hierzu Fn. 17vgl. hierzu Fn. 17 Die entscheidungserhebliche Frage, ob das eigenmächtige Mitbringen eines privaten, nicht alltagsgebräuchlichen und abstrakt gefährlichen Gegenstands zum Dienst und dessen eine Selbstverletzung auslösende Verwendung während der Dienstzeit den aus dem Tatbestandserfordernis „in Ausübung des Dienstes“ herzuleitenden und bei Unfallgeschehen während der Dienstzeit auf der Dienststelle grundsätzlich bestehenden Dienstbezug entfallen lässt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beamte besonders sorglos und unbesonnen oder gar völlig sinn- und vernunftwidrig gehandelt hat, kann sich auch in anderen dienstunfallrechtlichen Streitigkeiten stellen und ist höchstrichterlich nicht geklärt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am 25.03.2019 in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion C-Stadt erlittenen Körperschadens als Dienstunfall. Ausweislich der Unfallschilderung in seiner Dienstunfallanzeige vom 05.04.2019 begab sich der Kläger nach Rückkehr aus seinem Urlaub am Unfalltag nach Dienstbeginn um 7:00 Uhr in den ihm zugewiesenen Arbeitsraum, wo er eine sonst über der Tür befindliche Wanduhr auf der Fensterbank vorgefunden habe. Eine Batterie habe unsachgemäß im Batteriefach der Uhr gesteckt und die Klemmfeder am Pluspol sei verbogen gewesen, woraufhin er mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder habe richten wollen. Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen. Nach einer Operation im Universitätsklinikum D-Stadt am gleichen Tag sei er nach stationärer Behandlung am 29.03.2019 entlassen worden. Im Rahmen der Unfallmeldung hielt der polizeiärztliche Dienst am 26.04.2019 eine „Schnittwunde Kleinfinger re. Hand mit Nervendurchtrennung und Verletzung der Beugesehnen“ fest. Durch Bescheid vom 03.05.2019 lehnte der Beklagte die Anerkennung als Dienstanfall ab mit der Begründung, der Unfall sei nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten. Das Reparieren der Wanduhr sei eine rein persönlich motivierte, private Tätigkeit, die den inneren Zusammenhang mit dem Dienst grundsätzlich löse und nicht zum dienstlichen Aufgabenfeld des Klägers gehöre. Zudem habe der Kläger zur Reparatur ein privates Klappmesser verwendet, sodass ein daraus resultierendes Unfallrisiko nicht dem Dienstherrn zugeordnet werden könne. Seinen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG sei erfüllt, da sich der Unfall während der Dienstzeit in der räumlich beherrschten Sphäre des Dienstherrn ereignet habe, die Tätigkeit nicht dienstlich geprägt sein müsse und die Reparatur der Uhr weder verboten gewesen noch den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwidergelaufen sei. Die Reparatur der Dienstuhr sei keinesfalls dem privaten Bereich zuzuordnen, vielmehr habe die Reparatur dem Interesse des Dienstherrn entsprochen, dass sich Dienstgegenstände in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Durch Widerspruchsbescheid vom 03.12.2019, dem Kläger am 06.12.2019 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger erlittene Verletzung sei zwar innerhalb der Dienstzeiten und innerhalb der dienstlichen Räume eingetreten, allerdings liege der Verletzung ein unsachgemäßes und hinsichtlich des eingesetzten Mittels ungeeignetes Handeln des Klägers zugrunde, das keiner dienstlichen Tätigkeit zugeordnet werden könne. Dabei sei das klägerische Bestreben, die Funktionsfähigkeit der Uhr wiederherzustellen, grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch weise die vom Kläger geschilderte Umsetzung des Vorhabens ernsthafte und offenkundige Mängel auf, die den Schadenseintritt verursacht hätten. Der Kläger habe die Verletzung bei der Ausführung einer dienstfremden Tätigkeit erlitten, die er mit einem privat eingebrachten Gegenstand ausgeführt habe, der augenscheinlich nicht für die beabsichtigte Ausführung getaugt habe und per se bereits ein Unfall- und Verletzungsrisiko in sich berge. Das durch den Reparaturversuch selbstbestimmt und bewusst eingegangene Risiko dürfe nicht pauschal der Sphäre des Dienstherrn zugerechnet werden. Die ausgeführte Reparatur mit dem privaten Klappmesser sei zwar durch den Dienstherrn nicht ausdrücklich verboten, allerdings könne sie in ihrer Ausführung nicht dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn entsprechen, weil sich der Kläger damit einem Gesundheitsrisiko ausgesetzt habe. Hiergegen hat der Kläger am 02.01.2020 Klage erhoben. Zur Bejahung des Merkmals „in Ausübung des Dienstes“ genüge es angesichts der herausgehobenen Rolle des Dienstortes des Beamten