Beschluss
1 A 285/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0413.1A285.20.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch des Inhabers einer C 2-Professur auf eine Besoldung bzw. Versorgung "entsprechend“ der Besoldungsgruppe C 3 besteht nicht, da sich das Grundgehalt – und darauf aufbauend das Ruhegehalt (§§ 4, 5 SBeamtVG) – eines Beamten nach dem ihm verliehenen Amt bestimmt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 BesG SL; nunmehr: § 22 Abs. 1 Satz 1 SBesG). Wurde dem Professor kein Amt der Besoldungsgruppe C 3 übertragen, kann er auch nicht nach C 3 besoldet werden.(Rn.24)
2. Ein dahingehender Anspruch folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 3 GG.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. August 2020 – 2 K 574/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch des Inhabers einer C 2-Professur auf eine Besoldung bzw. Versorgung "entsprechend“ der Besoldungsgruppe C 3 besteht nicht, da sich das Grundgehalt – und darauf aufbauend das Ruhegehalt (§§ 4, 5 SBeamtVG) – eines Beamten nach dem ihm verliehenen Amt bestimmt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 BesG SL; nunmehr: § 22 Abs. 1 Satz 1 SBesG). Wurde dem Professor kein Amt der Besoldungsgruppe C 3 übertragen, kann er auch nicht nach C 3 besoldet werden.(Rn.24) 2. Ein dahingehender Anspruch folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 3 GG.(Rn.25) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. August 2020 – 2 K 574/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger, ein Professor der Hochschule für Technik und Wirtschaft (htw ...) im Ruhestand, begehrt eine Besoldung bzw. Versorgung entsprechend Besoldungsgruppe C 3. Der Kläger wurde im April 1996 – zunächst als Beamter auf Probe – auf eine C 2-Professur im Fachbereich C. an die htw ... berufen, die er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 (31.3.2020) innehatte. Die Stelle war zuvor als eine Professur „nach Besoldungsgruppe C 2/C 3“ ausgeschrieben worden. Im Mai 2001 bewarb der Kläger sich um ein Amt der Besoldungsgruppe C 3. Mit Schreiben vom 16.4.2002 teilte der Rektor der htw ... ihm mit, die Bewerbung sei ohne Erfolg geblieben, nachdem der Kläger nach einem Auswahlverfahren nicht in die „priorisierte Vorschlagsliste“ habe aufgenommen werden können. Im April 2006 erklärte der Kläger mit Blick auf die zwischenzeitliche Reform der Professorenbesoldung (Einführung der Besoldungsordnung W), er erwäge einen Wechsel in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Nach antragsgemäßer Darlegung der in diesem Fall zu erwartenden Dienstbezüge seitens seiner Hochschule erklärte er in der Folge, er könne das Angebot nicht annehmen. Auf einen Antrag des Klägers auf Bewertung seines Dienstpostens „nach W 3“ teilte der Rektor der htw ... ihm mit Schreiben vom 23.10.2007 mit, es stünden nur sechs solcher Stellen zur Verfügung, die nach einem Auswahlverfahren anderweitig vergeben worden seien. Im Januar 2013 beantragte der Kläger ohne Erfolg die „Umwandlung“ seiner Stelle in eine W 3-Professur. Im Juni 2017 erhob er „Einspruch gegen die Höhe der Bezüge“ und führte in der Folge aus, er erhalte eine deutlich niedrigere Besoldung als vergleichbare Professoren, die mittlerweile entweder in einer C 3-Stelle höher eingruppiert seien oder in einem Amt der Besoldungsgruppe W geführt würden, das höher besoldet werde. Er begehre nicht die Übertragung eines Amtes nach der Besoldungsgruppe C 3 bzw. W 3. Es verstoße jedoch gegen Art. 3 GG, dass er schlechter besoldet werde, als gleich qualifizierte Kollegen. Es gelte anspruchsbegründend das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 20.11.2017 und 22.1.2018, eine Einstufung in Besoldungsgruppe C 3 komme nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 686) nicht mehr in Betracht, nachdem die Ämter der Professoren seither in der Besoldungsordnung W ausgewiesen seien und die C-Besoldung aufgehoben worden sei. „Bestandsfälle“ (wie hier) seien in § 77 BBesG in der Fassung des genannten Reformgesetzes abschließend geregelt. Einen Antrag auf Übertragung eines Amts nach W 2 bzw. W 3 gemäß Absatz 2 der Vorschrift habe der Kläger nicht gestellt. