Beschluss
1 A 184/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0419.1A184.23.00
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Leitsätze
1. Für die Förderung einer anderen Ausbildung muss der Auszubildende, wenn einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung unabweisbare Gründe entgegenstehen, diese unverzüglich abbrechen. (Rn.7)
2. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven Umständen. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 738/21 - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Förderung einer anderen Ausbildung muss der Auszubildende, wenn einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung unabweisbare Gründe entgegenstehen, diese unverzüglich abbrechen. (Rn.7) 2. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven Umständen. (Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 738/21 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung des beklagten Studierendenwerks, ihr unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 25.1.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 2.6.2021 dem Grunde nach Leistungen nach dem BAföG für das Studium Media Art & Design an der Hochschule der Bildenden Künste Saar ab dem Wintersemester (WS) 2020/21 zu gewähren, gerichtete Klage abgewiesen. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.1.2024 zur Begründung ihres Zulassungsantrags rechtfertigt die Zulassung nicht. Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 Das Verwaltungsgericht hat die sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ergebenden rechtlichen Maßstäbe, unter denen der Klägerin für ihren (nach Beendigung des siebten und damit) nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolgten Fachrichtungswechsel von dem zum WS 2015/16 aufgenommenen Studium der Betriebswirtschaft (BWL) an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) zu dem seit dem WS 2020/21 betriebenen Studiengang Media Art & Design an der Hochschule für Bildende Kunst Saar (HBK) Ausbildungsförderung geleistet wird, zutreffend aufgezeigt. Es hat weiter dargelegt, dass dem von ihr vorgenommenen Fachrichtungswechsel aufgrund ihrer im Jahr 2016 diagnostizierten Erkrankung an Multipler Sklerose und deren gesundheitlichen Folgen zwar ein unabweisbarer Grund im Sinne der Vorschrift zugrunde gelegen habe. Zugleich hat es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris, Rn. 13, m.w.N.Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris, Rn. 13, m.w.N. ausgeführt, dass sie durch den nach Abschluss des siebten Fachsemesters, dem WS 2018/19, erfolgten Fachrichtungswechsel ihre Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung verletzt habe, indem sie nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen gezogen und ihre bisherige Ausbildung aufgegeben oder jedenfalls um eine Beurlaubung nachgesucht habe; vielmehr habe sie spätestens nach der ihr Ende 2017 auf ihren Antrag gewährten späteren Vorlage des Leistungsnachweises erkennen müssen, dass sie danach weiterhin offensichtlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ordnungsgemäß zu studieren, und unter den gegebenen Umständen keine berechtigte Hoffnung bestanden habe, das begonnene Studium erfolgreich beenden und den angestrebten Beruf ausüben zu können. Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen dagegen einwendet, das Verwaltungsgericht widerspreche sich selbst, indem es darauf hinweise, dass gerade mit Blick auf das bei ihr festgestellte Fatigue-Syndrom, das ihr die Ausübung ihres Studiums nicht mehr möglich gemacht habe, die Anforderungen an die Erfüllung ihrer Obliegenheiten nicht überspannt werden dürften, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Das gilt auch für ihren Vortrag, das Verwaltungsgericht übersehe, dass sich ihre Krankheit zunächst jahrelang aufgrund ständiger Schübe immer weiter verschlimmert habe, weshalb ihr „nicht gleich von Anfang an“ klar gewesen sei, dass sie das Studium nicht mehr würde fortsetzen können; dies sei auch der Hintergrund für ihren ihr vorgehaltenen Antrag auf spätere Vorlage eines Leistungsnachweises gewesen, in dessen Rahmen sie noch der Ansicht gewesen sei, ihr Studium fortführen zu können. Da sich ihre Krankheit jedoch immer weiter verschlimmert habe – erst im Jahr 2020 sei das richtige Medikament für sie gefunden worden –, habe sie sich vor Beginn des Sommersemesters (SS) 2019 eingestehen müssen, dass sie das BWL-Studium nicht würde fortsetzen können, woraufhin sie sich zum SS 2019 nicht mehr zurückgemeldet habe und von Amts wegen exmatrikuliert worden sei. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Verlauf der Krankheit nicht habe vorhersagen und daher nicht habe abschätzen können, dass sie zur Fortsetzung ihres BWL-Studiums nicht mehr in der Lage gewesen sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung3vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris, Rn. 13, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris, Rn. 13, m.w.N. der Auszubildende, wenn einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung Gründe entgegenstehen, diese unverzüglich abbrechen; sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach entstehen, muss von ihm verlangt werden, dass er sich alsbald Gewissheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung der Ausbildung entgegen steht.4vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1986 - 5 C 138/83 -, juris, Rn. 10, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1986 - 5 C 138/83 -, juris, Rn. 10, m.w.N. Hiervon ausgehend hätte sich der Klägerin ihre fehlende Eignung für das Studium der Betriebswirtschaft jedoch spätestens im WS 2017/18, also dem 5. Fachsemester, aufdrängen müssen. Denn in diesem Semester (sowie den nachfolgenden beiden Semestern) hat sie an keinerlei Prüfungen mehr teilgenommen. Bereits zuvor hat sie, wie der Beklagte mit seiner Zulassungserwiderung vom 22.2.2024 unwidersprochen dargelegt hat, zahlreiche Prüfungen versäumt. Danach hat sie von den nach den maßgeblichen Bestimmungen5Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes - Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft -, Stand 25.6.2014 (www.htwsaar.de)Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes - Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft -, Stand 25.6.2014 (www.htwsaar.de) in der Regelstudienzeit von sieben Semestern zu erwerbenden 210 ECTS-Punkten nach sieben Semestern insgesamt nur 35 erreicht. Nachdem sie im ersten Semester noch vier von sechs Prüfungen bestanden hat, hat sie in ihrem gesamten weiteren Studium lediglich noch drei weitere Prüfungen erfolgreich absolviert (davon zwei im dritten und eine im vierten Semester); im fünften Semester hat sie an 16 Klausuren trotz Anmeldung nicht teilgenommen. Bei den wenigen Prüfungen, die sie nach dem ersten Semester noch bestanden hat, und der Vielzahl an Prüfungen, an denen sie nicht teilgenommen hat, müssen sich ihr spätestens im fünften Fachsemester, in dem und ab dem sie keinerlei Prüfungen mehr absolviert hat, ernsthafte Zweifel an ihrer Eignung zur Fortsetzung ihres BWL-Studiums aufgedrängt haben. Anlass, eine Besserung der Situation zu erwarten, bestand ebenfalls nicht. Indem die Klägerin ihr Studium in Anbetracht des aufgelaufenen massiven und bei realistischer Betrachtung nicht mehr abzubauenden Ausbildungsdefizits in diesem Zeitpunkt nicht abgebrochen, sondern einen zweisemestrigen Aufschub zur Vorlage des fehlenden Leistungsnachweises erwirkt und sich zu zwei weiteren Semestern zurückgemeldet hat, ohne Prüfungsleistungen zu erbringen, hat sie daher gegen ihre Obliegenheit zum unverzüglichen Abbruch ihres erkennbar gescheiterten BWL-Studiums in förderungsschädlicher Weise verstoßen. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich zwar nicht allein nach objektiven Umständen. Vielmehr ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist.6vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.6.2009 - 1 A 99/08 -, juris, Rn. 21vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.6.2009 - 1 A 99/08 -, juris, Rn. 21 Es ist indes weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Klägerin infolge ihrer Erkrankung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gefehlt haben könnte, um das irreversible Scheitern ihres bis dahin weitestgehend erfolglosen Studiums spätestens im Verlauf des fünften Fachsemesters zu erkennen und die sich aufdrängende Entscheidung zu treffen, dieses abzubrechen.7zu einem solchen Ausnahmefall (schwere psychische Erkrankung) vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.12.2019 - 1 LB 120/17 -, juris, Rn. 24 ff.zu einem solchen Ausnahmefall (schwere psychische Erkrankung) vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.12.2019 - 1 LB 120/17 -, juris, Rn. 24 ff. Dem steht die berechtigte Annahme des Verwaltungsgerichts, infolge des Fatigue-Syndroms dürften die Anforderungen an die Erfüllung der aufgezeigten Obliegenheit nicht überspannt werden, nicht entgegen. Denn diese Annahme bedeutet nicht, dass diese Obliegenheit unter den gegebenen Umständen gänzlich entfallen wäre. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher nicht veranlasst. Das gilt um so mehr, als die Klägerin den entsprechenden Ausführungen des Senats in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Zulassungsverfahren versagenden Beschluss vom 12.3.2024 - 1 A 184/23 - in der Sache nicht mehr entgegen getreten ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.