im Unfallfürsorgerecht, dass sich der Kläger in der räumlich beherrschbaren Sphäre des Dienstherrn befunden habe und die Reparatur der Uhr weder verboten gewesen noch den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwidergelaufen sei. Vielmehr habe die Reparatur der Wanduhr vorliegend dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn entsprochen. Es habe sich auch nicht um einen offenkundig unsachgemäßen Reparaturversuch gehandelt, denn für das Richten einer Klemmfeder existiere kein Spezialwerkzeug, so dass die Wahl des Werkzeugs nicht zu beanstanden sei. Es bedürfe darüber hinaus zur Durchführung der beabsichtigten Reparatur keiner besonderen Ausbildung oder Fachexpertise. Auf den Umstand, dass es sich bei dem verwendeten Klappmesser um einen in seinem Eigentum stehenden Gegenstand gehandelt habe, komme es nicht entscheidend an. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Kläger ein Messer aus der Dienstküche verwende oder sein eigenes. Da selbst grobe Fahrlässigkeit des Beamten nicht zu einer „Lösung vom Dienst“ führe, sondern nur ein Verhalten, das außerhalb jeder durch Vernunft gebotenen Überlegung liege, sei vorliegend ein Dienstunfall zu bejahen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 03.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2019 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 25.03.2019 mit den Unfallfolgen „Schnittwunde Kleinfinger rechte Hand mit Nervendurchtrennung und Verletzung der Beugesehnen“ als Dienstunfall anzuerkennen, sowie die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, der Unfall habe sich nicht in Ausübung des Dienstes ereignet, sondern sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Der Kläger habe eigeninitiativ und außerhalb jedweder Auftragslage gehandelt. Er hätte den Hausmeisterdienst verständigen sollen, denn weder der Austausch der Batterie noch das Richten einer Metallfeder sei von seinem Aufgabenbereich umfasst. Der Kläger sei mit dem Einsatz des privaten Klappmessers - ohne zeitliche Dringlichkeit - selbstbestimmt und bewusst ein unkalkulierbares Risiko eingegangen, das nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.06.2022 ergangenem Urteil – 2 K 2/20 – abgewiesen und ausgeführt, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG SL 20081Fassung vom 14.05.2008 (Amtsblatt I S. 1062), geändert durch das Gesetz vom 01.07.2009 (Amtsblatt I S. 1138)Fassung vom 14.05.2008 (Amtsblatt I S. 1062), geändert durch das Gesetz vom 01.07.2009 (Amtsblatt I S. 1138) lägen fallbezogen nicht vollständig vor. Zwar sei eine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallbegriffs auch dann anzunehmen, wenn der Schadenseintritt wie vorliegend durch eigene Handlungen des Verletzten ausgelöst werde, selbst wenn diese fehlerhaft oder ungeschickt gewesen seien. Der erlittene Körperschaden sei jedoch nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. Mit Blick auf das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ komme es zwar nicht entscheidungserheblich darauf an, dass das Reparieren einer im Dienstraum befindlichen Wanduhr nicht zu denjenigen Aufgaben gehöre, die für den Dienst eines Polizeibeamten prägend seien, denn zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals sei es hinreichend, dass ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Dienst bestanden habe, so dass die für den Regelfall geltende Zuordnung des Schadensrisikos zur Risikosphäre des Dienstherrn nahe liege. Daher fehle es nicht von vornherein an dem erforderlichen Dienstbezug des Schadensereignisses, denn es habe sich zum einen um eine zur Ausstattung des Dienstzimmers gehörende Uhr gehandelt, zum anderen sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, eine im Dienstraum befindliche Uhr wieder funktionsfähig machen zu wollen. Der grundsätzlich vorhandene Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Dienst sei jedoch im konkreten Fall durch die Art und Weise, wie die Reparatur durchgeführt worden sei, gelöst worden. Eine Risikozuweisung an den Dienstherrn sei nicht mehr gerechtfertigt, weil der Kläger durch den Einsatz eines Klappmessers als Reparaturwerkzeug ein vom Dienstherrn nicht mehr beherrschbares unkalkulierbares Verletzungsrisiko selbst erst geschaffen habe und hierdurch die dienstlichen Umstände so weit in den Hintergrund gedrängt worden seien, dass der Schaden als alleine durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers verursacht anzusehen sei. Die bei einem räumlichen und zeitlichen Bezug eines Unfalls zum Dienst im Regelfall zulasten des Dienstherrn ausfallende Risikoverteilung gelte nicht unbegrenzt. Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden könnten, rechtfertigten es daher, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet habe, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Dabei sei insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderliefen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten seien. Das Verletzungsrisiko sei angesichts der Art und Weise, wie die Reparatur vorliegend angegangen wurde, für den Dienstherrn weder beherrschbar gewesen noch habe das Handeln des Klägers den wohlverstandenen Interessen seines Dienstherrn entsprochen. Das Klappmesser sei bereits unabhängig von der Art seiner Verwendung ein gefährlicher Gegenstand, sein Einsatz im vorliegenden Fall als Ersatz für ein geeignetes Werkzeug in hohem Maße gefahrgeneigt gewesen hinsichtlich etwaiger Verletzungen. Dem Kläger sei zwar zuzugestehen, dass ein lediglich fehlerhaftes Verhalten, etwa ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, den Zusammenhang mit dem Dienst nicht grundsätzlich beseitige. Etwas Anderes gelte jedoch, wenn sich der Beamte derart sorglos und unvernünftig verhalte, dass nicht mehr der Dienst die wesentliche Ursache für den Schadenseintritt darstelle, sondern die dienstlichen Umstände durch die selbst geschaffene Gefahr so weit in den Hintergrund gedrängt würden, dass Letztere als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen sei. Der Kläger habe durch die Art und Weise des Reparaturversuches durch sein selbstbestimmtes Handeln und Entscheiden unabhängig von den dienstlichen Verhältnissen die konkrete Gefahr erst in die Welt gesetzt. Für das Fehlen der Dienstbezogenheit eines Unfalls sei es nicht erforderlich, dass der Beamte darüber hinaus völlig sinn- und vernunftwidrig gehandelt habe, weil dies zu einer nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf Bereiche führen würde, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen nur selbst beherrschen und beeinflussen könne. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil es der Frage, welches Verhalten geeignet erscheint, den kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Dienst zu lösen bzw. ob dies nur bei einem völlig sinn- und vernunftwidrigen Handeln eines Beamten anzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Mit seiner am 01.08.2022 eingegangenen und am 12.09.2022 (Montag) begründeten Berufung gegen das ihm am 11.07.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts trägt der Kläger im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Unfallereignis vom 25.03.2019 „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten. Eine herausragende Rolle komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Dienstort des Beamten zu. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichten, seien dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, dienstlich geprägt sei. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass diese Tätigkeit entweder vom Dienstherrn verboten sei oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufe. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang im vorliegenden Fall zunächst zutreffend bejaht, dann aber zu Unrecht einen Ausnahmefall angenommen, der die Risikosphäre zulasten des Klägers verschiebe. Die Tätigkeit des Klägers habe den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn entsprochen, weil durch eine funktionsfähige Wanduhr Beginn und Ende der Dienstzeit im Sinne eines ungestörten Dienstbetriebes bestimmt werden könnten. Es sei überzogen, wenn das Verwaltungsgericht ein Messer pauschal als in besonders hohem Maße gefahrgeneigt einstufe. Der Einsatz des Klappmessers, der im privaten Bereich bei derartigen Reparaturen häufig vorkomme, sei für den Dienstherrn beherrschbar gewesen. Für das Richten einer Klemmfeder existiere kein Spezialwerkzeug, ferner bedürfe es für diese Art der Kleinstreparatur keiner besonderen Ausbildung oder Fachexpertise. Auch wenn ein Klappmesser ein Unfallrisiko berge, könne daraus nicht gefolgert werden, dass es sich um einen untauglichen Gegenstand zur Reparatur handele. Das verwendete Klappmesser sei zum Richten einer Klemmfeder geeignet und im übrigen arretierbar gewesen. Sobald das Messer einen 180 Grad Winkel erreiche, raste die verbaute Klemmfeder in eine Führung ein, die unbeabsichtigtes Zuschnappen verhindere. Warum das Messer zum Unfallzeitpunkt trotz ordnungsgemäßer Arretierung „zuschnappte“, könne vom Kläger nicht nachvollzogen werden. Es sei auch nicht entscheidend, dass das Klappmesser