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht zu erkennen. Zum einen treffe die Behauptung des Klägers nicht zu, dass keiner der vor ihm eingestellten Professoren noch der Besoldungsgruppe C 2 angehöre. Zum anderen habe der Kläger sich mehrfach ohne Erfolg um eine höherwertige Professur beworben; die damaligen Auswahlentscheidungen seien bestandskräftig, nachdem er sie nicht angefochten habe. Am 16.4.2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn entsprechend Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 15, beamtenrechtlich zu versorgen und ihm die rückständige Besoldung (bis zum 31.3.2020) bzw. Versorgung (ab dem 1.4.2020) in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungs- bzw. Versorgungsbezügen nach C 2 und C 3 rückwirkend ab Juli 2017 nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat er seinen Vortrag bekräftigt, es gehe ihm nicht um eine Höhergruppierung, sondern um eine angemessene Besoldung auf Grundlage des Art. 3 GG, und ergänzend ausgeführt, ausweislich der Ausschreibung seiner Stelle sei die „Besoldungsgruppe C 2/C 3“ vorgesehen gewesen. Es sei ihm im Rahmen des Bewerbungsgesprächs ausdrücklich zugesichert worden, dass er – wie an der htw ... damals üblich – nach fünf bis zehn Jahren in die Besoldungsgruppe C 3 wechseln könne. Nur mit Blick hierauf habe er seine über C 2-Niveau bezahlte Tätigkeit in der Privatwirtschaft aufgegeben. Der zugesagte Wechsel hätte spätestens im April 2006 erfolgen müssen. Zu einer Höhergruppierung sei es infolge der Reform des Besoldungssystems nicht mehr gekommen. Zuvor seien Kollegen orientiert an ihrer „Wartezeit“ befördert worden; seine herausragende wissenschaftliche Reputation sei demgegenüber nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten. Im Saarland sei die Professorenbesoldungsreform mit Gesetz vom 15.12.2004 (ABl. S. 2655) zum 1.1.2005 umgesetzt worden. Die damit einhergehende Einführung der W-Besoldung habe dazu geführt, dass dem Kläger seither kein C 3-Amt – auch nicht analog – mehr habe verliehen werden können. § 77 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BBesG a.F. schließe auch ausdrücklich einen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen bis auf C 3-Niveau aus. Die Behauptung des Klägers, ihm sei zugesichert worden, seine Stelle in eine C 3-Professur umzuwandeln, sei unzutreffend. Eine solche Zusicherung hätte den Vorgaben des Ministeriums für Bildung und Kultur in seinem „Grundsatzpapier für die Berufung von C 2 nach C 3“ vom 26.5.19941Bl. 36 der VerwaltungsakteBl. 36 der Verwaltungsakte widersprochen und wäre im Übrigen mangels Schriftform (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG) unwirksam bzw. nach der Umstellung des Besoldungssystems ohne Bindungswirkung (§ 38 Abs. 3 SVwVfG). Allenfalls sei denkbar, dass eine unverbindliche „Prognose“ abgegeben worden sei; so wäre ohne Einführung der W-Besoldung nach der zuvor gängigen Praxis (zwei bis vier Einweisungen in C 3-Ämter pro Jahr) die Übertragung einer C 3-Professur in einem Zeitraum von zehn Jahren – wenngleich schon nach damaliger Praxis an die Beachtung des Grundsatzes der Besenauslese gebunden – nicht ausgeschlossen gewesen. Der geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus einer Selbstbindung der Verwaltung. Zwar sei die Stelle des Klägers als eine Professur „nach C 2/C 3“ ausgeschrieben worden; ein „Beförderungsautomatismus“ ergebe sich daraus aber nicht, weil das „Grundsatzpapier“ vom 26.5.1994 für die Übertragung einer höherwertigen Professur ein gestuftes Auswahlverfahren unter anderem anhand der Leistungen in der Lehre und der Aktivitäten in Forschung und Entwicklung vorgesehen habe. So habe der Kläger etwa im Jahr 2001 zwar Platz 4 auf der Vorschlagsliste seines Fachbereichs für die Berufung auf ein C 3-Amt erreicht. In die sodann erstellte fachbereichsübergreifende Vorschlagsliste der Gutachterkommission („Prioritätenliste“) habe er indes keinen Eingang gefunden. Da jährlich nur drei oder vier der auf dieser Liste vermerkten Bewerber um eine C 3-Professur hätten berücksichtigt werden können, sei es nicht möglich gewesen, alle C 2-Professoren vor Einführung der W-Besoldung zu befördern. Der geltend gemachte Anspruch folge – schließlich – nicht aus Art. 3 GG. Da die Besoldungsordnung geändert worden sei, seien die unterschiedlich behandelten Professoren der C- bzw. W-Besoldung rechtlich nicht vergleichbar. Zudem habe sich der Kläger unter Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelung (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F.) bewusst gegen einen Wechsel in die W-Besoldung entschieden und so in Kauf genommen, dass er sich – mit Ausnahme der allgemeinen Bezügeanpassungen – gehaltsmäßig nicht mehr verbessern könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.8.2020 abgewiesen. Sie sei – wenn man das ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangene Schreiben der Beklagten vom 22.1.2018 nicht als Widerspruchsbescheid auffassen wollte – jedenfalls als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger könne eine höhere Besoldung bzw. Versorgung, als es dem bis zuletzt bekleideten Amt als C 2-Professor entspreche, weder mit Blick auf die damalige Stellenausschreibung oder die angeblich ausgesprochene Zusicherung, noch aus einer Selbstbindung der Verwaltung, aus Fürsorgegesichtspunkten oder aus Art. 3 GG verlangen. Dem stehe bereits § 19 Abs. 1 Satz 1 des mit Gesetz vom 1.10.2008 (ABl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (BesG SL) entgegen, wonach sich das Grundgehalt eines Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes bestimme. Nach § 2 Abs. 1 und 2 BesG SL sei die Besoldung der Beamten durch Gesetz zu regeln; Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzliche Besoldung verschaffen sollten, seien unwirksam. Entscheidend sei, dass dem Kläger zu keiner Zeit ein statusrechtliches Amt als C 3-Professor verliehen worden und er auch nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen worden sei. Das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ sei dem Beamtenrecht als streng formalem Recht, das allein an das zuletzt inngehabte Statusamt anknüpfe, fremd. Im Übrigen sei umfänglich auf die Ausführungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren sowie in der Klageerwiderung zu verweisen, die das Geschehen bis zum Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes und dessen Umsetzung im Saarland ausführlich schildere und im Einzelnen darlege, weshalb dem Kläger weder ein Amt nach C 3 noch nach W 3 habe übertragen werden können. Da der Kläger seinerzeit keinen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidungen in Anspruch genommen und vorgerichtlich keinen Antrag auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung – als nicht nachholbare Klagevoraussetzung – gestellt, sondern stets betont habe, ihm gehe es um eine „Anpassung seiner Vergütung“ aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten, komme ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung nicht in Betracht. Ergänzend sei festzuhalten, dass das ggf. durch die Stellenausschreibung unterstützte Vertrauen des Klägers darauf, dass ihm die „Wartezeit“ in seinem Amt nach C 2 zugutekommen und er letztlich eine Besoldung nach C 3 erhalten würde, nicht schutzwürdig sei. Es stehe im Rahmen des politischen Ermessens und begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Struktur der Professorenbesoldung durch den Wechsel von der C- zur W-Besoldung grundlegend verändert habe, zumal die Übergangsregelung des § 77 Abs. 2 BBesG a.F. bereits berufenen Professoren die Wahl gelassen habe, entweder im alten System der C-Besoldung mit höher ausfallendem Grundgehalt zu verbleiben, oder in das neue System der W-Besoldung zu wechseln. Selbst wenn dem Kläger im Rahmen des damaligen Bewerbungsverfahrens schriftlich zugesichert worden wäre, ein Amt nach C 3 übertragen zu bekommen, wäre die Beklagte nach der Einführung der Besoldungsordnung W daran nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 SVwVfG nicht mehr gebunden. Am 30.9.2020 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 31.8.2020 zugestellte Urteil beantragt, die er am 30.10.2020 begründet hat. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung vom 30.10.2020 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (dazu 1.), noch zeigt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Sache auf (dazu 2.). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris Rn. 12 m.w.N.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris Rn. 12 m.w.N. Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die begehrte Besoldung bzw. Versorgung „entsprechend“ der Besoldungsgruppe C 3 nicht beanspruchen kann. Der Kläger macht (erneut) geltend, der Anspruch stütze sich nicht auf einfachgesetzliche Vorgaben des Besoldungsrechts, sondern auf Art. 3 GG. Seine Laufbahn sei – wie sich aus der damaligen Stellenausschreibung („C 2/C 3“) und einer entsprechenden mündlichen Zusicherung im Einstellungsgespräch ergebe – von Anfang an auf die Übertragung einer C 3-Professur ausgerichtet gewesen. Dieser Weg habe nach Umstellung des Besoldungssystems nicht fortgesetzt werden können. Werde die vorgesehene Laufbahn auf diese Weise durch eine Gesetzesänderung durchbrochen, müsse der allgemeine Gleichheitssatz ein anspruchsbegründendes Korrektiv darstellen. Er, der Kläger, habe „die gleiche Tätigkeit“ ausgeübt wie Kollegen, die nach C 3 besoldet würden. Er müsse sich auch nicht auf ein Unterlassen des Primärrechtsschutzes verweisen lassen; der Beklagte habe ihn nie beschieden und es gehe ihm auch nicht um die Verdrängung eines Kollegen von einer C 3-Stelle, sondern um die eigene Vergütung nach dem vereinbarten Zeitablauf. Die Beklagte könne sich nicht auf § 38 Abs. 3 SVwVfG berufen, da davon auszugehen sei, dass sie ihm bei Kenntnis der späteren Reform des Besoldungssystems eine Gehaltssteigerung zugesichert hätte, die der Besoldung nach C 3 nahekomme. Es sei damals darum gegangen, ihm den Wechsel aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst schmackhaft zu machen. Diese Erwägungen ziehen die angefochtene Entscheidung nicht in Zweifel. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass seine vorherige Besoldung und die ihm gegenwärtig gewährte Versorgung auf Grundlage des zuletzt innegehabten Statusamts der Besoldungsgruppe C 2 rechnerisch zutreffend sind. Einen darüber hinausgehenden Anspruch, „entsprechend“ der Besoldungsgruppe C 3 besoldet bzw. versorgt zu werden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis darauf verneint, dass sich das Grundgehalt – und darauf aufbauend das Ruhegehalt (§§ 4, 5 SBeamtVG) – eines Beamten nach dem ihm verliehenen Amt bestimmt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 BesG SL; nunmehr: § 22 Abs. 1 Satz 1 SBesG), dem Kläger jedoch ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 zu keinem Zeitpunkt übertragen wurde. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, der streitgegenständliche Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 3 GG, da er eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt habe wie Kollegen, die nach C 3 besoldet worden seien. Eine im Sinne des klägerischen Begehrens höhere – nicht mehr auf Grundlage des verliehenen Amts zu bemessende – Besoldung bzw. Versorgung verbietet sich mit Blick auf die Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 BesG SL, nunmehr: § 2 SBesG) bzw. Versorgung (§ 3 SBeamtVG). Dieser Grundsatz, der zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört,3vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2019 – 1 A 228/18 –, juris Rn. 5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2019 – 1 A 228/18 –, juris Rn. 5 untersagt es, einem Beamten eine (wie hier) gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung bzw. Versorgung zu gewähren.4vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 25.1.1984 – 2 B 169/82 –, juris Rn. 3 m.w.N., und Urteil vom 8.7.1994 – 2 C 3/93 –, jurisvgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 