kein dienstlich zur Verfügung gestellter Gegenstand gewesen sei. Der Einsatz des Klappmessers sei der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen, denn das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine „selbstgeschaffene Gefahr“ den Zusammenhang mit dem Dienst nicht ohne weiteres löse. Erst wenn sich der Beamte derart sorglos und unvernünftig verhalte, dass nicht mehr der Dienst die allein wesentliche Ursache sei, wenn also der selbstgeschaffenen Gefahr betriebsfremde Motive zu Grunde lägen, sei die Unfallfürsorge ausgeschlossen. Für die Annahme einer „Lösung vom Dienst“ genüge nicht jeder Tatbestand, der gegen den verletzten Beamten den Vorwurf selbst grober Fahrlässigkeit begründe. Ein Verhalten außerhalb jeder durch die Vernunft gebotenen Überlegung läge erst vor, wenn die Gefahr so leicht erkennbar und das Maß der Unvernunft so entscheidend sei, dass demgegenüber die Einwirkung des Dienstes als Teilursache für den Eintritt des Unfalls zurücktrete und deshalb als rechtlich unwesentlich erscheine. Selbst unsachgemäße Handlungen seien verzeihlich, wenn der Beamte in unverschuldeter Gefahrenlage in Bestürzung unvernünftig gehandelt habe. Nach diesen Maßstäben sei der Ursachen- und Zurechnungszusammenhang vorliegend nicht gelöst, denn dem Kläger, der ein Messer mit Schutzvorrichtung verwendet habe, könne kein völlig sinn- und vernunftwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Selbst wenn man die konkrete Art und Weise der Reparatur als unsachgemäß ansähe, wäre der Einsatz des Messers als Reparaturwerkzeug nicht in einem solchen Maße sorglos, dass ein Verhalten außerhalb jeder durch die Vernunft gebotenen Überlegung vorläge. Die Grenze zur völligen Unvernunft oder zum „dienstfremden Exzess“ sei erkennbar nicht überschritten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.06.2022 - 2 K 2/20 - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 03.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2019 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 25.03.2019 sowie die damit verbundenen Unfallfolgen als Dienstunfall anzuerkennen, ferner die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, der erlittene Körperschaden sei nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten, da dies eine besonders enge ursächliche Verknüpfung zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Dienst fordere. Der Grundsatz, dass Risiken, die sich während der Dienstzeit in den Diensträumen verwirklichen, dem Dienstherrn unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit dienstlich geprägt sei, zuzurechnen seien, gelte jedenfalls dann nicht, wenn die Tätigkeit - wie hier - den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufe. Die konkrete Art und Weise des Einsatzes des Klappmessers habe den dienstlichen Zusammenhang gelöst, denn der Kläger habe bei dem Versuch, die Klemmfeder mittels Klappmesser zu richten, ohne die Klinge ausreichend zu arretieren, ein unkalkulierbares Verletzungsrisiko geschaffen, das der Beherrschbarkeit durch den Dienstherrn zur Gänze entzogen gewesen sei. Der Kläger habe sich derart sorglos und unvernünftig verhalten, dass die von ihm geschaffene Gefahr allein rechtlich wesentlich sei für den Schadenseintritt. Dass ein Klappmesser selbst bei ordnungsgemäßer Verwendung ein gefährlicher Gegenstand sei, sei dem Kläger bewusst gewesen und ergebe sich auch aus dem Umstand, dass Klappmesser je nach Ausführung mit einem waffenrechtlichen Führungsverbot belegt sein könnten (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. WaffG). Der Kläger habe einen Gegenstand mit grundsätzlicher Gefährlichkeit benutzt und diesen darüber hinaus unsachgemäß gehandhabt, denn ein Klappmesser könne nur unbeabsichtigt „zuschnappen“, wenn es entweder nicht sachgerecht arretiert gewesen sei oder es sich gar nicht - bauartbedingt oder aufgrund von Verschleiß - habe arretieren lassen. Dieses gesteigerte Verletzungsrisiko sei für den Dienstherrn in keiner Weise beherrschbar gewesen. Auch der Einsatz des Klappmessers als „Notbehelf“ sei mangels zeitlicher Dringlichkeit der Reparatur nicht angezeigt gewesen. Der Kläger sei aufgrund der polizeilichen Aus- und Fortbildung zu Hieb- und Stichwaffen, die zum Zwecke der Eigensicherung erfolge, hinsichtlich der Gefährlichkeit solcher Waffen sensibilisiert gewesen, was sein überaus sorgloses und über alle Maße unvernünftiges Vorgehen unterstreiche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsunterlagen des Beklagten (ein Heft) verwiesen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.