25.1.1984 – 2 B 169/82 –, juris Rn. 3 m.w.N., und Urteil vom 8.7.1994 – 2 C 3/93 –, juris Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen in der Antragsbegründung nicht zu überzeugen, der Gleichheitssatz müsse fallbezogen ein anspruchsbegründendes „Korrektiv“ darstellen, weil die „vorgesehene Laufbahn“ des Klägers durch die Einführung der W-Besoldung „durchbrochen“ worden sei. Dabei kann dahinstehen, inwiefern seine etwa durch die damalige Stellenausschreibung geweckte Erwartung, durch Zeitablauf gleichsam „automatisch“ in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 befördert zu werden, schutzwürdig war, nachdem die frei werdenden C 3-Professuren an der htw ... nach dem zitierten ministeriellen „Grundsatzpapier“ vom 26.5.1994, das nach der – anhand des C 3-Berufungsverfahrens im Jahr 2001 näher dargelegten,5Anlage 1 bis 4 zum Schriftsatz vom 8.11.2018, Bl. 75 ff. d.A.Anlage 1 bis 4 zum Schriftsatz vom 8.11.2018, Bl. 75 ff. d.A. indes bestrittenen – Einlassung des Beklagten auch in der Praxis Anwendung gefunden habe, als Ergebnis eines (hochschulinternen) Auswahlprozesses zu vergeben waren. Selbst wenn man dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers folgend annähme, die im Zulassungsverfahren erneut gerügte Ungleichbehandlung resultiere daraus, dass die frühere Beförderungspraxis des Beklagten abweichend von den Vorgaben des Grundsatzpapiers vom 26.5.1994 entscheidend durch die Verweildauer im Einstellungsamt C 2 geprägt gewesen sei, ihm deshalb vor dem Systemwechsel vor ihm eingestellte Kollegen vorgezogen worden seien und er vornehmlich infolge nicht hinlänglicher Verweildauer im C 2-Amt nicht habe zum Zug kommen können, könnte dies den behaupteten Gleichbehandlungsanspruch nicht tragen. Denn eine solche Beförderungspraxis hätte nicht im Einklang gestanden mit dem verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese und würde daher als Anknüpfungspunkt eines Gleichbehandlungsanspruchs von vornherein ausscheiden. Niemand kann eine Gleichbehandlung im Unrecht reklamieren.6vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4.9.1990 – 1 C 7/88 –, juris Rn. 31 m.w.N.vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4.9.1990 – 1 C 7/88 –, juris Rn. 31 m.w.N. Überdies fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die beanspruchte Besoldung „entsprechend“ der Besoldungsgruppe C 3 in „Fortschreibung“ der projizierten akademischen Laufbahn des Klägers an der htw .... Wie der Beklagte in seiner – im angefochtenen Urteil zur Begründung in Bezug genommenen – Klageerwiderung7Schriftsatz vom 15.6.2018, Bl. 30 ff. d.A.Schriftsatz vom 15.6.2018, Bl. 30 ff. d.A. zutreffend ausgeführt hat, sieht die im Zuge des Professorenbesoldungsreformgesetzes eingeführte Übergangsregelung8§ 77 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BBesG i.d.F.d. ProfBesReformG vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 686), in der Folge in saarländisches Landesrecht übergeleitet durch Landesgesetz vom 1.10.2008 (ABl. I S. 1755); nunmehr: § 71 Abs. 1 SBesG vom 13.10.2021 (ABl. I S. 2547)§ 77 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BBesG i.d.F.d. ProfBesReformG vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 686), in der Folge in saarländisches Landesrecht übergeleitet durch Landesgesetz vom 1.10.2008 (ABl. I S. 1755); nunmehr: § 71 Abs. 1 SBesG vom 13.10.2021 (ABl. I S. 2547) für „Bestandsprofessoren“ der Besoldungsgruppe C, die sich (wie etwa der Kläger) gegen einen „Wechsel“ in die Besoldungsordnung W9vgl. § 77 Abs. 2 Satz 2, 3 BBesG i.d.F.d. ProfBesReformG vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 686)vgl. § 77 Abs. 2 Satz 2, 3 BBesG i.d.F.d. ProfBesReformG vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 686) entschieden haben, eine Fortführung der nach altem Recht gewährten Besoldung auf Grundlage des zum Stichtag innegehabten Amts (hier: C 2) bei gleichzeitiger Berücksichtigung der allgemeinen Besoldungsanpassungen vor; eine Erhöhung der Dienstbezüge durch Zuschüsse ist nach Maßgabe der genannten Übergangsvorschrift10§ 77 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BBesG i.d.F.d. ProfBesReformG vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 686), in der Folge in saarländisches Landesrecht übergeleitet durch Landesgesetz vom 1.10.2008 (ABl. I S. 1755); nunmehr: § 71 Abs. 1 SBesG vom 13.10.2021 (ABl. I S. 2547)§ 77 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BBesG i.d.F.d. ProfBesReformG vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 686), in der Folge in saarländisches Landesrecht übergeleitet durch Landesgesetz vom 1.10.2008 (ABl. I S. 1755); nunmehr: § 71 Abs. 1 SBesG vom 13.10.2021 (ABl. I S. 2547) ausdrücklich ausgeschlossen. Rechtliche Bedenken daran zeigt die Antragsbegründung nicht auf, zumal sie sich mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Reform der Besoldungsstruktur „von C zu W“ sei rechtlich nicht zu beanstanden, da die Übergangsregelung bereits berufenen Professoren die Wahl gelassen habe, entweder im alten System der C-Besoldung mit höher ausfallendem Grundgehalt zu verbleiben, oder in die Besoldungsordnung W zu wechseln, nicht auseinandersetzt. Zudem ist zu sehen, dass es dem Kläger auch nach der Umstellung der Professorenbesoldung offenstand, sich um eine höherwertige Professur der W-Besoldung zu bewerben. Soweit der Kläger einwendet, der Vorhalt, er habe versäumt, gegen die Beförderung von Kollegen Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, verfange schon deshalb nicht, weil er nicht „beschieden“, also nicht – so sein ausführliches erstinstanzliches Vorbringen – über die Auswahlentscheidung unterrichtet worden sei, mag dies für den Beförderungstermin 1.10.200111Bewerbung vom 15.5.2001 (Bl. 72 ff. d. Verwaltungsakte), und Schreiben des Rektors vom 16.4. 2002 (Bl. 37 d. Verwaltungsakte)Bewerbung vom 15.5.2001 (Bl. 72 ff. d. Verwaltungsakte), und Schreiben des Rektors vom 16.4. 2002 (Bl. 37 d. Verwaltungsakte) zutreffen. Dies kann indes die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erschüttern. Nach Aktenlage wurden unter Geltung der alten Besoldungsordnung seit dem Jahr 2000 zum 1.4. und zum 1.10. regelmäßig jeweils zwei C 3-Stellen besetzt.12Vermerk vom 28.2.2002 (Bl. 53 f. d. Verwaltungsakte); zuvor jeweils ein Beförderungstermin pro JahrVermerk vom 28.2.2002 (Bl. 53 f. d. Verwaltungsakte); zuvor jeweils ein Beförderungstermin pro Jahr Dass der Kläger sich desöfteren oder durchgängig beworben hätte, ist nicht ersichtlich. Auch rügt er nicht, übergangen worden zu sein, sondern erklärt, es gehe ihm in der Sache allein „um die eigene Vergütung nach dem vereinbarten Zeitablauf“. In diesem Zusammenhang verfängt es auch nicht, wenn die Antragsbegründung den Klageanspruch auf eine – so die bestrittene Einlassung des Klägers – im Rahmen des damaligen Bewerbungsverfahrens erteilte „mündliche Zusicherung“ der späteren Übertragung eines Amts nach C 3 zu stützen sucht. Dem steht, eine solche Zusicherung unterstellt, ungeachtet der Frage eines Entfallens der Bindungswirkung nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 SVwVfG wegen der nachfolgenden Aufhebung der Besoldungsordnung C bereits entgegen, dass die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG). 2. Die Antragsbegründung legt eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.13OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, juris Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass sich die reklamierte fallübergreifende Bedeutung der aufgeworfenen Frage der Besoldung bzw. Versorgung des Klägers „entsprechend“ der Besoldungsgruppe C 3 aus Art. 3 GG schwer in Einklang bringen lässt mit der dafür gegebenen Begründung, der Anspruch folge „aus den Besonderheiten des Einzelfalls“, bedarf die Beantwortung der angesprochenen Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lässt sich – wie unter II. 1. ausgeführt – ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass der Vorbehalt des Gesetzes fallbezogen der beanspruchten Besoldung bzw. Versorgung entgegensteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.